BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 3. Mai 2018

Teil II

90. Verordnung:

Änderung der Führerschein-Alternative Bewährungssystemverordnung, der Gefahrgutbeförderungsverordnung, der Jachtführung-Prüfungsordnung und der Weltraumverordnung

90. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mit der die Führerschein-Alternative Bewährungssystemverordnung, die Gefahrgutbeförderungsverordnung, die Jachtführung-Prüfungsordnung und die Weltraumverordnung geändert werden

Aufgrund des Paragraph 26, Absatz 6, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2017,, aufgrund der Paragraphen 2,, 11 und 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2013,, aufgrund des Paragraph 15, Absatz 8, des Seeschiffahrtgesetzes – SeeSchFG, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, und aufgund des Paragraph 12, des Weltraumgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2011,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand / Bezeichnung

Art. 1

Änderung der Führerschein-Alternative Bewährungssystemverordnung

Art. 2

Änderung der Gefahrgutbeförderungsverordnung

Art. 3

Änderung der Jachtführung-Prüfungsordnung

Art. 4

Änderung der Weltraumverordnung

Artikel 1
Änderung der Führerschein-Alternative Bewährungssystemverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Alternative Bewährungssystem mittels Alkoholwegfahrsperre (Führerscheingesetz-Alternative Bewährungssystemverordnung – FSG-ABSV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Anlässlich des ersten Mentoringgesprächs
    1. Ziffer eins
      hat die Einschulung des Teilnehmers am Gerät zu erfolgen,
    2. Ziffer 2
      sind die allgemeinen Rahmenbedingungen über den Ablauf des Alternativen Bewährungssystems zu erläutern,
    3. Ziffer 3
      sind gegebenenfalls besondere Umstände über den Ablauf des Alternativen Bewährungssystems wie etwa die Rechtsfolgen bei Verstößen gemäß Paragraph 5, zu erläutern,
    4. Ziffer 4
      ist über die Datenaufzeichnungen durch das Gerät und die Datenverarbeitung durch die ABS-Institution aufzuklären und
    5. Ziffer 5
      hat der Teilnehmer in die Aufzeichnung und Verarbeitung der Daten schriftlich einzuwilligen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jederzeit eine Überprüfung der beauftragten ABS-Institution anordnen. Die ABS-Institution ist verpflichtet, auf Verlangen die dafür erforderlichen Daten und Unterlagen an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in peudonymisierter Form zu übermitteln. Sofern die Übermittlung der personenbezogenen Daten zur Überprüfung des konkreten Anlassfalles erforderlich ist, sind die Daten in nicht pseudonymisierter Form zu übermitteln. Der Behörde, die den konkreten Anlassfall geführt hat, sind auf ihr Verlangen die erforderlichen Daten und Unterlagen dieses Anlassfalles zwecks Überprüfung desselben vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Wohnsitzbehörde des ABS-Teilnehmers hat die in Absatz eins, genannten Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Der ABS-Teilnehmer hat in die Verarbeitung der in Absatz 2, genannten Daten einzuwilligen, dass sein Fahrverhalten während der ABS- Dauer überwacht wird. Zugriff auf die in der Alkoholwegfahrsperre gespeicherten Daten gemäß Absatz 2, haben nur Personen, die beim Gerätehersteller registriert sind und von diesem die Zugangsberechtigung erhalten haben. Die ABS-Institution hat die Einholung dieser Zugangsdaten für die bei ihr tätigen Mentoren zu bewerkstelligen. Der Gerätehersteller selbst darf keinen Zugriff auf die in der Alkoholwegfahrsperre gespeicherten Daten haben.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 14, wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2 angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 13, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Gefahrgutbeförderungsverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 23 c, Absatz eins, lautet wie folgt:

  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung der Bescheinigung zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Diese ist funktionell Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. Dem Schulungsveranstalter ist bis zur Betriebsaufnahme eines GefahrgutlenkerInnen-Registers ein Zugang über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung der Bescheinigung, des Ausdrucks der vorläufigen Bescheinigung und der Erstellung der Verzeichnisse gemäß Paragraph 22, Absatz 4, einzurichten. Der Landeshauptmann hat dem Schulungsveranstalter mit der Anerkennung oder auf Antrag in einem ergänzenden Bescheid die Zugangsberechtigung zu erteilen und der BRZ GmbH zur Freischaltung folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Schulungsveranstalters,
    2. Ziffer 2
      Name und persönliche Emailadresse einer zeichnungsberechtigten Person gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4,,
    3. Ziffer 3
      soweit vorhanden Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) und Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR) und
    4. Ziffer 4
      die als Aussteller zu verwendende Bezeichnung.
    Die zu verwendende Bezeichnung darf nicht mehr als 20 alphanumerische Zeichen umfassen und soll den Namen des Schulungsveranstalters oder dessen gängige Abkürzung erkennen lassen. Der Antrag hat einen Vorschlag für diese Bezeichnung sowie die Angaben zu Ziffer eins bis 3 zu enthalten. Verfügt der Schulungsveranstalter über Anerkennungsbescheide mehrerer Landeshauptleute oder einer anderen Behörde, so ist er beim Landeshauptmann seines Sitzes einzubringen. In letzterem Fall ist dem Antrag eine Kopie des Anerkennungsbescheides anzuschließen, auf den er sich bezieht. Endet die Anerkennung, so hat der Landeshauptmann die BRZ GmbH zu verständigen, die den Zugang zu sperren hat.“

Novellierungsanordnung 2, Die Hinweise im Muster zu Paragraph 23 c, Absatz 4, lauten wie folgt:

„Hinweise für Bescheinigungswerber:

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 3 angefügt:

  1. Absatz 3Die Änderung des Paragraph 23 c, Absatz eins, sowie des Musters zu Paragraph 23 c, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung der Jachtführung-Prüfungsordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der eine Prüfungsordnung für private Befähigungsausweise, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten ausgestellt werden sollen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die der Bestellung gemäß Absatz eins, zugrunde liegenden Nachweise gemäß Paragraph 204, SeeSchFVO sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer der Gültigkeit der Bestellung aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend. Die Aufbewahrung oder Speicherung von personenbezogenen Daten der antragstellenden Person erfolgt zu Zwecken der behördlichen Kontrolle gemäß Paragraph 15, Absatz 9, SeeSchFG unter der Vorraussetzung einer Bestellung für die Dauer ihrer Gültigkeit.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Nachweise gemäß Paragraph 202, SeeSchFVO sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend. Die Aufbewahrung oder Speicherung von personenbezogenen Daten der antragstellenden Person erfolgt zu Zwecken der behördlichen Kontrolle gemäß Paragraph 15, Absatz 9, SeeSchFG unter der Vorraussetzung der Ausstellung eines privaten Befähigungsausweises mit dem Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 6 für die Dauer von mindestens drei Jahren ab Ausstellung.“

Novellierungsanordnung 3, In den Anlagen 1 und 4 wird jeweils der Ausdruck „Zustimmung“ durch „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 21, wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2 angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz 4, sowie die Anlagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung der Weltraumverordnung

Die Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zur Durchführung des Bundesgesetzes über die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und die Einrichtung eines Weltraumregisters (Weltraumverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Angaben, inwiefern die Weltraumaktivität die Beobachtung der Erde miteinschließt und welche Daten dabei gewonnen werden. Insbesondere ist auf den Grad der Auflösung etwaiger Aufnahmen der Erdoberfläche wie auf die geplante Weitergabe von Daten, in rohem oder in verarbeitetem Zustand, hinzuweisen. Sollen im Zuge der Weltraumaktivität Daten im Sinne der der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. und des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden, sind die für die Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten erforderlichen Einwilligungen vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 11, angefügt:

„Inkrafttreten

Paragraph 11,

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Hofer