BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 27. Dezember 2018

Teil I

104. Bundesgesetz:

Änderung des E-Government-Gesetzes, des IKT-Konsolidierungsgesetzes, des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes, des Unternehmensserviceportalgesetzes, des Bundesgesetzblattgesetzes, des Zustellgesetzes, der Bundesabgabenordnung, des Bundesfinanzgerichtsgesetzes, des Meldegesetzes 1991, des Passgesetzes 1992 und des Personenstandsgesetzes 2013

(NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)

104. Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz, das IKT-Konsolidierungsgesetz, das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Zustellgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Meldegesetz 1991, das Passgesetz 1992 und das Personenstandsgesetz 2013 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des E-Government-Gesetzes

2

Änderung des IKT-Konsolidierungsgesetzes

3

Änderung des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes

4

Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes

5

Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes

6

Änderung des Zustellgesetzes

7

Änderung der Bundesabgabenordnung

8

Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

9

Änderung des Meldegesetzes 1991

10

Änderung des Passgesetzes 1992

11

Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes

Das E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 8, wird das Wort „Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4 a, Absatz 6, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz eins, vierter Satz wird das Wort „Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 4, wird zweimal das Wort „Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Elektronische Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO erfüllen, können bei Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs wie eine Bürgerkarte für Zwecke der eindeutigen Identifikation im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden. Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen hat diese Anerkennung spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des jeweiligen elektronischen Identifizierungssystems in der Liste gemäß Artikel 9, eIDAS-VO zu erfolgen. Bei der Verwendung eines solchen elektronischen Identifizierungsmittels ist für Betroffene, die weder im Melderegister noch im Ergänzungsregister eingetragen sind, ein Eintrag im Ergänzungsregister zu erzeugen. Dafür sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das Ergänzungsregister einzutragen. Besteht eine Eintragung für den Betroffenen im Melderegister oder im Ergänzungsregister, sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das entsprechende Register einzutragen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Antrag des Betroffenen seine Stammzahl direkt der bürgerkartentauglichen Anwendung, bei der die Verfahrenshandlung vorgenommen wird, bereitzustellen. Die Stammzahl darf durch diese nur zur Errechnung von bPK verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Datenschutzbehörde“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Stammzahlenregisterbehörde kann sich bei der Führung des Ergänzungsregisters sowie bei der Errechnung von Stammzahlen und bei der Durchführung der in den Paragraphen 4,, 4b, 5, 9, 10, 14, 14a und 15 geregelten Verfahren des Bundesministeriums für Inneres als Auftragsverarbeiter, soweit natürliche Personen Betroffene sind, und des Bundesministeriums für Finanzen oder der Bundesanstalt Statistik Österreich hinsichtlich aller anderen Betroffenen bedienen. Die näheren Regelungen über die sich daraus ergebende Aufgabenverteilung zwischen der Stammzahlenregisterbehörde und dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Finanzen oder der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiter werden durch Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler geregelt. Abweichend davon kann sich die Stammzahlenregisterbehörde für diese Zwecke auch anderer oder weiterer Auftragsverarbeiter bedienen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat stichprobenartig die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Auftragsverarbeiter zu prüfen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 9, Absatz eins, entfallen die Wortfolgen „– soweit sie nicht unter Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder Absatz 3, fällt –“ sowie „gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 9, Absatz 2, wird das Wort „Datenverwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ und das Wort „Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt jeweils die Wortfolge „oder übermittelt“.

Novellierungsanordnung 12, In der Überschrift zu Paragraph 14, wird nach dem Wort „Verwendung“ die Wortfolge „des E-ID“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In der Überschrift zu Paragraph 15, entfällt die Wortfolge „des E-ID“.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 18, Absatz 3, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 19, Absatz 2, werden das Wort „diesen“ durch die Wortfolge „diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs“ und das Wort „ihnen“ durch das Wort „ihm“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 24, erhält Absatz 8, die Absatzbezeichnung „(7)“ und es wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 4, Absatz 8,, Paragraph 4 a, Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 14,, die Überschrift zu Paragraph 15, sowie Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 28, Ziffer eins bis 3 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden mit Ausnahme von Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 28, Ziffer 2,, 3 und 4a erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Absatz 6, letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht. Paragraph 6, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, tritt am 29. September 2018 in Kraft und mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Absatz 6, im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt wieder außer Kraft. Paragraph eins, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 22. September 2020 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 25, Absatz 3, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 28, Ziffer eins,, 3 und 4a wird jeweils das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 28, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 2, der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler, je nachdem, ob es sich um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen natürlicher Personen oder um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen nicht-natürlicher Personen handelt und welches Auftragsverarbeiters sich der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dabei bedient,“

Artikel 2
Änderung des IKT-Konsolidierungsgesetzes

Das IKT-Konsolidierungsgesetz (IKTKonG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Soweit dadurch das Unternehmensserviceportal betroffen ist, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, wird die Wortfolge „die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Inhalt des Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes

Das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 3, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 3, wird das Wort „Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, Absatz eins, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 18, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 18, Ziffer 3 bis 5 wird jeweils das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ und die Wortfolge „Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Inhalt des Paragraph 20, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 20, erhält Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(2)“ und wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins und 2 und Paragraph 18, Ziffer eins,, 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten am 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes

Das Unternehmensserviceportalgesetz (USPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, erster und zweiter Satz wird jeweils die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt und die Wortfolge „im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 5, wird die Wortfolge „Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt und die Wortfolge „im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8, erhält Absatz 7, die Absatzbezeichnung „(6)“ und wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 3, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 9, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten am 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 9, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 9, Ziffer 3, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes

Das Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, erster Satz wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ sowie das Wort „betriebene“ durch „bereitgestellte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Ziffer eins, wird nach dem nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 7,)“ die Wendung „durch den Bundeskanzler“ angefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Zustellgesetzes

Das Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 28, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, und des Zollrechts (Paragraph eins, Absatz 2 und im erweiterten Sinn gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) richtet sich die elektronische Zustellung nach der BAO und den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 28, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 5,, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß Paragraph 37 a, oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      zugelassener Zustelldienst gemäß Paragraph 30,,
    2. Ziffer 2
      Kommunikationssystem der Behörde gemäß Paragraph 37,,
    3. Ziffer 3
      elektronischer Rechtsverkehr gemäß den Paragraphen 89 a, ff GOG,
    4. Ziffer 4
      vom Bundeskanzler zur Verfügung gestellte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement.
    Die Auswahl des Zustellsystems obliegt dem Absender.
  2. Absatz 4Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis sind ausschließlich durch Zustellsysteme gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 3 sowie im Fall des Paragraph 37 a, zweiter Satz zulässig.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 28, werden folgende Paragraph 28 a, samt Überschrift und Paragraph 28 b, samt Überschrift eingefügt:

„Teilnehmerverzeichnis

Paragraph 28 a,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt ein elektronisches Teilnehmerverzeichnis mit hoher Zuverlässigkeit zur Verfügung. In diesem elektronischen Teilnehmerverzeichnis ist die Speicherung von Daten über Teilnehmer (Empfänger) vorzunehmen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im elektronischen Teilnehmerverzeichnis folgende Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Daten der Teilnehmer gemäß Paragraph 28 b, unter Einhaltung der technischen Schnittstellen und Spezifikationen;
    2. Ziffer 2
      die Ermittlung, ob Daten eines Teilnehmers im Teilnehmerverzeichnis enthalten sind und der Teilnehmer somit adressierbar ist;
    3. Ziffer 3
      die Rückmeldung der Daten gemäß Paragraph 34, Absatz eins ;,
    4. Ziffer 4
      die elektronische Versendung von einer Information gemäß Paragraph 34, Absatz 4, und
    5. Ziffer 5
      die Protokollierung von Anfragen und der übermittelten Ergebnisse.
  2. Absatz 2Die Leistungen des Teilnehmerverzeichnisses sind durch ein kostendeckendes Entgelt dem Zustellsystem, das die Zustellleistung erbringt, in Rechnung zu stellen.
  3. Absatz 3Die Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses ist vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Anmeldung zum und Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis

Paragraph 28 b,

  1. Absatz einsDie Anmeldung zum und die Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis sowie die Änderung der Teilnehmerdaten haben über das Anzeigemodul gemäß Paragraph 37 b, oder mit Zustimmung automatisiert über andere elektronische Verfahren zu erfolgen. Die Anmeldung gilt als Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form. Für die Entgegennahme von Zustellungen mit Zustellnachweis oder nachweislichen Zusendungen hat die Anmeldung unter Verwendung der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) zu erfolgen. Im Teilnehmerverzeichnis dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Name bzw. Bezeichnung des Teilnehmers,
    2. Ziffer 2
      bei natürlichen Personen das Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      die zur eindeutigen Identifikation des Teilnehmers im Bereich „Zustellwesen“ erforderlichen Daten:
      1. Litera a
        bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-GovG),
      2. Litera b
        sonst die Stammzahl (Paragraph 6, E-GovG) und soweit vorhanden die Global Location Number (GLN),
      3. Litera c
        soweit vorhanden ein oder mehrere Anschriftcodes des Zustellsystems gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3,,
    4. Ziffer 4
      mindestens eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 erster Satz übermittelt werden können,
    5. Ziffer 5
      Angaben, ob ein Dokument an den Empfänger auch nachweislich zugestellt werden kann,
    6. Ziffer 6
      Angaben, ob elektronische Zustellungen nur über ein bestimmtes Zustellsystem oder nach bestimmten Verfahrensvorschriften zugestellt werden können,
    7. Ziffer 7
      Angaben des Teilnehmers darüber, welche Formate über die weit verbreiteten hinaus die zuzustellenden Dokumente aufweisen müssen, damit er zu ihrer Annahme bereit ist,
    8. Ziffer 8
      Angaben darüber, ob der Teilnehmer Zustellungen außerhalb der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit über das Zustellsystem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3, nicht erhalten möchte,
    9. Ziffer 9
      Adressmerkmale, soweit diese automatisiert aus Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs zu übernehmen sind, und
    10. Ziffer 10
      weitere Daten, die zur Vollziehung des Gesetzes oder aufgrund der Anmeldung gemäß Absatz 4, übermittelt werden.
  2. Absatz 2Der Teilnehmer hat über das Anzeigemodul Änderungen der in Absatz eins, genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben, sofern dies nicht jene Daten betrifft, die durch Abfragen von Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs automationsunterstützt aktualisiert werden. Darüber hinaus kann er dem Teilnehmerverzeichnis mitteilen, dass die Zustellung oder Zusendung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.
  3. Absatz 3Die gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, gespeicherten Daten des Ermittlungs- und Zustelldienstes über Kunden der elektronischen Zustelldienste sind automationsunterstützt vom Ermittlungs- und Zustelldienst an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln. Diese Personen gelten als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Absatz eins,
  4. Absatz 4Die Anmeldedaten und Änderungen von FinanzOnline-Teilnehmern, die nicht auf die elektronische Zustellung nach der BAO verzichtet haben und Unternehmer im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 20, des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik – Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, sind, sind vom Bundesminister für Finanzen automationsunterstützt an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln; die Daten anderer FinanzOnline-Teilnehmer nur mit deren Einwilligung. Die Unternehmer gelten unbeschadet der Bestimmung des Paragraph eins b, Absatz 2 bis 4 E-GovG als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Absatz eins,
  5. Absatz 5Die Anmeldedaten und Änderungen von im Zustellsystem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3, erfassten Teilnehmern sind von diesem Zustellsystem automationsunterstützt bis auf Widerspruch des Teilnehmers an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln. Diese Personen gelten unbeschadet der Bestimmung des Paragraph eins b, Absatz 2 bis 4 E-GovG als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Absatz eins,
  6. Absatz 6Soweit die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann eine vollständige oder teilweise Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis unter Verwendung der Authentifizierungsmethoden gemäß Absatz eins, oder durch eine vom Teilnehmer unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird zwei Wochen nach dem Einlangen beim Teilnehmerverzeichnis wirksam. Der Teilnehmer ist über seine elektronische Adresse gemäß Absatz eins, Ziffer 4, über die Abmeldung unverzüglich zu informieren und hat die Möglichkeit, diese binnen zwei Wochen ab Einlangen der Information rückgängig zu machen. Wird der Tod einer natürlichen Person oder das Ende einer juristischen Person, die Teilnehmer ist, über eine Registerabfrage automationsunterstützt bekannt, ist der Teilnehmer aus dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich zu löschen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 29, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsJeder Zustelldienst hat die Zustellung behördlicher Dokumente an Teilnehmer vorzunehmen (Zustellleistung). Die Zustellleistung umfasst folgende, nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringende Leistungen:
    1. Ziffer eins
      die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der zuzustellenden Dokumente (Paragraph 34, Absatz eins,);
    2. Ziffer 2
      das Betreiben einer technischen Einrichtung mit hoher Zuverlässigkeit für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;
    3. Ziffer 3
      die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente über das Anzeigemodul gemäß Paragraph 37 b, Absatz 2 ;,
    4. Ziffer 4
      die Protokollierung von Daten im Sinn des Paragraph 35, Absatz 3, fünfter Satz und die Übermittlung dieser Daten an den Absender;
    5. Ziffer 5
      die unverzügliche Verständigung des Absenders, wenn ein Dokument nicht abgeholt wird;
    6. Ziffer 6
      die Weiterleitung des Dokuments, der das Dokument beschreibenden Daten, der Verständigungsadressdaten gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 4, sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments an das Anzeigemodul (Paragraph 37 b,).
    Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Ziffer eins bis 6 ein Entgelt zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 29, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 29, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Zustelldienste haben als weitere Leistung die Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs nicht in Vollziehung der Gesetze (Paragraph eins,) gemäß den Anforderungen des Absatz eins, zu erfüllen. Für diese Zusendungen darf vom Zustelldienst zum Zweck der Anzeige über das Anzeigemodul das Teilnehmerverzeichnis und das Anzeigemodul zu denselben Bedingungen wie bei der Zustellung behördlicher Dokumente verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 29, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 Sitzung 1)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 29, Absatz 4, zweiter Satz wird die Wortfolge „über ihre Kunden“ durch die Wortfolge „der Empfänger“ ersetzt sowie nach dem Wort „Zustellung“ die Wortfolge „bzw. Zusendung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 29, Absatz 4, dritter Satz wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 29, Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge „und 2“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 29, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 30, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Erbringung der Zustellleistung (Paragraph 29, Absatz eins,) bedarf einer Zulassung, deren Erteilung beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu beantragen ist. Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung sind die für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderliche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit des Zustelldienstes. Die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ist durch ein Gutachten einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 30, die zur Durchführung der Konformitätsbewertung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben gemäß Artikel 44, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2015 Sitzung 19 (eIDAS-VO) akkreditiert ist, nachzuweisen. Das Gutachten darf nicht älter als zwei Monate sein und ist dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen. Mit dem Antrag auf Zulassung sind weiters allgemeine Geschäftsbedingungen vorzulegen, die den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen haben und der ordnungsgemäßen Erbringung der Zustellleistung nicht entgegenstehen dürfen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 30, Absatz 3 und 4 wird jeweils das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Zugelassene Zustelldienste haben ab der Rechtskraft des Zulassungsbescheids alle zwei Jahre ein Gutachten gemäß Absatz eins, dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 31, Absatz eins, wird zweimal das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 31, Absatz 2, wird dreimal das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 32, samt Überschrift und Paragraph 33, samt Überschrift entfallen.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 34, samt Überschrift lautet:

„Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDie zustellende Behörde oder in ihrem Auftrag ein Zustellsystem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 hat durch elektronische Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses zu ermitteln, ob der Empfänger
    1. Ziffer eins
      beim Teilnehmerverzeichnis angemeldet ist und
    2. Ziffer 2
      die Zustellung nicht gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, zweiter Satz ausgeschlossen hat.
    Liegen diese Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 vor, so sind die Informationen gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 bis 8 der Behörde oder dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln; andernfalls ist dieser oder diesem mitzuteilen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Steht der Behörde ein vom Empfänger akzeptiertes Format zur Verfügung, so hat sie das zuzustellende Dokument in diesem Format dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln.
  2. Absatz 2Eine Abfrage zur Ermittlung der in Absatz eins, angeführten Daten darf nur
    1. Ziffer eins
      zum Zweck der Zustellung von Dokumenten auf Grund eines Auftrags einer Behörde nach Absatz eins, oder
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Zusendung von Dokumenten auf Grund eines Auftrags eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs erfolgen.
    Als Suchkriterien dürfen nur die Daten gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 9 und 10 verwendet werden.
  3. Absatz 3Verpflichteten Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 c, GOG) ist in das Zustellsystem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3, zuzustellen.
  4. Absatz 4Liegen die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung gemäß Absatz eins, nicht vor, kann auf Verlangen des Versenders vom Teilnehmerverzeichnis an die elektronische Verständigungsadresse gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 4, oder an eine beigestellte elektronische Verständigungsadresse eine Information über eine beabsichtigte elektronische Zustellung versendet werden. Eine solche beigestellte elektronische Verständigungsadresse darf im Teilnehmerverzeichnis auch ohne Anmeldung zu diesem gespeichert und verwendet werden.
  5. Absatz 5Die Betreiber von Internetportalen, die das Anzeigemodul gemäß Paragraph 37 b, Absatz 4, anbinden dürfen, sowie die Betreiber des Unternehmensserviceportals und des Bürgerserviceportals gemäß Paragraph 3, des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in die das Anzeigemodul gemäß Paragraph 37 b, Absatz 4, eingebunden ist, sind berechtigt das Teilnehmerverzeichnis abzufragen, um eine allfällige Anmeldung oder Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis zielgerichtet zu erleichtern.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 35, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz die Daten gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 4, bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Absatz 2, erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Absender,
    2. Ziffer 2
      Datum der Versendung,
    3. Ziffer 3
      Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,
    4. Ziffer 4
      Ende der Abholfrist,
    5. Ziffer 5
      Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und
    6. Ziffer 6
      Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird.
    Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die elektronischen Verständigungsformulare zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 35, Absatz 2, wird das Wort „dritter“ durch das Wort „vierter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 35, Absatz 3, wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen.“

Novellierungsanordnung 22, Im bisherigen Paragraph 35, Absatz 3, dritter Satz entfällt die Wortfolge „auf Grund einer besonderen Vereinbarung des Empfängers mit dem Zustelldienst“ und es wird die Wortfolge „automatisiert ausgelöste Signatur“ durch das Wort „Schnittstelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 35, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 35, Absatz 5, wird das Wort „spätestens“ durch das Wort „jedenfalls“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 35, Absatz 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 36, samt Überschrift lautet:

„Zustellung ohne Zustellnachweis durch ein Zustellsystem

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDas im Auftrag der Behörde tätige Zustellsystem hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Daten gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 4, bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers unverzüglich oder spätestens am selben Tag als Sammelverständigung zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Absender,
    2. Ziffer 2
      Datum der Versendung und
    3. Ziffer 3
      Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt.
    Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Verständigungsformulare zu erlassen.
  2. Absatz 2Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Das Zustellsystem hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Das Zustellsystem hat alle Daten über die Verständigung gemäß Absatz eins und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren.
  3. Absatz 3Das Zustellsystem hat das Dokument zehn Wochen zur Abholung bereitzuhalten und danach zu löschen.
  4. Absatz 4Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument für den Empfänger zur Abholung bereitgehalten wurde, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 37, Absatz eins a und Absatz 2, lautet:

  1. Absatz eins aDas Kommunikationssystem der Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Daten gemäß Absatz 3, an das Anzeigemodul zu übermitteln.
  2. Absatz 2Für die Zulässigkeit der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Absatz 3, hat das elektronische Kommunikationssystem der Behörde folgende Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      das Betreiben einer technischen Einrichtung mit hoher Zuverlässigkeit für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;
    2. Ziffer 2
      die unverzügliche Weiterleitung der Daten gemäß Absatz 3, an das Anzeigemodul;
    3. Ziffer 3
      die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente über das Anzeigemodul;
    4. Ziffer 4
      die Protokollierung der Abholung des Dokuments;
    5. Ziffer 5
      die Beratung des Empfängers, wenn bei der Abholung von Dokumenten technische Probleme auftreten.
    Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über Leistungen zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 37, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aVor der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Absatz 3, hat die Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb des Kommunikationssystems der Behörde dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu unterbinden.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 37, Absatz 3, wird nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „ , das Dokument, die Verständigungsadressdaten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 37, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch über ein zur Verfügung stehendes Kommunikationssystem einer anderen Behörde im selben Vollziehungsbereich erfolgen.
  2. Absatz 5Die Zustellleistung (Absatz eins,) ist so zu erbringen, dass für behinderte Menschen ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 37 b, Absatz eins, wird nach dem Wort „Dokumenten“ die Wortfolge „ , die Verständigung darüber“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 37 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Auftragsverarbeiter für Zustellsysteme gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen. Diesen Personen darf die Anzahl ihrer gelesenen und ungelesenen Dokumente schon vor der Abholung angezeigt werden.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 37 b, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt ein Anzeigemodul mit hoher Zuverlässigkeit zur Verfügung. Dieses kann auf Internetportalen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter der Maßgabe der Einhaltung der technischen Schnittstellen und Spezifikationen angebunden werden. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat diese Schnittstellen und Spezifikationen im Internet auf seiner Website bekannt zu geben. Das Unternehmensserviceportal und das Bürgerserviceportal gemäß Paragraph 3, des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, haben das Anzeigemodul einzubinden. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung Kriterien zur Einbindung oder Anbindung des Anzeigemoduls bei weiteren Portalen festlegen.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 37 b, Absatz 6, wird die Wortfolge „die Bundesregierung“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 37 b, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat den einliefernden Systemen die Kosten für das Anzeigemodul entsprechend ihrem Einlieferungsvolumen kostendeckend zu verrechnen. Werden Daten im Anzeigemodul eingeliefert, die nach diesem Bundesgesetz keine Rechtswirkungen auslösen, sind die halben Verrechnungssätze anzuwenden. Die Bundesrechenzentrum GmbH kann als Zahlstelle eingerichtet werden.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 37 b, Absatz 8, erster Satz wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 39, lautet:

Paragraph 39,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 28 a,, 28b, 30 bis 32 und Paragraph 37 b, der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut.“

Novellierungsanordnung 38, Die Überschrift zu Paragraph 40, lautet:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 40, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 40, Dem Paragraph 40, werden folgende Absatz 10 bis 12 angefügt:

  1. Absatz 10Elektronische Zustelldienste, die gemäß Paragraph 30, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, zugelassen wurden, gelten als elektronische Zustelldienste gemäß Paragraph 30, in der Fassung dieser Novelle und haben spätestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten der genannten Bestimmung in der Fassung der genannten Novelle ein Konformitätsbewertungsgutachten gemäß Paragraph 30, Absatz eins, vorzulegen.
  2. Absatz 11Die Kosten des Teilnehmerverzeichnisses gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, und jene des Anzeigemoduls gemäß Paragraph 37 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, sind bis zu einem Einlieferungsvolumen von 25 Millionen pro Jahr nicht zu verrechnen und vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu tragen. Wird diese Menge überschritten, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ab dem Beginn des übernächsten Jahres die Kosten zu verrechnen, wobei pro Einlieferung in Summe höchstens 7 Cent für die Kosten des Teilnehmerverzeichnisses und des Anzeigemoduls verrechnet werden dürfen.
  3. Absatz 12Paragraph 28 a, samt Überschrift und Paragraph 37 b, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 28, Absatz 2 bis 4, Paragraph 28 b, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 29, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 30, Absatz eins,, 3 bis 5, Paragraph 31,, Paragraph 34, samt Überschrift, Paragraph 35, Absatz eins bis 5, Paragraph 36, samt Überschrift, Paragraph 37, Absatz eins a bis 5, Paragraph 37 b, Absatz eins,, 2, 4, 6 und 8 sowie Paragraph 39, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten Paragraph 29, Absatz 2 und 6, Paragraph 32, samt Überschrift, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 35, Absatz 9 und Paragraph 40, Absatz 6, außer Kraft. Die Überschrift zu Paragraph 28 b und Paragraph 28 b, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit Beginn des zweiten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, folgenden Monats in Kraft.“

Artikel 7
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 48 b, Absatz 3, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 2, entfällt.

b) Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Wird ein Dokument über FinanzOnline elektronisch zugestellt, hat der Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Anzeige der das Dokument beschreibenden Daten und der Abholung des Dokuments im Anzeigemodul (Paragraph 37 b, ZustG) nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dem Betreiber des Anzeigemoduls die das Dokument beschreibenden Daten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments zu übermitteln und die Anzeige des Dokuments direkt an zur Abholung berechtigte Personen zuzulassen. In diesem Fall gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Zur Abholung berechtigte Personen sind der Empfänger und, soweit dies nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person.
    2. Litera b
      Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinn des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO für den Bundesminister für Finanzen insbesondere zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen.
    3. Litera c
      Das Anzeigemodul hat sämtliche Daten über die Abholung durch den Empfänger zu protokollieren und an den Bundesminister für Finanzen elektronisch zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 98, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 99, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 100, lautet:

Paragraph 100,

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 98, Absatz eins, ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (Paragraph 35, ZustG) erfolgen soll.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, ist eine elektronische Zustellung nur über ein Zustellsystem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ZustG zulässig.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 102, lautet:

Paragraph 102,

  1. Absatz einsBei Vorliegen wichtiger Gründe hat die Abgabenbehörde zu verfügen, dass schriftliche Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen sind. Liegen besonders wichtige Gründe vor, hat sie die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu verfügen.
  2. Absatz 2Im Falle einer elektronischen Zustellung kann die Abgabenbehörde bei Vorliegen wichtiger Gründe die Zustellung mit Zustellnachweis (Paragraph 35, ZustG) verfügen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 323, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 52, wird im zweiten Satz vor dem Wort „sinngemäß“ die Wortfolge „in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,,“ eingefügt.

b) Nach Absatz 60, wird folgender Absatz 61, angefügt:

  1. Absatz 61Mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, ZustG durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort folgenden Monats treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 98, Absatz eins,, Paragraph 100 und Paragraph 102,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 48 b, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 99, außer Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 24, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „und können Erkenntnisse und Beschlüsse an Finanzämter und Zollämter elektronisch zugestellt werden“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können Zustellungen elektronisch vorgenommen werden. Für elektronische Zustellungen an den Bundesminister für Finanzen, Finanzämter und Zollämter sind die Bestimmungen der BAO anzuwenden. Andere elektronische Zustellungen sind nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, über ein Zustellsystem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ZustG vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 27, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, tritt mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, ZustG durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort folgenden Monats in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 3, das Wort „Anmeldung“ durch die Wortfolge „An- oder Ummeldung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Meldedaten sind sämtliche auf dem Meldezettel (Paragraph 9,), im Gästeverzeichnis (Paragraph 10,) oder auf der Hauptwohnsitzbestätigung (Paragraph 19 a,) festgehaltenen personenbezogenen Daten, die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) sowie im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, auch die Anschrift des Unterkunftgebers, nicht jedoch die Unterschriften.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins a, wird nach dem Wort „können“ ein Beistrich und die Wendung „wenn der Meldepflichtige über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, seine Identitätsdaten aufgrund früherer Anmeldungen im ZMR gespeichert sind und die Wohnung in Bezug auf die Daten gemäß Abschnitt A Ziffer eins bis 7 und Ziffer 9, sowie Abschnitt B Ziffer eins bis 3 und Ziffer 7, der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, erfasst ist“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu Paragraph 3, lautet:

„Unterkunft in Wohnungen; An- oder Ummeldung“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 3, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins bIm Falle der An- oder Ummeldung gemäß Absatz eins a, von Minderjährigen durch einen Elternteil darf der Bundesminister für Inneres für die jeweilige Meldebehörde mithilfe des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR - Paragraph 44, Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,) prüfen, ob der Meldepflichtige als Elternteil des Minderjährigen eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Meldepflichtige für die Durchführung der Meldung an die Meldebehörde zu verweisen. Die Vornahme der An- oder Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil ist zulässig, sofern diese gemeinsam Unterkunft nehmen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude, das im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) mit mehreren Adressen aufscheint, hat der Unterkunftnehmer eine dieser Adressen auszuwählen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, wird nach dem Wort „übermitteln“ ein Beistrich und die Wortfolge „wobei abweichend von der Anlage A zum Unterkunftgeber Namen und Anschrift anzugeben sind“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Meldung gemäß Absatz eins a, tritt anstelle der Urkundenvorlage sowie der Bestätigung des Meldepflichtigen der sachlichen Richtigkeit der Meldedaten die eindeutige Identifikation und die elektronische Signatur unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes - E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,).“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Die Abmeldung einer Unterkunft kann bei jeder Meldebehörde erfolgen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „er“ die Wortfolge „an welcher Adresse“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 12, Absatz 2, wird im Schlussteil nach dem Wort „Unterkunftnehmers“ die Wortfolge „sowie die Adresse einschließlich der Türnummer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 16, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Der Auftragsverarbeiter hat datenqualitätssichernde Maßnahmen zur Unterstützung der Meldebehörden zu setzen, wie insbesondere diese auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze, auf die Schreibweisen von Adressen oder auf Meldungen hinzuweisen, die aufgrund bestimmter Umstände nicht plausibel erscheinen.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 16 a, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:

„Der Bundesminister für Inneres ist ferner ermächtigt, auf Verlangen dieser Abfrageberechtigten zusätzlich zum Gesamtdatensatz die Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 Adressregisterverordnung 2016 (AdrRegV 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2016,, zu übermitteln. Die Statistik Austria hat dem Bundesminister für Inneres sämtliche im Gebäude- und Wohnungsregister verarbeitete Daten gemäß Abschnitt A, B und C Ziffer eins, der Anlage zum GWR-Gesetz sowie die Änderungen dieses Datenbestandes periodisch, zumindest einmal täglich, in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 14, Dem bisherigen Inhalt des Paragraph 16 c, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 16 c, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Bundesminister für Inneres diese“ die Wortfolge „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 16 c, werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2Für sonstige Rechtsträger, soweit diese zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind, gilt Absatz eins, nur insoweit, als diese Rechtsträger ausschließlich über Änderungen zu Vornamen, Familiennamen, akademische Grade oder Hauptwohnsitz verständigt werden. Sofern diese Rechtsträger das bPK für die Teilnahme am Änderungsdienst im privaten Bereich (Paragraph 14, E-GovG) verwenden, haben diese ihre Stammzahl zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 3Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, die nähere organisatorische und technische Ausgestaltung, die Höhe des Kostenersatzes sowie den Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst für Rechtsträger gemäß Absatz 2, zur Verfügung steht, durch Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 23, Absatz 17, zweiter Satz wird nach dem Wort „treten“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 23, werden folgende Absatz 20 und 21 angefügt:

  1. Absatz 20Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, zu Paragraph 16 c, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Anordnung zur Änderung des Paragraph 16 c, beziehen, die sie durch das Deregulierungs- und Anpassungsgesetz – Inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, erhalten würde.
  2. Absatz 21Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 3,, Paragraph eins, Absatz 5,, Paragraph 3, Absatz eins a,, Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 7,, Paragraph 16 a, Absatz 4, sowie Paragraph 16 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit 1. März 2019 in Kraft. Paragraph 3, Absatz eins b und 2 dritter und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit dem durch Paragraph 3, Absatz eins a, festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Paragraph 23, Absatz 17 und 20 sowie Paragraph 25, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 25, entfällt die Wortfolge „und des Paragraph 16 c, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“.

Artikel 10
Änderung des Passgesetzes 1992

Das Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 22 b, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7Der Bundesminister für Inneres hat auf ein unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte gestelltes Verlangen des Betroffenen einen Vermerk, dass der Betroffene rechtzeitig über den Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Reisedokumentes informiert wird, in der zentralen Evidenz zu verarbeiten und den Betroffenen in angemessener Zeit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Reisedokumentes zu verständigen. Eine Verständigung hat zu unterbleiben und der diesbezügliche Vermerk ist zu löschen, sofern der Betroffene dies verlangt. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen späteren Zeitpunkt, ab dem Betroffene über den Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Reisedokumente verständigt werden können, durch Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 8Die Staatsbürgerschaftsbehörde ist ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde Daten, über die sie rechtmäßig verfügt und die für Verfahren oder für die Einleitung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, zu übermitteln. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18Paragraph 22 b, Absatz 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit 1. März 2019 in Kraft. Sofern hinsichtlich Paragraph 22 b, Absatz 7, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten festzulegen.“

Artikel 11
Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

Das Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem bisherigen Inhalt des Paragraph 12, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Darüber hinaus kann die Mutter anlässlich der Eintragung der Geburt gemäß Paragraph 10, unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG) die Anmeldung des Kindes im Wege der Personenstandsbehörde vornehmen. Dasselbe gilt für den Vater, sofern auch diesem gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ABGB die Obsorge zukommt. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Inneres berechtigt, die aufrechten Wohnsitze der Eltern im Datenfernverkehr im Wege des ZMR abzufragen und dem Elternteil zu übermitteln sowie mithilfe des ZPR für die jeweilige Personenstandsbehörde zu prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist. Paragraph 3, Absatz 2, dritter und letzter Satz MeldeG gilt.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Mutter ist berechtigt, den Vornamen ihres Kindes unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG) zu bestimmen. Dasselbe gilt für den Vater, sofern auch diesem gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ABGB die Obsorge zukommt. Der Bundesminister für Inneres darf für die jeweilige Personenstandsbehörde mithilfe des ZPR prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die Mutter ist berechtigt, den Familiennamen ihres Kindes bis zum vollendeten ersten Lebensjahr unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG) zu bestimmen. Dasselbe gilt für den Vater, sofern auch diesem gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ABGB die Obsorge zukommt. Der Bundesminister für Inneres darf für die jeweilige Personenstandsbehörde mithilfe des ZPR prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 42, Absatz 3, wird nach dem Wort „Gehörs“ die Wortfolge „auf Antrag oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 44, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Diese Abfrage ist von sonstigen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Auf Verlangen des Betroffenen kann unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte im ZPR abgefragt werden, ob dessen personenbezogene Daten im ZPR bereits nacherfasst wurden. Diesfalls sind dem Betroffenen folgende zu ihm im ZPR verarbeiteten Daten im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      der Personenkern (Paragraph 2, Absatz 2,) sowie
    2. Ziffer 2
      die besonderen Personenstandsdaten zur Eheschließung (Paragraph 2, Absatz 4,) sowie zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Paragraph 2, Absatz 5,).“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, den Kostenersatz für Registerauszüge im Sinne des Absatz 2, mit Verordnung festzulegen. Diese Registerauszüge sind von sonstigen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 44, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 47, Absatz 5, sowie Paragraph 58, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit 1. März 2019 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz