BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 8. Mai 2018

Teil römisch zwei

93. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend Eichstellen

93. Verordnung der Bundesministerin für Digitales und Wirtschaftsstandort, mit der die Verordnung betreffend Eichstellen geändert wird

Auf Grund des Paragraph 35, Absatz 4, des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Eichstellen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, wird das Zitat „§ 13 Absatz 2, Ziffer 3, 4, 5, 6 und 7 durch das Zitat „§ 13 Absatz 2, Ziffer 4, 6 und 7 ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Für jede Messgeräteart muss mindestens ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der über die erforderliche Sachkunde verfügt und der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Eichungen, der ausgestellten Eichscheine sowie für technische Prüfungen nach Paragraph 5, Ziffer 5 und der zu erstellenden Prüfberichte trägt. Ferner muss die Eichstelle einen gesamtverantwortlichen Leiter haben, der auch Zeichnungsberechtigter sein kann.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Kalibrierstellen, die im Rahmen des Akkreditierungsgesetzes 2012 (AkkG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, akkreditiert wurden;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 2, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 111/2010“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 107/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, wird in Ziffer 4, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    technische Prüfungen von Teilmengen von Messgeräten nach Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, MEG für die Verlängerung der Nacheichfrist von Messgeräten durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, Absatz eins, wird vor dem Wort „Prüfungen“ das Wort „eichtechnischen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Eichstellen haben die technischen Prüfungen gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Verordnung nach Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, MEG, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Ermächtigung genehmigten Verfahren selbst durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die ermächtigte Eichstelle ist nach dem Abschluss der technischen Prüfungen innerhalb des in der jeweiligen Verordnung gemäß Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, MEG festgelegten Zeitraumes verpflichtet, die Ergebnisberichte dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in elektronischer Form zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Ergebnisbericht hat den in der jeweiligen Verordnung nach Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, MEG festgelegten Vorgaben zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Eichungen oder die technischen Prüfungen nach Paragraph 5, Ziffer 5, ordnungsgemäß vorgenommen werden;“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Stempelmaterialien, die eine Jahreszahl vom Vorjahr beinhalten, spätestens mit Ablauf des Monats Jänner des laufenden Jahres vernichtet werden, mit Ausnahme jener Stempel, die für die Wiederherstellung verletzter Stempelstellen nach der kurzfristigen Öffnung gemäß Paragraph 45 a, Absatz eins, Ziffer 7, MEG erforderlich sind. Stempelmaterialen, die für die kurzfristige Öffnung verwendet werden können, sind spätestens mit Ablauf des Monats Jänner des Jahres zu vernichten, das dem Ablauf der Nacheichfrist dieser Messgeräte folgt.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 7, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Technische Prüfungen nach Paragraph 5, Ziffer 5, dürfen von einer Eichstelle nur dann vorgenommen werden, wenn ein Zeichnungsberechtigter für die jeweilige Messgeräteart anwesend ist und selbst an der technischen Prüfung mitwirkt.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 8, Absatz eins, wird nach dem Zitat „BGBl. Nr. 785 aus 1992,,“ die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit
    1. Litera a
      der Eichungen, der Eichscheine oder
    2. Litera b
      falls zutreffend der technischen Prüfungen nach Paragraph 5, Ziffer 5 und der zugehörigen Ergebnisberichte (Paragraph 6 a, Absatz 2 und 3)
    verantwortlich sein sollen,“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit
    1. Litera a
      der Eichungen, der Eichscheine oder
    2. Litera b
      falls zutreffend, der technischen Prüfungen nach Paragraph 5, Ziffer 5 und der zugehörigen Ergebnisberichte (Paragraph 6 a, Absatz 2 und 3)
    verantwortlich sind,“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer 2, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, in Absatz 6, Ziffer 3, wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    die technischen Prüfungen gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, nicht nach den Vorgaben der jeweiligen Verordnung nach Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, MEG, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Ermächtigung genehmigten Verfahren durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat jede Eichstelle, die zu technischen Prüfungen gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, ermächtigt ist, zu überwachen. Dabei hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen innerhalb eines Kalenderjahres jede ermächtigte Eichstelle bei der Durchführung der technischen Prüfung mindestens eines Loses zu überwachen. Sofern die ermächtigte Eichstelle mehrere Losprüfungen jährlich durchführt, errechnet sich die Anzahl der jährlichen behördlichen Überwachungen aus 5 % der Gesamtzahl der jährlich von der Eichstelle zu prüfenden Lose. Sofern sich aus der Berechnung der zu überwachenden Lose keine ganze Zahl ergibt, ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.“

Novellierungsanordnung 17, Der Einleitungssatz zu Paragraph 12, Absatz eins, lautet:

„Die Prüfmethode des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gemäß Paragraph 11, Absatz eins bis 8 wird wie folgt festgelegt:“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Bei der Überwachung der technischen Prüfungen nach Paragraph 5, Ziffer 5, sind die verfahrensgemäße Durchführung der Stichprobenziehung, die verordnungsgemäßen technischen Prüfungen sowie die fristgerechte Übermittlung der Ergebnisberichte nach Maßgabe der entsprechenden Verordnungen gemäß Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, MEG zu kontrollieren.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 13, Absatz 8, Ziffer 2, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und c, Ziffer 4, MEG und Wasserzähler“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Litera b, Sub-Litera, a, a,, Litera c und Ziffer 4, MEG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Die Eichstellen sind verpflichtet, die Durchführung der technischen Prüfungen nach Paragraph 5, Ziffer 5, fünf Werktage vor dem ersten Tag des Prüfzeitraumes dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu melden. Die Mitteilung hat Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Antragsteller des Verfahrens nach der jeweiligen Verordnung gemäß Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, MEG,
    2. Ziffer 2
      Messgeräteart,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Lose und der jeweiligen Losbezeichnung(en) sowie die Stichprobengrößen und
    4. Ziffer 4
      Prüfzeitraum.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 14, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 15, Absatz 3, wird das Zitat „§ 14a der Eichgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 1998,, geändert durch BGBl. römisch zwei Nr. 10/2002“ durch das Zitat „§ 14 der Eichgebührenverordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 311/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Der Text des Paragraph 16, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1 unter der Notifikationsnummer 2017/382/A notifiziert.“

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 16, wird folgende Überschrift und Paragraph 16 a, eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 16 a,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Schramböck