Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 9. Mai 2018 |
Teil römisch zwei |
97. Kundmachung: | Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die in der 23. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 6. November 2014 beschlossene und auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kundgemachte "Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG", als gesetzwidrig aufgehoben wurde |
Gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. März 2018, V 9-12/2017-20, V 16/2017-20, ausgesprochen, dass die in der 23. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 6. November 2014 beschlossene und auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kundgemachte "Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG", als gesetzwidrig aufgehoben wurde.
Faßmann