BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 22. Dezember 2018

Teil I

100. Bundesgesetz:

Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG

(NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

100. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Primärversorgungsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Ausbildungspflichtgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Angestelltengesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz sowie das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geändert werden, ein Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, ein Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates und ein Bundesgesetz über die Versorgung für das österreichische Notariat erlassen werden sowie das Notarversicherungsgesetz 1972 aufgehoben wird (Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (89. Novelle zum ASVG)

2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (46. Novelle zum GSVG)

3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (46. Novelle zum BSVG)

4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (43. Novelle zum B-KUVG)

5

Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG

6

Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes

7

Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes

8

Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates

9

Bundesgesetz über die Versorgung für das österreichische Notariat (Notarversorgungsgesetz – NVG 2020)

10

Aufhebung des Notarversicherungsgesetzes 1972

11

Änderung des Primärversorgungsgesetzes

12

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

13

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

14

Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes

15

Änderung des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit

16

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

17

Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH

18

Änderung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen

19

Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten

20

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

21

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

22

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

23

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

24

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

25

Änderung des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes

26

Änderung des Ausbildungspflichtgesetzes

27

Änderung des Dienstleistungsscheckgesetzes

28

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

29

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

30

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

31

Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

32

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

33

Änderung des Heeresentschädigungsgesetzes

34

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

35

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

36

Änderung des Angestelltengesetzes

37

Änderung des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes

38

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

39

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

40

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

41

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

42

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

43

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes

44

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

45

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

46

Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

47

Änderung des Gutsangestelltengesetzes

48

Änderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes

49

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

50

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

51

Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

52

Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (89. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 15, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 3, lautet:

Beschäftigung im Inland; Beschäftigungsort“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 3, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 30, Absatz 2,)“ durch den Klammerausdruck „(Absatz 4,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des/der Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilf/inn/en, die beim Dienstgeber/bei der Dienstgeberin wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers/der Dienstgeberin. Hat der Dienstgeber/die Dienstgeberin mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber/die Dienstgeberin den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach der Litera b, folgende Litera c, eingefügt:

  1. Litera c
    nicht schon unter Litera a und b fallende Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis (Beschäftigungsverhältnis), das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau begründet;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen hinsichtlich einer Beschäftigung, welche die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz begründet, sowie Rechtsanwaltsanwärter/innen;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 5, Absatz eins, wird nach der Ziffer 8, folgende Ziffer 9, eingefügt:

  1. Ziffer 9
    (freie) Dienstnehmer/innen und Lehrlinge, die einem Betrieb, für den zum 31. Dezember 2019 eine Betriebskrankenkasse errichtet war, zugehörig sind, wenn und solange sie im Erkrankungsfall gegenüber einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden betrieblichen Gesundheitseinrichtung nach den Paragraphen 5 a und 5b Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind;“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 5, werden folgende Paragraphen 5 a und 5b samt Überschriften eingefügt:

„Betriebsvereinbarung zur Errichtung einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung

Paragraph 5 a,

Eine Betriebsvereinbarung zur Errichtung einer von betrieblichen Gesundheitseinrichtungen anstelle von bestehenden Betriebskrankenkassen kann insbesondere Regelungen zum Kreis der Anspruchsberechtigten und zum Versicherungs-, Melde-, Beitrags- und Leistungsrecht enthalten. Anspruchsberechtigte können (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge, aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedene (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge und deren Angehörige sein. Eine solche Betriebsvereinbarung kann auch eine Verpflichtung zur Beitragsleistung für Dienstgeber und die Personen nach dem zweiten Satz enthalten.

Errichtung und Feststellung der Gleichartigkeit einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung

Paragraph 5 b,

  1. Absatz einsZur Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung einer von betrieblichen Gesundheitseinrichtungen anstelle von bestehenden Betriebskrankenkassen ist mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 5 a, abzuschließen. Die betriebliche Gesundheitseinrichtung ist mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Betriebsvereinbarung hat grundsätzliche Regelungen zum Kreis der Anspruchsberechtigten (wie (ehemalige) Arbeitnehmer, Familienangehörige) sowie zum Leistungs- und Beitragsrecht vorzusehen. Paragraph 113, ArbVG ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Ausnahme aus der Krankenversicherung ist durch den Betriebsunternehmer nach Abschluss einer Betriebsvereinbarung bis längstens 30. September 2019 zu stellen. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, hat in Folge durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erfolgen. Für die Beurteilung sind neben den leistungsrechtlichen auch die beitrags- und versicherungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblich. Die Ausnahme ist durch Verordnung zu beenden, wenn wesentliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage eingetreten sind, die die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit nicht mehr gewährleisten. Die Gesundheitseinrichtung ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die für die Beurteilung der Ausnahme aus der Krankenversicherung relevanten Unterlagen vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 7, Ziffer 2, Litera a, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 7, Ziffer 2, wird nach der Litera b, folgende Litera c, angefügt:

  1. Litera c
    die nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, von der Vollversicherung ausgenommenen Personen;“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 7, Ziffer 3, Litera b, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 7, Ziffer 4, Litera d, wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 7, Ziffer 4, werden der Ausdruck „lit. a bis e“ durch den Ausdruck „lit. a bis o“ ersetzt, der Punkt am Ende der Litera e, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera f bis o angefügt:

  1. Litera f
    Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer der im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, bezeichneten Gebietskörperschaften sowie von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds oder zu einem anderen Dienstgeber - ausgenommen die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie die Mitglieder von unabhängigen Verwaltungssenaten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12, –, wenn
    1. Sub-Litera, a, a
      sie in dieser Beschäftigung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert sind oder wenn ihnen durch eine eigene Krankenfürsorgeeinrichtung des Dienstgebers mindestens die Leistungen der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter gesichert sind und
    2. Sub-Litera, b, b
      ihnen aus ihrem Dienstverhältnis keine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und des Paragraph 6, zusteht;
  2. Litera g
    die bei Eisenbahnen im Sinne des 1. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, Beschäftigten, soweit diese Eisenbahnen – unabhängig von der Rechtsform des Betriebes bzw. Unternehmens – dem öffentlichen Verkehr dienen und Personen oder Sachgüter befördern;
  3. Litera h
    Beschäftigte von Schlaf- und Speisewagenbetrieben;
  4. Litera i
    Beschäftigte in einem Betrieb, an dem ein Unternehmen im Sinne der Litera f, oder Litera g, zu mehr als 25% beteiligt ist oder auf maßgebliche Aufgaben der Geschäftsführung wesentlichen Einfluss hat, und zwar unabhängig von der Rechtsform dieses Betriebes; umfasst sind sowohl Eigenbetriebe als auch solche Hilfseinrichtungen, die dem Bau, Betrieb und Verkehr dienen und in einer organisatorischen oder rechtlichen sowie funktionalen Verbindung zum Eisenbahnunternehmen stehen;
  5. Litera j
    am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Dienstnehmer/innen, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. römisch eins des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;
  6. Litera k
    in knappschaftlichen Betrieben (Paragraph 15, Absatz 2 und 3) Beschäftigte;
  7. Litera l
    nach Paragraph 15, Absatz 4, zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehörende Personen;
  8. Litera m
    Beschäftigte jener Betriebe, für deren Beschäftigte die Betriebskrankenkasse Pengg am 31. Dezember 2001 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durchgeführt hat;
  9. Litera n
    die Bediensteten der WIENER LINIEN GmbH & Co KG sowie die dieser Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem bis 31. Dezember 2000 durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Beschäftigten;
  10. Litera o
    Lehrlinge und Dienstnehmer/innen nach Paragraph 4, Absatz 4,, sofern sie nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau versichert sind.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird der Punkt am Ende der Sub-Litera, b, b, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Sub-Litera, c, c, wird eingefügt:

  1. Sub-Litera, c, c
    der Personen, die einem Betrieb, für den zum 31. Dezember 2019 eine Betriebskrankenkasse errichtet war, zugehörig waren, wenn und solange sie im Erkrankungsfall gegenüber einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden betrieblichen Gesundheitseinrichtung nach den Paragraphen 5 a und 5b Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind;“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    die Versicherungsvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger – ausgenommen die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – und des Dachverbandes in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;“

Novellierungsanordnung 17, In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt: Paragraphen 9, erster Satz, 14 Absatz 2, erster Satz, 31a Absatz eins, erster Satz, Absatz 4, letzter Satz, Absatz 7, erster Satz, Absatz 8, dritter und vierter Satz, Absatz 9, letzter Satz und Absatz 10, zweiter Satz, 31b Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 2, erster, zweiter, fünfter und neunter Satz sowie Absatz 4, erster Satz, 31c Absatz 4, zweiter Satz, 31d Absatz eins,, Absatz 2, Einleitung und Absatz 3, erster Satz, 32 Absatz eins und 2, 32a Absatz 3,, 37c erster Satz, 37d erster Satz, 41 Absatz eins,, 42b Absatz 2, erster Satz, Absatz 4, letzter Satz sowie Absatz 5, erster und zweiter Satz, 49 Absatz 4, erster Satz und Absatz 7, Einleitung, 51d Absatz 4, erster Satz, 67a Absatz 5, letzter Satz, 67c Absatz eins, dritter Satz, 74 Absatz 3, Ziffer 3,, 80a Absatz 6 und 8, 80c Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4,, 81 Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 2 b, erster Satz und Absatz 3, letzter Satz, 81a, 82 Absatz 3, erster Satz, 84a Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, Einleitung und Absatz 5, Ziffer 2,, 84c, 109 erster und zweiter Satz, 110 Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a und b sowie Ziffer 3 und Absatz 4,, 132b Absatz 2, erster Satz und Absatz 6, dritter und fünfter Satz, 132c Absatz 3, erster Satz, 136 Absatz 5,, 143c Absatz 2, erster und zweiter Satz, 148 Ziffer 3, zweiter Satz, Ziffer 8, zweiter Satz und Ziffer 10, zweiter Satz, 149 Absatz 3, erster und zweiter Satz, Absatz 3 b, erster Satz und Absatz 4, zweiter Satz, 153a Absatz 3, erster und zweiter Satz sowie Absatz 5, erster und zweiter Satz, 155 Absatz 4,, 307c zweiter Satz, 307d Absatz 2, Ziffer eins,, 307g Absatz 3,, 318 Absatz eins, Einleitung, 319a Absatz 5, erster Halbsatz, 322 Absatz 2,, 322a Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz, Absatz 6,, Absatz 7, erster Halbsatz und Absatz 8, erster Halbsatz, 322b Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2, dritter und vierter Satz, 338 Absatz eins, erster, dritter und vierter Satz, 339 Absatz eins, zweiter Satz, 340 Absatz eins und 3, 340a zweiter Satz, 342a Absatz 5, erster Satz, 342b Absatz eins, zweiter und dritter Satz, 342c Absatz 13, erster Satz, 342d Absatz eins,, 343 Absatz eins a, letzter Satz, 343a Absatz eins, erster Halbsatz, 343b Absatz eins, erster Halbsatz, 343c Absatz eins,, 343e Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, erster Satz sowie Absatz 4, dritter und vierter Satz, 343f erster bis dritter Satz, 345 Absatz eins, letzter Satz, 346 Absatz 2, dritter Satz und Absatz 4, Ziffer 3,, 347 Absatz 3,, 3a und 7, 347b Absatz 2, erster und zweiter Satz sowie Absatz 3,, 348 Absatz eins, letzter Satz, 348a Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3, Einleitung und Absatz 4, erster Satz, 348b Absatz eins und 2, 348c Absatz eins, erster Satz, Absatz 2 und Absatz 3, vierter Satz, 348d Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 3, erster und vierter Satz, Absatz 4, zweiter und vierter Satz sowie Absatz 5,, 348e Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Absatz 2, zweiter Satz, 348g zweiter Satz, 349 Absatz 2, dritter Satz, 349a zweiter Satz, 351a erster Halbsatz, 351c Absatz eins, erster, dritter und vierter Satz, Absatz 2, Einleitung, Absatz 5, erster Satz, Absatz 6, fünfter Satz, Absatz 9 a, Ziffer eins, dritter Satz und Ziffer 3,, Absatz 10, Ziffer eins, Einleitung und Litera b, zweiter Satz, Ziffer 2, Einleitung und Litera b, zweiter Satz, Ziffer 3, erster Satz, Ziffer 4, sowie Ziffer 5 und 11 erster, dritter und fünfter Satz, 351d Absatz eins, erster Satz und Absatz 3,, 351e Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, zweiter Satz, 351f Absatz eins, erster, dritter und vierter Satz sowie Absatz 2, erster Satz, 351g Absatz eins, erster und letzter Satz, Absatz eins a, zweiter, dritter, vierter und letzter Satz, Absatz eins b, letzter Satz, Absatz eins c, zweiter Satz, Absatz 2, dritter und vierter Satz, Absatz 4, erster und dritter Satz sowie Absatz 5,, 351h Absatz 2,, Absatz 3, erster, dritter und vierter Satz, Absatz 4, erster, dritter und vierter Satz sowie Absatz 5, erster, zweiter und vierter Satz, 351i Absatz 3, zweiter Satz, 351j Absatz eins, vierter Satz, 355 Ziffer 5,, 360 Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 3, erster Satz sowie Absatz 6, erster und vierter Satz, 360a erster und zweiter Satz, 446 Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Absatz 4, erster Satz, 447f Absatz 3, Einleitung, Absatz 5, Ziffer 2,, Absatz 7 a, vorletzter und letzter Satz, Absatz 9, erster und zweiter Satz, Absatz 11, zweiter Satz, Absatz 13, letzter Satz und Absatz 17, erster Satz, 447g Absatz 2, dritter Satz, 447i Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Absatz 4, erster Satz, 453 Absatz 3,, 454, 456 Absatz 2,, 457 Absatz eins und 3, 458 erster Satz, 459, 459d Absatz eins, Einleitung und Absatz 2, erster Satz, 459e Absatz eins, erster Satz, 459g Absatz 3, zweiter Satz, 460 Absatz eins, erster, vierter und fünfter Satz, Absatz eins a, erster Satz, Absatz 3 b und 4 sowie 460d erster Satz.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 9, erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 31,)“.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 11, Absatz 2, wird der Ausdruck „Wiener Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 11, Absatz 2, vorletzter Satz lautet:

„Wird Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ausgezahlt, so ist für die Versicherung die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 12, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die Pflichtversicherung von Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet bezüglich dieses Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des Kalendermonates, für den ein Dienstleistungsscheck bei der Österreichischen Gesundheitskasse eingelöst wurde.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 31,)“.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 16, Absatz 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4Der Antrag auf Selbstversicherung ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse einzubringen.
  2. Absatz 5Die Österreichische Gesundheitskasse ist zur Durchführung dieser Versicherung zuständig.“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins l, i, t, a wird der Ausdruck „Pensionsversicherung für das Notariat“ durch den Ausdruck „Versorgung für das österreichische Notariat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 17, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versichert oder in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen waren.“

Novellierungsanordnung 27, Die Überschrift zu Abschnitt römisch III des Ersten Teiles lautet:

„Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Dachverband der Sozialversicherungsträger“

Novellierungsanordnung 28, Der erste und zweite Unterabschnitt des Abschnittes römisch III des Ersten Teiles samt Überschriften lauten:

„1. UNTERABSCHNITT
Träger der Versicherung und ihre Aufgaben

Träger der Krankenversicherung

Paragraph 23,

  1. Absatz einsTräger der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für das ganze Bundesgebiet ist die Österreichische Gesundheitskasse mit dem Sitz in Wien.
  2. Absatz 2Der Träger der Krankenversicherung nach Absatz eins, führt die Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch und wirkt an der Durchführung der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz mit. Insbesondere obliegt es ihm, für die Krankenbehandlung der Versicherten und ihrer Familienangehörigen ausreichend Vorsorge zu treffen. Im Falle eines vertragslosen Zustandes kann die Übernahme dieser Versorgung durch die Länder vereinbart werden. Der Träger der Krankenversicherung hat diese Verpflichtung höchstens im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Aufwendungen für ärztliche Hilfe im niedergelassenen Bereich zu übernehmen.
  3. Absatz 3Der Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, nach den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung und
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes
    zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen. Träger der Krankenversicherung, die am 30. Juni 1994 eine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, betreiben, sind ab diesem Zeitpunkt zu deren Betrieb verpflichtet.
  4. Absatz 4Der Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, sich davon zu überzeugen, dass die ärztlichen Anordnungen und die Bestimmungen der Krankenordnung von der versicherten Person eingehalten werden. Der Träger der Krankenversicherung ist weiters berechtigt, den Gesundheitszustand der erkrankten Person zu prüfen.

Träger der Unfallversicherung

Paragraph 24,

  1. Absatz einsTräger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im Paragraph 28, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
    1. Ziffer eins
      die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;
    2. Ziffer 2
      die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Paragraph 3, SVSG) mit dem Sitz in Wien.
  2. Absatz 2Die Träger der Unfallversicherung nach Absatz eins, führen die Unfallversicherung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch.
  3. Absatz 3Die Träger der Unfallversicherung sind berechtigt, nach den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten, Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, sowie Einrichtungen für berufliche Rehabilitation und
    2. Ziffer 2
      arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen bzw. solche Einrichtungen zu fördern.
  4. Absatz 4Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat ab 2020 ihre eigenen Einrichtungen in einer Betreibergesellschaft, die zu 100% im Eigentum der Anstalt zu stehen hat, zusammengefasst zu verwalten. Die Paragraphen 460, ff. sind anzuwenden.

Träger der Pensionsversicherung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsTräger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im Paragraph 29, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
    1. Ziffer eins
      die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien für die Pensionsversicherung der Arbeiter/innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten;
    2. Ziffer 2
      die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien für die Pensionsversicherung der Arbeiter/innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten und für die knappschaftliche Pensionsversicherung.
  2. Absatz 2Die Träger der Pensionsversicherung führen die Pensionsversicherung, für die sie zuständig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch.
  3. Absatz 3Die Träger der Pensionsversicherung sind nach den jeweils hiefür geltenden Bestimmungen berechtigt, Einrichtungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes, zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an Einrichtungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben zu beteiligen.

2. UNTERABSCHNITT
Zuständigkeit der Versicherungsträger

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung

Paragraph 26,

  1. Absatz einsZur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse sachlich zuständig.
  2. Absatz 2Wird ein/e Dienstnehmer/in in demselben Beschäftigungsverhältnis vorübergehend, jedoch nicht länger als drei Monate, in einer Art beschäftigt, die die Zugehörigkeit zu einem anderen Versicherungsträger begründen würde, so bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Versicherungsträgers auch für die Dauer der vorübergehenden Beschäftigung unberührt.
  3. Absatz 3Für Personen, denen Leistungen der beruflichen Ausbildung gewährt werden (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8,), bleibt für die Dauer dieser Ausbildung jener Träger der Krankenversicherung sachlich zuständig, der die der Ausbildung zuletzt vorangegangene Krankenversicherung durchgeführt hat.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Paragraph 27,

  1. Absatz einsLand- und forstwirtschaftliche Betriebe sind Betriebe im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, mit Ausnahme der von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betriebenen Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, sofern diese dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigen.
  2. Absatz 2Den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben werden gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      die Versuchsbetriebe der land- und forstwirtschaftlichen Schulen;
    2. Ziffer 2
      die Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgänge der Sozialversicherungsträger sowie der Standes- und Interessenvertretungen, alle diese, soweit sie für die Dienstnehmer und Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft in Betracht kommen.

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Unfallversicherung

Paragraph 28,

Zur Durchführung der Unfallversicherung sind sachlich zuständig:

  1. Ziffer eins
    die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit nicht der unter Ziffer 2, genannte Versicherungsträger zuständig ist;
  2. Ziffer 2
    die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen für
    1. Litera a
      die nach Paragraph 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen und ihre teilversicherten Familienangehörigen, soweit es sich nicht um eine Teilversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, i und l handelt, sowie die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, teilversicherten Angehörigen von Orden, Kongregationen und Anstalten,
    2. Litera b
      die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen,
    3. Litera c
      die öffentlichen Verwalter eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c,),
    4. Litera d
      die Versicherungsvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
    5. Litera e
      die in Litera a und c genannten Personen, die eine der im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Tätigkeiten ausüben,
    6. Litera f
      die Personen, die eine der im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 7 und 13 genannten Tätigkeiten ausüben, sofern die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen für sie nach Litera a bis c zur Durchführung der Unfallversicherung sachlich zuständig ist, bei den im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Tätigkeiten jedoch nur, wenn es sich nicht um Tätigkeiten als Mitglied einer der dort genannten Körperschaften (Vereinigungen) handelt und diese Personen in der Zusatzversicherung nach Paragraph 22 a, versichert sind,
    7. Litera g
      die nach Paragraph 11, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung selbstversicherten selbständig Erwerbstätigen und ihre selbstversicherten Familienangehörigen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder in einem solchen tätig sind,
    8. Litera h
      Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der Landwirtschaftskammern, der Wirtschaftskammern bzw. der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der land(forst)wirtschaftlichen Dienstgeber,
    9. Litera i
      die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, in der Unfallversicherung teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, sofern die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen für sie nach Litera a bis c dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVSG) zur Durchführung der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung sachlich zuständig ist,
    10. Litera j
      die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, in der Unfallversicherung teilversicherten Personen,
    11. Litera k
      die nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Unfallversicherung selbstversicherten Personen und die nach Paragraph 20, Absatz eins, in der Unfallversicherung höherversicherten Personen.

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Pensionsversicherung

Paragraph 29,

  1. Absatz einsZur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter/innen und der Pensionsversicherung der Angestellten ist unbeschadet des Paragraph 17, Absatz 3, über die Weiterversicherung und des Paragraph 245, über die Leistungszugehörigkeit die Pensionsversicherungsanstalt sachlich zuständig, soweit nicht die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nach Absatz 2, zuständig ist.
  2. Absatz 2Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist sachlich zuständig:
    1. Ziffer eins
      für die bei ihr in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen mit Ausnahme der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17,, 19, 20, 21, 23 und 24 B-KUVG genannten Personen sowie der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38 und Absatz 6, B-KUVG genannten Personen, sofern diese als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 B-KUVG unterliegen würden;
    2. Ziffer 2
      für die Bezieher/innen einer Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Absatz eins, oder Art. römisch fünf Absatz 7, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.“

Novellierungsanordnung 29, Der 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch III des Ersten Teiles samt Überschriften lautet:

3. UNTERABSCHNITT
Dachverband der Sozialversicherungsträger

Aufgaben

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDie in den Paragraphen 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Sonderversicherungen gehören dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) an.
  2. Absatz 2Dem Dachverband obliegt
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung von Richtlinien zur Förderung der Zweckmäßigkeit und Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger;
    2. Ziffer 2
      die Koordination der Vollziehungstätigkeit der Sozialversicherungsträger;
    3. Ziffer 3
      die Wahrnehmung trägerübergreifender Verwaltungsaufgaben im Bereich der Sozialversicherung.
  3. Absatz 3Die vom Dachverband beschlossenen Richtlinien und im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse sind für die dem Dachverband angehörenden Versicherungsträger verbindlich.

Beschlussfassung von Richtlinien

Paragraph 30 a,

  1. Absatz einsZur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger sind folgende Richtlinien zu beschließen:
    1. Ziffer eins
      zur Erstellung von Dienstpostenplänen der Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Bedachtnahme auf sich durch den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung ergebende Rationalisierungspotentiale;
    2. Ziffer 2
      über die Gewährung von freiwilligen sozialen Zuwendungen an die Bediensteten der Sozialversicherungsträger (des Dachverbandes), soweit es sich nicht um Zuwendungen für die im Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 17, genannten Zwecke handelt, mit der Maßgabe, dass hiefür beim jeweiligen Versicherungsträger (beim Dachverband) ein Betrag im Ausmaß eines vom Dachverband festzusetzenden Hundertsatzes der laufenden Bezüge aller Sozialversicherungsbediensteten im abgelaufenen Geschäftsjahr, höchstens jedoch 2,5% dieser laufenden Bezüge, verwendet werden kann;
    3. Ziffer 3
      für die fachliche Aus- und Weiterbildung der Sozialversicherungsbediensteten;
    4. Ziffer 4
      für die Zusammenarbeit der Versicherungsträger untereinander und mit dem Dachverband auf dem Gebiet der automationsunterstützten Datenverarbeitung mit dem Ziel der Herstellung kompatibler EDV-Strukturen und der gemeinsamen Entwicklung, Beschaffung und Anwendung der Software unter Beachtung der Grundsätze der Gesamtwirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit;
    5. Ziffer 5
      für die Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit der Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes;
    6. Ziffer 6
      zur Erhebung und Verarbeitung der für die Versicherung bzw. den Leistungsbezug und das Pflegegeld bedeutsamen Daten aller nach den Vorschriften dieses oder eines anderen Bundesgesetzes versicherten Personen und Leistungsbezieher;
    7. Ziffer 7
      über die einheitliche Verwendung der Beitragsgruppen (Tarifsystem), der Symbole und die den einzelnen Beitragsgruppen zugehörigen Versichertenkategorien;
    8. Ziffer 8
      über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung (Paragraph 76, Absatz 2 und 3) und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge;
    9. Ziffer 9
      über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung unter Bedachtnahme auf Paragraph 133, Absatz 2, Die Richtlinien sind vom Dachverband im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen; bei der Erlassung unterliegt der Dachverband den Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. In diesen Richtlinien, die für die Vertragspartner (Paragraphen 338, ff) verbindlich sind, sind jene Behandlungsmethoden anzuführen, die entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen (zB für gewisse Krankheitsgruppen) erst nach einer ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger anzuwenden sind. Durch diese Richtlinien darf der Zweck der Krankenbehandlung nicht gefährdet werden;
    10. Ziffer 10
      über die Verrechnung der Kostenersätze zwischen den Versicherungsträgern (und dem Dachverband) für die Vorbereitung von Richtlinien, für die Koordination der Vollziehungstätigkeit und für die Wahrnehmung trägerübergreifender Verwaltungsaufgaben;
    11. Ziffer 11
      über die Durchführung, Dokumentation und Qualitätssicherung von Kontrollen im Vertragspartnerbereich nach Paragraph 32 a, ;,
    12. Ziffer 12
      über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen; in diesen Richtlinien, die für die Vertragspartner/innen (Paragraphen 338, ff) verbindlich sind, soll insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Art und Dauer der Erkrankung bestimmt werden, inwieweit Arzneispezialitäten für Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können; für Arzneispezialitäten im gelben Bereich des Erstattungskodex, die an Stelle der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes einer nachfolgenden Kontrolle unterliegen, ist in diesen Richtlinien eine einheitliche Dokumentation unter Beachtung einer Rahmenvereinbarung oder Verordnung nach Paragraph 609, Absatz 9, festzulegen; durch die Richtlinien darf der Heilzweck nicht gefährdet werden; die Richtlinien sind vom Dachverband im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen; bei der Erlassung unterliegt der Dachverband den Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;
    13. Ziffer 13
      für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit dem Dachverband auf dem Gebiet der maschinellen (automationsunterstützten) Heilmittelabrechnung einschließlich Retaxierung und bei der Auswertung der Ergebnisse dieser Abrechnung mit dem Ziel der Vereinfachung des Abrechnungsvorganges und der Verbesserung der Überprüfungsmöglichkeiten;
    14. Ziffer 14
      für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit dem Dachverband im Bereich des Vertragspartnerrechtes, der Leistungserbringung und Leistungsverrechnung sowie mit den Abgabenbehörden bei der Sozialversicherungsprüfung nach Paragraph 41 a, ;,
    15. Ziffer 15
      für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs(Herabsetzungs)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der versicherten Person sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen; weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Dachverband einzurichtendes Rezeptgebührenkonto zu verwalten;
    16. Ziffer 16
      für die Befreiung vom Zusatzbeitrag (Herabsetzung des Zusatzbeitrages) für Angehörige nach Paragraph 51 d, bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der versicherten Person vorzusehen;
    17. Ziffer 17
      für Gesundheitsförderung und Prävention mit Bezug auf gesundheitsrelevante Verhaltensweisen oder Verhältnisse sowie Krankheitsrisiken, präventiv beeinflussbare Krankheiten oder Bedarfe spezifischer Bevölkerungsgruppen nach Paragraph 19, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG), BGBl. römisch eins Nr. 26/2017;
    18. Ziffer 18
      für die Durchführung und Auswertung der Ergebnisse der Jugendlichenuntersuchungen (Paragraph 132 a,);
    19. Ziffer 19
      für die Durchführung und Auswertung der Ergebnisse der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (Paragraph 132 b,);
    20. Ziffer 20
      für die Koordinierung der Aufgaben der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsträger bei der Gewährung freiwilliger Leistungen, insbesondere für das koordinierte Zusammenwirken bei der Behandlung von Anträgen;
    21. Ziffer 21
      für die Vorgangsweise, insbesondere das koordinierte Zusammenwirken, der Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bei der Behandlung und Beurteilung von Leistungsansprüchen und der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Rehabilitation sowie die Koordinierung der Aufgaben der Krankenversicherungsträger im Bereich der Frühintervention zur Verhinderung des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben; bei der Aufstellung dieser Richtlinien ist insbesondere auf den Paragraph 307 c und auf den Rehabilitationsplan nach Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 7, Bedacht zu nehmen;
    22. Ziffer 22
      für das Zusammenwirken des Dachverbandes und der Versicherungsträger zur Erreichung einer optimalen Auslastung der Sonderkrankenanstalten (Rehabilitationszentren), Kurheime und ähnlichen Einrichtungen im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung; bei der Aufstellung dieser Richtlinien ist insbesondere auf den Rehabilitationsplan nach Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 7, Bedacht zu nehmen;
    23. Ziffer 23
      über die Zusammenarbeit der Träger der Kranken- und Unfallversicherung bei der Durchführung der Unfallheilbehandlung im Sinne des Paragraph 194 ;,
    24. Ziffer 24
      im übertragenen Wirkungsbereich für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes; bei der Erlassung unterliegt der Dachverband den Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;
    25. Ziffer 25
      für die Beurteilung von Vermögensanlagen im Sinne des Paragraph 446, Absatz eins und 2;
    26. Ziffer 26
      für die einheitliche Anwendung der Verordnungen der Europäischen Union und der zwischenstaatlichen Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit;
    27. Ziffer 27
      für die Befreiung (Herabsetzung) von Zuzahlungen bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit nach den Paragraphen 154 a, Absatz 7,, 155 Absatz 3,, 302 Absatz 4 und 307d Absatz 6 ;, hiebei ist der in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu umschreiben;
    28. Ziffer 28
      für die Festsetzung von Obergrenzen von Zuschüssen gemäß den Paragraphen 155, Absatz 4 und 307d Absatz 2, Ziffer 3, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des (der) Versicherten;
    29. Ziffer 29
      über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung (Paragraph 41,);
    30. Ziffer 30
      für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit dem Dachverband auf dem Gebiet eines automationsunterstützten Cash Managements mit dem Ziel der bestmöglichen Veranlagung der finanziellen Mittel und der größtmöglichen Verringerung der Geldverkehrskosten;
    31. Ziffer 31
      für den Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten für die Mitglieder der Verwaltungskörper unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz eins, Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133;
    32. Ziffer 32
      für die Vorgangsweise, insbesondere das koordinierte Zusammenwirken, der Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zur Feststellung des Gesundheitszustandes der Leistungswerber hinsichtlich der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit);
    33. Ziffer 33
      zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger bzw. bestimmter Gruppen von Versicherungsträgern im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens sowie des Service-Entgelts samt Rückerstattung (Paragraph 31 c, Absatz 3 bis 5) nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen; diese Richtlinien sind mindestens ein Mal jährlich neu zu beschließen;
    34. Ziffer 34
      zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, sowie nach den Paragraphen 7 d, ff des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993;
    35. Ziffer 35
      für die Grundsätze der Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 307 g, Absatz 3,);
    36. Ziffer 36
      für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit dem Arbeitsmarktservice bei der Durchführung der medizinischen und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit;
    37. Ziffer 37
      für die trägerübergreifende Zusammenarbeit der mit der Internen Revision befassten Abteilungen der Versicherungsträger;
    38. Ziffer 38
      für die Zusammenarbeit der Versicherungsträger, soweit davon nicht ein Regelungsbereich betroffen wird, der Gegenstand einer anderen Richtlinie ist oder zu sein hätte.
  2. Absatz 2Der Dachverband kann die Vorbereitung der Richtlinien nach Absatz eins, mit Beschluss der Konferenz zur Gänze oder zum Teil auf einen oder mehrere Versicherungsträger übertragen. Wenn und soweit der Dachverband die Vorbereitung bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 nicht überträgt, kann die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Übertragungen mit Verordnung vornehmen. Die Übertragung der Aufgabe mittels Verordnung gilt solange und soweit, als die Konferenz keinen eigenen Beschluss fasst.
  3. Absatz 3Die Richtlinien nach Absatz eins, sind im Internet zu verlautbaren.
  4. Absatz 4Die nach den Sozialversicherungsgesetzen im Internet zu verlautbarenden Rechtsvorschriften und deren Änderungen müssen
    1. Ziffer eins
      jederzeit ohne Identitätsnachweis und sondergebührenfrei zugänglich sein;
    2. Ziffer 2
      ab 1. Jänner 2002 in ihrer verlautbarten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
    Die aus der Verlautbarung im Internet zusätzlich entstehenden Kosten sind von jenen Stellen zu tragen, die diese Verlautbarung vorzunehmen haben.
  5. Absatz 5Soweit der Verlautbarung nach Absatz 4, ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung. Schreibfehler in Verlautbarungen im Internet, ferner Verstöße gegen die innere Einrichtung der Verlautbarung (Nummerierungen, technische Verweisungen, Angabe des Freigabetages usw.), werden durch Kundmachung des Dachverbandes berichtigt. Die technische Einrichtung der Verlautbarung im Internet gehört zu den Aufgaben des Dachverbandes nach 30c Absatz eins, Ziffer 3,
  6. Absatz 6Dem Dachverband obliegt die Führung eines Registers der nach den Paragraphen 30 a und 30b beschlossenen Richtlinien.

Koordination der Vollziehungstätigkeit

Paragraph 30 b,

  1. Absatz einsZur zentralen Erbringung von Dienstleistungen für die Sozialversicherungsträger gehören:
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung von Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsträger und des Dachverbandes und der Abschluss der Kollektivverträge für die Versicherungsträger mit Ausnahme der Festsetzung der Mittel für Dienstordnungs-Pensionen nach Paragraph 460 b und des Sicherungsbeitrages nach Paragraph 460 c und Paragraph 684, Absatz 3, In diesen Richtlinien bzw. Kollektivverträgen ist ein Zusatzbeitrag zum Sicherungsbeitrag nach Paragraph 460 c und Paragraph 684, Absatz 3, festzusetzen; bei der Festlegung der Höhe dieses Zusatzbeitrages ist Bedacht zu nehmen
      1. Litera a
        auf Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes 1965;
      2. Litera b
        auf die Beitragssätze für die Dienstordnungs-Pension in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag für die Eigen- oder Hinterbliebenenpension oder für die Eigenpension, von der die Hinterbliebenenpension abgeleitet wird, wenn der jeweilige Stichtag vor dem 1. Jänner 2005 liegt und in diesem Zeitraum Anspruch auf einen monatlichen Bezug bestand, der die damals geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat.
      Des Weiteren sind darin besondere Fördermaßnahmen für Frauen im Sinne der Paragraphen 11 bis 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, vorzusehen. Paragraph 12, Absatz eins und 2 B-GlBG ist so anzuwenden, dass der Dachverband für sich und jeweils für die Versicherungsträger berichtet. Die Richtlinien dürfen den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechtes nicht entgegenstehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger nicht gefährden;
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung von Vorschriften für die Fachprüfungen der Sozialversicherungsbediensteten;
    3. Ziffer 3
      die Beschlussfassung von Vorschriften für die fachliche Information der Versicherungsvertreter/innen;
    4. Ziffer 4
      die Herausgabe eines Erstattungskodex der Sozialversicherung für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers im niedergelassenen Bereich; in dieses Verzeichnis sind jene für Österreich zugelassenen, erstattungsfähigen und gesichert lieferbaren Arzneispezialitäten aufzunehmen, die nach den Erfahrungen im In- und Ausland und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine therapeutische Wirkung und einen Nutzen für Patienten und Patientinnen im Sinne der Ziele der Krankenbehandlung (Paragraph 133, Absatz 2,) annehmen lassen. Die Arzneispezialitäten sind nach dem anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation (ATC-Code) zu ordnen. Sie sind im Erstattungskodex jeweils einem der folgenden Bereiche zuzuordnen:
      1. Litera a
        Roter Bereich (red box): Dieser Bereich beinhaltet zeitlich befristet jene Arzneispezialitäten, die erstmalig am österreichischen Markt lieferbar sind und für deren Aufnahme in den Erstattungskodex ein Antrag nach Paragraph 351 c, Absatz eins, gestellt wurde. Sie unterliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 12, Zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit darf einem Sozialversicherungsträger für eine Arzneispezialität dieses Bereiches der ermittelte EU-Durchschnittspreis verrechnet werden.
      2. Litera b
        Gelber Bereich (yellow box): Dieser Bereich beinhaltet jene Arzneispezialitäten, die einen wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für Patienten und Patientinnen aufweisen und die aus medizinischen oder gesundheitsökonomischen Gründen nicht in den grünen Bereich aufgenommen werden. Arzneispezialitäten dieses Bereiches unterliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 12, Bezieht sich die Aufnahme von Arzneispezialitäten in diesen Bereich auch auf bestimmte Verwendungen (zB Gruppen von Krankheiten, ärztliche Fachgruppen, Altersstufen von Patient/inn/en, Mengenbegrenzung oder Darreichungsform), kann die ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes durch eine nachfolgende Kontrolle der Einhaltung der bestimmten Verwendung ersetzt werden. Zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit darf einem Sozialversicherungsträger für eine Arzneispezialität dieses Bereiches höchstens der ermittelte EU-Durchschnittspreis verrechnet werden.
      3. Litera c
        Grüner Bereich (green box): Dieser Bereich beinhaltet jene Arzneispezialitäten, deren Abgabe ohne ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger auf Grund ärztlicher Verschreibung medizinisch und gesundheitsökonomisch sinnvoll und vertretbar ist. Die Aufnahme von Arzneispezialitäten in diesem Bereich kann sich auch auf bestimmte Verwendungen (zB Gruppen von Krankheiten, ärztliche Fachgruppen, Altersstufen von Patient/inn/en oder Darreichungsform) beziehen.
      4. Litera d
        Die Stoffe für magistrale Zubereitungen gelten als Teil des grünen Bereiches, es sei denn, sie werden auf Grund einer Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission ausdrücklich im gelben Bereich angeführt.
      Arzneispezialitäten und Stoffe für magistrale Zubereitungen können nur dann als Leistung der Krankenbehandlung auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers abgegeben werden, wenn sie im Erstattungskodex angeführt sind (Paragraph 350,). In begründeten Einzelfällen ist die Erstattungsfähigkeit auch dann gegeben, wenn die Arzneispezialität nicht im Erstattungskodex angeführt ist, aber die Behandlung aus zwingenden therapeutische Gründen notwendig ist und damit die Verschreibung in diesen Einzelfällen nicht mit Arzneispezialitäten aus dem Erstattungskodex durchgeführt werden kann. Diese unterliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes. Die nähere Organisation und das Verfahren zur Herausgabe des Erstattungskodex regelt der Dachverband in der Verordnung nach Paragraph 351 g, Er hat dazu als beratendes Gremium eine Heilmittel-Evaluierungs-Kommission einzurichten.
    5. Ziffer 5
      die Besorgung der Statistik der Sozialversicherung sowie der Statistik der Pflegevorsorge im übertragenen Wirkungsbereich sowohl nach den Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz als auch insoweit, als dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Dachverbandes notwendig ist; in diesem Zusammenhang Aufbau und Führung einer Statistikdatenbank mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung;
    6. Ziffer 6
      die Vertretung der Sozialversicherungsträger in internationalen Angelegenheiten einschließlich EU;
    7. Ziffer 7
      die Beschlussfassung eines Rehabilitationsplanes für die Sozialversicherungsträger;
    8. Ziffer 8
      die Abgabe von Stellungnahmen in wichtigen und grundsätzlichen Fragen der Sozialversicherung;
    9. Ziffer 9
      die Verwaltung des Ausgleichsfonds nach Paragraph 447 f,, die Verwaltung des Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung nach Paragraph 447 h, sowie die Verwaltung des Zahngesundheitsfonds nach Paragraph 447 i, ;,
    10. Ziffer 10
      der Abschluss von bundesweiten, trägerübergreifenden Gesamtverträgen.
  2. Absatz 2Die Richtlinien nach Absatz eins, Ziffer eins und die Vorschriften nach Absatz eins, Ziffer 2, sowie der Erstattungskodex nach Absatz eins, Ziffer 4, sind im Internet zu verlautbaren. Die Richtlinien nach Absatz eins, Ziffer eins, können entsprechend den Abschlüssen der Kollektivverträge für die Versicherungsträger auch rückwirkend geändert werden. Paragraph 30 a, Absatz 4 und 5 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Dachverband kann die Vorbereitung von Richtlinien, Vorschriften und des Rehabilitationsplanes sowie die Aufgaben nach Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer 4 und 6 mit Beschluss der Konferenz zur Gänze oder zum Teil auf einen oder mehrere Versicherungsträger übertragen. Wenn und soweit der Dachverband die Vorbereitung bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 nicht überträgt, kann die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Übertragungen mit Verordnung vornehmen. Die Übertragung der Vorbereitung bzw. der Aufgabe mittels Verordnung gilt solange und soweit, als die Konferenz keinen eigenen Beschluss fasst.

Wahrnehmung trägerübergreifender Verwaltungsaufgaben

Paragraph 30 c,

  1. Absatz einsZur Wahrnehmung trägerübergreifender Verwaltungsaufgaben gehören:
    1. Ziffer eins
      die Vergabe von einheitlichen Versicherungsnummern und deren Verknüpfung mit dem entsprechenden bereichsspezifischen Personenkennzeichen (Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) zur Verwaltung personenbezogener Daten im Rahmen der der Sozialversicherung gesetzlich übertragenen Aufgaben;
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        die Errichtung und Führung einer zentralen Anlage zur Aufbewahrung und Verarbeitung der für die Versicherung bzw. den Leistungsbezug und das Pflegegeld bedeutsamen Daten aller nach den Vorschriften dieses oder eines anderen Bundesgesetzes versicherten Personen sowie Leistungsbezieher/innen einschließlich der Leistungsbezieher/innen nach den Landespflegegeldgesetzen, wobei dann, wenn hievon für das Pflegegeld bedeutsame Daten verwendet werden, dies im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu geschehen hat;
      2. Litera b
        auf Grund der in dieser Anlage enthaltenen Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg die Erfüllung der ausdrücklich gesetzlich geregelten Pflichten der Versicherungsträger zur Auskunftserteilung;
    3. Ziffer 3
      die Festlegung (Form und Inhalt) einheitlicher Formulare, Datensatzaufbaue und maschinell lesbarer Datenträger für den gesamten Vollzugsbereich der Sozialversicherung sowie die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Kundmachung von Rechtsvorschriften im Internet;
    4. Ziffer 4
      die Vertretung der Sozialversicherung gegenüber ausländischen Einrichtungen;
    5. Ziffer 5
      die Herausgabe der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ und weitere Initiativen auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit;
    6. Ziffer 6
      Erfassung und Verwaltung der in der Pensionsversicherung teilversicherten Personen, für die der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds die Beiträge zu zahlen hat;
    7. Ziffer 7
      die Errichtung und die Führung einer Pseudonymisierungsstelle zur Pseudonymisierung personenbezogener Daten über Diagnosen und Leistungen aus dem stationären und ambulanten Bereich. Soweit der Dachverband die Pseudonymisierungsstelle für Auftraggeber außerhalb des Kreises der ihm angehörenden Sozialversicherungsträger betreibt, ist er dabei im übertragenen Wirkungsbereich tätig und an die Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gebunden;
    8. Ziffer 8
      der Betrieb eines elektronischen Verwaltungssystems (ELSY) für den gesamten Vollzugsbereich der Sozialversicherung (Paragraphen 31 a, ff.);
    9. Ziffer 9
      die Unterstützung und Mitwirkung beim Vollzug der Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und der Vereinbarung über die Zielsteuerung-Gesundheit, insbesondere durch die Erstellung trägerübergreifender Statistiken, die Erarbeitung und Überlassung standardisierter Datengrundlagen, die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern der Sozialversicherung (Paragraph 84 a, Absatz 2 und 3) und den Betrieb einer Pseudonymisierungsstelle (Ziffer 7,);
    10. Ziffer 10
      die Zusammenführung aller Rechenzentren der Sozialversicherungsträger und die Erstellung eines strategischen IKT-Planes.
    11. Ziffer 11
      die Forschung auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit;
    12. Ziffer 12
      die Einrichtung und Führung des Pensionskontos;
    13. Ziffer 13
      der Aufbau und die Führung einer Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechtes im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung nach Maßgabe des Absatz 2,
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, Ziffer 13, bezeichnete Dokumentation ist unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften (Gesetze, Satzungen, Krankenordnungen, Geschäftsordnungen, Richtlinien und dergleichen) und ihrer Änderungen, der hiezu ergangenen Rechtsprechung und wissenschaftlichen Bearbeitung sowie von Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung aus dem administrativen Bereich in einer Weise aufzubauen und zu führen, dass sie im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, der Sozialversicherungsträger, des Dachverbandes sowie für Zwecke der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes verwendbar ist. Der Zugriff zur Dokumentation ist auch den Gerichten, Universitäten und Stellen der Gebietskörperschaften, sofern die von letzteren betriebenen Rechtsdokumentationen auch der Sozialversicherung kostenlos zugänglich gemacht werden, zu ermöglichen. Die Dokumentation ist nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten gegen Ersatz der dadurch zusätzlich entstehenden Kosten den gesetzlichen beruflichen Vertretungen und anderen Stellen und Personen zugänglich zu machen; dieser Kostenersatz kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, in einer nach dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme bemessenen Pauschalabgeltung festgesetzt werden. Der durch den Aufbau und den Betrieb der Dokumentation entstehende Aufwand ist, soweit er nicht durch die Kostenersätze der abfragenden Stellen gedeckt wird und soweit er nicht ausschließlich Interessen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz dient und daher von diesem im Rahmen der Kostenersätze zu ersetzen ist, vom Dachverband und vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz je zur Hälfte zu tragen. Über den Aufbau und die Führung der Dokumentation (oder eines ihrer Teile) können mit Zustimmung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auch Vereinbarungen mit anderen Personen abgeschlossen werden, soweit dadurch Kosten eingespart werden können. In solchen Vereinbarungen ist vorzusehen, dass
    1. Ziffer eins
      die für die Dokumentation gespeicherten Daten nach Auflösung der Vereinbarung für die Dokumentation erhalten bleiben und
    2. Ziffer 2
      die Entscheidungsbefugnis über den Inhalt der Dokumentation und dessen Speicherungsorganisation durch sie nicht verändert wird.
  3. Absatz 3Der Dachverband kann die Aufgaben nach Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer 4, mit Beschluss der Konferenz zur Gänze oder zum Teil auf einen oder mehrere Versicherungsträger übertragen. Wenn und soweit der Dachverband die Vorbereitung bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 nicht überträgt, kann die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Übertragungen mit Verordnung vornehmen. Die Übertragung der Aufgabe bzw. Vorbereitung mittels Verordnung gilt solange und soweit, als die Konferenz keinen eigenen Beschluss fasst.

Datenschutz

Paragraph 30 d,

  1. Absatz einsDie Versicherungsträger dürfen bei ihrer Datenverarbeitung andere Versicherungsträger, den Dachverband und die Abgabenbehörden des Bundes als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) in Anspruch nehmen. Auch der Dachverband darf Versicherungsträger als Auftragsverarbeiter in Anspruch nehmen. Der Dachverband ist in jenen Fällen, in denen er auf Grund gesetzlicher Bestimmungen für die Versicherungsträger tätig wird, jedenfalls Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO. Der Dachverband und die Versicherungsträger haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten im Sinne des Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen.
  2. Absatz 2Der Dachverband ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung für alle Sozialversicherungsträger zu erlassen und im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 30, Der bisherige Text des Paragraph 31, Absatz 5 a, wird mit den Maßgaben zum Text eines neuen Paragraph 31,, dass im ersten Satz das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt wird, der zweite Satz und der Ausdruck „auf die im Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger vorhandenen Mittel sowie“ im drittletzten Satz entfallen und im letzten Satz der Ausdruck „der Zustimmung der Trägerkonferenz und der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ durch den Ausdruck „der Genehmigung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt wird.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 31 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 31 b, Absatz 2 a, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 31 b, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Ist kein zuständiger Krankenversicherungsträger vorhanden, so sind diese Chipkarten von der Österreichischen Gesundheitskasse auszustellen.“

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 31 b, Absatz 4, letzter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 31, Absatz 9,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 30 a, Absatz 4,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 31 c, Absatz 2, Ziffer 6, wird der Ausdruck „§ 31 Absatz 5, Ziffer 16 “, durch den Ausdruck „§ 30a Absatz eins, Ziffer 15 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 41, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 3,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „§ 31 Absatz 5, Ziffer 29 “, durch den Ausdruck „§ 30a Absatz eins, Ziffer 29 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Die Überschrift zum 5. Unterabschnitt des Abschnittes römisch III des Ersten Teiles lautet:

Rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Dachverbandes

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 42 a, wird jeweils der Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 42 b, Absatz 2, wird der Ausdruck „Oberösterreichische Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 42 b, Absatz 4, wird der Ausdruck „Oberösterreichische Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 42 b, Absatz 5, erster Satz wird der Ausdruck „§ 31 Absatz 12 “, durch den Ausdruck „§ 30d Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 49, Absatz 6, wird der Ausdruck „Gebietskrankenkasse jenes Landes zu übersenden, in dem der Sitz des Gerichtes liegt“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse zu übersenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 49, Absatz 9, Ziffer 5, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „1,3%“ durch den Ausdruck „1,2%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Im Paragraph 51 d, Absatz 4, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16 a,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 16,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, Im Paragraph 53 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „1,3%“ durch den Ausdruck „1,2%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Im Paragraph 53 b, Absatz eins und Absatz 3, entfällt jeweils der Ausdruck „oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“.

Novellierungsanordnung 49, Im Paragraph 67 a, Absatz 5 a, wird der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, Im Paragraph 67 b, Absatz 5, erster Satz wird der Ausdruck „des Vorstandes“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsrates“ und das Wort „Vorstandsausschuss“ durch den Ausdruck „Ausschuss des Verwaltungsrates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Im Paragraph 67 b, Absatz 5, zweiter Satz wird der Ausdruck „vom Vorstand zu wählenden Mitgliedern der Generalversammlung“ durch den Ausdruck „vom Verwaltungsrat zu wählenden Mitgliedern der Hauptversammlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, Im Paragraph 67 c, Absatz eins, wird der Ausdruck „Wiener Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, Im Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „nach den Absatz 2 und 3“ durch den Ausdruck „nach Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, 70 Absatz 2, erster Satz lautet:

„Der versicherten Person sind 45% der auf den Überschreitungsbetrag entfallenden aufgewerteten Beiträge zu erstatten, und zwar bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung dieser Beiträge für ein Kalenderjahr folgt, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge; die Aufwertung der Beiträge erfolgt mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,).“

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 70, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 56, Im Paragraph 70, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, Im Paragraph 70 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach Paragraph 51 d, geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten“ durch den Ausdruck „so hat der leistungszuständige Versicherungsträger nach Absatz 3, der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe zu erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 70 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der durch die Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, festzulegende leistungszuständige Versicherungsträger hat die Beitragserstattung bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung für ein Kalenderjahr folgt, durchzuführen, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge.“

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 71, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 73, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher), mit Ausnahme der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG oder Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG genannten Personen, hat die Pensionsversicherungsanstalt 178% der nach Absatz eins, einbehaltenen Beträge an den Dachverband zu überweisen. Als Beitrag für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG oder Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG genannten Personen, mit Ausnahme jener in Absatz 2 a, genannten Personen hat die Pensionsversicherungsanstalt 171% der nach Absatz eins, einbehaltenen Beträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu überweisen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 29, B-KUVG genannten Personen 308% der nach Absatz eins, einbehaltenen Beträge an die von ihr durchgeführte Krankenversicherung zu überweisen.“

Novellierungsanordnung 61, Im Paragraph 73, Absatz 4, wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 73, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Beiträge gemäß Absatz 2, erster Satz sind vorschussweise in monatlichen Raten auf Grund der im vorangegangenen Kalendermonat gemäß Absatz eins, einbehaltenen Beträge dem Dachverband zu überweisen. Der Ausgleich zu den gemäß Absatz 2, erster Satz in einem Kalenderjahr zu überweisenden Beiträgen ist innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Der Dachverband teilt die einlangenden Beiträge auf die zuständigen Träger der Krankenversicherung nach einem Schlüssel auf, der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz bis 31. Oktober des folgenden Kalenderjahres mit Verordnung festzusetzen ist. Der Schlüssel ist für jedes Geschäftsjahr so zu berechnen, dass die Beiträge unter Berücksichtigung des Verhältnisses, in dem der Pensionsaufwand einschließlich des Aufwandes für Ausgleichszulagen aller nach Absatz 2, erster Satz beitragspflichtigen Träger der Pensionsversicherung auf die bei den einzelnen Trägern der Krankenversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder d krankenversicherten Personen entfällt, aufzuteilen sind. Der Dachverband hat die vorschussweise einlangenden Beiträge nach dem 20. eines jeden Kalendermonates vorläufig nach einem Schlüssel aufzuteilen und an die zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen, der jährlich bis zum 30. November für das Folgejahr nach den gleichen Grundsätzen wie der endgültige Schlüssel nach den jeweils aktuellsten Daten festzusetzen ist. Der Ausgleich ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung vorzunehmen. Hinsichtlich der Bevorschussung der Beiträge gemäß Absatz 2, zweiter und dritter Satz und des Ausgleiches für ein Kalenderjahr ist entsprechend vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 75 a, samt Überschrift lautet:

„Aufwandersatz des Bundes für die in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

Paragraph 75 a,

  1. Absatz einsÜbersteigen in einem Geschäftsjahr die gesamten Leistungsaufwendungen der Österreichischen Gesundheitskasse für die mit Verordnung nach Paragraph 9, in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und für ihre anspruchsberechtigten Angehörigen die von den Ländern für diese Personen entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung, so leistet der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den gesamten Leistungsaufwendungen und den für diese Personen durch die Länder geleisteten Beiträgen.
  2. Absatz 2Bei der Ermittlung der geleisteten Beiträge nach Absatz eins, sind auch Ersätze für Leistungsaufwendungen (geleistete Regresse), Rezeptgebühren, Kostenbeteiligungen und Beihilfen für nicht abziehbare Vorsteuer zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Der Bund überweist den Unterschiedsbetrag nach Absatz eins, an die Österreichische Gesundheitskasse. Der der Österreichische Gesundheitskasse nach Absatz eins, gebührende Betrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß zu bevorschussen. Die Endabrechnung erfolgt, sobald die Österreichische Gesundheitskasse das endgültige Gebarungsergebnis vorlegt; jedenfalls ist die Endabrechnung jeweils bis zum 31. Oktober des Folgejahres vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 79 c, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 65, Im Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz entfällt der Ausdruck „ , ausgenommen die Betriebskrankenkassen,“.

Novellierungsanordnung 66, Im Paragraph 82, Absatz 5, erster Satz wird der Ausdruck „Hauptverband“ durch den Ausdruck „Dachverband oder ein nach Paragraph 30 c, Absatz 3, zuständiger Versicherungsträger“ sowie der Klammerausdruck „(Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 10,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 7,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, Im Paragraph 84, Absatz 6, wird der Begriff „vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien“ durch den Begriff „vom Verwaltungsrat zu erlassenden bundesweit einheitlichen Richtlinien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 84 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die gesetzlichen Krankenversicherungsträger haben nach Paragraph 29, Absatz 2 und 3 G-ZG Vertreter/innen in die Gesundheitsplattform sowie in die Landes-Zielsteuerungskommission des jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu entsenden. Demzufolge haben die gesetzlichen Krankenversicherungsträger jeweils insgesamt fünf Vertreter/innen in die Gesundheitsplattformen und die Landes-Zielsteuerungskommissionen der Landesgesundheitsfonds zu entsenden, und zwar vier Vertreter/in der Österreichischen Gesundheitskasse, wovon drei Vertreter/innen vom jeweiligen Landesstellenausschuss zu nominieren sind, darunter jedenfalls der/die Vorsitzende des Landesstellenausschusses und der/die Stellvertreter/in des Vorsitzenden, und ein/e Vertreter/in der Sonderversicherungsträger je Bundesland. Bei der Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen und der Wahrnehmung der Aufgaben ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.“

Novellierungsanordnung 69, Im Paragraph 84 a, Absatz 5, letzter Satz wird der Ausdruck „durch die beim Hauptverband eingerichtete Pseudonymisierungsstelle (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 10,)“ durch den Ausdruck „durch die Pseudonymisierungsstelle nach Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 7 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 70, Im Paragraph 85, Absatz 2, wird der Ausdruck „zuständige Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, Im Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 72, Paragraph 123, Absatz 9, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht oder“

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 129, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 131, Absatz eins, erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Nimmt der/die Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (Paragraph 338,), die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80% des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre. Abweichend davon ist zur Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen Kostenerstattung bei ärztlicher Hilfe in der Satzung die Höhe der Kostenerstattung unter Bedachtnahme auf die in den Honorarordnungen festgelegten Grundvergütungen und Zuschläge festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 132 a, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Der Dachverband hat die nach seinen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 18,) ausgewerteten Ergebnisse der Jugendlichenuntersuchungen unverzüglich nach deren Vorliegen dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und den Bundesministerien für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie für Nachhaltigkeit und Tourismus bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 76, Paragraph 132 b, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Paragraph 132 a, Absatz 6, gilt mit der Maßgabe, dass die Ergebnisse der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz bekanntzugeben sind.“

Novellierungsanordnung 77, Im Paragraph 135, Absatz 3 a, wird der Ausdruck „§ 31 Absatz 5 a, “, durch den Ausdruck „§ 31“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 78, Im Paragraph 136, Absatz 6, wird der Ausdruck „Richtlinien des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16 “, durch den Ausdruck „Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 79, Paragraph 144, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt, die über Landesgesundheitsfonds finanziert wird (landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt), ist, sofern in dem Bundesland, in dem die erkrankte Person ihren Wohnsitz oder Beschäftigungsort hat, eine solche geeignete Krankenanstalt besteht und die erkrankte Person nicht mit ihrer Zustimmung in einer anderen Krankenanstalt untergebracht wird, zu gewähren, wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert.“

Novellierungsanordnung 80, Im Paragraph 144, Absatz 6, wird der Ausdruck „§ 31 Absatz 5 a, “, durch den Ausdruck „§ 31“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, Paragraph 149, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die erkrankte Person kann auch in eine eigene Krankenanstalt des Versicherungsträgers oder in eine andere als in Paragraph 148, genannten Krankenanstalt eingewiesen werden, mit der der leistungszuständige Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht, wenn in dem Bundesland, in dem die erkrankte Person ihren Wohnsitz hat, keine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 148, besteht oder die erkrankte Person zustimmt.“

Novellierungsanordnung 82, Paragraph 149, Absatz 3 a, lautet:

  1. Absatz 3 aDer Betrag nach Absatz 3, erster Satz erhöht sich im Jahr 2005 um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2005 gegenüber dem Jahr 2004 gestiegen sind. In den Jahren 2006 und 2007 errechnet sich dieser Betrag aus dem jeweiligen Betrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangen Jahr gestiegen sind. Im Jahr 2008 erhöht sich dieser Betrag um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 gestiegen sind, zuzüglich 380 000 Euro. Die Pauschalbeträge ab dem Jahr 2009 errechnen sich aus dem jeweiligen Jahresbetrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Im Jahr 2019 erhöht sich dieser Betrag um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2019 gegenüber dem Jahr 2018 gestiegen sind, zuzüglich 14,7 Millionen Euro. Die Pauschalbeträge ab dem Jahr 2020 errechnen sich aus dem jeweiligen Jahresbetrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Paragraph 447 f, Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden. Der vorläufige Betrag ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres aus dem Jahresbetrag des Pauschalbetrages nach endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, vervielfacht mit den vorläufigen Prozentsätzen des jeweiligen Folgejahres, zu errechnen. Die endgültige Abrechnung hat jeweils bis zum 31. Oktober des Folgejahres zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 83, Nach Paragraph 151, wird folgender Paragraph 152, samt Überschrift eingefügt:

Gleichstellung der betrieblichen Gesundheitseinrichtungen als Vertragspartner/innen

Paragraph 152,

  1. Absatz einsBetriebliche Gesundheitseinrichtungen nach den Paragraphen 5 a und 5b sind berechtigt, am allgemeinen Versorgungssystem durch Krankenanstalten und am Verrechnungssystem der Landesgesundheitsfonds (Paragraph 27 b, KAKuG) und des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds wie ein Krankenversicherungsträger teilzunehmen, wenn sie alle diesbezüglichen Verpflichtungen, insbesondere Beitragsleistungen, erfüllen und die zu Grunde liegenden Daten zur Verfügung stellen. Der Dachverband wird ermächtigt, die dafür notwendigen Verträge im Auftrag der betrieblichen Gesundheitseinrichtung abzuschließen.
  2. Absatz 2Die abgeschlossenen Gesamtverträge sowie die darauf beruhenden Einzelverträge, weitere Rahmen- und sonstigen Verträge samt Zusatzvereinbarungen der Österreichischen Gesundheitskasse sind auch für die betrieblichen Gesundheitseinrichtungen wirksam, wobei die Bestimmungen des Sechsten Teiles zur Anwendung kommen.“

Novellierungsanordnung 84, Im Paragraph 153, Absatz 4 a, wird der Ausdruck „§ 31 Absatz 5 a, “, durch den Ausdruck „§ 31“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 85, Im Paragraph 154 a, Absatz 7, vorletzter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 27,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 27,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 86, Im Paragraph 155, Absatz 4, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 28,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 28,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 87, Im Paragraph 194, erster Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 22 “, durch den Ausdruck „vom Dachverband nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 23 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 88, Im Paragraph 213 a, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „vom Vorstand im Einvernehmen mit der Kontrollversammlung“ durch den Ausdruck „vom Verwaltungsrat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 89, Im Paragraph 231, Ziffer eins, Litera b, wird jeweils der Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 90, Im Paragraph 232, Absatz 3, wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 91, Im Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „ , für gemäß Paragraph 96, des Notarversicherungsgesetzes 1972 als Beitragszeiten nach Paragraph 225, geltende Zeiten die für die Ermittlung des Überweisungsbetrages nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 maßgebende Beitragsgrundlage“ durch den Ausdruck „ , für nach Paragraph 108, des Notarversorgungsgesetzes als Beitragszeiten nach Paragraph 225, geltende Zeiten die für die Ermittlung des Überweisungsbetrages nach dem Notarversorgungsgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 92, Paragraph Im 243 Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 96, des Notarversicherungsgesetzes 1972“ durch den Ausdruck „nach Paragraph 96, Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 93, Im Paragraph 307 d, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 28,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 28,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 94, Im Paragraph 307 g, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 36,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 35,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 95, Im Paragraph 307 g, Absatz 4, wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 96, Die Überschrift zum Fünften Teil lautet:

Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen“

Novellierungsanordnung 97, Im Paragraph 319 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse zu der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten; zwischen diesen Versicherungsträgern sind die Bestimmungen der Paragraphen 315 bis 319 nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 98, Paragraph 319 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Für die Jahre 2018 bis einschließlich 2022 beträgt der jährliche Pauschbetrag 209 Mio. Euro.“

Novellierungsanordnung 99, Paragraph 319 a, Absatz 6, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 100, Paragraph 319 a, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 101, Die Überschrift zum 4. Unterabschnitt des Fünften Teiles lautet:

„Zusammenarbeit der Versicherungsträger (des Dachverbandes)“

Novellierungsanordnung 102, Paragraph 321, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, sind entsprechend auf die Beziehungen der Versicherungsträger zum Dachverband und zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 103, Die Überschrift zum Sechsten Teil lautet:

„Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern“

Novellierungsanordnung 104, Im Paragraph 339, Absatz eins, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 105, Die Überschrift zu Abschnitt römisch II des Sechsten Teiles lautet:

„Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Ärztinnen/Ärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten“

Novellierungsanordnung 106, Paragraph 341, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und den freiberuflich tätigen Ärzten und Ärztinnen sowie den Gruppenpraxen werden jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind von den Trägern der Krankenversicherung mit der Österreichischen Ärztekammer jeweils bundeseinheitlich abzuschließen. Die Konferenz kann beschließen, dass ein für alle Träger der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz verbindlicher bundeseinheitlicher Gesamtvertrag durch den Dachverband abzuschließen ist.“

Novellierungsanordnung 107, Paragraph 342, Absatz eins, Einleitungssatz lautet:

„Die Gesamtverträge haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:“

Novellierungsanordnung 108, Im Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Ausdruck „Vergütung der ärztlichen Leistung“ der Klammerausdruck „(Absatz 2 bis 2b)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 109, Im Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4,)“ und der Ausdruck „Richtlinien gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 10 und 13“ durch den Ausdruck „Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 9 und 12“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 110, Im Paragraph 342, werden nach dem Absatz 2 a, folgende Absatz 2 b und 2c eingefügt:

  1. Absatz 2 bHinsichtlich der Honorierung können die Beziehungen der Österreichischen Gesundheitskasse auf regionaler Ebene durch gesamtvertragliche Honorarvereinbarungen geregelt werden, wobei darin auch eine Regelung über den Stellenplan im jeweiligen Bundesland nach Maßgabe der Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz eins a und 3 erfolgen kann. Die Honorarvereinbarungen sind zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der örtlich zuständigen Ärztekammer innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 und 2a für das jeweilige Bundesland abzuschließen.
  2. Absatz 2 cDie Kündigung einer gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung für ein Bundesland ist nur durch die Österreichische Gesundheitskasse bzw. die jeweilige Landesärztekammer möglich. Eine solche Kündigung bewirkt die Kündigung der gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung lediglich für dieses Bundesland. Die Kündigung des bundeseinheitlichen Gesamtvertrags wird hierdurch nicht bewirkt, dieser ist jedoch für die Vertragspartner/innen in diesem Bundesland nicht anwendbar.“

Novellierungsanordnung 111, Im Paragraph 342 a, Absatz 4, dritter Satz wird der Ausdruck „der jeweiligen Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „dem jeweiligen Träger der Krankenversicherung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 112, Im Paragraph 342 b, Absatz 2, Ziffer 7, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4,)“ und der Ausdruck „§ 31 Absatz 5, Ziffer 10 und 13“ durch den Ausdruck „§ 30a Absatz eins, Ziffer 9 und 12“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 113, Paragraph 342 b, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„Diese sind für die Träger der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz durch den Dachverband mit der örtlich zuständigen Ärztekammer innerhalb der nach Absatz 3, vorgesehenen Bestimmungen für das jeweilige Bundesland abzuschließen, wobei Sonderregelungen in Bezug auf eine jeweilige Region zulässig sind.“

Novellierungsanordnung 114, Paragraph 342 b, Absatz 4, fünfter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Kündigung einer gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung für ein Bundesland ist nur durch die Österreichische Gesundheitskasse bzw. die jeweilige Landesärztekammer möglich. Eine solche Kündigung bewirkt die Kündigung der gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung lediglich für dieses Bundesland.“

Novellierungsanordnung 115, Paragraph 342 c, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Der Abschluss des Primärversorgungsvertrags und der Primärversorgungs-Einzelverträge obliegt der Österreichischen Gesundheitskasse.“

Novellierungsanordnung 116, Paragraph 342 c, Absatz 7, zweiter Satz lautet:

„Steht eine Primärversorgungseinheit in einem Vertragsverhältnis zu mehreren Krankenversicherungsträgern, so bewirkt die Kündigung des Vertrags mit der Österreichischen Gesundheitskasse auch die Vertragsauflösung mit den übrigen Krankenversicherungsträgern nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.“

Novellierungsanordnung 117, Im Paragraph 342 c, Absatz 12, vierter Satz wird der Ausdruck „der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 118, Paragraph 342 d, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 119, Paragraph 343, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 120, Paragraph 343, Absatz eins, fünfter Satz lautet:

„Einzelverträge, die nicht im Rahmen der jeweils nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, vereinbarten Zahl und örtlichen Verteilung abgeschlossen werden, bedürfen einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenversicherung und der Österreichischen Ärztekammer.“

Novellierungsanordnung 121, Im Paragraph 343, Absatz eins a, wird der Ausdruck „durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit“ durch den Ausdruck „durch Verordnung des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz bundeseinheitlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 122, Im Paragraph 343 b, Absatz eins, wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 123, Paragraph 343 d, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Zahnärzt/inn/en sowie den Gruppenpraxen durch jeweils einen bundesweit einheitlichen Gesamtvertrag, der vom Dachverband abzuschließen ist, zu regeln sind und“

Novellierungsanordnung 124, Im Paragraph 343 d, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck „§§ 342 Absatz eins, Ziffer eins a und 342b“ durch den Ausdruck „§§ 342 Absatz eins, Ziffer eins a,, Absatz 2 b und 2c sowie 342b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 125, Paragraph 343 d, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Kanzleigeschäfte der in den Paragraphen 344 und 345 vorgesehenen Kommissionen kalenderjährlich abwechselnd von der Österreichischen Gesundheitskasse und den Landeszahnärztekammern jener Länder zu führen sind, in denen die betreffende Kommission eingerichtet ist oder im Einzelfall einzurichten ist.“

Novellierungsanordnung 126, Paragraph 346, Absatz 5, vierter und fünfter Satz lautet:

„Verabsäumt es die Österreichische Ärztekammer binnen drei Monaten ein neues Mitglied (Stellvertreter/Stellvertreterin) zu entsenden, so hat auf Antrag des Dachverbandes der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eine/n Richter/in (Absatz 2,) als Ersatz für das seines Amtes enthobene Mitglied zu bestellen. Verabsäumt es der Dachverband binnen drei Monaten ein neues Mitglied (Stellvertreter/Stellvertreterin) zu entsenden, so ist die Österreichische Ärztekammer berechtigt, einen derartigen Antrag zu stellen.“

Novellierungsanordnung 127, Paragraph 347, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die in den Kommissionen nach den Paragraphen 344 bis 346 tätigen Richter/innen des Dienststandes und des Ruhestandes erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Dachverbandes festgesetzt wird.“

Novellierungsanordnung 128, Paragraph 347, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Im Übrigen sind die Geschäftsordnungen dieser Kommissionen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Dachverbandes durch Verordnung zu regeln.“

Novellierungsanordnung 129, Paragraph 347, Absatz 5, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 130, Paragraph 347, Absatz 6, dritter und vierter Satz lautet:

„Die Kanzleigeschäfte der in den Paragraphen 344 und 345 vorgesehenen Kommissionen sind kalenderjährlich abwechselnd von den Ärztekammern und der Österreichischen Gesundheitskasse zu führen. Die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission (Paragraph 346,) sind kalenderjährlich abwechselnd von der Österreichischen Ärztekammer und vom Dachverband zu führen.“

Novellierungsanordnung 131, Paragraph 348, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer, des Dachverbandes oder des zuständigen Trägers der Krankenversicherung setzt die Bundesschiedskommission den Inhalt eines aufgekündigten Gesamtvertrags oder einer gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung nach den Paragraphen 342, Absatz 2 b und 342b Absatz 4, für höchstens drei Monate – gerechnet vom Tage der Entscheidung – fest.“

Novellierungsanordnung 132, Paragraph 348, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Im Fall einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesschiedskommission, die von der Österreichischen Ärztekammer, vom Dachverband oder vom zuständigen Träger der Krankenversicherung erhoben werden kann, bleibt der Gesamtvertrag oder die gesamtvertragliche Honorarvereinbarung für die allenfalls nach Absatz eins, festgesetzte Dauer, jedenfalls aber bis zum Ablauf des letzten Tages des zweiten Kalendermonats, das dem Kalendermonat folgt, in dem die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an die antragstellende Partei erfolgte, in Kraft.“

Novellierungsanordnung 133, Paragraph 348, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Die Österreichische Ärztekammer, der Dachverband und der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung sind Parteien des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 134, Die Überschrift zu Abschnitt römisch III des Sechsten Teiles lautet:

„Beziehungen der Krankenversicherungsträger (des Dachverbandes) zu den Apothekern“

Novellierungsanordnung 135, Die Überschrift zu Abschnitt römisch IV des Sechsten Teiles lautet:

„Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern“

Novellierungsanordnung 136, Paragraph 349, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Hiebei sind die Paragraphen 341,, 342 Absatz eins bis 2a und 343 Absatz eins bis 3 so anzuwenden, dass an die Stelle der Träger der Krankenversicherung der Dachverband und an die Stelle der Ärztekammer die jeweilige freiwillige berufliche Interessenvertretung tritt.“

Novellierungsanordnung 137, Paragraph 350, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Verschreibbarkeit nach den Regeln des vom Dachverband herausgegebenen Erstattungskodex (Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4,) und nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 12,).“

Novellierungsanordnung 138, Im Paragraph 350, Absatz 3, dritter Satz wird der Ausdruck „§ 31 Absatz 3, Ziffer 12, Litera b, “, durch den Ausdruck „§ 30b Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, “ und der Klammerausdruck „(Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 13,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 12,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 139, Im Paragraph 351 c, Absatz 5, erster Satz wird der Ausdruck „§ 31 Absatz 3, Ziffer 12 “, durch den Ausdruck „§ 30b Absatz eins, Ziffer 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 140, Die Überschrift zu Paragraph 351 d, lautet:

Entscheidung des Dachverbandes

Novellierungsanordnung 141, Im Paragraph 351 f, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „31 Absatz 3, Ziffer 12 “, durch den Ausdruck „30b Absatz eins, Ziffer 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 142, Paragraph 351 g, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission gehören zwei Vertreter/innen des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen, acht Vertreter/innen der Sozialversicherung, drei unabhängige Vertreter der Wissenschaft aus einschlägigen Fachrichtungen (Pharmakologen und Mediziner von Universitätsinstituten), je zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und der Österreichischen Ärztekammer sowie ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer an. Weiters gehört der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundesländer an, mit der/dem Empfehlungen, ob neue Arzneispezialitäten intra- und/oder extramural verabreicht werden können, abzustimmen sind, ohne dass sich die Mehrheitsverhältnisse in der Kommission dadurch ändern. Weiters gehört der Heilmittel-Evaluierungskommission ein/e Vertreter/in der Patientenanwaltschaften in beratender Funktion ohne Stimmrecht an.“

Novellierungsanordnung 143, Im Paragraph 354, Ziffer eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 26 bis 30)“durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 26 bis 29a)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 144, Paragraph 360, Absatz 5, Einleitung lautet:

„Die Personenstandsbehörde hat der Österreichischen Gesundheitskasse – möglichst in automationsunterstützter Form – folgende Personenstandsfälle mitzuteilen:“

Novellierungsanordnung 145, Im Paragraph 360 a, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 146, Im Paragraph 367 a, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „Vorstandsausschuss“ durch den Ausdruck „Ausschuss des Verwaltungsrates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 147, Im Paragraph 412 a, wird der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 148, Im Paragraph 412 a, Ziffer 2, Litera a, wird der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 149, Im Paragraph 412 b, Absatz eins, wird der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 150, Im Paragraph 412 b, Absatz 2, wird der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 151, Im Paragraph 412 c, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3 und Absatz 4, wird jeweils der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 152, Im Paragraph 412 c, Absatz eins, Schlussteil und Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 153, Im Paragraph 412 d, Ziffer eins und 2 wird jeweils der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 154, Paragraph 413, samt Überschrift lautet:

„Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Dachverband)

Paragraph 413,

  1. Absatz einsÜber Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern in Verwaltungssachen, ausgenommen Streitigkeiten nach Paragraph 412, Absatz eins,, sowie Streitigkeiten zwischen dem Dachverband und den Versicherungsträgern entscheidet die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2Durch die Einleitung eines Verfahrens nach Absatz eins, zur Entscheidung über Zahlungsverpflichtungen werden diese Verpflichtungen nicht gehemmt.“

Novellierungsanordnung 155, Der Abschnitt römisch eins des Achten Teiles lautet:

ABSCHNITT I
Verwaltungsstellen der Versicherungsträger

Haupt-, Landes- und Außenstellen

Paragraph 418,

  1. Absatz einsDie Verwaltung der Versicherungsträger ist durch Hauptstellen, durch Landesstellen nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 und, soweit dies nach Absatz 5, vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.
  2. Absatz 2Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers zu errichten. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind.
  3. Absatz 3Die Österreichische Gesundheitskasse und die Pensionsversicherungsanstalt haben in jedem Bundesland jeweils eine Landesstelle für das betreffende Bundesland einzurichten. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat Landesstellen in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, in Linz für das Land Oberösterreich, in Salzburg für die Länder Salzburg, Tirol und Vorarlberg sowie in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten zu errichten.
  4. Absatz 4Die Landesstellen nach Absatz 3, haben die Hauptstelle in Angelegenheiten des allgemeinen Versicherten- und Dienstgeber/innenservice zu unterstützen und die im Paragraph 434, Absatz 2 bis 4 genannten Aufgaben zu besorgen. Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist hinsichtlich dieser Aufgaben stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers.
  5. Absatz 5Die Versicherungsträger können, soweit eine im Verhältnis zu den Versicherten und den Dienstgeber/inne/n örtlich nahe Verwaltung zweckmäßig ist, Außenstellen einrichten.“

Novellierungsanordnung 156, Die Abschnitte römisch II und römisch III des Achten Teiles samt Überschriften lauten:

„ABSCHNITT II
Verwaltungskörper der Versicherungsträger

Arten der Verwaltungskörper

Paragraph 419,

Die Verwaltungskörper der Versicherungsträger sind

  1. Ziffer eins
    der Verwaltungsrat,
  2. Ziffer 2
    die Hauptversammlung und
  3. Ziffer 3
    die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen.

Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 420,

  1. Absatz einsDie Verwaltungskörper bestehen aus Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen (Versicherungsvertreter/innen).
  2. Absatz 2Versicherungsvertreter/innen können Personen sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tag der Berufung das 18. Lebensjahr vollendet und, wenn es sich nicht um Bedienstete von Gebietskörperschaften handelt, ihren Wohnort, Beschäftigungsort oder Betriebssitz im Sprengel des Versicherungsträgers haben. Sie müssen entweder seit mindestens sechs Monaten in Österreich als Dienstnehmer/innen oder Unternehmer/innen tätig sein oder
    1. Ziffer eins
      Bevollmächtigte von Dienstgeber/inne/n oder
    2. Ziffer 2
      Vorstandsmitglieder oder Bedienstete öffentlich-rechtlicher Interessenvertretungen oder von Organisationen der Dienstnehmer/innen bzw. Dienstgeber/innen oder
    3. Ziffer 3
      Bedienstete von Gebietskörperschaften
    sein.
  3. Absatz 3Die Versicherungsvertreter/innen müssen, soweit es sich nicht um Angehörige des im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 umschriebenen Personenkreises handelt, im Zeitpunkt ihrer Entsendung dem betreffenden Versicherungsträger bzw. der betreffenden Landesstelle als pflichtversicherte Dienstnehmer/innen oder Dienstgeber/innen von solchen oder als freiwillig Versicherte angehören.
  4. Absatz 4Jedes Mitglied eines Verwaltungskörpers führt in diesem eine Stimme. Das Mitglied kann jedoch auch zwei Stimmen führen, wenn es von einem anderen Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut worden ist. Das Recht den Vorsitz zu führen kann nicht übertragen werden. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.
  5. Absatz 5Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:
    1. Ziffer eins
      Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 31,
    2. Ziffer 2
      Die Obmänner/Obfrauen und ihre Stellvertreter/innen, die Vorsitzenden der Hauptversammlungen und ihre Stellvertreter/innen sowie die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten des jeweiligen Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.
    3. Ziffer 3
      Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes festzusetzen ist.
    Paragraph 107, Absatz 4, ist anzuwenden.
  6. Absatz 6Von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin sind ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Nationalrates, des Bundesrates, der Landtage, der Bundesregierung und der Landesregierungen;
    2. Ziffer 2
      Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Dachverbandes;
    3. Ziffer 3
      Personen, die auf Grund einer von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit einem Versicherungsträger oder dem Dachverband in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen;
    4. Ziffer 4
      Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist;
    5. Ziffer 5
      Personen, deren fachliche Eignung nicht durch den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen samt erfolgreich absolviertem Eignungstest nachgewiesen ist.
  7. Absatz 7Den Eignungstest nach Absatz 6, Ziffer 5, hat eine Prüfungskommission durchzuführen, die beim Dachverband einzurichten ist. Die Mitglieder dieser Kommission sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  8. Absatz 8Die Prüfungskommission nach Absatz 7, besteht aus drei Mitgliedern. Als Prüfer/innen für die Gegenstände „Organisationsrecht der Sozialversicherung“, „Strukturen der Selbstverwaltung und Aufsichtsrecht“, „Rechte und Pflichten der Versicherungsvertreter/innen“, „Leistungsrecht der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung“ sowie „Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen“ sind fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu bestellen. Als Prüfer/innen für die Gegenstände „Finanzierungsströme der öffentlichen Hand“ und „Grundzüge der Buchhaltung und Bilanzierung sowie volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen“ sind fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen zu bestellen. Näheres über die Organisation der Prüfungskommission sowie über die Gestaltung des Lehrplanes und die Anrechenbarkeit gleichwertiger Ausbildungsteile oder beruflich erworbener Qualifikationen ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

Bestellung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 421,

  1. Absatz einsDie Versicherungsvertreter/innen sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung (Paragraph 420, Absatz 6, Ziffer 5,) und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden. Dabei ist die Geschlechterparität durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern in den Verwaltungskörpern zu beachten.
  2. Absatz 2Die Interessenvertretungen nach Absatz eins, haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (z. B. Vollversammlung, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d‘Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 5, Ziffer eins und 2 vorzunehmen; sind die Interessenvertretungen mehrerer Länder oder eine bundesweite Interessenvertretung zur Entsendung berufen, so sind dabei die jeweiligen (bei bundesweiter Zuständigkeit: sämtliche) Landesmandatsergebnisse zusammenzuzählen. Soweit die Wirtschaftskammern zur Entsendung berechtigt sind, hat die Nominierung der Versicherungsvertreter/innen nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen) zu erfolgen. Bei der Entsendung von Versicherungsvertreter/inne/n in die Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Pensionsversicherungsanstalt ist das jeweilige Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Die Entsendung von Versicherungsvertreter/inne/n in die Landesstellenausschüsse der Österreichischen Gesundheitskasse erfolgt von den Interessenvertretungen nach Absatz eins, auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretungen auf Landesebene, die bei der Erstattung ihres Vorschlages das jeweilige Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen haben.
  3. Absatz 3Bestehen keine Interessenvertretungen nach Absatz eins,, so sind die Versicherungsvertreter/innen der Dienstnehmer/innen/gruppe vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft, zu entsenden. Die Versicherungsvertreter/innen der Dienstgeber/innen/gruppe sind in einem solchen Fall von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden.
  4. Absatz 4Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in
    1. Ziffer eins
      sowohl in den Verwaltungsrat als auch in einen Landesstellenausschuss desselben Versicherungsträgers;
    2. Ziffer 2
      sowohl in einen Landesstellenausschuss als auch in die Hauptversammlung als weitere/n Versicherungsvertreter/in nach Paragraph 426, Absatz 2, Ziffer eins, desselben Versicherungsträgers;
    3. Ziffer 3
      in die Verwaltungskörper mehrerer Versicherungsträger.
  5. Absatz 5Kommen mehrere entsendeberechtigte Stellen in der Gruppe der Dienstgeber/innen oder in der Gruppe der Dienstnehmer/innen in Betracht, so hat die Aufsichtsbehörde (Paragraph 448,) die auf die einzelnen Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n unter Bedachtnahme auf die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen in den den einzelnen Stellen zugehörigen Gruppen von Dienstnehmer/inne/n oder Dienstgeber/inne/n festzusetzen. Die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen ist auf Grund einer Stichtagserhebung zum 1. Juli jenes Kalenderjahres zu ermitteln, das der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangeht. Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n hat nach dem System d‘Hondt zu erfolgen, wobei
    1. Ziffer eins
      die Wahlzahl ungerundet zu errechnen ist und
    2. Ziffer 2
      bei gleichem Anspruch mehrerer Stellen auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin nach dieser Berechnung das Los entscheidet.
    Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer. Vor der Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter/innen ist den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  6. Absatz 6Die Aufsichtsbehörde hat die in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften aufzufordern, die Vertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen. Im Fall der Säumigkeit einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung hat die Aufsichtsbehörde dabei nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser Interessenvertretung unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 5, Ziffer eins und 2 vorzugehen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein; Absatz 2, erster Satz letzter Halbsatz ist anzuwenden.
  7. Absatz 7In den Fällen der Absatz 5 und 6, in denen der Wirkungsbereich der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen sich nicht über mehr als ein Land erstreckt und eine für das gesamte Bundesgebiet zuständige öffentlich-rechtliche Interessenvertretung nicht besteht, ist der Berechnung der auf diese Gruppe von Dienstnehmer/inne/n entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n die Gesamtzahl der im Bundesgebiet in Betracht kommenden Dienstnehmer/innen zugrunde zu legen. Es sind sodann die Versicherungsvertreter/innen von jener Interessenvertretung zu entsenden, die für sich allein die größte Zahl von Dienstnehmer/inne/n vertritt. Diese hat dabei das Einvernehmen mit den übrigen für diese Gruppe von Dienstnehmer/inne/n in Betracht kommenden Interessenvertretungen herzustellen.
  8. Absatz 8Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu bestellen. Ist die Neubestellung durch eine Enthebung (Paragraph 423,) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Neubestellung.

Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung

Paragraph 422,

  1. Absatz einsDas Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederbestellung für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.
  2. Absatz 2Der Versicherungsvertreter/Die Versicherungsvertreterin hat von der Annahme seiner/ihrer Bestellung (Paragraph 421,) den Versicherungsträger nachweislich in Kenntnis zu setzen und ist unbeschadet des Paragraph 425, zweiter Satz ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung beim Versicherungsträger zur Ausübung seines/ihres Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er/sie bestellt ist, berechtigt.

Enthebung von Versicherungsvertreter/inne/n

Paragraph 423,

  1. Absatz einsEin Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin ist seines/ihres Amtes zu entheben:
    1. Ziffer eins
      wenn Tatsachen bekannt werden, die seine/ihre Bestellung ausschließen würden;
    2. Ziffer 2
      wenn der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Pflichten verletzt;
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        wenn er/sie als Vertreter/in der Dienstnehmer/innen entsendet worden ist, aber seit mehr als drei Monaten dem betreffenden Versicherungsträger nicht mehr als pflichtversicherter Dienstnehmer/pflichtversicherte Dienstnehmerin angehört, oder
      2. Litera b
        wenn er/sie als Vertreter/in der Dienstgeber/innen entsendet worden ist, aber seit mehr als drei Monaten nicht mehr Dienstgeber/in eines/einer bei dem betreffenden Versicherungsträger pflichtversicherten Dienstnehmers/Dienstnehmerin ist,
      in beiden Fällen jedoch nur, wenn er/sie nicht zu jenen Personen zählt, die im Paragraph 420, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführt sind;
    4. Ziffer 4
      wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
    5. Ziffer 5
      wenn einer der im Paragraph 420, Absatz 6, genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist.
    Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters/der Versicherungsvertreterin nach Ziffer 4, oder 5 ist die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.
  2. Absatz 2Die Enthebung der Obmänner/Obfrauen und ihrer Stellvertreter/innen sowie der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihrer Stellvertreter/innen steht der Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Versicherungsvertreter/innen dem Obmann/der Obfrau bzw. dem/der Vorsitzenden des jeweiligen Landesstellenausschusses zu.
  3. Absatz 3Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter/innen auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.
  4. Absatz 4Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 2 und 3 ist diesem/dieser Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die entsendeberechtigte Stelle (Paragraph 421,) zu verständigen. Der vom Obmann/der Obfrau oder vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses enthobenen Person steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.
  5. Absatz 5Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer entsendeberechtigten Stelle (Paragraph 421,) auf Enthebung der von dieser entsendeten Versicherungsvertreter/innen zu entsprechen, wenn der Antrag wegen der Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl gestellt wird. In diesem Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter/innen.
  6. Absatz 6Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers bei ein und demselben Versicherungsträger (Paragraph 426, Absatz 2,), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.
  7. Absatz 7Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters/einer neuen Versicherungsvertreterin aufzufordern hat.
  8. Absatz 8Der Beschwerde gegen die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin von seinem/ihrem Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin wirkt nicht zurück.

Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 424,

Die Mitglieder der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger (dem Dachverband) aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die Versicherungsträger (der Dachverband) können auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht ein Versicherungsträger (der Dachverband) trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung anstelle und auf Kosten des Versicherungsträgers (des Dachverbandes) geltend machen.

Amtsdauer

Paragraph 425,

Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

Paragraph 426,

  1. Absatz einsDer Verwaltungsrat und die Landesstellenausschüsse bei der Österreichischen Gesundheitskasse, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und bei der Pensionsversicherungsanstalt setzt sich je zur Hälfte aus Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und Vertreter/inne/n der Dienstgeber/innen zusammen.
  2. Absatz 2Die Hauptversammlung bei der Österreichischen Gesundheitskasse, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und bei der Pensionsversicherungsanstalt setzt sich zusammen aus
    1. Ziffer eins
      zwölf Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen und zwölf Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstgeber/innen, wobei die ersten sechs Mitglieder der jeweiligen Gruppe die Mitglieder des jeweiligen Verwaltungsrates sind,
    2. Ziffer 2
      den Vorsitzenden der jeweiligen Landesstellenausschüsse samt ihren Stellvertreter/inne/n,
    3. Ziffer 3
      jeweils drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Bundesseniorenbeirat zu entsenden sind,
    4. Ziffer 4
      jeweils drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat und vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist.
    Die Versicherungsvertreter/innen nach Ziffer eins,, die zugleich Mitglieder des Verwaltungsrates sind, sind in der Hauptversammlung auf die Zahl der Versicherungsvertreter/innen jener Gruppe nach Paragraph 421, Absatz 2 bis 5 anzurechnen, der sie im Verwaltungsrat angehören.

Verwaltungsrat

Paragraph 427,

Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen im Verwaltungsrat beträgt:

  1. Ziffer eins
    bei der Österreichischen Gesundheitskasse
    12;
     
  2. Ziffer 2
    bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
    12;
     
  3. Ziffer 3
    bei der Pensionsversicherungsanstalt
    12.
     

Hauptversammlung

Paragraph 428,

Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen in der Hauptversammlung beträgt:

  1. Ziffer eins
    bei der Österreichischen Gesundheitskasse
    42;
     
  2. Ziffer 2
    bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
    32;
     
  3. Ziffer 3
    bei der Pensionsversicherungsanstalt
    42.
     

Landesstellenausschüsse

Paragraph 429,

Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen in jedem Landesstellenausschuss beträgt:

  1. Ziffer eins
    bei der Österreichischen Gesundheitskasse
    10;
     
  2. Ziffer 2
    bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
    6;
     
  3. Ziffer 3
    bei der Pensionsversicherungsanstalt
    6.
     

Vorsitz in den Verwaltungskörpern

Paragraph 430,

  1. Absatz einsDen Vorsitz im Verwaltungsrat führt der/die vom Verwaltungsrat gewählte Obmann/Obfrau. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die von der Hauptversammlung gewählte Vorsitzende.
  2. Absatz 2Der Verwaltungsrat der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der Pensionsversicherungsanstalt hat aus seiner Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode auf Vorschlag der Gruppe der Dienstnehmer/innen und auf Vorschlag der Gruppe der Dienstgeber/innen je einen Obmann/eine Obfrau aus der Dienstnehmer/innen- und aus der Dienstgeber/innengruppe zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz. Für die Wahl ist jeweils die einfache Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die einfache Mehrheit der Gruppe erforderlich, der die zu wählende Person angehört. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Der/Die den Vorsitz nicht führende Obmann/Obfrau ist Stellvertreter/in des/der den Vorsitz führenden Obmannes/Obfrau.
  3. Absatz 3Der Verwaltungsrat der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt hat für seine Amtsdauer aus seiner Mitte einen Obmann/eine Obfrau zu wählen. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit sowohl aller Mitglieder des Verwaltungsrates als auch der Gruppe der Dienstgeber/innen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe der Dienstgeber/innen. Im Anschluss an die Wahl des Obmannes/der Obfrau ist für diesen/diese aus der Mitte des Verwaltungsrates auf dieselbe Weise ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen zu wählen.
  4. Absatz 3 aDie Hauptversammlung der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der Pensionsversicherungsanstalt hat aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode je eine/n Vorsitzende/n aus der Dienstnehmer/innen- und aus der Dienstgeber/innengruppe zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz, beginnend mit jenem/jener Vorsitzenden, der/die nicht der Gruppe angehört, der der/die den Vorsitz führende Obmann/Obfrau des Verwaltungsrates angehört. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Die den Vorsitz nicht führende Person ist Stellvertreter/in der den Vorsitz führenden Person. Die Vorsitzenden dürfen weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss angehören. Darüber hinaus dürfen sie nicht derselben wahlwerbenden Gruppe angehören, der der Obmann/die Obfrau des Verwaltungsrates zuzurechnen ist.
  5. Absatz 3 bDie Hauptversammlung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt hat für ihre Amtsdauer aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe der Dienstgeber/innen. Im Anschluss an die Wahl des/der Vorsitzenden ist für diese/n aus der Mitte der Hauptversammlung ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen zu wählen. Der/Die Vorsitzende sowie sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in dürfen weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss angehören. Darüber hinaus dürfen diese Personen nicht derselben wahlwerbenden Gruppe angehören, der der Obmann/die Obfrau des Verwaltungsrates bzw. sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in zuzurechnen ist.
  6. Absatz 4Die Landesstellenausschüsse der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der Pensionsversicherungsanstalt haben aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode auf Vorschlag der Gruppe der Dienstnehmer/innen und auf Vorschlag der Gruppe der Dienstgeber/innen je einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende aus der Dienstnehmer/innen- und aus der Dienstgeber/innengruppe zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Landesstellenausschusses erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Der/Die den Vorsitz nicht führende Vorsitzende ist Stellvertreter/in der den Vorsitz führenden Person. Der/Die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin vertreten den jeweiligen Landesstellenausschuss in der Hauptversammlung (Paragraph 426, Absatz 2, Ziffer 2,).
  7. Absatz 5Die Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt haben für ihre Amtsdauer einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende aus ihrer Mitte zu wählen. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Landesstellenausschusses erforderlich. Im Anschluss daran ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin des/der Vorsitzenden zu wählen, der/die der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Der/Die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin vertreten den jeweiligen Landesstellenausschuss in der Hauptversammlung (Paragraph 426, Absatz 2, Ziffer 2,).
  8. Absatz 6Die gewählten Obmänner/Obfrauen sowie die gewählten Vorsitzenden der Hauptversammlungen und der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind, wenn sie die Annahme der Wahl dem zur Wahl berufenen Verwaltungskörper ausdrücklich erklärt haben, sogleich oder ab einem anlässlich der Wahl vom Verwaltungskörper festgelegten Zeitpunkt zur Ausübung ihrer Funktion berechtigt.
  9. Absatz 7Scheidet ein Vorsitzender/eine Vorsitzende (ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin) eines Verwaltungskörpers infolge Enthebung (Paragraph 423,) vom Amt als Versicherungsvertreter/in aus und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl des Nachfolgers/der Nachfolgerin und es ist neuerlich eine entsprechende Wahl durchzuführen.

Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 431,

Die Obmänner/Obfrauen und ihre Stellvertreter/innen, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter/innen vom Obmann/von der Obfrau bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach Paragraph 424, hinzuweisen.

ABSCHNITT III
Aufgaben der Verwaltungskörper

Aufgaben des Verwaltungsrates und Vertretung des Versicherungsträgers

Paragraph 432,

  1. Absatz einsDem Verwaltungsrat obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht gesetzlich der Hauptversammlung oder einem Landesstellenausschuss zugewiesen ist, die Vertretung des Versicherungsträgers sowie die Vorbereitung der in der Hauptversammlung zu treffenden Beschlüsse. Er kann einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann/der Obfrau und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen. Tunlichst dem Büro zu übertragen hat der Verwaltungsrat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und seiner Weisungsbefugnis
    1. Ziffer eins
      laufende Verwaltungsgeschäfte, sofern im Einzelfall das Eineinhalbfache des für das jeweilige Jahr festgesetzten Schwellenwertes für Dienstleistungen nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 nicht überschritten wird,
    2. Ziffer 2
      Personalangelegenheiten mit Ausnahme des bereichsleitenden und leitenden Dienstes sowie der Leiter/innen des höheren Dienstes nach der DO. A und des ärztlichen Dienstes nach Paragraph 37, Ziffer eins und 2 DO. B,
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung in Leistungsangelegenheiten nach den vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien und
    4. Ziffer 4
      die Vertretung des Versicherungsträgers nach außen in jenen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates oder der Hauptversammlung bedürfen.
    Dem Verwaltungsrat ist über die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach Ziffer eins, gemäß der Geschäftsordnung nachträglich, mindestens halbjährlich Bericht zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (Paragraph 6, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 7, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) nachgewiesen.
  3. Absatz 3In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse des Verwaltungsrates zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen sowohl in der Gruppe der Dienstnehmer/innen als auch in der Gruppe der Dienstgeber/innen:
    1. Ziffer eins
      die dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen;
    2. Ziffer 2
      der Abschluss von Verträgen mit den im Sechsten Teil bezeichneten und sonstigen Vertragspartner/inne/n, wenn diese Verträge eine wesentliche dauernde Belastung des Versicherungsträgers herbeiführen;
    3. Ziffer 3
      die Erlassung von Richtlinien nach Paragraph 84, Absatz 6, über die Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds;
    4. Ziffer 4
      der Abschluss von Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nach dem G-ZG.
  4. Absatz 4Der Verwaltungsrat darf Beschlüsse
    1. Ziffer eins
      über die Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden oder von Einrichtungen in fremden Gebäuden, die Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung, der Anstaltspflege, der Jugendlichen- und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen, der Erbringung von Zahnbehandlung oder Zahnersatz, der Unfallheilbehandlung, der Rehabilitation, der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, der Krankheitsverhütung oder der Gesundheitsvorsorge dienen sollen, sowie
    2. Ziffer 2
      über Umbauten von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist,
    nur dann fassen, wenn ein Bedarf für das jeweilige Bauvorhaben besteht. Die Bedarfsprüfung ist vom Versicherungsträger vorzunehmen und hat sich auf den Bereich der gesamten Sozialversicherung zu erstrecken. Die Grundsätze für die Bedarfsprüfung sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen und haben jedenfalls Näheres über den Ablauf und den Umfang der Prüfung sowie die dabei auszuarbeitenden Unterlagen zu enthalten. Nach Abschluss des Bauvorhabens ist der Aufsichtsbehörde eine von den zuständigen Verwaltungskörpern des Versicherungsträgers gebilligte Schlussabrechnung vorzulegen.
  5. Absatz 5Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Erstellung von Dienstpostenplänen (Paragraph 460, Absatz eins,), soweit sie sich auf die Gehaltsgruppen F (Höherer Dienst) und G (Leitender Dienst) der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A) erstrecken, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Aufgaben der Hauptversammlung

Paragraph 433,

  1. Absatz einsDie Hauptversammlung des Versicherungsträgers hat jährlich mindestens zweimal zusammenzutreten. Sie ist vom Verwaltungsrat einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Verwaltungsrates, der aus dem durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschluss und den Statistischen Nachweisungen besteht;
    3. Ziffer 3
      die Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates;
    4. Ziffer 4
      die Beschlussfassung über die Satzung und Krankenordnung sowie ihre Änderungen.
  2. Absatz 2Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Absatz eins, Ziffer 2, ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.
  3. Absatz 3Über die im Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluss gefasst werden. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Aufgaben der Landesstellenausschüsse

Paragraph 434,

  1. Absatz einsDen Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach den Absatz 2 bis 4 zugewiesenen Aufgaben. Der Landesstellenausschuss kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem/der Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro übertragen.
  2. Absatz 2Die Landesstellenausschüsse der Österreichischen Gesundheitskasse haben nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben des Verwaltungsrates folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere bei der regionalen Planung einschließlich die Entsendung von Vertreter/innen in die Gesundheitsplattform und die Landes-Zielsteuerungskommission des jeweiligen Landesgesundheitsfonds;
    2. Ziffer 2
      Verhandlung gesamtvertraglicher Honorarvereinbarungen mit den freiberuflich tätigen Ärzten und Ärztinnen und den Gruppenpraxen auf regionaler Ebene einschließlich des Stellenplans nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit den Absatz eins a und 3;
    3. Ziffer 3
      Beschlussfassung über die Auswahl der Vertrags(zahn)ärzte und Vertrags(zahn)ärztinnen, Vertrags-Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten auf regionaler Ebene sowie die Beendigung dieser Vertragsverhältnisse;
    4. Ziffer 4
      Beschlussfassung über Einzelverträge mit Hebammen, klinischen Psycholog/inn/en, Psychotherapeut/inn/en sowie Beförderungsunternehmen unter Bedachtnahme auf bestehende Gesamt-, Muster- und Rahmenverträge;
    5. Ziffer 5
      Verhandlung und Entscheidung über die Verwendung der am 31. Dezember 2018 vorhandenen allgemeinen Rücklage der jeweiligen Gebietskrankenkasse und Verwendung der Rücklagen für Gesundheitsreformprojekte in Abstimmung mit der Landes-Zielsteuerungskommission;
    6. Ziffer 6
      Entgegennahme von Leistungsanträgen;
    7. Ziffer 7
      Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung der Anstalt bei den für ihren Sprengel in Betracht kommenden Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgerichten bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, den Oberlandesgerichten und Landeshauptmännern/Landeshauptfrauen sowie bei anderen Behörden für die in Betracht kommenden Länder;
    8. Ziffer 8
      Behandlung von Anträgen an den Unterstützungsfonds;
    9. Ziffer 9
      Entscheidung über die Verwendung der der Landesstelle zugewiesenen Mittel aus dem Innovations- und Zielsteuerungsfonds nach Paragraph 447 a, für Gesundheitsreformprojekte;
    10. Ziffer 10
      Bestellung der Landesstellenleiter/innen und deren Stellvertreter/innen auf Vorschlag des Verwaltungsrates;
    11. Ziffer 11
      regionale Betreuung der Versicherten, der Dienstgeber/innen und der Vertragspartner/innen.
  3. Absatz 3Die Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt haben nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben des Verwaltungsrates folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Entgegennahme von Leistungsanträgen;
    2. Ziffer 2
      Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation im Rahmen der Unfallversicherung, Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und ihre Durchführung; Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen Leistungen und Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen Verwaltungskörper;
    3. Ziffer 3
      Standesführung und Kontrolle der im Sprengel der Landesstelle wohnenden Renten(Pensions)empfänger/innen;
    4. Ziffer 4
      Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung der Anstalt bei den für ihren Sprengel in Betracht kommenden Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgerichte bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, den Oberlandesgerichten und Landeshauptmännern/Landeshauptfrauen sowie bei anderen Behörden für die in Betracht kommenden Länder;
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung bei der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften, bei der Überwachung derselben durch Besichtigung der Betriebe und bei der Vorsorge für erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen.
  4. Absatz 4Die Landesstellenausschüsse der Pensionsversicherungsanstalt haben nach einheitlichen Grundsätzen des Verwaltungsrates folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Entgegennahme von Leistungsanträgen;
    2. Ziffer 2
      Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds;
    3. Ziffer 3
      Entsendung von Versicherungsvertreter/inne/n in den Widerspruchs-Ausschuss nach Paragraph 367 a, Absatz 3,
  5. Absatz 5Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer Geschäftsführung an die Weisungen des Verwaltungsrates gebunden; der Verwaltungsrat kann Beschlüsse der Landesstellenausschüsse aufheben oder ändern.

Sitzungen

Paragraph 435,

  1. Absatz einsDie Sitzungen der Verwaltungskörper sind nichtöffentlich. Der/Die leitende Angestellte und seine/ihre Stellvertreter/innen sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Obmann/Die Obfrau kann die Teilnahme von Bediensteten des Versicherungsträgers verfügen.
  2. Absatz 2Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungskörper ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden und von mindestens der Hälfte der Versicherungsvertreter/innen beschlussfähig. Der/Die Vorsitzende ist auf die erforderliche Mindestzahl von anwesenden Versicherungsvertreter/inne/n anzurechnen. Ein gültiger Beschluss bedarf – wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
  3. Absatz 3In den Sitzungen der Verwaltungskörper hat auch der/die Vorsitzende Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gibt seine/ihre Stimme den Ausschlag; dies gilt nicht für die im Paragraph 430, Absatz 2,, 3a und 4 genannten Vorsitzenden.
  4. Absatz 4Die im Paragraph 426, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 genannten Mitglieder nehmen an den Sitzungen der Hauptversammlung mit beratender Stimme teil.
  5. Absatz 5Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen eine Rechtsvorschrift oder in einer wichtigen Frage gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Gebarung des Versicherungsträgers, so hat der Obmann/die Obfrau oder der/die Vorsitzende des Landesstellenausschusses ihre Durchführung vorläufig aufzuschieben und unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für seine/ihre Vorgangsweise die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

Teilnahme der Betriebsvertretung

Paragraph 436,

  1. Absatz einsAn den Sitzungen des Verwaltungsrates, der Hauptversammlung und der Landesstellenausschüsse ist die Betriebsvertretung des Versicherungsträgers mit zwei Vertreter/inne/n mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.
  2. Absatz 2Das nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in Betracht kommende Organ der Betriebsvertretung hat dem Obmann/der Obfrau des Versicherungsträgers die für die Teilnahme an den Sitzungen der Verwaltungskörper vorgesehenen Vertreter/innen namhaft zu machen. Diese Vertreter/innen sind von jeder Sitzung des Verwaltungskörpers ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

Veröffentlichung von Beschlüssen

Paragraph 437,

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 157, Abschnitt römisch IV des Achten Teiles wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 158, Abschnitt römisch IV a des Achten Teiles samt Überschriften lautet:

„ABSCHNITT IVa
Verwaltungskörper des Dachverbandes

Arten der Verwaltungskörper

Paragraph 441,

Die Verwaltungskörper des Dachverbandes sind

  1. Ziffer eins
    die Konferenz der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Konferenz genannt) und
  2. Ziffer 2
    die Hauptversammlung der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Hauptversammlung genannt).

Konferenz

Paragraph 441 a,

  1. Absatz einsDie Konferenz besteht aus den Obmännern/Obfrauen und ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen
    1. Ziffer eins
      der Österreichischen Gesundheitskasse,
    2. Ziffer 2
      der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
    3. Ziffer 3
      der Pensionsversicherungsanstalt,
    4. Ziffer 4
      der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und
    5. Ziffer 5
      der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
  2. Absatz 2Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Ein gültiger Beschluss erfordert Einstimmigkeit, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt. Kommt kein gültiger Beschluss zustande und wird die Angelegenheit auf Antrag eines Mitgliedes der Konferenz in einer weiteren Sitzung behandelt, so bedarf ein gültiger Beschluss der Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern.
  3. Absatz 3Die Beschlüsse der Konferenz sind im Internet zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Die Konferenz hat aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode zwei Vorsitzende zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz. Die den Vorsitz nicht führende Person ist Stellvertreter/in der den Vorsitz führenden Person. Für die Wahl ist die Mehrheit nach Absatz 2, erforderlich. Bei der Wahl ist zu bestimmen, welcher/welche Vorsitzende im ersten halben Jahr der Amtsperiode den Vorsitz führt.
  5. Absatz 5Der/Die Vorsitzende hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Konferenz zu sorgen, die Konferenz zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Konferenz zu beschließenden Geschäftsordnung (Paragraph 456 a,) zu treffen.

Hauptversammlung

Paragraph 441 b,

  1. Absatz einsDie Hauptversammlung besteht aus
    1. Ziffer eins
      den vorsitzführenden Obmännern/Obfrauen der Verwaltungsräte der im Paragraph 441 a, Absatz eins, genannten Versicherungsträger,
    2. Ziffer 2
      den Vorsitzenden der Hauptversammlung und deren Stellvertreter/innen der im Paragraph 441 a, Absatz eins, genannten Versicherungsträger,
    3. Ziffer 3
      drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Bundesseniorenbeirat zu entsenden sind,
    4. Ziffer 4
      drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat und vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist.
  2. Absatz 2Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf – wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die im Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Mitglieder haben beratende Stimme.
  3. Absatz 3Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die jeweilige Vorsitzende der Hauptversammlung jenes Trägers, der auch den Vorsitz in der Konferenz führt. Dieser wird vertreten von seinem/ihrem/seiner/ihrer Stellvertreter/in.
  4. Absatz 4Dem/Der Vorsitzenden obliegt die Vertretung der Hauptversammlung gegenüber den Versicherungsträgern. Er/Sie hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Hauptversammlung Sorge zu tragen, die Sitzungen der Hauptversammlung zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Hauptversammlung zu beschließenden „Geschäftsordnung der Hauptversammlung“ (Paragraph 456 a,) zu treffen.

Aufgaben der Konferenz

Paragraph 441 c,

  1. Absatz einsDer Konferenz obliegt die Besorgung aller Aufgaben des Dachverbandes, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung zugewiesen sind. Sie vertritt den Dachverband nach außen.
  2. Absatz 2Die Konferenz kann unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Verantwortlichkeit die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Dachverbandes übertragen; Paragraph 432, Absatz eins, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Konferenz hat einen Jahresbericht des Dachverbandes und der bei ihm errichteten Fonds zu erstellen, der aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen besteht.

Aufgaben der Hauptversammlung

Paragraph 441 d,

  1. Absatz einsDie Hauptversammlung hat mindestens zweimal im Jahr zusammenzutreten.
  2. Absatz 2Der Hauptversammlung obliegt
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung über den von der Konferenz vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich Investitionsplan) des Dachverbandes; dieser ist der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen;
    2. Ziffer 2
      die Genehmigung des durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschlusses;
    3. Ziffer 3
      die Entlastung der Konferenz; diese ist der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Absatz 2, Ziffer 2, ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.

Büro des Dachverbandes

Paragraph 441 e,

  1. Absatz einsDie Leitung des Büros des Dachverbandes obliegt dem Büroleiter/der Büroleiterin des Dachverbandes, der/die von der Konferenz im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt wird. Dabei ist das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, anzuwenden, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Auf die gleiche Weise kann ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin des Büroleiters/der Büroleiterin des Dachverbandes bestellt werden.
  2. Absatz 2Der Büroleiter/Die Büroleiterin des Dachverbandes und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sind an die Weisungen der Konferenz gebunden; sie haben der Konferenz regelmäßig über die ihnen übertragenen Aufgaben zu berichten und alle Aufklärungen zu geben und alle Unterlagen vorzulegen, die die Konferenz zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigt.

Zielsteuerung-Sozialversicherung

Paragraph 441 f,

  1. Absatz einsDie Konferenz hat nach Anhörung der Versicherungsträger zur Koordinierung des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ziele zu beschließen. Sie hat sich dabei eines Zielsteuerungssystems entsprechend den Weisungen nach Paragraph 444, Absatz 5, zu bedienen.
  2. Absatz 2Die Konferenz hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres gesundheits- und sozialpolitische Ziele
    1. Ziffer eins
      für das folgende Kalenderjahr und
    2. Ziffer 2
      für eine mittelfristige Periode zu beschließen.
  3. Absatz 3Das Zielsteuerungssystem hat jedenfalls strategische Ziele, operative Ziele sowie Maßnahmen und Kennzahlen zu enthalten, wobei jedenfalls Finanzziele und Verwaltungskostenziele/Verwaltungskostensenkung, gegebenenfalls ein Verwaltungskostendeckel, gesondert für jeden Sozialversicherungsträger und den Dachverband vorzusehen sind.
  4. Absatz 4Der/Die Vorsitzende der Konferenz hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Finanzen laufend über die Erarbeitung der strategischen und operativen Ziele zu berichten. Vor Beschlussfassung nach Absatz eins, sind die Ziele mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen abzustimmen.
  5. Absatz 5Über die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 hinaus ist für die Österreichische Gesundheitskasse zwischen der Hauptstelle und den Landesstellen für das Verwaltungshandeln ein Zielsteuerungssystem zu implementieren.“

Novellierungsanordnung 159, Die Paragraphen 443 und 444 samt Überschriften lauten:

„Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

Paragraph 443,

  1. Absatz einsDie Versicherungsträger und der Dachverband haben für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen. Für die Österreichische Gesundheitskasse ist dies sowohl je Bundesland als auch für den gesamten Bereich des Versicherungsträgers zu erstellen, wobei die Versicherten den einzelnen Bundesländern auf Grund des Beschäftigungsortes (Paragraph 3, Absatz 4,) bzw. bei Pensionisten/Pensionistinnen auf Grund des Wohnortes zuzuordnen sind. Es ist sicherzustellen, dass den Versicherten im jeweiligen Bundesland eine Summe entsprechend den Beiträgen, die im jeweiligen Bundesland entrichtet wurden, zur Verfügung steht.
  2. Absatz 2Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden vier Geschäftsjahre.

Rechnungsabschluss und Nachweisungen

Paragraph 444,

  1. Absatz einsDie Versicherungsträger und der Dachverband haben für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss und durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüft wurde, und einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Versicherungsträger und der Dachverband haben statistische Nachweisungen zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Die Versicherungsträger und der Dachverband haben die nach Paragraph 441 f, festgelegten Ziele jährlich zu evaluieren.
  4. Absatz 4Die Versicherungsträger und der Dachverband haben über die in den Absatz eins bis 3 angeführten Inhalte einen Jahresbericht zu erstellen.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen zu erlassen für
    1. Ziffer eins
      die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Absatz eins und 4),
    2. Ziffer 2
      die statistischen Nachweisungen (Absatz 2,) sowie
    3. Ziffer 3
      die Zielsteuerung nach Paragraph 441 f und deren Evaluierung (Absatz 3,) hinsichtlich deren Struktur und Prozesse.
    Bei der Erlassung der Weisungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Rechnungsabschlüsse und die statistischen Nachweisungen auch für die Zwecke der Zielsteuerung herangezogen werden können.
  6. Absatz 6Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband haben den Jahresbericht im Internet nach den Weisungen gemäß Absatz 5, zu veröffentlichen. Die vom Verwaltungsrat/von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung ist jedenfalls binnen vier Monaten nach der Beschlussfassung im Internet zu verlautbaren.“

Novellierungsanordnung 160, Paragraph 445, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 161, Paragraph 446, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Absatz eins und 2 nicht erwähnt sind, bei der Österreichischen Gesundheitskasse, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt, dem Pensionsinstitut und dem Dachverband der Genehmigung des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Es ist jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.“

Novellierungsanordnung 162, Paragraph 446 a, erster Satz lautet:

„Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß den Paragraphen 23, Absatz 6,, 24 Absatz 2 und 25 Absatz 2, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (Paragraph 446, Absatz 3,) und dem Bundesminister für Finanzen.“

Novellierungsanordnung 163, Paragraph 447, Absatz eins und 1a lauten:

  1. Absatz einsBeschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.
  2. Absatz eins aBeschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.“

Novellierungsanordnung 164, Paragraph 447 a, samt Überschrift lautet:

„Innovations- und Zielsteuerungsfonds der Österreichischen Gesundheitskasse

Paragraph 447 a,

  1. Absatz einsBei der Österreichischen Gesundheitskasse ist ein Innovations- und Zielsteuerungsfonds einzurichten, der der Finanzierung von Gesundheitsreformprojekten in den Landesstellen, insbesondere zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung, zur Umsetzung von Präventionsmaßnahmen, e-Health-Anwendungen und zur Zielsteuerung nach Paragraph 441 f, Absatz 5, dient.
  2. Absatz 2Die Mittel des Innovations- und Zielsteuerungsfonds werden aufgebracht durch
    1. Ziffer eins
      Übertragung von 0,8% der Beitragseinnahmen der Österreichischen Gesundheitskasse an den Fonds und
    2. Ziffer 2
      die pauschale Beihilfe nach Paragraph eins a, GSBG in Höhe von 100 Millionen Euro.
    Nähere Regelungen sind durch die Geschäftsordnung zu treffen. Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Finanzen ist im Rahmen der Zielsteuerung Gesundheit zu berichten.“

Novellierungsanordnung 165, Paragraph 447 b, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 166, Paragraph 447 f, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Die Mittel nach Absatz 6 a, nach Maßgabe des Einlangens und nach Maßgabe der Absatz 5,, 16 und 17.“

Novellierungsanordnung 167, Im Paragraph 447 f, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 aDer Bundesminister für Finanzen überweist an den Fonds für die Jahre ab 2020 einen Betrag von 8 282 506,06 Euro jeweils im September des Jahres.“

Novellierungsanordnung 168, Im Paragraph 447 f, Absatz 15, erster Satz wird der Ausdruck „§ 31 Absatz 6 “, durch den Ausdruck „§ 30 Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 169, Dem Paragraph 447 f, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz setzt mit Verordnung für das Jahr 2020 und die folgenden Jahre jene Beträge und Aufteilungsschlüssel der Paragraphen 149 und 447f fest, wie sie in Folge der Strukturreform der Sozialversicherungsträger durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, und der sich daraus ergebenden Zuordnung von Versichertengruppen, insbesondere im Zusammenhang mit der Auflösung der Betriebskrankenkassen, neu zu berechnen sind. In der Verordnung ist festzulegen, dass die Hälfte der nach Paragraph eins a, GSBG an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zugewiesenen Beihilfe für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung zur Krankenanstaltenfinanzierung zu widmen ist, wobei gleichzeitig eine Entlastung der Österreichischen Gesundheitskasse um diese Summe zu erfolgen hat.“

Novellierungsanordnung 170, Paragraph 447 h, samt Überschrift lautet:

Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung

Paragraph 447 h,

  1. Absatz einsBeim Dachverband ist ein Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung zu errichten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Dachverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.
  2. Absatz eins aDer Bundesminister für Finanzen überweist an den Fonds für die Jahre ab 2020 einen Betrag von 4 141 253,03 Euro jeweils im September des Jahres.
  3. Absatz 2Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
    1. Ziffer eins
      die Überweisungen nach Absatz eins a, ;,
    2. Ziffer 2
      sonstige Einnahmen.
  4. Absatz 3Die Mittel des Fonds sind für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen sowie für vom Dachverband koordinierte Maßnahmen für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention zu verwenden. Mindestens 10% dieser Mittel sind jeweils für bundesweite Maßnahmen zur Förderung und Erhöhung der Inanspruchnahme von Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Maßnahmen für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung und Prävention zu verwenden; der Dachverband hat die Verwendung dieser Mittel bis 31. August jedes Jahres zu planen und mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz abzustimmen. Die Überweisung der verbleibenden Mittel an die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung erfolgt nach Maßgabe des Einlangens unter Berücksichtigung der Entwicklung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen durch Beschluss der Konferenz.
  5. Absatz 4Der Dachverband hat bis zum 30. Juni über das jeweils vorangegangene Jahr dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz einen Bericht über die Entwicklung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und die Maßnahmen für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung und Prävention vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      die zahlenmäßige Entwicklung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen sowie eine Darstellung der Maßnahmen zur Steigerung der Inanspruchnahme der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen,
    2. Ziffer 2
      eine Evaluierung der Auswirkungen der Änderungen des Untersuchungsprogramms sowie einer Kosten-Nutzen-Bewertung samt einer Prognose der Entwicklung der zumindest nächsten drei Jahre,
    3. Ziffer 3
      die Auswirkungen auf Leistungen, die nicht im Untersuchungsprogramm enthalten sind,
    4. Ziffer 4
      eine gezielte Evaluierung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen nach spezifischen Risikogruppen,
    5. Ziffer 5
      die Maßnahmen für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung und Prävention, die in Koordination durch den Dachverband (teil-)finanziert wurden.“

Novellierungsanordnung 171, Der Abschnitt römisch VI des Achten Teiles lautet:

„ABSCHNITT VI
Aufsicht des Bundes

Aufsichtsbehörde

Paragraph 448,

  1. Absatz einsDie Versicherungsträger und der Dachverband samt ihren Anstalten und Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auszuüben.
  2. Absatz 2Der Aufsicht des Bundes unterliegen auch die im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen nach Paragraph 81, Absatz 2, errichteten (gegründeten) Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen der Dachverband oder mindestens ein Versicherungsträger im Rahmen eines solchen Finanzierungs- und Betreibermodells beteiligt ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als die Beteiligung des Dachverbandes bzw. der Versicherungsträger ein Ausmaß von mindestens 50% umfasst oder die Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile mindestens 50% betragen. Im Fall einer Minderheitsbeteiligung des Dachverbandes bzw. der Versicherungsträger sind die Aufsichtsrechte des Bundes in geeigneter Weise sicherzustellen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann bestimmte Bedienstete ihres Bundesministeriums mit der Aufsicht über die Versicherungsträger und den Dachverband betrauen; der Bundesminister für Finanzen kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes einen Vertreter/eine Vertreterin zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes entsenden. Den mit der Ausübung der Aufsicht bzw. mit der Wahrung der Interessen des Bundes betrauten Bediensteten und ihren Stellvertreter/inne/n sind Aufwandsentschädigungen zu gewähren, deren Höhe 14% bzw. für die Stellvertreter/innen 7% des Gehaltes eines Abgeordneten zum Nationalrat entspricht und die monatlich auszuzahlen sind. Bei mehrfacher Aufsichtstätigkeit gebührt nur eine, und zwar die jeweils höhere Aufwandsentschädigung.
  4. Absatz 4Der Vertreter/Die Vertreterin der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift oder in wichtigen Fragen (Paragraph 449, Absatz 2,) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen oder die die finanziellen Interessen des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vertreter/Die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen kann Einspruch mit aufschiebender Wirkung gegen Beschlüsse erheben, die die finanziellen Interessen des Bundes berühren oder in wichtigen Fragen (Paragraph 449, Absatz 2,) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Der/Die Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Bei einem Einspruch des Vertreters/der Vertreterin des Bundesministers für Finanzen hat die Aufsichtsbehörde die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen.

Aufgaben der Aufsicht

Paragraph 449,

  1. Absatz einsDie Aufsichtsbehörde hat die Gebarung der Versicherungsträger und des Dachverbandes zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie kann ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstrecken. Sie soll sich in diesen Fällen auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versicherungsträger und des Dachverbandes nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben.
  2. Absatz 2Wichtige Fragen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach Paragraph 441 f, abgestimmten Ziele, die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung sowie Beschlüsse, deren finanzielle Auswirkungen ein Ausmaß von 10 Millionen Euro innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb von fünf Kalenderjahren übersteigen. Auch alle Angelegenheiten nach Paragraph 432, Absatz 3, sind wichtige Fragen im Sinne des Absatz eins,
  3. Absatz 3Der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes geforderten Mitteilungen zu machen; alle Verlautbarungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Diese Verpflichtung trifft die Träger der Pensionsversicherung als Empfänger/innen des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, auch gegenüber dem Bundesminister für Finanzen. Die Aufsichtsbehörde kann die Satzungen und Krankenordnungen jederzeit überprüfen und Änderungen solcher Bestimmungen verlangen, die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder dem Zweck der Versicherung zuwiderlaufen. Wird diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten entsprochen, so kann sie die erforderlichen Verfügungen von Amts wegen treffen.
  4. Absatz 4Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwaltungskörper mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter/innen entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Die Aufsichtsbehörde, der/die mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde und der Vertreter/die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln. Auf Verlangen des Vertreters/der Vertreterin der Aufsichtsbehörde oder des Vertreters/der Vertreterin des Bundesministers für Finanzen ist die Beschlussfassung zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu vertagen. Dieses Verlangen kann für ein und denselben Tagesordnungspunkt höchstens zwei Mal erfolgen.
  5. Absatz 5Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Versicherungsträger (den Dachverband) amtlichen Untersuchungen zu unterziehen, wobei sie sich bei Untersuchungen der Versicherungsträger der Mitwirkung des Dachverbandes sowie geeigneter Sachverständiger bedienen kann. Bei Untersuchungen der Pensionsversicherungsanstalt kann der Bundesminister für Finanzen durch einen Vertreter/eine Vertreterin mitwirken. Die Aufsichtsbehörde hat eine solche amtliche Untersuchung anzuordnen, wenn der Bundesminister für Finanzen dies zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes verlangt.

Entscheidungsbefugnis

Paragraph 450,

  1. Absatz einsDie Aufsichtsbehörde hat vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen und unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, wenn ein Träger der Krankenversicherung seiner Verpflichtung zur Abfuhr der anderen Stellen gebührenden Beiträge oder zur Weiterleitung der für fremde Rechnung eingehobenen Beiträge, Umlagen und dergleichen nicht nachkommt, die zur Sicherstellung der pünktlichen Abfuhr erforderlichen Veranlassungen namens des säumigen Trägers der Krankenversicherung selbst zu treffen.

Vorläufige Geschäftsführung und Vertretung

Paragraph 451,

  1. Absatz einsDie Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Verwaltungskörper, wenn sie ungeachtet zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen außer Acht lassen, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung und Vertretung vorübergehend einem vorläufigen Verwalter/einer vorläufigen Verwalterin zu übertragen. Diesem/Dieser ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der im gleichen Verhältnis wie der aufgelöste Verwaltungskörper aus Vertreter/inne/n der Dienstgeber/innen und der Dienstnehmer/innen bestehen soll und dessen Aufgaben und Befugnisse von der Aufsichtsbehörde bestimmt werden. Die Paragraphen 420, Absatz 2 bis 6 und 432 sind auf die Mitglieder des Beirates entsprechend anzuwenden. Der vorläufige Verwalter/Die vorläufige Verwalterin hat binnen acht Wochen vom Zeitpunkt seiner/ihrer Bestellung an die nötigen Verfügungen wegen Neubestellung des Verwaltungskörpers nach Paragraph 421, zu treffen. Ihm/Ihr obliegt die erstmalige Einberufung der Verwaltungskörper.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, über die Auflösung eines Verwaltungskörpers und die Übertragung der vorläufigen Geschäftsführung und Vertretung auf einen vorläufigen Verwalter/eine vorläufige Verwalterin sind entsprechend anzuwenden, solange und soweit ein Verwaltungskörper die ihm obliegenden Geschäfte nicht ausführt.
  3. Absatz 3Verfügungen des vorläufigen Verwalters/der vorläufigen Verwalterin, die über den Rahmen laufender Geschäftsführung hinausgehen, wie insbesondere derartige Verfügungen über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen im Wert von mehr als 14 534,57 €, über den Abschluss von Verträgen, die den Versicherungsträger für länger als sechs Monate verpflichten, und über den Abschluss, die Änderung oder Auflösung von Dienstverträgen mit einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten oder von unkündbaren Dienstverträgen, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Kosten der Aufsicht

Paragraph 452,

Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger (Dachverband). Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten haben die Versicherungsträger und der Dachverband durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des betreffenden Versicherungsträgers (des Dachverbandes) zu bestimmen.

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 452 a,

Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 172, Die Überschrift zu Paragraph 453, lautet:

Satzung der Versicherungsträger (des Dachverbandes)

Novellierungsanordnung 173, Paragraph 453, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 174, Paragraph 453, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Durch die Satzung des Versicherungsträgers (des Dachverbandes) kann vorgesehen werden, dass Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Verwaltungsrates (der Konferenz) fallen, bei Gefahr im Verzug zur Abwendung eines dem Versicherungsträger (dem Dachverband) drohenden Schadens bzw. zur Sicherung eines dem Versicherungsträger (dem Dachverband) entgehenden Vorteiles vorläufig durch Verfügung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates (der Konferenz) zu regeln sind, wenn der in Betracht kommende Verwaltungskörper nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Die Verfügungen sind nur dann gültig, wenn sie im Einvernehmen mit dem Stellvertreter/der Stellvertreterin des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates (der Konferenz) getroffen werden, bei dessen/deren Abwesenheit oder Verhinderung auch ohne deren Mitwirkung. Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates (der Konferenz) hat in derartigen Fällen vom zuständigen Verwaltungskörper die nachträgliche Genehmigung einzuholen.“

Novellierungsanordnung 175, Die Überschrift zu Paragraph 454, lautet:

Satzung des Dachverbandes

Novellierungsanordnung 176, Paragraph 455, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Konferenz des Dachverbandes hat für den Bereich der Krankenversicherung eine Mustersatzung zu beschließen und kann Bestimmungen dieser Mustersatzung für alle Versicherungsträger für verbindlich erklären.“

Novellierungsanordnung 177, Paragraph 456, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Träger der Krankenversicherung hat eine Krankenordnung aufzustellen, die insbesondere die Pflichten der Versicherten und der Leistungsempfänger/innen im Leistungsfall, das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die Kontrolle der Kranken zu regeln hat. Für die Genehmigung der Krankenordnung und jeder ihrer Änderungen ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zuständig.“

Novellierungsanordnung 178, Paragraph 456 a, lautet:

Paragraph 456 a,

  1. Absatz einsDie einzelnen Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes haben zur Regelung der Vorgangsweise bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Geschäfte für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Geschäftsordnungen zu beschließen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einberufung und Abwicklung der Sitzungen (Verhandlungsleitung, Berichterstattung, Antragsrechte, Protokollführung usw.) zu enthalten haben.
  2. Absatz 2Die Geschäftsordnungen (samt Anhang) der Verwaltungskörper und jede ihrer Änderungen sind innerhalb von vier Wochen nach der Beschlussfassung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grundsätze der jeweiligen Mustergeschäftsordnung eingehalten werden.
  3. Absatz 3Die Geschäftsordnungen der Verwaltungsräte haben Anhänge zu enthalten, in denen der Zeitpunkt und der Wortlaut ihrer Beschlüsse anzuführen sind, mit denen sie einzelne ihrer Obliegenheiten dem Obmann/der Obfrau oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten, insbesondere jener nach Paragraph 432, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, dem Büro des Versicherungsträgers übertragen haben. Diese Anhänge sind in ihrer jeweils gültigen Form unverzüglich allen Versicherungsvertreter/inne/n des Versicherungsträgers sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen und außerdem im Internet zu verlautbaren.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat bis längstens 1. April 2019 durch Verordnung für den Verwaltungsrat und die Hauptversammlung gesonderte Mustergeschäftsordnungen aufzustellen, wobei die Mustergeschäftsordnung für den Verwaltungsrat auch einen Anhang nach Absatz 3, zu enthalten hat. Diese Mustergeschäftsordnungen gelten so lange unmittelbar als Geschäftsordnungen für die genannten Verwaltungskörper, bis für den einzelnen Verwaltungskörper eine Geschäftsordnung nach Absatz eins, erlassen worden ist.
  5. Absatz 5Die Absatz 3 und 4 sind auf die Verwaltungskörper des Dachverbandes sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 179, Im Paragraph 459 d, Absatz eins, wird der Ausdruck „Niederösterreichische Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ und der Ausdruck „§ 24 Absatz 3, KBGG“ durch den Ausdruck „§ 25 Absatz 2, KBGG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 180, Im Paragraph 460, Absatz eins, zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 181, Im Paragraph 460, Absatz eins, dritter Satz wird der Ausdruck „Vorstand (Verbandsvorstand)“ durch den Ausdruck „Verwaltungsrat (der Konferenz)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 182, Paragraph 460, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Bediensteten der Versicherungsträger (des Dachverbandes) unterstehen dienstlich dem Verwaltungsrat (der Konferenz). Der Obmann/Die Obfrau (der/die Vorsitzende der Konferenz) ist berechtigt, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen eine einstweilige Enthebung vom Dienst zu verfügen.“

Novellierungsanordnung 183, Paragraph 460, Absatz 4 a, lautet:

  1. Absatz 4 aFür den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte der im Paragraph 427, Ziffer eins und 3 genannten Versicherungsträger dürfen jeweils drei ständige Stellvertreter/innen bestellt werden; für den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte des im Paragraph 427, Ziffer 2, genannten Versicherungsträgers dürfen zwei ständige Stellvertreter/innen bestellt werden. Für jeden leitenden Arzt/jede leitende Ärztin darf jeweils nur ein ständiger Stellvertreter/eine ständige Stellvertreterin bestellt werden.“

Novellierungsanordnung 184, Im Paragraph 460 c, letzter Satz wird der Ausdruck „§ 31 Absatz 3, Ziffer 9 “, durch den Ausdruck „§ 30b Absatz eins, Ziffer eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 185, Im Paragraph 460 d, erster Satz wird der Ausdruck „§ 31 Absatz 4, Ziffer eins “, durch den Ausdruck „§ 30c Absatz eins, Ziffer eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 186, Im Paragraph 471 i, wird der Ausdruck „nach dem Wohnsitz der versicherten Person örtlich zuständige Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ und der Ausdruck „der im Paragraph 23, Absatz eins, angeführten Versicherungsträger“ durch den Ausdruck „anderen im Paragraph 23, Absatz eins, angeführten Versicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 187, Der erste und zweite Unterabschnitt des Abschnittes römisch II des Neunten Teiles samt Überschriften werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 188, Im Paragraph 479, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Ausdruck „§§ 421 bis 425, 426 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, 431 bis 434“ durch den Ausdruck „420 Absatz 6, Ziffer 5, sowie Absatz 7 und 8, 421 bis 425, 426 Absatz eins,, 430 Absatz eins,, 6 und 7, 431 bis 433“, der Ausdruck „436 bis 438“ durch den Ausdruck „435“ und der Ausdruck „448 bis 453“ durch den Ausdruck „448 mit der Maßgabe, dass anstelle von 14% 5,6% und anstelle von 7% 2,8% anzuwenden sind, 449 bis 453“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 189, Der Abschnitt römisch II a des Neunten Teiles samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 190, Nach dem 7. Unterabschnitt des Abschnittes römisch eins des Zehnten Teiles wird folgender 8. Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:

„8. Unterabschnitt
Zusammenführung der Gebietskrankenkassen

Österreichische Gesundheitskasse – Errichtung

Paragraph 538 t,

  1. Absatz einsDie Burgenländische, Kärntner, Niederösterreichische, Oberösterreichische, Salzburger, Steiermärkische, Tiroler, Vorarlberger und Wiener Gebietskrankenkasse werden ab 1. April 2019 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 zur Österreichischen Gesundheitskasse zusammengeführt. Die Österreichische Gesundheitskasse ist Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 32,
  2. Absatz 2Alle Rechte und Verbindlichkeiten der im Absatz eins, genannten Gebietskrankenkassen gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Sie ist ab 1. Jänner 2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften von den in Absatz eins, genannten Gebietskrankenkassen zu besorgen sind. Der Österreichischen Gesundheitskasse obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (Paragraph 444, Absatz eins,) und der statistischen Nachweisungen (Paragraph 444, Absatz 2,) für das Jahr 2019 für die im Absatz eins, genannten Gebietskrankenkassen.
  3. Absatz 3Personen, die am 31. Dezember 2019 in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskrankenkasse stehen, sind ab 1. Jänner 2020 Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse.

Österreichische Gesundheitskasse – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 u,

  1. Absatz einsDie Versicherungsvertreter/innen der Österreichischen Gesundheitskasse sind erstmals bis 31. März 2019 nach den Bestimmungen der Paragraphen 420, ff. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, in die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse zu entsenden, wobei die Entsendung mit 1. Jänner 2020 wirksam wird. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Überleitungsausschusses (Paragraph 538 v,) sind ab 1. Jänner 2020 die Mitglieder des Verwaltungsrates der Österreichischen Gesundheitskasse. Der/Die Vorsitzende des Überleitungsausschusses und der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden übernehmen ab 1. Jänner 2020 die Funktion des/der Obmannes/Obfrau und des/der Stellvertreters/Stellvertreterin.
  3. Absatz 3Die Hauptversammlung (Paragraph 419, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) und die Landesstellenausschüsse (Paragraph 419, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) sind vom Verwaltungsrat nach dessen erstmaligem Zusammentreten einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt Paragraph 431, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,.
  4. Absatz 4Die Amtsdauer nach Paragraph 425, beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.

Überleitungsausschuss – Errichtung

Paragraph 538 v,

  1. Absatz einsFür den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 wird ein Überleitungsausschuss nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 420, ff. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, gebildet. Die Mitglieder des Überleitungsausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören. Die Paragraphen 448 und 449 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, sind hinsichtlich des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden. Kommt ein gültiger Beschluss (Absatz 3,) des Überleitungsausschusses nicht zustande, so kann der/die Vorsitzende, wenn wichtige Interessen der Österreichischen Gesundheitskasse gefährdet scheinen, die Angelegenheit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entscheidung vorlegen. Sind finanzielle Interessen des Bundes berührt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
  2. Absatz 2Im Fall der Verhinderung der im Absatz eins, genannten Versicherungsvertreter/innen kann eine Übertragung des Stimmrechtes nach Paragraph 420, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, erfolgen. Im Übrigen finden für die Mitglieder des Überleitungsausschusses die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungsvertreter/innen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Überleitungsausschusses sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Überleitungsausschuss ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 538 w, wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungsausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der/Die Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstgeber/innen anzugehören; der/die Stellvertreter/in hat der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern im Paragraph 432, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, nichts anderes bestimmt ist. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Überleitungsausschuss hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.
  4. Absatz 4Die Organisation der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses obliegt bis zur Bestellung des leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse (Paragraph 538 w, Absatz 4,) einem/einer von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellenden/zu bestellender kommissarischen Leiter/in, der/die von den leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) zu unterstützen ist. Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses sowie die Vorbereitungshandlungen der Zusammenführung der Versicherungsträger ist der kommissarische Leiter/die kommissarische Leiterin bzw. der/die bestellte leitende Angestellte ausschließlich dem Überleitungsausschuss verantwortlich. Der/Die kommissarische Leiter/Leiterin kann sich zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben der Infrastruktur der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) bedienen. Mit Bestellung des/der leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse geht diese Aufgabe auf diese/n über, wobei er/sie von den leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) zu unterstützen ist. In den Angelegenheiten des Paragraph 538 w, sind die leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen an die Weisungen des kommissarischen Leiters/der kommissarischen Leiterin bzw. des/der bestellten leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse gebunden.
  5. Absatz 5Der Überleitungsausschuss kann in der Zeit bis 31. Dezember 2019 Rechte und Pflichten für die Österreichische Gesundheitskasse begründen. Der Hauptverband hat diese Rechte und Pflichten bis 31. Dezember 2019 wahrzunehmen. Der zur Ausführung der Tätigkeit des Überleitungssauschusses erforderliche sowie auf Grund seiner Beschlüsse anfallende Aufwand ist anteilsmäßig im Verhältnis der Anspruchsberechtigten der Gebietskrankenkassen zum Stichtag 1. Jänner 2018 zu tragen. Zur Ermittlung der jeweiligen Anteile sind diese Aufwendungen beim Hauptverband in einem eigenen Rechenkreis darzustellen.

Überleitungsausschuss – Aufgaben

Paragraph 538 w,

  1. Absatz einsFolgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Gebietskrankenkassen sind, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte (Paragraphen 448 und 449 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,), allein durch den Überleitungsausschuss zu fassen:
    1. Ziffer eins
      Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen die Verfügungen über einen 100 000 Euro übersteigenden Betrag getroffen werden;
    2. Ziffer 2
      sämtliche Beschlüsse betreffend
      1. Litera a
        Leiter/innen des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angestellte des bereichsleitenden und des leitenden Dienstes nach der DO. A, soweit diese im Verwaltungsdienst tätig sind,
      2. Litera b
        Ärzte und Ärztinnen, die nach Paragraph 37, Ziffer eins und 2 DO. B eingereiht sind,
      3. Litera c
        Höherreihungen außerhalb der am 30. Juni 2018 gültigen Dienstpostenpläne,
      4. Litera d
        Personalaufnahmen im Verwaltungsbereich und
      5. Litera e
        Beschlüsse betreffend Angelegenheiten gemäß dem Fünften Abschnitt (Personal) des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,.
  2. Absatz 2Der Überleitungsausschuss kann sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist, vor Beschlussfassung im Vorstand der jeweiligen Gebietskrankenkasse an sich ziehen und über diese Angelegenheiten selbst entscheiden. Darüber hinaus kann er auch sämtliche Entscheidungen, die in den Aufgabenbereich des Vorstandes (Paragraph 434,) der Gebietskrankenkassen fallen und die sich auf die Zusammenführung der Versicherungsträger auswirken, jederzeit an sich ziehen. Im Übrigen haben die Vorstände der zusammenzuführenden Versicherungsträger die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Obliegenheiten bis 31. Dezember 2019 zu erfüllen.
  3. Absatz 3Der Überleitungsausschuss hat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 443, für das Jahr 2020 eine konsolidierte Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen, sowie längstens bis 31. Dezember 2019 einen Jahresvoranschlag zu beschließen.
  4. Absatz 3 aDer Überleitungsausschuss hat die für die Zusammenführung der Gebietskrankenkassen erforderlichen vorbereitenden Handlungen zu setzen.
  5. Absatz 4Der Überleitungsausschuss hat für die Österreichische Gesundheitskasse mit Wirkung ab 1. Juli 2019 den/die leitende/n Angestellte/n und dessen/deren drei ständige Stellvertreter/innen sowie mit Wirkung ab 1. Jänner 2020 den leitenden Arzt/die leitende Ärztin und dessen/deren ständige/n Stellvertreter/in für jeweils 5 Jahre (Paragraph 460, Absatz 3 a,) zu bestellen; hinsichtlich der Bestellung dieser Personen nach dem 31. Dezember 2019 sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Verwaltungskörper berufen.
  6. Absatz 5Die Gebietskrankenkassen haben dem Überleitungsausschuss auf sein Verlangen sämtliche zur Erfüllung der diesem nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern durchführen.
  7. Absatz 6Der Überleitungsausschuss kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper der Gebietskrankenkassen Vertreter/innen entsenden, denen beratende Funktion zukommt. Er ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 x,

  1. Absatz einsIn die Verwaltungskörper der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach den Bestimmungen der Paragraphen 420, ff. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, sind die Versicherungsvertreter/innen bis 31. März 2019 zu entsenden. Die Entsendung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wirksam. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Entsendung in den Verwaltungsrat (Paragraph 419, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) wird mit 1. April 2019 wirksam. Dieser hat bis 31. Dezember 2019 ausschließlich die Aufgaben nach Paragraph 538 w, wahrzunehmen, ab 1. Jänner 2020 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 432, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,. Abweichend von Paragraph 538 w, Absatz 4, kann die Bestellung der stellvertretenden leitenden Angestellten bis spätestens 31. Dezember 2019 vorgenommen werden. Vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören.
  3. Absatz 3Die Entsendungen in die Hauptversammlung (Paragraph 419, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) und in die Landesstellenausschüsse (Paragraph 419, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) werden mit 1. Jänner 2020 wirksam. Diese Verwaltungskörper haben ihre Aufgaben ab diesem Zeitpunkt wahrzunehmen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Verwaltungsrat ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 538 w, wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Verwaltungsrat konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Verwaltungsrates aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Der/Die Stellvertreter/in hat jener Gruppe anzugehören, der nicht der/die Vorsitzende angehört. Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Verwaltungsrat hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.
  5. Absatz 5Die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse sind vom Verwaltungsrat erstmals nach dessen Konstituierung so einzuberufen, dass diese ihre Aufgaben ab 1. Jänner 2020 wahrnehmen können. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt Paragraph 431, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,.
  6. Absatz 6Die Amtsdauer nach Paragraph 425, beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.
  7. Absatz 7Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Verwaltungsrates ist der/die bestellte leitende Angestellte ausschließlich dem Verwaltungsrat verantwortlich.

Pensionsversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 y,

  1. Absatz einsIn die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt nach den Bestimmungen der Paragraphen 420, ff. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, sind die Versicherungsvertreter/innen bis 31. März 2019 zu entsenden. Die Entsendung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wirksam. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Entsendung in den Verwaltungsrat (Paragraph 419, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) wird mit 1. April 2019 wirksam. Dieser hat bis 31. Dezember 2019 ausschließlich die Aufgaben nach Paragraph 538 w, wahrzunehmen, ab 1. Jänner 2020 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 432, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,. Abweichend von Paragraph 538 w, Absatz 4, kann die Bestellung der stellvertretenden leitenden Angestellten bis spätestens 31. Dezember 2019 vorgenommen werden. Vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören.
  3. Absatz 3Die Entsendungen in die Hauptversammlung (Paragraph 419, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) und in die Landesstellenausschüsse (Paragraph 419, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) werden mit 1. Jänner 2020 wirksam. Diese Verwaltungskörper haben ihre Aufgaben ab diesem Zeitpunkt wahrzunehmen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Pensionsversicherungsanstalt sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Verwaltungsrat ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 538 w, wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Verwaltungsrat konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Verwaltungsrates aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der/Die Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören; der/die Stellvertreter/in hat der Gruppe der Dienstgeber/innen anzugehören. Der erstmalige Wechsel des Vorsitzes nach Paragraph 430, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, erfolgt mit 1. Juli 2020. Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Verwaltungsrat hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.
  5. Absatz 5Die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse sind vom Verwaltungsrat erstmals nach dessen Konstituierung so einzuberufen, dass diese ihre Aufgaben ab 1. Jänner 2020 wahrnehmen können. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt Paragraph 431, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,.
  6. Absatz 6Die Amtsdauer nach Paragraph 425, beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.
  7. Absatz 7Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Verwaltungsrates ist der/die bestellte leitende Angestellte ausschließlich dem Verwaltungsrat verantwortlich.

Dachverband der Sozialversicherungsträger – Mitglieder und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 z,

  1. Absatz einsDer/Die jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrates bzw. Überleitungsausschusses der Sozialversicherungsträger sowie deren Stellvertreter/in sind ab 15. April 2019 Mitglieder der Überleitungskonferenz, die in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 441 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, zu bilden ist. Die Paragraphen 448 und 449 sind hinsichtlich des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Überleitungskonferenz sind ab 1. Jänner 2020 die Mitglieder der Konferenz und haben ab diesem Zeitpunkt ihre Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 441 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, wahrzunehmen.
  3. Absatz 3Die Hauptversammlung besteht ab 1. Jänner 2020 aus den in Paragraph 441 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, genannten Personen. Sie hat ihre Aufgaben ab diesem Zeitpunkt wahrzunehmen. Die Hauptversammlung ist von der Überleitungskonferenz erstmals nach deren Konstituierung so einzuberufen, dass sie ihre Aufgaben ab 1. Jänner 2020 wahrnehmen kann. Hinsichtlich der Angelobung der Mitglieder gilt Paragraph 431, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,.
  4. Absatz 4Die Amtsdauer nach Paragraph 425, beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.
  5. Absatz 5Die Mitglieder der Überleitungskonferenz sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass die Überleitungskonferenz ab 15. April 2019 ihre Aufgaben und Obliegenheiten nach Absatz 7, wahrnehmen kann. Mit ihrem ersten Zusammentreten ist die Überleitungskonferenz konstituiert. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende des Überleitungsausschusses für die Österreichische Gesundheitskasse. Die Überleitungskonferenz wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in einberufen. Die Überleitungskonferenz hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.
  6. Absatz 6Die Überleitungskonferenz hat bis 31. Dezember 2019 ausschließlich die Aufgaben nach Absatz 7, wahrzunehmen. Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung gilt Paragraph 441 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,. Kommt ein gültiger Beschluss der Überleitungskonferenz nicht zustande, so kann der/die Vorsitzende, wenn wichtige Interessen des Dachverbandes gefährdet scheinen, die Angelegenheit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entscheidung vorlegen. Sind finanzielle Interessen des Bundes berührt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
  7. Absatz 7Die Aufgaben der Überleitungskonferenz sind:
    1. Ziffer eins
      die Bestellung des Büroleiters/der Büroleiterin mit Wirkung ab 1. Juli 2019;
    2. Ziffer 2
      Erstellung des Voranschlags für 2020;
    3. Ziffer 3
      Vorbereitung der Überstellung der Mitarbeiter/innen des Hauptverbandes;
    4. Ziffer 4
      Vorbereitungshandlungen in Bezug auf die künftigen Aufgaben des Dachverbandes sowie Übertragung derselben an die Sozialversicherungsträger.
  8. Absatz 8Die Organisation der Bürogeschäfte der Überleitungskonferenz obliegt bis zur Bestellung des Büroleiters/der Büroleiterin des Dachverbandes (Absatz 7, Ziffer eins,) einem/einer von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellenden/zu bestellender kommissarischen Leiter/in, der/die von den leitenden Angestellten des Hauptverbandes zu unterstützen ist. Mit Bestellung des Büroleiters/der Büroleiterin des Dachverbandes geht diese Aufgabe auf diese/n über, wobei er/sie von den leitenden Angestellten des Hauptverbandes zu unterstützen ist. In den Angelegenheiten des Absatz 7, sind die leitenden Angestellten des Hauptverbandes an die Weisungen des kommissarischen Leiters/der kommissarischen Leiterin bzw. des/der bestellten Büroleiters/Büroleiterin des Dachverbandes gebunden.
  9. Absatz 9Das Büro des Hauptverbandes hat die Überleitungskonferenz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der Hauptverband hat der Überleitungskonferenz auf ihr Verlangen sämtliche zur Erfüllung der dieser nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern durchführen.
  10. Absatz 10Die Überleitungskonferenz kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes Vertreter/innen entsenden, denen beratende Funktion zukommt. Sie ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihr auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 191, Paragraph 716, Absatz 2,, 3, 5 und 6 wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 192, Paragraph 716, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Kommt im Falle des Erlöschens eines befristet abgeschlossenen Gesamtvertrages nach Paragraph 342, oder eines anderen Gesamtvertrages oder einer sonstigen Vereinbarung mit Anbieter/inne/n von Gesundheitsdienstleistungen kein neuer Gesamtvertrag zustande, so bleibt der bisherige Gesamtvertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 aufrecht.“

Novellierungsanordnung 192a, Paragraph 717 b, samt Überschrift in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes 2019 lautet:

Vorbereitung der Neuordnung der Verwaltungskörper

Paragraph 717 b,

Die Versicherungsträger haben zum Zweck der zeitgerechten erstmaligen Bildung der Verwaltungskörper nach dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz auf Verlangen der Aufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von 14 Tagen dieser die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen zu einem bestimmten Stichtag in der von der Aufsichtsbehörde geforderten Form zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 193, Nach Paragraph 717, wird folgender Paragraph 718, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (89. Novelle)

Paragraph 718,

  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2019 die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer 2,, 53a Absatz eins,, 319a Absatz 2,, 447f Absatz 18,, 456a sowie der 8. Unterabschnitt des Abschnittes römisch eins des Zehnten Teiles samt Überschrift;
    2. Ziffer 2
      mit 1. April 2019 Paragraph 716, Absatz 7 ;,
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2020 die Überschrift zu Paragraph 3,, die Paragraphen 3, Absatz eins und 4, 5 Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c sowie Ziffer 8 und 9, 5a und 5b samt Überschriften, 7 Ziffer 2, Litera a und c, Ziffer 3, Litera b,, Ziffer 4,, 8 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, b, b und cc, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,, 9 erster Satz, 11 Absatz 2,, 12 Absatz 7,, 14 Absatz 2, erster Satz, 15 Absatz 3, Ziffer 3,, 16 Absatz 4 und 5, 17 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 2,, die Überschrift zu Abschnitt römisch III des Ersten Teiles, der erste und zweite Unterabschnitt des Abschnittes römisch III des Ersten Teiles samt Überschriften, der 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch III des Ersten Teiles samt Überschriften, 31, 31a Absatz eins, erster Satz, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,, Absatz 4, letzter Satz, Absatz 7, erster Satz, Absatz 8, dritter und vierter Satz, Absatz 9, letzter Satz und Absatz 10, zweiter Satz, 31b Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 2, erster, zweiter, fünfter und neunter Satz, Absatz 2 a,, Absatz 3, zweiter Satz sowie Absatz 4, erster und letzter Satz, 31c Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 4, zweiter Satz, 31d Absatz eins,, Absatz 2, Einleitung und Absatz 3, erster Satz, die Überschrift zum 5. Unterabschnitt des Abschnittes römisch III des Ersten Teiles, 32 Absatz eins und 2, 32a Absatz 3,, 37c erster Satz, 37d erster Satz, 41 Absatz eins und 4 erster Satz, 42a, 42b Absatz 2,, 4 sowie Absatz 5, erster und zweiter Satz, 49 Absatz 4, erster Satz, Absatz 6 und 7 Einleitung sowie Absatz 9, Ziffer 5,, 51d Absatz 4, erster Satz, 53b Absatz eins und 3, 67a Absatz 5, letzter Satz und Absatz 5 a,, 67b Absatz 5,, 67c Absatz eins,, 70 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz sowie Absatz 4,, 70a Absatz eins und 3, 73 Absatz 2,, 4 und 5, 74 Absatz 3, Ziffer 3,, 75a samt Überschrift, 80a Absatz 6 und 8, 80c Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4,, 81 Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 2 b, erster Satz und Absatz 3, letzter Satz, 81a, 82 Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, erster Satz sowie Absatz 5, erster Satz, 84 Absatz 6,, 84a Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, Einleitung, Absatz 3 und Absatz 5, Ziffer 2, sowie letzter Satz, 84c, 85 Absatz 2,, 99 Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,, 109 erster und zweiter Satz, 110 Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a und b sowie Ziffer 3 und Absatz 4,, 123 Absatz 9, Litera e,, 131 Absatz eins,, 132a Absatz 6,, 132b Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 6, 132c Absatz 3, erster Satz, 135 Absatz 3 a,, 136 Absatz 5 und 6, 143c Absatz 2, erster und zweiter Satz, 144 Absatz eins, erster Satz und Absatz 6,, 148 Ziffer 3, zweiter Satz, Ziffer 8, zweiter Satz und Ziffer 10, zweiter Satz, 149 Absatz eins, erster Satz, Absatz 3, erster und zweiter Satz, Absatz 3 a,, Absatz 3 b, erster Satz und Absatz 4, zweiter Satz, 152 samt Überschrift, 153 Absatz 4 a,, 153a Absatz 3, erster und zweiter Satz sowie Absatz 5, erster und zweiter Satz, 154a Absatz 7, vorletzter Satz, 155 Absatz 4,, 194 erster Satz, 213a Absatz 4, erster Satz, 231 Ziffer eins, Litera b,, 232 Absatz 3,, 243 Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera h,, 307c zweiter Satz, 307d Absatz 2, Ziffer eins,, 307g Absatz 3 und 4, die Überschrift zum Fünften Teil, 318 Absatz eins, Einleitung, 319a Absatz eins und Absatz 5, erster Halbsatz, die Überschrift zum 4. Unterabschnitt des Fünften Teiles, 321 Absatz 2,, 322 Absatz 2,, 322a Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz, Absatz 6,, Absatz 7, erster Halbsatz und Absatz 8, erster Halbsatz, 322b Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2, dritter und vierter Satz, die Überschrift zum Sechsten Teil, 338 Absatz eins, erster, dritter und vierter Satz, 339 Absatz eins, erster und zweiter Satz, die Überschrift zu Abschnitt römisch II des Sechsten Teiles, 340 Absatz eins und 3, 340a zweiter Satz, 341 Absatz eins,, 342 Absatz eins, Einleitungssatz und Absatz eins, Ziffer 3 und 6 sowie Absatz 2 b und 2c, 342a Absatz 4, dritter Satz und Absatz 5, erster Satz, 342b Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Absatz 2, Ziffer 7, sowie Absatz 4,, 342c Absatz 3, zweiter Satz, Absatz 7, zweiter Satz, Absatz 12, vierter Satz und Absatz 13, erster Satz, 342d Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz, 343 Absatz eins, zweiter und fünfter Satz und Absatz eins a,, 343a Absatz eins, erster Halbsatz, 343b Absatz eins,, 343c Absatz eins,, 343d Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 2, Ziffer 2,, 343e Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, erster Satz sowie Absatz 4, dritter und vierter Satz, 343f erster bis dritter Satz, 345 Absatz eins, letzter Satz, 346 Absatz 2, dritter Satz, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, vierter und fünfter Satz, 347 Absatz 2, erster Satz, Absatz 3,, 3a, 4, 6 dritter und vierter Satz sowie Absatz 7,, 347b Absatz 2, erster und zweiter Satz sowie Absatz 3,, 348 Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4, erster Satz, die Überschrift zu Abschnitt römisch III des Sechsten Teiles, 348a Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3, Einleitung sowie Absatz 4, erster Satz, 348b Absatz eins und 2, 348c Absatz eins, erster Satz, Absatz 2 und Absatz 3, vierter Satz, 348d Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 3, erster und vierter Satz, Absatz 4, zweiter und vierter Satz sowie Absatz 5,, 348e Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Absatz 2, zweiter Satz, 348g zweiter Satz, die Überschrift zu Abschnitt römisch IV des Sechsten Teiles, 349 Absatz 2, zweiter und dritter Satz, 349a zweiter Satz, 350 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3,, 351a erster Halbsatz, 351c Absatz eins, erster, dritter und vierter Satz, Absatz 2, Einleitung, Absatz 5, erster Satz, Absatz 6, fünfter Satz, Absatz 9 a, Ziffer eins, dritter Satz und Ziffer 3,, Absatz 10, Ziffer eins, Einleitung und Litera b, zweiter Satz, Ziffer 2, Einleitung und Litera b, zweiter Satz, Ziffer 3, erster Satz, Ziffer 4, sowie Ziffer 5 und 11 erster, dritter und fünfter Satz, die Überschrift zu Paragraph 351 d,, 351d Absatz eins, erster Satz und Absatz 3,, 351e Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, zweiter Satz, 351f Absatz eins, erster, dritter und vierter Satz sowie Absatz 2, erster Satz, 351g Absatz eins, erster und letzter Satz, Absatz eins a, zweiter, dritter, vierter und letzter Satz, Absatz eins b, letzter Satz, Absatz eins c, zweiter Satz, Absatz 2, dritter und vierter Satz, Absatz 3,, Absatz 4, erster und dritter Satz sowie Absatz 5,, 351h Absatz 2,, Absatz 3, erster, dritter und vierter Satz, Absatz 4, erster, dritter und vierter Satz sowie Absatz 5, erster, zweiter, vierter und fünfter Satz, 351i Absatz 3, zweiter Satz, 351j Absatz eins, vierter Satz, 354 Ziffer eins,, 355 Ziffer 5,, 360 Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 3, erster Satz, Absatz 5, sowie Absatz 6, erster und vierter Satz, 360a erster und zweiter Satz, 367a Absatz 3, erster Satz, 412a erster Satz sowie Ziffer 2, Litera a,, 412b Absatz eins und 2, 412c Absatz eins bis 4, 412d Ziffer eins und 2, 413 samt Überschrift, der Abschnitt römisch eins des Achten Teiles, die Abschnitte römisch II und römisch III des Achten Teiles samt Überschriften, der Abschnitt römisch IV a des Achten Teiles samt Überschriften, 443 und 444 samt Überschriften, 446 Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 3, sowie Absatz 4, erster Satz, 446a erster Satz, 447 Absatz eins und 1a, 447a samt Überschrift, 447f Absatz 3,, Absatz 5, Ziffer 2,, Absatz 6 a,, Absatz 7 a, vorletzter und letzter Satz, Absatz 9, erster und zweiter Satz, Absatz 11, zweiter Satz, Absatz 13, letzter Satz, Absatz 15, erster Satz und Absatz 17, erster Satz, 447g Absatz 2, dritter Satz, 447h samt Überschrift, 447i Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Absatz 4, erster Satz, der Abschnitt römisch VI des Achten Teiles, die Überschrift zu 453, 453 Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2 und 3, 454 samt Überschrift, 455 Absatz 2, erster Satz, 456 Absatz eins und 2, 457 Absatz eins und 3, 458 erster Satz, 459, 459d Absatz eins und Absatz 2, erster Satz, 459e Absatz eins, erster Satz, 459g Absatz 3, zweiter Satz, 460 Absatz eins,, Absatz eins a, erster Satz, Absatz 3,, Absatz 3 b,, 4 und 4a, 460c letzter Satz, 460d erster Satz, 471i und 479 Absatz 2, Ziffer 4,
  2. Absatz eins aParagraph 717 b, in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes 2019 wird durch Paragraph 717 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, ersetzt.
  3. Absatz 2Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2018 die Paragraphen 79 c, samt Überschrift, 347 Absatz 5 ;,
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. März 2019 Paragraph 716, Absatz 2,, 3, 5 und 6;
    3. Ziffer 3
      mit Ablauf des 31. Dezember 2019 die Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 15,, 70 Absatz 3,, 71 samt Überschrift, 129 samt Überschrift sowie 319a Absatz 6,, der Abschnitt römisch IV des Achten Teiles, 445 samt Überschrift, 447b samt Überschrift, der erste und zweite Unterabschnitt des Abschnittes römisch II sowie der Abschnitt römisch II a des Neunten Teiles samt Überschriften;
    4. Ziffer 4
      mit Ablauf des 31. Dezember 2022 Paragraph 319 a, samt Überschrift.
  4. Absatz 3Für die Erstattung von Beiträgen, die vor dem 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, sind weiterhin die Paragraphen 70 und 70a in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden; dies gilt nicht, soweit diese Beiträge zusammen mit Beiträgen, die ab 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, für ein bestimmtes Kalenderjahr entrichtet wurden.
  5. Absatz 4Paragraph 131, Absatz eins, tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, den die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festsetzt. Die Verordnung ist zu erlassen, sobald für die Österreichische Gesundheitskasse ein Gesamtvertrag nach Paragraph 341, abgeschlossen wurde und ein einheitlicher Leistungskatalog wirksam wird.
  6. Absatz 5Paragraph 319 a, samt Überschrift tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft. Der im Paragraph 319 a, Absatz 6, vorgesehene besondere Pauschbetrag ist von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt letztmalig für das Jahr 2019 zu überweisen.
  7. Absatz 6Die zum 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Gesamtverträge der Gebietskrankenkassen mit der Österreichischen Ärztekammer, den örtlich zuständigen Ärztekammern oder der Österreichischen Zahnärztekammer sowie die zum 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Verträge dieser Versicherungsträger mit den Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen zur Erbringung der Leistungen der Krankenversicherung gelten bis zu neuen Vertragsabschlüssen durch die Österreichische Gesundheitskasse weiter. Die gesetzlichen Kündigungs- und Erlöschenstatbestände mit Ausnahme der Paragraphen 342 c, Absatz 4, Ziffer eins und 2 sowie 343 Absatz 2, Ziffer eins und 2 bleiben von diesem Rechtsübergang unberührt.
  8. Absatz 7Die nach Paragraphen 342 c, Absatz 3 und 343 Absatz eins, in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern bestehende Wirksamkeit der Verträge bleibt für diesen Teilbereich der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ab dem 1. Jänner 2020 solange aufrecht, bis ein neuer Gesamtvertrag nach Paragraph 14, SVSG abgeschlossen wird.
  9. Absatz 7 aParagraph 420, Absatz 6, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, ist auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2022 als Versicherungsvertreter/innen in einen nach dem genannten Bundesgesetz neu einzurichtenden Verwaltungskörper entsendet werden, so anzuwenden, dass der Nachweis der fachlichen Eignung bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2021 bei sonstiger Enthebung nach Paragraph 423, Absatz eins, Ziffer 5, zu erbringen ist.
  10. Absatz 8Die Betriebskrankenkassen der Wiener Verkehrsbetriebe, Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg werden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 aufgelöst.
  11. Absatz 8 aDas zum Stichtag 31. Dezember 2019 vorhandene Vermögen und die Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg, abzüglich des in Absatz 9, genannten Betrages, gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Dies gilt nicht, sofern und solange mittels Betriebsvereinbarung eine betriebliche Gesundheitseinrichtung im Sinne der Paragraphen 5 a und 5b errichtet wurde. Im Falle der Auflösung einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die Höhe des Anteils des an den Betriebsunternehmer zu übertragenden Reinvermögens in Abhängigkeit von der Summe der bisher vom Betriebsunternehmer getragenen Verwaltungskosten festzusetzen.
  12. Absatz 8 bDas zum Stichtag 31. Dezember 2019 vorhandene Vermögen einschließlich der eigenen Einrichtung und die Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, abzüglich des in Absatz 9, genannten Betrages, gehen entsprechend dem Versichertenstand zum Stichtag 31. Dezember 2019 auf die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über. Die eigene Einrichtung der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe als solche geht mit 1. Jänner 2020 auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über. Die Abwicklung der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe obliegt ausschließlich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, wobei die Kosten dieser Abwicklung im Rahmen der Vermögensaufteilung zu berücksichtigen sind. Die Vermögensverteilung ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festzulegen.
  13. Absatz 9Die Betriebsunternehmer der in Absatz 8, genannten Betriebe können zum Zweck der Aufrechterhaltung des für die Versicherten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen der jeweiligen Betriebskrankenkasse zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Leistungsniveaus jeweils eine Privatstiftung zur Förderung der Gesundheit ihrer Beschäftigten einrichten. Dieser Stiftung ist von der jeweiligen Betriebskrankenkasse ein Anteil ihres im Jahresabschluss 2019 ausgewiesenen Reinvermögens zu widmen. Näheres ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Betriebsunternehmer zu regeln, wobei die Höhe des zu widmenden Anteils des Reinvermögens in Abhängigkeit von der Summe der bisher vom Betriebsunternehmer getragenen Verwaltungskosten und dem Alter der Anspruchsberechtigten festzusetzen ist.
  14. Absatz 10Bezüglich des im Absatz 8, verfügten Vermögensüberganges auf die Österreichische Gesundheitskasse bzw. die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau wird Folgendes festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 2019 der Betriebskrankenkassen ist von der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu erstellen. Alle Schriften, Bücher und Akten der Betriebskrankenkassen sind mit 1. Jänner 2020 der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu übergeben.
    2. Ziffer 2
      Die Österreichische Gesundheitskasse bzw. die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat
      1. Litera a
        zur Nachweisung der Übernahme des Vermögens der mit 31. Dezember 2019 aufgelösten Betriebskrankenkassen dieses (Aktiva/Passiva) in geeigneten Aufzeichnungen gesondert zu erfassen; abweichende Zuordnungen von Aktiva und Passiva in der Vermögensrechnung sind näher zu begründen;
      2. Litera b
        in ihrer Schlussbilanz zum 31. Dezember 2020 in der Einzelnachweisung zu den Posten allgemeine Rücklage, Leistungssicherungsrücklage und Unterstützungsfonds die übernommenen Vermögensteile jeweils gesondert als „Vermögensübertragung“ anzugeben;
      3. Litera c
        in ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 2020 jedenfalls über das übernommene Vermögen (Aktiva/Passiva) sowie über den zum 1. Jänner 2020 übernommenen Versichertenstand näher zu berichten;
      4. Litera d
        die Aufbewahrungsfristen nach Paragraph 58, der Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes (Rechnungsvorschriften – Regierungsvorlage hinsichtlich aller übernommenen Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu beachten.
  15. Absatz 10 aDie Dienstverhältnisse von Bediensteten, die am 31. Dezember 2019 bei einer der im Absatz 8, genannten und mit 1. Jänner 2020 aufzulösenden Betriebskrankenkassen beschäftigt sind, gehen, sofern diese Bediensteten im Betrieb, für den die Betriebskrankenkasse errichtet war, nicht mehr weiter beschäftigt werden können, oder in der betrieblichen Gesundheitseinrichtung nicht beschäftigt werden können, auf die Österreichische Gesundheitskasse beziehungsweise im Fall der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über.
  16. Absatz 11Die Österreichische Gesundheitskasse hat bis längstens 31. Dezember 2020 eine Satzung und eine Krankenordnung zu erlassen, die an die Stelle der von den Gebietskrankenkassen erlassenen Satzungen bzw. Krankenordnungen tritt. Bis zur Erlassung dieser Satzung (Krankenordnung) gelten die Satzungen (Krankenordnungen) der Gebietskrankenkassen im jeweiligen Bundesland weiter.
  17. Absatz 12Für die am 31. Dezember 2019 beim Hauptverband beschäftigten Bediensteten kommen mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 folgende Regelungen zur Anwendung:
    1. Ziffer eins
      Die Dienstverhältnisse von Bediensteten, die nicht in einer im Absatz 18, genannten Abteilung beschäftigt sind, gehen im Rahmen ihrer Abteilung auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Die Dienstverhältnisse der Mitglieder des Verbandsmanagements gehen nicht auf die Österreichische Gesundheitskasse über.
    2. Ziffer 2
      Durch Erklärung des Dienstgebers/der Dienstgeberin kann der/die Bedienstete entsprechend seinem/ihrem bisherigen Aufgabenbereich einer Organisationseinheit bzw. einem Arbeitsplatz des Dachverbandes oder des Versicherungsträgers zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
    3. Ziffer 3
      Dem/Der Bediensteten bleiben die ihm/ihr aus dem bisherigen Dienstverhältnis und der auf ihn/sie anzuwendenden Dienstordnung zustehenden Rechte unverändert gewahrt.
    Unbeschadet der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hauptverband sind die Bediensteten der Abteilungen „Nationale und internationale Grundsatzangelegenheiten (KV, UV, PV)“ und „Evidenzbasierte wirtschaftliche Gesundheitsversorgung (EWG)“ nach dem am 24. Oktober 2018 geltenden Dienstpostenplan und dem Anhang zur Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes zur Vorbereitung der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen bereits ab dem 1. April 2019 dem/der kommissarischen Leiter/Leiterin bzw. dem/der leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse direkt zugeordnet.
  18. Absatz 13Die bisher dem Hauptverband zukommende Kollektivvertragsfähigkeit verbleibt auch nach dem 1. Jänner 2020 beim Dachverband. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung bleiben aufrecht.
  19. Absatz 14Für Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 mit einer Funktion nach Paragraph 460, Absatz 3 a, betraut sind, finden hinsichtlich der Entgeltbedingungen abweichend von Paragraph 460, Absatz 3 b, die Regelungen des Paragraph 36, Absatz 3, DO. A bzw. des Paragraph 36, Absatz 2, DO. B sinngemäß Anwendung. Diese Bediensteten dürfen jedoch auch vor Ablauf der Befristung im Rahmen der Organisationsreform mit einem Dienstposten des bereichsleitenden Dienstes oder eines anderen gehobenen Aufgabenfeldes betraut werden.
  20. Absatz 15Sozialversicherungsbedienstete, die sich am 31. Dezember 2018 in einem aufrechten Dienstverhältnis befanden, dürfen dienstgeberseitig nicht aus dem Grund der Organisationsänderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, gekündigt werden.
  21. Absatz 16Der Überleitungsausschuss bzw. ab 1. Jänner 2020 die Österreichische Gesundheitskasse hat der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Dachverband ab 1. Juni 2019 monatlich über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen zu berichten. Näheres über die Art und den Umfang der Berichterstattung hat die Bundesministerin mit Verordnung festzusetzen.
  22. Absatz 17Der Dachverband hat dafür Sorge zu tragen, dass für die Sozialversicherungsbediensteten die besondere Fach- und Führungskräfteausbildung einschließlich der Abschlussprüfungen (Paragraphen 30 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 30b Absatz eins, Ziffer 2,) in Kooperation mit bestehenden Fachhochschulen ab 1. Jänner 2021 als Kolloquien erfolgen können.
  23. Absatz 18Folgende Abteilungen des Hauptverbandes, basierend auf dem Anhang zur Geschäftsordnung und dem Dienstpostenplan in der am 24. Oktober 2018 geltenden Fassung, verbleiben im Dachverband:
    1. Ziffer eins
      Finanz- und Rechnungswesen einschließlich Fondsverwaltung,
    2. Ziffer 2
      Statistik, Grundlagen und Versicherungsmathematik,
    3. Ziffer 3
      Dienstrecht, Akademie und Personal,
    4. Ziffer 4
      allgemeine Rechtsangelegenheiten, interne Revision und Organisation der Selbstverwaltung mit Ausnahme der Öffentlichkeitsarbeit,
    5. Ziffer 5
      trägerübergreifendes Controlling (TÜC),
    6. Ziffer 6
      internationale Angelegenheiten und zwischenstaatliche Sozialversicherung,
    7. Ziffer 7
      IT-Management inklusive SVC, Schnittstelle ITSV sowie IT-Organisation,
    8. Ziffer 8
      Vertragspartner Medikamente.
    Unabhängig davon kann die Konferenz weitere Personalkörper oder Mitarbeiter/innen durch Beschluss an Sozialversicherungsträger übertragen.
  24. Absatz 19Paragraph 456 a, in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 weiterhin auf die am 31. Dezember 2018 bestehenden Verwaltungskörper anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 194, Nach Paragraph 718, werden folgende Paragraphen 719 und 720 samt Überschriften angefügt:

Zuständigkeitsänderungen

Paragraph 719,

Sind auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im sachlichen Wirkungsbereich der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) vorgesehen, so gelten auch die Zuständigkeitsvorschriften in anderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert.

Ersetzung von Begriffen

Paragraph 720,

Werden in anderen Bundesgesetzen die in der linken Spalte genannten Begriffe verwendet, so treten mit 1. Jänner 2020 an deren Stelle – in der grammatikalisch richtigen Form – die in der rechten Spalte genannten Begriffe. Dies gilt nicht für die Verwendung dieser Begriffe in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie in In-Kraft-Tretens- und Außer-Kraft-Tretens-Bestimmungen.

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Dachverband der Sozialversicherungsträger

Wiener Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Burgenländische Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Steiermärkische Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Kärntner Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Salzburger Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Tiroler Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Vorarlberger Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

(örtlich zuständige) Gebietskrankenkasse(n)

Österreichische Gesundheitskasse

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (46. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Ausdruck „die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung unterliegen oder die in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen sind, für die Dauer dieser Pflichtversicherung oder Einbeziehung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 5, Absatz 4, wird jeweils der Ausdruck „Hauptverband“ durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In den Paragraphen 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, erster Satz und Absatz 5, sowie 14b Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „oder dem NVG 1972“ jeweils durch den Ausdruck „ , dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Der Abschnitt römisch III des Ersten Teiles samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 27 c, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16 a, ASVG)“ durch den Ausdruck „vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 16,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 35 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsÜbt eine in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründet, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 25 a,) für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und nach diesem Bundesgesetz so festzusetzen, dass die Summe aus
    1. Ziffer eins
      den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (einschließlich der Sonderzahlungen) und
    2. Ziffer 2
      den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
    die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung voraussichtlich nicht überschreitet; sich deckende Beitragsmonate sind dabei nur einmal zu zählen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 35 b, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Übt eine in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG und/oder B-KUVG begründen, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen vorläufig so festzusetzen, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen (einschließlich der Sonderzahlungen) in der Krankenversicherung nach diesen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voraussichtlich nicht überschreitet (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage); sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind dabei nur einmal zu zählen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 36, Absatz eins, wird der Ausdruck „so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach Paragraph 27 c, geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten“ durch den Ausdruck „so hat der leistungszuständige Versicherungsträger nach Absatz 3, der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe zu erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 36, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der durch die Richtlinie nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, ASVG festzulegende leistungszuständige Versicherungsträger hat die Beitragserstattung bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung für ein Kalenderjahr folgt, durchzuführen, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 36, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 41, Absatz 3, wird der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Die Paragraphen 43 bis 44 samt Überschriften werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 14, Der Abschnitt römisch VI des Ersten Teiles samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 83, Absatz 6, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht oder“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 86, Absatz 6, Litera b und c wird jeweils der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 89, Absatz eins, wird der Ausdruck „Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverbandes der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 92, Absatz 5, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 92, Absatz 6, wird der Ausdruck „Richtlinien des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG“ durch den Ausdruck „Richtlinien des Dachverbandes nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, ASVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 99 a, Absatz 7, wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 27, ASVG)“ durch den Ausdruck „vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 27, ASVG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 100, Absatz 4, wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 28, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ durch den Ausdruck „vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 28, ASVG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 102 d, wird der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 104 a, Absatz 6, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ und der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 127 b, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „nach den Absatz 2 und 3“ durch den Ausdruck „nach Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 127 b, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Der versicherten Person sind zu erstatten:

  1. Ziffer eins
    45% der auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach dem ASVG und
  2. Ziffer 2
    die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 8, FSVG in voller Höhe,

und zwar bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung dieser Beiträge für ein Kalenderjahr folgt, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge; die Aufwertung der Beiträge erfolgt mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 47,).“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 127 b, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 127 b, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 166, Absatz 3, wird der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 28, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ durch den Ausdruck „vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 28, ASVG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 171 a, Absatz 3, wird der Ausdruck „Richtlinien des Hauptverbandes (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 36, ASVG)“ durch den Ausdruck „Richtlinien des Dachverbandes (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 35, ASVG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 171 a, Absatz 4, wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 189 a, wird der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 189 d, wird der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Der Abschnitt römisch IV des Dritten Teiles samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 35, Die Abschnitte römisch eins bis römisch VI, römisch VIII und römisch IX des Vierten Teiles samt Überschriften werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 228, Absatz eins, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 228, Absatz 2, wird der Ausdruck „Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverbandes der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 229 a, Absatz 3, wird der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 229 g, Absatz 3, wird der Ausdruck „Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „Dachverbandes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 250, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 41, Nach Paragraph 372, wird folgender Paragraph 373, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (46. Novelle)

Paragraph 373,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 4 Absatz 3, Ziffer 2,, 5 Absatz 4,, 14a Absatz eins und 5, 14b Absatz 2,, 27c Absatz 4,, 35a Absatz eins,, 35b Absatz eins,, 36 Absatz eins,, 3 und 4, 41 Absatz 3,, 83 Absatz 6, Litera e,, 86 Absatz 6, Litera b und c, 89 Absatz eins,, 92 Absatz 5 und 6, 99a Absatz 7,, 100 Absatz 4,, 102d, 104a Absatz ,, 127b Absatz eins,, 2 und 4, 166 Absatz 3,, 169 Absatz 2, Ziffer eins,, 171a Absatz 3 und 4, 189a, 189d, 228 Absatz eins und 2, 229a Absatz 3, sowie 229g Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2Der Abschnitt römisch III des Ersten Teiles samt Überschrift, die Paragraphen 43 bis 44 samt Überschriften, der Abschnitt römisch VI des Ersten Teiles samt Überschrift, Paragraph 127 b, Absatz 3,, der Abschnitt römisch IV des Dritten Teiles samt Überschrift, die Abschnitte römisch eins bis römisch VI, römisch VIII und römisch IX des Vierten Teiles samt Überschriften sowie Paragraph 250, samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
  3. Absatz 3Für die Erstattung von Beiträgen, die vor dem 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, sind weiterhin die Paragraphen 36 und 127b in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden; dies gilt nicht, soweit diese Beiträge zusammen mit Beiträgen, die ab 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, für ein bestimmtes Kalenderjahr entrichtet wurden.“

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (46. Novelle zum BSVG)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Ziffer 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, Absatz 3, wird der Ausdruck „die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung unterliegen oder die in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen sind, für die Dauer dieser Pflichtversicherung oder Einbeziehung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Der Abschnitt römisch III des Ersten Teiles samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 24 b, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16 a, ASVG)“ durch den Ausdruck „vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 16, ASVG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 33 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsÜbt eine in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und/oder GSVG begründet, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und/oder GSVG und nach diesem Bundesgesetz so festzusetzen, dass die Summe aus
    1. Ziffer eins
      den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (einschließlich der Sonderzahlungen) und/oder den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und
    2. Ziffer 2
      den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
    die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 23, Absatz 9, Litera a, für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung voraussichtlich nicht überschreitet; sich deckende Beitragsmonate sind dabei nur einmal zu zählen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 33 b, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Übt eine in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen vorläufig so festzusetzen, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen (einschließlich der Sonderzahlungen) in der Krankenversicherung nach diesen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 48, GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voraussichtlich nicht überschreitet (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage); sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind dabei nur einmal zu zählen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 33 c, Absatz eins, wird der Ausdruck „so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach Paragraph 24 b, geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten“ durch den Ausdruck „so hat der leistungszuständige nach Absatz 3, Versicherungsträger der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe zu erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 33 c, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der durch die Richtlinie nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, ASVG festzulegende leistungszuständige Versicherungsträger hat die Beitragserstattung bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung für ein Kalenderjahr folgt, durchzuführen, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 33 c, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 33 c, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach Paragraph 70, ASVG.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 40, Absatz 3, wird der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Die Paragraphen 41 bis 42 samt Überschriften werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 13, Der Abschnitt römisch VI des Ersten Teiles samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 78, Absatz 6, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht oder“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 82, Absatz eins, wird der Ausdruck „Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverbandes der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 86, Absatz 5, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 86, Absatz 6, wird der Ausdruck „Richtlinien des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG“ durch den Ausdruck „Richtlinien des Dachverbandes nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, ASVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 96 a, Absatz 7, vorletzter Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 27, ASVG)“ durch den Ausdruck „vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 27, ASVG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 99 b, wird der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 100, Absatz 4, wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 28, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ durch den Ausdruck „vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 28, ASVG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 118 b, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „nach den Absatz 2 und 3“ durch den Ausdruck „nach Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 118 b, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Der versicherten Person sind zu erstatten:

  1. Ziffer eins
    45% der auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach dem ASVG,
  2. Ziffer 2
    die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG oder nach Paragraph 8, FSVG in voller Höhe und
  3. Ziffer 3
    die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach diesem Bundesgesetz in jener Höhe, in der die Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind,
und zwar bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung dieser Beiträge für ein Kalenderjahr folgt, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge; die Aufwertung der Beiträge erfolgt mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,).“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 118 b, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 118 b, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 149 l, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 28 ASVG die Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ durch den Ausdruck „§ 28 Ziffer 2, Litera a, ASVG die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 149 m, Absatz 4, wird der Ausdruck „vom Vorstand im Einvernehmen mit der Kontrollversammlung“ durch den Ausdruck „vom Verwaltungsrat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 158, Absatz 3, wird der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 161, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 28, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ durch den Ausdruck „vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 28, ASVG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 163 a, Absatz 3, wird der Ausdruck „Richtlinien des Hauptverbandes (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 36, ASVG)“ durch den Ausdruck „Richtlinien des Dachverbandes (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 35, ASVG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 163 a, Absatz 4, wird der Ausdruck „und dem GSVG und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch den Ausdruck „und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 208, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „dem Notarversicherungsgesetz 1972“ durch den Ausdruck „dem Notarversorgungsgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Der Abschnitt römisch IV des Dritten Teiles samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 33, Die Abschnitte römisch eins bis römisch VI, römisch VIII und römisch IX des Vierten Teiles samt Überschriften werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 365, wird folgender Paragraph 366, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (46. Novelle)

Paragraph 366,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 4, Ziffer 3 und 4, 5 Absatz 3,, 24b Absatz 4,, 33a Absatz eins,, 33b Absatz eins,, 33c Absatz eins,, 3 bis 5, 40 Absatz 3,, 78 Absatz 6, Litera e,, 82 Absatz eins,, 86 Absatz 5 und 6, 96a Absatz 7,, 99b, 100 Absatz 4,, 118b Absatz eins,, 2 und 4, 149l Absatz 2,, 149m Absatz 4,, 158 Absatz 3,, 161 Absatz 2, Ziffer eins,, 163a Absatz 3 und 4 sowie 208 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2Der Abschnitt römisch III des Ersten Teiles samt Überschrift, die Paragraphen 41 bis 42 samt Überschriften, der Abschnitt römisch VI des Ersten Teiles samt Überschrift, Paragraph 118 b, Absatz 3,, der Abschnitt römisch IV des Dritten Teiles samt Überschrift sowie die Abschnitte römisch eins bis römisch VI, römisch VIII und römisch IX des Vierten Teiles samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
  3. Absatz 3Für die Erstattung von Beiträgen, die vor dem 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, sind weiterhin die Paragraphen 33 c und 118b in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden; dies gilt nicht, soweit diese Beiträge zusammen mit Beiträgen, die ab 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, für ein bestimmtes Kalenderjahr entrichtet wurden.“

Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (43. Novelle zum B-KUVG)

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, 20, 22 und 24 wird jeweils der Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph eins, Absatz eins, werden der Punkt am Ende der Ziffer 24, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 25 bis 38 angefügt:

  1. Ziffer 25
    die bei Eisenbahnen im Sinne des 1. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, Beschäftigten, soweit diese Eisenbahnen – unabhängig von der Rechtsform des Betriebes bzw. Unternehmens – dem öffentlichen Verkehr dienen und Personen oder Sachgüter befördern;
  2. Ziffer 26
    Beschäftigte von Schlaf- und Speisewagenbetrieben;
  3. Ziffer 27
    Beschäftigte in einem Betrieb, an dem ein Unternehmen im Sinne der Ziffer 25, oder Ziffer 26, zu mehr als 25% beteiligt ist oder auf maßgebliche Aufgaben der Geschäftsführung wesentlichen Einfluss hat, und zwar unabhängig von der Rechtsform dieses Betriebes; umfasst sind sowohl Eigenbetriebe als auch solche Hilfseinrichtungen, die dem Bau, Betrieb und Verkehr dienen und in einer organisatorischen oder rechtlichen sowie funktionalen Verbindung zum Eisenbahnunternehmen stehen;
  4. Ziffer 28
    am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Dienstnehmer/innen, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. römisch eins des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;
  5. Ziffer 29
    Bezieher/innen einer Pension aus einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, wenn die Pension von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, sowie für jene Personen, denen von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ein Rehabilitationsgeld zuerkannt wird und für Bezieher/innen einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der im Paragraph 479, ASVG genannten Institute;
  6. Ziffer 30
    Bezieher/innen einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau auf Grund der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensionsanspruches nach Ziffer 25 bis 28, 31 oder 32 für die Krankenversicherung zuständig war oder gewesen wäre, sowie jene Personen, denen auf Grund vorübergehender Berufsunfähigkeit ein Rehabilitationsgeld von der Pensionsversicherungsanstalt zuerkannt wird, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Rehabilitationsgeldanspruches zuständig war oder gewesen wäre;
  7. Ziffer 31
    Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben nach Paragraph 15, Absatz 2 und 3 ASVG;
  8. Ziffer 32
    Personen, die nach Paragraph 15, Absatz 4, ASVG der knappschaftlichen Pensionsversicherung angehören;
  9. Ziffer 33
    Beschäftigte jener Betriebe, für deren Beschäftigte die Betriebskrankenkasse Pengg am 31. Dezember 2001 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durchgeführt hat;
  10. Ziffer 34
    am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte
    1. Litera a
      Dienstnehmer/innen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,,
    2. Litera b
      Dienstnehmer/innen, denen von den Österreichischen Bundesbahnen ein besonderer Kündigungsschutz gewährt wurde, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. römisch eins des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind, sowie
    3. Litera c
      Personen, die von den Österreichischen Bundesbahnen, einem der in Art. römisch eins des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, eine Pensionsleistung nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz oder eine gleichartige Pensionsleistung erhalten;
  11. Ziffer 35
    die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Sondervertragsangestellten, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben und denen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf eine Pensionsleistung zusteht, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. römisch eins des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;
  12. Ziffer 36
    Personen, die am 31. Dezember 2003 einen außerordentlichen Versorgungsgenuss von den Österreichischen Bundesbahnen bezogen haben, solange sie von den Österreichischen Bundesbahnen, einem der in Art. römisch eins des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, einen außerordentlichen Versorgungsgenuss beziehen;
  13. Ziffer 37
    die Bediensteten der WIENER LINIEN GmbH & Co KG sowie die dieser Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem bis 31. Dezember 2000 durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Beschäftigten;
  14. Ziffer 38
    die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge), sofern sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen würden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer eins bis 5, 17 und 22“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer eins bis 5, 17, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 und 37“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph eins, Absatz 2, werden der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    nach Absatz eins, Ziffer 38, auf ihr Lehrverhältnis.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph eins, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aDer Wohnsitz eines Ruhegenussempfängers nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 36, im Ausland ist dem Wohnsitz im Inland gleichzusetzen, wenn er mit einer früheren Verwendung des Versicherten auf Anschlussstrecken oder in Grenzbahnhöfen des Auslandes in Zusammenhang steht; das gleiche gilt auch für Empfänger von Versorgungsgenüssen, Unterhaltsbeiträgen und gleichartigen Leistungen, wenn der Wohnort im Ausland mit einer früheren Verwendung jener Personen, von denen der Versorgungsgenuss, der Unterhaltsbeitrag oder die gleichartige Leistung abgeleitet wird, auf Anschlussstrecken oder Grenzbahnhöfen des Auslandes in Zusammenhang steht.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph eins, wird nach dem Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen gleichgestellt, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
    1. Ziffer eins
      dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
    2. Ziffer 2
      dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben )Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, handelt oder
    3. Ziffer 3
      dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
    4. Ziffer 4
      dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „§ 1 bezeichneten Dienstverhältnisse“ durch den Ausdruck „§ 1 Ziffer eins bis 23 bezeichneten Dienstverhältnisse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die Versicherungsvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 8 bis 11, 14a, 16, 17, 21 und 22“ durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 8 bis 11, 14 Litera a,, 16, 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 und 37“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 2, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach Absatz eins, Ziffer 5, liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 3, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung bzw. auf Übergangsgeld der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12, 14 Litera b,, 18, 29, 30, 33, 34 Litera c und 36 bezeichneten Art haben, sowie die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, bezeichneten Personen;“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 17 und 22“ durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 17, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 und 37“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12, 14 Litera b,, 18, 29, 30, 34 Litera c und 36 genannten Versicherten mit dem Tag des Entstehens des Anspruches auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen, auf Übergangsgeld bzw. auf Rehabilitationsgeld;“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 5, Absatz eins, werden der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8 und 9 angefügt:

  1. Ziffer 8
    bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38, genannten Versicherten mit dem Tag des Beginnes des Lehrverhältnisses;
  2. Ziffer 9
    bei den in Paragraph eins, Absatz 6, genannten Versicherten mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. im Fall der Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheides.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 17 und 22“ durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 17, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 und 37“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12, 14 Litera b,, 18, 29, 30, 34 Litera c und 36 genannten Versicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die dort bezeichneten Pensionsleistungen ausgezahlt werden bzw. das Übergangsgeld bzw. das Rehabilitationsgeld ausgezahlt wird;“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 6, Absatz eins, werden der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7 und 8 angefügt:

  1. Ziffer 7
    bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38, genannten Versicherten mit dem Ende des Lehrverhältnisses;
  2. Ziffer 8
    bei den in Paragraph eins, Absatz 6, genannten Versicherten mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.“

Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift zu Paragraph 7 a, lautet:

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 5,, 17, 21 und 22“ durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 5,, 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33 und 37“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 7 a, wird folgender Paragraph 7 b, samt Überschrift eingefügt:

Weiterversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 7 b,

  1. Absatz einsPersonen, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um Zeiten, während deren der/die Versicherte
    1. Litera a
      auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht ist,
    2. Litera b
      Anspruch auf Pflegegebührenersatz einem Versicherungsträger gegenüber hat,
    3. Litera c
      Präsenz- oder Ausbildungsdienst auf Grund des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, leistet, sofern infolge dieser Zeiten nicht schon Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz besteht.
  2. Absatz 2Die Versicherungsanstalt hat dem/der ausgeschiedenen Versicherten eine Verständigung über das Erlöschen der Pflichtversicherung und über die Voraussetzungen zur Weiterversicherung zuzustellen. Das Recht auf Weiterversicherung ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung dieser Verständigung bei der Versicherungsanstalt geltend zu machen. Fällt das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in eine der im Absatz eins, Litera a bis c genannten Zeiten, so beginnt diese Frist unabhängig von der etwa bereits erfolgten Zustellung der Verständigung erst mit dem Ende der in Betracht kommenden Zeit zu laufen.
  3. Absatz 3Die Krankenversicherung kann ferner, wenn sie die im Absatz eins, bezeichnete Mindestdauer erreicht hat, fortgesetzt werden
    1. Ziffer eins
      nach dem Tode des Versicherten
      1. Litera a
        vom/von der überlebenden Ehegatten/Ehegattin oder vom/von der eingetragenen Partner/Partnerin oder
      2. Litera b
        von einer überlebenden, nach Paragraph 56, als Familienangehörige geltenden Person;
    2. Ziffer 2
      nach Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung der Ehe und Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren Ehegatten/Ehegattin oder früheren eingetragenen Partner/Partnerin,
    solange die zur Weiterversicherung berechtigte Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die Antragsfrist von sechs Monaten beginnt mit dem auf den Tag des Todes oder auf den Tag des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung oder auf den Tag der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder die Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft folgenden Tag.
  4. Absatz 4Die Weiterversicherung schließt zeitlich unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Krankenversicherung, in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis c an das Ende der jeweils in Betracht kommenden Zeit an. In den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins und 2 beginnt die Weiterversicherung mit dem Beginn der Antragsfrist.
  5. Absatz 5Personen, die gemäß Absatz eins, oder 3 zur Weiterversicherung berechtigt waren, können dieses Recht, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung die Zuerkennung einer Pension (Übergangspension) beantragt haben, auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablehnung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, ASVG geltend machen. Die Weiterversicherung beginnt in diesem Fall mit dem auf den Tag der Zustellung des Bescheides über die Ablehnung der Bescheinigung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, ASVG folgenden Tag.
  6. Absatz 6Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
    1. Ziffer eins
      mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der/die Versicherte seinen/ihren Austritt erklärt hat;
    2. Ziffer 2
      wenn die Beiträge für zwei Kalendermonate ganz oder teilweise rückständig sind, mit dem Ende des zweiten Kalendermonates, frühestens jedoch mit dem Ablauf des ersten vollen Kalendermonates, nach dem der Antrag auf Weiterversicherung gestellt wurde.“

Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift zu Paragraph 9, lautet:

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 9, Absatz eins, wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 9, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gehört dem Dachverband der Sozialversicherungsträger an.
  2. Absatz 3Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Versicherungsanstalt berechtigt, nach den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung sowie Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten, Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen und Einrichtungen für berufliche Rehabilitation,
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes und
    3. Ziffer 3
      arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen bzw. solche Einrichtungen zu fördern.“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 10, Absatz eins, wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 11, samt Überschrift lautet:

An- und Abmeldung durch die Dienstgeber

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Dienstgeber (Paragraph 13,) haben jeden von ihnen beschäftigten, in der Kranken- oder Unfallversicherung Versicherten vor Arbeitsantritt bei der Versicherungsanstalt anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung bei dieser abzumelden.
  2. Absatz 2Die Dienstgeber der nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 Versicherten haben die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass sie in zwei Schritten melden, und zwar
    1. Ziffer eins
      vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
    2. Ziffer 2
      die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
  3. Absatz 3Erfolgt die Anmeldung nach Absatz 2, Ziffer eins, nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (Paragraph 15 a, Absatz eins,) innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.
  4. Absatz 4Für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), kann die Versicherungsanstalt in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.
  5. Absatz 5Für Lehrlinge (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38,) und Dienstnehmer nach Paragraph eins, Absatz 6, richtet sich die An- und Abmeldung nach den für die Dienstnehmer des Dienstgebers geltenden Bestimmungen.“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 12, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Abweichend von Absatz eins bis 3 ist für die Dienstgeber der nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 Versicherten Paragraph 34, ASVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt entsprechend für bei diesen Dienstgebern beschäftigte Lehrlinge und Dienstnehmer nach Paragraph eins, Absatz 6 Punkt “,

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 13, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35, 37 und 38 sowie in Paragraph eins, Absatz 6, genannten Versicherten derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungsverhältnis (Lehrverhältnis) steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer (Lehrling) durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist;“

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 7,, 12 und 14 Litera b, “, durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 7,, 12, 14 Litera b,, 34 Litera c und 36“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 18 “, durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 18,, 29 und 30“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 14, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 7,, 12, 14 Litera b,, 18 und 22“ durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 7,, 12, 14 Litera b,, 18, 29, 30, 34 Litera c und 36“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 17, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die nach Paragraph 7 b, Weiterversicherten haben der Versicherungsanstalt alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen binnen einer Woche zu melden.“

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 7 und 14 Litera b, “, durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 7,, 14 Litera b,, 34 Litera c und 36“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 21 und 22“ durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 21,, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35, 37 und 38 sowie Paragraph eins, Absatz 6 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 19, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 ASVG festgestellte Betrag. Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.“

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 20, Absatz eins, wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „den Absatz eins a bis 1d, 2 und 2a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 20, werden nach dem Absatz eins, folgende Absatz eins a bis 1d eingefügt:

  1. Absatz eins aVersicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22,, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28 und 31 bis 33 und 37 haben als allgemeinen Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage (Paragraph 19,) zu leisten.
  2. Absatz eins bVersicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 34 bis 36 haben als allgemeinen Beitrag 9,05% der Beitragsgrundlage (Paragraph 19,) zu leisten.
  3. Absatz eins cVersicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38, haben als allgemeinen Beitrag 3,35% der Beitragsgrundlage (Paragraph 19,) zu leisten.
  4. Absatz eins dFür Versicherte nach Paragraph eins, Absatz 6, richtet sich der allgemeine Beitrag nach dem jeweils von den entsprechenden Dienstnehmern zu leistenden allgemeinen Beitrag.“

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 20, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aVersicherte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 34, Litera c und 36 haben zusätzlich 0,15% der Beitragsgrundlage (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2,) zu leisten.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 20 b, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Für Angehörige (Paragraph 56,) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses bzw. der Pension) zu leisten.“

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 20 b, Absatz 4, erster Satz wird das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ und der Klammerausdruck „(Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16 a, ASVG)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 16, ASVG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 20 d, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Für Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 und 37 ist Abschnitt römisch eins b des Neunten Teiles des ASVG anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 22, Absatz eins, wird durch folgende Absatz eins bis 1d ersetzt:

  1. Absatz einsVon den nach den Paragraphen 20, Absatz eins und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen, sofern in den Absatz eins a bis 1d nichts anderes bestimmt ist, auf den Versicherten 4,1% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,535% der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuss, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.
  2. Absatz eins aBei den nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, Versicherten, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie den nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28 und 31 bis 33 und 37 Versicherten entfallen auf den Versicherten 3,87% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,78% der Beitragsgrundlage.
  3. Absatz eins bBei den nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, Versicherten, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie den nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 34 bis 36 Versicherten entfallen auf den Versicherten 4,75% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 4,30% der Beitragsgrundlage.
  4. Absatz eins cBei den nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38, Versicherten entfallen auf den Versicherten 1,67% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 1,68% der Beitragsgrundlage.
  5. Absatz eins dBei den nach Paragraph eins, Absatz 6, Versicherten richtet sich die Aufteilung der Beitragslast nach der jeweils für die entsprechenden Dienstnehmer geltenden Aufteilung.“

Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 22 b, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 20 Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraph 22, Absatz eins und 20 Absatz 2 “, durch den Ausdruck „§ 20 Absatz eins bis 1d in Verbindung mit den Paragraph 22, Absatz eins bis 1d und Paragraph 20, Absatz 2 und 2a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Nach Paragraph 22 b, wird folgender Paragraph 22 c, samt Überschrift eingefügt:

Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 22 c,

  1. Absatz einsBeitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Krankenversicherung ist die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 19, Absatz 6,).
  2. Absatz 2Die Weiterversicherung ist
    1. Ziffer eins
      auf Antrag des/der Versicherten,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, EPG enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat,
    soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der Ziffer 2, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter dem Dreißigfachen des nach Paragraph 76 a, Absatz 3, ASVG geltenden Mindestbetrages zuzulassen. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Weiterversicherung oder innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 7 b, Absatz 2, bzw. Absatz 3, bzw. Absatz 5, gestellt wird, ab dem Beginn der Weiterversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Absatz eins, in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
  3. Absatz 3Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 2, sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten/Ehegattinnen oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, auch geschiedenen Ehegatten/Ehegattinnen oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, deren Partnerschaft aufgelöst wurde, gegenüber dem/der Versicherten zu berücksichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist
    1. Ziffer eins
      während des Bestandes der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, dass eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des/der Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint,
    2. Ziffer 2
      nach Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, dass die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 6, beträgt.
    Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist.
  4. Absatz 4Die Weiterversicherten haben einen Beitrag zu entrichten, der anhand des jeweils für die Pflichtversicherten geltenden Beitragssatzes (Paragraph 20, Absatz eins bis 1d) zu bemessen ist.“

Novellierungsanordnung 47, Im Paragraph 23, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,) kann vereinbart werden, dass die Beiträge bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten sind.“

Novellierungsanordnung 48, Im Paragraph 24 b, Absatz eins, wird der Ausdruck „so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach Paragraph 20 b, geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten“ durch den Ausdruck „so hat der nach Absatz 3, leistungszuständige Versicherungsträger der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe zu erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 24 b, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der durch die Richtlinie nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, ASVG festzulegende leistungszuständige Versicherungsträger hat die Beitragserstattung bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung für ein Kalenderjahr folgt, durchzuführen, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 24 b, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.“

Novellierungsanordnung 51, Im Paragraph 25, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins,, folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b sowie 35 und 37 pflichtversichert sind, der Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.“

Novellierungsanordnung 52, Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 17,, 21 und 22“ durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 17,, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 und 37“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52a, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Auf Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 und 37 sind Paragraph 19, Absatz 6 und Paragraph 21, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 26 a, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Für jeden in Paragraph 26, genannten Versicherten ist, sofern sich aus den Paragraphen 26 d, oder 26e nicht etwas anderes ergibt, ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe mit einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 26,), höchstens mit 0,5%. dieser Grundlage, durch die Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau festzusetzen ist.“

Novellierungsanordnung 54, Nach Paragraph 26 c, werden folgende Paragraphen 26 d und 26e samt Überschriften eingefügt:

„Beiträge in der Unfallversicherung für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 und 37 Versicherten

Paragraph 26 d,

  1. Absatz einsDie Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallversicherung werden für Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 und 37, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge von deren Dienstgebern/Dienstgeberinnen aufgebracht. Die für ein Kalenderjahr erforderlichen Beiträge sind auf der Grundlage der Summe der Entgelte zu bemessen, welche die in diesen Unternehmungen (Betrieben) beschäftigten Versicherten für ihre Tätigkeit im Unternehmen (Betrieb) in diesem Kalenderjahr bezogen haben, zuzüglich der Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG, soweit sie als Grundlage für die Bemessung der Sonderbeiträge für das betreffende Kalenderjahr heranzuziehen wären.
  2. Absatz 2Zur Sicherstellung der finanziellen Gebarung hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau eine allgemeine Rücklage in Höhe von 5% bis zu 25% der Aufwendungen für die Unfallversicherung unter Berücksichtigung der Grundlage der Summe der Entgelte nach Absatz eins, im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr anzusammeln.
  3. Absatz 3Auf die Beiträge nach Absatz eins, hebt die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau monatlich Vorschüsse ein. Diese Vorschüsse werden mit dem Ersten des Kalendermonates fällig. Mit dem Ende eines jeden Kalenderjahres sind die eingehobenen Vorschüsse abzurechnen.

Beiträge in der Unfallversicherung für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38 und Absatz 6, Versicherten

Paragraph 26 e,

Für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38 und Absatz 6, Versicherten richtet sich die Höhe der Beitragsgrundlage und des zu entrichtenden Beitrages nach der jeweils für die entsprechenden Dienstnehmer/innen geltenden Bestimmung.“

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 27 a, samt Überschrift lautet:

Informations- und Aufklärungspflicht

Paragraph 27 a,

Die Versicherungsanstalt und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz haben die Versicherten (Dienstgeber, Leistungsbezieher/innen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären.“

Novellierungsanordnung 56, Nach Paragraph 27 b, wird folgender Paragraph 27 c, samt Überschrift eingefügt:

Zuschüsse an die Dienstgeber/innen

Paragraph 27 c,

Für die Dienstgeber/innen der nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 Versicherten sowie der nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38, Versicherten, sofern sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 unterliegen würden, ist Paragraph 53 b, ASVG sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 57, Im Paragraph 28, Absatz 2, wird das Wort „Vorstand“ durch das Wort „Verwaltungsrat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, Im Paragraph 29, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Im Bereich der Pensionsversicherung kann die Versicherungsanstalt von den Erträgen an Versicherungsbeiträgen bis zu 1,5 vT dieser Beiträge überweisen. Diese Überweisungen dürfen nur so weit erfolgen, dass die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres 3,0 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 59, Die Überschrift zu Abschnitt römisch VI des Ersten Teiles lautet:

„Sonderbestimmungen über das Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der Versicherten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17 bis 19, 21 bis 30 und 31 bis 33, 37 und 38 sowie Absatz 6 “,

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 30 a, samt Überschrift lautet:

„Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte römisch II, römisch IV und römisch fünf des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Paragraph 30 a,

  1. Absatz einsUnbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Ersten Teiles für die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17 bis 19 und 21 bis 30, und 31 bis 33, 37 und 38 sowie Absatz 6, Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
    Vorläufiger Beginn der Krankenversicherung für Pensionisten nach Paragraph 10, Absatz 7,,
    Verlängerung bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung nach Paragraph 11, Absatz 2,,
    Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten nach Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz,
    Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages nach Paragraph 53,,
    Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit nach Paragraph 57,,
    Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge nach Paragraph 58, Absatz eins,, 4 und 6, Paragraph 78, Absatz eins und 3 jeweils zweiter Satz und Paragraph 79, Absatz 2,,
    Entrichtung von Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz eins,,
    Eintreibung und Sicherung der Beiträge nach den Paragraphen 64 bis 66,
    Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung nach Paragraph 63,,
    Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nach Paragraph 63 a,,
    Erstattung der Pensionsversicherungsbeiträge nach Paragraph 70, Absatz 2 bis 4 sowie
    Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben nach Paragraph 82,
  2. Absatz 2Für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28 und 31 bis 33 und 37 Versicherten sind darüber hinaus die Bestimmung über die Haftung für Beitragsschuldigkeiten nach§ 67 ASVG sowie der Abschnitt römisch VIII des Ersten Teiles des ASVG anzuwenden. Dies gilt auch für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38 und Absatz 6, Versicherten, sofern sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28 und 31 bis 33 und 37 unterliegen würden.“

Novellierungsanordnung 61, Im Paragraph 30 b, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 18 “, durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 18,, 29 und 30“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, Im Paragraph 55 a, Absatz 3, wird der Ausdruck „der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese Träger der Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 473, ASVG ist,“ durch den Ausdruck „der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 56, Absatz 9, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht oder“

Novellierungsanordnung 64, Im Paragraph 61 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverbandes der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, Im Paragraph 64, Absatz 5, wird das Wort „Hauptverbandes“ durch das Wort „Dachverbandes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, Im Paragraph 64, Absatz 6, wird der Ausdruck „Richtlinien des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG“ durch den Ausdruck „Richtlinien des Dachverbandes nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, ASVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, Im Paragraph 65 a, Absatz 5, vorletzter Satz wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ und der Klammerausdruck „(Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 27, ASVG)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 27, ASVG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, Im Paragraph 70 a, Absatz 4, wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 28, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ durch den Ausdruck „vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 28, ASVG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 69, Paragraph 74, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft sind der Ehegattin eines Versicherten auch nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung, Scheidung oder Nichtigerklärung zu gewähren, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung der Ehe stattfindet.“

Novellierungsanordnung 70, In der Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch II des Zweiten Teiles wird der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 17 bis 24“ durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 17 bis 33, 37 und 38 sowie Absatz 6 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, Im Paragraph 84, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 17 bis 19 und 21 bis 24“ durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 17 bis 19, 21 bis 33, 37 und 38 sowie Absatz 6 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 72, Im Paragraph 84, werden nach dem Absatz 3, folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Auf Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 34, Litera a und b und 35 sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den Paragraphen 138 bis 143 ASVG, über das Wochengeld nach den Paragraphen 162 bis 168 ASVG sowie hinsichtlich dieser Ansprüche die Bestimmungen des Abschnittes römisch VI des Ersten Teiles und Abschnitt römisch eins des Zweiten Teiles des ASVG anzuwenden.
  2. Absatz 5Auf Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, sofern es sich um Bedienstete der ehemaligen Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen handelt, sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den Paragraphen 138 bis 143, das Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a,, das Wiedereingliederungsgeld nach Paragraph 143 d und das Wochengeld nach den Paragraphen 162 bis 168 ASVG anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 73, Nach Paragraph 85, wird folgender Paragraph 85 a, samt Überschrift eingefügt:

„Aufwandsersatz für geleistetes Krankengeld

Paragraph 85 a,

Der Dienstgeber/die Dienstgeberin eines/einer nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 34 bis 36 Versicherten hat der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau den nachgewiesenen Aufwand für das geleistete Krankengeld nach Paragraph 138, ff. ASVG zuzüglich 5% dieses Aufwandes als anteiligen Verwaltungsaufwand jeweils bis zum Ende des folgenden Quartals zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 74, Im Abschnitt römisch III des Zweiten Teiles wird vor dem 1. Unterabschnitt folgender Paragraph 86, samt Überschrift eingefügt:

„Ausnahmebestimmungen

Paragraph 86,

  1. Absatz einsDie in den Paragraphen 87 bis 116 festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherung sind auf die Versicherten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 nicht anzuwenden. Für diese gelten die Paragraphen 117 bis 117b.
  2. Absatz 2Für Lehrlinge (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38,) und Dienstnehmer/innen nach Paragraph eins, Absatz 6, richtet sich die Anwendbarkeit der Paragraphen 117 bis 117b nach den jeweils für die entsprechenden Dienstnehmer/innen geltenden Bestimmungen.“

Novellierungsanordnung 75, Nach Paragraph 93, wird folgender Paragraph 93 a, samt Überschrift eingefügt:

Besondere Bemessungsgrundlage für Personen unter 30 Jahren

Paragraph 93 a,

  1. Absatz einsBefand sich die versicherte Person zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach der Beitragsgrundlage errechnet, die für Personen gleicher Ausbildung sonst in der Regel erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen, die die versicherte Person erst nach Vollendung ihres 30. Lebensjahres erreicht hätte.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist entsprechend für Versicherte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für die versicherte Person günstiger ist.“

Novellierungsanordnung 76, Im Abschnitt römisch III des Zweiten Teiles wird nach dem 2. Unterabschnitt folgender 3. Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:

„3. UNTERABSCHNITT
Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37

Anwendung von Bestimmungen des Dritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Paragraph 117,

Für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 Versicherten sind abweichend von den Paragraphen 87 bis 116 die Bestimmungen des Dritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie Paragraph 108 g, ASVG anzuwenden.

Präventionsbeirat

Paragraph 117 a,

Zur Information des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Organisation und Tätigkeit des Präventionszentrums der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat diese einen Präventionsbeirat einzurichten.

Erhöhung der Renten bei Entfall des Schadenersatzanspruches gegen das Eisenbahnunternehmen

Paragraph 117 b,

Die Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau kann die dem Verletzten gebührende Versehrtenrente um die Hälfte, die Hinterbliebenenrenten um zwei Drittel erhöhen, wenn dem Anspruchsberechtigten neben der Rente aus der Unfallversicherung ein gesetzlich begründeter Schadenersatzanspruch nach den gesetzlichen Bestimmungen über die erhöhte Haftpflicht der Eisenbahnen bei Dienst- und Arbeitsunfällen gegen ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Eisenbahnunternehmen zustünde; im Falle einer solchen Erhöhung entfällt der Schadenersatzanspruch gegen das Unternehmen.“

Novellierungsanordnung 77, Im Paragraph 119, wird jeweils der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 78, Nach Paragraph 127, wird folgender Paragraph 127 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sonderbestimmungen über Schadenersatz und Haftung für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 Versicherten

Paragraph 127 a,

  1. Absatz einsFür die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 Versicherten sind unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 125 bis 127 die Paragraphen 333 bis 335 ASVG anzuwenden.
  2. Absatz 2Für Lehrlinge (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38,) und Dienstnehmer nach Paragraph eins, Absatz 6, sind die Paragraphen 333 bis 335 ASVG anzuwenden, sofern sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 unterliegen würden.“

Novellierungsanordnung 79, Im Paragraph 128, Ziffer 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 80, Im Paragraph 128, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    keine gesamtvertraglichen Honorarvereinbarungen auf regionaler Ebene nach Paragraph 342, Absatz 2 b, ASVG abgeschlossen werden dürfen.“

Novellierungsanordnung 81, Die Abschnitte römisch eins und römisch II des Vierten Teiles samt Überschriften lauten:

„ABSCHNITT I
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

Verwaltungskörper

Paragraph 130,

Die Verwaltung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden kurz: „Versicherungsanstalt“) obliegt den Verwaltungskörpern. Die Verwaltungskörper sind

  1. Ziffer eins
    der Verwaltungsrat,
  2. Ziffer 2
    die Hauptversammlung und
  3. Ziffer 3
    die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen.

Haupt-, Landes- und Außenstellen

Paragraph 131,

  1. Absatz einsDie Verwaltungskörper haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der Hauptstelle, der Landestellen und, soweit dies nach Absatz 5, vorgesehen ist, der Außenstellen zu bedienen.
  2. Absatz 2Die Hauptstelle ist am Sitz der Versicherungsanstalt zu errichten.
  3. Absatz 3Landesstellen sind für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien, für das Land Steiermark mit dem Sitz in Graz, für das Land Oberösterreich mit dem Sitz in Linz, für das Land Kärnten mit dem Sitz in Klagenfurt, für das Land Tirol mit dem Sitz in Innsbruck, für das Land Salzburg mit dem Sitz in Salzburg und für das Land Vorarlberg mit dem Sitz in Bregenz zu errichten.
  4. Absatz 4Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72, ist bei der Durchführung hinsichtlich der den Landesstellenausschüssen nach Paragraph 143, Absatz 2, obliegenden Aufgaben stets die Hauptstelle.
  5. Absatz 5Die Versicherungsanstalt kann, soweit eine im Verhältnis zu den Versicherten und den Dienstgeber/inne/n örtlich nahe Verwaltung zweckmäßig ist, Außenstellen einrichten.

Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 132,

  1. Absatz einsDie Verwaltungskörper bestehen aus Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen (Versicherungsvertreter/innen).
  2. Absatz 2Versicherungsvertreter/innen können nur österreichische Staatsbürger/innen sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tag der Berufung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohn- oder Beschäftigungs(Dienst)ort im Bundesgebiet haben.
  3. Absatz 3Die Versicherungsvertreter/innen müssen, soweit es sich nicht um Vorstandsmitglieder bzw. Bedienstete gesetzlicher beruflicher Vertretungen oder von Organisationen der Dienstnehmer/innen oder um Vertreter/innen der Dienstgeber/innen nach diesem Bundesgesetz handelt, im Zeitpunkt ihrer Entsendung der Versicherungsanstalt als versicherte Dienstnehmer/innen angehören.
  4. Absatz 4Jedes Mitglied eines Verwaltungskörpers führt in diesem eine Stimme. Das Mitglied kann jedoch auch zwei Stimmen führen, wenn es von einem anderen Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut worden ist. Das Recht den Vorsitz zu führen kann nicht übertragen werden. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.
  5. Absatz 5Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:
    1. Ziffer eins
      Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, ASVG.
    2. Ziffer 2
      Der Obmann/Die Obfrau und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, der/die Vorsitzende der Hauptversammlung und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten der Versicherungsanstalt zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.
    3. Ziffer 3
      Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger festzusetzen ist.
    Paragraph 49, Absatz 4, ist anzuwenden.
  6. Absatz 6Von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin sind ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Nationalrates, des Bundesrates, der Landtage, der Bundesregierung und der Landesregierungen;
    2. Ziffer 2
      Bedienstete eines Sozialversicherungsträgers und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger;
    3. Ziffer 3
      Personen, die auf Grund einer von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit einem Sozialversicherungsträger oder dem Dachverband der Sozialversicherungsträger in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen;
    4. Ziffer 4
      Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist;
    5. Ziffer 5
      Personen, deren fachliche Eignung nicht durch den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband der Sozialversicherungsträger durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen samt erfolgreich absolviertem Eignungstest (Paragraph 420, Absatz 7 und 8 ASVG) nachgewiesen ist.

Entsendung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 133,

  1. Absatz einsDie Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden, und zwar auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Einvernehmen mit der in Betracht kommenden Gewerkschaft. Die Gewerkschaften haben ihre Vorschläge nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (z. B. Vollversammlung, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d‘Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu erstellen.
  2. Absatz 2Kommen mehrere vorschlagsberechtigte Gewerkschaften in der Gruppe der Dienstnehmer/innen in Betracht, so hat die Aufsichtsbehörde die auf die einzelnen Gewerkschaften entfallende Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n unter Bedachtnahme auf die Zahl der den einzelnen Gewerkschaften zugehörigen und nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten aktiven Dienstnehmer/inne/n festzusetzen. Die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen ist auf Grund einer Stichtagserhebung zum 1. Juli jenes Kalenderjahres zu ermitteln, das der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangeht. Die Berechnung der auf die einzelnen Gewerkschaften entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n hat nach dem System d‘Hondt zu erfolgen, wobei
    1. Ziffer eins
      die Wahlzahl ungerundet zu errechnen ist und
    2. Ziffer 2
      bei gleichem Anspruch mehrerer Gewerkschaften auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin nach dieser Berechnung das Los entscheidet.
    Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer. Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter/innen ist den vorschlagsberechtigten Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3Die Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstgeber/innen sind für Landesstellenausschüsse vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau zu entsenden. Für den Verwaltungsrat entsendet je einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin aus der Gruppe der Dienstgeber/innen
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport;
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
    3. Ziffer 3
      die Wirtschaftskammer Österreich.
    Dies gilt entsprechend für die Entsendung in die Hauptversammlung.
  4. Absatz 4Bei der Entsendung nach den Absatz eins und 3 ist auf die fachliche Eignung (Paragraph 132, Absatz 6, Ziffer 5,) und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in
    1. Ziffer eins
      sowohl in den Verwaltungsrat als auch in einen Landesstellenausschuss der Versicherungsanstalt;
    2. Ziffer 2
      in die Verwaltungskörper mehrerer Versicherungsträger.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat, sofern sie nicht selbst zur Entsendung berechtigt ist, die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Werden die Vertreter/innen innerhalb dieser Frist nicht entsendet, so hat sie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
  6. Absatz 6Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus seinem/ihrem Amt aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person entsendet hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu entsenden. Ist die neue Entsendung durch eine Enthebung (Paragraph 135,) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der neuen Entsendung.

Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung

Paragraph 134,

  1. Absatz einsDas Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederentsendung für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.
  2. Absatz 2Der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin hat von der Annahme seiner/ihrer Entsendung (Paragraph 133,) die Versicherungsanstalt nachweislich in Kenntnis zu setzen und ist unbeschadet des Paragraph 137, zweiter Satz ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung bei der Versicherungsanstalt zur Ausübung seines/ihres Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er/sie entsandt ist, berechtigt.

Enthebung von Versicherungsvertreter/inne/n

Paragraph 135,

  1. Absatz einsEin Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin ist seines/ihres Amtes zu entheben:
    1. Ziffer eins
      wenn Tatsachen bekannt werden, die seine/ihre Entsendung ausschließen würden;
    2. Ziffer 2
      wenn der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Pflichten verletzt;
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        wenn er/sie seit mehr als drei Monaten nicht mehr der Gruppe der Dienstnehmer/innen angehört, für die er/sie entsendet wurde, oder
      2. Litera b
        wenn er/sie als Vertreter/in der Dienstgeber/innen entsendet worden ist, aber seit mehr als drei Monaten nicht mehr Dienstgeber/in eines/einer bei der Versicherungsanstalt pflichtversicherten Dienstnehmers/Dienstnehmerin ist, oder
      3. Litera c
        wenn er/sie sich seit mehr als drei Monaten im Ruhestand befindet,
      in allen diesen Fällen jedoch nur, wenn er/sie nicht zu den Vorstandsmitgliedern bzw. Bediensteten gesetzlicher beruflicher Vertretungen oder von Organisationen der Dienstnehmer/innen oder zu den Vertreter/inne/n der Dienstgeber/innen nach diesem Bundesgesetz zählt;
    4. Ziffer 4
      wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
    5. Ziffer 5
      wenn einer der im Paragraph 132, Absatz 6, genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist.
    Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters/der Versicherungsvertreterin nach Ziffer 4, oder 5 ist, sofern nicht die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entsendung berechtigt war, die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.
  2. Absatz 2Die Enthebung des Obmannes/der Obfrau und seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin sowie der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihrer Stellvertreter/innen steht der Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Versicherungsvertreter/innen dem Obmann/der Obfrau bzw. dem/der Vorsitzenden des jeweiligen Landesstellenausschusses zu.
  3. Absatz 3Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter/innen auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.
  4. Absatz 4Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 2 und 3 ist diesem/dieser Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die entsendeberechtigte Stelle (Paragraph 133,) zu verständigen. Der vom Obmann/der Obfrau oder vom/von der Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses enthobenen Person steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.
  5. Absatz 5Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer entsendeberechtigten Stelle (Paragraph 133,) auf Enthebung der von dieser entsendeten Versicherungsvertreter/in zu entsprechen, wenn der Antrag wegen der Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl gestellt wird. In diesem Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter/innen.
  6. Absatz 6Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers bei der Versicherungsanstalt (Paragraph 139, Absatz 2,), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.
  7. Absatz 7Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters/einer neuen Versicherungsvertreterin aufzufordern hat.
  8. Absatz 8Der Beschwerde gegen die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin von seinem/ihrem Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin wirkt nicht zurück.

Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 136,

Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der der Versicherungsanstalt aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die Versicherungsanstalt kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht die Versicherungsanstalt trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten der Versicherungsanstalt geltend machen.

Amtsdauer

Paragraph 137,

Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

Paragraph 138,

  1. Absatz einsDer Verwaltungsrat besteht aus sieben Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und aus drei Vertreter/inne/n der Dienstgeber/innen.
  2. Absatz 2Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus
    1. Ziffer eins
      14 Versicherungsvertreter/inne/n aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen und sechs Versicherungsvertreter/inne/n aus der Gruppe der Dienstgeber/innen, wobei die ersten sieben Mitglieder der Gruppe der Dienstnehmer/innen bzw. drei Mitglieder der Gruppe der Dienstgeber/innen Mitglieder des Verwaltungsrates sind,
    2. Ziffer 2
      den Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse samt ihren Stellvertreter/inne/n,
    3. Ziffer 3
      drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Bundesseniorenbeirat zu entsenden sind,
    4. Ziffer 4
      drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat und vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist.
  3. Absatz 3Der Landesstellenausschuss für Wien, Niederösterreich und Burgenland besteht aus sechs Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und aus zwei Vertreter/inne/n der Dienstgeber/innen, die übrigen Landesstellenausschüsse bestehen jeweils aus drei Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und aus einem Vertreter/einer Vertreterin der Dienstgeber/innen.

Vorsitz in den Verwaltungskörpern

Paragraph 139,

  1. Absatz einsDen Vorsitz im Verwaltungsrat führt der/die vom Verwaltungsrat gewählte Obmann/Obfrau. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die von der Hauptversammlung gewählte Vorsitzende.
  2. Absatz 2Der Verwaltungsrat der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat für seine Amtsdauer aus seiner Mitte einen Obmann/eine Obfrau zu wählen. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstnehmer/innen angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit sowohl aller Mitglieder des Verwaltungsrates als auch der Gruppe der Dienstnehmer/innen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe der Dienstnehmer/innen. Im Anschluss an die Wahl des Obmannes/der Obfrau ist für diesen/diese aus der Mitte des Verwaltungsrates ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus der Gruppe der Dienstgeber/innen zu wählen.
  3. Absatz 2 aDie Hauptversammlung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat für ihre Amtsdauer aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstnehmer/innen angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe der Dienstnehmer/innen. Im Anschluss an die Wahl des/der Vorsitzenden ist für diese/n aus der Mitte der Hauptversammlung ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus der Gruppe der Dienstgeber/innen zu wählen. Der/Die Vorsitzende sowie sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in dürfen weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss angehören. Darüber hinaus dürfen diese Personen nicht derselben wahlwerbenden Gruppe angehören, der der Obmann/die Obfrau des Verwaltungsrates bzw. sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in zuzurechnen ist.
  4. Absatz 3Die Landesstellenausschüsse der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau haben für ihre Amtsdauer einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende aus ihrer Mitte zu wählen. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstnehmer/innen angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Landesstellenausschusses erforderlich. Im Anschluss daran ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin des/der Vorsitzenden zu wählen, der/die der Gruppe der Dienstgeber/innen anzugehören hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Der/Die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin vertreten den jeweiligen Landesstellenausschuss in der Hauptversammlung (Paragraph 138, Absatz 2, Ziffer 2,).
  5. Absatz 4Der gewählte Obmann/Die gewählte Obfrau und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die gewählten Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind, wenn sie die Annahme der Wahl dem zur Wahl berufenen Verwaltungskörper ausdrücklich erklärt haben, sogleich oder ab einem anlässlich der Wahl vom Verwaltungskörper festgelegten Zeitpunkt zur Ausübung ihrer Funktion berechtigt.
  6. Absatz 5Scheidet ein Vorsitzender/eine Vorsitzende (ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin) eines Verwaltungskörpers infolge Enthebung (Paragraph 135,) vom Amt als Versicherungsvertreter/in aus und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl seines Nachfolgers/seiner Nachfolgerin und es ist neuerlich eine entsprechende Wahl durchzuführen.

Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 140,

Der Obmann/Die Obfrau der Versicherungsanstalt, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter/innen vom Obmann/von der Obfrau bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach Paragraph 136, hinzuweisen.

ABSCHNITT II
Aufgaben der Verwaltungskörper

Aufgaben des Verwaltungsrates und Vertretung der Versicherungsanstalt

Paragraph 141,

  1. Absatz einsDem Verwaltungsrat obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht gesetzlich der Hauptversammlung oder einem Landesstellenausschuss zugewiesen ist, die Vertretung der Versicherungsanstalt sowie die Vorbereitung der in der Hauptversammlung zu treffenden Beschlüsse. Er kann einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann/der Obfrau bzw. dem/der Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen. Tunlichst dem Büro zu übertragen hat der Verwaltungsrat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und seiner Weisungsbefugnis
    1. Ziffer eins
      laufende Verwaltungsgeschäfte, sofern im Einzelfall das Eineinhalbfache des für das jeweilige Jahr festgesetzten Schwellenwertes für Dienstleistungen nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 nicht überschritten wird,
    2. Ziffer 2
      Personalangelegenheiten mit Ausnahme des bereichsleitenden und leitenden Dienstes sowie der Leiter/innen des höheren Dienstes nach der DO. A und des ärztlichen Dienstes nach Paragraph 37, Ziffer eins und 2 DO. B,
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung in Leistungsangelegenheiten nach den vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien und
    4. Ziffer 4
      die Vertretung des Versicherungsträgers nach außen in jenen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates oder der Hauptversammlung bedürfen.
    Dem Verwaltungsrat ist über die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach Ziffer eins, gemäß der Geschäftsordnung nachträglich, mindestens halbjährlich Bericht zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (Paragraph 6, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 7, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) nachgewiesen.
  3. Absatz 3In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse des Verwaltungsrates zu ihrer Wirksamkeit der Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen:
    1. Ziffer eins
      die dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen;
    2. Ziffer 2
      der Abschluss von Verträgen mit den im Sechsten Teil bezeichneten und sonstigen Vertragspartner/inne/n, wenn diese Verträge eine wesentliche dauernde Belastung des Versicherungsträgers herbeiführen;
    3. Ziffer 3
      die Erlassung von Richtlinien nach Paragraph 28, Absatz 2, über die Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds;
    4. Ziffer 4
      der Abschluss von Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nach dem G-ZG.
  4. Absatz 4Der Verwaltungsrat darf Beschlüsse
    1. Ziffer eins
      über die Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden oder von Einrichtungen in fremden Gebäuden, die Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung, der Anstaltspflege, der Jugendlichen- und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen, der Erbringung von Zahnbehandlung oder Zahnersatz, der Unfallheilbehandlung, der Rehabilitation, der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, der Krankheitsverhütung oder der Gesundheitsvorsorge dienen sollen, sowie
    2. Ziffer 2
      über Umbauten von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist,
    nur dann fassen, wenn ein Bedarf für das jeweilige Bauvorhaben besteht. Die Bedarfsprüfung ist von der Versicherungsanstalt vorzunehmen und hat sich auf den Bereich der gesamten Sozialversicherung zu erstrecken. Die Grundsätze für die Bedarfsprüfung sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen und haben jedenfalls Näheres über den Ablauf und den Umfang der Prüfung sowie die dabei auszuarbeitenden Unterlagen zu enthalten. Nach Abschluss des Bauvorhabens ist der Aufsichtsbehörde eine vom Verwaltungsrat gebilligte Schlussabrechnung vorzulegen.
  5. Absatz 5Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Erstellung von Dienstpostenplänen (Paragraph 460, Absatz eins, ASVG), soweit sie sich auf die Gehaltsgruppen F (Höherer Dienst) und G (Leitender Dienst) der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A) erstrecken, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Aufgaben der Hauptversammlung

Paragraph 142,

  1. Absatz einsDie Hauptversammlung der Versicherungsanstalt hat jährlich mindestens zweimal zusammenzutreten. Sie ist vom Verwaltungsrat einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Verwaltungsrates, der aus dem durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschluss und den Statistischen Nachweisungen besteht;
    3. Ziffer 3
      die Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates;
    4. Ziffer 4
      die Beschlussfassung über die Satzung und Krankenordnung sowie ihre Änderungen.
  2. Absatz 2Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Absatz eins, Ziffer 2, ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.

Aufgaben der Landesstellenausschüsse

Paragraph 143,

  1. Absatz einsDen Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung hinsichtlich der den Landesstellen nach Absatz 2, zugewiesenen Aufgaben. Der Landesstellenausschuss kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem/der Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro übertragen.
  2. Absatz 2Die Landesstellenausschüsse haben nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben des Verwaltungsrates folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Beschlussfassung über die Nachsicht von Behandlungsbeiträgen unter Beachtung der Richtlinien des Verwaltungsrates;
    2. Ziffer 2
      Beschlussfassung hinsichtlich der Gewährung von Unterstützungen aus dem Unterstützungsfonds bis zu den im Anhang zur Geschäftsordnung festzulegenden Wertgrenzen.
    3. Ziffer 3
      Beschlussfassung über Einzelverträge (neue oder Ersatzverträge) mit freiberuflich tätigen Ärzt/inn/en, die einen Paragraph 2 -, K, a, s, s, e, n, v, e, r, t, r, a, g, erhalten, sowie über Einzelverträge mit Zahnärzt/inn/en und Dentist/inn/en;
    4. Ziffer 4
      Beschlussfassung über Einzelverträge mit Hebammen, klinischen Psycholog/inn/en, Psychotherapeut/inn/en sowie Beförderungsunternehmen unter Bedachtnahme auf bestehende Gesamt-, Muster- und Rahmenverträge.
  3. Absatz 3Die örtliche Zuständigkeit eines Landesstellenausschusses richtet sich bei Versicherten nach deren Wohnsitz. Ist kein Wohnsitz im Inland vorhanden, so ist der für Wien, Niederösterreich und Burgenland bestehende Landesstellenausschuss zuständig.
  4. Absatz 4Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer Geschäftsführung an die Weisungen des Verwaltungsrates gebunden; der Verwaltungsrat kann auch Beschlüsse der Landesstellenausschüsse aufheben oder abändern.

Sitzungen

Paragraph 144,

  1. Absatz einsDie Sitzungen der Verwaltungskörper sind nichtöffentlich. Der/Die leitende Angestellte und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Obmann/Die Obfrau kann die Teilnahme von Bediensteten der Versicherungsanstalt verfügen.
  2. Absatz 2Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungskörper ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden und von mindestens der Hälfte der Versicherungsvertreter/innen beschlussfähig. Der/Die Vorsitzende ist auf die erforderliche Mindestzahl von anwesenden Versicherungsvertreter/inne/n anzurechnen. Ein gültiger Beschluss bedarf – wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
  3. Absatz 3In den Sitzungen der Verwaltungskörper hat auch der/die Vorsitzende Stimmrecht, bei Stimmengleichheit gibt seine/ihre Stimme den Ausschlag, wenn dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
  4. Absatz 4Die im Paragraph 138, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 genannten Mitglieder nehmen an den Sitzungen der Hauptversammlung mit beratender Stimme teil.
  5. Absatz 5Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen eine Rechtsvorschrift oder in einer wichtigen Frage gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Versicherungsanstalt, so hat der Obmann/die Obfrau oder der/die Vorsitzende des Landesstellenausschusses ihre Durchführung vorläufig aufzuschieben und unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für seine/ihre Vorgangsweise die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

Teilnahme der Betriebsvertretung

Paragraph 145,

  1. Absatz einsAn den Sitzungen des Verwaltungsrates, der Hauptversammlung und der Landesstellenausschüsse ist die Betriebsvertretung des Versicherungsträgers mit zwei Vertreter/inne/n mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.
  2. Absatz 2Das nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in Betracht kommende Organ der Betriebsvertretung hat dem Obmann/der Obfrau der Versicherungsanstalt die für die Teilnahme an den Sitzungen der Verwaltungskörper vorgesehenen Vertreter/innen namhaft zu machen. Diese Vertreter/innen sind von jeder Sitzung des Verwaltungskörpers ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 82, Abschnitt römisch II a des Vierten Teiles samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 83, Im Paragraph 150, Absatz 2, wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 84, Paragraph 151, samt Überschrift lautet:

Rechnungsabschluss und Nachweisungen

Paragraph 151,

  1. Absatz einsDie Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss und durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüft wurde, und einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Versicherungsanstalt hat statistische Nachweisungen zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Die Versicherungsanstalt hat die nach Paragraph 441 f, ASVG festgelegten Ziele jährlich zu evaluieren.
  4. Absatz 4Die Versicherungsanstalt hat über die in Absatz eins bis 3 angeführten Inhalte einen Jahresbericht zu erstellen.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen für
    1. Ziffer eins
      die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Absatz eins und 4),
    2. Ziffer 2
      die statistischen Nachweisungen (Absatz 2,) sowie
    3. Ziffer 3
      die Zielsteuerung nach Paragraph 441 f, ASVG und deren Evaluierung (Absatz 3,) hinsichtlich deren Struktur und Prozesse
    zu erlassen. Bei der Erlassung der Weisungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Rechnungsabschlüsse und die statistischen Nachweisungen auch für die Zwecke der Zielsteuerung herangezogen werden können.
  6. Absatz 6Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband haben den Jahresbericht im Internet nach den Weisungen gemäß Absatz 5, zu veröffentlichen. Die von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung ist jedenfalls binnen vier Monaten nach der Beschlussfassung im Internet zu verlautbaren.“

Novellierungsanordnung 85, Nach Paragraph 151, wird folgender Paragraph 151 a, samt Überschrift eingefügt:

Gebarungsaufzeichnungen

Paragraph 151 a,

Die Versicherungsanstalt hat getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung

  1. Ziffer eins
    der nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 24 sowie
  2. Ziffer 2
    der nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 36
pflichtversicherten Personen zu führen. Die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 37, pflichtversicherten Personen sind dabei in der Krankenversicherung der Personengruppe nach Ziffer eins,, in der Pensions- und Unfallversicherung der Personengruppe nach Ziffer 2, zuzurechnen. Die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38 und Absatz 6, pflichtversicherten Personen sind dabei jeweils jener Personengruppe zuzurechnen, der sie als Dienstnehmer/innen angehören würden.“

Novellierungsanordnung 86, Paragraph 152, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Absatz eins und 2 nicht erwähnt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Es ist jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.“

Novellierungsanordnung 87, Paragraph 153, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“

Novellierungsanordnung 88, Paragraph 153, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins aBeschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“

Novellierungsanordnung 89, Paragraph 153 a, erster Satz lautet:

„Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen nach Paragraph 9, Absatz 3, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerin für Finanzen.“

Novellierungsanordnung 90, Der Abschnitt römisch IV des Vierten Teiles samt Überschrift lautet:

„ABSCHNITT IV
Aufsicht des Bundes

Aufsichtsbehörde

Paragraph 154,

  1. Absatz einsDie Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau samt ihren Anstalten und Einrichtungen unterliegt der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auszuüben.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann bestimmte Bedienstete ihres Bundesministeriums mit der Aufsicht über die Versicherungsanstalt betrauen; der Bundesminister für Finanzen kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt einen Vertreter/eine Vertreterin zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes entsenden. Den mit der Ausübung der Aufsicht bzw. mit der Wahrung der Interessen des Bundes betrauten Bediensteten und ihren Stellvertreter/inne/n sind Aufwandsentschädigungen zu gewähren, deren Höhe 14% bzw. für die Stellvertreter/innen 7% des Gehaltes eines Abgeordneten zum Nationalrat entspricht und die monatlich auszuzahlen sind. Bei mehrfacher Aufsichtstätigkeit gebührt nur eine, und zwar die jeweils höhere Aufwandsentschädigung.
  3. Absatz 3Der Vertreter/Die Vertreterin der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift oder in wichtigen Fragen (Paragraph 155, Absatz 2,) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen oder die die finanziellen Interessen des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vertreter/Die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen kann Einspruch mit aufschiebender Wirkung gegen Beschlüsse erheben, die die finanziellen Interessen des Bundes berühren oder in wichtigen Fragen (Paragraph 155, Absatz 2,) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Der/Die Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Bei einem Einspruch des Vertreters/der Vertreterin des Bundesministers für Finanzen hat die Aufsichtsbehörde die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen.

Aufgaben der Aufsicht

Paragraph 155,

  1. Absatz einsDie Aufsichtsbehörde hat die Gebarung der Versicherungsanstalt zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie kann ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstrecken. Sie soll sich in diesen Fällen auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versicherungsanstalt nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben.
  2. Absatz 2Wichtige Fragen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach Paragraph 441 f, abgestimmten Ziele, die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung sowie Beschlüsse, deren finanzielle Auswirkungen ein Ausmaß von 10 Millionen Euro innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb von fünf Kalenderjahren übersteigen. Auch alle Angelegenheiten nach Paragraph 432, Absatz 3, ASVG sind wichtige Fragen im Sinne des Absatz eins,
  3. Absatz 3Der Aufsichtsbehörde und dem Bundesminister für Finanzen sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes geforderten Mitteilungen zu machen; alle Verlautbarungen sind der Aufsichtsbehörde und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Aufsichtsbehörde kann die Satzung und Krankenordnung jederzeit überprüfen und Änderungen solcher Bestimmungen verlangen, die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder dem Zweck der Versicherung zuwiderlaufen. Wird diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten entsprochen, so kann sie die erforderlichen Verfügungen von Amts wegen treffen.
  4. Absatz 4Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwaltungskörper mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter/innen entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Die Aufsichtsbehörde, der/die mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde und der Vertreter/die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln. Auf Verlangen des Vertreters/der Vertreterin der Aufsichtsbehörde oder des Vertreters/der Vertreterin des Bundesministers für Finanzen ist die Beschlussfassung zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu vertagen. Dieses Verlangen kann für ein und denselben Tagesordnungspunkt höchstens zwei Mal erfolgen.
  5. Absatz 5Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Versicherungsanstalt amtlichen Untersuchungen zu unterziehen, wobei sie sich dabei der Mitwirkung des Dachverbandes sowie geeigneter Sachverständiger bedienen kann. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, an der amtlichen Untersuchung durch einen Vertreter/eine Vertreterin mitwirken. Die Aufsichtsbehörde hat eine solche amtliche Untersuchung anzuordnen, wenn der Bundesminister für Finanzen dies zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes verlangt.
  6. Absatz 6Die Aufsichtsbehörde hat vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen und unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.

Vorläufige Geschäftsführung und Vertretung

Paragraph 156,

  1. Absatz einsDie Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Verwaltungskörper, wenn sie ungeachtet zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen außer Acht lassen, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung und Vertretung vorübergehend einem vorläufigen Verwalter/einer vorläufigen Verwalterin zu übertragen. Diesem/Dieser ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der im gleichen Verhältnis wie der aufgelöste Verwaltungskörper aus Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen bestehen soll und dessen Aufgaben und Befugnisse von der Aufsichtsbehörde bestimmt werden. Die Paragraphen 132, Absatz 2 bis 7 und 143 sind auf die Mitglieder des Beirates entsprechend anzuwenden. Der vorläufige Verwalter/Die vorläufige Verwalterin hat binnen acht Wochen vom Zeitpunkt seiner/ihrer Bestellung an die nötigen Verfügungen wegen Neubestellung des Verwaltungskörpers nach Paragraph 133, zu treffen. Ihm/Ihr obliegt die erstmalige Einberufung der Verwaltungskörper.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, über die Auflösung eines Verwaltungskörpers und die Übertragung der vorläufigen Geschäftsführung und Vertretung auf einen vorläufigen Verwalter/eine vorläufige Verwalterin sind entsprechend anzuwenden, solange und soweit ein Verwaltungskörper die ihm obliegenden Geschäfte nicht ausführt.
  3. Absatz 3Verfügungen des vorläufigen Verwalters/der vorläufigen Verwalterin, die über den Rahmen laufender Geschäftsführung hinausgehen, wie insbesondere derartige Verfügungen über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen im Wert von mehr als 14 534,57 €, über den Abschluss von Verträgen, die die Versicherungsanstalt für länger als sechs Monate verpflichten, und über den Abschluss, die Änderung oder Auflösung von Dienstverträgen mit einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten oder von unkündbaren Dienstverträgen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Kosten der Aufsicht

Paragraph 157,

Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat die Versicherungsanstalt durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Versichertenstand nach Anhörung der Versicherungsanstalt zu bestimmen.

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 157 a,

Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 91, Paragraph 158, lautet:

Paragraph 158,

Hinsichtlich der Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gelten die Bestimmungen des Abschnittes römisch VII des Achten Teiles des ASVG.“

Novellierungsanordnung 92, Im Paragraph 159, wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 93, Im Paragraph 159, letzter Satzteil wird der Ausdruck „für den leitenden Angestellten und den leitenden Arzt der Versicherungsanstalt jeweils nur ein Stellvertreter bestellt werden darf“ durch den Ausdruck „für den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte zwei Stellvertreter/innen und für den leitenden Arzt/die leitende Ärztin ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin bestellt werden dürfen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 94, Paragraph 159 b, lautet:

Paragraph 159 b,

Die Versicherungsnummer nach Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sowie die bei den Sozialversicherungsträgern (beim Dachverband der Sozialversicherungsträger) verwendeten personenbezogenen Ordnungsbegriffe (wie beispielsweise Dienstgeberkontonummer und Vertragspartnernummer) können in der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke der Sozialversicherung und des Arbeitsmarktservice verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 95, Im Paragraph 159 e, Absatz 3, wird der Ausdruck „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und das Wort „Hauptverbandes“ durch das Wort „Dachverbandes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 96, Im Abschnitt römisch eins des Fünften Teiles wird nach dem 4. Unterabschnitt folgender 5. Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:

„5. UNTERABSCHNITT
Zusammenführung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – Errichtung

Paragraph 168 a,

  1. Absatz einsDie Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau werden ab 1. April 2019 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zusammengeführt. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 10,
  2. Absatz 2Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über. Sie ist ab 1. Jänner 2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu besorgen sind. Der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (Paragraph 151, Absatz eins,) und der statistischen Nachweisungen (Paragraph 151, Absatz 2,) für das Jahr 2019 für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.
  3. Absatz 3Personen, die am 31. Dezember 2019 in einem Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder zur Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau stehen, sind ab 1. Jänner 2020 Bedienstete der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 168 b,

  1. Absatz einsDie Versicherungsvertreter/innen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sind erstmals bis 31. März 2019 nach den Bestimmungen der Paragraphen 132, ff. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, in die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse zu entsenden, wobei die Entsendung mit 1. Jänner 2020 wirksam wird. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Überleitungsausschusses (Paragraph 168 c,) sind ab 1. Jänner 2020 die Mitglieder des Verwaltungsrates der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Der/Die Vorsitzende des Überleitungsausschusses und der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden übernehmen ab 1. Jänner 2020 die Funktion des/der Obmannes/Obfrau und des/der Stellvertreters/Stellvertreterin.
  3. Absatz 3Die Hauptversammlung (Paragraph 130, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) und die Landesstellenausschüsse (Paragraph 130, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) sind vom Verwaltungsrat nach dessen erstmaligem Zusammentreten einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt Paragraph 140, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,.
  4. Absatz 4Die Amtsdauer nach Paragraph 137, beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.

Überleitungsausschuss – Errichtung

Paragraph 168 c,

  1. Absatz einsFür den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 wird ein Überleitungsausschuss nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 132, ff. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, gebildet. Die Mitglieder des Überleitungsausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören. Die Paragraphen 154 und 155 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, sind hinsichtlich des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden. Kommt ein gültiger Beschluss (Absatz 3,) des Überleitungsausschusses nicht zustande, so kann der/die Vorsitzende, wenn wichtige Interessen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gefährdet scheinen, die Angelegenheit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entscheidung vorlegen. Sind finanzielle Interessen des Bundes berührt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
  2. Absatz 2Im Fall der Verhinderung der im Absatz eins, genannten Versicherungsvertreter/innen kann eine Übertragung des Stimmrechtes nach Paragraph 132, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, erfolgen. Im Übrigen finden für die Mitglieder des Überleitungsausschusses die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungsvertreter/innen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Überleitungsausschusses sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Überleitungsausschuss ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 168 d, wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungsausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der/Die Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören; der/die Stellvertreter/in hat der Gruppe der Dienstgeber/innen anzugehören. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern im Paragraph 141, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, nichts anderes bestimmt ist. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Überleitungsausschuss hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.
  4. Absatz 4Die Organisation der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses obliegt bis zur Bestellung des leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (Paragraph 168 d, Absatz 4,) dem/der leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, der/die von dem/der leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu unterstützen ist. Mit Bestellung des/der leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau geht diese Aufgabe auf diese/n über, wobei er/sie von den leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu unterstützen ist. Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses sowie die Vorbereitungshandlungen der Zusammenführung der Versicherungsträger ist der/die leitende Angestellte der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bzw. der/die bestellte leitende Angestellte der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ausschließlich dem Überleitungsausschuss verantwortlich.
  5. Absatz 5Der Überleitungsausschuss kann in der Zeit bis 31. Dezember 2019 Rechte und Pflichten für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau begründen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat diese Rechte und Pflichten bis 31. Dezember 2019 wahrzunehmen. Der zur Ausführung der Tätigkeit des Überleitungssauschusses erforderliche Aufwand ist anteilsmäßig im Verhältnis der Anspruchsberechtigten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zum Stichtag 1. Jänner 2018 zu tragen. Zur Ermittlung der jeweiligen Anteile ist der Aufwand beim Hauptverband in einem eigenen Rechenkreis darzustellen.

Überleitungsausschuss – Aufgaben

Paragraph 168 d,

  1. Absatz einsFolgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sind, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte (Paragraphen 154,, 155), allein durch den Überleitungsausschuss zu fassen:
    1. Ziffer eins
      Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen die Verfügungen über einen 100 000 Euro übersteigenden Betrag getroffen werden;
    2. Ziffer 2
      sämtliche Beschlüsse betreffend
      1. Litera a
        Leiter/innen des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angestellte des bereichsleitenden und des leitenden Dienstes nach der DO. A, soweit diese im Verwaltungsdienst tätig sind,
      2. Litera b
        Ärzte und Ärztinnen, die nach Paragraph 37, Ziffer eins und 2 DO. B eingereiht sind,
      3. Litera c
        Höherreihungen außerhalb der am 30. Juni 2018 gültigen Dienstpostenpläne und
      4. Litera d
        Personalaufnahmen im Verwaltungsbereich.
  2. Absatz 2Der Überleitungsausschuss kann sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist, vor Beschlussfassung im Vorstand der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an sich ziehen und über diese Angelegenheiten selbst entscheiden. Darüber hinaus kann er auch sämtliche Entscheidungen, die in den Aufgabenbereich des Vorstandes (Paragraph 145,) der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau fallen und die sich auf die Zusammenführung der Versicherungsträger auswirken jederzeit an sich ziehen. Im Übrigen haben die Vorstände der zusammenzuführenden Versicherungsträger die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Obliegenheiten bis 31. Dezember 2019 zu erfüllen.
  3. Absatz 3Der Überleitungsausschuss hat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 150, für das Jahr 2020 eine konsolidierte Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen sowie längstens bis 31. Dezember 2019 einen Jahresvoranschlag zu beschließen.
  4. Absatz 3 aDer Überleitungsausschuss hat die für die Zusammenführung der Versicherungsanstalten erforderlichen vorbereitenden Handlungen zu setzen.
  5. Absatz 4Der Überleitungsausschuss hat für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau mit Wirkung ab 1. Juli 2019 den/die leitende/n Angestellte/n und dessen/deren beide ständige Stellvertreter/innen sowie den leitenden Arzt/die leitende Ärztin und dessen/deren ständige/n Stellvertreter/in für jeweils 5 Jahre (Paragraph 159,) zu bestellen; hinsichtlich der Bestellung dieser Personen nach dem 31. Dezember 2019 sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Verwaltungskörper berufen.
  6. Absatz 5Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haben dem Überleitungsausschuss auf sein Verlangen sämtliche zur Erfüllung der diesem nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern durchführen.
  7. Absatz 6Der Überleitungsausschuss kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Vertreter/innen entsenden, denen beratende Funktion zukommt. Er ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 97, Nach Paragraph 254, wird folgender Paragraph 255, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (43. Novelle)

Paragraph 255,

  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2019 Paragraph 158 und der 5. Unterabschnitt des Abschnittes römisch eins des Fünften Teiles samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 100/2018;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2020 die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 5,, 6, 20, 22 und 24 bis 38, 1 Absatz 2, Ziffer eins,, 4 und 5, 1 Absatz 4 a und 6, 2 Absatz eins, Ziffer 2,, 4 und 5, 2 Absatz 3,, 3 Ziffer 3,, 5 Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 7, 8 und 9, 6 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 6, 7 und 8, die Überschrift zu Paragraph 7 a,, die Paragraphen 7 a, Absatz 2, Ziffer eins,, 7b samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 9,, die Paragraphen 9, Absatz eins bis 3, 10 Absatz eins,, 11 samt Überschrift, 12 Absatz 4,, 13 Absatz eins, Ziffer 2 a,, 4 und 6, 14 Absatz eins,, 17 Absatz 4,, 19 Absatz eins, Ziffer 2 und 7, 19 Absatz 6,, 20 Absatz eins bis 1d, 20 Absatz 2 a,, 20b Absatz eins und 4, 20d Absatz 3,, 22 Absatz eins bis 1d, 22b Absatz eins,, 22c samt Überschrift, 23 Absatz eins,, 24b Absatz eins,, 3 und 4, 25 Absatz eins und 2, 26 Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5,, 26a Absatz eins,, 26d samt Überschrift, 26e samt Überschrift, 27a samt Überschrift, 27c samt Überschrift, 28 Absatz 2,, 29 Absatz 4,, die Überschrift zu Abschnitt römisch VI des Ersten Teiles, die Paragraphen 30 a, samt Überschrift, 30b, 55a Absatz 3,, 56 Absatz 9, Litera e,, 61a Absatz eins,, 64 Absatz 5 und 6, 65a Absatz 5,, 70a Absatz 4,, 74 Absatz 2,, die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch II des Zweiten Teiles, die Paragraphen 84, Absatz eins,, 4 und 5, 85a samt Überschrift, 86 samt Überschrift, 93a samt Überschrift, der 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch III des Zweiten Teiles samt Überschrift, Paragraph 119,, 127a samt Überschrift, 128 Ziffer 2,, 3 und 4, die Abschnitte römisch eins und römisch II des Vierten Teiles samt Überschriften, die Paragraphen 150, Absatz 2,, 151 samt Überschrift, 151a samt Überschrift, 152 Absatz 3,, 153 Absatz eins und 1a, 153a, der Abschnitt römisch IV des Vierten Teiles samt Überschrift, die Paragraphen 159,, 159b sowie 159e Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,.
  2. Absatz eins aDie Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 Ziffer eins, sowie der Abschnitt römisch II a des Vierten Teiles samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
  3. Absatz eins bFür die Erstattung von Beiträgen, die vor dem 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, ist weiterhin Paragraph 24 b, in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden; dies gilt nicht, soweit diese Beiträge zusammen mit Beiträgen, die ab 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, für ein bestimmtes Kalenderjahr entrichtet wurden.
  4. Absatz 2Die zum 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Gesamtverträge der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit der Österreichischen Ärztekammer sowie die zum 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Verträge dieser Versicherungsträger mit den Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen und anderen Vertragspartner/Vertragspartnerinnen zur Erbringung der Leistungen der Krankenversicherung gelten als Verträge im Sinne des Paragraph 128, bzw. der Paragraphen 338, ff. ASVG jeweils für die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bzw. der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versicherten Personen weiter.
  5. Absatz 3Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat bis längstens 31. Dezember 2020 eine Satzung und eine Krankenordnung zu erlassen, die an die Stelle der von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau erlassenen Satzungen bzw. Krankenordnungen treten. Bis zur Erlassung dieser Satzung (Krankenordnung) gelten die Satzungen (Krankenordnungen) der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bzw. der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau weiter.
  6. Absatz 4Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist ab 1. Jänner 2020 für das Leistungsrecht der nach Paragraph eins, Ziffer 31 und 32 in der Unfallversicherung Versicherten zuständig und übernimmt ab diesem Zeitpunkt den einschlägigen Rentenstock von der bislang zuständigen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt sind zwecks Zusammenführung beziehungsweise Überführung der Unfallversicherung zur wechselseitigen Verarbeitung von Versicherten- und Vertragspartnerstammdaten und der leistungs-, beitrags- und versicherungsrechtlichen Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO im automationsunterstützten Datenverkehr ermächtigt und verpflichtet. Soweit sich auf Grund der Übernahme dieses Rentenstockes abzüglich der für die genannten Versicherten erzielten Beitragseinnahmen ein Abgang im Rechnungskreis Unfallversicherung für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b sowie 35 und 37 pflichtversicherten Personen ergibt, ist dieser aus dem Rechnungskreis Unfallversicherung der nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 8 bis 11, 13, 14 Litera a,, 15 bis 17, 19 sowie 21 bis 23 versicherten Personen auszugleichen.
  7. Absatz 4 aZum 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aus Anlass eines vermeintlichen Arbeitsunfalles oder einer vermeintlichen Berufskrankheit eines nunmehr nach Paragraph eins, Ziffer 31 und 32 in der Unfallversicherung Versicherten fallen mit 1. Jänner 2020 ausnahmslos in die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
  8. Absatz 5Ziel ist es, das Beitrags- und Leistungsrecht innerhalb der Versicherungsanstalt zu vereinheitlichen. Die Versicherungsanstalt hat der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich, beginnend ab 30. Juni 2020, über den Fortgang der Beitrags- und Leistungsvereinheitlichung zu berichten.
  9. Absatz 6Für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2024 ist in den Überleitungsausschuss bzw. den Verwaltungsrat ein zusätzlicher Versicherungsvertreter/eine zusätzliche Versicherungsvertreterin aus der Gruppe der Dienstnehmer durch die Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft mit beratender Stimme zu entsenden. Diese/r Versicherungsvertreter/in ist zugleich Mitglied der Hauptversammlung.
  10. Absatz 7In folgenden Angelegenheiten ist bis zum 31. Dezember 2024 die Zustimmung des von der Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft entsandten stimmberechtigten Mitgliedes erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Abschluss von Gesamtverträgen im Sinne des Sechsten Teiles des ASVG;
    2. Ziffer 2
      Beschlussfassung über Satzung und Krankenordnung;
    3. Ziffer 3
      Erlassung von Richtlinien zur Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds;
    4. Ziffer 4
      Beschlussfassung betreffend die von der ehemaligen Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gegründeten oder errichteten eigenen Einrichtungen oder Beteiligungen an juristischen und/oder natürlichen Personen.
    Hinsichtlich der Ziffer eins bis 3 gilt dies nur insofern, als Personen aus dem Kreis der ehemaligen Versicherten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau betroffen sind.
  11. Absatz 7 aParagraph 132, Absatz 6, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, ist auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2022 als Versicherungsvertreter/innen in einen nach dem genannten Bundesgesetz neu einzurichtenden Verwaltungskörper entsendet werden, so anzuwenden, dass der Nachweis der fachlichen Eignung bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2021 bei sonstiger Enthebung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 5, zu erbringen ist.
  12. Absatz 8Für Bedienstete der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, die am 31. Dezember 2019 mit einer Funktion nach Paragraph 460, Absatz 3 a, ASVG betraut sind, finden hinsichtlich der Entgeltbedingungen abweichend von Paragraph 460, Absatz 3 b, ASVG die Regelungen des Paragraph 36, Absatz 3, DO. A bzw. des Paragraph 36, Absatz 2, DO. B sinngemäß Anwendung. Diese Bediensteten dürfen jedoch auch vor Ablauf der Befristung im Rahmen der Organisationsreform mit einem Dienstposten des bereichsleitenden Dienstes oder eines anderen gehobenen Aufgabenfeldes betraut werden.
  13. Absatz 9Sozialversicherungsbedienstete, die sich am 31. Dezember 2018 in einem aufrechten Dienstverhältnis befanden, dürfen dienstgeberseitig nicht aus dem Grund der Organisationsänderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, gekündigt werden.
  14. Absatz 10Abweichend von Paragraph 63, Absatz 4, ist von den nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 37, Versicherten, die am 31. Dezember 2019 bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Linien versichert sind, bis zum 31. Dezember 2024 ein Behandlungsbeitrag nicht zu entrichten.
  15. Absatz 11Abweichend von Paragraph 158, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, ist der Abschnitt römisch VII des Achten Teiles des ASVG in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 weiterhin auf die am 31. Dezember 2018 bestehenden Verwaltungskörper anzuwenden.“

Artikel 5
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen erlassen wird (Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG)

Inhaltsverzeichnis

Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT I

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Zitierungen

Paragraph 3,

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Paragraph 4,

Rechtliche Stellung des Versicherungsträgers

Paragraph 5,

Zugehörigkeit zum Dachverband der Sozialversicherungsträger

Paragraph 6,

Eigene Einrichtungen des Versicherungsträgers

Paragraph 7,

Verwendung der Mittel

Paragraph 8,

Informations- und Aufklärungspflicht

Paragraph 9,

Elektronische Datenverarbeitung

Paragraph 10,

Elektronische Datenverarbeitung bei Beteiligung an Einrichtungen

Paragraph 11,

Unterstützungsfonds

ABSCHNITT II
Befreiung von Abgaben

Paragraph 12,

Persönliche und sachliche Abgabenfreiheit

ABSCHNITT III
Beziehungen des Versicherungsträgers zu den anderen Trägern, den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern

Paragraph 13,

Verwaltungshilfe

Paragraph 14,

Beziehungen zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern

ZWEITER TEIL
Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT I
Aufbau des Versicherungsträgers

Paragraph 15,

Hauptstelle und Landesstellen

ABSCHNITT II
Verwaltungskörper

Paragraph 16,

Arten der Verwaltungskörper

Paragraph 17,

Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 18,

Bestellung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 19,

Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung

Paragraph 20,

Enthebung von Versicherungsvertretern/Versicherungsvertreterinnen

Paragraph 21,

Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 22,

Amtsdauer

Paragraph 23,

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

Paragraph 24,

Vorsitz in den Verwaltungskörpern

Paragraph 25,

Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

ABSCHNITT III
Aufgaben der Verwaltungskörper

Paragraph 26,

Aufgaben des Verwaltungsrates

Paragraph 27,

Aufgaben der Hauptversammlung

Paragraph 28,

Aufgaben der Landesstellenausschüsse

Paragraph 29,

Sitzungen

Paragraph 29 a,

Teilnahme der Betriebsvertretung

ABSCHNITT IV
Vermögensverwaltung

Paragraph 30,

Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

Paragraph 31,

Rechnungsabschluss und Nachweisungen

Paragraph 32,

Gebarungsaufzeichnungen

Paragraph 33,

Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement

Paragraph 34,

Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

Paragraph 35,

Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

ABSCHNITT V
Aufsicht des Bundes

Paragraph 36,

Aufsichtsbehörde

Paragraph 37,

Aufgaben der Aufsicht

Paragraph 38,

Entscheidungsbefugnis

Paragraph 39,

Vorläufige Geschäftsführung und Vertretung

Paragraph 40,

Kosten der Aufsicht

Paragraph 40 a,

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

ABSCHNITT VI
Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen

Paragraph 41,

Satzung

Paragraph 42,

Krankenordnung

Paragraph 43,

Genehmigungspflicht

Paragraph 44,

Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper

ABSCHNITT VII

Paragraph 45,

Bedienstete

Paragraph 46,

Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten

DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen

ABSCHNITT I
Zusammenführung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Paragraph 47,

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Errichtung

Paragraph 48,

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 49,

Überleitungsausschuss – Errichtung

Paragraph 50,

Überleitungsausschuss – Aufgaben

Paragraph 51,

Vertragskontinuität bei der Leistungserbringung

ABSCHNITT II
Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Paragraph 52,

Vollziehung

Paragraph 53,

In-Kraft-Treten

ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT I

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.

Zitierungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIn diesem Bundesgesetz werden bezeichnet:
    1. Ziffer eins
      als B-VG das Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930;
    2. Ziffer 2
      als DSGVO die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. 2119 vom 04.05.2016, Sitzung 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72);
    3. Ziffer 3
      als ArbVG das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974;
    4. Ziffer 4
      als ASchG das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994;
    5. Ziffer 5
      als ASVG das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955;
    6. Ziffer 6
      als B-KUVG das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967;
    7. Ziffer 7
      als BSVG das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978;
    8. Ziffer 8
      als DSG das Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999;
    9. Ziffer 9
      als FSVG das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978;
    10. Ziffer 10
      als GSVG das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978;
    11. Ziffer 11
      als K-SVFG das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG), BGB. römisch eins Nr. 131/2000;
    12. Ziffer 12
      als NVG das Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66/1972;
    13. Ziffer 13
      als G-TelG 2012 das Gesundheits-Telematikgesetz 2012 (G-TelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Paragraph 3,

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist für das ganze Bundesgebiet Träger der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG, der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG und dem FSVG sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 28, Ziffer 2, ASVG. Sitz der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist in Wien.

Rechtliche Stellung des Versicherungsträgers

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.
  2. Absatz 2Der allgemeine Gerichtsstand des Versicherungsträgers ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht seines Sitzes.

Zugehörigkeit zum Dachverband der Sozialversicherungsträger

Paragraph 5,

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gehört dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) an.

Eigene Einrichtungen des Versicherungsträgers

Paragraph 6,

Zur Erfüllung der dem Versicherungsträger obliegenden Aufgaben ist er berechtigt, nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften

  1. Ziffer eins
    Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung,
  2. Ziffer 2
    Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes,
  3. Ziffer 3
    Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten,
  4. Ziffer 4
    Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, sowie Einrichtungen für berufliche Rehabilitation und
  5. Ziffer 5
    arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ASchG
zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen bzw. solche Einrichtungen zu fördern. Der Versicherungsträger ist überdies berechtigt, nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften Einrichtungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 148 y,, 150 bis 161 BSVG, 157 bis 169 GSVG und 198 ASVG bezeichneten Aufgaben zu errichten, zu erwerben oder zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zur Erfüllung der in diesen Bestimmungen bezeichneten Aufgaben zu beteiligen.

Verwendung der Mittel

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Mittel der Versicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit des Versicherungsträgers auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. Darüber hinaus hat der Versicherungsträger einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen im Bereich der Krankenversicherung in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren. Diese Information hat weiters für die Versicherten und ihre Angehörigen den Hinweis zu enthalten, dass ELGA-Teilnehmer/inne/n der jederzeitige generelle Widerspruch (Paragraph 15, Absatz 2, GTelG 2012), das jederzeitige Einsichtsrecht (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012), das Recht auf Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012), der Widerspruch im Einzelfall (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012), die Bestimmung der individuellen Zugriffsberechtigungen für Gesundheitsdiensteanbieter und ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, GTelG 2012) sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 17, GTelG 2012) offensteht.
  2. Absatz 2Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen, wenn sie der Verbesserung der Servicequalität oder der Erzielung von Einsparungen dient; dabei können auch Gebietskörperschaften einbezogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die vom Versicherungsträger errichtet (gegründet) wurden, zulässig.
  3. Absatz 3Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen darf für Vereine, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach Absatz 2, Leistungen erbringen, sofern die Aufwendungen durch die Vereine, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ersetzt werden.

Informations- und Aufklärungspflicht

Paragraph 8,

Der Versicherungsträger und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz haben die Versicherten (Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem FSVG zu informieren und aufzuklären.

Elektronische Datenverarbeitung

Paragraph 9,

Der Versicherungsträger ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im Paragraph 27 a, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge notwendigen Daten.

Elektronische Datenverarbeitung bei Beteiligung an Einrichtungen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Versicherungsträger und die Einrichtungen nach Paragraph 6,, an denen er beteiligt ist, sind im Rahmen der Gesundheitsförderung, Vorsorge(Gesunden)- und Jugendlichenuntersuchungen, Erhaltung der Volksgesundheit, Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, Prävention und Rehabilitation sowie Krankheitsverhütung gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikel 26, DSGVO.
  2. Absatz 2Für die Erstellung von medizinischen und berufskundlichen Gutachten im Bereich des GSVG, FSVG und BSVG kann der Versicherungsträger die Einrichtungen, an denen er beteiligt ist, mit der Begutachtung beauftragen. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten sowie besondere Kategorien von personenbezogenen Daten vom Versicherungsträger an die Einrichtungen übermittelt werden. Die Einrichtungen sind ermächtigt, zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie besondere Kategorien von personenbezogenen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten.

Unterstützungsfonds

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDer Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
  2. Absatz 2Dem Unterstützungsfonds können
    1. Ziffer eins
      für den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach dem GSVG sowie nach dem BSVG,
    2. Ziffer 2
      für den Bereich der Unfallversicherung
      1. Litera a
        bis zu 0,5‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach Paragraph 30, Absatz eins,, 3 und 6 BSVG
      2. Litera b
        bis zu 0,5‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG
    3. Ziffer 3
      für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG zuzüglich des Bundesbeitrages nach Paragraph 34, Absatz eins, GSVG und nach Paragraph 24, BSVG zuzüglich des Bundesbeitrages nach Paragraph 31, Absatz eins, BSVG
    überwiesen werden.
  3. Absatz 3Überweisungen nach Absatz 2, dürfen nur insoweit erfolgen, dass die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
    1. Ziffer eins
      im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von insgesamt 15‰ der in Absatz 2, Ziffer eins, bezeichneten Erträge,
    2. Ziffer 2
      im Bereich der Unfallversicherung den Betrag von insgesamt 15‰ der in Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Erträge,
    3. Ziffer 3
      im Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von insgesamt 2,5‰ der in Absatz 2, Ziffer 3, bezeichneten Erträge nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.

ABSCHNITT II
Befreiung von Abgaben

Persönliche und sachliche Abgabenfreiheit

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDer Versicherungsträger genießt die persönliche Gebührenfreiheit von den Stempel- und Rechtsgebühren. Inwieweit er körperschaftsteuerpflichtig ist, wird durch das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401, bestimmt.
  2. Absatz 2Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und der Bundesverwaltungsabgaben sind - unbeschadet des Paragraph 6, des Umsatzsteuergesetzes 1994 - befreit:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften sowie die im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und Verwaltungsbehörden durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie die Übertragung von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften betreffen, die zwischen dem Versicherungsträger und anderen Trägern der Sozialversicherung (dem Dachverband) vorgenommen wird, auch wenn diese Gegenstände nicht ganz oder überwiegend der Erfüllung der Aufgaben der Versicherungsträger dienen;
    2. Ziffer 2
      Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften und die im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen, nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften errichteten Kommissionen, Ausschüssen und Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die begründet oder abgewickelt werden
      1. Litera a
        in Durchführung der im ASVG, GSVG, BSVG, FSVG geregelten Versicherungen zwischen dem Versicherungsträger einerseits und den Versicherten, den Anspruchswerbern und Anspruchsberechtigten auf Leistungen der Versicherung, den Vertragspartnern des Versicherungsträgers sowie den Trägern der Sozialhilfe andererseits,
      2. Litera b
        vom Versicherungsträger zur Beschaffung, Sicherung, Instandhaltung oder Erneuerung von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften, die der Erfüllung der Aufgaben der Versicherung dienen, soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend für die Anlage von Vermögensbeständen bestimmt sind;
    3. Ziffer 3
      alle Amtshandlungen, Urkunden und sonstigen Schriften, die zur Bildung des Verwaltungskörpers des Versicherungsträgers notwendig sind;
    4. Ziffer 4
      Kostenbeteiligungen (Zuzahlungen), die von den Versicherten bei der Inanspruchnahme der nach dem GSVG und BSVG gebührenden Leistungen zu tragen sind.
  3. Absatz 3Die Befreiung nach Absatz eins, besteht für Rechtsurkunden und sonstige Schriften nur so lange, als diese zur Begründung und Abwicklung der dort bezeichneten Rechtsverhältnisse verwendet werden. Wird davon ein anderer Gebrauch gemacht, so sind die in Betracht kommenden Abgaben nachträglich zu entrichten.
  4. Absatz 4Das Disziplinarverfahren gegen Bedienstete des Versicherungsträgers ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

ABSCHNITT III
Beziehungen des Versicherungsträgers zu den anderen Trägern, den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern

Verwaltungshilfe

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDer Versicherungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung (der Dachverband) sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer (seiner) Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf die Übermittlung von Daten im Sinne des Artikel 4, DSGVO, die im automationsunterstützten Datenverkehr zwischen den Versicherungsträgern zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen notwendig sind.
  2. Absatz 2Gewährt ein Träger der Unfallversicherung einer berechtigten Person, die eine Pension aus der Pensionsversicherung nach dem GSVG, BSVG oder FSVG bezieht, eine Rente oder Anstaltspflege aus der Unfallversicherung oder treten Änderungen hierin ein, so ist der Versicherungsträger unverzüglich zu benachrichtigen.

Beziehungen zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern

Paragraph 14,

Hinsichtlich der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen gelten die Bestimmungen des Sechsten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass

  1. Ziffer eins
    der nach Paragraph 340, ASVG eingerichtete Bundes-Ärzteausschuss auch grundsätzliche Fragen, welche die Beziehungen zwischen dem Versicherungsträger und den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen und Gruppenpraxen betreffen, insbesondere die jeweils abzuschließenden Gesamtverträge, zu beraten hat;
  2. Ziffer 2
    die Beziehungen des Versicherungsträgers zu den freiberuflich tätigen Zahnärzten/Zahnärztinnen und Gruppenpraxen durch einen Gesamtvertrag geregelt werden, der für den Versicherungsträger durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger mit der Österreichischen Zahnärztekammer abzuschließen ist und der Zustimmung des Versicherungsträgers bedarf;
  3. Ziffer 3
    die nach Paragraph 342, Absatz 2, ASVG zu treffenden Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Tätigkeit nach Einzelleistungen nach einem bundeseinheitlichen Tarif zu erfolgen haben;
  4. Ziffer 4
    die Bestimmungen des Paragraph 343 a, ASVG entsprechend auch auf die Durchführung der Untersuchungen und Maßnahmen nach den Paragraphen 88,, 89 und 89a GSVG sowie Paragraphen 81,, 82 und 82a BSVG anzuwenden sind;
  5. Ziffer 5
    die für jedes Land nach den Paragraphen 345 und 345a ASVG errichteten Kommissionen und die nach Paragraph 346, ASVG errichtete Bundesschiedskommission auch zuständig ist, wenn am Verfahren der Versicherungsträger beteiligt ist;
  6. Ziffer 6
    die Bestimmungen des Paragraph 350, Absatz 2, ASVG auch auf Verschreibungen von Heilmitteln in den Fällen des Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, GSVG anzuwenden sind;
  7. Ziffer 7
    der Primärversorgungsvertrag mit einer Primärversorgungseinheit von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen abgeschlossen wird;
  8. Ziffer 8
    keine gesamtvertraglichen Honorarvereinbarungen auf regionaler Ebene nach Paragraph 342, Absatz 2 b, ASVG abgeschlossen werden dürfen.

ZWEITER TEIL
Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT I
Aufbau des Versicherungsträgers

Hauptstelle und Landesstellen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch eine Hauptstelle und durch Landesstellen, die der Hauptstelle zugeordnet sind, zu führen (Büro des Versicherungsträgers). Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet und hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen.
  2. Absatz 2Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist die Hauptstelle des Versicherungsträgers.

ABSCHNITT II
Verwaltungskörper

Arten der Verwaltungskörper

Paragraph 16,

Die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers sind

  1. Ziffer eins
    der Verwaltungsrat,
  2. Ziffer 2
    die Hauptversammlung und
  3. Ziffer 3
    die Landesstellenausschüsse.

Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Verwaltungskörper bestehen aus Vertretern und Vertreterinnen der Versicherten (Versicherungsvertreter/innen).
  2. Absatz 2Versicherungsvertreter/innen können nur Personen sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tag der Berufung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Sie müssen entweder seit mindestens sechs Monaten in Österreich eine die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- bzw. Pensionsversicherung nach dem GSVG, FSVG oder BSVG begründende selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder Vorstandsmitglieder oder Bedienstete einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder einer Berufsvereinigung der nach dem GSVG, FSVG oder BSVG pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen sein.
  3. Absatz 3Die Versicherungsvertreter/innen müssen, sofern es sich nicht um Vorstandsmitglieder oder Bedienstete einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder einer Berufsvereinigung der nach dem GSVG, FSVG oder BSVG pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen handelt, im Zeitpunkt der Entsendung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als pflichtversicherte oder als freiwillig Versicherte angehören.
  4. Absatz 4Jedes Mitglied eines Verwaltungskörpers führt in diesem eine Stimme. Das Mitglied kann jedoch auch zwei Stimmen führen, wenn es von einem anderen Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut worden ist. Das Recht den Vorsitz zu führen kann nicht übertragen werden. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.
  5. Absatz 5Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:
    1. Ziffer eins
      Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 31, ASVG.
    2. Ziffer 2
      Der Obmänner/Die Obfrauen und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreter/in, der/die Vorsitzende der Hauptversammlung und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten des jeweiligen Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.
    3. Ziffer 3
      Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes festzusetzen ist.
    Paragraph 76, Absatz 4, GSVG ist anzuwenden.
  6. Absatz 6Von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin sind ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Nationalrates, des Bundesrates, der Landtage, der Bundesregierung und der Landesregierungen;
    2. Ziffer 2
      Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Dachverbandes;
    3. Ziffer 3
      Personen, die auf Grund einer von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit einem Versicherungsträger oder dem Dachverband in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen;
    4. Ziffer 4
      Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist;
    5. Ziffer 5
      Personen, deren fachliche Eignung nicht durch den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen samt erfolgreich absolviertem Eignungstest (Paragraph 420, Absatz 7 und 8 ASVG) nachgewiesen ist.

Bestellung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Versicherungsvertreter/innen sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem GSVG, FSVG und BSVG Versicherten zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Litera a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei möglichst im Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsbehörde hat die auf die einzelnen entsendeberechtigten Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n unter Bedachtnahme auf die Zahl der in der Krankenversicherung nach dem GSVG, FSVG und BSVG anspruchsberechtigten Personen in den den einzelnen Stellen zugehörigen Versichertengruppen festzusetzen. Bei der Festsetzung der Gesamtzahl der Versicherungsvertreter/innen sind insgesamt zwei Gruppen zu bilden und für jede Gruppe die Zahl der Versicherungsvertreter/innen gesondert festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      in der Krankenversicherung nach dem GSVG und FSVG anspruchsberechtigte Personen und
    2. Ziffer 2
      in der Krankenversicherung nach dem BSVG anspruchsberechtigte Personen.
    Die Zahl der anspruchsberechtigten Personen ist auf Grund einer Stichtagserhebung zum 1. Juli jenes Kalenderjahres zu ermitteln, das der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangeht. Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen bzw. auf die einzelnen nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten zusammengefassten Berufsgruppen entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n hat dabei nach dem System d’Hondt zu erfolgen, wobei
    1. Litera a
      die Wahlzahl ungerundet zu errechnen ist und
    2. Litera b
      bei gleichem Anspruch mehrerer Stellen auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin nach dieser Berechnung das Los entscheidet.
    Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer. Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter/innen ist den in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3Die Aufsichtsbehörde hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen. Im Fall der Säumigkeit einer gesetzlichen beruflichen Vertretung hat die Aufsichtsbehörde die auf diese gesetzliche berufliche Vertretung entfallenden Versicherungsvertreter/innen dabei nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
  4. Absatz 4Die Versicherungsvertreter/innen der nach dem GSVG und nach dem FSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Litera a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei im möglichsten Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefassten Versichertengruppen nach dem System d’Hondt zu entsenden.
  5. Absatz 5Die Versicherungsvertreter/innen der nach dem BSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen im Wege der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs hat die Entsendung in die Verwaltungskörper auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Litera a und b vorzunehmen. Dabei ist die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen bei den Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem BSVG Versicherten zu Grunde zu legen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Bei der Entsendung nach den Absatz eins,, 4 und 5 ist auf die fachliche Eignung (Paragraph 17, Absatz 6, Ziffer 5,) und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in
    1. Ziffer eins
      sowohl in den Verwaltungsrat als auch in einen Landesstellenausschuss desselben Versicherungsträgers;
    2. Ziffer 2
      in die Verwaltungskörper mehrerer Versicherungsträger.
  7. Absatz 7Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus seinem/ihrem Amt aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person entsendet hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu bestellen. Ist die Neubestellung durch eine Enthebung (Paragraph 20,) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Neubestellung.

Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDas Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederentsendung für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.
  2. Absatz 2Der Versicherungsvertreter/Die Versicherungsvertreterin hat von der Annahme seiner/ihrer Bestellung den Versicherungsträger nachweislich in Kenntnis zu setzen und ist unbeschadet des Paragraph 22, zweiter Satz ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung bei der Versicherungsanstalt zur Ausübung seines/ihres Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er/sie bestellt ist, berechtigt.

Enthebung von Versicherungsvertreter/inne/n

Paragraph 20,

  1. Absatz einsEin Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin ist seines/ihres Amtes zu entheben:
    1. Ziffer eins
      wenn Tatsachen bekannt werden, die seine/ihre Bestellung ausschließen würden;
    2. Ziffer 2
      wenn der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Pflichten verletzt;
    3. Ziffer 3
      wenn ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz, seit mehr als drei Monaten nicht mehr jener Gruppe der Versicherten angehört, für die er/sie bestellt wurde;
    4. Ziffer 4
      wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
    5. Ziffer 5
      wenn einer der im Paragraph 17, Absatz 6, genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist.
    Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters/der Versicherungsvertreterin nach Ziffer 4, oder 5 ist die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.
  2. Absatz 2Die Enthebung des Obmannes/der Obfrau und seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin sowie der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihrer Stellvertreter/innen steht der Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Versicherungsvertreter/innen dem Obmann/der Obfrau bzw. dem/der Vorsitzenden des jeweiligen Landesstellenausschusses zu.
  3. Absatz 3Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter/innen auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.
  4. Absatz 4Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 2 und 3 ist diesem/dieser Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die zur Entsendung berufene Stelle zu verständigen. Der vom Obmann/der Obfrau oder vom/von der Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses enthobenen Person steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.
  5. Absatz 5Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer zur Entsendung berufenen gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Enthebung der von dieser entsendeten Versicherungsvertreter/innen zu entsprechen, wenn der Antrag wegen der Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl gestellt wird. In diesem Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter/innen.
  6. Absatz 6Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers bei der Versicherungsanstalt (Paragraph 23, Absatz 2,), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.
  7. Absatz 7Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters/einer neuen Versicherungsvertreterin aufzufordern hat.
  8. Absatz 8Der Beschwerde gegen die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin von seinem/ihrem Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin wirkt nicht zurück.

Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 21,

Die Mitglieder der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Der Versicherungsträger kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht der Versicherungsträger trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten des Versicherungsträgers geltend machen.

Amtsdauer

Paragraph 22,

Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDer Verwaltungsrat besteht aus zehn Versicherungsvertreter/inne/n.
  2. Absatz 2Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus
    1. Ziffer eins
      den Mitgliedern des Verwaltungsrates,
    2. Ziffer 2
      den Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse,
    3. Ziffer 3
      drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Bundesseniorenbeirat zu entsenden sind,
    4. Ziffer 4
      drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat sowie vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist,
    5. Ziffer 5
      zehn weiteren Versicherungsvertreter/inne/n.
    Die Versicherungsvertreter/innen nach den Ziffer eins und 2 sind in der Hauptversammlung auf die Zahl der Versicherungsvertreter/innen jener Gruppe anzurechnen, der sie im Verwaltungsrat bzw. in den Landesstellenausschüssen angehören.
  3. Absatz 3Die Landesstellenausschüsse für die vier Bundesländer mit der größten Anzahl an versicherten Personen nach dem GSVG, FSVG und BSVG bestehen aus sechs Versicherungsvertreter/inne/n, die übrigen Landesstellenausschüsse bestehen jeweils aus drei Versicherungsvertreter/inne/n.

Vorsitz in den Verwaltungskörpern

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDen Vorsitz im Verwaltungsrat führt der/die vom Verwaltungsrat gewählte Obmann/Obfrau. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die von der Hauptversammlung gewählte Vorsitzende.
  2. Absatz 2Der Verwaltungsrat der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat für seine Amtsdauer aus seiner Mitte einen Obmann/eine Obfrau zu wählen. Er/Sie muss dabei aus dem Kreis jener Versicherungsvertreter/innen stammen, der die größere Gruppe nach Paragraph 18, Absatz 2, repräsentiert. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der größeren Gruppe nach Paragraph 18, Absatz 2, Im Anschluss an die Wahl des Obmannes/der Obfrau ist für diesen/diese aus der Mitte des Verwaltungsrates ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu wählen, der/die nicht der gleichen Versichertengruppe wie der Obmann/die Obfrau angehören darf. Darüber hinaus kann aus der Mitte des Verwaltungsrates ein zweiter Stellvertreter/eine zweite Stellvertreterin gewählt werden. Dieser ist nicht Mitglied der Konferenz nach Paragraph 441 a, ASVG.
  3. Absatz 2 aDie Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat für ihre Amtsdauer aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er/Sie muss dabei aus dem Kreis jener Versicherungsvertreter/innen stammen, der die größere Gruppe nach Paragraph 18, Absatz 2, repräsentiert. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der größeren Gruppe nach Paragraph 18, Absatz 2, Im Anschluss an die Wahl des/der Vorsitzenden ist für diese/n aus der Mitte der Hauptversammlung ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu wählen, der/die nicht der gleichen Versichertengruppe wie der Obmann/die Obfrau angehören darf. Der/Die Vorsitzende sowie sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in dürfen weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss angehören. Darüber hinaus dürfen diese Personen nicht derselben wahlwerbenden Gruppe angehören, der der Obmann/die Obfrau des Verwaltungsrates bzw. sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in zuzurechnen ist, es sei denn, es steht keine Person einer anderen wahlwerbenden Gruppe zur Verfügung. Darüber hinaus kann aus der Mitte der Hauptversammlung ein zweiter Stellvertreter/eine zweite Stellvertreterin gewählt werden. Dieser ist nicht Mitglied der Hauptversammlung nach Paragraph 441 b, ASVG.
  4. Absatz 3Die Landesstellenausschüsse der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen haben für ihre Amtsdauer einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende aus ihrer Mitte zu wählen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Landesstellenausschusses erforderlich. Im Anschluss daran ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin des/der Vorsitzenden zu wählen, der/die nicht jener Gruppe angehören darf, aus der der/die Vorsitzende gewählt wurde. Der/Die Vorsitzende vertritt den jeweiligen Landesstellenausschuss in der Hauptversammlung (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2,).
  5. Absatz 4Der gewählte Obmann/Die gewählte Obfrau und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die gewählten Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind, wenn sie die Annahme der Wahl dem zur Wahl berufenen Verwaltungskörper ausdrücklich erklärt haben, sogleich oder ab einem anlässlich der Wahl vom Verwaltungskörper festgelegten Zeitpunkt zur Ausübung ihrer Funktion berechtigt.
  6. Absatz 5Scheidet ein Vorsitzender/eine Vorsitzende (ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin) eines Verwaltungskörpers infolge Enthebung (Paragraph 20,) vom Amt als Versicherungsvertreter/in aus und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl des Nachfolgers/der Nachfolgerin und es ist neuerlich eine entsprechende Wahl durchzuführen.

Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 25,

Der Obmann/Die Obfrau des Versicherungsträgers, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter/innen vom Obmann/von der Obfrau bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach Paragraph 21, hinzuweisen.

ABSCHNITT III
Aufgaben der Verwaltungskörper

Aufgaben des Verwaltungsrates

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDem Verwaltungsrat obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht gesetzlich der Hauptversammlung oder den Landesstellenausschüssen zugewiesen ist, die Vertretung des Versicherungsträgers sowie die Vorbereitung der in der Hauptversammlung zu treffenden Beschlüsse. Er kann einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann/der Obfrau und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen. Tunlichst dem Büro zu übertragen hat der Verwaltungsrat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und seiner Weisungsbefugnis
    1. Ziffer eins
      laufende Verwaltungsgeschäfte, sofern im Einzelfall das Eineinhalbfache des für das jeweilige Jahr festgesetzten Schwellenwertes für Dienstleistungen nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 nicht überschritten wird,
    2. Ziffer 2
      Personalangelegenheiten mit Ausnahme des leitenden Dienstes nach der DO. A und des ärztlichen Dienstes nach Paragraph 37, Ziffer eins und 2 DO. B,
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung in Leistungsangelegenheiten nach den vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien und
    4. Ziffer 4
      die Vertretung des Versicherungsträgers nach außen in jenen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates oder der Hauptversammlung bedürfen.
    Dem Verwaltungsrat ist über die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach Ziffer eins, gemäß der Geschäftsordnung nachträglich, mindestens halbjährlich Bericht zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (Paragraph 6, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 7, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) nachgewiesen.
  3. Absatz 3Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Für Beschlüsse über den Abschluss von Verträgen mit den im Sechsten Teil des ASVG bezeichneten Vertragspartner/inne/n sind jedoch bis zur Zusammenführung der Rechnungskreise nach Paragraph 52, Absatz 5, drei Viertel der Stimmen erforderlich, danach die einfache Stimmenmehrheit.
  4. Absatz 4In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse des Verwaltungsrates zu ihrer Wirksamkeit der Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen:
    1. Ziffer eins
      die dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen;
    2. Ziffer 2
      der Abschluss von Verträgen mit den im Sechsten Teil bezeichneten und sonstigen Vertragspartner/inne/n, wenn diese Verträge eine wesentliche dauernde Belastung des Versicherungsträgers herbeiführen;
    3. Ziffer 3
      die Erlassung von Richtlinien nach Paragraph 11, Absatz 4, über die Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds;
    4. Ziffer 4
      der Abschluss von Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nach dem G-ZG.
  5. Absatz 5Der Verwaltungsrat darf Beschlüsse
    1. Ziffer eins
      über die Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden oder von Einrichtungen in fremden Gebäuden, die Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung, der Anstaltspflege, der Jugendlichen- und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen, der Erbringung von Zahnbehandlung oder Zahnersatz, der Unfallheilbehandlung, der Rehabilitation, der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, der Krankheitsverhütung oder der Gesundheitsvorsorge dienen sollen, sowie
    2. Ziffer 2
      über Umbauten von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist,
    nur dann fassen, wenn ein Bedarf für das jeweilige Bauvorhaben besteht. Die Bedarfsprüfung ist von der Versicherungsanstalt vorzunehmen und hat sich auf den Bereich der gesamten Sozialversicherung zu erstrecken. Die Grundsätze für die Bedarfsprüfung sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen und haben jedenfalls Näheres über den Ablauf und den Umfang der Prüfung sowie die dabei auszuarbeitenden Unterlagen zu enthalten. Nach Abschluss des Bauvorhabens ist der Aufsichtsbehörde eine vom Verwaltungsrat gebilligte Schlussabrechnung vorzulegen.
  6. Absatz 6Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Erstellung von Dienstpostenplänen (Paragraph 45, Absatz eins,), soweit sie sich auf die Gehaltsgruppen F (Höherer Dienst) und G (Leitender Dienst) der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A) erstrecken, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Aufgaben der Hauptversammlung

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDie Hauptversammlung des Versicherungsträgers hat jährlich mindestens zweimal zusammenzutreten. Sie ist vom Verwaltungsrat einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Verwaltungsrates, der aus dem durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschluss und den Statistischen Nachweisungen besteht;
    3. Ziffer 3
      die Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates;
    4. Ziffer 4
      die Beschlussfassung über die Satzung und Krankenordnung sowie ihre Änderungen.
  2. Absatz 2Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Absatz eins, Ziffer 2, ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.
  3. Absatz 3Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Für Beschlüsse betreffend Angelegenheiten nach Absatz eins, Ziffer eins, sind jedoch bis zur Zusammenführung der Rechnungskreise nach Paragraph 53, Absatz 6, drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich, danach die einfache Stimmenmehrheit. Über die im Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluss gefasst werden. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Aufgaben der Landesstellenausschüsse

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDen Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach Absatz 2, zugewiesenen Aufgaben. Der Landesstellenausschuss kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem/der Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro übertragen.
  2. Absatz 2Die Landesstellenausschüsse haben nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben des Verwaltungsrates folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Entscheidungen über Leistungen aus dem Unterstützungsfonds;
    2. Ziffer 2
      Gewährung und Ablehnung freiwilliger Leistungen;
    3. Ziffer 3
      Die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation der Pensions- und Unfallversicherung;
    4. Ziffer 4
      Gewährung und Ablehnung einer Betriebshilfe.
  3. Absatz 3Die örtliche Zuständigkeit eines Landesstellenausschusses richtet sich nach dem (letzten) Standort des Betriebes im Inland, in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnort des Versicherten im Inland.
  4. Absatz 4Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer Geschäftsführung an die Weisungen des Verwaltungsrates gebunden; der Verwaltungsrat kann auch Beschlüsse der Landesstellenausschüsse aufheben oder abändern.

Sitzungen

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDie Sitzungen der Verwaltungskörper sind nichtöffentlich. Der/Die leitende Angestellte und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Obmann/Die Obfrau kann die Teilnahme von Bediensteten des Versicherungsträgers verfügen.
  2. Absatz 2Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungskörper ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden und von mindestens der Hälfte der Versicherungsvertreter/innen beschlussfähig. Der/Die Vorsitzende ist auf die erforderliche Mindestzahl von anwesenden Versicherungsvertreter/inne/n anzurechnen.
  3. Absatz 3In den Sitzungen der Verwaltungskörper hat auch der/die Vorsitzende Stimmrecht, bei Stimmengleichheit gibt seine/ihre Stimme den Ausschlag, wenn dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
  4. Absatz 4Die im Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 genannten Mitglieder nehmen an den Sitzungen der Hauptversammlung mit beratender Stimme teil.
  5. Absatz 5Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen eine Rechtsvorschrift oder in einer wichtigen Frage gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Gebarung des Versicherungsträgers, so hat der Obmann/die Obfrau oder der/die Vorsitzende des Landesstellenausschusses ihre Durchführung vorläufig aufzuschieben und unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für seine/ihre Vorgangsweise die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

Teilnahme der Betriebsvertretung

Paragraph 29 a,

  1. Absatz einsAn den Sitzungen des Verwaltungsrates, der Hauptversammlung und der Landesstellenausschüsse ist die Betriebsvertretung des Versicherungsträgers mit zwei Vertreter/inne/n mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.
  2. Absatz 2Das nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in Betracht kommende Organ der Betriebsvertretung hat dem Obmann/der Obfrau der Versicherungsanstalt die für die Teilnahme an den Sitzungen der Verwaltungskörper vorgesehenen Vertreter/innen namhaft zu machen. Diese Vertreter/innen sind von jeder Sitzung des Verwaltungskörpers ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.“

ABSCHNITT IV
Vermögensverwaltung

Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDer Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken-, Unfall,- und Pensionsversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.
  2. Absatz 2Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden vier Geschäftsjahre.

Rechnungsabschluss und Nachweisungen

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDer Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss und durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüft wurde, und einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.
  2. Absatz 2Der Versicherungsträger hat statistische Nachweisungen zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Der Versicherungsträger hat für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen getrennt zu erstellen. Gemeinsame Erträge und Aufwendungen sind auf die genannten Versicherungen nach den Bestimmungen der Rechnungsvorschriften aufzuteilen.
  4. Absatz 4Der Versicherungsträger hat die nach Paragraph 441 f, ASVG festgelegten Ziele jährlich zu evaluieren.
  5. Absatz 5Der Versicherungsträger hat über die in den Absatz eins,, 2 und 4 angeführten Inhalte einen Jahresbericht zu erstellen.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen zu erlassen für
    1. Ziffer eins
      die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Absatz eins und 5),
    2. Ziffer 2
      die statistischen Nachweisungen (Absatz 2,) sowie
    3. Ziffer 3
      die Zielsteuerung nach Paragraph 441 f, ASVG und deren Evaluierung (Absatz 4,) hinsichtlich deren Struktur und Prozesse.
    Bei der Erlassung der Weisungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Rechnungsabschlüsse und die statistischen Nachweisungen auch für die Zwecke der Zielsteuerung herangezogen werden können.
  7. Absatz 7Der Versicherungsträger hat den Jahresbericht im Internet nach den Weisungen nach Absatz 6, zu veröffentlichen. Die vom Verwaltungsrat/von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung ist jedenfalls binnen vier Monaten nach der Beschlussfassung im Internet zu verlautbaren.
  8. Absatz 8Der Versicherungsträger ist ermächtigt, jeweils innerhalb der getrennten Rechnungskreise aus der allgemeinen Rücklage der Krankenversicherung jährlich Mittel in die allgemeine Rücklage der Unfallversicherung bzw. umgekehrt zu übertragen.

Gebarungsaufzeichnungen

Paragraph 32,

Der Versicherungsträger hat getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, BSVG und FSVG pflichtversicherten Personen zu führen.

Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement

Paragraph 33,

  1. Absatz einsDer Versicherungsträger hat bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach Paragraph 2 a, des Bundesfinanzierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 34, nur angelegt werden:
    1. Ziffer eins
      in verzinslichen Schuldverschreibungen (verzinslichen Wertpapieren), die in Euro von Mitgliedstaaten (bzw. deren Teilstaaten, Bundesländern, Provinzen) des EWR begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
    2. Ziffer 2
      in verzinslichen Schuldverschreibungen, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    3. Ziffer 3
      in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    4. Ziffer 4
      in verzinslichen Schuldverschreibungen (Emissionen), deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die von Emittenten/Emittentinnen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR begeben wurden, oder
    5. Ziffer 5
      in Unternehmensanleihen von Emittenten/Emittentinnen, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    6. Ziffer 6
      in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, die den Kriterien nach den Ziffer eins bis 5 entsprechen.
    Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in nachrangige Schuldverschreibungen (nachrangige Wertpapiere) sind nicht zulässig.
  2. Absatz 2Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der Arten von Derivatgeschäften nach Anhang römisch II Absatz eins, Litera a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/959, ABl. Nr. L 169 vom 06.07.2018 Sitzung 1, ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Absatz eins, dient.
  3. Absatz 3Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Absatz eins und 2 nicht erwähnt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.
  4. Absatz 4Der Versicherungsträger hat dafür zu sorgen, dass die Veranlagung durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Für jede Vermögensanlage ist begleitend ein Risikomanagement durchzuführen. Eine angemessene Funktionstrennung zwischen der Veranlagung und dem Risikomanagement ist zu gewährleisten.

Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

Paragraph 34,

  1. Absatz einsBeschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und den Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.
  2. Absatz 2Die Genehmigung nach Absatz eins, ist nur erforderlich,
    1. Ziffer eins
      wenn dem Beschluss ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG übersteigt, oder
    2. Ziffer 2
      wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in ursächlichem Zusammenhang stehen.
  3. Absatz 3Beschlüsse des Verwaltungsrates über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen – nach Zustimmung des Dachverbandes nach Paragraph 31, Absatz 7, Ziffer eins, ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und den Bundesminister für Finanzen.
  4. Absatz 4Die Genehmigung nach Absatz 3, ist nur erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      die den beschlussgegenständlichen Bestandvertrag betreffende Gesamtfläche mindestens 500 m² beträgt oder
    2. Ziffer 2
      der Jahresbruttobestandzins auf Grund des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG übersteigt oder
    3. Ziffer 3
      der beschlussgegenständliche Bestandvertrag einen Kündigungsverzicht von mehr als zehn Jahren vorsieht.
  5. Absatz 5Beschlüsse des Verwaltungsrates über Angelegenheiten nach dem Absatz 2 und 4 sind binnen einem Monat nach Beschlussfassung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz anzuzeigen.

Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

Paragraph 35,

Beschlüsse des Verwaltungsrates über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen nach Paragraph 6, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und den Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, sowie für die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle.

ABSCHNITT V
Aufsicht des Bundes

Aufsichtsbehörde

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDer Versicherungsträger samt seinen Anstalten und Einrichtungen unterliegt der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auszuüben.
  2. Absatz 2Der Aufsicht des Bundes unterliegen auch die im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen nach Paragraph 7, Absatz 2, errichteten (gegründeten) Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen der Versicherungsträger im Rahmen eines solchen Finanzierungs- und Betreibermodells beteiligt ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als die Beteiligung des Versicherungsträgers ein Ausmaß von mindestens 50% umfasst oder die Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile mindestens 50% betragen. Im Fall einer Minderheitsbeteiligung des Versicherungsträgers sind die Aufsichtsrechte des Bundes in geeigneter Weise sicherzustellen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann bestimmte Bedienstete ihres Bundesministeriums mit der Aufsicht über den Versicherungsträger betrauen; der Bundesminister für Finanzen kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers einen Vertreter/eine Vertreterin zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes entsenden. Den mit der Ausübung der Aufsicht bzw. mit der Wahrung der Interessen des Bundes betrauten Bediensteten und ihren Stellvertreter/inne/n sind Aufwandsentschädigungen zu gewähren, deren Höhe 14% bzw. für die Stellvertreter/innen 7% des Gehaltes eines Abgeordneten zum Nationalrat entspricht und die monatlich auszuzahlen sind. Bei mehrfacher Aufsichtstätigkeit gebührt nur eine, und zwar die jeweils höhere Aufwandsentschädigung.
  4. Absatz 4Der Vertreter/Die Vertreterin der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift oder in wichtigen Fragen (Paragraph 37, Absatz 2,) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vertreter/Die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen kann Einspruch mit aufschiebender Wirkung gegen Beschlüsse erheben, die die finanziellen Interessen des Bundes berühren oder in wichtigen Fragen (Paragraph 37, Absatz 2,) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Der/Die Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Bei einem Einspruch des Vertreters/der Vertreterin des Bundesministers für Finanzen hat die Aufsichtsbehörde die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen.

Aufgaben der Aufsicht

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDie Aufsichtsbehörde hat die Gebarung des Versicherungsträgers zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie kann ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstrecken. Sie soll sich in diesen Fällen auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung des Versicherungsträgers nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben.
  2. Absatz 2Wichtige Fragen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach Paragraph 441 f, ASVG abgestimmten Ziele, die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung sowie Beschlüsse, deren finanzielle Auswirkungen ein Ausmaß von 10 Millionen Euro innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb von fünf Kalenderjahren übersteigen. Auch alle Angelegenheiten nach Paragraph 26, Absatz 4, sind wichtige Fragen im Sinne des Absatz eins,
  3. Absatz 3Der Aufsichtsbehörde und dem Bundesminister für Finanzen sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes geforderten Mitteilungen zu machen; alle Verlautbarungen sind der Aufsichtsbehörde und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Aufsichtsbehörde kann die Satzung und Krankenordnung jederzeit überprüfen und Änderungen solcher Bestimmungen verlangen, die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder dem Zwecke der Versicherung zuwiderlaufen. Wird diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten entsprochen, so kann sie die erforderlichen Verfügungen von Amts wegen treffen.
  4. Absatz 4Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwaltungskörper mit einer bestimmten Tagesordnung zur Sitzung einberufen wird. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzung selbst anberaumen und die Verhandlung leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter/innen entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Die Aufsichtsbehörde, der/die mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde und der Vertreter/die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln. Auf Verlangen des Vertreters/der Vertreterin der Aufsichtsbehörde oder des Vertreters/der Vertreterin des Bundesministers für Finanzen ist die Beschlussfassung zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu vertagen. Dieses Verlangen kann für ein und denselben Tagesordnungspunkt höchstens zwei Mal erfolgen.
  5. Absatz 5Die Aufsichtsbehörde und der Bundesminister für Finanzen, letzterer zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes, sind berechtigt, den Versicherungsträger amtlichen Untersuchungen zu unterziehen, wobei sie sich bei Untersuchungen des Versicherungsträgers der Mitwirkung des Dachverbandes sowie geeigneter Sachverständiger bedienen können.

Entscheidungsbefugnis

Paragraph 38,

Die Aufsichtsbehörde hat vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen und unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.

Vorläufige Geschäftsführung und Vertretung

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDie Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Verwaltungskörper, wenn sie ungeachtet zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen außer Acht lassen, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung und Vertretung vorübergehend einem vorläufigen Verwalter/einer vorläufigen Verwalterin zu übertragen. Diesem/Dieser ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der im gleichen Verhältnis wie der aufgelöste Verwaltungskörper aus Vertreter/inne/n der Versicherten bestehen soll und dessen Aufgaben und Befugnisse von der Aufsichtsbehörde bestimmt werden. Die Paragraphen 17, Absatz 2 bis 6 und 26 sind auf die Mitglieder des Beirates entsprechend anzuwenden. Der vorläufige Verwalter/Die vorläufige Verwalterin hat binnen acht Wochen vom Zeitpunkt seiner/ihrer Bestellung an die nötigen Verfügungen wegen Neubestellung des Verwaltungskörpers nach Paragraph 18, zu treffen. Ihm/Ihr obliegt die erstmalige Einberufung der Verwaltungskörper.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, über die Auflösung eines Verwaltungskörpers und die Übertragung der vorläufigen Geschäftsführung und Vertretung auf einen vorläufigen Verwalter/eine vorläufige Verwalterin sind entsprechend anzuwenden, solange und soweit ein Verwaltungskörper die ihm obliegenden Geschäfte nicht ausführt.
  3. Absatz 3Verfügungen des vorläufigen Verwalters/der vorläufigen Verwalterin, die über den Rahmen laufender Geschäftsführung hinausgehen, wie insbesondere derartige Verfügungen über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen im Wert von mehr als 14 534,57 €, über den Abschluss von Verträgen, die den Versicherungsträger für länger als sechs Monate verpflichten, und über den Abschluss, die Änderung oder Auflösung von Dienstverträgen mit einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten oder von unkündbaren Dienstverträgen, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Kosten der Aufsicht

Paragraph 40,

Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat der Versicherungsträger durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Versicherungsträgers zu bestimmen.

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 40 a,

Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

ABSCHNITT VI
Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen

Satzung

Paragraph 41,

  1. Absatz einsDie Satzung hat, soweit dies gesetzlich vorgesehen und nicht der Regelung durch die Krankenordnung überlassen ist, die Tätigkeit des Versicherungsträgers zu regeln und insbesondere Bestimmungen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      über Rechte und Pflichten der Versicherten (Anspruchsberechtigten) sowie der Beitragsschuldner/Beitragsschuldnerinnen;
    2. Ziffer 2
      über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte;
    3. Ziffer 3
      über die in regelmäßigen Abständen abzuhaltenden Informationsveranstaltungen, zu der Versicherte einzuladen sind.
  2. Absatz 2Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann vorgesehen werden, dass Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Verwaltungsrates oder der Hauptversammlung fallen, bei Gefahr im Verzug zur Abwendung eines dem Versicherungsträger drohenden Schadens bzw. zur Sicherung eines dem Versicherungsträger entgehenden Vorteiles vorläufig durch Verfügung des Obmannes/der Obfrau des Verwaltungsrates zu regeln sind, wenn der in Betracht kommende Verwaltungskörper nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Die Verfügungen sind nur dann gültig, wenn sie im Einvernehmen mit dem Stellvertreter/der Stellvertreterin des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates getroffen werden, bei dessen/deren Abwesenheit oder Verhinderung auch ohne deren Mitwirkung. Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates hat in derartigen Fällen vom zuständigen Verwaltungskörper die nachträgliche Genehmigung einzuholen.
  3. Absatz 3Änderungen der Satzung des Versicherungsträgers, die durch Änderungen der Rechtslage oder der Vertragslage (Paragraph 13,) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Rechtslage oder Vertragslage (Paragraph 13,) geändert hat.

Krankenordnung

Paragraph 42,

  1. Absatz einsDer Versicherungsträger hat eine Krankenordnung aufzustellen, die insbesondere die Pflichten der Versicherten und der Leistungsempfänger im Leistungsfall, das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die Kontrolle der Kranken zu regeln hat. Paragraph 43, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Änderungen der Krankenordnung, die durch Änderungen der Rechtslage oder der Vertragslage (Paragraph 13,) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Rechtslage oder Vertragslage (Paragraph 13,) geändert hat.

Genehmigungspflicht

Paragraph 43,

Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und sind unverzüglich nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren. Nach jeder fünften Änderung der Satzung ist diese unverzüglich neu zu beschließen.

Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper

Paragraph 44,

  1. Absatz einsDie einzelnen Verwaltungskörper des Versicherungsträgers haben zur Regelung der Vorgangsweise bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Geschäfte für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche eine Geschäftsordnung zu beschließen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einberufung und Abwicklung der Sitzungen (Verhandlungsleitung, Berichterstattung, Antragsrechte, Protokollführung usw.) zu enthalten haben.
  2. Absatz 2Die Geschäftsordnung der Verwaltungskörper und jede ihrer Änderungen sind innerhalb von vier Wochen nach der Beschlussfassung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates hat einen Anhang zu enthalten, in dem Zeitpunkt und Wortlaut der Beschlüsse dieses Verwaltungskörpers anzuführen sind, mit denen dieser einzelne seiner Obliegenheiten Ausschüssen oder dem/der Vorsitzenden oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten, insbesondere jener nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, dem Büro des Versicherungsträgers übertragen hat. Dieser Anhang ist in seiner jeweils gültigen Form unverzüglich allen Versicherungsvertretern/Versicherungsvertreterinnen sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen und außerdem im Internet zu verlautbaren.
  4. Absatz 4Die von der Hauptversammlung beschlossene Geschäftsordnung ist auch für deren Ausschuss maßgeblich.
  5. Absatz 5Der Verwaltungsrat beschließt eine für alle Landesstellenausschüsse gleichlautende Geschäftsordnung; Absatz 2, ist anzuwenden.

ABSCHNITT VII

Bedienstete

Paragraph 45,

  1. Absatz einsDie dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse sind für die Bediensteten des Versicherungsträgers durch privatrechtliche Verträge zu regeln. In begründeten Fällen können im Dienstvertrag von den Dienstordnungen (Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) abweichende Vereinbarungen, ausgenommen solche über die Höhe einer Leitungszulage, getroffen werden. Der Abschluss solcher Vereinbarungen obliegt dem Verwaltungsrat; eine Übertragung dieser Obliegenheit ist nicht zulässig. Dienstverträge mit solchen Vereinbarungen sind als Sonderverträge zu bezeichnen und nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden und der Dachverband vor dem Abschluss schriftlich zugestimmt hat. Der Versicherungsträger hat unter Rücksichtnahme auf seine wirtschaftliche Lage die Zahl der Dienstposten auf das unumgängliche Maß einzuschränken und danach für seinen Bereich einen Dienstpostenplan zu erstellen.
  2. Absatz 2Am 31. Dezember 1993 bereits bestehende Sonderverträge über die Höhe einer Leitungszulage bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Die Bediensteten des Versicherungsträgers unterstehen dienstlich dem Verwaltungsrat. Der Obmann/Die Obfrau ist berechtigt, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen eine einstweilige Enthebung vom Dienst zu verfügen.
  4. Absatz 4Der/Die leitende Angestellte und seine/ihre beiden ständigen Stellvertreter/innen sowie der leitende Arzt/die leitende Ärztin und dessen/deren ständige/r Stellvertreter/in sind im Wege einer öffentlichen Ausschreibung für jeweils fünf Jahre zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Davon abweichende Vereinbarungen sind rechtsunwirksam.
  5. Absatz 4 aFür den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte dürfen zwei ständige Stellvertreter/innen bestellt werden; für den leitenden Arzt/die leitende Ärztin darf nur ein ständiger Stellvertreter/eine ständige Stellvertreterin bestellt werden.
  6. Absatz 5Ist ein Bediensteter/eine Bedienstete des Versicherungsträgers mit einer Funktion nach Absatz 4, betraut, so darf er/sie nach Ablauf der Befristung mit einem Dienstposten betraut werden, der mit einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.
  7. Absatz 6Der/Die leitende Angestellte und der/die leitende Arzt/Ärztin des Versicherungsträgers dürfen erst nach vorher eingeholter Zustimmung der Aufsichtsbehörde bestellt und entlassen werden.
  8. Absatz 7Der/Die Bedienstete hat beim Dienstantritt dem Obmann/der Obfrau durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, seine/ihre Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten zu befolgen, das Dienstgeheimnis treu zu bewahren und bei seinem/ihrem Verhalten in und außer Dienst sich seiner/ihrer Stellung angemessen zu betragen. Die Angelobung der Bediensteten der Landesstellen kann vom Obmann/von der Obfrau einem anderen Versicherungsvertreter/einer anderen Versicherungsvertreterin übertragen werden. Über die Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der/die Bedienstete zu unterzeichnen hat.

Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten

Paragraph 46,

  1. Absatz einsDie Bediensteten haben über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Versicherungsträgers oder der Versicherten und ihrer Angehörigen Geheimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Verschwiegenheit zu wahren.
  2. Absatz 2Eine Ausnahme von der im Absatz eins, bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses entbunden wurde.
  3. Absatz 3Die Bediensteten sind an die Verschwiegenheitspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.

DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen

ABSCHNITT I
Zusammenführung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Errichtung

Paragraph 47,

  1. Absatz einsDie Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern werden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zusammengeführt.
  2. Absatz 2Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen über. Sie ist ab 1. Jänner 2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu besorgen sind. Der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (Paragraph 31, Absatz eins,) und der statistischen Nachweisungen (Paragraph 31, Absatz 2,) für das Jahr 2019 für die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
  3. Absatz 3Personen, die am 31. Dezember 2019 in einem Dienstverhältnis zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft oder der Sozialversicherungsanstalt der Bauern stehen, sind ab 1. Jänner 2020 Bedienstete der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 48,

  1. Absatz einsDie Versicherungsvertreter/innen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sind erstmals bis 31. März 2019 nach den Bestimmungen der Paragraphen 17, ff. in die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse zu entsenden, wobei die Entsendung mit 1. Jänner 2020 wirksam wird. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Überleitungsausschusses (Paragraph 49,) sind ab 1. Jänner 2020 die Mitglieder des Verwaltungsrates der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Der/Die Vorsitzende des Überleitungsausschusses und der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden übernehmen ab 1. Jänner 2020 die Funktion des/der Obmannes/Obfrau und des/der Stellvertreters/Stellvertreterin.
  3. Absatz 3Die Hauptversammlung (Paragraph 16, Ziffer 2,) und die Landesstellenausschüsse (Paragraph 16, Ziffer 3,) sind vom Verwaltungsrat nach dessen erstmaligem Zusammentreten einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt Paragraph 25,
  4. Absatz 4Die Amtsdauer nach Paragraph 22, beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.

Überleitungsausschuss – Errichtung

Paragraph 49,

  1. Absatz einsFür den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 wird ein Überleitungsausschuss nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 17, ff. gebildet. Die Mitglieder des Überleitungsausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören. Die Paragraphen 36 und 37 sind hinsichtlich des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden. Kommt ein gültiger Beschluss (Absatz 3,) des Überleitungsausschusses nicht zustande, so kann der/die Vorsitzende, wenn wichtige Interessen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gefährdet scheinen, die Angelegenheit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entscheidung vorlegen. Sind finanzielle Interessen des Bundes berührt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
  2. Absatz 2Im Fall der Verhinderung der im Absatz eins, genannten Versicherungsvertreter/innen kann eine Übertragung des Stimmrechtes nach Paragraph 17, Absatz 4, erfolgen. Im Übrigen finden für die Mitglieder des Überleitungsausschusses die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungsvertreter/innen sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Überleitungsausschusses sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Überleitungsausschuss ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 50, wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungsausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der/Die Vorsitzende hat der Gruppe der nach dem GSVG versicherten Personen anzugehören; der/die Stellvertreter/in hat der Gruppe der nach dem BSVG versicherten Personen anzugehören. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern nicht im Paragraph 26, Absatz 3 und 4 anderes bestimmt ist. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Überleitungsausschuss hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.
  4. Absatz 4Die Organisation der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses obliegt bis zur Bestellung des leitenden Angestellten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Paragraph 50, Absatz 4,) dem/der leitenden Angestellten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der/die von dem/der leitenden Angestellten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu unterstützen ist. Mit Bestellung des/der leitenden Angestellten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen geht diese Aufgabe auf diese/n über, wobei er/sie von den leitenden Angestellten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu unterstützen ist. Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses sowie die Vorbereitungshandlungen der Zusammenführung der Versicherungsträger ist der/die leitende Angestellte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der/die bestellte leitende Angestellte der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ausschließlich dem Überleitungsausschuss verantwortlich.
  5. Absatz 5Der Überleitungsausschuss kann in der Zeit bis 31. Dezember 2019 Rechte und Pflichten für die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen begründen. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat diese Rechte und Pflichten bis 31. Dezember 2019 wahrzunehmen. Der zur Ausführung der Tätigkeit des Überleitungssauschusses erforderliche sowie auf Grund seiner Beschlüsse anfallende Aufwand ist anteilsmäßig im Verhältnis der Anspruchsberechtigten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zum Stichtag 1. Jänner 2018 zu tragen. Zur Ermittlung der jeweiligen Anteile sind diese Aufwendungen beim Hauptverband in einem eigenen Rechenkreis darzustellen.

Überleitungsausschuss – Aufgaben

Paragraph 50,

  1. Absatz einsFolgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sind, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte (Paragraphen 36 und 37), allein durch den Überleitungsausschuss zu fassen:
    1. Ziffer eins
      Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen die Verfügungen über einen 100 000 Euro übersteigenden Betrag getroffen werden;
    2. Ziffer 2
      sämtliche Beschlüsse betreffend
      1. Litera a
        Leiter/innen des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angestellte des bereichsleitenden und des leitenden Dienstes nach der DO. A, soweit diese im Verwaltungsdienst tätig sind,
      2. Litera b
        Ärzte und Ärztinnen, die nach Paragraph 37, Ziffer eins und 2 DO. B eingereiht sind,
      3. Litera c
        Höherreihungen außerhalb der am 30. Juni 2018 gültigen Dienstpostenpläne und
      4. Litera d
        Personalaufnahmen im Verwaltungsbereich.
  2. Absatz 2Der Überleitungsausschuss kann sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist, vor Beschlussfassung im Vorstand der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern an sich ziehen und über diese Angelegenheiten selbst entscheiden. Darüber hinaus kann er auch sämtliche Entscheidungen, die in den Aufgabenbereich des Vorstandes (Paragraph 207, GSVG bzw. Paragraph 195, BSVG) der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern fallen und die sich auf die Zusammenführung der Versicherungsträger auswirken, jederzeit an sich ziehen. Im Übrigen haben die Vorstände der zusammenzuführenden Versicherungsträger die ihnen nach dem GSVG bzw. dem BSVG zukommenden Aufgaben und Obliegenheiten bis 31. Dezember 2019 zu erfüllen.
  3. Absatz 3Der Überleitungsausschuss hat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 30, für das Jahr 2020 eine konsolidierte Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen, sowie bis 31. Dezember 2019 einen Jahresvoranschlag zu beschließen.
  4. Absatz 3 aDer Überleitungsausschuss hat die für die Zusammenführung der Versicherungsanstalten erforderlichen vorbereitenden Handlungen zu setzen.
  5. Absatz 4Der Überleitungsausschuss hat für Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen mit Wirkung ab 1. Juli 2019 den/die leitende/n Angestellte/n und dessen/deren beide ständige/n Stellvertreter/innen sowie mit Wirkung ab 1. Jänner 2020 den leitenden Arzt/die leitende Ärztin und dessen/deren ständige/n Stellvertreter/in für jeweils 5 Jahre (Paragraph 45, Absatz 4,) zu bestellen; hinsichtlich der Bestellung dieser Personen nach dem 31. Dezember 2019 sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Verwaltungskörper berufen.
  6. Absatz 5Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern haben dem Überleitungsausschuss auf sein Verlangen sämtliche zur Erfüllung der diesem nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern durchführen.
  7. Absatz 6Der Überleitungsausschuss kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Vertreter/innen entsenden, denen beratende Funktion zukommt. Er ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

Vertragskontinuität bei der Leistungserbringung

Paragraph 51,

  1. Absatz einsDie zum 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Gesamtverträge der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit der Österreichischen Ärztekammer oder den örtlich zuständigen Ärztekammern sowie die zum 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Verträge dieser Versicherungsträger mit den Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen zur Erbringung der Leistungen der Krankenversicherung gelten als Verträge im Sinne des Paragraph 14, jeweils für die nach dem GSVG und BSVG versicherten Personen bis zu den Vertragsabschlüssen nach Paragraph 14, oder Absatz 2, weiter.
  2. Absatz 2Für den nach dem BSVG versicherten Personenkreis bedeutet dies eine über den 31. Dezember 2019 hinaus gegebene Gültigkeit der zu diesem Zeitpunkt für die jeweilige Gebietskrankenkasse aktuellen Gesamtverträge mit der Maßgabe, dass insbesondere die am 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Honorarpositionen und Tarifhöhen samt allen Limitierungs- und Deckelbestimmungen ungeachtet einer zwischenzeitig eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge einer der Vertragsparteien bis zum Abschluss eines Gesamtvertrages für die von diesem Bundesgesetz umfassten Versicherten verbindlich bleiben.

ABSCHNITT II
Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018

Vollziehung

Paragraph 52,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

In-Kraft-Treten

Paragraph 53,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2Der Abschnitt römisch eins des Dritten Teiles samt Überschrift sowie Paragraph 52, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  3. Absatz 3Mit 31. Dezember 2019 endet die laufende Funktionsperiode der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
  4. Absatz 3 aParagraph 17, Absatz 6, Ziffer 5, ist auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2022 als Versicherungsvertreter/innen in einen nach diesem Bundesgesetz einzurichtenden Verwaltungskörper entsendet werden, so anzuwenden, dass der Nachweis der fachlichen Eignung bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2021 bei sonstiger Enthebung nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, zu erbringen ist.
  5. Absatz 4Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat bis längstens 31. Dezember 2020 eine Satzung und eine Krankenordnung zu erlassen, die an die Stelle der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern erlassenen Satzungen bzw. Krankenordnungen treten. Bis zur Erlassung dieser Satzung (Krankenordnung) gelten die Satzungen (Krankenordnungen) der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern weiter.
  6. Absatz 5Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist ab 1. Jänner 2020 für das Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht sowie das Leistungsrecht der in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,, sofern die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nach Paragraph 28, Ziffer 2, ASVG sachlich zuständig ist, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 20, Absatz eins, ASVG versicherten selbstständig Erwerbstätigen zuständig und übernimmt ab diesem Zeitpunkt den einschlägigen Rentenstock von der bislang zuständigen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt sind zwecks Zusammenführung bzw. Überführung der Unfallversicherung zur wechselseitigen Verarbeitung von Versicherten- und Vertragspartnerstammdaten, der leistungs-, beitrags- und versicherungsrechtlichen Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO im automationsunterstützten Datenverkehr ermächtigt und verpflichtet.
  7. Absatz 6Zum 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aus Anlass eines vermeintlichen Arbeitsunfalles oder einer vermeintlichen Berufskrankheit eines zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Eintritts des Versicherungsfalles in der Unfallversicherung pflichtversicherten selbstständig Erwerbstätigen fallen mit 1. Jänner 2020 ausnahmslos in die Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
  8. Absatz 7Ein gemeinsamer Rechnungskreis ist von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen dann zu beschließen, wenn die beitrags- und leistungsrechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden. Das Vorliegen der Voraussetzung ist von der Hauptversammlung zu beurteilen. In diesem Beschluss ist der Zeitpunkt der Zusammenführung der Rechnungskreise ausdrücklich festzulegen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Rechnungskreise getrennt nach:
    1. Ziffer eins
      Personen, die dem GSVG und FSVG oder
    2. Ziffer 2
      Personen, die dem BSVG
    unterliegen, zu führen.
  9. Absatz 8Der Unterstützungsfonds ist getrennt nach zwei Rechnungskreisen zu führen für:
    1. Ziffer eins
      Versicherte nach dem GSVG und FSVG sowie
    2. Ziffer 2
      Versicherte nach dem BSVG.
    Ein gemeinsamer Rechnungskreis ist von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen erst dann zu beschließen, wenn die beitrags- und leistungsrechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden. In diesem Beschluss ist der Zeitpunkt der Zusammenführung der Rechnungskreise ausdrücklich festzulegen.
  10. Absatz 9Ziel ist es, das Beitrags- und Leistungsrecht innerhalb der Versicherungsanstalt zu vereinheitlichen. Die Versicherungsanstalt hat der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich, beginnend ab 30. Juni 2020, über den Fortgang der Beitrags- und Leistungsvereinheitlichung zu berichten.
  11. Absatz 10Für Bedienstete der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die am 31. Dezember 2019 mit einer Funktion nach Paragraph 230, Absatz 3 a, GSVG (Paragraph 218, Absatz 3 a, BSVG) betraut sind, finden hinsichtlich der Entgeltbedingungen abweichend von Paragraph 230, Absatz 3 b, GSVG (Paragraph 218, Absatz 3 b, BSVG) die Regelungen des Paragraph 36, Absatz 3, DO. A bzw. des Paragraph 36, Absatz 2, DO. B sinngemäß Anwendung. Diese Bediensteten dürfen jedoch auch vor Ablauf der Befristung im Rahmen der Organisationsreform mit einem Dienstposten des bereichsleitenden Dienstes oder eines anderen gehobenen Aufgabenfeldes betraut werden.
  12. Absatz 11Sozialversicherungsbedienstete, die sich am 31. Dezember 2018 in einem aufrechten Dienstverhältnis befanden, dürfen dienstgeberseitig nicht aus dem Grund der Organisationsänderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, gekündigt werden.“

Artikel 6
Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes

Das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „dieses Bundesgesetzes“ der Ausdruck „und des Bundesgesetzes über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 15, wird der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 17, Absatz eins w, i, r, d, der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 20, Absatz 3, wird der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 20 g, wird der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ jeweils durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 34, wird folgender Paragraph 35, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Paragraph 35,

Die Paragraphen 3, Absatz eins,, 15, 17 Absatz eins,, 20 Absatz 3 und 20g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes

Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    „Dachverband“
    der Dachverband der Sozialversicherungsträger;“

Novellierungsanordnung 2, In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den Paragraphen 4, Absatz eins bis 7, 5 Absatz eins bis 5 sowie 7 und 9, 6 Absatz eins,, 2 und 4, 7 Absatz 5, zweiter Satz, 7a Absatz 4 und 7b Absatz 5, das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz eins, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, Absatz 5, erster Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 7, Absatz 5, zweiter Satz entfällt der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 3,,“.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 7, Absatz 5, vierter Satz entfällt der Ausdruck „der Wiener Gebietskrankenkasse für Fälle nach Absatz eins, Ziffer 3,,“ und der Ausdruck „Z 25“ wird durch den Ausdruck „Z 27“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 7, Absatz 5, letzter Satz wird der Ausdruck „betroffenen Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichischen Gesundheitskasse“ und der Ausdruck „zu einer Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „.zur Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 7 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „örtlich jeweils in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 7 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Die Österreichische Gesundheitskasse reicht diese Forderungen wie entsprechende eigene zwischenstaatliche Forderungen weiter und überweist den Landesgesundheitsfonds die von den zuständigen ausländischen Trägern erstatteten Kosten, soweit Absatz 2, nichts anderes bestimmt, sobald diese bei ihr eingelangt sind.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 7 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „überweisen die Gebietskrankenkassen“ durch den Ausdruck „überweist die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 9 l, wird folgender Paragraph 9 m, eingefügt:

Paragraph 9 m,

  1. Absatz einsDie Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 8,, 4 Absatz eins bis 7, 5 Absatz eins bis 5 sowie 7 und 9, 6 Absatz eins,, 2 und 4, 7 Absatz 5,, 7a Absatz eins,, 2 und 4 sowie 7b Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 7, Absatz eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
  3. Absatz 3Aufgaben, die in Abkommen dem Hauptverband bzw. einer Gebietskrankenkasse zugewiesen sind, werden ab 1. Jänner 2020 vom Dachverband bzw. von der Österreichischen Gesundheitskasse wahrgenommen.“

Artikel 8
Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates

Paragraph eins,

  1. Absatz einsMit Wirkung ab 1. Jänner 2019 wird eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates errichtet.
  2. Absatz 2Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Versorgungsanstalt über. Sie ist ab 1. Jänner 2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen sowie sonstiger Geschäfte zuständig, die nach den am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu besorgen sind. Rechte, Anwartschaften und Pflichten der Versicherten, Angehörigen, Hinterbliebenen und Zahlungsempfänger/innen nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 gegenüber der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates bestehen ab dem 1. Jänner 2020 gegenüber der Versorgungsanstalt. Bei der Zuerkennung von Leistungen nach dem 31. Dezember 2019, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 2020 liegt, hat die Versorgungsanstalt die Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1972 (NVG) anzuwenden. In weiterer Folge sind auf diese Leistungen sowie auf die vor dem 1. Jänner 2020 von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zuerkannten Leistungen die Bestimmungen des Notarversorgungsgesetzes anzuwenden.
  3. Absatz 3Die durch den nach Absatz 2, erfolgten Übergang aller Rechte und Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates auf die Versorgungsanstalt unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  4. Absatz 4Der nach Absatz 2, erfolgte Übergang aller Rechte und Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates auf die Versorgungsanstalt gilt nicht als steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; die übernehmende Versorgungsanstalt tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein und es gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer/in weiter.
  5. Absatz 5Der Versorgungsanstalt obliegt die Erstellung des Rechnungsabschlusses, des Geschäftsberichtes und der statistischen Nachweisungen der Versicherungsanstalt für das Jahr 2019.

Verwaltungskörper

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Amtsdauer der am 31. Dezember 2018 im Amt befindlichen Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates sowie die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer/innen und der ehemaligen Notare und Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung endet am 31. Dezember 2019. Danach verlängert sich deren Amtsdauer bis zur Wahl und Konstituierung der entsprechenden Verwaltungskörper bzw. bis zur Wahl der Rechnungsprüfer/innen und der ehemaligen Notare und Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates.
  2. Absatz 2Die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates haben bis 31. Dezember 2019 die für die Überführung nach Paragraph eins, notwendigen Maßnahmen zu setzen.

Bedienstete

Paragraph 3,

Die Verträge jener Dienstnehmer/innen, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates sind, gehen mit 1. Jänner 2020 unter Beibehaltung ihrer dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung auf die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates über.

Anpassung der festen Beträge; Pensionsanpassung und Festsetzung des Beitragssatzes und des Solidaritätsbeitrages

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie in den Paragraphen 10, Absatz 2,, 52 Absatz eins und 6, 62 Absatz 5,, 65 und 68 des Notarversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, angeführten festen (Mindest-)Beträge sind mit 1. Jänner 2020 mit dem von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nach Paragraph 72, Absatz 4, Ziffer 5, NVG für das Jahr 2020 festzusetzenden Anpassungsfaktor der 1. Stufe (Paragraph 20, NVG) anzupassen.
  2. Absatz 2Sämtliche laufenden Leistungen der Pensionsversicherung nach Paragraph 40, NVG, auf die am 31. Dezember 2019 Anspruch besteht, sind mit 1. Jänner 2020 mit dem von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nach Paragraph 72, Absatz 4, Ziffer 5, NVG festzusetzenden (festzustellenden) Anpassungsfaktor für das Jahr 2020 zu vervielfachen.
  3. Absatz 3Der Beitragssatz und der Solidaritätsbeitrag für das Jahr 2020 sind von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nach Paragraph 72, Absatz 4, Ziffer 6, NVG festzusetzen.

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Artikel 9
Bundesgesetz über die Versorgung für das österreichische Notariat (Notarversorgungsgesetz – NVG 2020)

Inhaltsverzeichnis

ERSTER TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt I
Allgemeines

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Versorgungsanstalt

Paragraph 4,

Zitierungen

Abschnitt II
Meldungen und Auskunftspflicht

Paragraph 5,

Meldungen der in die Vorsorge einbezogenen Personen

Paragraph 6,

Meldungen einer Kanzleiablöse

Paragraph 7,

Meldungen der Zahlungsempfänger/innen

Paragraph 8,

Auskunftspflicht der in die Vorsorge einbezogenen Personen und der Zahlungsempfänger/innen

Paragraph 9,

Verstöße gegen die Melde- und Auskunftspflicht

Abschnitt III
Aufbringung der Mittel

Paragraph 10,

Beitragspflicht

Paragraph 11,

Beitragsgrundlage

Paragraph 12,

Solidaritätsbeitrag

Paragraph 13,

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

Paragraph 14,

Beitragslast und Beitragsschuldner/in

Paragraph 15,

Vorlage der Einkommensteuerbescheide und der Lohnkonten-Abschriften

Paragraph 16,

Neuberechnung der Beiträge

Paragraph 17,

Wirkung der Neuberechnung der Beiträge; Verzugszinsen

Paragraph 18,

Verfahren zur Eintreibung der Beiträge

Paragraph 19,

Verwendung der Mittel

Paragraph 20,

Informations- und Aufklärungspflicht

Paragraph 21,

Unterstützungsfonds

Abschnitt IV

Paragraph 22,

Befreiung von Abgaben

Abschnitt V
Pensionsanpassung

Paragraph 23,

Anpassungsfaktor

Paragraph 24,

Wertausgleich

Paragraph 25,

Anpassung fester Beträge

ZWEITER TEIL
LEISTUNGEN

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

Paragraph 26,

Entstehen der Leistungsansprüche

Paragraph 27,

Anfall der Leistungen

Paragraph 28,

Verschollenheit

Paragraph 29,

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft

Paragraph 30,

Änderung laufender Leistungen

Paragraph 31,

Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 32,

Pfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 33,

Entziehung von Leistungsansprüchen

Paragraph 34,

Erlöschen einer laufenden Leistung

Paragraph 35,

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes

Paragraph 36,

Aufrechnung

Paragraph 37,

Auszahlung der Leistungen

Paragraph 38,

Pensionssonderzahlungen

Paragraph 39,

Zahlungsempfänger/in

Paragraph 40,

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

Paragraph 41,

Bezugsberechtigung im Fall des Todes der anspruchsberechtigten Person

Paragraph 42,

Versorgungsleistungen

Paragraph 43,

Eintritt des Versorgungsfalles; Stichtag

Paragraph 44,

Versorgungszeiten nach dem 31. Dezember 1971

Paragraph 45,

Versorgungszeiten vor dem 1. Jänner 1972

Paragraph 46,

Versorgungsmonat

Paragraph 47,

Anrechenbarkeit der Versorgungsmonate

Paragraph 48,

Allgemeine Voraussetzung für die Leistungsansprüche; Wartezeit

Paragraph 49,

Feststellung von Versorgungszeiten

Paragraph 50,

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versorgungszeiten

Abschnitt II
Bestimmungen über die einzelnen Leistungen

Paragraph 51,

Berufsunfähigkeitspension

Paragraph 52,

Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß

Paragraph 53,

Berufsunfähigkeitsgeld

Paragraph 54,

Berufsunfähigkeitsgeld; Ausmaß

Paragraph 55,

Alterspension

Paragraph 56,

Vorzeitige Alterspension

Paragraph 57,

Alterspension, Ausmaß

Paragraph 58,

Pensionsabschläge von der Berufsunfähigkeits- oder der vorzeitigen Alterspension

Paragraph 59,

Hinterbliebenenpensionen

Paragraph 60,

Witwen(Witwer)pension

Paragraph 61,

Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen

Paragraph 62,

Witwen(Witwer)pension; Ausmaß

Paragraph 63,

Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension

Paragraph 64,

Waisenpension

Paragraph 65,

Waisenpension; Ausmaß

Paragraph 66,

Abfindung

Paragraph 67,

Bestattungskostenbeitrag

Paragraph 68,

Kinderzuschuss

Abschnitt III
Ausscheiden aus der Vorsorge und Aufnahme in die Vorsorge

Paragraph 69,

Ausscheiden aus der Vorsorge

Paragraph 70,

Aufnahme in die Vorsorge

Abschnitt IV
Schadenersatz und Haftung

Paragraph 71,

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versorgungsanstalt

Paragraph 72,

Konkurrenz von Ersatzansprüchen von Versicherungsträgern und der Versorgungsanstalt

Paragraph 73,

Verjährung der Ersatzansprüche

Paragraph 74,

Meldung von Ersatzansprüchen

DRITTER TEIL
VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG

Abschnitt I

Paragraph 75,

Verfahren

Paragraph 76,

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

Abschnitt II
Verwaltung

Paragraph 77,

Verwaltung der Versorgungsanstalt

Paragraph 78,

Mitglieder der Verwaltungskörper, Rechnungsprüfer/innen

Paragraph 79,

Ablehnung des Amtes

Paragraph 80,

Enthebung vom Amt

Paragraph 81,

Amtsdauer

Paragraph 82,

Angelobung der Mitglieder

Paragraph 83,

Hauptversammlung

Paragraph 84,

Wahl der ehemaligen Notare/Notarinnen in die Hauptversammlung

Paragraph 85,

Vorstand

Paragraph 86,

Rechnungsprüfer/innen

Paragraph 87,

Sitzungen

Abschnitt III
Vermögensverwaltung

Paragraph 88,

Jahresvoranschlag

Paragraph 89,

Rechnungsabschluss und Nachweisungen

Paragraph 90,

Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement

Paragraph 91,

Liquide Rücklage

Paragraph 92,

Sonderrücklage

Paragraph 93,

Genehmigungs(Anzeige)bedürftige Veränderungen von Vermögensbeständen

Abschnitt IV

Paragraph 94,

Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben

Abschnitt V
Aufsicht des Bundes

Paragraph 95,

Aufsichtsbehörde

Paragraph 96,

Aufgaben der Aufsicht

Paragraph 97,

Vorläufiger Verwalter

Paragraph 98,

Kosten der Aufsicht

Paragraph 99,

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Abschnitt VI

Paragraph 100,

Satzung

Abschnitt VII
Unterlagen

Paragraph 101,

Führung der Unterlagen

Paragraph 102,

Verwaltungshilfe

Paragraph 103,

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

Abschnitt VIII

Paragraph 104,

Bedienstete

Paragraph 105,

Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten

Abschnitt IX

Paragraph 106,

Berechtigung zur Datenverarbeitung

VIERTER TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Abschnitt I
Übergangsbestimmungen

Paragraph 107,

Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen

Paragraph 108,

Berücksichtigung von Zeiten, die einem Überweisungsbetrag zugrunde liegen

Abschnitt II
Schlussbestimmungen

Paragraph 109,

Vollziehung

Paragraph 110,

Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

Paragraph 111,

Inkrafttreten

ERSTER TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt I
Allgemeines

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Versorgung der (ehemaligen) Notare/Notarinnen, der (ehemaligen) Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und deren Hinterbliebenen durch Vorsorge für die Fälle des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes.
  2. Absatz 2In die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz sind die Notare/Notarinnen und Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen einbezogen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. Ziffer eins
    Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das eine in die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz einbezogene Person zur Ausübung ihres Berufes unfähig ist.
  2. Ziffer 2
    Dienstunfall: ein Unfall einer in die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz einbezogenen Person, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Notariat ereignet; auch der Unfall, der sich auf einem mit der Tätigkeit im Notariat zusammenhängenden Weg zur oder von der Kanzlei ereignet.
  3. Ziffer 3
    Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins,) errechnet wird.
  4. Ziffer 4
    Ehemaliger Notar/ehemalige Notarin: ein Notar/eine Notarin, dessen/deren Amt erloschen ist und der/die eine (vorzeitige) Alters(Berufsunfähigkeits)pension (Paragraphen 51,, 55 und 56) bezieht oder darauf Anspruch hat.
  5. Ziffer 5
    Einmalige Leistung: die Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension (Paragraph 63,), die Abfindung (Paragraph 66,) und der Bestattungskostenbeitrag (Paragraph 67,).
  6. Ziffer 6
    Fremdleistungen: Leistungen jedweder Art, wie zum Beispiel die Überlassung der Einrichtung - auch der technischen Einrichtung - und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die in die Vorsorge einbezogene Person oder die Notar-Partnerschaft, der die in die Vorsorge einbezogene Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (Ziffer 17,) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zum Beispiel von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden.
  7. Ziffer 7
    In die Vorsorge einbezogene Person: ein Notar/eine Notarin oder ein Notariatskandidat/eine Notariatskandidatin (Paragraph eins, Absatz 2,).
  8. Ziffer 8
    Kanzleiablöse: Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zum Beispiel deren Räumlichkeiten, Einrichtung - auch technische Einrichtung -, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der Paragraphen 22 und 29 NO erbracht werden; dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten.
  9. Ziffer 9
    Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuss nach diesem Bundesgesetz und das Berufsunfähigkeitsgeld (Paragraph 53,).
  10. Ziffer 10
    Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach diesem Bundesgesetz.
  11. Ziffer 11
    Naher Angehöriger/nahe Angehörige: eine Person im Sinne des Paragraph 25, BAO. Eine Privatstiftung gilt als nahe Angehörige einer in die Vorsorge einbezogenen Person, wenn
    1. Litera a
      die in die Vorsorge einbezogene Person selbst oder
    2. Litera b
      einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung oder
    3. Litera c
      die Notar-Partnerschaft, der die in die Vorsorge einbezogene Person angehört, oder
    4. Litera d
      eine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger, an deren oder dessen Vermögen oder Gewinn die in die Vorsorge einbezogene Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung wirtschaftlich betrachtet (Paragraph 76,) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
    Stifter/Stifterin, Begünstigter/Begünstigte oder Letztbegünstigter/Letztbegünstigte dieser Privatstiftung ist.
  12. Ziffer 12
    Notar/in: eine Person, die nach den Vorschriften der NO als Notar/in anzusehen ist und das Amt angetreten hat.
  13. Ziffer 13
    Notariatskandidat/in: eine Person, die
    1. Litera a
      nach den Vorschriften der NO als Notariatskandidat/in anzusehen ist oder
    2. Litera b
      im Sinne der NO bei einem Notar/einer Notarin tätig und zur Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten; oder
    3. Litera c
      zum Notar/zur Notarin neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.
  14. Ziffer 14
    Pension: die Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 51,), die Alterspension (Paragraph 55,), die vorzeitige Alterspension (Paragraph 56,), die Witwen(Witwer)pension (Paragraph 60,), die Waisenpension (Paragraph 64,) und die Pension bei Haft (Paragraph 29, Absatz 4,).
  15. Ziffer 15
    Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins,) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.
  16. Ziffer 16
    Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im Paragraph 308, Absatz 2, ASVG bezeichneten Art.
  17. Ziffer 17
    Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars/einer Notarin oder eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin.
  18. Ziffer 18
    Versorgung: die durch dieses Bundesgesetz geregelte Versorgung.
  19. Ziffer 19
    Versorgungsanstalt: die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates (Paragraph 3,).
  20. Ziffer 20
    Zuschuss: der Kinderzuschuss (Paragraph 68,).

Versorgungsanstalt

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Versorgung für das österreichische Notariat nach Paragraph eins, erfolgt durch die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates. Die Versorgungsanstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu verwenden.
  2. Absatz 2Die Versorgungsanstalt hat ihren Sitz in Wien. Der ordentliche Gerichtsstand der Versorgungsanstalt ist das sachlich zuständige Gericht ihres Sitzes.

Zitierungen und Verweisungen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsIn diesem Bundesgesetz werden bezeichnet:
    1. Ziffer eins
      als ABGB das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811;
    2. Ziffer 2
      als ASVG das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955;
    3. Ziffer 3
      als BAO die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961;
    4. Ziffer 4
      als BBG das Bundesbezügegesetz, BGBl. römisch eins Nr. 64/1997;
    5. Ziffer 5
      als BezG das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972;
    6. Ziffer 6
      als BFinG das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 763/1992;
    7. Ziffer 7
      als BSVG das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978;
    8. Ziffer 8
      als EheG das Ehegesetz, dRGBl. römisch eins S 807/1938;
    9. Ziffer 9
      als EO die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896;
    10. Ziffer 10
      als EPG das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. römisch eins Nr. 135/2009;
    11. Ziffer 11
      als EStG 1988 das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988;
    12. Ziffer 12
      als 1. Euro-JuBeG das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 125/1998;
    13. Ziffer 13
      als FLAG das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967;
    14. Ziffer 14
      als GSVG das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978;
    15. Ziffer 15
      als InvFG das Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. römisch eins Nr. 77/2011;
    16. Ziffer 16
      als IO die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914;
    17. Ziffer 17
      als MSchG das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979;
    18. Ziffer 18
      als NO die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871;
    19. Ziffer 19
      als NVG das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972;
    20. Ziffer 20
      als RGV die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955;
    21. Ziffer 21
      als StGB das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974;
    22. Ziffer 22
      als StudFG das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992;
    23. Ziffer 23
      als StVG das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969;
    24. Ziffer 24
      als VKG das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989;
    25. Ziffer 25
      als VVG das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991;
    26. Ziffer 26
      als WG das Wehrgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146/2001;
    27. Ziffer 27
      als ZDG das Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abschnitt II
Meldungen und Auskunftspflicht

Meldungen der in die Vorsorge einbezogenen Personen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie in die Vorsorge einbezogenen Personen haben sich bei der Versorgungsanstalt binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie als Notare/Notarinnen oder als Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen anzusehen sind, anzumelden und binnen zwei Wochen, nachdem sie diese Eigenschaft verloren haben, abzumelden.
  2. Absatz 2Die in die Vorsorge einbezogenen Personen haben der Versorgungsanstalt jede für den Bestand der Einbeziehung in die Vorsorge bedeutsame Änderung in ihren Verhältnissen binnen zwei Wochen zu melden.
  3. Absatz 3Bedient sich eine in die Vorsorge einbezogene Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die in die Vorsorge einbezogene Person angehört, einer Fremdleistung (Paragraph 2, Ziffer 6,) und wird diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen erbracht, an dessen/deren Vermögen oder Gewinn die in die Vorsorge einbezogene Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen (Paragraph 2, Ziffer 11,) wirtschaftlich betrachtet (Paragraph 76,) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, so haben die in die Vorsorge einbezogene Person oder die an der Notar-Partnerschaft beteiligten in die Vorsorge einbezogenen Personen dies der Versorgungsanstalt unverzüglich zu melden.
  4. Absatz 4Die Meldungen nach den Absatz eins bis 3 haben alle wesentlichen Angaben zu enthalten, die für die Durchführung der Vorsorge notwendig sind. Die Satzung der Versorgungsanstalt kann vorsehen, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, dass für die Erstattung von Meldungen von der Versorgungsanstalt aufzulegende Vordrucke zu verwenden sind.

Meldungen einer Kanzleiablöse

Paragraph 6,

In die Vorsorge (ehemalig) einbezogene Personen haben Leistungsverpflichtungen und Empfangsansprüche aus einer Kanzleiablöse (Paragraph 2, Ziffer 8,) binnen zwei Wochen nach deren Vereinbarung der Versorgungsanstalt zu melden und dieser sämtliche für die Feststellung der daraus resultierenden Beitragspflicht wesentlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln.

Meldungen der Zahlungsempfänger/innen

Paragraph 7,

Die Empfänger/innen einer laufenden Leistung sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand oder das Ausmaß ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen der Versorgungsanstalt zu melden.

Auskunftspflicht der in die Vorsorge einbezogenen Personen und der Zahlungsempfänger/innen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Personen sowie die Zahlungsempfänger/innen haben der Versorgungsanstalt auf Verlangen längstens binnen zwei Wochen alle für das Versorgungsverhältnis maßgebenden Umstände mitzuteilen und alle Urkunden und Belege vorzulegen, die für das Versorgungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge und der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die als Grundlage für die Ermittlung der Veranlagungsdaten im Zuge der Einkommensteuerveranlagung dienten. Überdies haben die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Personen der Versorgungsanstalt auf Verlangen längstens binnen zwei Wochen die Umsätze aus ihrer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, sowie gegebenenfalls die von der Notar-Partnerschaft, der sie angehören bzw. angehörten, erzielten Umsätze und die davon auf sie entfallenden Anteile bekannt zu geben und die Umsatzsteuerbescheide vorzulegen.
  2. Absatz 2Zur Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge aus selbständiger Tätigkeit (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2,) kann die Versorgungsanstalt bei (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Personen auch Bucheinsicht nehmen und sich dazu auf deren Kosten eines/einer Buchsachverständigen bedienen.

Verstöße gegen die Melde- und Auskunftspflicht

Paragraph 9,

Über Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht, die Gewährung der Bucheinsicht oder die Vorlage von Urkunden und Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen und Auskünften schuldhaft unwahre Angaben machen, hat die Versorgungsanstalt eine Geldstrafe bis zum Zehnfachen des jeweils geltenden Mindestbeitrages nach Paragraph 10, Absatz 2, zu verhängen.

Abschnitt III
Aufbringung der Mittel

Beitragspflicht

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Versorgung werden durch Beiträge der in die Vorsorge einbezogenen Personen nach Absatz 2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
  2. Absatz 2Die in die Vorsorge einbezogenen Personen haben monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Prozentsatzes der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch 297,43 €, zu entrichten. Überschreitet der Beitragssatz 10%, so ist für jeden vollen Prozentpunkt darüber der jeweilige Mindestbeitrag um 29,73 € zu erhöhen. An die Stelle der genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 25, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 23,) vervielfachten Beträge.
  3. Absatz 3Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung unter Berücksichtigung einer mindestens 20-jährigen Prognose der finanziellen Entwicklung der Versorgungsanstalt alljährlich für das folgende Jahr so festzusetzen, dass die dauerhafte Deckung der Ausgaben gewährleistet ist. Dabei darf die liquide Rücklage (Paragraph 91,) am Ende jedes Geschäftsjahres ein Drittel der Ausgaben dieses Jahres nicht unterschreiten. Überdies ist auf die beabsichtigte Verwendung oder Erhöhung der allgemeinen Rücklage und auf sonstige Mittel der Versorgungsanstalt Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Einbeziehung in die Vorsorge eintritt; sie endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.
  5. Absatz 5Einkünfte aus einer Kanzleiablöse (Paragraph 2, Ziffer 8,) gelten auch dann als Einkünfte der in die Vorsorge einbezogenen Person im letzten Beitragsmonat und sind daher Teil der Beitragsgrundlage (Paragraphen 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 16 Absatz 2,), wenn die Einbeziehung in die Vorsorge zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Kanzleiablöse bereits weggefallen ist (Absatz 4,).
  6. Absatz 6Die Beitragspflicht ruht:
    1. Ziffer eins
      bei einem Notar/einer Notarin für Zeiten der als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt;
    2. Ziffer 2
      bei einem Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin für die Dauer eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge.

Beitragsgrundlage

Paragraph 11,

  1. Absatz einsBeitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte der in die Vorsorge einbezogenen Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat. Als Monatseinkünfte gelten:
    1. Ziffer eins
      bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit alle Geld- und Sachbezüge im Beitragsmonat aus der Tätigkeit im Notariat wie das Gehalt, Zuschläge und Zulagen zum Gehalt (zum Beispiel 13. und 14. Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtszulagen, Überstundenentlohnung), Substitutionshonorare, Belohnungen und Remunerationen; ausgenommen sind dabei Abfertigungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, und nicht steuerpflichtige Auslagenersätze (zum Beispiel Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder) sowie von den Finanzbehörden anerkannte Werbungskosten (einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung), soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Notariat stehen. Die Bewertung der Sachbezüge richtet sich nach der auf Grund des ASVG geltenden Bewertung;
    2. Ziffer 2
      bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sämtliche nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerpflichtigen Einkünfte des Beitragsmonates. Zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Notariat zählen auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Erwachsenenvertretungen, Masse-, Ausgleichs- und Zwangsverwaltungen, Verteidigungen in Strafsachen, Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten, Testamentsvollstreckungen, Vermögens- insbesondere Hausverwaltungen, Tätigkeiten als Mediator/in und als Schlichter/in, als Stiftungsvorstand und in Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiratsgremien, als Vortragende/r und Autor/in, Geschäftsführungstätigkeiten, die keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung begründen, sowie Funktionsgebühren im Sinne des Paragraph 29, Ziffer 4, EStG 1988 und Einkünfte aus einer Kanzleiablöse (Paragraph 2, Ziffer 8,).
  2. Absatz 2Bedient sich eine in die Vorsorge einbezogene Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die in die Vorsorge einbezogene Person angehört, einer Fremdleistung (Paragraph 2, Ziffer 6,) und wird diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, erbracht, so kann die in die Vorsorge einbezogene Person nur 75% des dafür von ihr geleisteten oder auf sie entfallenden, von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrages unter Ausschluss der Umsatzsteuer als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen. Weist die in die Vorsorge einbezogene Person nach, dass die dem/der Erbringer/in der Fremdleistung zu deren Erbringung entstandenen Aufwendungen exklusive Umsatzsteuer höher als 75% der von der in die Vorsorge einbezogenen Person oder der Notar-Partnerschaft für diese Fremdleistung an den/die Erbringer/in gezahlten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer sind, so kann die in die Vorsorge einbezogene Person dafür einen entsprechend höheren Betrag als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen, höchstens aber den von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrag.
  3. Absatz 3Werden in einem Kalenderjahr Einkünfte aus unselbständiger und aus selbständiger Tätigkeit erzielt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage Absatz eins, Ziffer eins, neben Absatz eins, Ziffer 2, anzuwenden.
  4. Absatz 4Kommt die in die Vorsorge einbezogene Person ihrer Beitragspflicht nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, so hat die Versorgungsanstalt die Beitragsgrundlage festzusetzen. Dazu kann sie ein Gutachten der zuständigen Notariatskammer einholen.
  5. Absatz 5Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den die Beiträge zu entrichten sind.

Solidaritätsbeitrag

Paragraph 12,

  1. Absatz einsVon jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension (ausgenommen Pensionssonderzahlungen) ist ein von der Hauptversammlung (Paragraph 83, Absatz 4, Ziffer 6,) festgesetzter Beitrag einzubehalten, der jedoch 2,3% der zustehenden Leistung nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 2Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit der jeweils geltende Mindestbetrag der Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 52, Absatz 6 und 7) nicht unterschritten wird.

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

Paragraph 13,

Die nach Paragraph 10, zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versorgungsanstalt einzuzahlen.

Beitragslast und Beitragsschuldner/in

Paragraph 14,

Die nach Paragraph 10, zu entrichtenden Beiträge entfallen zur Gänze auf die in die Vorsorge einbezogene Person, doch schuldet die auf den Notariatskandidaten/die Notariatskandidatin entfallenden Beiträge der/die jeweils als Dienstgeber/in in Betracht kommende Notar/in bzw. Notariatssubstitut/in. Er/sie ist berechtigt, diese Beiträge von den Einkünften des Notariatskandidaten/der Notariatskandidatin einzubehalten. Der einbehaltene Beitrag ist bis zur Einzahlung an die Versorgungsanstalt ein dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin anvertrautes Gut.

Vorlage der Einkommensteuerbescheide und der Lohnkonten-Abschriften

Paragraph 15,

  1. Absatz einsIn die Vorsorge einbezogene Personen sowie Leistungsbezieher/innen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben den jeweils letzten Einkommensteuerbescheid, im Fall einer Notar-Partnerschaft (Paragraphen 22, ff. NO) den letzten Feststellungsbescheid nach Paragraph 188, BAO, der Versorgungsanstalt unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft vorzulegen.
  2. Absatz 2Anlässlich der Vorlage sind schriftliche Erklärungen abzugeben
    1. Ziffer eins
      über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung erfassten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit;
    2. Ziffer 2
      über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Vorsorge und allfälligen Verzugszinsen;
    3. Ziffer 3
      über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Werbungskosten (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,);
    4. Ziffer 4
      über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Betriebsausgaben für Fremdleistungen, soweit auf diese Paragraph 11, Absatz 2, anzuwenden ist, sowie
    5. Ziffer 5
      über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung gewinnmindernd anerkannten Investitions- und sonstigen steuerlichen Freibeträge für Gewinne.
    In die Vorsorge einbezogene Personen sowie Leistungsbezieher/innen, die einer Notar-Partnerschaft angehören bzw. angehört haben, haben in der Erklärung jeweils den Gesamtbetrag und den auf sie entfallenden Anteil an den im Zuge der Feststellung der Einkünfte der Notar-Partnerschaft gewinnmindernd anerkannten Beträgen in die Erklärung aufzunehmen.
  3. Absatz 3Die als Dienstgeber/innen in Betracht kommenden in die Vorsorge einbezogenen Personen haben die Abschriften der Lohnkonten der Notariatskandidat/inn/en unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses binnen Monatsfrist, der Versorgungsanstalt vorzulegen.

Neuberechnung der Beiträge

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie Versorgungsanstalt hat nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die nach Paragraph 10, zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im Sinne der Paragraphen 10, und 11 neu zu berechnen, und zwar
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach den vorzulegenden Abschriften der Lohnkonten und dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid (Feststellungsbescheid nach Paragraph 188, BAO) für das betreffende Kalenderjahr ergeben;
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid (Feststellungsbescheid nach Paragraph 188, BAO) für das betreffende Kalenderjahr ergeben,
      1. Litera a
        nicht vermindert um außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben,
      2. Litera b
        zuzüglich jener für Fremdleistungen (Paragraph 2, Ziffer 6,) gezahlten Beträge, die die in die Vorsorge einbezogene Person nach Paragraph 11, Absatz 2, nicht als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen kann,
      3. Litera c
        zuzüglich der im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Vorsorge und allfälligen Verzugszinsen (Paragraph 17, Absatz 3,),
      4. Litera d
        zuzüglich gewinnmindernd anerkannter Investitions- und sonstiger steuerlicher Freibeträge für Gewinne sowie
      5. Litera e
        vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn nach den Vorschriften über die Einkommensteuer entfallenden Beträge, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person es beantragt.
    Ist ein steuerlicher Freibetrag (Litera d,) gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei der Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage im Jahr der Auflösung auf Antrag außer Ansatz zu lassen. Ein solcher Antrag bzw. ein Antrag auf Minderung der Beitragsgrundlage um einen Sanierungsgewinn (Litera e,) sind mit Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides, spätestens bis zur Rechtskraft der Neuberechnung der Beiträge (Absatz eins,), für das betreffende Kalenderjahr zu stellen.
  2. Absatz 2Endet die Vorsorgepflicht wegen des Anfalls einer Leistung nach diesem Bundesgesetz und erhält der ausgeschiedene Notar/die ausgeschiedene Notarin als Kanzleiablöse eine Leib-/Zeitrente, so ist deren Barwert nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln und abzüglich der steuerlichen Buchwerte des Betriebsvermögens der nach Absatz eins, Ziffer 2, ermittelten Beitragsgrundlage hinzuzurechnen.
  3. Absatz 3Ist eine Neuberechnung nach Absatz eins, deswegen nicht möglich, weil die in die Vorsorge einbezogene Person die dafür erforderlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat, so hat die Versorgungsanstalt für die Neuberechnung der Beiträge die Beitragsgrundlage festzusetzen. Paragraph 11, Absatz 4, ist dabei entsprechend anzuwenden. An die Stelle dieser Neuberechnung tritt, wenn die erforderlichen Unterlagen nachträglich vorgelegt werden, die Neuberechnung nach Absatz eins,
  4. Absatz 4Hat die Einbeziehung in die Vorsorge geendet, so hat die ehemalig in die Vorsorge einbezogene Person oder deren Rechtsnachfolger/in die infolge einer Neuberechnung vorgeschriebenen Beiträge ungeachtet dessen zu entrichten, dass die ehemalig in die Vorsorge einbezogene Person zum Zeitpunkt der Vorschreibung bzw. Fälligkeit dieser Beiträge nicht mehr der Vorsorge nach diesem Bundesgesetz unterliegt.

Wirkung der Neuberechnung der Beiträge; Verzugszinsen

Paragraph 17,

  1. Absatz einsSind auf Grund einer Neuberechnung der Beiträge von der Versorgungsanstalt Beiträge nachträglich vorzuschreiben, so sind diese mit Ablauf des Kalendermonates fällig, in dem die Zustellung des Bescheides erfolgt. Hinsichtlich dieser Beiträge gelten die Bestimmungen über die Einzahlung der Beiträge, die Beitragslast und die Beitragsschuld entsprechend. Ergibt die Neuberechnung, dass Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, so sind diese dem Einzahler/der Einzahlerin unverzinst zurückzuzahlen.
  2. Absatz 2Die Versorgungsanstalt kann, wenn es der Verwaltungsvereinfachung dient, von der gesonderten nachträglichen Vorschreibung von Beiträgen bzw. von der gesonderten Rückzahlung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen bis zu 15 € absehen und diese Beiträge bei der im nächstfolgenden Kalenderjahr vorzunehmenden Neuberechnung der Beiträge berücksichtigen.
  3. Absatz 3Werden die Beiträge nach Absatz eins, nicht innerhalb der Frist für die Einzahlung der Beiträge (Paragraph 13, zweiter Satz) eingezahlt, so sind unbeschadet des Absatz 5, von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in der Höhe von 14% zu entrichten. Für die Berechnung der Verzugszinsen sind die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abzurunden. In Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin kann die Versorgungsanstalt die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung mit Kosten verbunden wären, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Verzugszinsen stehen und wenn die Nachsicht der Verwaltungsvereinfachung dient.
  4. Absatz 4Ist auf Grund einer Neuberechnung der Beiträge der für ein Kalenderjahr zu entrichtende Beitrag um mehr als 15% höher als der Betrag der nach Paragraph 10, entrichteten Beiträge, so ist Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass vom Unterschiedsbetrag in seiner jeweils aushaftenden Höhe, ungeachtet der Fälligkeit, ab dem siebenten Kalendermonat des dem abgerechneten Jahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten sind.
  5. Absatz 5Die Hauptversammlung kann unter Bedachtnahme auf den jeweils von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz (Art. römisch eins Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-JuBeG) die Verzugszinsen nach Absatz 3, entsprechend ändern; der Prozentsatz darf jedoch 10% nicht unterschreiten und 16% nicht überschreiten. Die Änderung wird, wenn die Hauptversammlung keinen späteren Wirksamkeitsbeginn beschließt, mit dem auf die Verlautbarung der Änderung im Sinne des Paragraph 83, Absatz 5, nächstfolgenden Monatsersten wirksam.

Verfahren zur Eintreibung der Beiträge

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDer Versorgungsanstalt ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, VVG). Sie kann diese Beiträge, wenn es der Verwaltungsvereinfachung dient, auch im Wege der für den Beitragsschuldner/die Beitragsschuldnerin örtlich zuständigen Notariatskammer eintreiben, die dabei nach den Vorschriften der NO über die Eintreibung rückständiger Kammerbeiträge vorzugehen hat.
  2. Absatz 2Nimmt die Versorgungsanstalt den Verwaltungsweg in Anspruch, so hat sie zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und den Vermerk der Versorgungsanstalt zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO.
  3. Absatz 3Vor der Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner/die Beitragsschuldnerin unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu zahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
  4. Absatz 4Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der IO maßgebend.

Verwendung der Mittel

Paragraph 19,

Die Mittel der Versorgung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören auch die Aufklärung und Information im Rahmen der Zuständigkeit der Versorgungsanstalt.

Informations- und Aufklärungspflicht

Paragraph 20,

Die Versorgungsanstalt und die Aufsichtsbehörde haben die in die Vorsorge einbezogenen Personen und Leistungsbezieher/innen über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären.

Unterstützungsfonds

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDie Versorgungsanstalt kann einen Unterstützungsfonds anlegen. Diesem können überwiesen werden
    1. Ziffer eins
      bis zu 5% des im Rechnungsabschluss nachgewiesenen Gebarungsüberschusses oder
    2. Ziffer 2
      bis zu 2,5% der Erträge an Beiträgen.
  2. Absatz 2Überweisungen nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen nur so weit erfolgen, dass die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 4% der Erträge an Beiträgen nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, für fallweise Unterstützungen nach Maßgabe der dafür vom Vorstand im Einvernehmen mit den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.

Abschnitt IV

Befreiung von Abgaben

Paragraph 22,

Für die Befreiung von Abgaben gelten die Paragraphen 109 und 110 ASVG entsprechend.

Abschnitt V
Pensionsanpassung

Anpassungsfaktor

Paragraph 23,

  1. Absatz einsMit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Pensionen, für die der Stichtag vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt, mit dem von der Hauptversammlung (Paragraph 83, Absatz 4, Ziffer 5,) festgesetzten (festgestellten) Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
  2. Absatz 2Für die Höhe des Anpassungsfaktors sind - unbeschadet des Paragraph 83, Absatz 5, - zu gleichen Teilen die Erhöhung der Verbraucherpreise und zwei Drittel des Einkommensindex maßgeblich, die wie folgt zu berechnen sind:
    1. Ziffer eins
      Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2015 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden. Die Erhöhung der Verbraucherpreise darf den Wert Null nicht unterschreiten.
    2. Ziffer 2
      Der Einkommensindex ist die durchschnittliche prozentuelle Veränderung der Erträge aus den Beiträgen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre gegenüber den jeweiligen Vorjahren. Sind die Beitragssätze unterschiedlich, so ist diese Berechnung für alle Jahre mit dem höchsten Beitragssatz durchzuführen. Der Einkommensindex darf den Wert Null nicht unterschreiten.
  3. Absatz 3Der Anpassung nach Absatz eins, ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, mit Ausnahme der Zuschüsse und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfasst im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
  4. Absatz 4Zu der nach den Absatz eins bis 3 gebührenden Pension treten die im Sinne der Absatz eins und 2 angepassten Zuschüsse nach den dafür geltenden Vorschriften.
  5. Absatz 5Bei der Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, tritt an die Stelle der Pension, auf die die in die Vorsorge einbezogene Person bei ihrem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, die mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor vervielfachte Pension. Die Vervielfachung ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, dass ihr der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist.
  6. Absatz 6Mit dem vollen Anpassungsfaktor werden die Pensionen nur bis zu der im vorangegangenen Jahr in Geltung gestandenen Höhe des Mindestbetrages der Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 52, Absatz 6 und 7) vervielfacht (Anpassung der 1. Stufe).
  7. Absatz 7Übersteigende Pensionsteile werden so angepasst, dass sie, verglichen mit der Anpassung der 1. Stufe,
    1. Ziffer eins
      bis zur doppelten Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 70% (Anpassung der 2. Stufe),
    2. Ziffer 2
      von der doppelten bis zur dreifachen Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 40% (Anpassung der 3. Stufe) und
    3. Ziffer 3
      über der dreifachen Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 10% (Anpassung der 4. Stufe) erfahren.
  8. Absatz 8Die zur Anpassung verwendeten Faktoren sind jeweils auf drei Dezimalen zu runden.

Wertausgleich

Paragraph 24,

  1. Absatz einsErreicht eine Pension in der Höhe des jeweiligen Mindestbetrages nach den Paragraphen 52, Absatz 6 und 7, 62 Absatz 5 und 65 auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor nicht die fiktive Erhöhung der Pension nach den Verbraucherpreisen nach Absatz 2,, so gebühren zur Wertsicherung dieser Pensionen Einmalzahlungen in der Höhe der Differenz zwischen der mit dem Anpassungsfaktor angepassten Pension und der entsprechend der Verbraucherpreise nach Absatz 2, erhöhten Pension. Die Einmalzahlungen sind nicht Pensionsbestandteil; sie sind zu Pensionen bzw. zu den Sonderzahlungen auszuzahlen.
  2. Absatz 2Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der von der Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2015 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Der so errechnete Wert ist auf Cent zu runden.

Anpassung fester Beträge

Paragraph 25,

Zur Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.

ZWEITER TEIL
LEISTUNGEN

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

Entstehen der Leistungsansprüche

Paragraph 26,

Die Ansprüche auf die Leistungen entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die in diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

Anfall der Leistungen

Paragraph 27,

  1. Absatz einsEine Pension, mit Ausnahme einer Hinterbliebenenpension nach einem Pensionsempfänger/einer Pensionsempfängerin, fällt, wenn der Antrag binnen zwölf Monaten nach Eintritt des Versorgungsfalles gestellt wird, mit dem Eintritt des Versorgungsfalles an, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem seinem Eintritt folgenden Monatsersten. Ist jedoch im Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalles des Alters oder der dauernden Berufsunfähigkeit das Amt der in die Vorsorge einbezogenen Person noch nicht erloschen oder die in die Vorsorge einbezogene Person aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en noch nicht gestrichen, so fällt die Pension, wenn sie binnen zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlöschens des Amtes oder der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en beantragt wird, erst mit dem Zeitpunkt des Erlöschens oder der Streichung an, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem diesem Zeitpunkt folgenden Monatsersten. Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsempfänger/einer Pensionsempfängerin fallen mit dem dem Eintritt des Versorgungsfalles folgenden Monatsersten an, wenn der Antrag binnen zwölf Monaten nach Eintritt des Versorgungsfalles gestellt wird. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft und beginnt bei Waisenpensionsberechtigten, die erst nach Eintritt des Versorgungsfalles geboren werden, mit dem Tag der Geburt. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung.
  2. Absatz 2Wird der Antrag auf eine Pension, mit Ausnahme einer Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters, erst nach Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Fristen gestellt, so fällt sie erst mit dem Tag der Antragstellung an, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. Wird eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen des Amtes als Notar oder Notarin oder nach Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en beantragt, so fällt sie erst mit dem Tag der Antragstellung oder dem von der antragstellenden Person gewünschten, nicht länger als sechs Monate zurückliegenden Tag an, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem diesem Tag folgenden Monatsersten.
  3. Absatz 3Ein Berufsunfähigkeitsgeld fällt mit dem auf den Eintritt des Versorgungsfalles drittfolgenden Monatsersten an, wenn der Antrag innerhalb dieser Frist gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt das Berufsunfähigkeitsgeld erst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten an.
  4. Absatz 4Ein Zuschuss fällt, wenn er binnen zwölf Monaten nach dem Entstehen des Anspruches beantragt wird, mit dem Entstehen des Anspruches (Paragraph 26,) an, wenn er an einem Monatsersten entsteht, sonst mit dem dem Entstehen folgenden Monatsersten. Absatz 2, gilt entsprechend.
  5. Absatz 5Der Anspruch auf eine einmalige Leistung ist bei sonstigem Verlust binnen zwölf Monaten nach Eintritt des Versorgungsfalles geltend zu machen; wird der Antrag innerhalb dieser Frist gestellt, so fällt die einmalige Leistung mit dem Eintritt des Versorgungsfalles an. Die Antragsfrist für den Anspruch auf Abfindung (Paragraph 66,) verlängert sich, wenn ein Hinterbliebener/eine Hinterbliebene innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Versorgungsfalles des Todes einen Antrag auf Hinterbliebenenpension stellt, der in der Folge rechtskräftig abgewiesen wird, um die Dauer dieses Verfahrens.

Verschollenheit

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDie Verschollenheit ist bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Tod gleichzuhalten. Als verschollen gilt, wessen Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er/sie in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, wenn nach den Umständen dadurch ernstliche Zweifel an seinem/ihrem Fortleben begründet werden. Als verschollen gilt nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist. Eine in die Vorsorge einbezogene Person gilt überdies bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erst dann als verschollen, wenn ihr Amt nicht mehr auf ihre Rechnung substituiert wird oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.
  2. Absatz 2Als Todestag ist der Tag anzunehmen, den die verschollene Person nach den Umständen wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachrichten im Sinne des Absatz eins, mehr eingelangt sind.
  3. Absatz 3Wurde in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren als Zeitpunkt des Todes ein früherer Zeitpunkt als der nach Absatz 2, anzunehmende Zeitpunkt festgestellt, so gilt der im gerichtlichen Verfahren festgestellte Zeitpunkt als Todestag.

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDie Leistungsansprüche, ausgenommen der Bestattungskostenbeitrag (Paragraph 67,), ruhen, so lange die anspruchsberechtigte Person oder - im Fall eines Anspruches auf Kinderzuschuss - ihr Kind (Paragraph 64, Absatz 2,) eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2,, 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird.
  2. Absatz 2Das Ruhen von Leistungsansprüchen nach Absatz eins, tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt.
  3. Absatz 3Das Ruhen von Leistungsansprüchen nach Absatz eins, tritt ferner nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des StVG vollzogen wird.
  4. Absatz 4Hat eine ehemalig in die Vorsorge einbezogene Person, deren Anspruch nach Absatz eins, ruht, im Inland einen Ehegatten/eine Ehegattin oder einen eingetragenen Partner/eine eingetragene Partnerin oder Kinder, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Fall des Todes dieser Person Anspruch auf Hinterbliebenenpension hätten, eine Leistung in der Höhe der halben ruhenden Leistung mit Ausnahme allfälliger Zuschüsse. Zu dieser Leistung gebühren allfällige Kinderzuschüsse in jener Höhe, wie sie zu der ruhenden Leistung gebühren. Der Anspruch steht dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in vor den Kindern zu.
  5. Absatz 5Leistungen nach Absatz 4, gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Absatz eins,) verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. Das Erfordernis einer rechtskräftigen Entscheidung entfällt, wenn eine solche wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht getroffen werden kann.

Änderung laufender Leistungen

Paragraph 30,

  1. Absatz einsEine laufende Leistung ist, wenn sie nicht zu entziehen ist oder der Anspruch auf sie nicht erlischt, ab dem Zeitpunkt zu ändern, ab dem die Voraussetzungen für die Änderung erfüllt sind.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt entsprechend auch für die Weitergewährung einer Waisenpension oder eines Kinderzuschusses.

Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie Ansprüche auf Leistungen können unbeschadet des Absatz 3, rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden:
    1. Ziffer eins
      zur Deckung von Vorschüssen, die der anspruchsberechtigten Person von Sozialversicherungsträgern, vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin oder von einem Träger der Sozialhilfe auf Rechnung der Versorgungsleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;
    2. Ziffer 2
      zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen die anspruchsberechtigten Personen mit der Maßgabe, dass Paragraph 291 b, EO sinngemäß anzuwenden ist.
  2. Absatz 2Die anspruchsberechtigte Person kann mit Zustimmung der Versorgungsanstalt seine/ihre Ansprüche auf Leistung auch in anderen als den im Absatz eins, angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; die Versorgungsanstalt darf die Zustimmung nur dann erteilen, wenn die Übertragung im Interesse der anspruchsberechtigten Person oder ihrer nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 25, BAO gelegen ist.
  3. Absatz 3Die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können weder übertragen noch verpfändet werden. Der Bestattungskostenbeitrag kann nur in den im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Fällen übertragen oder verpfändet werden.

Pfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 32,

Die EO regelt, inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

Entziehung von Leistungsansprüchen

Paragraph 33,

  1. Absatz einsSind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist sie zu entziehen, wenn nicht der Anspruch nach Paragraph 34, ohne weiteres Verfahren erlischt.
  2. Absatz 2Eine laufende Leistung kann ferner auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich die anspruchsberechtigte Person nach Hinweis auf diese Folge einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht.
  3. Absatz 3Die Entziehung wird, wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes der anspruchsberechtigten Person gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, in allen anderen Fällen mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist.

Erlöschen einer laufenden Leistung

Paragraph 34,

Der Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne weiteres Verfahren mit dem Ablauf der Höchstdauer des Anspruches auf Berufsunfähigkeitsgeld, mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person, mit der Verheiratung oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der pensionsberechtigten Witwe oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin, des pensionsberechtigten Witwers oder hinterbliebenen eingetragenen Partners bzw. des/der früheren Ehegatten/Ehegattin oder des/der früheren eingetragenen Partners/Partnerin, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit dem Ende der Kindeseigenschaft nach Paragraph 64, Absatz 2, der anspruchsberechtigten Person auf Waisenpension bzw. des Kindes, für das ein Kinderzuschuss gewährt wird. Die laufende Leistung gebührt noch für den Kalendermonat, in dem der Grund für das Erlöschen eingetreten ist.

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes

Paragraph 35,

Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung infolge eines wesentlichen Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder eines offenkundigen Versehens zuerkannt oder bemessen wurde, so ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung richtigzustellen. Der Empfänger/Die Empfängerin hat nur dann das unberechtigt Empfangene zu ersetzen, wenn er/sie den Bezug durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat.

Aufrechnung

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDie Versorgungsanstalt darf auf die von ihr zu erbringenden Leistungen aufrechnen:
    1. Ziffer eins
      von der anspruchsberechtigten Person der Versorgungsanstalt oder einem Versicherungsträger nach den Sozialversicherungsgesetzen geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
    2. Ziffer 2
      von der Versorgungsanstalt zu Unrecht erbrachte, von der anspruchsberechtigten Person zurückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
    3. Ziffer 3
      von der Versorgungsanstalt gewährte Vorschüsse.
  2. Absatz 2Die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Leistungen zulässig.
  3. Absatz 3Ist im Zeitpunkt des Todes der anspruchsberechtigten Person eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, so ist die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Leistung zulässig.

Auszahlung der Leistungen

Paragraph 37,

  1. Absatz einsLaufende Leistungen sind monatlich im Vorhinein auszuzahlen. Die Versorgungsanstalt kann die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten verlegen.
  2. Absatz 2Einmalige Leistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.
  3. Absatz 3Laufende Leistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und solange die anspruchsberechtigte Person nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt. Gebühren für ihre Zustellung sind von der Versorgungsanstalt zu tragen.
  4. Absatz 4Die Leistungen sind auf Cent aufgerundet zuzuerkennen.
  5. Absatz 5Auf Verlangen der Versorgungsanstalt haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen oder Partnerschaftsurkunden beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können Leistungen zurückgehalten werden.
  6. Absatz 6Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht (Paragraph 9,) ist die Versorgungsanstalt berechtigt, Leistungen so lange zurückzuhalten, bis die anspruchsberechtigte Person ihrer Melde- und Auskunftspflicht nachgekommen ist.

Pensionssonderzahlungen

Paragraph 38,

Zu Pensionen, die in den Monaten Mai bzw. Oktober bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für den Monat Mai bzw. Oktober ausgezahlten Pension einschließlich allfälliger Zuschüsse.

Zahlungsempfänger/in

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDie Leistungen werden an die anspruchsberechtigte Person, wenn diese aber geschäftsunfähig oder eine beschränkt geschäftsfähige unmündige Person ist, an ihren gesetzlichen Vertreter/ihre gesetzliche Vertreterin ausgezahlt.
  2. Absatz 2Wird wahrgenommen, dass Waisenpensionen oder Kinderzuschüsse vom/von der Zahlungsempfänger/in nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann die Versorgungsanstalt mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes eine/n andere/n Zahlungsempfänger/in bestellen.

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

Paragraph 40,

  1. Absatz einsZu Unrecht erbrachte Leistungen sind von der Versorgungsanstalt zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger/die Zahlungsempfängerin (Paragraph 39,) den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger/die Zahlungsempfängerin (Paragraph 39,) erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
  2. Absatz 2Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins, verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der Versorgungsanstalt bekannt geworden ist, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.
  3. Absatz 3Die Versorgungsanstalt kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers/der Empfängerin
    1. Ziffer eins
      auf die Rückforderung nach Absatz eins, verzichten;
    2. Ziffer 2
      die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.
  4. Absatz 4Zur Eintreibung der Forderung der Versorgungsanstalt auf Grund der Rückforderungsbescheide ist ihr die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt.

Bezugsberechtigung im Fall des Todes der anspruchsberechtigten Person

Paragraph 41,

  1. Absatz einsIst im Zeitpunkt des Todes der anspruchsberechtigten Person eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, so sind, wenn in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/in, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber der anspruchsberechtigten Person zur Zeit ihres Todes unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihr zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern der verstorbenen Person zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt.
  2. Absatz 2Sind keine Personen, die nach Absatz eins, bezugsberechtigt sind, vorhanden, so fällt die noch nicht ausgezahlte Leistung in den Nachlass.

Versorgungsleistungen

Paragraph 42,

Als Versorgungsleistungen sind zu gewähren:

  1. Ziffer eins
    aus dem Versorgungsfall des Alters
    1. Litera a
      die Alterspension;
    2. Litera b
      die vorzeitige Alterspension;
  2. Ziffer 2
    aus dem Versorgungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension;
  3. Ziffer 3
    aus dem Versorgungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit das Berufsunfähigkeitsgeld;
  4. Ziffer 4
    aus dem Versorgungsfall des Todes
    1. Litera a
      die Hinterbliebenenpensionen,
    2. Litera b
      die Abfindung,
    3. Litera c
      der Bestattungskostenbeitrag.

Eintritt des Versorgungsfalles; Stichtag

Paragraph 43,

  1. Absatz einsDer Versorgungsfall gilt als eingetreten:
    1. Ziffer eins
      bei einer Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
    2. Ziffer 2
      bei einer Leistung aus dem Versorgungsfall
      1. Litera a
        der dauernden Berufsunfähigkeit oder
      2. Litera b
        der vorübergehenden Berufsunfähigkeit
      mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
    3. Ziffer 3
      bei einer Leistung aus dem Versorgungsfall des Todes mit dem Tod.
  2. Absatz 2Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist der Eintritt des Versorgungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versorgungsfalles folgende Monatserste. Ist jedoch im Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalles des Alters oder der dauernden Berufsunfähigkeit das Amt der in die Vorsorge einbezogenen Personen noch nicht erloschen oder die in die Vorsorge einbezogene Person aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en noch nicht gestrichen, so ist der Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Pension gebührt, der Zeitpunkt des Erlöschens oder der Streichung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Zeitpunkt folgende Monatserste.
  3. Absatz 3Wird nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Antrag auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen des Amtes als Notar/Notarin oder nach Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestellt, so ist Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, der dem Tag der Antragstellung folgende oder der von der antragstellenden Person gewünschte, nicht länger als sechs Monate zurückliegende Tag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Tag folgende Monatserste.

Versorgungszeiten nach dem 31. Dezember 1971

Paragraph 44,

  1. Absatz einsVersorgungszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1971 sind:
    1. Ziffer eins
      Zeiten, für die Beiträge nach Paragraph 10, oder nach Paragraph 9, NVG entrichtet werden oder wurden;
    2. Ziffer 2
      Zeiten, für die Beiträge nach Absatz 2, oder nach Paragraph 42, Absatz 2, NVG nachentrichtet werden oder wurden;
    3. Ziffer 3
      Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 70, oder nach Paragraph 64, NVG oder nach Paragraph 13, BBG oder ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 49 h, Absatz 3, BezG oder ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG in Verbindung mit Paragraph 70, oder Paragraph 64, NVG geleistet werden oder wurden;
    4. Ziffer 4
      Zeiten, in denen eine in die Vorsorge einbezogene Person auf Grund des WG Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. auf Grund des ZDG ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, wenn diese Zeiten sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG ausgewirkt haben;
    5. Ziffer 5
      Zeiten der Kindererziehung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG.
  2. Absatz 2Beiträge können von der in die Vorsorge einbezogenen Person nachentrichtet werden:
    1. Ziffer eins
      für Zeiten der Unterbrechung der Einbeziehung in die Vorsorge, höchstens bis zu sechs Jahren, jedoch nicht für Zeiten
      1. Litera a
        einer als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt,
      2. Litera b
        des Bezuges einer Pension,
      3. Litera c
        für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 70, zu leisten ist;
    2. Ziffer 2
      für Zeiten eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin nach Paragraph 10, Absatz 6 ;,
    3. Ziffer 3
      für nicht schon unter die Ziffer eins und 2 fallende Zeiten, die nach der NO als juristische Praxis für die Erlangung einer Notarstelle gelten, bis zum Höchstausmaß von vier Jahren, wenn sich diese Zeiten nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG ausgewirkt haben oder nach Absatz , Ziffer eins,, 3 und 4 Versorgungszeiten sind.
  3. Absatz 3Die Nachentrichtung der Beiträge ist binnen sechs Monaten nach dem Wiederbeginn der Einbeziehung in die Vorsorge bzw. nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge bzw. dem erstmaligen Eintritt der Einbeziehung in die Vorsorge zu beantragen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der durchschnittlichen Beitragsgrundlage während der ersten zwölf Kalendermonate nach dem Wiederbeginn (Beginn) der Einbeziehung in die Vorsorge. Die Nachentrichtung kann auch nach Eintritt des Versorgungsfalles beantragt werden, wenn dieser während des Laufes der Frist für die Antragstellung eingetreten ist; ist innerhalb der Frist der Versorgungsfall des Todes eingetreten, so sind die Hinterbliebenen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod der in die Vorsorge einbezogenen Person zur Antragstellung und Nachentrichtung der Beiträge berechtigt. Die Antragsfrist verlängert sich um Zeiträume, innerhalb deren die antragstellende Person nachweislich ohne eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag zu stellen.

Versorgungszeiten vor dem 1. Jänner 1972

Paragraph 45,

Versorgungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1972 sind:

  1. Ziffer eins
    Zeiten, die nach den am 31. Dezember 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften als Beitragszeiten in der Notarversicherung gegolten haben;
  2. Ziffer 2
    Zeiten, in denen eine in die Vorsorge einbezogene Person auf Grund des WG ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst geleistet hat, soweit diese Zeiten nach Paragraph 6, NO angerechnet werden und wenn sie sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG ausgewirkt haben.

Versorgungsmonat

Paragraph 46,

Versorgungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Versorgungszeit im Sinne der Paragraphen 44 und 45.

Anrechenbarkeit der Versorgungsmonate

Paragraph 47,

  1. Absatz einsVersorgungsmonate sind anrechenbar, wenn sie in den Anrechnungszeitraum fallen. Darunter ist der längste unmittelbar vor dem Stichtag (Paragraph 43, Absatz 2,) gelegene Zeitraum zu verstehen, der mindestens zu drei Vierteln durch Versorgungsmonate gedeckt ist.
  2. Absatz 2Bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes bleiben folgende Zeiten, wenn sie nicht als Versorgungszeiten gelten, außer Betracht:
    1. Ziffer eins
      Zeiten, in denen eine in die Vorsorge einbezogene Person auf Grund des WG Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. auf Grund des ZDG ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat;
    2. Ziffer 2
      Zeiten, in denen ein Notariatskandidat/eine Notariatskandidatin wegen Stellenlosigkeit vorübergehend nicht im Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en eingetragen war;
    3. Ziffer 3
      Zeiten, in denen die in die Vorsorge einbezogene Person Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hatte;
    4. Ziffer 4
      die letzten vor dem Eintritt des Versorgungsfalles gelegenen Zeiten, wenn sie nicht nach den Ziffer eins bis 3 außer Betracht bleiben, bis zur Höchstdauer von 18 Monaten.
  3. Absatz 3Zeiten der im Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Art bleiben nur bis zum Höchstausmaß von 90 Tagen in einem Kalenderjahr, insgesamt von höchstens 180 Tagen, bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes außer Betracht.

Allgemeine Voraussetzung für die Leistungsansprüche; Wartezeit

Paragraph 48,

  1. Absatz einsDer Anspruch auf eine Pension, auf das Berufsunfähigkeitsgeld und auf den Bestattungskostenbeitrag ist, abgesehen von den im Abschnitt römisch II des Zweiten Teiles festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass die Wartezeit erfüllt ist.
  2. Absatz 2Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (Paragraph 43, Absatz 2,) anrechenbar sind:
    1. Ziffer eins
      für einen Anspruch auf ein Berufsunfähigkeitsgeld mindestens zwölf Versorgungsmonate,
    2. Ziffer 2
      für einen Anspruch auf eine Pension und auf einen Bestattungskostenbeitrag mindestens 60 Versorgungsmonate im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins bis 3.
  3. Absatz 3Für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension und den Bestattungskostenbeitrag ist die allgemeine Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn die ehemalig in die Vorsorge einbezogene Person bis zu ihrem Tod Anspruch auf eine Pension hatte.
  4. Absatz 4Die allgemeine Voraussetzung entfällt für eine Leistung aus dem Versorgungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit, der vorübergehenden Berufsunfähigkeit bzw. des Todes, wenn der Versorgungsfall die Folge eines Dienstunfalles ist.

Feststellung von Versorgungszeiten

Paragraph 49,

Die in die Vorsorge einbezogene Person ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung des für eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters bei der Versorgungsanstalt einen Antrag auf Feststellung der anrechenbaren Versorgungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung und bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit ist Paragraph 43, Absatz 2, entsprechend anzuwenden.

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versorgungszeiten

Paragraph 50,

Ergibt sich nachträglich, dass die Feststellung von Versorgungszeiten nach Paragraph 49, bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder eines offenkundigen Versehens unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Abschnitt II
Bestimmungen über die einzelnen Leistungen

Berufsunfähigkeitspension

Paragraph 51,

  1. Absatz einsAnspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat die in die Vorsorge einbezogene Person bei dauernder Berufsunfähigkeit.
  2. Absatz 2Besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters, so kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß

Paragraph 52,

  1. Absatz einsDie Berufsunfähigkeitspension besteht
    1. Ziffer eins
      aus dem Grundbetrag von 1 028,74 € monatlich;
    2. Ziffer 2
      aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren Versorgungsmonat von 3,11 € monatlich;
    3. Ziffer 3
      aus der Zusatzpension.
    Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind, unbeschadet einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Absatz 3,, höchstens 540 Versorgungsmonate heranziehen.
  2. Absatz 2Für die Bemessung der Zusatzpension gilt:
    1. Ziffer eins
      Als Zusatzpension gebühren monatlich 16,00% der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage aus den Beitragsmonaten während der letzten 30 Kalenderjahre vor dem Stichtag (Durchrechnungszeitraum). Ist der Durchrechnungszeitraum nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten ausgefüllt, so ist für die Ermittlung der Zusatzpension die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage aus den im Durchrechnungszeitraum erworbenen Beitragsmonaten zu bilden. Fallen in den Durchrechnungszeitraum Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 70, oder ein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 13, BBG oder ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 49 h, Absatz 3, BezG oder ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG geleistet worden ist, so sind für diese Zeiträume die von dem diese Beträge überweisenden Träger gemeldeten Beitragsgrundlagen bei der Bemessung der Zusatzpension zu berücksichtigen.
    2. Ziffer 2
      Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zum Eineinhalbfachen der Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag. Als Steigerungsbetrag ist der für das Höchstausmaß an Versorgungsmonaten nach Absatz eins, ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Absatz 3,, heranzuziehen. Von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag gebühren monatlich 55 %, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 45 % und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 30 % der Zusatzpension zusätzlich.
  3. Absatz 3Hat eine in die Vorsorge einbezogene Person einen Dienstunfall erlitten, dessen Folgen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalles eine Gesundheitsschädigung um mindestens 25% bewirken, so ist der Steigerungsbetrag nach Absatz eins, Ziffer 2, zu erhöhen, und zwar bei einer Gesundheitsschädigung von
    mindestens 25% um einen 90 Versorgungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag
    mindestens 50% um einen 180 Versorgungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag
    mindestens 75% um einen 270 Versorgungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag.
  4. Absatz 4Die Erhöhung nach Absatz 3, darf die doppelte Zahl der Kalendermonate nicht übersteigen, die zwischen dem Eintritt des Dienstunfalles und dem Zeitpunkt liegen, in dem die in die Vorsorge einbezogene Person das 70. Lebensjahr vollendet hat oder vollenden würde, und muss mindestens die Hälfte der Zahl der Versorgungsmonate betragen, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag jeweils zu berücksichtigen sind.
  5. Absatz 5Die Erhöhung des Steigerungsbetrages wegen eines Dienstunfalles ist, wenn sie nicht von Amts wegen vorgenommen wird, für einen Dienstunfall ausgeschlossen, von dem die Versorgungsanstalt nicht binnen sechs Monaten nach dessen Eintritt Kenntnis erlangt hat.
  6. Absatz 6Erreicht eine nach den Absatz eins bis 4 bemessene Berufsunfähigkeitspension nicht den Betrag von 2 955,17 € monatlich, so gebührt sie im Ausmaß dieses Betrages.
  7. Absatz 7An die Stelle der Beträge in den Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 6, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 25, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 23,) vervielfachten Beträge.

Berufsunfähigkeitsgeld

Paragraph 53,

  1. Absatz einsAnspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hat ein Notariatskandidat/eine Notariatskandidatin bei vorübergehender Berufsunfähigkeit. Der Anspruch besteht für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zu zwölf Monaten. Ist die vorübergehende Berufsunfähigkeit die Folge eines Dienstunfalles, so erhöht sich diese Frist auf 24 Monate.
  2. Absatz 2Paragraph 51, Absatz 2, ist entsprechend anzuwenden.

Berufsunfähigkeitsgeld; Ausmaß

Paragraph 54,

Das Berufsunfähigkeitsgeld gebührt im Ausmaß des nach Paragraph 52, Absatz 6, jeweils geltenden Mindestbetrages.

Alterspension

Paragraph 55,

  1. Absatz einsAnspruch auf Alterspension hat die in die Vorsorge einbezogene Person bei einem Stichtag nach dem 1. September 2027 nach Vollendung des 70. Lebensjahres (Regelpensionsalter). Liegt der Stichtag vor dem 1. September 2027, so tritt an die Stelle des 70. Lebensjahres das 65. Lebensjahr. An die Stelle des 65. Lebensjahres tritt, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person dieses Lebensjahr vollendet
    im Jänner oder Februar oder März 2020 das 69. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
    im April oder Mai oder Juni 2020 das 69. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
    im Juli oder August oder September 2020 das 69. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
    im Oktober oder November oder Dezember 2020 das 69. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
    im Jänner oder Februar oder März 2021 das 69. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
    im April oder Mai oder Juni 2021 das 69. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
    im Juli oder August oder September 2021 das 69. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
    im Oktober oder November oder Dezember 2021 das 69. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
    im Jänner oder Februar oder März 2022 das 69. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
    im April oder Mai oder Juni 2022 das 69. Lebensjahr und zehn Kalendermonate und
    im Juli oder August oder September 2022 das 69. Lebensjahr und elf Kalendermonate.
    Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.
  2. Absatz 2Besteht bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitige Alterspension, so gebührt die Berufsunfähigkeitspension bzw. vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension.
  3. Absatz 3Ab dem Zeitpunkt des Bestehens eines Anspruches auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters erlischt ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld.

Vorzeitige Alterspension

Paragraph 56,

Die in die Vorsorge einbezogene Person hat Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.

Alterspension, Ausmaß

Paragraph 57,

Die Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die die in die Vorsorge einbezogene Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung allfälliger Pensionsabschläge (Paragraph 58,), wobei auch Paragraph 52, Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden ist, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person einen Dienstunfall erlitten hat.

Pensionsabschläge von der Berufsunfähigkeits- oder der vorzeitigen Alterspension

Paragraph 58,

  1. Absatz einsLiegt der Stichtag (Paragraph 43, Absatz 2,) bei einer Berufsunfähigkeits- oder vorzeitigen Alterspension vor Vollendung des Regelpensionsalters, so ist die nach Paragraph 52, gebührende Pension für jeden zwischen dem Stichtag und dem vor Vollendung des Regelpensionsalters liegenden Kalendermonat um je 0,40% zu kürzen.
  2. Absatz 2Liegt der Stichtag bei einer Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung des 65. Lebensjahres, so gilt als Höchstausmaß der Kürzung nach Absatz eins, die Kürzung, die sich ergibt, wenn der Stichtag der Eintritt des Versorgungsfalles des Alters mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins,) gewesen wäre.
  3. Absatz 3Die Kürzung nach Absatz eins, darf 24,00%, die Kürzung nach Absatz 2, darf 14,40% der nach Paragraph 52, gebührenden Pension nicht übersteigen; Paragraph 52, Absatz 6, bleibt unberührt.

Hinterbliebenenpensionen

Paragraph 59,

Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwen(Witwer)pensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner/innen und Waisenpensionen gewährt.

Witwen(Witwer)pension

Paragraph 60,

  1. Absatz einsAnspruch auf Witwen(Witwer)pension hat nach dem Tod des/der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Ehegatten/Ehegattin
    1. Ziffer eins
      die Witwe/der Witwer,
    2. Ziffer 2
      der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin, dessen/deren Ehe mit der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihm/ihr die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person zur Zeit seines/ihres Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, wenn der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin nicht eine neue Ehe geschlossen hat.
  2. Absatz 2Anspruch auf Witwen(Witwer)pension besteht nicht, wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde:
    1. Ziffer eins
      in dem der Ehegatte/die Ehegattin das 65. Lebensjahr überschritten hat oder
    2. Ziffer 2
      in dem der Ehegatte/die Ehegattin das 45. Lebensjahr überschritten hat, wenn er/sie danach erstmalig in die notarielle Praxis eingetreten ist und die Ehe nach diesem erstmaligen Eintritt geschlossen wurde, oder
    3. Ziffer 3
      in dem der Ehegatte/die Ehegattin einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension hatte.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt nicht, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist. Absatz 2, Ziffer 3, gilt ferner nicht, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat. Absatz 2, Ziffer 2, gilt nicht, wenn die Ehe nach Eintritt des Ehegatten/der Ehegattin in die notarielle Praxis bis zum Eintritt des Versorgungsfalles mindestens 15 Jahre gedauert hat.
  4. Absatz 4Anspruch auf Witwen(Witwer)pension steht nur zu, so lange der Witwe/dem Witwer bzw. dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin auf Grund einer Ehe, die der Ehe mit der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person voranging, nicht eine Witwen(Witwer)pension gebührt, deren Höhe die Witwen(Witwer)pension nach Absatz eins, erreicht. Ist die Pension auf Grund der früheren Ehe niedriger, so wird die Pension nach Absatz eins, in der Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt.

Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen

Paragraph 61,

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den Paragraphen 60,, 62 und 63 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/innen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

Witwen(Witwer)pension; Ausmaß

Paragraph 62,

  1. Absatz einsDie Witwen(Witwer)pension beträgt
    1. Ziffer eins
      für die Witwe/den Witwer und für den früheren Ehegatten/die frühere Ehegattin, bei dem/der die Voraussetzungen nach Absatz 6, zutreffen, 60%,
    2. Ziffer 2
      für den früheren Ehegatten/die frühere Ehegattin, bei dem/der die Voraussetzungen nach Absatz 6, nicht zutreffen, 50%
    der Pension, auf die die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person bei ihrem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte.
  2. Absatz 2Wurde der Tod der in die Vorsorge einbezogenen Person durch einen Dienstunfall verursacht, so ist die für die Bemessung der Witwen(Witwer)pension maßgebende Pension nach Absatz eins, um einen 360 Versorgungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag einschließlich der Versorgungsmonate, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag bereits berücksichtigt wurden, zu erhöhen. Paragraph 52, Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Witwen(Witwer)pension nach Absatz eins, Ziffer 2, darf den gegen die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person bei ihrem Tod bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) sowie die der Witwe/dem Witwer aus demselben Versorgungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Die Witwen(Witwer)pensionen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 dürfen zusammen nicht höher sein als 80% der Pension, auf die die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person bei ihrem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Absatz 2 ;, andernfalls sind sie innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Dabei gebührt eine Witwen(Witwer)pension nach Absatz eins, Ziffer eins, jedenfalls mindestens im Ausmaß des nach Absatz 5, jeweils geltenden Mindestbetrages.
  5. Absatz 5Die Witwen(Witwer)pension nach Absatz eins, Ziffer eins, gebührt mindestens im Ausmaß von je 2 045,87 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 25, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 23,) vervielfachte Betrag.
  6. Absatz 6Dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin gebührt nach Absatz eins, Ziffer eins, 60%, wenn
    1. Litera a
      das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG enthält,
    2. Litera b
      die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
    3. Litera c
      der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat.
    Die unter Litera c, genannte Voraussetzung entfällt, wenn
    1. Sub-Litera, a, a
      der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
    2. Sub-Litera, b, b
      nach dem Tod des Mannes/der Frau eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, anfällt, wenn dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam oder als Stiefkind an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Mannes/der Frau ständig in Hausgemeinschaft mit dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension

Paragraph 63,

  1. Absatz einsDer Bezieherin/Dem Bezieher einer Witwen(Witwer)pension, die/der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in Höhe des 70fachen der Witwen(Witwer)pension, auf die sie/er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat.
  2. Absatz 2Wird die neue Ehe durch Tod des Ehegatten/der Ehegattin oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)pension aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
    1. Ziffer eins
      die Scheidung oder Aufhebung nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des/der den Anspruch erhebenden Ehegatten/Ehegattin erfolgte oder
    2. Ziffer 2
      bei Nichtigerklärung der Ehe der/die den Anspruch erhebende Ehegatte/Ehegattin als schuldlos anzusehen ist.
    Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit dem der Auflösung (Nichtigerklärung) der letzten Ehe folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten ein, der dem Ablauf von fünf Jahren nach dem seinerzeitigen Wegfall der Pension folgt. Der Anspruch auf Witwen(Witwer)pension aus der früheren Ehe lebt nicht wieder auf, solange der Witwe/dem Witwer bzw. dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin auf Grund der letzten Ehe eine Versorgung gebührt, deren Höhe die abgefertigte Witwen(Witwer)pension (Absatz eins,) erreicht. Ist die Versorgung auf Grund der letzten Ehe niedriger, so wird die wiederaufgelebte Pension in der Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt.

Waisenpension

Paragraph 64,

  1. Absatz einsAnspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person deren Kinder. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird die Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.
  2. Absatz 2Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:
    1. Ziffer eins
      die Kinder und die Wahlkinder;
    2. Ziffer 2
      die Stiefkinder;
    3. Ziffer 3
      die Enkel.
    Die in den Ziffer 2 und 3 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn und solange sie mit der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Ziffer 3, genannten Personen überdies nur dann, wenn und solange sie gegenüber der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person im Sinne des Paragraph 232, ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person und überwiegend auf deren Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines/einer Dritten befindet. Stiefkinder im Sinne der Ziffer 2, sind die nicht von der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person abstammenden leiblichen Kinder deren Ehegattin/Ehegatten, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe weiter.
  3. Absatz 3Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind
    1. Ziffer eins
      sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, StudFG genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
      1. Litera a
        entweder Familienbeihilfe nach dem FLAG bezogen wird oder
      2. Litera b
        zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;
    2. Ziffer 2
      seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

Waisenpension; Ausmaß

Paragraph 65,

Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 15%, für jedes doppelt verwaiste Kind 30% der Pension, auf die der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person bei ihrem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Paragraph 62, Absatz 2, ist entsprechend anzuwenden. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind mindestens 795,75 € und für jedes doppelt verwaiste Kind mindestens 1 591,22 €; an die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 25, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 23,) vervielfachten Beträge.

Abfindung

Paragraph 66,

Die Witwe/Der Witwer oder der/die hinterbliebene eingetragene Partner/in bzw. der/die frühere Ehegatte/Ehegattin oder der/die frühere eingetragene Partner/in und die Waisen der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person haben Anspruch auf Abfindung, wenn Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der allgemeinen Voraussetzung (Paragraph 48,) nicht gebühren. Die Abfindung beträgt das Vierzehnfache der in Betracht kommenden monatlichen Hinterbliebenenpension, die auf Grund der anrechenbaren Versorgungszeiten am Stichtag gebühren würde.

Bestattungskostenbeitrag

Paragraph 67,

  1. Absatz einsAnspruch auf Bestattungskostenbeitrag hat nach dem Tod der in die Vorsorge einbezogenen Person, des Empfängers/der Empfängerin einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder der Witwe/des Witwers (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins,) oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners/der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin die Person, die die Kosten der Bestattung bestritten hat, bis zur Höhe dieser Kosten. Sind sie von mehreren Personen bestritten worden und reicht der Bestattungskostenbeitrag nicht aus, so ist er im Verhältnis der Aufwendungen aufzuteilen.
  2. Absatz 2Der Bestattungskostenbeitrag beträgt
    1. Ziffer eins
      beim Tod der in die Vorsorge einbezogenen Person oder des Empfängers/der Empfängerin einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension das Neunfache,
    2. Ziffer 2
      beim Tod der Witwe/des Witwers (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins,) oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners/der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin das Viereinhalbfache
    des im Zeitpunkt des Todes der in die Vorsorge einbezogenen Person bzw. des Empfängers/der Empfängerin einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension bzw. der Witwe/des Witwers (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins,) oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners/der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin jeweils nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, als Grundbetrag geltenden Betrages.
  3. Absatz 3Einer juristischen Person, die die Kosten der Bestattung auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung bestritten hat, steht ein Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag nicht zu. In diesem Fall oder wenn keine Bestattungskosten erwachsen sind oder wenn diese die Höhe des Bestattungskostenbeitrages nicht erreichen, gebührt der Bestattungskostenbeitrag oder der verbliebene Rest der Reihe nach
    1. Ziffer eins
      der Witwe/dem Witwer (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins,) oder dem hinterbliebenen eingetragenen Partner/der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin,
    2. Ziffer 2
      den Kindern (Paragraph 64, Absatz 2,) ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter;
    fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Betrag der Versorgungsanstalt.

Kinderzuschuss

Paragraph 68,

Der auf eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder auf Berufsunfähigkeitsgeld anspruchsberechtigten Person gebührt für jedes Kind (Paragraph 64, Absatz 2,) ein Kinderzuschuss von 10% der Pension bzw. des Berufsunfähigkeitsgeldes, mindestens 431,86 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 25, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 23,) vervielfachte Betrag. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderzuschuss nur auf besonderen Antrag gewährt.

Abschnitt III
Ausscheiden aus der Vorsorge und Aufnahme in die Vorsorge

Ausscheiden aus der Vorsorge

Paragraph 69,

  1. Absatz einsScheidet eine in die Vorsorge einbezogene Person aus der Vorsorge aus und wird sie in unmittelbarem Anschluss daran in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen, so sind die Bestimmungen des ASVG über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch in allen übrigen Fällen des Ausscheidens aus der Vorsorge, ausgenommen in den Fällen, in denen
    1. Ziffer eins
      der Tod der in die Vorsorge einbezogenen Person oder
    2. Ziffer 2
      die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienstes oder
    3. Ziffer 3
      bei Notariatskandidat/inn/en die Stellenlosigkeit (Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2,) oder
    4. Ziffer 4
      bei Notariatskandidat/inn/en die Karenz nach den Paragraphen 15, ff. MSchG oder nach den Paragraphen 2, ff. VKG
    die Ursache des Ausscheidens ist oder nach dem Ausscheiden eine Berufsunfähigkeits(Alters)pension oder ein Berufsunfähigkeitsgeld gebührt. Gebührt nach dem Ausscheiden eine dieser Leistungen oder wird Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienst geleistet oder war der Notariatskandidat/die Notariatskandidatin stellenlos, so gilt Absatz eins, erst nach dem nicht durch den Tod bedingten Wegfall der Leistungen bzw. nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienstes bzw. nach dem Ende der Stellenlosigkeit, spätestens aber nach deren sechsmonatiger ununterbrochenen Dauer, es sei denn, dass der/die Ausgeschiedene in diesen Fällen unmittelbar danach wieder in die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz einbezogen wird; im Fall der Karenz gilt Absatz eins, nach deren Beendigung, es sei denn, dass der/die Ausgeschiedene in diesem Fall unmittelbar danach wieder in die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz einbezogen wird.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht im Fall des Ausscheidens einer in die Vorsorge einbezogenen Person (eines Notars/einer Notarin) nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach diesem Bundesgesetz hat.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des ASVG über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages ist die Versorgungsanstalt; sie kann den Überweisungsbetrag auch von Amts wegen leisten;
    2. Ziffer 2
      als Grundlage für die Ermittlung des Überweisungsbetrages gilt der Durchschnitt der Beitragsgrundlagen (Paragraph 11,) ohne Berücksichtigung einer allfälligen Sonderzahlung aus den letzten sechs Beitragsmonaten vor dem Ausscheiden; in den Fällen des Absatz 2, darf sie den Betrag des Dreißigfachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in der Pensionsversicherung der Angestellten jeweils in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG nicht übersteigen;
    3. Ziffer 3
      der Prozentsatz des Überweisungsbetrages beträgt 6%;
    4. Ziffer 4
      die Verpflichtung der Versorgungsanstalt zur Leistung eines Überweisungsbetrages erstreckt sich nur auf solche Versorgungszeiten, für die an die Versorgungsanstalt Beiträge oder Überweisungsbeträge geleistet worden sind;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Absatz 2, tritt an die Stelle des Dienstgebers die Pensionsversicherungsanstalt, an die Stelle der Pensionsversorgung die Pensionsversicherung nach dem ASVG, an die Stelle der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung und an die Stelle des Einlangens des Anrechnungsbescheides der Stichtag; die Anrechnung von Versorgungszeiten als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG ist von der Leistung des Überweisungsbetrages abhängig.

Aufnahme in die Vorsorge

Paragraph 70,

Scheidet eine in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG versicherte Person aus einer dieser Pensionsversicherungen aus und wird sie in die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz einbezogen, so sind die Bestimmungen des ASVG, des GSVG bzw. des BSVG über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    an die Stelle des Dienstgebers tritt die Versorgungsanstalt und an die Stelle der Pensionsversorgung die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz; die Anrechnung von Zeiten als Versorgungszeiten nach diesem Bundesgesetz ist von der Leistung des Überweisungsbetrages abhängig;
  2. Ziffer 2
    als Grundlage für die Ermittlung des Überweisungsbetrages gilt, wenn für seine Zahlung
    1. Litera a
      ein Pensionsversicherungsträger nach dem ASVG zuständig ist, die für den letzten Beitragsmonat vor dem Ausscheiden festgestellte allgemeine Beitragsgrundlage;
    2. Litera b
      die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig ist, die für den letzten Beitragsmonat vor dem Ausscheiden festgestellte Beitragsgrundlage;
    3. Litera c
      die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zuständig ist, die für den letzten Beitragsmonat vor dem Ausscheiden festgestellte Beitragsgrundlage.

ABSCHNITT IV
Schadenersatz und Haftung

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versorgungsanstalt

Paragraph 71,

  1. Absatz einsKönnen Personen, denen nach diesem Bundesgesetz Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versorgungsfall erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf die Versorgungsanstalt insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die Versorgungsanstalt nicht über.
  2. Absatz 2Die Versorgungsanstalt kann Ersatzbeträge, die der/die Ersatzpflichtige der in die Vorsorge einbezogenen Person oder ihren Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches nach Absatz eins, geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Leistungsansprüche ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit danach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Absatz eins, auf die Versorgungsanstalt übergegangene Ersatzanspruch gegen die Ersatzpflichtigen/die Ersatzpflichtige.
  3. Absatz 3Die Versorgungsanstalt kann einen im Sinne der Absatz eins und 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer/gegen eine Dienstnehmerin, der/die im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im selben Notariat wie die verletzte oder getötete Person beschäftigt war, nur dann geltend machen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin den Versorgungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder
    2. Ziffer 2
      der Versorgungsfall durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.
    In den Fällen der Ziffer 2, kann die Versorgungsanstalt den Schadenersatzanspruch unbeschadet des Paragraph 72, über das Zusammentreffen von Schadenersatzansprüchen verschiedener Versicherungsträger und der Versorgungsanstalt und den Vorrang eines gerichtlich festgestellten Schmerzengeldanspruches nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, dass der Versorgungsfall durch den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
  4. Absatz 4Wurde ein Versorgungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt, so kann die Versorgungsanstalt auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person dies begründen.

Konkurrenz von Ersatzansprüchen von Versicherungsträgern und der Versorgungsanstalt

Paragraph 72,

Treffen Ersatzansprüche der Versorgungsanstalt nach Paragraph 71, mit Ersatzansprüchen der Sozialversicherungsträger nach den Paragraphen 332, ASVG, 190 GSVG und 178 BSVG aus demselben Ereignis zusammen, welche die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme übersteigen, so sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen/der Ersatzpflichtigen im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht dabei den Ersatzansprüchen der Versicherungsträger und der Versorgungsanstalt im Range vor.

Verjährung der Ersatzansprüche

Paragraph 73,

  1. Absatz einsDer Ersatzanspruch der Versorgungsanstalt verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.
  2. Absatz 2Im Übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des Paragraph 1489, ABGB.

Meldung von Ersatzansprüchen

Paragraph 74,

Die in die Vorsorge einbezogenen Personen und Zahlungsempfänger/innen haben der Versorgungsanstalt Ansprüche nach Paragraph 70, Absatz eins, unverzüglich zu melden und ihr auf ihr Verlangen jeweils binnen zwei Wochen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung der Ansprüche maßgebenden Umstände Auskünfte zu erteilen und alle diesbezüglich erforderlichen Urkunden und Belege vorzulegen.

DRITTER TEIL
VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG

Abschnitt I
Verfahren

Paragraph 75,

  1. Absatz einsHinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gilt der Siebente Teil des ASVG mit den Maßgaben, dass
    1. Ziffer eins
      bei einem Dienstunfall eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin der/die jeweils als Dienstgeber/Dienstgeberin in Betracht kommende Notar/Notarin, bei einem Dienstunfall eines Notars/einer Notarin dieser/diese selbst oder wenn als Folge eines Dienstunfalles ein Notar/eine Notarin getötet wurde, die anspruchsberechtigte Witwe/der anspruchsberechtigte Witwer bzw. die anspruchsberechtigte Waise der Versorgungsanstalt den Dienstunfall binnen 30 Tagen anzuzeigen hat und Paragraph 363, ASVG nicht anzuwenden ist;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
  2. Absatz 2Für die leistungsempfangende Person ist ein Bescheid über die Höhe des von ihrer Pension einbehaltenen Solidaritätsbeitrages (Paragraph 12,), über die Höhe des Beitrages zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben (Paragraph 94, Absatz eins, und 2) sowie über die Pensionsanpassung nur dann zu erlassen, wenn sie es verlangt.

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

Paragraph 76,

  1. Absatz einsFür die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
  2. Absatz 2Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, wie zum Beispiel die Einbeziehung in die Vorsorge oder die Beitragspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
  3. Absatz 3Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
  4. Absatz 4Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
  5. Absatz 5Die Grundsätze, nach denen
    1. Ziffer eins
      die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
    2. Ziffer 2
      Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
    3. Ziffer 3
      die Zurechnung
    nach den Paragraphen 21 bis 24 BAO für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Vorsorge und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

Abschnitt II
Verwaltung der Versorgungsanstalt

Träger der Verwaltung

Paragraph 77,

  1. Absatz einsDie Verwaltung der Versorgungsanstalt obliegt den Verwaltungskörpern und den Rechnungsprüfer/inne/n.
  2. Absatz 2Die Verwaltungskörper sind die Hauptversammlung und der Vorstand.
  3. Absatz 3Die Verwaltungskörper und die Rechnungsprüfer/innen haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versorgungsanstalt zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen.

Mitglieder der Verwaltungskörper, Rechnungsprüfer/innen

Paragraph 78,

  1. Absatz einsMitglied (stellvertretendes Mitglied) eines Verwaltungskörpers sowie die Rechnungsprüfer/innen (und ihre Stellvertreter/innen) können nur in die Vorsorge einbezogene Personen und ehemalige Notare/Notarinnen sein. Die Mitglieder, mit Ausnahme der ehemaligen Notare/Notarinnen, müssen unbeschadet allfälliger in diesem Bundesgesetz festgesetzter sonstiger Voraussetzungen die Voraussetzung der Wählbarkeit in eine Notariatskammer erfüllen.
  2. Absatz 2Bei dauerndem Ausscheiden eines (stellvertretenden) Mitgliedes des Vorstandes oder eines Rechnungsprüfers/einer Rechnungsprüferin (ihrer Stellvertreter/innen) hat die Hauptversammlung binnen drei Monaten für den Rest der Amtsdauer den Ausgeschiedenen/die Ausgeschiedene durch Neuwahl zu ersetzen. Ist für den Ausgeschiedenen/die Ausgeschiedene ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin gewählt, so gelten für die Zeit bis zur Neuwahl die Paragraphen 85, Absatz 2 und 86 Absatz 3, entsprechend. Scheidet ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin dauernd aus der Hauptversammlung aus oder legt er/sie das Amt zurück, so ist binnen drei Monaten für den Rest der Amtsdauer eine Neuwahl vorzunehmen, wobei Paragraph 84, sinngemäß gilt.
  3. Absatz 3Ein Mitglied der Hauptversammlung kann sich in dieser durch ein anderes Mitglied dieses Verwaltungskörpers vertreten lassen; dazu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht.
  4. Absatz 4Die Tätigkeit als Mitglied (stellvertretendes Mitglied) eines Verwaltungskörpers sowie als Rechnungsprüfer/in (ihrer Stellvertreter/innen) erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zur Versorgungsanstalt. Dafür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:
    1. Ziffer eins
      Die Mitglieder der Verwaltungskörper sowie die Rechnungsprüfer/innen (ihre Stellvertreter/innen) haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, RGV.
    2. Ziffer 2
      Der Präsident/die Präsidentin und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat die Aufsichtsbehörde durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der in die Vorsorge einbezogenen Personen zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.
    3. Ziffer 3
      Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung der Aufsichtsbehörde festzusetzen ist.

Ablehnung des Amtes

Paragraph 79,

Die Wahl zum Mitglied (stellvertretenden Mitglied) des Vorstandes oder zum Rechnungsprüfer/zur Rechnungsprüferin (zu ihren Stellvertreter/inne/n) oder eines ehemaligen Notars/einer ehemaligen Notarin als Mitglied der Hauptversammlung darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederwahl für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.

Enthebung vom Amt

Paragraph 80,

  1. Absatz einsEin Mitglied (stellvertretendes Mitglied) des Vorstandes oder ein Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin (ein stellvertretender Rechnungsprüfer/eine stellvertretende Rechnungsprüferin) oder ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin als Mitglied der Hauptversammlung ist des Amtes zu entheben:
    1. Ziffer eins
      wenn Tatsachen bekannt werden, die die Wahl zum Vorstandsmitglied, zum Rechnungsprüfer/zur Rechnungsprüferin bzw. eines ehemaligen Notars/einer ehemaligen Notarin als Mitglied der Hauptversammlung ausschließen;
    2. Ziffer 2
      wenn sich das Vorstandsmitglied, der Rechnungsprüfer/die Rechnungsprüferin oder der/die zum Mitglied der Hauptversammlung gewählte ehemalige Notar/Notarin seinen/ihren Pflichten entzieht;
    3. Ziffer 3
      wenn ein wichtiger Grund zur Enthebung vorliegt und das Vorstandsmitglied, der Rechnungsprüfer/die Rechnungsprüferin oder der/die zum Mitglied der Hauptversammlung gewählte ehemalige Notar/Notarin seine/ihre Enthebung unter Berufung darauf beantragt.
  2. Absatz 2Die Enthebung des Präsidenten/der Präsidentin, der Rechnungsprüfer/innen sowie ihrer Stellvertreter/innen steht der Aufsichtsbehörde zu, die der sonst nach Absatz eins, in Betracht kommenden Personen dem Präsidenten/der Präsidentin.
  3. Absatz 3Dem/Der vom Präsidenten/von der Präsidentin des Amtes Enthobenen steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.

Amtsdauer

Paragraph 81,

Die Amtsdauer des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen währt jeweils fünf Jahre, die der zehn ehemaligen Notare/Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung währt drei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer haben der alte Vorstand, die alten Rechnungsprüfer/innen bzw. ehemalige Notare/Notarinnen die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Vorstand, die neuen Rechnungsprüfer/innen bzw. ehemaligen Notare/Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung gewählt worden sind. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Vorstand, durch die alten Rechnungsprüfer/innen bzw. ehemaligen Notare/Notarinnen zählt auf die fünfjährige bzw. dreijährige Amtsdauer des neuen Vorstandes, der neuen Rechnungsprüfer/innen bzw. der neuen ehemaligen Notare/Notarinnen.

Angelobung der Mitglieder

Paragraph 82,

Der Präsident/Die Präsidentin und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die Rechnungsprüfer/innen und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen vom Präsidenten/von der Präsidentin anzugeloben und darauf hinzuweisen, dass sie bei der Ausübung ihres Amtes die Gesetze der Republik Österreich, die Satzung der Versorgungsanstalt und die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten haben und zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet sind.

Hauptversammlung

Paragraph 83,

  1. Absatz einsDie Hauptversammlung wird durch die jeweiligen Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer und zehn ehemalige Notare/Notarinnen gebildet. Der Hauptversammlung gehören ohne Stimmrecht auch die Mitglieder des Vorstandes an, die nicht Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer oder in die Hauptversammlung gewählte ehemalige Notare/Notarinnen sind.
  2. Absatz 2Die Hauptversammlung hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Präsidenten/von der Präsidentin einzuberufen; er/sie hat den Vorsitz zu führen. Die Hauptversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies schriftlich von einem Fünftel der Mitglieder der Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.
  3. Absatz 3Unbeschadet des Absatz 2, kann der Präsident/die Präsidentin einen gültigen Beschluss der Hauptversammlung auch außerhalb einer einberufenen Sitzung der Hauptversammlung durch schriftliche Abstimmung ihrer stimmberechtigten Mitglieder herbeiführen.
  4. Absatz 4Der Hauptversammlung ist jedenfalls vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin samt Stellvertreter/in, und zwar in einem gemeinsamen Wahlgang der Gruppen der Notare/Notarinnen, der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und der ehemaligen Notare/Notarinnen;
    2. Ziffer 2
      die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der drei Rechnungsprüfer/innen sowie ihrer Stellvertreter/innen, und zwar in getrennten Wahlgängen der Gruppen der Notare/Notarinnen, der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und der ehemaligen Notare/Notarinnen;
    3. Ziffer 3
      die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
    4. Ziffer 4
      die Beschlussfassung über den aus dem Geschäftsbericht, aus dem Rechnungsabschluss und aus den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über die Entlastung des Vorstandes;
    5. Ziffer 5
      die Festsetzung des Anpassungsfaktors der 1. Stufe (Paragraph 23,), die Feststellung der Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe (Paragraph 23,) und die Feststellung der festen Beträge (Paragraph 25,) bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr;
    6. Ziffer 6
      die Festsetzung des Beitragssatzes nach Paragraph 10, Absatz 3,, die Festsetzung des Beitrages nach Paragraph 12, sowie die Beschlussfassung über eine Änderung der Verzugszinsen nach Paragraph 17, Absatz 5, bzw. über Maßnahmen im Sinne des Paragraph 94 ;,
    7. Ziffer 7
      die Beschlussfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds;
    8. Ziffer 8
      die Beschlussfassung über die Satzung und ihre Änderung.
  5. Absatz 5Bei der Festsetzung des Beitrages nach Paragraph 12 und des Anpassungsfaktors hat die Hauptversammlung auf die finanzielle Lage der Versorgungsanstalt Bedacht zu nehmen. Die Beschlüsse über die Festsetzung des Anpassungsfaktors der 1. Stufe, die Feststellung der Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe und der festen Beträge, die Festsetzung des Beitragssatzes, die Änderung der Verzugszinsen sowie über Maßnahmen im Sinne des Paragraph 94, sind unverzüglich in der Österreichischen Notariats-Zeitung zu verlautbaren.
  6. Absatz 6Über die Satzung und deren Änderung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluss gefasst werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluss der Hauptversammlung über die Satzung und ihre Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluss der Hauptversammlung über die Satzung bzw. ihre Änderung gefasst und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Wahl der ehemaligen Notare/Notarinnen in die Hauptversammlung

Paragraph 84,

  1. Absatz einsVon den ehemaligen Notaren/Notarinnen werden für eine Amtsdauer (Paragraph 81,) zehn ehemalige Notare/Notarinnen in die Hauptversammlung gewählt. Dabei soll auf eine angemessene regionale Verteilung geachtet werden.
  2. Absatz 2Die Versorgungsanstalt hat jedem ehemaligen Notar/jeder ehemaligen Notarin mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer (Paragraph 81,) eine Liste der ehemaligen Notare/Notarinnen und einen Stimmzettel für die Wahl zuzustellen. Der ausgefüllte Stimmzettel ist in einem geschlossenen Briefumschlag bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtsdauer (Paragraph 81,) der Versorgungsanstalt zu übermitteln. Der Tag des Ablaufes dieser Frist ist gleichzeitig mit der Zustellung der Wahlunterlagen bekanntzugeben. Nach diesem Tag einlangende Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Gewählt sind jene ehemaligen Notare/Notarinnen mit den meisten Stimmen. Wenn infolge von Stimmengleichheit mehr als die vorgesehene Anzahl von ehemaligen Notaren/Notarinnen als gewählt gelten würde, so entscheidet das Los.
  4. Absatz 4Nimmt ein gewählter ehemaliger Notar/eine gewählte ehemalige Notarin die Wahl nicht an, so gilt der/die nach der Stimmenzahl Nächstgereihte als gewählt. Erforderlichenfalls ist Absatz 3, zweiter Satz anzuwenden.

Vorstand

Paragraph 85,

  1. Absatz einsDer Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dessen/deren Stellvertreter/in und drei weiteren Mitgliedern. Der Präsident/die Präsidentin, dessen/deren Stellvertreter/in und eines der drei weiteren Vorstandsmitglieder (dessen Stellvertreter/in) hat der Gruppe der Notare/Notarinnen, eines (dessen Stellvertreter/in) der Gruppe der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und eines (dessen Stellvertreter/in) der Gruppe der ehemaligen Notare/Notarinnen anzugehören.
  2. Absatz 2Ist der Präsident/die Präsidentin oder eines der drei weiteren Mitglieder an der Ausübung des Amtes verhindert, so sind sie durch ihre gewählten Stellvertreter/innen zu vertreten.
  3. Absatz 3Den Vorsitz im Vorstand hat der Präsident/die Präsidentin zu führen. Paragraph 83, Absatz 3, ist entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Präsident/Die Präsidentin, dessen/deren Stellvertreter/in und zwei der drei weiteren Vorstandsmitglieder müssen, wenn sie in die Vorsorge einbezogen sind, ihren Amtssitz (Dienstort), wenn sie ehemalige Notare/Notarinnen sind, ihren Wohnsitz in Wien oder in einer solchen Entfernung von Wien haben, dass sie kurzfristig an den Sitz der Versorgungsanstalt gelangen können.
  5. Absatz 5Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung anderes bestimmt wird. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und der Absatz 6 und 7 einzelne seiner Obliegenheiten dem Präsidenten/der Präsidentin (dessen/deren Stellvertreterin) oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten der Geschäftsstelle der Versorgungsanstalt übertragen.
  6. Absatz 6Der Präsident/Die Präsidentin hat Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, bei Gefahr im Verzug so weit selbst zu besorgen und in solchen Fällen die Versorgungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, als es notwendig ist, um einen ihr drohenden Schaden abzuwehren bzw. einen ihr entgehenden Vorteil zu sichern. Der Präsident/die Präsidentin hat den zuständigen Verwaltungskörpern nachträglich über die von ihm/ihr getroffenen Maßnahmen zu berichten.
  7. Absatz 7Der Vorstand hat die Versorgungsanstalt unbeschadet des Absatz 6, im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Insoweit hat er die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Satzung hat zu bestimmen, inwieweit der Präsident/die Präsidentin in anderen als den in Absatz 6, bezeichneten Fällen und inwieweit andere Mitglieder der Verwaltungskörper die Versorgungsanstalt vertreten können.
  8. Absatz 8Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.

Rechnungsprüfer/innen

Paragraph 86,

  1. Absatz einsDie drei Rechnungsprüfer/innen haben die gesamte Gebarung der Versorgungsanstalt jederzeit zu überwachen und zu diesem Zweck insbesondere die Buch- und Kassenführung und den Rechnungsabschluss zu überprüfen. Sie haben über ihre Wahrnehmungen dem Vorstand zu berichten und die entsprechenden Anträge zu stellen.
  2. Absatz 2Von den drei Rechnungsprüfer/inne/n hat einer/eine (dessen/deren Stellvertreter/in) der Gruppe der Notare/Notarinnen, einer/eine (dessen/deren Stellvertreter/in) der Gruppe der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und einer/eine (dessen/deren Stellvertreter/in) der Gruppe der ehemaligen Notare/Notarinnen anzugehören. Die Rechnungsprüfer/innen (ihre Stellvertreter/innen) dürfen keinem Verwaltungskörper der Versorgungsanstalt angehören.
  3. Absatz 3Ist ein Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin an der Ausübung des Amtes verhindert, so ist er/sie durch den gewählten Stellvertreter/die gewählte Stellvertreterin zu vertreten.
  4. Absatz 4Der Vorstand und der/die leitende Angestellte der Versorgungsanstalt sind verpflichtet, den Rechnungsprüfer/inne/n alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.
  5. Absatz 5Die Rechnungsprüfer/innen haben ihre Anträge und deren Begründung dem Vorstand auch schriftlich ausgefertigt zu übergeben. Die Rechnungsprüfer/innen sind berechtigt, ihre Ausführungen binnen drei Tagen nach der durch den Vorstand erfolgten Beschlussfassung zu ergänzen. Handelt es sich um Beschlüsse des Vorstandes, die zu ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat er dem Ansuchen um Erteilung dieser Genehmigung die Ausführungen der Rechnungsprüfer/innen beizuschließen.

Sitzungen

Paragraph 87,

  1. Absatz einsDie Sitzungen der Verwaltungskörper sind nicht öffentlich.
  2. Absatz 2Der ordnungsgemäß einberufene Vorstand ist bei Anwesenheit des Präsidenten/der Präsidentin und von mindestens drei weiteren Mitgliedern beschlussfähig; von diesen müssen mindestens zwei der Gruppe der Notare/Notarinnen angehören. Der Präsident/Die Präsidentin (dessen/deren Stellvertreter/in) zählt auf diese Mindestanzahl.
  3. Absatz 3In den Sitzungen des Vorstandes hat auch der/die Vorsitzende Stimmrecht; bei Stimmengleichheit gibt seine/ihre Stimme den Ausschlag.
  4. Absatz 4Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist bei Anwesenheit des Präsidenten/der Präsidentin (dessen/deren Stellvertreters/Stellvertreterin) und von weiteren Mitgliedern, die insgesamt mindestens 13 Stimmen führen, beschlussfähig. Davon müssen jedenfalls zehn Stimmen von Mitgliedern aus der Gruppe der Notare/Notarinnen und drei Stimmen ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer Gruppe sein. Die Mitglieder, mit Ausnahme der ehemaligen Notare/Notarinnen, müssen überdies mindestens drei verschiedenen Notariatskollegien angehören.
  5. Absatz 5Der leitende Angestellte/Die leitende Angestellte der Versorgungsanstalt kann den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme beigezogen werden.
  6. Absatz 6Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen eine Rechtsvorschrift oder in einer wichtigen Frage gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Gebarung, so hat der/die Vorsitzende ihre Durchführung vorläufig aufzuschieben und unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für seine/ihre Vorgangsweise die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

Abschnitt III
Vermögensverwaltung

Jahresvoranschlag

Paragraph 88,

  1. Absatz einsDie Versorgungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.
  2. Absatz 2Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Rechnungsabschluss und Nachweisungen

Paragraph 89,

  1. Absatz einsDie Versorgungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Versorgungsanstalt hat statistische Nachweisungen zu verfassen.
  3. Absatz 3Die Aufsichtsbehörde hat Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung, die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Jahresberichtes (Absatz eins,) und für die statistischen Nachweisungen (Absatz 2,) zu erlassen.
  4. Absatz 4Die Versorgungsanstalt hat die von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung den Notariatskammern zu übermitteln. Diese haben die Erfolgsrechnung für die Dauer von weiteren drei Monaten in ihren Amtsräumen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement

Paragraph 90,

  1. Absatz einsDie Versorgungsanstalt hat bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach Paragraph 2 a, BFinG sinngemäß anzuwenden. Die zur Anlage verfügbaren Mittel der Versorgungsanstalt sind grundsätzlich zinsbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 93, nur angelegt werden:
    1. Ziffer eins
      in verzinslichen Schuldverschreibungen (verzinslichen Wertpapieren), die in Euro von Mitgliedstaaten (bzw. deren Teilstaaten, Bundesländern, Provinzen) des EWR begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
    2. Ziffer 2
      in verzinslichen Schuldverschreibungen, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    3. Ziffer 3
      in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    4. Ziffer 4
      in verzinslichen Schuldverschreibungen (Emissionen), deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die von Emittenten/Emittentinnen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR begeben wurden, oder
    5. Ziffer 5
      in Unternehmensanleihen von Emittenten/Emittentinnen, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    6. Ziffer 6
      in Fonds im Sinne des InvFG, die den Kriterien nach den Ziffer eins bis 5 entsprechen, oder
    7. Ziffer 7
      in inländischen Liegenschaften (Grundstücken, Gebäuden) mit Ausnahme von Liegenschaften, die ausschließlich oder zum größten Teil industriellen, gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen.
    Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in nachrangige Schuldverschreibungen (nachrangige Wertpapiere) sind nicht zulässig.
  2. Absatz 2Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der Arten von Derivatgeschäften nach Anhang römisch II Absatz eins, Litera a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556, ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 Sitzung 9, ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Absatz eins, dient.
  3. Absatz 3Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Absatz eins und 2 nicht erwähnt sind, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagesicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.
  4. Absatz 4Die Versorgungsanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Veranlagung nach Möglichkeit durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Ist dies nicht möglich, so hat die Versorgungsanstalt für jede Vermögensanlage eine fachlich qualifizierte Person als Berater/in hinzuzuziehen.

Liquide Rücklage

Paragraph 91,

  1. Absatz einsDie liquide Rücklage ist ein Teil der allgemeinen Rücklage. Ihr können Bilanzgewinne zugeführt werden und durch sie können Bilanzverluste abgedeckt werden.
  2. Absatz 2Zur liquiden Rücklage zählen alle Vermögensanlagen mit einer (Rest)Laufzeit von bis zu zwölf Monaten, wenn sie nicht der Sonderrücklage zugeführt werden; Veranlagungen mit einer Kündigungsfrist von bis zu zwölf Monaten jedoch nur dann, wenn neben einer angemessenen Verzinsung ein Rückfluss mindestens in der Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist oder der Differenzbetrag durch eine entsprechend höhere Verzinsung zumindest ausgeglichen ist.
  3. Absatz 3Die liquide Rücklage soll am Ende des Geschäftsjahres die Summe sämtlicher Versorgungsleistungen dieses Jahres nicht überschreiten, es sei denn, die langfristigen Prognoserechnungen lassen ohne diese Maßnahme keine ausgeglichene Gebarung erwarten.

Sonderrücklage

Paragraph 92,

  1. Absatz einsDie Sonderrücklage ist ein Teil der allgemeinen Rücklage.
  2. Absatz 2Wenn sich aus der Langfristprognose (Paragraph 10, Absatz 3,) ergibt, dass sich künftig über einen bestimmten Zeitraum ein Mehraufwand für Pensionsleistungen abzeichnet, kann die Hauptversammlung beschließen, Einnahmen für diesen Zeitraum einer Sonderrücklage zuzuführen, die zur Abdeckung des Mehraufwandes zu verwenden ist.
  3. Absatz 3Wenn sich aus der letzten Langfristprognose ein geringerer Mehraufwand als bisher prognostiziert ergibt, so kann die Hauptversammlung die entsprechende Auflösung der Sonderrücklage beschließen.

Genehmigungs(Anzeige)bedürftige Veränderungen von Vermögensbeständen

Paragraph 93,

  1. Absatz einsJede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, der fünf Prozent der Erträge der Versorgungsanstalt im letzten vorangegangenen Kalenderjahr übersteigt.
  2. Absatz 2Beschlüsse des Vorstandes über die im Absatz eins, genannten Angelegenheiten, die der Genehmigung nicht bedürfen, sind binnen einem Monat nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde gesondert anzuzeigen.

Abschnitt IV

Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben

Paragraph 94,

  1. Absatz einsZur dauerhaften Deckung der Ausgaben sind rechtzeitig Maßnahmen zu setzen, damit die Erträge aus Beiträgen bei einem Beitragssatz von höchstens 18% zuzüglich der sonstigen Einnahmen ausreichen. Reicht ein Beitragssatz von 18% nicht aus, um ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung von Zuführungen aus der liquiden Rücklage und der Sonderrücklage sicherzustellen, so hat die Hauptversammlung jeweils für das der Beschlussfassung folgende Kalenderjahr
    1. Ziffer eins
      den Anpassungsfaktor der ersten Stufe abweichend von Paragraph 23, entsprechend niedriger, mindestens jedoch mit 1,0 festzusetzen und, wenn dies nicht ausreicht,
    2. Ziffer 2
      einen Pensionsbeitrag in der Höhe von bis zu 10% aller laufenden Leistungen aus den Versorgungsfällen des Alters, des Todes und der Berufsunfähigkeit (ausgenommen vom Berufsunfähigkeitsgeld) zu beschließen.
  2. Absatz 2Erweisen sich die Maßnahmen nach Absatz eins, als ungenügend, so hat die Hauptversammlung für das der Beschlussfassung jeweils folgende Kalenderjahr in einer ausgewogenen Weise den Beitragssatz bis auf 20% und nachfolgend, wenn auch diese Maßnahme nicht ausreicht, den Pensionsbeitrag bis auf 15% zu erhöhen.
  3. Absatz 3Wird ein Solidaritätsbeitrag (Paragraph 12,) eingehoben, so ist dieser auf den Pensionsbeitrag anzurechnen.
  4. Absatz 4Die in den Absatz eins bis 3 genannten Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass der jeweils geltende Mindestbetrag für die laufenden Leistungen (Paragraphen 52, Absatz 6,, 62 Absatz 5,, 65 und 68) unterschritten wird.

Abschnitt V
Aufsicht des Bundes

Aufsichtsbehörde

Paragraph 95,

  1. Absatz einsDie Versorgungsanstalt und ihre Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auszuüben.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann bestimmte Bedienstete ihres Bundesministeriums mit der Aufsicht über die Versorgungsanstalt betrauen. Den mit der Ausübung der Aufsicht betrauten Bediensteten und ihren Stellvertreter/inne/n sind Aufwandsentschädigungen zu gewähren, deren Höhe 5,6 % bzw. für Stellvertreter/innen 2,8 % des Gehaltes eines Abgeordneten zum Nationalrat entspricht und die monatlich auszuzahlen sind.
  3. Absatz 3Der Vertreter/Die Vertreterin der Aufsichtsbehörde kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der/Die Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben worden ist, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

Aufgaben der Aufsicht

Paragraph 96,

  1. Absatz einsDie Aufsichtsbehörde hat die Gebarung der Versorgungsanstalt zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie kann ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit erstrecken; sie soll sich in diesem Fall auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versorgungsanstalt nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben.
  2. Absatz 2Der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes geforderten Mitteilungen zu machen; alle Verlautbarungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Aufsichtsbehörde kann die Satzung jederzeit überprüfen und Änderungen solcher Bestimmungen verlangen, die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder dem Zweck der Versorgung zuwiderlaufen. Wird diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten entsprochen, so kann sie die erforderlichen Verfügungen von Amts wegen treffen.
  3. Absatz 3Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwaltungskörper mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter/innen entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Die Aufsichtsbehörde und der mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Versorgungsanstalt amtlichen Untersuchungen zu unterziehen, wobei sie sich der Mitwirkung geeigneter Sachverständiger bedienen kann.
  5. Absatz 5Die Aufsichtsbehörde hat unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.

Vorläufiger Verwalter

Paragraph 97,

  1. Absatz einsDie Aufsichtsbehörde ist berechtigt, den Vorstand, wenn er ungeachtet zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche und satzungsmäßige Bestimmungen außer Acht lässt, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung und Vertretung vorübergehend einem vorläufigen Verwalter zu übertragen. Ist der Vorstand aufgelöst, darf die Hauptversammlung nicht zusammentreten oder durch schriftliche Abstimmung einen Beschluss fassen und der Präsident/die Präsidentin die ihm/ihr durch Gesetz oder Satzung übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung nicht ausüben. Dem vorläufigen Verwalter ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der sich aus Vertreter/innen der in die Vorsorge einbezogenen Personen aus der Gruppe der Notare/Notarinnen, der Gruppe der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und der Gruppe der ehemaligen Notare/Notarinnen im gleichen Verhältnis wie die Hauptversammlung (Paragraph 83,) zusammensetzt. Die Aufgaben und Befugnisse des Beirates werden von der Aufsichtsbehörde bestimmt; die Vorschriften der Paragraphen 78, Absatz eins,, 3 und 4 sowie 82 sind auf die Mitglieder des Beirates entsprechend anzuwenden. Der vorläufige Verwalter hat binnen acht Wochen vom Zeitpunkt seiner Bestellung an die nötigen Verfügungen wegen Neubestellung des Vorstandes zu treffen und die Hauptversammlung zu diesem Zweck einzuberufen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, über die Auflösung des Vorstandes und die Übertragung der vorläufigen Geschäftsführung und Vertretung auf einen vorläufigen Verwalter sind entsprechend anzuwenden, solange und soweit dieser Verwaltungskörper die ihm obliegenden Geschäfte nicht ausführt.
  3. Absatz 3Verfügungen des vorläufigen Verwalters, die über den Rahmen laufender Geschäftsführung hinausgehen, wie insbesondere derartige Verfügungen über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen im Wert von mehr als 14 534,57 €, über den Abschluss von Verträgen, die die Versorgungsanstalt für länger als sechs Monate verpflichten, und über den Abschluss, die Änderung oder Auflösung von Dienstverträgen mit einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten oder von unkündbaren Dienstverträgen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Kosten der Aufsicht

Paragraph 98,

Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten die Versorgungsanstalt. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat die Versorgungsanstalt durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Versorgungsanstalt zu bestimmen.

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 99,

Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Abschnitt VI

Satzung

Paragraph 100,

  1. Absatz einsDie Satzung hat auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Tätigkeit der Versorgungsanstalt näher zu regeln und insbesondere Bestimmungen über Nachstehendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      über die Vertretung der Versorgungsanstalt nach außen;
    2. Ziffer 2
      über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte und über ihre Fertigung;
    3. Ziffer 3
      über die Geschäftsführung der Verwaltungskörper;
    4. Ziffer 4
      über die Kontrolle der Beitragsleistungen der in die Vorsorge einbezogenen Personen.
  2. Absatz 2Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und sind binnen einem Monat nach der Genehmigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

Abschnitt VII
Unterlagen

Führung der Unterlagen

Paragraph 101,

Die Versorgungsanstalt hat für jede in die Vorsorge einbezogene Person, für die sie Beiträge einhebt, die Unterlagen, die zur Feststellung der Leistungen erforderlich sind, aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen aufzubewahren und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf sein Verlangen daraus die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Daten bekanntzugeben.

Verwaltungshilfe

Paragraph 102,

  1. Absatz einsDie Versorgungsanstalt und die Träger der Sozialversicherung (der Dachverband der Sozialversicherungsträger) sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert den Sozialversicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, von denen sie erkennen, dass sie für ihren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Zum Zweck der Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz haben die Abgabenbehörden des Bundes der Versorgungsanstalt auf deren Verlangen im Einzelfall den Einkommensteuerbescheid, den Umsatzsteuerbescheid sowie alle von der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person der jeweiligen Abgabenbehörde vorgelegten Erklärungen und Beilagen zu übermitteln. Überdies ist die Versorgungsanstalt berechtigt, bei den Abgabenbehörden des Bundes Auskünfte betreffend das diesbezügliche Abgabenverfahren der in die Versorgung einbezogenen Person einzuholen.
  3. Absatz 3Die Versorgungsanstalt ist berechtigt, für die Österreichische Notariatskammer und für die Notariatskammern einkommensabhängige Kammerbeiträge einzuheben. Zur Abgeltung der durch die Einhebung und Abfuhr dieser Beiträge entstehenden Kosten erhält die Versorgungsanstalt von den Notariatskammern eine Vergütung im Ausmaß von 1% der jeweils abgeführten Beiträge.

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

Paragraph 103,

  1. Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes haben der Versorgungsanstalt auf deren Verlangen folgende zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderliche Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Vorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Finanzamtsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person;
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
    3. Ziffer 3
      sonstige Einkünfte (im Sinne des Paragraph 29, Ziffer 4, EStG 1988);
    4. Ziffer 4
      gewinnmindernd anerkannte Investitions- und sonstige steuerliche Freibeträge für Gewinne.
  2. Absatz 2Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

Abschnitt VIII

Bedienstete

Paragraph 104,

Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten sind die Paragraphen 460,, 460b und 460c ASVG so anzuwenden, dass die Höhe der Leitungszulage für den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte (dessen/deren Stellvertreter/in) vom Vorstand festzusetzen ist.

Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten

Paragraph 105,

  1. Absatz einsDie Bediensteten haben über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse der Versorgungsanstalt oder der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Personen, ihrer Angehörigen oder Dienstgeber/innen Geheimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Verschwiegenheit zu üben.
  2. Absatz 2Eine Ausnahme von der im Absatz eins, bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses entbunden wurde.
  3. Absatz 3Die Bediensteten sind an die Verschwiegenheitspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.

Abschnitt IX

Berechtigung zur Datenverarbeitung

Paragraph 106,

Die Versorgungsanstalt ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.

VIERTER TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Abschnitt I
Übergangsbestimmungen

Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen

Paragraph 107,

Die Beiträge, Anwartschaften, Ansprüche und Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Beiträge, Anwartschaften, Ansprüche und Leistungen für bzw. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung Bezug genommen wird, diesen gleich zu halten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Berücksichtigung von Zeiten, die einem Überweisungsbetrag zugrunde liegen

Paragraph 108,

  1. Absatz einsDie in den Fällen des Paragraph 69, Absatz 2, in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Versorgungszeiten gelten als Beitragszeiten im Sinne der Paragraphen 225, bzw. 226 ASVG. Paragraph 230, Absatz eins, ASVG ist dabei nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Die in den Fällen der Paragraphen 94, Absatz 6 und 95 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Beitragszeiten bzw. Dienstzeiten gelten als Versorgungszeiten im Sinne des Paragraph 45,

Abschnitt II
Schlussbestimmungen

Vollziehung

Paragraph 109,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 22, über die Gebühren- und Abgabenbefreiung, soweit sie sich auf die Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben beziehen, die Bundesregierung sowie hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 75,, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sowie hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

Paragraph 110,

Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz besorgt die Aufgaben nach Paragraph 412, ASVG in Verbindung mit Paragraph 75, dieses Bundesgesetzes in unmittelbarer Bundesverwaltung.

Inkrafttreten

Paragraph 111,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Artikel 10
Aufhebung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Das Notarversicherungsgesetz 1972 – NVG, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft, soweit im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 11
Änderung des Primärversorgungsgesetzes

Das Primärversorgungsgesetz – PrimVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Eine Primärversorgungseinheit nach diesem Bundesgesetz hat mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet zu sein. Sie muss im jeweiligen Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) abgebildet sein und über einen auf dem Sachleistungsprinzip beruhenden Primärversorgungsvertrag (Paragraph 8,) mit den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern verfügen, wobei jedenfalls die Österreichische Gesundheitskasse Vertragspartner der Primärversorgungseinheit sein muss.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Planungsvorgaben des RSG (Paragraph 21, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz) sollen durch die Gesamtvertragsparteien im Verhandlungsweg im Stellenplan nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 342, Absatz eins a, ASVG konkretisiert werden, wobei für die Wahrung der in Absatz 3, vorgesehenen Frist von sechs Monaten die Einigung zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der jeweiligen Landesärztekammer maßgeblich ist. In diesem Fall ist wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Die Österreichische Gesundheitskasse hat in Abstimmung mit den anderen Krankenversicherungsträgern ihre Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie ihre Vertrags-Gruppenpraxen für Allgemeinmedizin, deren Planstellen im Stellenplan (Paragraph 342, Absatz eins a, ASVG) für die konkrete Primärversorgungseinheit vorgesehen sind, einzuladen. Abhängig von den Planungsvorgaben sind im Zuge dieser Einladung erforderlichenfalls weitere berufsberechtigte Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin und gegebenenfalls Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde zur Bewerbung um einen Primärversorgungsvertrag einzuladen.
    2. Ziffer 2
      Liegen nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab der Einladung keine geeigneten Bewerbungen vor, so hat diese Einladung zur Bewerbung für die Primärversorgungseinheit über diesen Personenkreis hinaus zu erfolgen.
    Die Einladung hat jedenfalls den Vorgaben des RSG, im Hinblick auf das erforderliche Leistungsangebot und den vorgesehenen Planungszeitraum sowie die Konkretisierung aus den Anforderungen nach den Paragraphen 4 bis 6 und Paragraph 342 c, ASVG, zu folgen. Die Einladungen sind öffentlich – jedenfalls auf der Website der Österreichischen Gesundheitskasse – kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 14, Absatz 3, wird das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 14, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Bewertung der eingelangten Bewerbungen erfolgt durch die Österreichische Gesundheitskasse in Abstimmung mit den anderen Krankenversicherungsträgern, im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Landesärztekammer. Bewerbungen, die zur Erreichung der Planungsvorgaben ein Übergangskonzept vorsehen, sind von der Auswahl nicht ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 17, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Paragraphen 2, Absatz 4 und 14 Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 25, Absatz 2, wird der Ausdruck „Niederösterreichische Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 25, Absatz 3, wird der Ausdruck „Niederösterreichische Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ und der Ausdruck „Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 25, Absatz 4, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    sonst die Österreichische Gesundheitskasse.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 31, Absatz 2, wird der Ausdruck „Niederösterreichische Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    bei allen übrigen Personen von der Österreichischen Gesundheitskasse.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 35, Absatz 3,, 3a, 4, 5, 8 und 9 wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ jeweils durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 36, Absatz 3, wird der Ausdruck „Niederösterreichische Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 37, Absatz 2, wird der Ausdruck „Niederösterreichische Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 37, Absatz 3, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 37, Absatz 3 und 4 wird der Ausdruck „Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse“ jeweils durch den Ausdruck „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 37 a, Absatz 2 bis 4 wird der Ausdruck „Niederösterreichische Gebietskrankenkasse“ jeweils durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 37 b, wird der Ausdruck „Niederösterreichische Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 38, Absatz eins und 3 wird der Ausdruck „Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse“ jeweils durch den Ausdruck „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 38, Absatz 2, wird der Ausdruck „Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverbandes der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 38, Absatz 3, wird der Ausdruck „Hauptverband der Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 39, wird der Ausdruck „Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 50, wird nach dem Absatz 21, folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22Die Paragraphen 25, Absatz 2 bis 4, 28 Absatz eins, Ziffer 3,, 31 Absatz 2,, 35 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3,, 3a, 4, 5, 8 und 9, 36 Absatz 3,, 37 Absatz 2 bis 4, 37a Absatz 2 bis 4, 37b, 38 Absatz eins bis 3 sowie 39 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz – GSBG, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins a, lautet:

Paragraph eins a,

Zusätzlich zur Beihilfe nach Paragraph eins, ist eine pauschalierte Beihilfe

  1. Ziffer eins
    der Österreichischen Gesundheitskasse in der Höhe von 100 Millionen Euro pro Jahr;
  2. Ziffer 2
    der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in der Höhe von 30 Millionen Euro pro Jahr, zuzurechnen dem Rechenkreis der bäuerlichen Sozialversicherung,
zu gewähren. Der Betrag ist monatlich bis zum 25. des Folgemonates vom Bundesminister für Finanzen an die in den Ziffer eins und 2 genannten Versicherungsträger zu überweisen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 16, wird nach dem Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes

Das Dienstgeberabgabegesetz – DAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

  1. Absatz eins23,5% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Krankenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an die Österreichische Gesundheitskasse zu überweisen; ergibt sich in der Krankenversicherung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, so sind diese Erträge von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten. 76,5% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Pensionsversicherung und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen; ergibt sich nach Paragraph 29, Ziffer 2, Litera a, ASVG die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau in der Pensionsversicherung, so sind diese Erträge von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten.
  2. Absatz 2Die Dienstgeberabgabe nach Paragraph eins, Absatz 4, dient der Finanzierung der Kranken- und Pensionsversicherung der geringfügig beschäftigten Personen nach dem B-KUVG und wird von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau eingehoben. 22,3% der Erträge verbleiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und 77,7% der Erträge sind an die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 6, wird nach dem Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 15
Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit

Das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 10, Absatz 3, Ziffer eins, erster Satz, 17 Absatz 3,, 23 Absatz 3 und 38 Absatz 2, Ziffer 4, wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen 10, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Satz und 29 Absatz eins, wird jeweils das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „die Trägerkonferenz“ durch die Wortfolge „den Verwaltungsrat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 21, Absatz 9, wird das Wort „Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 29, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die gesetzlichen Krankenversicherungsträger haben insgesamt fünf Vertreterinnen/Vertreter in die Gesundheitsplattformen und die Landes-Zielsteuerungskommissionen der Landesgesundheitsfonds zu entsenden und zwar vier Vertreterinnen/Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse, wovon drei Vertreterinnen/Vertreter auf Vorschlag des jeweiligen Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse zu entsenden sind, darunter jedenfalls die Vorsitzende/der Vorsitzende des Landesstellenausschusses sowie dessen/deren Stellvertreter/in, und eine Vertreterin/ein Vertreter der bundesweiten Träger je Bundesland.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 29, Absatz 4, lautet der Einleitungssatz wie folgt:

„Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse hat

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 29, Absatz 6, wird die Wortfolge „Obfrau/dem Obmann der jeweils örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Vorsitzende/dem Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der örtlich zuständigen Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 41, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Paragraphen 10, Absatz 3, Ziffer eins,, 17 Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 9,, 23 Absatz 3,, 29 Absatz eins,, 2, 4, und 6 sowie Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

1. Teil
(Grundsatzbestimmungen)

Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) In den Paragraphen 3, Absatz 2 a und 3a Absatz 4, wird jeweils das Wort „Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In den Paragraphen 3 a, Absatz 9,, 19a Absatz 4, Ziffer 3 und 24 Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.

2. Teil
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 57, Absatz 3, wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 65 b, werden nach dem Absatz 9, folgende Absatz 10 und 11 angefügt:

  1. Absatz 10Die Paragraphen 3, Absatz 2 a,, 3a Absatz 4 und 9, 19a Absatz 4, Ziffer 3, sowie Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen dazu innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2020 in Kraft zu setzen.
  2. Absatz 11Paragraph 57, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH

Das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 5, Absatz eins a,, 9 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, 11 Absatz eins, Ziffer 7 und 15c Absatz 4, zweiter Satz wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 15 c, Absatz 3 und 4 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „beim Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 25, wird nach dem Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Paragraphen 5, Absatz eins a,, 9 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, 11 Absatz eins, Ziffer 7, sowie Paragraph 15 c, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen

Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden Hauptverband)“ durch die Wortfolge „vom Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden Dachverband)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5,, 6 Absatz 4 und 6g Ziffer eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „vom Hauptverband“ durch die Wortfolge „vom Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In den Paragraphen 5, Absatz 2 und 8a wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In den Paragraphen 5 a, Absatz eins und 6c Absatz eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „Der Hauptverband“ durch die Wortfolge „Der Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Hauptverband“ durch die Wortfolge „der Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In den Paragraphen 5 a, Absatz 2,, 6d und 6e wird jeweils die Wortfolge „dem Hauptverband“ durch die Wortfolge „dem Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In den Paragraphen 5 a, Absatz 4 und 6c Absatz 5, wird jeweils die Wortfolge „beim Hauptverband“ durch die Wortfolge „beim Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In den Paragraphen 5 a, Absatz 7, Ziffer 2 und 6c Absatz 8, Ziffer 2, wird jeweils die Wortfolge „beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „beim Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 5 b, wird die Wortfolge „dem Hauptverband“ durch die Wortfolge „dem Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In den Paragraphen 5 c, Absatz eins und 6f Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Dem Hauptverband“ durch die Wortfolge „Dem Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 6 d, wird die Wortfolge „des Hauptverbandes“ durch die Wortfolge „des Dachverbandes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 12, wird nach dem Absatz 8, folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 5,, 5 Absatz 2,, 5a Absatz eins,, 2, 4 und Absatz 7, Ziffer 2,, 5b, 5c Absatz eins,, 6 Absatz 4,, 6c Absatz eins,, 2, 5 und Absatz 8, Ziffer 2,, 6d, 6e, 6f Absatz eins,, 6g Ziffer eins und 2 sowie 8a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 19
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten geändert wird

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz – PRIKRAF-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins und 18 Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 13, Absatz 3 und 5 wird jeweils das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Hauptverbandes der österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverbandes der“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 24, werden nach dem Absatz 3, folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  2. Absatz 5Die Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins,,13 Absatz 3 und 5, 18 Absatz 3,, 20 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 1 wird nach der letzten Zeile folgende Zeile angefügt:

„K970

Privatklinik Währing

Kreuzgasse 17-19

1180

Wien“

Artikel 20
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, Absatz 2,, 3 und 5 bis 7 wird der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ jeweils durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz 8, zweiter Satz, im Paragraph 16, Absatz 5, erster Satz und im Paragraph 42, Absatz 4, wird der Ausdruck „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch den Ausdruck „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 3, Absatz 8, letzter Satz wird der Ausdruck „Wiener Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 14, Absatz 3, wird der Ausdruck „des Bundesministers für soziale Verwaltung“ durch den Ausdruck „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 15, Absatz 6, wird der Ausdruck „Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch den Ausdruck „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ wird im Paragraph 21, Absatz eins, durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband)“ sowie im Paragraph 29, Absatz 5,, im Paragraph 32, Absatz 5 und im Paragraph 69, Absatz eins, zweiter Satz jeweils durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt und im Paragraph 69, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „Hauptverband“ durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, entfällt der Ausdruck „sechsmonatigen“.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 23, Absatz 7, wird der Ausdruck „Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverbandes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten entsprechend auch für Ansprüche auf Leistungen einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 36, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 40, Absatz eins, wird der Ausdruck „Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes“ durch den Ausdruck „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 40, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind Personen, die Bildungsteilzeitgeld beziehen, bei jenem Krankenversicherungsträger versichert, bei dem sie auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses versichert sind, oder haben, wenn sie von der Krankenversicherung ausgenommen sind, Anspruch auf Leistungen jener betrieblichen Gesundheitseinrichtung, der sie auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses zugehörig sind. An die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung treten entsprechende Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, die die Leistungen der betrieblichen Gesundheitseinrichtung tragen.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 43 a, Absatz eins und im Paragraph 69, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ jeweils durch den Ausdruck „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 44, Absatz 2, wird der Ausdruck „nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 46, Absatz 4, wird der Ausdruck „der Bundesminister für soziale Verwaltung“ durch den Ausdruck „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 51, Absatz 4, wird der Ausdruck „Hauptverband“ durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 54, wird der Ausdruck „des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“ jeweils durch den Ausdruck „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 66 a, wird im Absatz 4, letzter Satz der Ausdruck „der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz“ durch den Ausdruck „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ sowie im Absatz 5, letzter Satz und im Absatz 6, zweiter Satz der Klammerausdruck „(Bundesministerium für Justiz)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 66 a, Absatz 6, erster Satz wird der Ausdruck „Niederösterreichische Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 69, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „Der Bundesminister“ durch den Ausdruck „Die Bundesministerin oder der Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 78, wird der Ausdruck „der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 79, Absatz 147, lautet:

  1. Absatz 147Die Überschrift vor Paragraph 21, sowie Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,, des Steuerreformgesetzes 2015/2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, und des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft und gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf des 30. Juni 2020. Liegen keine monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern nur Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, weiterhin in der vor diesen Änderungen geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 79, werden folgende Absatz 163 und 164 angefügt:

  1. Absatz 163Paragraphen 3, Absatz 8,, 14 Absatz 3,, 15 Absatz 6,, 16 Absatz 5,, 42 Absatz 4,, 43a Absatz eins,, 46 Absatz 4,, 54, 66a Absatz 4,, 5 und 6 zweiter Satz, 69 Absatz eins, zweiter Satz (hinsichtlich der Änderung durch Ziffer 13,) und Absatz 4,, 78 sowie 80 Absatz 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.
  2. Absatz 164Paragraphen 3, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 5 bis 7 und Absatz 8, letzter Satz, 23 Absatz 7,, 29 Absatz 5,, 31 Absatz 3,, 32 Absatz 5,, 36 Absatz 3,, 40 Absatz eins und Absatz 2,, 44 Absatz 2,, 51 Absatz 4,, 66a Absatz 6, erster Satz sowie Paragraph 69, Absatz eins, zweiter Satz (hinsichtlich der Änderung durch Ziffer 6,) und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 80, Absatz 15, wird der Ausdruck „des Bundesministers für Gesundheit“ durch den Ausdruck „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

Artikel 21
Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz – SUG, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 7, Absatz eins, wird im Einleitungssatz der Ausdruck „Abschnitt 5“ durch den Ausdruck „Abschnitt 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Personen, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt und Personen, die bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert waren, bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert sind sowie Personen, die während des letzten Dienstverhältnisses Anspruch auf Leistungen einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung hatten, weiterhin Anspruch auf Leistungen dieser betrieblichen Gesundheitseinrichtung haben, wobei der Beitragssatz dem Beitrag zur Krankenversicherung gemäß Ziffer 2, entspricht,“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, sowie im Paragraph 18, Absatz 3 und Absatz 4, wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 8, Absatz 2, wird der Ausdruck „des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „Der Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch den Ausdruck „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und der Ausdruck „dem Bundesminister für Finanzen“ durch den Ausdruck „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverbandes der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 20, samt Überschrift angefügt:

„Vollziehung

Paragraph 20,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Art. römisch fünf werden folgende Absatz 27 und 28 angefügt:

  1. Absatz 27Paragraph 8, Absatz 2, (hinsichtlich der Änderung durch Ziffer 4,), Paragraph 12, Absatz eins, (hinsichtlich der Änderung durch Ziffer 5,) und Paragraph 20, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft. Artikel römisch VI entfällt mit Ablauf des 7. Dezember 2018.
  2. Absatz 28Paragraphen 7, Absatz eins,, 8 Absatz eins und Absatz 2,, 9 Absatz eins,, 10 Absatz eins,, 11, 12 Absatz eins und Absatz 2,, 18 Absatz 3 und Absatz 4, sowie Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz (hinsichtlich der Änderung durch Ziffer 6,) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 22
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12, wird der Ausdruck „Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (Dachverbandes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz 7, wird der Ausdruck „§ 8b Absatz 14 “, durch den Ausdruck „§ 8b Absatz 13 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2a, Im Paragraph 5, Absatz 2, wird der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 5, Absatz 5,, im Paragraph 14, Absatz 2 und im Paragraph 15, Absatz 2, wird der Ausdruck „Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ jeweils durch den Ausdruck „Dachverbandes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, wird folgender Absatz 69, angefügt:

  1. Absatz 69Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12,, Paragraph 2, Absatz 7,, Paragraph 5, Absatz 2 und 5, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 18 und Paragraph 19, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“

Artikel 23
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 26, Absatz 2, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 78, wird folgender Absatz 36, angefügt:

  1. Absatz 36Paragraph 26, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 24
Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 22 c, Absatz 6, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband)“ durch den Ausdruck „Dachverband“ sowie im Absatz 7, der Ausdruck „Hauptverband“ jeweils durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 23, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer 2 und Paragraph 22 c, Absatz 6 und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 25
Änderung des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes

Das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 9, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4, Absatz 8,, im Paragraph 5 und im Paragraph 6, Absatz 3, wird der Ausdruck „Hauptverband“ jeweils durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 4, Absatz 8,, Paragraph 5 und Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 26
Änderung des Ausbildungspflichtgesetzes

Das Ausbildungspflichtgesetz – APflG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5, Absatz 2, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 13, Absatz 2, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ jeweils durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 27
Änderung des Dienstleistungsscheckgesetzes

Das Dienstleistungsscheckgesetz – DLSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz 6, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz 2, wird der Ausdruck „nach seinem Wohnort zuständigen Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 3, Absatz 4,, im Paragraph 5, Absatz 2, sowie im Paragraph 7, Absatz 5, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ jeweils durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 4, Absatz 5, wird der Ausdruck „zuständige Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, wird der Ausdruck „Gebietskrankenkassen“ jeweils durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 5, Absatz 2, wird der Ausdruck „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch den Ausdruck „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt und im Paragraph 14, wird der Ausdruck „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch den Ausdruck „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, wird der Ausdruck „Gebietskrankenkassen“ jeweils durch den Ausdruck „Österreichischen Gesundheitskasse“ und der Ausdruck „Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ jeweils durch den Ausdruck „Dachverbandes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 7, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsDer Einsatz und der Umgang mit Dienstleistungsschecks ist unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Gewährleistung eines bundesweit einheitlichen flächendeckenden Angebotes des Dienstleistungsschecks zu organisieren.
  2. Absatz 2Zur Vollziehung der Aufgaben nach Absatz eins,, zur Koordinierung mit der österreichischen Gesundheitskasse und zur finanziellen Abwicklung der Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz ist die Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau als Kompetenzzentrum zuständig.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 16, werden folgende Paragraphen 17 und 18 angefügt:

Paragraph 17,

Paragraph 5, Absatz 2, (hinsichtlich der Änderung durch Ziffer 6,) und Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

Paragraph 18,

Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, (hinsichtlich der Änderungen durch Ziffer 3,, 5 und 7), Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 28
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3 d, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Berechnungsvorschriften des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BPG“ durch den Ausdruck „Berechnungsvorschriften des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, BPG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 14, Absatz 4, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ im ersten Satz durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband)“ und im zweiten Satz durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 37, wird folgender Paragraph 38, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Paragraph 38,

Paragraph 3 d, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 29
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 27, wird im Absatz eins, im ersten Satz der Ausdruck „Hauptverband der Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband)“ und im zweiten Satz der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband“ sowie im Absatz 5, der Ausdruck „Hauptverband der Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 46, angefügt:

  1. Absatz 46Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 30
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Kommt ein solcher Betrieb nicht in Betracht, so ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 26, Absatz 2, erster und zweiter Satz lautet:

„Hat der Beschädigte als Pflichtversicherter keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so wird er zur Durchführung der Heilfürsorge der Österreichischen Gesundheitskasse zugeteilt. Zugeteilte erhalten die Heilfürsorge nach Art, Umfang und Dauer, wie sie die Österreichische Gesundheitskasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 28, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „bei einer Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „bei der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 30, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger (Paragraph 31, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ durch den Ausdruck „des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 68, wird der Ausdruck „bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes“ durch den Ausdruck „bei der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 73, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die entstandenen Kosten und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschussweise in zwei Teilbeträgen, der erste Teilbetrag bis 1. April und der zweite Teilbetrag bis 1. Oktober eines jeden Jahres, in Höhe von jeweils 40 vH des im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des tatsächlichen Aufwandes durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger vorzunehmen. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat die Ersatzbeträge an die Österreichische Gesundheitskasse weiterzuleiten.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 73, Absatz 3, zweiter Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 74, Absatz 6, wird der Ausdruck „an die zuständige Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „an die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 75, wird der Ausdruck „den Gebietskrankenkassen“ durch den Ausdruck „der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 89, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes“ durch den Ausdruck „der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 115, Absatz 17, wird folgender Absatz 18, eingefügt:

  1. Absatz 18Die Paragraphen 22, Absatz 2, zweiter Satz, 26 Absatz 2, erster und zweiter Satz, 28 Absatz 2, erster Satz, 30 Absatz eins, letzter Satz, 68, 73 Absatz eins und 3 zweiter Satz, 74 Absatz 6,, 75 und 89 Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 31
Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz – KGEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz eins, wird in der Ziffer 2, der Ausdruck „die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch den Ausdruck „die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ und in der Ziffer 5, der Ausdruck „die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ durch den Ausdruck „die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz 2, entfällt die Ziffer 3,, die bisherigen Ziffer 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „3“ und „4“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ durch den Ausdruck „der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 19, entfallen der Absatz 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 23, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, eingefügt:

  1. Absatz 12Die Paragraphen 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 5, 12 Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, 13 Absatz eins, erster Satz und der Entfall der bisherigen Ziffer 3, des Paragraph 12, Absatz 2,, der Absatzbezeichnung des bisherigen Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 19, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 32
Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz eins, wird der Ausdruck „haben ihnen die Gebietskrankenkassen“ durch den Ausdruck „hat ihnen die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „einem bei der Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz 6, zweiter Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 19, Absatz 18, wird folgender Absatz 19, eingefügt:

  1. Absatz 19Paragraph 12, Absatz eins,, 2 erster Satz und 6 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 33
Änderung des Heeresentschädigungsgesetzes

Das Heeresentschädigungsgesetz – HEG, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 29, letzter Satz wird der Ausdruck „die Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 46, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 29, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 34
Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz – VOG, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „die Österreichische Gesundheitskasse“ und der Ausdruck „bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „bei der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 3, wird der Ausdruck „einem im Absatz 2, Ziffer 2 “, durch den Ausdruck „dem im Absatz 2, Ziffer 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4 a, entfällt der Ausdruck „örtlich“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7 a, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes“ durch den Ausdruck „der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 16, Absatz 20, wird folgender Absatz 21, eingefügt:

  1. Absatz 21Die Paragraphen 4, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,, 4a und 7a Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 35
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 1160, Absatz 3, entfällt und der Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Artikel 36
Änderung des Angestelltengesetzes

Das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 16, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 22, entfällt der Absatz 3 und der Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 23 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
      1. Litera a
        bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
      2. Litera b
        wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
      3. Litera c
        wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004,, oder
      4. Litera d
        wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG oder
    2. Ziffer 2
      wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
    3. Ziffer 3
      wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG
    4. Ziffer 4
      im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 2a oder Paragraph 2, EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß Paragraph 138, ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß Paragraph 354, ASVG über Berufsunfähigkeit (Paragraph 273, ASVG) oder Invalidität (Paragraph 255, ASVG)
    durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 23 a, Absatz eins a, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 23 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Eine nach Absatz eins, gebührende Abfertigung kann in gleichen monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden. Die Zahlung beginnt mit dem auf das Ende des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten. Eine Rate darf die Hälfte des der Bemessung der Abfertigung zugrundeliegenden Monatsentgeltes nicht unterschreiten.“

Artikel 37
Änderung des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes

Das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung beim selben Arbeitgeber mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt“.

Artikel 38
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 57, Absatz 4, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 78 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „hat der zuständige Träger der Unfallversicherung“ durch den Ausdruck „haben die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 89, Absatz eins, wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 91, Absatz 3, entfällt im ersten Satz das Wort „je“, wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt und wird das Wort „Institutionen“ durch das Wort „Institution“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19Die Paragraph 57, Absatz 4,, 78a Absatz eins,, 89 Absatz eins und 91 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 39
Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 21, Absatz eins a, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 21, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 40
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, Absatz eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und lautet:

  1. Absatz einsZwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer,
    1. Ziffer eins
      der das 50. Lebensjahr vollendet hat, oder
    2. Ziffer 2
      mit nicht nur vorübergehenden Betreuungspflichten von nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz UrlG, die sich aus der familiären Beistandspflicht ergeben, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt gegeben ist,
    kann die Herabsetzung der Normalarbeitszeit vereinbart werden. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 14, erhalten die Absatz 3 und 4 die Absatzbezeichnung „(2)“ und „(3)“.

Artikel 41
Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 19 d, Absatz 5, entfällt.

Artikel 42
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 8, wird die Wortfolge „an die für das Beschäftigungsverhältnis zuständige Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „an den für das Beschäftigungsverhältnis zuständigen Krankenversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 31, Absatz eins und 2 wird jeweils der Begriff „Hauptverbandes“ durch den Begriff „Dachverbandes“ und das Zitat „§ 31 Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, “, durch das Zitat „§ 30c Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,)“ ersetzt sowie das Wort „österreichischen“ entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 31, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Diese Einsichts- und Abfrageberechtigung kommt auch den zuständigen Krankenversicherungsträgern und dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge nach den Paragraphen eins und 6 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, zum Zweck der Beitragsprüfung sowie dem Arbeitsmarktservice zum Zweck der Beurteilung des Vorliegens von Ansprüchen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zu.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 31 a, Absatz 3, erster Satz wird nach der Wortfolge „des Bundes“ die Wortfolge „ , der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge nach den Paragraphen eins und 6 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 37, angefügt:

  1. Absatz 37Die Paragraphen 8, Absatz 8,, 31 Absatz eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 31 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 43
Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz – BSchEG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz 5, wird der Begriff „Hauptverbandes“ durch den Begriff „Dachverbandes“ ersetzt und das Wort „österreichischen“ entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 12, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 44
Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Das Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 16 a, lautet:

Paragraph 16 a,

  1. Absatz einsSofern betriebliche Pensionszusagen einen Leistungsanspruch für den Fall des Bezugs einer befristeten Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension vorsehen, gebührt dieser Anspruch auch bei Feststellung einer mindestens sechsmonatigen Invalidität oder Berufsunfähigkeit durch den Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für Leistungszusagen und Leistungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 Punkt “,

Artikel 45
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter“ durch die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen das Wort „Hauptverband“, die Wortfolge „Hauptverband der Sozialversicherungsträger“ oder „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt: Paragraphen 18, Absatz 3,, 25 Absatz 5,, 26 Absatz 6, erster Satz, 27 Absatz 4,, Absatz 5, erster und zweiter Satz, Absatz 6, erster Satz, Absatz 6 a und Absatz 7,, 27a Absatz 2, letzter Satz, Absatz 3,, Absatz 4, erster Satz und Absatz 5, erster, zweiter und fünfter Satz, 50 Absatz 3,, 60 Absatz 2, erster Satz, Absatz 3, erster Satz und Absatz 5,, 69 Absatz 2, erster Satz, Absatz 3, erster Satz und Absatz 5, sowie Paragraph 71 a, erster Satz.

Novellierungsanordnung 4, In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt: Paragraphen 52, Absatz eins a, erster Satz und Absatz 2, erster, zweiter und letzter Satz sowie 53 Absatz eins, erster Satz.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    von Notaren, die in die Vorsorge nach Paragraph eins, des Notarversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, einbezogen sind, oder“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 64, Absatz 5, erster und dritter Satz wird die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 64, Absatz 6, wird das Wort „Versicherungsanstalt“ durch das Wort „Versorgungsanstalt“, der Ausdruck „NVG“ durch den Ausdruck „Notarversorgungsgesetz“ und die Wortfolge „Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung“ durch das Wort „Versorgung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 73, Absatz 26, lautet:

  1. Absatz 26Die Paragraphen 6, Absatz eins b und 2a, 16 Absatz eins,, 25 Absatz 2,, 3 und 5, 27 Absatz 5 und 8, 60 Absatz 2, Ziffer 2 und 69 Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gelten für Beitragszeiträume nach 31. Dezember 2018. Die Paragraphen 14, Absatz 8 und 9 und 25 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 33, angefügt:

  1. Absatz 33Die Paragraphen 7, Absatz eins,, 18 Absatz 3,, 25 Absatz 3 und 5, 26 Absatz 6,, 27 Absatz 4,, 5, 6, 6a und 7, 27a Absatz 2,, 3, 4 und 5, 50 Absatz 3,, 52 Absatz eins a,, 2 und 3, 53 Absatz eins,, 60 Absatz 2,, 3 und 5, 62 Absatz eins, Ziffer 4,, 64 Absatz 5 und 6, 69 Absatz 2,, 3 und 5 sowie Paragraph 71 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 46
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

Das Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Die Abschnittsüberschrift „Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen“ sowie die Paragraphen 8 bis 19a samt Überschriften entfallen.

Artikel 47
Änderung des Gutsangestelltengesetzes

Das Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 13, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 20, entfällt der Absatz 3 und der Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 22 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
      1. Litera a
        bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
      2. Litera b
        wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
      3. Litera c
        wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004,, oder
      4. Litera d
        wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG oder
    2. Ziffer 2
      wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
    3. Ziffer 3
      wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG
    4. Ziffer 4
      im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 2a oder Paragraph 2, EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß Paragraph 138, ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß Paragraph 354, ASVG über Berufsunfähigkeit (Paragraph 273, ASVG) oder Invalidität (Paragraph 255, ASVG)
    durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 22 a, Absatz eins a, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 22 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Eine nach Absatz eins, gebührende Abfertigung kann in gleichen monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden. Die Zahlung beginnt mit dem auf das Ende des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten. Eine Rate darf die Hälfte des der Bemessung der Abfertigung zugrundeliegenden Monatsentgeltes nicht unterschreiten.“

Artikel 48
Änderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes

Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, Absatz 2 a,, Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 17, Absatz eins a, entfallen.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, Absatz eins, entfallen die Worte „oder unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß beim selben Dienstgeber fortgesetzt“.

Artikel 49
Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 15, Absatz 2, entfällt.

Artikel 50
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 5 a, und 5b sowie Paragraph 32, Absatz 3, entfallen.

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 31, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder wenn dieses unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung bei demselben Dienstgeber mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird,“.

Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 31, Absatz 4, entfallen die Wortfolge „oder bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bei demselben Dienstgeber unter Inanspruchnahme einer Gleitpension mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genanntes Ausmaß“ und die Wortfolge „oder nach Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitsausmaß“.

Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „oder einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung“.

Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 39 h, entfällt Absatz eins, In Absatz 2, wird die Wortfolge „Darüber hinaus“ durch das Wort „Es“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Paragraph 285, werden folgende Absatz 73, und 74 angefügt:

  1. Absatz 73(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze zu Paragraph 31, Absatz eins,, 4 und 5 Ziffer eins, sowie Paragraph 39 h, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, sowie zum Entfall vom Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 5 a und 5b, Paragraph 32, Absatz 3, sowie Paragraph 39 h, Absatz eins, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
  2. Absatz 74Art. römisch III in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In Art. römisch III wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Artikel 51
Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Wiener Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „die Träger der Krankenversicherung“ durch die Wortfolge „der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge nach den Paragraphen eins und 6 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl. römisch eins Nr. 98/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 13, Absatz 7, wird die Wortfolge „andere Gebietskrankenkassen“ durch die Wortfolge „die Landesstellen der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 14, samt Überschrift lautet:

Feststellung von Übertretungen durch die Abgabenbehörden

Paragraph 14,

  1. Absatz einsStellt der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass
    1. Ziffer eins
      der Arbeitgeber einem dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer oder
    2. Ziffer 2
      der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der seinen gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat, ohne dem ASVG zu unterliegen, oder
    3. Ziffer 3
      der Auftraggeber nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 dem nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG versicherten Heimarbeiter
    nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, leistet, so gilt Paragraph 13, Absatz 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge tritt.
  2. Absatz 2Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
  3. Absatz 3Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat den Arbeitnehmer über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige in Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, zu informieren.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 20, Absatz eins, wird die Wortfolge „zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26, und 30 ASVG)“ durch „Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „zuständige Träger der Krankenversicherung“ durch die Wortfolge „Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 35, Absatz 4, erster Satz entfällt die Wortfolge „dem Träger der Krankenversicherung,“.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die Paragraphen 11, Absatz eins,, 13 Absatz 7,, 14 samt Überschrift, 20 Absatz eins,, 32 Absatz eins und 35 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Prüfverfahren nach Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, sind vom Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge fortzuführen.“

Artikel 52
Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    der Träger der Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, (im Folgenden Träger der Krankenversicherung),“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4, Absatz 4, wird der Ausdruck „Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch „Dachverbandes der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Paragraphen 3, Absatz 2 und 4 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz