104. Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz, das IKT-Konsolidierungsgesetz, das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Zustellgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Meldegesetz 1991, das Passgesetz 1992 und das Personenstandsgesetz 2013 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art
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Gegenstand / Bezeichnung
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1
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Änderung des E-Government-Gesetzes
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2
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Änderung des IKT-Konsolidierungsgesetzes
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3
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Änderung des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes
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4
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Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes
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5
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Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes
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6
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Änderung des Zustellgesetzes
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7
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Änderung der Bundesabgabenordnung
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8
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Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
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9
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Änderung des Meldegesetzes 1991
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10
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Änderung des Passgesetzes 1992
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11
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Änderung des Personenstandsgesetzes 2013
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Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes
Das E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 3 wird aufgehoben.Paragraph eins, Absatz 3, wird aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 8 wird das Wort „Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 8, wird das Wort „Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4a Abs. 6 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 4 a, Absatz 6, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 1 vierter Satz wird das Wort „Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, vierter Satz wird das Wort „Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 4 wird zweimal das Wort „Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 4, wird zweimal das Wort „Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Abs. 5 lautet:Paragraph 6, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Elektronische Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO erfüllen, können bei Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs wie eine Bürgerkarte für Zwecke der eindeutigen Identifikation im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden. Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen hat diese Anerkennung spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des jeweiligen elektronischen Identifizierungssystems in der Liste gemäß Art. 9 eIDAS-VO zu erfolgen. Bei der Verwendung eines solchen elektronischen Identifizierungsmittels ist für Betroffene, die weder im Melderegister noch im Ergänzungsregister eingetragen sind, ein Eintrag im Ergänzungsregister zu erzeugen. Dafür sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das Ergänzungsregister einzutragen. Besteht eine Eintragung für den Betroffenen im Melderegister oder im Ergänzungsregister, sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das entsprechende Register einzutragen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Antrag des Betroffenen seine Stammzahl direkt der bürgerkartentauglichen Anwendung, bei der die Verfahrenshandlung vorgenommen wird, bereitzustellen. Die Stammzahl darf durch diese nur zur Errechnung von bPK verwendet werden.“Elektronische Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO erfüllen, können bei Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs wie eine Bürgerkarte für Zwecke der eindeutigen Identifikation im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden. Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen hat diese Anerkennung spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des jeweiligen elektronischen Identifizierungssystems in der Liste gemäß Artikel 9, eIDAS-VO zu erfolgen. Bei der Verwendung eines solchen elektronischen Identifizierungsmittels ist für Betroffene, die weder im Melderegister noch im Ergänzungsregister eingetragen sind, ein Eintrag im Ergänzungsregister zu erzeugen. Dafür sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das Ergänzungsregister einzutragen. Besteht eine Eintragung für den Betroffenen im Melderegister oder im Ergänzungsregister, sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das entsprechende Register einzutragen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Antrag des Betroffenen seine Stammzahl direkt der bürgerkartentauglichen Anwendung, bei der die Verfahrenshandlung vorgenommen wird, bereitzustellen. Die Stammzahl darf durch diese nur zur Errechnung von bPK verwendet werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Datenschutzbehörde“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Datenschutzbehörde“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Stammzahlenregisterbehörde kann sich bei der Führung des Ergänzungsregisters sowie bei der Errechnung von Stammzahlen und bei der Durchführung der in den §§ 4, 4b, 5, 9, 10, 14, 14a und 15 geregelten Verfahren des Bundesministeriums für Inneres als Auftragsverarbeiter, soweit natürliche Personen Betroffene sind, und des Bundesministeriums für Finanzen oder der Bundesanstalt Statistik Österreich hinsichtlich aller anderen Betroffenen bedienen. Die näheren Regelungen über die sich daraus ergebende Aufgabenverteilung zwischen der Stammzahlenregisterbehörde und dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Finanzen oder der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiter werden durch Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler geregelt. Abweichend davon kann sich die Stammzahlenregisterbehörde für diese Zwecke auch anderer oder weiterer Auftragsverarbeiter bedienen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat stichprobenartig die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Auftragsverarbeiter zu prüfen.“Die Stammzahlenregisterbehörde kann sich bei der Führung des Ergänzungsregisters sowie bei der Errechnung von Stammzahlen und bei der Durchführung der in den Paragraphen 4,, 4b, 5, 9, 10, 14, 14a und 15 geregelten Verfahren des Bundesministeriums für Inneres als Auftragsverarbeiter, soweit natürliche Personen Betroffene sind, und des Bundesministeriums für Finanzen oder der Bundesanstalt Statistik Österreich hinsichtlich aller anderen Betroffenen bedienen. Die näheren Regelungen über die sich daraus ergebende Aufgabenverteilung zwischen der Stammzahlenregisterbehörde und dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Finanzen oder der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiter werden durch Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler geregelt. Abweichend davon kann sich die Stammzahlenregisterbehörde für diese Zwecke auch anderer oder weiterer Auftragsverarbeiter bedienen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat stichprobenartig die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Auftragsverarbeiter zu prüfen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 9 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen „– soweit sie nicht unter § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3 oder Abs. 3 fällt –“ sowie „gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz“.In Paragraph 9, Absatz eins, entfallen die Wortfolgen „– soweit sie nicht unter Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder Absatz 3, fällt –“ sowie „gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Datenverwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ und das Wort „Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 2, wird das Wort „Datenverwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ und das Wort „Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 10 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder übermittelt“.In Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt jeweils die Wortfolge „oder übermittelt“.
12.Novellierungsanordnung 12, In der Überschrift zu § 14 wird nach dem Wort „Verwendung“ die Wortfolge „des E-ID“ eingefügt.In der Überschrift zu Paragraph 14, wird nach dem Wort „Verwendung“ die Wortfolge „des E-ID“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In der Überschrift zu § 15 entfällt die Wortfolge „des E-ID“.In der Überschrift zu Paragraph 15, entfällt die Wortfolge „des E-ID“.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 18 Abs. 3 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 3, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 19 Abs. 2 werden das Wort „diesen“ durch die Wortfolge „diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs“ und das Wort „ihnen“ durch das Wort „ihm“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 2, werden das Wort „diesen“ durch die Wortfolge „diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs“ und das Wort „ihnen“ durch das Wort „ihm“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 24 erhält Abs. 8 die Absatzbezeichnung „(7)“ und es wird folgender Abs. 8 angefügt:In Paragraph 24, erhält Absatz 8, die Absatzbezeichnung „(7)“ und es wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 4 Abs. 8, § 4a Abs. 6, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 7, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2, die Überschrift zu § 14, die Überschrift zu § 15 sowie § 15 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 3 und § 28 Z 1 bis 3 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden mit Ausnahme von § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 3 und § 28 Z 2, 3 und 4a erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht. § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 tritt am 29. September 2018 in Kraft und mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt wieder außer Kraft. § 1 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 22. September 2020 außer Kraft.“Paragraph 4, Absatz 8,, Paragraph 4 a, Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 14,, die Überschrift zu Paragraph 15, sowie Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 28, Ziffer eins bis 3 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden mit Ausnahme von Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 28, Ziffer 2,, 3 und 4a erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Absatz 6, letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht. Paragraph 6, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, tritt am 29. September 2018 in Kraft und mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Absatz 6, im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt wieder außer Kraft. Paragraph eins, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 22. September 2020 außer Kraft.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 25 Abs. 3 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 3, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 28 Z 1, 3 und 4a wird jeweils das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 28, Ziffer eins,, 3 und 4a wird jeweils das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 28 Z 2 lautet:Paragraph 28, Ziffer 2, lautet:
hinsichtlich des § 7 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler, je nachdem, ob es sich um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen natürlicher Personen oder um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen nicht-natürlicher Personen handelt und welches Auftragsverarbeiters sich der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dabei bedient,“hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 2, der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler, je nachdem, ob es sich um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen natürlicher Personen oder um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen nicht-natürlicher Personen handelt und welches Auftragsverarbeiters sich der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dabei bedient,“
Artikel 2
Änderung des IKT-Konsolidierungsgesetzes
Das IKT-Konsolidierungsgesetz (IKTKonG), BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das IKT-Konsolidierungsgesetz (IKTKonG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Soweit dadurch das Unternehmensserviceportal betroffen ist, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 wird die Wortfolge „die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 6, wird die Wortfolge „die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Inhalt des § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.Der bisherige Inhalt des Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 7 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes
Das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG), BGBl. I Nr. 50/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 3 wird das Wort „Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, wird das Wort „Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 17 Abs. 1 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz eins, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 18 Z 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.In Paragraph 18, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 18 Z 3 bis 5 wird jeweils das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ und die Wortfolge „Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.In Paragraph 18, Ziffer 3 bis 5 wird jeweils das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ und die Wortfolge „Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Inhalt des § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.Der bisherige Inhalt des Paragraph 20, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 20 erhält Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“ und wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 20, erhält Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(2)“ und wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 17 Abs. 1 und 2 und § 18 Z 1, 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten am 8. Jänner 2018 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins und 2 und Paragraph 18, Ziffer eins,, 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten am 8. Jänner 2018 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes
Das Unternehmensserviceportalgesetz (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Unternehmensserviceportalgesetz (USPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 erster und zweiter Satz wird jeweils die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, erster und zweiter Satz wird jeweils die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt und die Wortfolge „im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler“ gestrichen.In Paragraph 3, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt und die Wortfolge „im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler“ gestrichen.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 5 wird die Wortfolge „Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt und die Wortfolge „im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen“ gestrichen.In Paragraph 3, Absatz 5, wird die Wortfolge „Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt und die Wortfolge „im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen“ gestrichen.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 8 erhält Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(6)“ und wird folgender Abs. 7 angefügt:In Paragraph 8, erhält Absatz 7, die Absatzbezeichnung „(6)“ und wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 3 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 9 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten am 8. Jänner 2018 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 9, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten am 8. Jänner 2018 in Kraft.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 9 Z 2 entfällt.Paragraph 9, Ziffer 2, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 9 Z 3 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 9, Ziffer 3, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes
Das Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 erster Satz wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ sowie das Wort „betriebene“ durch „bereitgestellte“ ersetzt.In Paragraph 6, erster Satz wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ sowie das Wort „betriebene“ durch „bereitgestellte“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Z 1 wird nach dem nach dem Klammerausdruck „(§ 7)“ die Wendung „durch den Bundeskanzler“ angefügt.In Paragraph 6, Ziffer eins, wird nach dem nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 7,)“ die Wendung „durch den Bundeskanzler“ angefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Zustellgesetzes
Das Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:Das Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 28, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, und des Zollrechts (§ 1 Abs. 2 und im erweiterten Sinn gemäß § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994) richtet sich die elektronische Zustellung nach der BAO und den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften.“„Im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, und des Zollrechts (Paragraph eins, Absatz 2 und im erweiterten Sinn gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) richtet sich die elektronische Zustellung nach der BAO und den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 28 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 28, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 2 Z 5, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß § 37a oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 5,, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß Paragraph 37 a, oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:
zugelassener Zustelldienst gemäß § 30,zugelassener Zustelldienst gemäß Paragraph 30,,
Kommunikationssystem der Behörde gemäß § 37,Kommunikationssystem der Behörde gemäß Paragraph 37,,
elektronischer Rechtsverkehr gemäß den §§ 89a ff GOG,elektronischer Rechtsverkehr gemäß den Paragraphen 89 a, ff GOG,
vom Bundeskanzler zur Verfügung gestellte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement.
Die Auswahl des Zustellsystems obliegt dem Absender.
(4)Absatz 4Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis sind ausschließlich durch Zustellsysteme gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 sowie im Fall des § 37a zweiter Satz zulässig.“Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis sind ausschließlich durch Zustellsysteme gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 3 sowie im Fall des Paragraph 37 a, zweiter Satz zulässig.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 28 werden folgende § 28a samt Überschrift und § 28b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 28, werden folgende Paragraph 28 a, samt Überschrift und Paragraph 28 b, samt Überschrift eingefügt:
„Teilnehmerverzeichnis
§ 28a.Paragraph 28 a,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt ein elektronisches Teilnehmerverzeichnis mit hoher Zuverlässigkeit zur Verfügung. In diesem elektronischen Teilnehmerverzeichnis ist die Speicherung von Daten über Teilnehmer (Empfänger) vorzunehmen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im elektronischen Teilnehmerverzeichnis folgende Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringen:
die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Daten der Teilnehmer gemäß § 28b unter Einhaltung der technischen Schnittstellen und Spezifikationen;die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Daten der Teilnehmer gemäß Paragraph 28 b, unter Einhaltung der technischen Schnittstellen und Spezifikationen;
die Ermittlung, ob Daten eines Teilnehmers im Teilnehmerverzeichnis enthalten sind und der Teilnehmer somit adressierbar ist;
die Rückmeldung der Daten gemäß § 34 Abs. 1;die Rückmeldung der Daten gemäß Paragraph 34, Absatz eins ;,
die elektronische Versendung von einer Information gemäß § 34 Abs. 4 unddie elektronische Versendung von einer Information gemäß Paragraph 34, Absatz 4, und
die Protokollierung von Anfragen und der übermittelten Ergebnisse.
(2)Absatz 2Die Leistungen des Teilnehmerverzeichnisses sind durch ein kostendeckendes Entgelt dem Zustellsystem, das die Zustellleistung erbringt, in Rechnung zu stellen.
(3)Absatz 3Die Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses ist vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Anmeldung zum und Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis
§ 28b.Paragraph 28 b,
(1)Absatz einsDie Anmeldung zum und die Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis sowie die Änderung der Teilnehmerdaten haben über das Anzeigemodul gemäß § 37b oder mit Zustimmung automatisiert über andere elektronische Verfahren zu erfolgen. Die Anmeldung gilt als Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form. Für die Entgegennahme von Zustellungen mit Zustellnachweis oder nachweislichen Zusendungen hat die Anmeldung unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) zu erfolgen. Im Teilnehmerverzeichnis dürfen folgende Daten verarbeitet werden:Die Anmeldung zum und die Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis sowie die Änderung der Teilnehmerdaten haben über das Anzeigemodul gemäß Paragraph 37 b, oder mit Zustimmung automatisiert über andere elektronische Verfahren zu erfolgen. Die Anmeldung gilt als Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form. Für die Entgegennahme von Zustellungen mit Zustellnachweis oder nachweislichen Zusendungen hat die Anmeldung unter Verwendung der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) zu erfolgen. Im Teilnehmerverzeichnis dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
Name bzw. Bezeichnung des Teilnehmers,
bei natürlichen Personen das Geburtsdatum,
die zur eindeutigen Identifikation des Teilnehmers im Bereich „Zustellwesen“ erforderlichen Daten:
bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG),bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-GovG),
sonst die Stammzahl (§ 6 E-GovG) und soweit vorhanden die Global Location Number (GLN),sonst die Stammzahl (Paragraph 6, E-GovG) und soweit vorhanden die Global Location Number (GLN),
soweit vorhanden ein oder mehrere Anschriftcodes des Zustellsystems gemäß § 28 Abs. 3 Z 3,soweit vorhanden ein oder mehrere Anschriftcodes des Zustellsystems gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3,,
mindestens eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 erster Satz übermittelt werden können,mindestens eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 erster Satz übermittelt werden können,
Angaben, ob ein Dokument an den Empfänger auch nachweislich zugestellt werden kann,
Angaben, ob elektronische Zustellungen nur über ein bestimmtes Zustellsystem oder nach bestimmten Verfahrensvorschriften zugestellt werden können,
Angaben des Teilnehmers darüber, welche Formate über die weit verbreiteten hinaus die zuzustellenden Dokumente aufweisen müssen, damit er zu ihrer Annahme bereit ist,
Angaben darüber, ob der Teilnehmer Zustellungen außerhalb der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit über das Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 nicht erhalten möchte,Angaben darüber, ob der Teilnehmer Zustellungen außerhalb der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit über das Zustellsystem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3, nicht erhalten möchte,
Adressmerkmale, soweit diese automatisiert aus Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs zu übernehmen sind, und
weitere Daten, die zur Vollziehung des Gesetzes oder aufgrund der Anmeldung gemäß Abs. 4 übermittelt werden.weitere Daten, die zur Vollziehung des Gesetzes oder aufgrund der Anmeldung gemäß Absatz 4, übermittelt werden.
(2)Absatz 2Der Teilnehmer hat über das Anzeigemodul Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben, sofern dies nicht jene Daten betrifft, die durch Abfragen von Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs automationsunterstützt aktualisiert werden. Darüber hinaus kann er dem Teilnehmerverzeichnis mitteilen, dass die Zustellung oder Zusendung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.Der Teilnehmer hat über das Anzeigemodul Änderungen der in Absatz eins, genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben, sofern dies nicht jene Daten betrifft, die durch Abfragen von Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs automationsunterstützt aktualisiert werden. Darüber hinaus kann er dem Teilnehmerverzeichnis mitteilen, dass die Zustellung oder Zusendung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.
(3)Absatz 3Die gemäß § 29 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, gespeicherten Daten des Ermittlungs- und Zustelldienstes über Kunden der elektronischen Zustelldienste sind automationsunterstützt vom Ermittlungs- und Zustelldienst an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln. Diese Personen gelten als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Abs. 1.Die gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, gespeicherten Daten des Ermittlungs- und Zustelldienstes über Kunden der elektronischen Zustelldienste sind automationsunterstützt vom Ermittlungs- und Zustelldienst an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln. Diese Personen gelten als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Absatz eins,
(4)Absatz 4Die Anmeldedaten und Änderungen von FinanzOnline-Teilnehmern, die nicht auf die elektronische Zustellung nach der BAO verzichtet haben und Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik – Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind, sind vom Bundesminister für Finanzen automationsunterstützt an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln; die Daten anderer FinanzOnline-Teilnehmer nur mit deren Einwilligung. Die Unternehmer gelten unbeschadet der Bestimmung des § 1b Abs. 2 bis 4 E-GovG als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Abs. 1.Die Anmeldedaten und Änderungen von FinanzOnline-Teilnehmern, die nicht auf die elektronische Zustellung nach der BAO verzichtet haben und Unternehmer im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 20, des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik – Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, sind, sind vom Bundesminister für Finanzen automationsunterstützt an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln; die Daten anderer FinanzOnline-Teilnehmer nur mit deren Einwilligung. Die Unternehmer gelten unbeschadet der Bestimmung des Paragraph eins b, Absatz 2 bis 4 E-GovG als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Absatz eins,
(5)Absatz 5Die Anmeldedaten und Änderungen von im Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 erfassten Teilnehmern sind von diesem Zustellsystem automationsunterstützt bis auf Widerspruch des Teilnehmers an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln. Diese Personen gelten unbeschadet der Bestimmung des § 1b Abs. 2 bis 4 E-GovG als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Abs. 1.Die Anmeldedaten und Änderungen von im Zustellsystem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3, erfassten Teilnehmern sind von diesem Zustellsystem automationsunterstützt bis auf Widerspruch des Teilnehmers an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln. Diese Personen gelten unbeschadet der Bestimmung des Paragraph eins b, Absatz 2 bis 4 E-GovG als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Absatz eins,
(6)Absatz 6Soweit die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann eine vollständige oder teilweise Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis unter Verwendung der Authentifizierungsmethoden gemäß Abs. 1 oder durch eine vom Teilnehmer unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird zwei Wochen nach dem Einlangen beim Teilnehmerverzeichnis wirksam. Der Teilnehmer ist über seine elektronische Adresse gemäß Abs. 1 Z 4 über die Abmeldung unverzüglich zu informieren und hat die Möglichkeit, diese binnen zwei Wochen ab Einlangen der Information rückgängig zu machen. Wird der Tod einer natürlichen Person oder das Ende einer juristischen Person, die Teilnehmer ist, über eine Registerabfrage automationsunterstützt bekannt, ist der Teilnehmer aus dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich zu löschen.“Soweit die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann eine vollständige oder teilweise Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis unter Verwendung der Authentifizierungsmethoden gemäß Absatz eins, oder durch eine vom Teilnehmer unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird zwei Wochen nach dem Einlangen beim Teilnehmerverzeichnis wirksam. Der Teilnehmer ist über seine elektronische Adresse gemäß Absatz eins, Ziffer 4, über die Abmeldung unverzüglich zu informieren und hat die Möglichkeit, diese binnen zwei Wochen ab Einlangen der Information rückgängig zu machen. Wird der Tod einer natürlichen Person oder das Ende einer juristischen Person, die Teilnehmer ist, über eine Registerabfrage automationsunterstützt bekannt, ist der Teilnehmer aus dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich zu löschen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 29 Abs. 1 lautet:Paragraph 29, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsJeder Zustelldienst hat die Zustellung behördlicher Dokumente an Teilnehmer vorzunehmen (Zustellleistung). Die Zustellleistung umfasst folgende, nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringende Leistungen:
die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der zuzustellenden Dokumente (§ 34 Abs. 1);die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der zuzustellenden Dokumente (Paragraph 34, Absatz eins,);
das Betreiben einer technischen Einrichtung mit hoher Zuverlässigkeit für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;
die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente über das Anzeigemodul gemäß § 37b Abs. 2;die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente über das Anzeigemodul gemäß Paragraph 37 b, Absatz 2 ;,
die Protokollierung von Daten im Sinn des § 35 Abs. 3 fünfter Satz und die Übermittlung dieser Daten an den Absender;die Protokollierung von Daten im Sinn des Paragraph 35, Absatz 3, fünfter Satz und die Übermittlung dieser Daten an den Absender;
die unverzügliche Verständigung des Absenders, wenn ein Dokument nicht abgeholt wird;
die Weiterleitung des Dokuments, der das Dokument beschreibenden Daten, der Verständigungsadressdaten gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments an das Anzeigemodul (§ 37b).die Weiterleitung des Dokuments, der das Dokument beschreibenden Daten, der Verständigungsadressdaten gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 4, sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments an das Anzeigemodul (Paragraph 37 b,).
Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Z 1 bis 6 ein Entgelt zu entrichten.“Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Ziffer eins bis 6 ein Entgelt zu entrichten.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 29 Abs. 2 entfällt.Paragraph 29, Absatz 2, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 29 Abs. 3 lautet:Paragraph 29, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Zustelldienste haben als weitere Leistung die Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs nicht in Vollziehung der Gesetze (§ 1) gemäß den Anforderungen des Abs. 1 zu erfüllen. Für diese Zusendungen darf vom Zustelldienst zum Zweck der Anzeige über das Anzeigemodul das Teilnehmerverzeichnis und das Anzeigemodul zu denselben Bedingungen wie bei der Zustellung behördlicher Dokumente verwendet werden.“Zustelldienste haben als weitere Leistung die Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs nicht in Vollziehung der Gesetze (Paragraph eins,) gemäß den Anforderungen des Absatz eins, zu erfüllen. Für diese Zusendungen darf vom Zustelldienst zum Zweck der Anzeige über das Anzeigemodul das Teilnehmerverzeichnis und das Anzeigemodul zu denselben Bedingungen wie bei der Zustellung behördlicher Dokumente verwendet werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 29 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „Verantwortliche (Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1)“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 Sitzung 1)“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 29 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „über ihre Kunden“ durch die Wortfolge „der Empfänger“ ersetzt sowie nach dem Wort „Zustellung“ die Wortfolge „bzw. Zusendung“ eingefügt.In Paragraph 29, Absatz 4, zweiter Satz wird die Wortfolge „über ihre Kunden“ durch die Wortfolge „der Empfänger“ ersetzt sowie nach dem Wort „Zustellung“ die Wortfolge „bzw. Zusendung“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 29 Abs. 4 dritter Satz wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 4, dritter Satz wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 29 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „und 2“ gestrichen.In Paragraph 29, Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge „und 2“ gestrichen.
11.Novellierungsanordnung 11, § 29 Abs. 6 entfällt.Paragraph 29, Absatz 6, entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 30 Abs. 1 lautet:Paragraph 30, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Erbringung der Zustellleistung (§ 29 Abs. 1) bedarf einer Zulassung, deren Erteilung beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu beantragen ist. Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung sind die für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderliche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit des Zustelldienstes. Die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ist durch ein Gutachten einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, die zur Durchführung der Konformitätsbewertung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2015 S. 19 (eIDAS-VO) akkreditiert ist, nachzuweisen. Das Gutachten darf nicht älter als zwei Monate sein und ist dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen. Mit dem Antrag auf Zulassung sind weiters allgemeine Geschäftsbedingungen vorzulegen, die den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen haben und der ordnungsgemäßen Erbringung der Zustellleistung nicht entgegenstehen dürfen.“Die Erbringung der Zustellleistung (Paragraph 29, Absatz eins,) bedarf einer Zulassung, deren Erteilung beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu beantragen ist. Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung sind die für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderliche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit des Zustelldienstes. Die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ist durch ein Gutachten einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 30, die zur Durchführung der Konformitätsbewertung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben gemäß Artikel 44, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2015 Sitzung 19 (eIDAS-VO) akkreditiert ist, nachzuweisen. Das Gutachten darf nicht älter als zwei Monate sein und ist dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen. Mit dem Antrag auf Zulassung sind weiters allgemeine Geschäftsbedingungen vorzulegen, die den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen haben und der ordnungsgemäßen Erbringung der Zustellleistung nicht entgegenstehen dürfen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 30 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 3 und 4 wird jeweils das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 30 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Zugelassene Zustelldienste haben ab der Rechtskraft des Zulassungsbescheids alle zwei Jahre ein Gutachten gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen.“Zugelassene Zustelldienste haben ab der Rechtskraft des Zulassungsbescheids alle zwei Jahre ein Gutachten gemäß Absatz eins, dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 31 Abs. 1 wird zweimal das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz eins, wird zweimal das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 31 Abs. 2 wird dreimal das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 2, wird dreimal das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 32 samt Überschrift und § 33 samt Überschrift entfallen.Paragraph 32, samt Überschrift und Paragraph 33, samt Überschrift entfallen.
18.Novellierungsanordnung 18, § 34 samt Überschrift lautet:Paragraph 34, samt Überschrift lautet:
„Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsDie zustellende Behörde oder in ihrem Auftrag ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 bis 4 hat durch elektronische Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses zu ermitteln, ob der EmpfängerDie zustellende Behörde oder in ihrem Auftrag ein Zustellsystem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 hat durch elektronische Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses zu ermitteln, ob der Empfänger
beim Teilnehmerverzeichnis angemeldet ist und
die Zustellung nicht gemäß § 28b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschlossen hat.die Zustellung nicht gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, zweiter Satz ausgeschlossen hat.
Liegen diese Voraussetzungen der Z 1 und 2 vor, so sind die Informationen gemäß § 28b Abs. 1 Z 3 und 6 bis 8 der Behörde oder dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln; andernfalls ist dieser oder diesem mitzuteilen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Steht der Behörde ein vom Empfänger akzeptiertes Format zur Verfügung, so hat sie das zuzustellende Dokument in diesem Format dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln.Liegen diese Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 vor, so sind die Informationen gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 bis 8 der Behörde oder dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln; andernfalls ist dieser oder diesem mitzuteilen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Steht der Behörde ein vom Empfänger akzeptiertes Format zur Verfügung, so hat sie das zuzustellende Dokument in diesem Format dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln.
(2)Absatz 2Eine Abfrage zur Ermittlung der in Abs. 1 angeführten Daten darf nurEine Abfrage zur Ermittlung der in Absatz eins, angeführten Daten darf nur
zum Zweck der Zustellung von Dokumenten auf Grund eines Auftrags einer Behörde nach Abs. 1 oderzum Zweck der Zustellung von Dokumenten auf Grund eines Auftrags einer Behörde nach Absatz eins, oder
zum Zweck der Zusendung von Dokumenten auf Grund eines Auftrags eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs erfolgen.
Als Suchkriterien dürfen nur die Daten gemäß § 28b Abs. 1 Z 1 bis 5, 9 und 10 verwendet werden.Als Suchkriterien dürfen nur die Daten gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 9 und 10 verwendet werden.
(3)Absatz 3Verpflichteten Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89c GOG) ist in das Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 zuzustellen.Verpflichteten Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 c, GOG) ist in das Zustellsystem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3, zuzustellen.
(4)Absatz 4Liegen die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung gemäß Abs. 1 nicht vor, kann auf Verlangen des Versenders vom Teilnehmerverzeichnis an die elektronische Verständigungsadresse gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 oder an eine beigestellte elektronische Verständigungsadresse eine Information über eine beabsichtigte elektronische Zustellung versendet werden. Eine solche beigestellte elektronische Verständigungsadresse darf im Teilnehmerverzeichnis auch ohne Anmeldung zu diesem gespeichert und verwendet werden.Liegen die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung gemäß Absatz eins, nicht vor, kann auf Verlangen des Versenders vom Teilnehmerverzeichnis an die elektronische Verständigungsadresse gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 4, oder an eine beigestellte elektronische Verständigungsadresse eine Information über eine beabsichtigte elektronische Zustellung versendet werden. Eine solche beigestellte elektronische Verständigungsadresse darf im Teilnehmerverzeichnis auch ohne Anmeldung zu diesem gespeichert und verwendet werden.
(5)Absatz 5Die Betreiber von Internetportalen, die das Anzeigemodul gemäß § 37b Abs. 4 anbinden dürfen, sowie die Betreiber des Unternehmensserviceportals und des Bürgerserviceportals gemäß § 3 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, in die das Anzeigemodul gemäß § 37b Abs. 4 eingebunden ist, sind berechtigt das Teilnehmerverzeichnis abzufragen, um eine allfällige Anmeldung oder Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis zielgerichtet zu erleichtern.“Die Betreiber von Internetportalen, die das Anzeigemodul gemäß Paragraph 37 b, Absatz 4, anbinden dürfen, sowie die Betreiber des Unternehmensserviceportals und des Bürgerserviceportals gemäß Paragraph 3, des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in die das Anzeigemodul gemäß Paragraph 37 b, Absatz 4, eingebunden ist, sind berechtigt das Teilnehmerverzeichnis abzufragen, um eine allfällige Anmeldung oder Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis zielgerichtet zu erleichtern.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 35 Abs. 1 lautet:Paragraph 35, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz die Daten gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 4, bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Absatz 2, erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,
Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen undHinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und
Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird.
Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die elektronischen Verständigungsformulare zu erlassen.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 35 Abs. 2 wird das Wort „dritter“ durch das Wort „vierter“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz 2, wird das Wort „dritter“ durch das Wort „vierter“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 35 Abs. 3 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 35, Absatz 3, wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im bisherigen § 35 Abs. 3 dritter Satz entfällt die Wortfolge „auf Grund einer besonderen Vereinbarung des Empfängers mit dem Zustelldienst“ und es wird die Wortfolge „automatisiert ausgelöste Signatur“ durch das Wort „Schnittstelle“ ersetzt.Im bisherigen Paragraph 35, Absatz 3, dritter Satz entfällt die Wortfolge „auf Grund einer besonderen Vereinbarung des Empfängers mit dem Zustelldienst“ und es wird die Wortfolge „automatisiert ausgelöste Signatur“ durch das Wort „Schnittstelle“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 35 Abs. 4 lautet:Paragraph 35, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 35 Abs. 5 wird das Wort „spätestens“ durch das Wort „jedenfalls“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz 5, wird das Wort „spätestens“ durch das Wort „jedenfalls“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 35 Abs. 9 entfällt.Paragraph 35, Absatz 9, entfällt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 36 samt Überschrift lautet:Paragraph 36, samt Überschrift lautet:
„Zustellung ohne Zustellnachweis durch ein Zustellsystem
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsDas im Auftrag der Behörde tätige Zustellsystem hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 1 und 2 die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers unverzüglich oder spätestens am selben Tag als Sammelverständigung zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:Das im Auftrag der Behörde tätige Zustellsystem hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Daten gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 4, bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers unverzüglich oder spätestens am selben Tag als Sammelverständigung zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt.
Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Verständigungsformulare zu erlassen.
(2)Absatz 2Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Das Zustellsystem hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Das Zustellsystem hat alle Daten über die Verständigung gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren.Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Das Zustellsystem hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Das Zustellsystem hat alle Daten über die Verständigung gemäß Absatz eins und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren.
(3)Absatz 3Das Zustellsystem hat das Dokument zehn Wochen zur Abholung bereitzuhalten und danach zu löschen.
(4)Absatz 4Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument für den Empfänger zur Abholung bereitgehalten wurde, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 37 Abs. 1a und Abs. 2 lautet:Paragraph 37, Absatz eins a und Absatz 2, lautet:
„(1a)Absatz eins aDas Kommunikationssystem der Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 1 und 2 die Daten gemäß Abs. 3 an das Anzeigemodul zu übermitteln.Das Kommunikationssystem der Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Daten gemäß Absatz 3, an das Anzeigemodul zu übermitteln.
(2)Absatz 2Für die Zulässigkeit der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 hat das elektronische Kommunikationssystem der Behörde folgende Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringen:Für die Zulässigkeit der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Absatz 3, hat das elektronische Kommunikationssystem der Behörde folgende Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringen:
das Betreiben einer technischen Einrichtung mit hoher Zuverlässigkeit für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;
die unverzügliche Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 an das Anzeigemodul;die unverzügliche Weiterleitung der Daten gemäß Absatz 3, an das Anzeigemodul;
die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente über das Anzeigemodul;
die Protokollierung der Abholung des Dokuments;
die Beratung des Empfängers, wenn bei der Abholung von Dokumenten technische Probleme auftreten.
Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über Leistungen zu erlassen.“
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 37 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 37, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aVor der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 hat die Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb des Kommunikationssystems der Behörde dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu unterbinden.“Vor der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Absatz 3, hat die Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb des Kommunikationssystems der Behörde dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu unterbinden.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 37 Abs. 3 wird nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „ , das Dokument, die Verständigungsadressdaten“ eingefügt.In Paragraph 37, Absatz 3, wird nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „ , das Dokument, die Verständigungsadressdaten“ eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 37 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 37, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch über ein zur Verfügung stehendes Kommunikationssystem einer anderen Behörde im selben Vollziehungsbereich erfolgen.
(5)Absatz 5Die Zustellleistung (Abs. 1) ist so zu erbringen, dass für behinderte Menschen ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.“Die Zustellleistung (Absatz eins,) ist so zu erbringen, dass für behinderte Menschen ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 37b Abs. 1 wird nach dem Wort „Dokumenten“ die Wortfolge „ , die Verständigung darüber“ eingefügt.In Paragraph 37 b, Absatz eins, wird nach dem Wort „Dokumenten“ die Wortfolge „ , die Verständigung darüber“ eingefügt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 37b Abs. 2 lautet:Paragraph 37 b, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Auftragsverarbeiter für Zustellsysteme gemäß § 28 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen. Diesen Personen darf die Anzahl ihrer gelesenen und ungelesenen Dokumente schon vor der Abholung angezeigt werden.“Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Auftragsverarbeiter für Zustellsysteme gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen. Diesen Personen darf die Anzahl ihrer gelesenen und ungelesenen Dokumente schon vor der Abholung angezeigt werden.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 37b Abs. 4 lautet:In Paragraph 37 b, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt ein Anzeigemodul mit hoher Zuverlässigkeit zur Verfügung. Dieses kann auf Internetportalen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter der Maßgabe der Einhaltung der technischen Schnittstellen und Spezifikationen angebunden werden. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat diese Schnittstellen und Spezifikationen im Internet auf seiner Website bekannt zu geben. Das Unternehmensserviceportal und das Bürgerserviceportal gemäß § 3 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, haben das Anzeigemodul einzubinden. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung Kriterien zur Einbindung oder Anbindung des Anzeigemoduls bei weiteren Portalen festlegen.“Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt ein Anzeigemodul mit hoher Zuverlässigkeit zur Verfügung. Dieses kann auf Internetportalen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter der Maßgabe der Einhaltung der technischen Schnittstellen und Spezifikationen angebunden werden. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat diese Schnittstellen und Spezifikationen im Internet auf seiner Website bekannt zu geben. Das Unternehmensserviceportal und das Bürgerserviceportal gemäß Paragraph 3, des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, haben das Anzeigemodul einzubinden. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung Kriterien zur Einbindung oder Anbindung des Anzeigemoduls bei weiteren Portalen festlegen.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 37b Abs. 6 wird die Wortfolge „die Bundesregierung“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 37 b, Absatz 6, wird die Wortfolge „die Bundesregierung“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, § 37b Abs. 7 lautet:Paragraph 37 b, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat den einliefernden Systemen die Kosten für das Anzeigemodul entsprechend ihrem Einlieferungsvolumen kostendeckend zu verrechnen. Werden Daten im Anzeigemodul eingeliefert, die nach diesem Bundesgesetz keine Rechtswirkungen auslösen, sind die halben Verrechnungssätze anzuwenden. Die Bundesrechenzentrum GmbH kann als Zahlstelle eingerichtet werden.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 37b Abs. 8 erster Satz wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 37 b, Absatz 8, erster Satz wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, § 39 lautet:Paragraph 39, lautet:
„§ 39.Paragraph 39,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 28a, 28b, 30 bis 32 und § 37b der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut.“ Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 28 a,, 28b, 30 bis 32 und Paragraph 37 b, der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut.“
38.Novellierungsanordnung 38, Die Überschrift zu § 40 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 40, lautet:
„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen“
39.Novellierungsanordnung 39, § 40 Abs. 6 entfällt.Paragraph 40, Absatz 6, entfällt.
40.Novellierungsanordnung 40, Dem § 40 werden folgende Abs. 10 bis 12 angefügt:Dem Paragraph 40, werden folgende Absatz 10 bis 12 angefügt:
„(10)Absatz 10Elektronische Zustelldienste, die gemäß § 30 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 104/2018 zugelassen wurden, gelten als elektronische Zustelldienste gemäß § 30 in der Fassung dieser Novelle und haben spätestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten der genannten Bestimmung in der Fassung der genannten Novelle ein Konformitätsbewertungsgutachten gemäß § 30 Abs. 1 vorzulegen.Elektronische Zustelldienste, die gemäß Paragraph 30, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, zugelassen wurden, gelten als elektronische Zustelldienste gemäß Paragraph 30, in der Fassung dieser Novelle und haben spätestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten der genannten Bestimmung in der Fassung der genannten Novelle ein Konformitätsbewertungsgutachten gemäß Paragraph 30, Absatz eins, vorzulegen.
(11)Absatz 11Die Kosten des Teilnehmerverzeichnisses gemäß § 28a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 und jene des Anzeigemoduls gemäß § 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 sind bis zu einem Einlieferungsvolumen von 25 Millionen pro Jahr nicht zu verrechnen und vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu tragen. Wird diese Menge überschritten, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ab dem Beginn des übernächsten Jahres die Kosten zu verrechnen, wobei pro Einlieferung in Summe höchstens 7 Cent für die Kosten des Teilnehmerverzeichnisses und des Anzeigemoduls verrechnet werden dürfen.Die Kosten des Teilnehmerverzeichnisses gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, und jene des Anzeigemoduls gemäß Paragraph 37 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, sind bis zu einem Einlieferungsvolumen von 25 Millionen pro Jahr nicht zu verrechnen und vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu tragen. Wird diese Menge überschritten, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ab dem Beginn des übernächsten Jahres die Kosten zu verrechnen, wobei pro Einlieferung in Summe höchstens 7 Cent für die Kosten des Teilnehmerverzeichnisses und des Anzeigemoduls verrechnet werden dürfen.
(12)Absatz 12§ 28a samt Überschrift und § 37b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 28 Abs. 2 bis 4, § 28b Abs. 1 bis 3 und 6, § 29 Abs. 1 und 3 bis 5, § 30 Abs. 1, 3 bis 5, § 31, § 34 samt Überschrift, § 35 Abs. 1 bis 5, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1a bis 5, § 37b Abs. 1, 2, 4, 6 und 8 sowie § 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses gemäß § 28a Abs. 3 folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 29 Abs. 2 und 6, § 32 samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 35 Abs. 9 und § 40 Abs. 6 außer Kraft. Die Überschrift zu § 28b und § 28b Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Beginn des zweiten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses gemäß § 28a Abs. 3 folgenden Monats in Kraft.“Paragraph 28 a, samt Überschrift und Paragraph 37 b, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 28, Absatz 2 bis 4, Paragraph 28 b, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 29, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 30, Absatz eins,, 3 bis 5, Paragraph 31,, Paragraph 34, samt Überschrift, Paragraph 35, Absatz eins bis 5, Paragraph 36, samt Überschrift, Paragraph 37, Absatz eins a bis 5, Paragraph 37 b, Absatz eins,, 2, 4, 6 und 8 sowie Paragraph 39, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten Paragraph 29, Absatz 2 und 6, Paragraph 32, samt Überschrift, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 35, Absatz 9 und Paragraph 40, Absatz 6, außer Kraft. Die Überschrift zu Paragraph 28 b und Paragraph 28 b, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit Beginn des zweiten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, folgenden Monats in Kraft.“
Artikel 7
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 48b Abs. 3 wird wie folgt geändert:Paragraph 48 b, Absatz 3, wird wie folgt geändert:
a) Z 2 entfällt.a) Ziffer 2, entfällt.
b) Z 4 lautet:b) Ziffer 4, lautet:
Wird ein Dokument über FinanzOnline elektronisch zugestellt, hat der Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Anzeige der das Dokument beschreibenden Daten und der Abholung des Dokuments im Anzeigemodul (§ 37b ZustG) nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dem Betreiber des Anzeigemoduls die das Dokument beschreibenden Daten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments zu übermitteln und die Anzeige des Dokuments direkt an zur Abholung berechtigte Personen zuzulassen. In diesem Fall gilt Folgendes:Wird ein Dokument über FinanzOnline elektronisch zugestellt, hat der Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Anzeige der das Dokument beschreibenden Daten und der Abholung des Dokuments im Anzeigemodul (Paragraph 37 b, ZustG) nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dem Betreiber des Anzeigemoduls die das Dokument beschreibenden Daten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments zu übermitteln und die Anzeige des Dokuments direkt an zur Abholung berechtigte Personen zuzulassen. In diesem Fall gilt Folgendes:
Zur Abholung berechtigte Personen sind der Empfänger und, soweit dies nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person.
Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinn des Art. 4 Z 8 DSGVO für den Bundesminister für Finanzen insbesondere zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen.Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinn des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO für den Bundesminister für Finanzen insbesondere zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen.
Das Anzeigemodul hat sämtliche Daten über die Abholung durch den Empfänger zu protokollieren und an den Bundesminister für Finanzen elektronisch zu übermitteln.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 98 Abs. 1 lautet:Paragraph 98, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).“
3.Novellierungsanordnung 3, § 99 entfällt.Paragraph 99, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 100 lautet:Paragraph 100, lautet:
„§ 100.Paragraph 100,
(1)Absatz einsAbweichend von § 98 Abs. 1 ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wennAbweichend von Paragraph 98, Absatz eins, ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wenn
die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht vorliegen oder
eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) erfolgen soll.eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (Paragraph 35, ZustG) erfolgen soll.
(2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 ist eine elektronische Zustellung nur über ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 ZustG zulässig.“In den Fällen des Absatz eins, ist eine elektronische Zustellung nur über ein Zustellsystem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ZustG zulässig.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 102 lautet:Paragraph 102, lautet:
„§ 102.Paragraph 102,
(1)Absatz einsBei Vorliegen wichtiger Gründe hat die Abgabenbehörde zu verfügen, dass schriftliche Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen sind. Liegen besonders wichtige Gründe vor, hat sie die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu verfügen.
(2)Absatz 2Im Falle einer elektronischen Zustellung kann die Abgabenbehörde bei Vorliegen wichtiger Gründe die Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) verfügen.“Im Falle einer elektronischen Zustellung kann die Abgabenbehörde bei Vorliegen wichtiger Gründe die Zustellung mit Zustellnachweis (Paragraph 35, ZustG) verfügen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 323 wird wie folgt geändert:Paragraph 323, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 52 wird im zweiten Satz vor dem Wort „sinngemäß“ die Wortfolge „in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2018, BGBl. I Nr. 62/2018,“ eingefügt.a) In Absatz 52, wird im zweiten Satz vor dem Wort „sinngemäß“ die Wortfolge „in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,,“ eingefügt.
b) Nach Abs. 60 wird folgender Abs. 61 angefügt:b) Nach Absatz 60, wird folgender Absatz 61, angefügt:
„(61)Absatz 61Mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses gemäß § 28a Abs. 3 ZustG durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort folgenden Monats tretenMit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, ZustG durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort folgenden Monats treten
§ 98 Abs. 1, § 100 und § 102, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2018, in Kraft;Paragraph 98, Absatz eins,, Paragraph 100 und Paragraph 102,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, in Kraft;
§ 48b Abs. 3 Z 2 und § 99 außer Kraft.“Paragraph 48 b, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 99, außer Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 24 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und können Erkenntnisse und Beschlüsse an Finanzämter und Zollämter elektronisch zugestellt werden“.In Paragraph 24, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „und können Erkenntnisse und Beschlüsse an Finanzämter und Zollämter elektronisch zugestellt werden“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 24 wird folgender Abs. 7 angefügt:In Paragraph 24, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können Zustellungen elektronisch vorgenommen werden. Für elektronische Zustellungen an den Bundesminister für Finanzen, Finanzämter und Zollämter sind die Bestimmungen der BAO anzuwenden. Andere elektronische Zustellungen sind nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, über ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 ZustG vorzunehmen.“Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können Zustellungen elektronisch vorgenommen werden. Für elektronische Zustellungen an den Bundesminister für Finanzen, Finanzämter und Zollämter sind die Bestimmungen der BAO anzuwenden. Andere elektronische Zustellungen sind nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, über ein Zustellsystem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ZustG vorzunehmen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 27 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 27, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 24 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2018, tritt mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses gemäß § 28a Abs. 3 ZustG durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort folgenden Monats in Kraft.“Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, tritt mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, ZustG durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort folgenden Monats in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Meldegesetzes 1991
Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 3 das Wort „Anmeldung“ durch die Wortfolge „An- oder Ummeldung“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 3, das Wort „Anmeldung“ durch die Wortfolge „An- oder Ummeldung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 5 lautet:Paragraph eins, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Meldedaten sind sämtliche auf dem Meldezettel (§ 9), im Gästeverzeichnis (§ 10) oder auf der Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a) festgehaltenen personenbezogenen Daten, die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) sowie im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß § 3 Abs. 1a auch die Anschrift des Unterkunftgebers, nicht jedoch die Unterschriften.“Meldedaten sind sämtliche auf dem Meldezettel (Paragraph 9,), im Gästeverzeichnis (Paragraph 10,) oder auf der Hauptwohnsitzbestätigung (Paragraph 19 a,) festgehaltenen personenbezogenen Daten, die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) sowie im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, auch die Anschrift des Unterkunftgebers, nicht jedoch die Unterschriften.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 1a wird nach dem Wort „können“ ein Beistrich und die Wendung „wenn der Meldepflichtige über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, seine Identitätsdaten aufgrund früherer Anmeldungen im ZMR gespeichert sind und die Wohnung in Bezug auf die Daten gemäß Abschnitt A Z 1 bis 7 und Z 9 sowie Abschnitt B Z 1 bis 3 und Z 7 der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, erfasst ist“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz eins a, wird nach dem Wort „können“ ein Beistrich und die Wendung „wenn der Meldepflichtige über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, seine Identitätsdaten aufgrund früherer Anmeldungen im ZMR gespeichert sind und die Wohnung in Bezug auf die Daten gemäß Abschnitt A Ziffer eins bis 7 und Ziffer 9, sowie Abschnitt B Ziffer eins bis 3 und Ziffer 7, der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, erfasst ist“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu § 3 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 3, lautet:
„Unterkunft in Wohnungen; An- oder Ummeldung“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 3 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:Nach Paragraph 3, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins bIm Falle der An- oder Ummeldung gemäß Abs. 1a von Minderjährigen durch einen Elternteil darf der Bundesminister für Inneres für die jeweilige Meldebehörde mithilfe des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR - § 44 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013) prüfen, ob der Meldepflichtige als Elternteil des Minderjährigen eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Meldepflichtige für die Durchführung der Meldung an die Meldebehörde zu verweisen. Die Vornahme der An- oder Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil ist zulässig, sofern diese gemeinsam Unterkunft nehmen.“Im Falle der An- oder Ummeldung gemäß Absatz eins a, von Minderjährigen durch einen Elternteil darf der Bundesminister für Inneres für die jeweilige Meldebehörde mithilfe des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR - Paragraph 44, Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,) prüfen, ob der Meldepflichtige als Elternteil des Minderjährigen eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Meldepflichtige für die Durchführung der Meldung an die Meldebehörde zu verweisen. Die Vornahme der An- oder Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil ist zulässig, sofern diese gemeinsam Unterkunft nehmen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude, das im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) mit mehreren Adressen aufscheint, hat der Unterkunftnehmer eine dieser Adressen auszuwählen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 wird nach dem Wort „übermitteln“ ein Beistrich und die Wortfolge „wobei abweichend von der Anlage A zum Unterkunftgeber Namen und Anschrift anzugeben sind“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, wird nach dem Wort „übermitteln“ ein Beistrich und die Wortfolge „wobei abweichend von der Anlage A zum Unterkunftgeber Namen und Anschrift anzugeben sind“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle einer Meldung gemäß Abs. 1a tritt anstelle der Urkundenvorlage sowie der Bestätigung des Meldepflichtigen der sachlichen Richtigkeit der Meldedaten die eindeutige Identifikation und die elektronische Signatur unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004).“„Im Falle einer Meldung gemäß Absatz eins a, tritt anstelle der Urkundenvorlage sowie der Bestätigung des Meldepflichtigen der sachlichen Richtigkeit der Meldedaten die eindeutige Identifikation und die elektronische Signatur unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes - E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,).“
9.Novellierungsanordnung 9, § 4 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Die Abmeldung einer Unterkunft kann bei jeder Meldebehörde erfolgen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 12 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „er“ die Wortfolge „an welcher Adresse“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „er“ die Wortfolge „an welcher Adresse“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 12 Abs. 2 wird im Schlussteil nach dem Wort „Unterkunftnehmers“ die Wortfolge „sowie die Adresse einschließlich der Türnummer“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz 2, wird im Schlussteil nach dem Wort „Unterkunftnehmers“ die Wortfolge „sowie die Adresse einschließlich der Türnummer“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 16 Abs. 7 lautet:Paragraph 16, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Der Auftragsverarbeiter hat datenqualitätssichernde Maßnahmen zur Unterstützung der Meldebehörden zu setzen, wie insbesondere diese auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze, auf die Schreibweisen von Adressen oder auf Meldungen hinzuweisen, die aufgrund bestimmter Umstände nicht plausibel erscheinen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 16a Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 16 a, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:
„Der Bundesminister für Inneres ist ferner ermächtigt, auf Verlangen dieser Abfrageberechtigten zusätzlich zum Gesamtdatensatz die Daten gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 7 Adressregisterverordnung 2016 (AdrRegV 2016), BGBl. II Nr. 51/2016, zu übermitteln. Die Statistik Austria hat dem Bundesminister für Inneres sämtliche im Gebäude- und Wohnungsregister verarbeitete Daten gemäß Abschnitt A, B und C Z 1 der Anlage zum GWR-Gesetz sowie die Änderungen dieses Datenbestandes periodisch, zumindest einmal täglich, in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.“„Der Bundesminister für Inneres ist ferner ermächtigt, auf Verlangen dieser Abfrageberechtigten zusätzlich zum Gesamtdatensatz die Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 Adressregisterverordnung 2016 (AdrRegV 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2016,, zu übermitteln. Die Statistik Austria hat dem Bundesminister für Inneres sämtliche im Gebäude- und Wohnungsregister verarbeitete Daten gemäß Abschnitt A, B und C Ziffer eins, der Anlage zum GWR-Gesetz sowie die Änderungen dieses Datenbestandes periodisch, zumindest einmal täglich, in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem bisherigen Inhalt des § 16c wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.Dem bisherigen Inhalt des Paragraph 16 c, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 16c Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Bundesminister für Inneres diese“ die Wortfolge „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten“ eingefügt.In Paragraph 16 c, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Bundesminister für Inneres diese“ die Wortfolge „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 16c werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:Dem Paragraph 16 c, werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2Für sonstige Rechtsträger, soweit diese zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind, gilt Abs. 1 nur insoweit, als diese Rechtsträger ausschließlich über Änderungen zu Vornamen, Familiennamen, akademische Grade oder Hauptwohnsitz verständigt werden. Sofern diese Rechtsträger das bPK für die Teilnahme am Änderungsdienst im privaten Bereich (§ 14 E-GovG) verwenden, haben diese ihre Stammzahl zur Verfügung zu stellen.Für sonstige Rechtsträger, soweit diese zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind, gilt Absatz eins, nur insoweit, als diese Rechtsträger ausschließlich über Änderungen zu Vornamen, Familiennamen, akademische Grade oder Hauptwohnsitz verständigt werden. Sofern diese Rechtsträger das bPK für die Teilnahme am Änderungsdienst im privaten Bereich (Paragraph 14, E-GovG) verwenden, haben diese ihre Stammzahl zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, die nähere organisatorische und technische Ausgestaltung, die Höhe des Kostenersatzes sowie den Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst für Rechtsträger gemäß Abs. 2 zur Verfügung steht, durch Verordnung festzulegen.“Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, die nähere organisatorische und technische Ausgestaltung, die Höhe des Kostenersatzes sowie den Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst für Rechtsträger gemäß Absatz 2, zur Verfügung steht, durch Verordnung festzulegen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 23 Abs. 17 zweiter Satz wird nach dem Wort „treten“ das Wort „jeweils“ eingefügt.In Paragraph 23, Absatz 17, zweiter Satz wird nach dem Wort „treten“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 23 werden folgende Abs. 20 und 21 angefügt:Dem Paragraph 23, werden folgende Absatz 20 und 21 angefügt:
„(20)Absatz 20Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 zu § 16c sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Anordnung zur Änderung des § 16c beziehen, die sie durch das Deregulierungs- und Anpassungsgesetz – Inneres, BGBl. I Nr. 120/2016, erhalten würde.Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, zu Paragraph 16 c, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Anordnung zur Änderung des Paragraph 16 c, beziehen, die sie durch das Deregulierungs- und Anpassungsgesetz – Inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, erhalten würde.
(21)Absatz 21Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 3, § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 1a, § 3 Abs. 2 zweiter Satz, § 4 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 7, § 16a Abs. 4 sowie § 16c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit 1. März 2019 in Kraft. § 3 Abs. 1b und 2 dritter und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit dem durch § 3 Abs. 1a festgelegten Zeitpunkt in Kraft. § 23 Abs. 17 und 20 sowie § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 3,, Paragraph eins, Absatz 5,, Paragraph 3, Absatz eins a,, Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 7,, Paragraph 16 a, Absatz 4, sowie Paragraph 16 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit 1. März 2019 in Kraft. Paragraph 3, Absatz eins b und 2 dritter und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit dem durch Paragraph 3, Absatz eins a, festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Paragraph 23, Absatz 17 und 20 sowie Paragraph 25, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 25 entfällt die Wortfolge „und des § 16c im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“.In Paragraph 25, entfällt die Wortfolge „und des Paragraph 16 c, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“.
Artikel 10
Änderung des Passgesetzes 1992
Das Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 22b werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 22 b, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7Der Bundesminister für Inneres hat auf ein unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte gestelltes Verlangen des Betroffenen einen Vermerk, dass der Betroffene rechtzeitig über den Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Reisedokumentes informiert wird, in der zentralen Evidenz zu verarbeiten und den Betroffenen in angemessener Zeit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Reisedokumentes zu verständigen. Eine Verständigung hat zu unterbleiben und der diesbezügliche Vermerk ist zu löschen, sofern der Betroffene dies verlangt. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen späteren Zeitpunkt, ab dem Betroffene über den Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Reisedokumente verständigt werden können, durch Verordnung festzulegen.
(8)Absatz 8Die Staatsbürgerschaftsbehörde ist ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde Daten, über die sie rechtmäßig verfügt und die für Verfahren oder für die Einleitung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, zu übermitteln. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 25 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18§ 22b Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit 1. März 2019 in Kraft. Sofern hinsichtlich § 22b Abs. 7 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten festzulegen.“Paragraph 22 b, Absatz 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit 1. März 2019 in Kraft. Sofern hinsichtlich Paragraph 22 b, Absatz 7, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten festzulegen.“
Artikel 11
Änderung des Personenstandsgesetzes 2013
Das Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:Das Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem bisherigen Inhalt des § 12 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.Dem bisherigen Inhalt des Paragraph 12, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 12 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Darüber hinaus kann die Mutter anlässlich der Eintragung der Geburt gemäß § 10 unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) die Anmeldung des Kindes im Wege der Personenstandsbehörde vornehmen. Dasselbe gilt für den Vater, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Inneres berechtigt, die aufrechten Wohnsitze der Eltern im Datenfernverkehr im Wege des ZMR abzufragen und dem Elternteil zu übermitteln sowie mithilfe des ZPR für die jeweilige Personenstandsbehörde zu prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist. § 3 Abs. 2 dritter und letzter Satz MeldeG gilt.“Darüber hinaus kann die Mutter anlässlich der Eintragung der Geburt gemäß Paragraph 10, unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG) die Anmeldung des Kindes im Wege der Personenstandsbehörde vornehmen. Dasselbe gilt für den Vater, sofern auch diesem gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ABGB die Obsorge zukommt. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Inneres berechtigt, die aufrechten Wohnsitze der Eltern im Datenfernverkehr im Wege des ZMR abzufragen und dem Elternteil zu übermitteln sowie mithilfe des ZPR für die jeweilige Personenstandsbehörde zu prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist. Paragraph 3, Absatz 2, dritter und letzter Satz MeldeG gilt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die Mutter ist berechtigt, den Vornamen ihres Kindes unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) zu bestimmen. Dasselbe gilt für den Vater, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt. Der Bundesminister für Inneres darf für die jeweilige Personenstandsbehörde mithilfe des ZPR prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist.“Die Mutter ist berechtigt, den Vornamen ihres Kindes unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG) zu bestimmen. Dasselbe gilt für den Vater, sofern auch diesem gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ABGB die Obsorge zukommt. Der Bundesminister für Inneres darf für die jeweilige Personenstandsbehörde mithilfe des ZPR prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 38 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die Mutter ist berechtigt, den Familiennamen ihres Kindes bis zum vollendeten ersten Lebensjahr unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) zu bestimmen. Dasselbe gilt für den Vater, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt. Der Bundesminister für Inneres darf für die jeweilige Personenstandsbehörde mithilfe des ZPR prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist.“Die Mutter ist berechtigt, den Familiennamen ihres Kindes bis zum vollendeten ersten Lebensjahr unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG) zu bestimmen. Dasselbe gilt für den Vater, sofern auch diesem gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ABGB die Obsorge zukommt. Der Bundesminister für Inneres darf für die jeweilige Personenstandsbehörde mithilfe des ZPR prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 42 Abs. 3 wird nach dem Wort „Gehörs“ die Wortfolge „auf Antrag oder“ eingefügt.In Paragraph 42, Absatz 3, wird nach dem Wort „Gehörs“ die Wortfolge „auf Antrag oder“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 44 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 44, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Abfrage ist von sonstigen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 47 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Auf Verlangen des Betroffenen kann unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte im ZPR abgefragt werden, ob dessen personenbezogene Daten im ZPR bereits nacherfasst wurden. Diesfalls sind dem Betroffenen folgende zu ihm im ZPR verarbeiteten Daten im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln:
der Personenkern (§ 2 Abs. 2) sowieder Personenkern (Paragraph 2, Absatz 2,) sowie
die besonderen Personenstandsdaten zur Eheschließung (§ 2 Abs. 4) sowie zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (§ 2 Abs. 5).“die besonderen Personenstandsdaten zur Eheschließung (Paragraph 2, Absatz 4,) sowie zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Paragraph 2, Absatz 5,).“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 58 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, den Kostenersatz für Registerauszüge im Sinne des Abs. 2 mit Verordnung festzulegen. Diese Registerauszüge sind von sonstigen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.“Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, den Kostenersatz für Registerauszüge im Sinne des Absatz 2, mit Verordnung festzulegen. Diese Registerauszüge sind von sonstigen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 72 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 12, § 13 Abs. 4, § 38 Abs. 6, § 42 Abs. 3, § 44 Abs. 2 letzter Satz, § 47 Abs. 5 sowie § 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit 1. März 2019 in Kraft.“Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 44, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 47, Absatz 5, sowie Paragraph 58, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit 1. März 2019 in Kraft.“
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