BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 3. Mai 2018

Teil römisch zwei

87. Verordnung:

Änderung der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO Novelle 2018)

87. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 geändert wird (GMMO-VO Novelle 2018)

Auf Grund von Paragraph 41, Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Nr. 108 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, wird verordnet:

Die Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 8, eingefügt:

„Sonderregelungen für virtuelle Grenzkopplungspunkte

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Sofern für einen betroffenen Grenzkopplungspunkt ein virtueller Grenzkopplungspunkt gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 eingerichtet wurde, bieten Netzbetreiber verfügbare Kapazität an diesem Grenzkopplungspunkt ausschließlich am virtuellen Grenzkopplungspunkt an. Dies gilt gleichermaßen für Kapazitäten gemäß Paragraph 11, Absatz 9 und Paragraph 12, Absatz 2,, unterbrechbare Kapazität sowie neu zu schaffende Kapazität im Rahmen von Auktionen gemäß Artikel 29 und Artikel 30, der Verordnung (EU) Nr. 2017/459. Dies gilt jedoch nicht für Kapazität, die aus der Rückgabe von gebuchter Kapazität an einem Grenzkopplungspunkt verfügbar wird.
  2. Absatz 2,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Kapazitätsverträge bleiben unverändert auf Grenzkopplungspunkte bezogen. Diese Kapazitätsverträge können jedoch auf Wunsch des Netzbenutzers in vollem Umfang und für die gesamte verbleibende Vertragsdauer an den jeweiligen virtuellen Grenzkopplungspunkt verlagert werden.
  3. Absatz 3,Konzepte zur Umsetzung von virtuellen Grenzkopplungspunkten sind vor der Implementierung mit Marktteilnehmern zu konsultieren und von den Netzbetreibern der Regulierungsbehörde anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Implizite Kapazitätsallokationen gemäß Artikel 2, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 sind vom Verteilergebietsmanager vorab der Regulierungsbehörde anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 18, Absatz 2, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Für Ein- bzw. Ausspeisepunkte im Verteilergebiet an der Marktgebietsgrenze, die keiner anderen Regelung unterworfen sind, sind die Bilanzierungsregeln für Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 18, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Für Netzbenutzer, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh/h je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben (Großabnehmer), gilt abweichend von Absatz 5, eine Stunde als Bilanzierungsperiode (Messperiode).“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 18, Absatz 7 und Absatz 7 a, entfallen.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 18, Absatz 8 und Paragraph 37, Absatz 8, entfällt jeweils nach der Wortfolge „Abs. 5“ die Wortfolge „und 7“ und wird jeweils nach der Wortfolge „50 000 kWh/h“ die Wortfolge „gemäß Absatz 6, eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 24, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen für Bilanzgruppen gemäß Absatz eins und für die besondere Bilanzgruppe des Bilanzgruppenkoordinators sowie des Verteilergebietsmanagers zur Abwicklung von Maßnahmenplänen gemäß Paragraph 25, GWG 2011, Notaushilfslieferungen und sonstige betriebliche Transportabwicklungen bedürfen keiner förmlichen Genehmigung, sind der Regulierungsbehörde aber vorab anzuzeigen. Mit der Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe hat der jeweilige Bilanzgruppenverantwortliche die gemäß Paragraph 91, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GWG 2011 erforderlichen Verträge abzuschließen, in dem die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den jeweiligen Aufgaben der Vertragsparteien geregelt werden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 25, Absatz 6, Ziffer 5,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 7 und Paragraph 44, Absatz 3, entfällt jeweils nach der Wortfolge „Abs. 5“ die Wortfolge „und 7“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 25, Absatz 7, Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    die Übermittlung von online gemessenen Durchfluss- und Druckwerten pro Grenzkopplungspunkt des Marktgebietes an den Marktgebietsmanager.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    die stündliche Übermittlung der vorläufigen Messdaten der jeweils vorangegangenen Stunde für Netzbenutzer mit Lastprofilzähler und einer mit dem Verteilernetzbetreiber vertraglich vereinbarten Leistung größer 10 000 kWh/h und bis 50 000 kWh/h, je Zählpunkt und unter Angabe des jeweiligen Versorgers, an den Verteilergebietsmanager und an den jeweiligen Versorger. Auf Kundenwunsch sind diese Werte dem Kunden zur Verfügung zu stellen;“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 30, Absatz eins, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Übertragung der Onlinemesswerte hat entsprechend den Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 37, Absatz 6, wird die Wortfolge „10 000 kWh/h“ durch die Wortfolge „50 000 kWh/h“ und das Wort „abweichen“ durch das Wort „abweichend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 37, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 47, Absatz 12, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph 8,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 7, Ziffer 5 und Anlage 2, in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2018,, treten mit Beginn des Gastages 1. Juni 2018 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der GMMO-VO Novelle 2018 treten mit Beginn des Gastages 1. Oktober 2019 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 15, In Anlage 2 Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:

„Der mengengewichtete Ist-Brennwert von Biogaseinspeisungen ist dem Netzbetreiber vom Anlagenbetreiber zumindest auf monatlicher Basis in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 16, In Anlage 2 Ziffer 3, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dabei sind die von den Herstellern vorgegebenen oder empfohlenen Überprüfungsintervalle für Messgeräte zur Brennwertbestimmung einzuhalten. Außerdem ist jährlich von einer unabhängigen Stelle eine Überprüfung vorzunehmen, wobei die Ergebnisse drei Jahre lang aufzubewahren sind.“

Urbantschitsch     Eigenbauer