BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 9. Mai 2018

Teil römisch zwei

99. Verordnung:

Ausstellung der elektronischen Apostille auf bestimmten elektronischen Urkunden

99. Verordnung der Bundesregierung über die Ausstellung der elektronischen Apostille auf bestimmten elektronischen Urkunden

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, des Apostillegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres ist zusätzlich zu den in Paragraph 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, des Apostillegesetzes erfassten Urkunden für die Ausstellung der elektronischen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) auf folgenden elektronisch ausgestellten und mit einem elektronischen Signatur- oder Siegelzertifikat versehenen Urkunden von nachgeordneten Dienststellen der Bundesministerien oder von sonstigen Einrichtungen in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes zuständig, wenn diese Urkunden ohne Medienbruch elektronisch übermittelt werden:

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Kurz   Strache   Hartinger-Klein   Faßmann   Schramböck   Blümel   Kneissl   Löger  , Bogner-Strauß   Kickl   Kunasek   Köstinger     Moser   Hofer