Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 9. Mai 2018 |
Teil römisch zwei |
98. Verordnung: | Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen |
Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 2, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, wird verordnet:
Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen in der Zeit vom 11. Mai 2018, 00.00 Uhr, bis 11. November 2018, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Republik Slowenien und zu Ungarn im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 11. November 2018 außer Kraft.
Kickl