86. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Kraftstoffverordnung 2012 geändert wird
Auf Grund der §§ 11 Abs. 3, 26a Abs. 2 lit. c und § 136 Abs. 3a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. I Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2017, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:Auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 3,, 26a Absatz 2, Litera c und Paragraph 136, Absatz 3 a, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2017,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Die Verordnung über die Qualität von Kraftstoffen und die nachhaltige Verwendung von Biokraftstoffen (Kraftstoffverordnung 2012), BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2017, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Qualität von Kraftstoffen und die nachhaltige Verwendung von Biokraftstoffen (Kraftstoffverordnung 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die §§ 1 und 2 samt Überschriften lauten:Die Paragraphen eins und 2 samt Überschriften lauten:
„Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsIn dieser Verordnung werden auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, KFG 1967, BGBl. I Nr. 267/1967, sowie Substitutionsregelungen und Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe festgelegt und ein Ziel für die Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen gesetzt.In dieser Verordnung werden auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 267 aus 1967,, sowie Substitutionsregelungen und Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe festgelegt und ein Ziel für die Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen gesetzt.
(2)Absatz 2Die Spezifikationen und Prüfverfahren für Otto- und Dieselkraftstoffe werden gemäß den Anhängen I bis IV der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998, S. 58, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2015 S. 1, festgelegt.Die Spezifikationen und Prüfverfahren für Otto- und Dieselkraftstoffe werden gemäß den Anhängen römisch eins bis römisch IV der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998, Sitzung 58, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2015 Sitzung 1, festgelegt.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Konventionelles Rohöl“ ist jeder Raffinerierohstoff, der in einer Lagerstättenformation am Ursprungsort einen API-Grad von mehr als 10, gemessen mit dem ASTM-Testverfahren D287, aufweist und nicht unter die Definition des KN-Codes 2714 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie über den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2017 S.1, fällt;„Konventionelles Rohöl“ ist jeder Raffinerierohstoff, der in einer Lagerstättenformation am Ursprungsort einen API-Grad von mehr als 10, gemessen mit dem ASTM-Testverfahren D287, aufweist und nicht unter die Definition des KN-Codes 2714 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie über den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2017 S.1, fällt;
„Naturbitumen“ ist jede Quelle für Raffinerierohstoffe,
die in einer Lagerstättenformation am Förderort einen API-Grad (Grad nach dem American Petroleum Institute (API)) von höchstens 10, gemessen mit dem Testverfahren D287 der „American Society for Testing and Materials“ (ASTM), aufweisen;
die eine jährliche Durchschnittsviskosität bei Lagerstättentemperatur haben, die höher ist als die durch die Gleichung Viskosität (in Centipoise) = 518,98 e-0,038T berechnete Viskosität; dabei ist T die Temperatur in Grad Celsius;
die unter die Definition für bituminöse Sande des KN-Codes 2714 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 fallen und
deren Rohstoffquelle durch Bergbau oder thermisch unterstützte Schwerkraftdrainage erschlossen wird, wobei die Wärmeenergie hauptsächlich aus anderen Quellen als der Rohstoffquelle selbst gewonnen wird;
„Ölschiefer“ ist jede Quelle für Raffinerierohstoffe innerhalb einer Felsformation, die festes Kerogen enthält und die unter die Definition für ölhaltigen Schiefer des KN-Codes 2714 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 fällt. Die Rohstoffquelle wird durch Bergbau oder thermisch unterstützte Schwerkraftdrainage erschlossen;
„Ottokraftstoff“ ist jedes flüchtige Mineralöl, das zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt ist und unter die KN-Codes 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51 und 2710 12 59 fällt;
„Dieselkraftstoffe“ sind Gasöle, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Selbstzündung bestimmt sind und unter den KN-Code 2710 19 43 fallen und zum Antrieb von Kraftfahrzeugen im Sinn des Kraftfahrgesetzes 1967 verwendet werden;
„Flüssiggas“ (LPG, Liquefied Petroleum Gas) ist ein mineralölstämmiges Gas, das bei Raumtemperatur bei geringem Druck in flüssiger Form gelagert und gehandhabt werden kann, als Kraftstoff zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung oder Selbstzündung bestimmt ist und unter die Unterpositionen 2711 12 oder 2711 13 der Kombinierten Nomenklatur fällt.
„Erdgas“ ist ein Gasgemisch, das zum überwiegenden Teil aus Methan besteht, als Kraftstoff zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung oder Kompressionszündung entweder in verdichteter Form (CNG, Compressed Natural Gas) eingesetzt wird und unter die Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur fällt oder bei geringem Druck, tiefkalt, in verflüssigter Form (LNG Liquified Natural Gas) eingesetzt wird;
„Energie aus erneuerbaren Quellen“ ist Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
„Biomasse“ ist der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie der biologisch abbaubare Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;
„Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt“ sind Pflanzen, unter die überwiegend Getreide (ungeachtet dessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die gesamte Pflanze verwendet wird, wie bei Grünmais), Knollen- und Wurzelfrüchte (wie Kartoffeln, Topinambur, Süßkartoffeln, Maniok und Yamswurzeln) sowie Knollenfrüchte (wie Taro und Cocoyam) fallen;
„lignozellulosehaltiges Material“ ist Material, das aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie Biomasse aus Wäldern, holzartige Energiepflanzen sowie Reststoffe und Abfälle aus der Holz- und Forstwirtschaft;
„zellulosehaltiges Non-Food-Material“ sind Rohstoffe, die überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose bestehen und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material haben; es umfasst Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen (z. B. Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen), grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt (z. B. Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, Pfahlrohr und Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen), industrielle Reststoffe (einschließlich Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein) sowie Material aus Bioabfall;
„Biokraftstoffe“ sind flüssige oder gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden. Unter den Begriff „Biokraftstoffe“ fallen insbesondere nachfolgende Erzeugnisse, sofern diese als Kraftstoff oder Kraftstoffbestandteil zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren verwendet werden:
„Bioethanol“ ist ein aus Biomasse hergestellter unvergällter Ethanol mit einem Alkoholanteil von mindestens 99% v/v.
„Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel) ist ein aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellter Methylester.
„Biomethan“ ist ein aus Biomasse mittels Pyrolyse oder Gärung hergestelltes aufgereinigtes Biogas, das in Fahrzeugverbrennungsmotoren als CNG in unvermischter Form oder in vermischter Form mit Erdgas eingesetzt werden kann.
„Biomethanol“ ist ein aus Biomasse hergestellter Methanol.
„Biodimethylether“ ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether.
„Bio-ETBE“ (Ethyl-Tertiär-Butylether) ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem auf den Energiegehalt bezogenen anrechenbaren Anteil aus erneuerbarer Energie von 37%.
„Bio-MTBE“ (Methyl-Tertiär-Butylether) ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem auf den Energiegehalt bezogenen anrechenbaren Anteil aus erneuerbarer Energie von 22%.
„Synthetische Biokraftstoffe“ sind aus Biomasse in industriellen Verfahren gewonnene Kohlenwasserstoffe oder Kohlenwasserstoffgemische.
„Biowasserstoff“ ist ein aus Biomasse hergestellter Wasserstoff.
„Reines Pflanzenöl“ ist ein durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form.
„Superethanol E 85“ sind in einem Steuerlager gemäß § 25 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, hergestellte Gemische, die einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 70 % und höchstens 85 % v/v aufweisen.„Superethanol E 85“ sind in einem Steuerlager gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Mineralölsteuergesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, hergestellte Gemische, die einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 70 % und höchstens 85 % v/v aufweisen.
„Hydrierte pflanzliche oder tierische Öle“ (Hydrotreated Vegetable Oil – HVO) sind in Hydrieranlagen bzw. in CO-Hydrieranlagen aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellte Kohlenwasserstoffe.
„Biokraftstoffe, bei denen ein niedriges Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht,“ sind Biokraftstoffe, deren Rohstoffe im Rahmen von Systemen hergestellt werden, die die Verdrängung der Herstellung für andere Zwecke als zur Herstellung von Biokraftstoffen reduzieren, und mit den in § 12 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe im Einklang stehen;„Biokraftstoffe, bei denen ein niedriges Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht,“ sind Biokraftstoffe, deren Rohstoffe im Rahmen von Systemen hergestellt werden, die die Verdrängung der Herstellung für andere Zwecke als zur Herstellung von Biokraftstoffen reduzieren, und mit den in Paragraph 12, aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe im Einklang stehen;
„Fortschrittliche Biokraftstoffe“ sind Biokraftstoffe hergestellt aus Rohstoffen bzw. Kraftstoffe gemäß Anhang XIII Teil A;„Fortschrittliche Biokraftstoffe“ sind Biokraftstoffe hergestellt aus Rohstoffen bzw. Kraftstoffe gemäß Anhang römisch XIII Teil A;
„Flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs“ sind flüssige oder gasförmige Kraftstoffe mit Ausnahme von Biokraftstoffen, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt und die im Verkehrssektor verwendet werden;
„Erneuerbare Kraftstoffe“ sind alle Formen an erneuerbarer Energie, die zum Antrieb von Kraftfahrzeugen eingesetzt wird;
„Energiegehalt“ bezeichnet den unteren Heizwert eines Kraftstoffs, der für den Wirkungsbereich dieser Verordnung in Anhang IX angegeben ist;„Energiegehalt“ bezeichnet den unteren Heizwert eines Kraftstoffs, der für den Wirkungsbereich dieser Verordnung in Anhang römisch IX angegeben ist;
„Kraftstoffbasiswert“ ist jener Wert, der auf der Grundlage der Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit aus fossilen Kraftstoffen im Jahr 2010 berechnet wurde;
„Lebenszyklustreibhausgasemissionen“ sind sämtliche CO2-, CH4- und N2O-Nettoemissionen, die dem Kraftstoff (einschließlich aller beigemischten Bestandteile) oder dem Energieträger zugeordnet werden können. Dies umfasst alle relevanten Phasen von der Gewinnung, dem Anbau, einschließlich Landnutzungsänderungen, dem Transport und dem Vertrieb bis zur Verarbeitung und Verbrennung, unabhängig vom Ort, an dem die Emissionen auftreten;
„Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit“ sind die Gesamtmasse der kraftstoff- oder energieträgerbedingten Treibhausgasemissionen in CO2-Äquivalent, geteilt durch den Gesamtenergiegehalt des Kraftstoffs oder des Energieträgers (für Kraftstoffe ausgedrückt als „unterer Heizwert“);
„Upstream-Emissionen“ sind sämtliche Treibhausgasemissionen, die entstanden sind, bevor der Rohstoff in eine Raffinerie oder Verarbeitungsanlage gelangte, in der der in Anhang Xa D genannte Kraftstoff hergestellt wurde;„Upstream-Emissionen“ sind sämtliche Treibhausgasemissionen, die entstanden sind, bevor der Rohstoff in eine Raffinerie oder Verarbeitungsanlage gelangte, in der der in Anhang römisch zehn a D genannte Kraftstoff hergestellt wurde;
„Substitutionsverpflichtete oder Substitutionsverpflichteter“ ist die jeweilige Steuerschuldnerin oder der jeweilige Steuerschuldner nach dem Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. I Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016, der Otto- oder Dieselkraftstoffe erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr bringt oder in das Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr verbringt oder verwendet, außer im Kraftstoffbehälter des Fahrzeugs;„Substitutionsverpflichtete oder Substitutionsverpflichteter“ ist die jeweilige Steuerschuldnerin oder der jeweilige Steuerschuldner nach dem Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, der Otto- oder Dieselkraftstoffe erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr bringt oder in das Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr verbringt oder verwendet, außer im Kraftstoffbehälter des Fahrzeugs;
„Abfälle“ sind nach Definition gemäß § 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 163/2015. Stoffe, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, um dieser Definition zu entsprechen, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;„Abfälle“ sind nach Definition gemäß Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,. Stoffe, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, um dieser Definition zu entsprechen, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;
„Reststoff aus der Verarbeitung“ bezeichnet einen Stoff, der kein Endprodukt ist und dessen Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; er stellt nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um ihn zu produzieren;
„Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft“ sind Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung;
„Tatsächlicher Wert“ ist die Einsparung an Treibhausgasemissionen bei einigen oder allen Schritten eines speziellen Biokraftstoff-Herstellungsverfahrens, berechnet gemäß der im AnhangX Teil C dargestellten Methode;
„Typischer Wert“ ist der Schätzwert der repräsentativen Einsparung an Treibhausgasemissionen bei einem bestimmten Biokraftstoff-Herstellungsweg;
„Standardwert“ ist der von einem typischen Wert durch Anwendung vorab festgelegter Faktoren abgeleitete Wert, der unter den in § 19 festgelegten Bedingungen anstelle eines tatsächlichen Werts verwendet werden kann;„Standardwert“ ist der von einem typischen Wert durch Anwendung vorab festgelegter Faktoren abgeleitete Wert, der unter den in Paragraph 19, festgelegten Bedingungen anstelle eines tatsächlichen Werts verwendet werden kann;
„Ursprung eines fossilen Kraftstoffs“ ist der in Anhang XIV aufgeführte Handelsname des Rohstoffs;„Ursprung eines fossilen Kraftstoffs“ ist der in Anhang römisch XIV aufgeführte Handelsname des Rohstoffs;
„Ursprung eines Biokraftstoffs“ bezeichnet den Herstellungsweg des Biokraftstoffs gemäß Anhang X;
„Erwerbsort eines fossilen Kraftstoffs“ bezeichnet das Land und den Namen der Verarbeitungsanlage, in der der Kraftstoff oder Energieträger der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präszisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/651 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 111 vom 27.04.2016 S. 1 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/989 zur Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, ABl. Nr. L 149 vom 13.06.2017 S.19, den Ursprung des Kraftstoffs oder Energieträgers begründet;„Erwerbsort eines fossilen Kraftstoffs“ bezeichnet das Land und den Namen der Verarbeitungsanlage, in der der Kraftstoff oder Energieträger der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präszisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/651 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 111 vom 27.04.2016 Sitzung 1 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 Sitzung 558, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/989 zur Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, ABl. Nr. L 149 vom 13.06.2017 S.19, den Ursprung des Kraftstoffs oder Energieträgers begründet;
„Betriebszustand“ ist ein von den Betrieben im Rahmen der Registrierung eingebrachter definierter Satz an Variablen für einen Produktionsprozess von Biokraftstoffen, der insbesondere auch die Art der Energieversorgung der Produktionsanlage, den eingesetzten Rohstoff sowie anlagen- und prozessspezifische Parameter wie Energieverbrauch und Energie- und Stoffströme umfasst. Ein Betrieb kann im Rahmen der Registrierung mehrere Betriebszustände definieren;
„Anbieterin oder Anbieter“ ist, wer Kraftstoff oder Energie an eine Verbraucherin oder einen Verbraucher abgibt;
„Stromanbieter“ sind Unternehmen, die elektrischen Strom an Letztverbraucher abgeben;
„Meldepflichtige oder Meldepflichtiger“ ist die Substitutionsverpflichtete oder der Substitutionsverpflichtete bzw. wer Kraftstoffe gemäß § 3 Abs. 1 oder andere Energieträger für den Einsatz im Verkehrsbereich erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr bringt oder in das Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr verbringt oder verwendet, außer im Kraftstoffbehälter des Fahrzeuges. Ausgenommen davon sind Hersteller von Biokraftstoffen in Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit diese Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im Steuergebiet verwendet werden. Die Meldepflichtige oder der Meldepflichtige ist nur unter den in Z 21 genannten Voraussetzungen Substitutionsverpflichtete oder Substitutionsverpflichteter im Sinne des § 5;„Meldepflichtige oder Meldepflichtiger“ ist die Substitutionsverpflichtete oder der Substitutionsverpflichtete bzw. wer Kraftstoffe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder andere Energieträger für den Einsatz im Verkehrsbereich erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr bringt oder in das Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr verbringt oder verwendet, außer im Kraftstoffbehälter des Fahrzeuges. Ausgenommen davon sind Hersteller von Biokraftstoffen in Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit diese Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im Steuergebiet verwendet werden. Die Meldepflichtige oder der Meldepflichtige ist nur unter den in Ziffer 21, genannten Voraussetzungen Substitutionsverpflichtete oder Substitutionsverpflichteter im Sinne des Paragraph 5 ;,
„elNa“ – elektronischer Nachhaltigkeitsnachweis – bezeichnet das elektronische nationale Biokraftstoffregister, welches von der Umweltbundesamt GmbH für alle Zwecke des Monitorings von in Österreich im Straßenverkehr eingesetzter Energie und insbesondere auch der lückenlosen Erfassung der Nachhaltigkeitskiterien von Biokraftstoffen dient;
„Kombinierte Nomenklatur“ (KN) ist die Warennomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2001 S. 1, Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur sind die gemeinschaftlichen Unterteilungen der Positionen dieser Nomenklatur.“„Kombinierte Nomenklatur“ (KN) ist die Warennomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 zur Änderung des Anhangs römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2001 Sitzung 1, Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur sind die gemeinschaftlichen Unterteilungen der Positionen dieser Nomenklatur.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 wird in den Z 1 und Z 2 jeweils das Datum „1. Jänner 2013“ durch das Datum „15. Juli 2017“ ersetzt; in der Z 3 wird das Datum „1. Dezember 2013“ durch das Datum „15. Juli 2017“ ersetzt. In § 3 Abs. 1 Z 5 wird nach der Wortfolge „Erdgas und Biomethan“ der Klammerausdruck „(CNG und LNG)“ eingefügt und § 3 Abs. 1 Z 8 lautet:In Paragraph 3, Absatz eins, wird in den Ziffer eins und Ziffer 2, jeweils das Datum „1. Jänner 2013“ durch das Datum „15. Juli 2017“ ersetzt; in der Ziffer 3, wird das Datum „1. Dezember 2013“ durch das Datum „15. Juli 2017“ ersetzt. In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge „Erdgas und Biomethan“ der Klammerausdruck „(CNG und LNG)“ eingefügt und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:
Superethanol E 85 Kraftstoff den Spezifikationen gemäß Anhang VIII sowie ONR CEN/TS 15293 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge – Ethanolkraftstoff (E 85) für Kraftfahrzeuge – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Mai 2014;“Superethanol E 85 Kraftstoff den Spezifikationen gemäß Anhang römisch VIII sowie ONR CEN/TS 15293 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge – Ethanolkraftstoff (E 85) für Kraftfahrzeuge – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Mai 2014;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; der letzte Satz wird durch folgende Z 10 bis 12 ersetzt:In Paragraph 3, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 9, durch einen Strichpunkt ersetzt; der letzte Satz wird durch folgende Ziffer 10 bis 12 ersetzt:
Paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren gemäß Anhang VIIIa sowie ÖNORM EN 15940 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Oktober 2016;Paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren gemäß Anhang römisch VIII a sowie ÖNORM EN 15940 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Oktober 2016;
B10 Dieselkraftstoff gemäß Anhang VIIIb sowie ÖNORM EN 16734 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge ― Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Jänner 2017;B10 Dieselkraftstoff gemäß Anhang römisch VIII b sowie ÖNORM EN 16734 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge ― Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Jänner 2017;
Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B20 und B30) gemäß Anhang VIIIc sowie ÖNORM EN 16709 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B20 und B30) ― Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. März 2016.“Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B20 und B30) gemäß Anhang römisch VIII c sowie ÖNORM EN 16709 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B20 und B30) ― Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. März 2016.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 4 wird folgender letzter Satz angefügt:In Paragraph 3, Absatz 4, wird folgender letzter Satz angefügt:
„Die Erhältlichkeit von Additiven (Bleiersatz-Additive) für Ottokraftstoffe und eine entsprechende Kennzeichnung sind sicherzustellen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die §§ 5, 6 und 6a samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 5,, 6 und 6a samt Überschriften lauten:
„Substitutionsziel
§ 5.Paragraph 5,
Ab 1. Jänner 2009 beträgt das Substitutionsziel, bezogen auf den Energiegehalt, 5,75%, gemessen am gesamten erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet verbrachten oder verwendeten fossilen Otto- und Dieselkraftstoff. Zur Erreichung des Gesamtziels ist von der Substitutionsverpflichteten oder vom Substitutionsverpflichteten, bezogen auf den Energiegehalt, zumindest ein Anteil von 3,4% Biokraftstoff oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe, gemessen am gesamten von der Substitutionsverpflichteten oder vom Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Ottokraftstoff pro Jahr, und ein Anteil von zumindest 6,3% Biokraftstoff oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe, gemessen am gesamten von der Substitutionsverpflichteten oder vom Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Dieselkraftstoff pro Jahr, im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr zu bringen oder zu verwenden.
Einsatz von fortschrittlichen erneuerbaren Kraftstoffen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsAb dem 1. Jänner 2020 haben die Substitutionsverpflichteten zumindest 0,5% der Energiemenge des gesamten von der Substitutionsverpflichteten oder vom Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Kraftstoffs pro Jahr durch Kraftstoffe aus Rohstoffen gemäß Anhang XIII Teil A zu substituieren.Ab dem 1. Jänner 2020 haben die Substitutionsverpflichteten zumindest 0,5% der Energiemenge des gesamten von der Substitutionsverpflichteten oder vom Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Kraftstoffs pro Jahr durch Kraftstoffe aus Rohstoffen gemäß Anhang römisch XIII Teil A zu substituieren.
(2)Absatz 2Die Verpflichtung nach Abs. 1 kann auf Antrag der Substitutionsverpflichteten oder des Substitutionsverpflichteten durch einen ausreichend nachvollziehbaren und objektiven Nachweis für die Dauer eines Kalenderjahres durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus reduziert werden. Der Antrag ist jeweils bis spätestens 30. Oktober des dem Verpflichtungsjahr vorangehenden Kalenderjahres schriftlich einzubringen und in elektronischer Form an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln. Für Substitutionsverpflichtete, die zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Ziels in Bezug auf die im Jahr 2019 im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Kraftstoffs, weniger als 10.000 GJ benötigen, genügt ein vereinfachter Antrag. Die Umweltbundesamt GmbH hat die entsprechenden Muster der zu verwendenden Anträge zu veröffentlichen.Die Verpflichtung nach Absatz eins, kann auf Antrag der Substitutionsverpflichteten oder des Substitutionsverpflichteten durch einen ausreichend nachvollziehbaren und objektiven Nachweis für die Dauer eines Kalenderjahres durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus reduziert werden. Der Antrag ist jeweils bis spätestens 30. Oktober des dem Verpflichtungsjahr vorangehenden Kalenderjahres schriftlich einzubringen und in elektronischer Form an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln. Für Substitutionsverpflichtete, die zur Erreichung des in Absatz eins, genannten Ziels in Bezug auf die im Jahr 2019 im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Kraftstoffs, weniger als 10.000 GJ benötigen, genügt ein vereinfachter Antrag. Die Umweltbundesamt GmbH hat die entsprechenden Muster der zu verwendenden Anträge zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3Der Nachweis kann auf Basis einer oder mehrerer der folgenden Gründe geführt werden:
das begrenzte Potenzial für die nachhaltige Erzeugung von fortschrittlichen Kraftstoffen,
die begrenzte Verfügbarkeit dieser fortschrittlichen Kraftstoffe zu kosteneffizienten Preisen auf dem Markt oder
die spezifischen technischen oder klimatischen Gegebenheiten des nationalen Marktes für im Verkehrssektor eingesetzte Kraftstoffe wie die Zusammensetzung und der Zustand der Kraftfahrzeugflotte.
(4)Absatz 4Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann nach positiver Prüfung des Antrags durch die Umweltbundesamt GmbH die schriftliche Zustimmung zur Reduktion der Verpflichtung gemäß Abs. 1 erteilen. Werden die Voraussetzungen für die Reduktion der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus abzulehnen.Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann nach positiver Prüfung des Antrags durch die Umweltbundesamt GmbH die schriftliche Zustimmung zur Reduktion der Verpflichtung gemäß Absatz eins, erteilen. Werden die Voraussetzungen für die Reduktion der Verpflichtung gemäß Absatz 3, nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus abzulehnen.
Kennzeichnung
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz einsDie Anbieter von Kraftstoffen haben sicherzustellen, dass die Verbraucher und Verbraucherinnen über den Biokraftstoffanteil der angebotenen Kraftstoffe und über den geeigneten Einsatz der verschiedenen Kraftstoffmischungen mit Biokraftstoffanteil angemessen unterrichtet werden. Dies hat insbesondere durch die angemessene Kennzeichnung der Kraftstoffentnahmestellen zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Betreiberinnen und Betreiber von Tankstellen, Versorgungsanlagen und Tankautomaten haben jede Kraftstoffentnahmestelle, an der Ottokraftstoff gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mit einem Bioethanolgehalt von maximal 10% angeboten wird, mit dem deutlich sichtbar angebrachten Hinweis „E 10“ zu versehen.Die Betreiberinnen und Betreiber von Tankstellen, Versorgungsanlagen und Tankautomaten haben jede Kraftstoffentnahmestelle, an der Ottokraftstoff gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mit einem Bioethanolgehalt von maximal 10% angeboten wird, mit dem deutlich sichtbar angebrachten Hinweis „E 10“ zu versehen.
(3)Absatz 3Die Betreiberinnen und Betreiber von Tankstellen, Versorgungsanlagen und Tankautomaten haben jede Kraftstoffentnahmestelle für Otto- und Dieselkraftstoffe, die bezüglich ihres höheren Anteils an Biokraftstoffen nicht den in § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 zitierten ÖNORMEN und Anhängen genügen, mit einer die Höhe des Biokraftstoffanteils wiedergebenden Kennzeichnung und dem Hinweis „Achtung! Nur für Fahrzeuge mit Herstellerfreigabe“ zu versehen.Die Betreiberinnen und Betreiber von Tankstellen, Versorgungsanlagen und Tankautomaten haben jede Kraftstoffentnahmestelle für Otto- und Dieselkraftstoffe, die bezüglich ihres höheren Anteils an Biokraftstoffen nicht den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 zitierten ÖNORMEN und Anhängen genügen, mit einer die Höhe des Biokraftstoffanteils wiedergebenden Kennzeichnung und dem Hinweis „Achtung! Nur für Fahrzeuge mit Herstellerfreigabe“ zu versehen.
(4)Absatz 4Werden Kraftstoffe mit metallischen Zusätzen an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben, so sind die entsprechenden Entnahmestellen mit dem Text „Enthält metallische Zusätze“ in einer angemessenen Größe in gut lesbarer Schriftart an einer deutlich sichtbaren Stelle zu kennzeichnen, wo auch die Informationen zum Kraftstofftyp angezeigt werden.
(5)Absatz 5Die Erhältlichkeit von Additiven (Bleiersatz-Additive) für Ottokraftstoffe zur Verwendung gemäß § 3 Abs. 4 und eine entsprechende Kennzeichnung sind sicherzustellen.“Die Erhältlichkeit von Additiven (Bleiersatz-Additive) für Ottokraftstoffe zur Verwendung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und eine entsprechende Kennzeichnung sind sicherzustellen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 7 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 7, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz einsDie Meldeverpflichteten haben die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit ihrer erstmals im Verpflichtungsjahr im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet verbrachten oder verwendeten Kraftstoffe oder des Energieträgers für den Einsatz im Verkehrsbereich gegenüber dem Kraftstoffbasiswert von 94,1 CO2-Äquivalent in g/MJ, stufenweise um 6,0% bis zum 31. Dezember 2020 zu senken.
(2)Absatz 2Die Berechnung der Treibhausgasintensität einer Meldeverpflichteten oder eines Meldeverpflichteten nach Abs. 1 hat gemäß § 19a zu erfolgen.“Die Berechnung der Treibhausgasintensität einer Meldeverpflichteten oder eines Meldeverpflichteten nach Absatz eins, hat gemäß Paragraph 19 a, zu erfolgen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 8 samt Überschrift wird durch folgende §§7a und 8 samt Überschriften ersetzt:Paragraph 8, samt Überschrift wird durch folgende §§7a und 8 samt Überschriften ersetzt:
„Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz einsDie Erfüllung der Verpflichtungen nach §§ 5, 6 und 7 kann ganz oder teilweise per Vertrag auf Dritte übertragen werden, wobei die Ziele gemäß § 5 vorwiegend durch den Substitutionspflichteten oder die Substitutionsverpflichtete selbst zu erfüllen sind. Die durch Dritte zu diesem Zweck eingesetzten erneuerbaren Kraftstoffe müssen dabei im Verpflichtungsjahr im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der §§ 8, 9, 12 und 13 entsprechen.Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Paragraphen 5,, 6 und 7 kann ganz oder teilweise per Vertrag auf Dritte übertragen werden, wobei die Ziele gemäß Paragraph 5, vorwiegend durch den Substitutionspflichteten oder die Substitutionsverpflichtete selbst zu erfüllen sind. Die durch Dritte zu diesem Zweck eingesetzten erneuerbaren Kraftstoffe müssen dabei im Verpflichtungsjahr im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der Paragraphen 8,, 9, 12 und 13 entsprechen.
(2)Absatz 2Die von einem Dritten zur Erfüllung einer übertragenen Verpflichtung eingesetzten Mengen an erneuerbaren Kraftstoffen und/oder Mengen an verminderten Treibhausgasemissionen können nicht zur Erfüllung der eigenen Verpflichtung des Dritten oder der Verpflichtung eines weiteren Verpflichteten eingesetzt werden.
(3)Absatz 3Für eine Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen nach §§ 5, 6 und 7 bedarf es eines schriftlichen Vertrags mit Angaben darüber, für welche erneuerbaren Kraftstoffe und/oder Mengen an verminderten Treibhausgasemissionen, in welchem mengenmäßigen Umfang und für welchen Verpflichtungszeitraum die Übertragung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen Dritten gilt.Für eine Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen nach Paragraphen 5,, 6 und 7 bedarf es eines schriftlichen Vertrags mit Angaben darüber, für welche erneuerbaren Kraftstoffe und/oder Mengen an verminderten Treibhausgasemissionen, in welchem mengenmäßigen Umfang und für welchen Verpflichtungszeitraum die Übertragung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen Dritten gilt.
(4)Absatz 4Soweit ein Dritter die nach § 5, 6 und 7 erforderlichen Angaben nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, wird davon ausgegangen, dass der Dritte die auf ihn übertragene Erfüllung der Verpflichtung nicht erfüllt hat und somit für die Verpflichtete oder den Verpflichteten nicht anrechenbar ist.Soweit ein Dritter die nach Paragraph 5,, 6 und 7 erforderlichen Angaben nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, wird davon ausgegangen, dass der Dritte die auf ihn übertragene Erfüllung der Verpflichtung nicht erfüllt hat und somit für die Verpflichtete oder den Verpflichteten nicht anrechenbar ist.
(5)Absatz 5Dritte können die Erfüllung von Verpflichtungen übernehmen, wenn sie
selbst keinen Verpflichtungen gemäß § 5, 6 und 7 unterliegen oderselbst keinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 5,, 6 und 7 unterliegen oder
Verpflichtungen gemäß § 5 und/oder 6 und/oder 7 unterliegen und eine Bestätigung der Umweltbundesamt GmbH in Bezug auf die Erfüllung ihrer Berichtspflicht gemäß § 20 in elNa vorliegt, dass ihre Verpflichtung, für das Verpflichtungsjahr bereits erfüllt wurde.Verpflichtungen gemäß Paragraph 5, und/oder 6 und/oder 7 unterliegen und eine Bestätigung der Umweltbundesamt GmbH in Bezug auf die Erfüllung ihrer Berichtspflicht gemäß Paragraph 20, in elNa vorliegt, dass ihre Verpflichtung, für das Verpflichtungsjahr bereits erfüllt wurde.
(6)Absatz 6Sofern eine Bestätigung der Umweltbundesamt GmbH bezüglich der Höhe der übertragbaren Mengen an Biokraftstoffen und/oder Mengen an verminderten Treibhausgasemissionen vorliegt, können diese Mengen in elNa bis zum 30. Juni des Berichtsjahres auf Dritte übertragen werden.
(7)Absatz 7Für die Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte ist ein Antrag in elNa zu stellen, wobei das zu verwendende Muster von der Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen ist. Werden die Voraussetzungen für die Verpflichtungsübertragung auf Dritte gemäß Abs. 5 nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Nachhhaltigkeit und Tourismus abzulehnen.Für die Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte ist ein Antrag in elNa zu stellen, wobei das zu verwendende Muster von der Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen ist. Werden die Voraussetzungen für die Verpflichtungsübertragung auf Dritte gemäß Absatz 5, nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Nachhhaltigkeit und Tourismus abzulehnen.
Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsBiokraftstoffe, unabhängig davon, ob die Ausgangsstoffe innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union erzeugt wurden, werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß §§ 5, 6 und 7 angerechnet, wenn die Anforderungen gemäß § 12 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch die Substitutionsverpflichtete oder den Substitutionsverpflichteten erfüllt worden sind und diesbezüglich ein Nachhaltigkeitsnachweis gemäß § 13 oder § 17 vorliegt.Biokraftstoffe, unabhängig davon, ob die Ausgangsstoffe innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union erzeugt wurden, werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet, wenn die Anforderungen gemäß Paragraph 12, zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch die Substitutionsverpflichtete oder den Substitutionsverpflichteten erfüllt worden sind und diesbezüglich ein Nachhaltigkeitsnachweis gemäß Paragraph 13, oder Paragraph 17, vorliegt.
(2)Absatz 2Für Biokraftstoffe, hergestellt aus Abfällen, Reststoffen aus land- oder forstwirtschaftlicher Produktion einschließlich der Fischerei oder von Aquakulturen, aus Reststoffen aus der Verarbeitung, aus zellulosehaltigem Non-Food-Material oder lignozellulosehaltigem Material, gilt Folgendes:
Biokraftstoffe aus Reststoffen können als solche angerechnet werden, sofern die gemäß § 2 Z 23 und 24 definierten Bedingungen erfüllt sind.Biokraftstoffe aus Reststoffen können als solche angerechnet werden, sofern die gemäß Paragraph 2, Ziffer 23 und 24 definierten Bedingungen erfüllt sind.
Biokraftstoffe aus Abfällen können auf die Verpflichtungen angerechnet werden, sofern die gemäß § 2 Z 22 definierten Bedingungen erfüllt sind und sie den Bestimmungen bezüglich Abfallhierarchie und ihrer Bestimmungen zum Lebenszykluskonzept hinsichtlich der allgemeinen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung der verschiedenen Abfallströme gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2017, entsprechen.Biokraftstoffe aus Abfällen können auf die Verpflichtungen angerechnet werden, sofern die gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, definierten Bedingungen erfüllt sind und sie den Bestimmungen bezüglich Abfallhierarchie und ihrer Bestimmungen zum Lebenszykluskonzept hinsichtlich der allgemeinen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung der verschiedenen Abfallströme gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,, entsprechen.
(3)Absatz 3Zur Anrechnung von Biokraftstoffen gemäß Abs. 2 sowie Kraftstoffen aus Rohstoffen gemäß Anhang XIII Teil A auf die Verpflichtungen nach §§ 5, 6 und 7 bedarf es für jeden spezifischen Ausgangsstoff oder im Fall von Kraftstoffen gemäß § 2 Z 14, für jeden dieser Kraftstoffe eines entsprechenden Nachweises über die Beschaffenheit, über die Herkunft, über die Verarbeitung des Ausgangsstoffs und über den Herstellungsweg des Kraftstoffs, der mittels Antrag an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln ist. Nach positiver Prüfung des Nachweises können derartige Kraftstoffe auf die entsprechenden Ziele angerechnet werden. Die Anrechenbarkeit kann eine zeitliche, regionale und mengenmäßige Beschränkung für den jeweiligen Ausgangsstoff oder Kraftstoff enthalten. Die Umweltbundesamt GmbH hat das zu verwendende Muster für einen derartigen Antrag zu veröffentlichen. Werden die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß Abs. 1 bis 3 nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus abzulehnen.Zur Anrechnung von Biokraftstoffen gemäß Absatz 2, sowie Kraftstoffen aus Rohstoffen gemäß Anhang römisch XIII Teil A auf die Verpflichtungen nach Paragraphen 5,, 6 und 7 bedarf es für jeden spezifischen Ausgangsstoff oder im Fall von Kraftstoffen gemäß Paragraph 2, Ziffer 14,, für jeden dieser Kraftstoffe eines entsprechenden Nachweises über die Beschaffenheit, über die Herkunft, über die Verarbeitung des Ausgangsstoffs und über den Herstellungsweg des Kraftstoffs, der mittels Antrag an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln ist. Nach positiver Prüfung des Nachweises können derartige Kraftstoffe auf die entsprechenden Ziele angerechnet werden. Die Anrechenbarkeit kann eine zeitliche, regionale und mengenmäßige Beschränkung für den jeweiligen Ausgangsstoff oder Kraftstoff enthalten. Die Umweltbundesamt GmbH hat das zu verwendende Muster für einen derartigen Antrag zu veröffentlichen. Werden die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß Absatz eins bis 3 nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus abzulehnen.
(4)Absatz 4Der Beitrag von Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, wird 2020 gemäß § 7 der gegenständlichen Verordnung mit maximal 7% des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor berücksichtigt. Das gilt nicht für Biokraftstoffe, die aus den in Anhang XIII aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden.Der Beitrag von Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, wird 2020 gemäß Paragraph 7, der gegenständlichen Verordnung mit maximal 7% des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor berücksichtigt. Das gilt nicht für Biokraftstoffe, die aus den in Anhang römisch XIII aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden.
(5)Absatz 5Biokraftstoffe, die in der Luftfahrt eingesetzt werden und die Bedingungen gemäß Abs. 1 erfüllen, können auf die Verpflichtungen nach § 7 entsprechend den Bedingungen in § 7a angerechnet werden.Biokraftstoffe, die in der Luftfahrt eingesetzt werden und die Bedingungen gemäß Absatz eins, erfüllen, können auf die Verpflichtungen nach Paragraph 7, entsprechend den Bedingungen in Paragraph 7 a, angerechnet werden.
(6)Absatz 6Energieerzeugnisse mit einem Bioethanolanteil von weniger als 65% v/v, denen Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition 3824 90 97 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt werden, dürfen nicht auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden.“Energieerzeugnisse mit einem Bioethanolanteil von weniger als 65% v/v, denen Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition 3824 90 97 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt werden, dürfen nicht auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 9 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 9, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz einsBiokraftstoffe, die die Anforderungen gemäß § 12 erfüllen und auf die Ziele gemäß § § 5, 6 und 7 angerechnet werden sollen, dürfen nur dann mit Biokraftstoffen, welche die Bestimmungen gemäß § 12 nicht erfüllen, vermischt werden, wenn durch die Aufzeichnungen mittels Massenbilanzsystems gemäß § 10 eine eindeutige Zuordnung und Verfolgung der Mengen nachhaltiger und nicht nachhaltiger Biokraftstoffe sichergestellt ist.Biokraftstoffe, die die Anforderungen gemäß Paragraph 12, erfüllen und auf die Ziele gemäß Paragraph Paragraph 5,, 6 und 7 angerechnet werden sollen, dürfen nur dann mit Biokraftstoffen, welche die Bestimmungen gemäß Paragraph 12, nicht erfüllen, vermischt werden, wenn durch die Aufzeichnungen mittels Massenbilanzsystems gemäß Paragraph 10, eine eindeutige Zuordnung und Verfolgung der Mengen nachhaltiger und nicht nachhaltiger Biokraftstoffe sichergestellt ist.
(2)Absatz 2Biokraftstoffe, die mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften gemäß § 12 produziert wurden und die auf die Zielvorgaben nach § § 5, 6 und 7 angerechnet werden sollen, dürfen nur dann vermischt werden, wenn durch die Aufzeichnungen mittels Massenbilanzsystems gemäß § 10 nachvollziehbar sichergestellt ist, dass die Summe sämtlicher Biokraftstoffe, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Biokraftstoffe, die dem Gemisch zugefügt wurden.“Biokraftstoffe, die mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften gemäß Paragraph 12, produziert wurden und die auf die Zielvorgaben nach Paragraph Paragraph 5,, 6 und 7 angerechnet werden sollen, dürfen nur dann vermischt werden, wenn durch die Aufzeichnungen mittels Massenbilanzsystems gemäß Paragraph 10, nachvollziehbar sichergestellt ist, dass die Summe sämtlicher Biokraftstoffe, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Biokraftstoffe, die dem Gemisch zugefügt wurden.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 10 wird im ersten Satz der Ausdruck „§ § 5 und 7“ durch den Ausdruck „§ § 5,6, und 7“ ersetzt; in Z 6 entfällt der Ausdruck „gemäß § 19 Abs. 5“.In Paragraph 10, wird im ersten Satz der Ausdruck „§ Paragraph 5 und 7“ durch den Ausdruck „§ Paragraph 5,,6, und 7“ ersetzt; in Ziffer 6, entfällt der Ausdruck „gemäß Paragraph 19, Absatz 5,
11.Novellierungsanordnung 11, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsElektrischer Strom aus erneuerbarer Energie, der durch Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher nachweislich im Verpflichtungsjahr als Antrieb für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet eingesetzt wird und von gemäß § 14 Abs. 6a registrierten Stromanbietern stammt, kann auf die Verpflichtungen nach §§ 5 und/oder 7 angerechnet werden.Elektrischer Strom aus erneuerbarer Energie, der durch Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher nachweislich im Verpflichtungsjahr als Antrieb für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet eingesetzt wird und von gemäß Paragraph 14, Absatz 6 a, registrierten Stromanbietern stammt, kann auf die Verpflichtungen nach Paragraphen 5, und/oder 7 angerechnet werden.
(2)Absatz 2Die gemäß Abs. 1 verbrauchte Menge an Strom und die damit verbundenen Lebenszyklustreibhausgasemissionen können von einem Stromanbieter, der keinen Verpflichtungen gemäß §§ 5 und 7 unterliegt, für die Anrechung auf die Verpflichtungen gemäß §§ 5 und/oder 7 auf eine Verpflichtete oder einen Verpflichteten übertragen werden. Für die Übertragung bedarf es eines schriftlichen Vertrages der oder des nach §§ 5 und 7 Verpflichteten und des Stromanbieters mit Angaben darüber, für welche Strommenge und für welchen Verpflichtungszeitraum die Übertragung der vom Stromananbieter übertragenen Strommenge aus erneuerbarer Energie und der entsprechenden Lebenszyklustreibhausgasemissioen an die Verpflichtete oder den Verpflichteten gilt.Die gemäß Absatz eins, verbrauchte Menge an Strom und die damit verbundenen Lebenszyklustreibhausgasemissionen können von einem Stromanbieter, der keinen Verpflichtungen gemäß Paragraphen 5, und 7 unterliegt, für die Anrechung auf die Verpflichtungen gemäß Paragraphen 5, und/oder 7 auf eine Verpflichtete oder einen Verpflichteten übertragen werden. Für die Übertragung bedarf es eines schriftlichen Vertrages der oder des nach Paragraphen 5 und 7 Verpflichteten und des Stromanbieters mit Angaben darüber, für welche Strommenge und für welchen Verpflichtungszeitraum die Übertragung der vom Stromananbieter übertragenen Strommenge aus erneuerbarer Energie und der entsprechenden Lebenszyklustreibhausgasemissioen an die Verpflichtete oder den Verpflichteten gilt.
(3)Absatz 3Sollen Strommengen und/oder die Lebenszyklustreibhausgasemissionen auf die Verpflichtungen nach §§ 5 und 7 angerechnet werden, so sind bis zum 1. März des dem Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres vom Stromanbieter die Daten gemäß Z 1 und/oder Z 2 für beide Ziffern getrennt in elektronischer Form an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln:Sollen Strommengen und/oder die Lebenszyklustreibhausgasemissionen auf die Verpflichtungen nach Paragraphen 5 und 7 angerechnet werden, so sind bis zum 1. März des dem Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres vom Stromanbieter die Daten gemäß Ziffer eins, und/oder Ziffer 2, für beide Ziffern getrennt in elektronischer Form an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln:
Betreffend die Menge an elektrischem Strom, der nachweislich im Verpflichtungsjahr an Ladestellen abgegeben wurde, an denen die abgegebene Strommenge eindeutig der Ladung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen zurechenbar ist, sind Angaben
zur eindeutigen Identifizierung des Ladepunktes und
die durch nachvollziehbare Aufzeichnungen dokumentierte energetische Menge an elektrischem Strom zu übermitteln.
Betreffend die Menge an elektrischem Strom, der im Verpflichtungsjahr vom Stromanbieter hauptsächlich an Ladepunkten abgegeben wurde, an denen die abgegebene Strommenge nicht eindeutig auf einzelne Verwendungsarten zurechenbar ist, sind vom Stromanbieter überprüfbare, nachvollziehbare Aufzeichnungen über jene Stromkundinnen oder Stromkunden zu führen, die im Verpflichtungsjahr nachweislich ein rein elektrisch betriebenes Fahrzeug betrieben haben. Für diese Strommenge sind vom Stromanbieter Angaben über
die Anzahl der von seinen Stromkundinnen oder Stromkunden nachweislich betriebenen Kraftfahrzeugen mit reinem Elektroantrieb sowie
die nach Anhang Xa Teil C abgeschätzte Strommenge zu übermitteln.die nach Anhang römisch zehn a Teil C abgeschätzte Strommenge zu übermitteln.
Für die Abschätzung der jährlichen zurückgelegten Strecke der Elektrofahrzeuge ist der jährlich durch die Umweltbundesamt GmbH veröffentlichte Wert heranzuziehen.
(4)Absatz 4Die Umweltbundesamt GmbH stellt nach positiver Prüfung der übermittelten Unterlagen für die nachvollziehbar abgegebene Menge an aus erneuerbarer Energie erzeugtem elektrischen Strom und die damit verbundenen Lebenszyklustreibhausgasemissionen eine Bescheinigung aus, die in Summe oder in Teilen von nach §§ 5 und 7 Verpflichteten auf die entsprechenden Ziele angerechnet werden kann. Werden die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von elektrischem Strom nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus abzulehnen.“Die Umweltbundesamt GmbH stellt nach positiver Prüfung der übermittelten Unterlagen für die nachvollziehbar abgegebene Menge an aus erneuerbarer Energie erzeugtem elektrischen Strom und die damit verbundenen Lebenszyklustreibhausgasemissionen eine Bescheinigung aus, die in Summe oder in Teilen von nach Paragraphen 5, und 7 Verpflichteten auf die entsprechenden Ziele angerechnet werden kann. Werden die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von elektrischem Strom nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus abzulehnen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsFür Ausgangsstoffe von Biokraftstoffen, die auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden sollen, sind die in Anhang XI angeführten Nachhaltigkeitskriterien einzuhalten.Für Ausgangsstoffe von Biokraftstoffen, die auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden sollen, sind die in Anhang römisch XI angeführten Nachhaltigkeitskriterien einzuhalten.
(2)Absatz 2Bei Verwendung landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für nachhaltige Biokraftstoffe gelten die Anforderungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, BGBl. II Nr. 250/2010. Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion nachhaltiger Biokraftstoffe ist die Erfüllung der Rechtsvorschriften über forstwirtschaftliche Ausgangsstoffe Voraussetzung.Bei Verwendung landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für nachhaltige Biokraftstoffe gelten die Anforderungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2010,. Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion nachhaltiger Biokraftstoffe ist die Erfüllung der Rechtsvorschriften über forstwirtschaftliche Ausgangsstoffe Voraussetzung.
(3)Absatz 3Für Biokraftstoffe, die auf die Ziele gemäß §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden sollen, gilt Folgendes:Für Biokraftstoffe, die auf die Ziele gemäß Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden sollen, gilt Folgendes:
Für Biokraftstoffe, die in Anlagen erzeugt werden, die nach dem 5. Oktober 2015 in Betrieb gegangen sind, gilt eine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von mindestens 60% gegenüber dem Referenzwert gemäß § 19 Abs. 4.Für Biokraftstoffe, die in Anlagen erzeugt werden, die nach dem 5. Oktober 2015 in Betrieb gegangen sind, gilt eine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von mindestens 60% gegenüber dem Referenzwert gemäß Paragraph 19, Absatz 4,
Für Biokraftstoffe, die in Anlagen erzeugt werden, die am 5. Oktober 2015 oder davor in Betrieb waren, ist eine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von mindestens 50 % zu erfüllen gegenüber dem Referenzwert gemäß § 19 Abs. 4.Für Biokraftstoffe, die in Anlagen erzeugt werden, die am 5. Oktober 2015 oder davor in Betrieb waren, ist eine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von mindestens 50 % zu erfüllen gegenüber dem Referenzwert gemäß Paragraph 19, Absatz 4,
Die Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Einsparung bei den Lebenszyklustreibhausgasemissionen erfolgt gemäß § 19.Die Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Einsparung bei den Lebenszyklustreibhausgasemissionen erfolgt gemäß Paragraph 19,
(4)Absatz 4Biokraftstoffe gelten nur dann als nachhaltig, wenn diese Biokraftstoffe oder der entsprechende Nachweis ihrer Nachhaltigkeit gemäß § 13 noch nicht in einem anderen Mitgliedstaat auf die Verpflichtung gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 und Art. 7a der Richtlinie 98/70/EG, angerechnet wurden.“Biokraftstoffe gelten nur dann als nachhaltig, wenn diese Biokraftstoffe oder der entsprechende Nachweis ihrer Nachhaltigkeit gemäß Paragraph 13, noch nicht in einem anderen Mitgliedstaat auf die Verpflichtung gemäß Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 Sitzung 16, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 und Artikel 7 a, der Richtlinie 98/70/EG, angerechnet wurden.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 13 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 17 Abs. 4“ auf „§ 17 Abs. 3“ geändert.In Paragraph 13, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 17 Absatz 4, auf „§ 17 Absatz 3, geändert.
14.Novellierungsanordnung 14, § 13 Abs. 2 Z 2 lit. c) lautet:Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c,) lautet:
Für nicht land- oder forstwirtschaftliche Ausgangsstoffe muss ein durch die Umweltbundesamt GmbH anerkannter gleichwertiger Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG erbracht werden. Dieser Nachweis hat jedenfalls eine eindeutige Identifikation des eingesetzten Ausgangsstoffs zu ermöglichen sowie gegebenenfalls im Einzelfall durch die Umweltbundesamt GmbH festzulegende weitere Angaben zu enthalten, die für eine Beurteilung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG notwendig sind.“Für nicht land- oder forstwirtschaftliche Ausgangsstoffe muss ein durch die Umweltbundesamt GmbH anerkannter gleichwertiger Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17, der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7 b, der Richtlinie 98/70/EG erbracht werden. Dieser Nachweis hat jedenfalls eine eindeutige Identifikation des eingesetzten Ausgangsstoffs zu ermöglichen sowie gegebenenfalls im Einzelfall durch die Umweltbundesamt GmbH festzulegende weitere Angaben zu enthalten, die für eine Beurteilung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17, der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7 b, der Richtlinie 98/70/EG notwendig sind.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 13 Abs. 3 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen hat spätestens bei Eigentumsübergang der Ware zu erfolgen. Die Nachhaltigkeitsnachweise sind unverzüglich nach der Ausstellung in elektronischer Form in elNa an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 13 Abs. 4 lautet:Paragraph 13, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Für Biokraftstoffe, die in Betrieben in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten hergestellt werden, und die auf die Ziele gemäß §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden sollen, ist der Nachweis der Nachhaltigkeit gemäß § 17 zu erbringen.“Für Biokraftstoffe, die in Betrieben in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten hergestellt werden, und die auf die Ziele gemäß Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden sollen, ist der Nachweis der Nachhaltigkeit gemäß Paragraph 17, zu erbringen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 13 Abs. 5 lautet:Paragraph 13, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Für Biokraftstoffe, die aus Abfall oder Reststoffen, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus Fischerei und Aquakulturen, hergestellt worden sind und den in § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Bedingungen entsprechen, entfällt der Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für die Ausgangsstoffe.“Für Biokraftstoffe, die aus Abfall oder Reststoffen, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus Fischerei und Aquakulturen, hergestellt worden sind und den in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Bedingungen entsprechen, entfällt der Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für die Ausgangsstoffe.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 13 Abs. 6 Z 2 lautet:Paragraph 13, Absatz 6, Ziffer 2, lautet:
die Angabe, ob die betreffende Anlage bis inklusive 5. Oktober 2015 oder danach in Betrieb genommen wurde,“
19.Novellierungsanordnung 19, § 13 Abs. 6 Z 5 lautet:Paragraph 13, Absatz 6, Ziffer 5, lautet:
die durch die Umweltbundesamt GmbH vergebene Registrierungsnummer oder Angaben zur Kontrollstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis bestätigt hat und/oder die Angabe zu einem freiwilligen System gemäß Art. 18 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7c Abs. 4 und 6 der Richtlinie 98/70/EG und/oder Angaben über die Berücksichtigung der in Art. 17 Abs. 7 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7b Abs. 7 der Richtlinie 98/70/EG genannten Aspekte,“die durch die Umweltbundesamt GmbH vergebene Registrierungsnummer oder Angaben zur Kontrollstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis bestätigt hat und/oder die Angabe zu einem freiwilligen System gemäß Artikel 18, Absatz 4 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7 c, Absatz 4 und 6 der Richtlinie 98/70/EG und/oder Angaben über die Berücksichtigung der in Artikel 17, Absatz 7, der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7 b, Absatz 7, der Richtlinie 98/70/EG genannten Aspekte,“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 13 Abs. 6 Z 9 entfällt das Wort „doppelten“.In Paragraph 13, Absatz 6, Ziffer 9, entfällt das Wort „doppelten“.
21.Novellierungsanordnung 21, § 13 Abs. 7 erster Satz lautet:Paragraph 13, Absatz 7, erster Satz lautet:
„(7)Absatz 7Nachhaltigkeitsnachweise sind nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster in elNa auszustellen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 13 Abs. 8 Z 1 erster Satz lautet:Paragraph 13, Absatz 8, Ziffer eins, erster Satz lautet:
Die Umweltbundesamt GmbH stellt für Teilmengen von in Österreich produzierten oder nach Österreich importierten Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise in elNa aus.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 13 Abs. 8 Z 2 wird folgender 2. Satz angefügt:In Paragraph 13, Absatz 8, Ziffer 2, wird folgender 2. Satz angefügt:
„Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind nach dem von der Umwelbundesamt GmbH veröffentlichten Muster in elNa auszustellen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 14 Abs. 1 wird nach dem erster Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 14, Absatz eins, wird nach dem erster Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Registrierung erfolgt elektronisch über elNa.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 14 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:In Paragraph 14, Absatz 2, wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„insbesondere bezüglich der Verwendung von elNa“.
26.Novellierungsanordnung 26, § 14 Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Ab Erhalt einer Registrierungsnummer ist dieser Betrieb befähigt, für die im Rahmen der Registrierung geprüften definierten Herstellungsprozesse Nachhaltigkeitsnachweise in elNa auszustellen.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 14 Abs. 6 lautet:Paragraph 14, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Betriebe, die nach § 2 Z 34 meldeverpflichtet sind oder die Biokraftstoffe in Österreich produzieren und die Nachhaltigkeit ihrer gesamten produzierten Biokraftstoffe ausschließlich mit einem Nachhaltigkeitssystem gemäß § 17 Abs. 3 nachweisen sowie Betriebe, die Kraftstoffe handeln, die im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebracht werden, haben sich bei der Umweltbundesamt GmbH einer vereinfachten Registrierung zu unterziehen. Teil der vereinfachten Registrierung ist eine von der Umweltbundesamt GmbH durchzuführende Schulung der Betriebe, insbesondere bezüglich der Verwendung von elNa. Mit der vereinfachten Registrierung erhält jeder Betrieb eine eindeutige Registrierungsnummer. Änderungen, die Firmendaten betreffen, sind der Umweltbundesamt GmbH in ausreichend dokumentierter Form unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.“Betriebe, die nach Paragraph 2, Ziffer 34, meldeverpflichtet sind oder die Biokraftstoffe in Österreich produzieren und die Nachhaltigkeit ihrer gesamten produzierten Biokraftstoffe ausschließlich mit einem Nachhaltigkeitssystem gemäß Paragraph 17, Absatz 3, nachweisen sowie Betriebe, die Kraftstoffe handeln, die im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebracht werden, haben sich bei der Umweltbundesamt GmbH einer vereinfachten Registrierung zu unterziehen. Teil der vereinfachten Registrierung ist eine von der Umweltbundesamt GmbH durchzuführende Schulung der Betriebe, insbesondere bezüglich der Verwendung von elNa. Mit der vereinfachten Registrierung erhält jeder Betrieb eine eindeutige Registrierungsnummer. Änderungen, die Firmendaten betreffen, sind der Umweltbundesamt GmbH in ausreichend dokumentierter Form unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 14 wird nach dem Abs. 6 ein Abs. 6a angefügt:In Paragraph 14, wird nach dem Absatz 6, ein Absatz 6 a, angefügt:
„(6a)Absatz 6 aStromanbieter, die den Beitrag von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen gemäß § 11 auf die Ziele gemäß §§ 5 und 7 anrechnen lassen wollen, müssen sich bei der Umweltbundesamt GmbH registrieren.“Stromanbieter, die den Beitrag von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen gemäß Paragraph 11, auf die Ziele gemäß Paragraphen 5, und 7 anrechnen lassen wollen, müssen sich bei der Umweltbundesamt GmbH registrieren.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 15 entfällt.Paragraph 15, entfällt.
30.Novellierungsanordnung 30, § 16 entfällt.Paragraph 16, entfällt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 17 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 17, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2Nachhaltigkeitsnachweise, die aus Drittstaaten stammen und die gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission nach Art. 18 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7c Abs. 4 und 6 der Richtlinie 98/70/EG auf Basis eines Vertrags, den die Europäische Union mit einem Drittstaat geschlossen hat, den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG entsprechen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen.Nachhaltigkeitsnachweise, die aus Drittstaaten stammen und die gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 18, Absatz 4 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7 c, Absatz 4 und 6 der Richtlinie 98/70/EG auf Basis eines Vertrags, den die Europäische Union mit einem Drittstaat geschlossen hat, den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17, der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7 b, der Richtlinie 98/70/EG entsprechen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen.
(3)Absatz 3Nachhaltigkeitsnachweise, die gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission nach Art. 18 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7c Abs. 4 und 6 der Richtlinie 98/70/EG auf Basis freiwilliger nationaler oder internationaler Regelungen die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG erfüllen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen.“Nachhaltigkeitsnachweise, die gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 18, Absatz 4 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7 c, Absatz 4 und 6 der Richtlinie 98/70/EG auf Basis freiwilliger nationaler oder internationaler Regelungen die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17, der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7 b, der Richtlinie 98/70/EG erfüllen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 17 Abs. 4 entfällt, Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.Paragraph 17, Absatz 4, entfällt, Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
33.Novellierungsanordnung 33, Im gesamten § 18 Abs. 1 ist jeweils die Wortfolge„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ zu ersetzen. In § 18 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2002“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014“ ersetzt.Im gesamten Paragraph 18, Absatz eins, ist jeweils die Wortfolge„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ zu ersetzen. In Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 64/2002“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 40/2014“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 18 Abs. 2 wird der Ausdruck „2011/63/EU“ durch den Ausdruck „(EU) 2015/1513“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 2, wird der Ausdruck „2011/63/EU“ durch den Ausdruck „(EU) 2015/1513“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 18 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Ausdruck §§ 5 der Ausdruck „6,“ und nach dem Ausdruck 7 die Wortfolge „und 7a“ eingefügt; weiters wird in Abs. 3 Z 1 der Satz „Im Rahmen der vor Ort Kontrollen sind auf Verlangen die entsprechenden Verträge gemäß §§7, 7a und 11 vorzulegen“ angefügt; der Abs. 4 entfällt, der Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.In Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck Paragraphen 5, der Ausdruck „6,“ und nach dem Ausdruck 7 die Wortfolge „und 7a“ eingefügt; weiters wird in Absatz 3, Ziffer eins, der Satz „Im Rahmen der vor Ort Kontrollen sind auf Verlangen die entsprechenden Verträge gemäß §§7, 7a und 11 vorzulegen“ angefügt; der Absatz 4, entfällt, der Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 18 Abs. 3 wird nach der Z 3 die Z 4 angefügt:In Paragraph 18, Absatz 3, wird nach der Ziffer 3, die Ziffer 4, angefügt:
Für die Prüfung der Anrechnungsvoraussetzungen gemäß § 11 sind vom Stromanbieter innerhalb einer angemessenen Frist entsprechende Unterlagen zur Prüfung vorzulegen.“Für die Prüfung der Anrechnungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, sind vom Stromanbieter innerhalb einer angemessenen Frist entsprechende Unterlagen zur Prüfung vorzulegen.“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b wird das Wort „Ziffer“ durch den Buchstaben „Z“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird das Wort „Ziffer“ durch den Buchstaben „Z“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 19 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Ziffer“ durch den Buchstaben „Z“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Ziffer“ durch den Buchstaben „Z“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, § 19 Abs. 3 und 4 lauten:Paragraph 19, Absatz 3 und 4 lauten:
„(3)Absatz 3Für in Österreich hergestellte Biokraftstoffe, für die keine Standardwerte gemäß Anhang X vorliegen, sind für die Emissionsberechnungen tatsächlichen Werte oder die im Verlautbarungsblatt der Agrarmarkt Austria oder die durch die Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Werte heranzuziehen.Für in Österreich hergestellte Biokraftstoffe, für die keine Standardwerte gemäß Anhang römisch zehn vorliegen, sind für die Emissionsberechnungen tatsächlichen Werte oder die im Verlautbarungsblatt der Agrarmarkt Austria oder die durch die Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Werte heranzuziehen.
(4)Absatz 4Für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 12 Abs. 3 ist der Referenzwert von 83,8 CO2-Äquivalent in g/MJ zu verwenden.“Für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ist der Referenzwert von 83,8 CO2-Äquivalent in g/MJ zu verwenden.“
40.Novellierungsanordnung 40, Nach § 19 werden die §§ 19a und 19b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 19, werden die Paragraphen 19 a und 19b samt Überschriften eingefügt:
„Berechnung der Treibhausgasintensität derKraftstoffe und Energieträger eines Meldeverpflichteten
§ 19a.Paragraph 19 a,
(1)Absatz einsDie Berechnung der Treibhausgasintensität einer Meldeverpflichteten oder eines Meldeverpflichteten gemäß § 7 erfolgt entsprechend Anhang Xa Teil A.Die Berechnung der Treibhausgasintensität einer Meldeverpflichteten oder eines Meldeverpflichteten gemäß Paragraph 7, erfolgt entsprechend Anhang römisch zehn a Teil A.
(2)Absatz 2Die für die Berechnung gemäß Abs. 1 benötigten Mengen der einzelnen Kraftstoffarten ergeben sich aus den übermittelten Daten gemäß Anhang I Tabelle 1 Z 17 „POSITIONSDATEN e-VD“ Buchstabe d „Menge“, Buchstabe f „Nettogewicht“ und Buchstabe o „Dichte“ der Verordnung 684/2009/EG zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, ABl. Nr. L 194 vom 29.07.2009 S. 24, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/379, ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2016 S. 13.Die für die Berechnung gemäß Absatz eins, benötigten Mengen der einzelnen Kraftstoffarten ergeben sich aus den übermittelten Daten gemäß Anhang römisch eins Tabelle 1 Ziffer 17, „POSITIONSDATEN e-VD“ Buchstabe d „Menge“, Buchstabe f „Nettogewicht“ und Buchstabe o „Dichte“ der Verordnung 684/2009/EG zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, ABl. Nr. L 194 vom 29.07.2009 Sitzung 24, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/379, ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2016 Sitzung 13.
(3)Absatz 3Die Umrechnung der Kraftstoffmengen in die unteren Heizwerte erfolgt für Biokraftstoffmengen anhand der in Anhang IX aufgeführten Energiedichten und für Mengen von Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs anhand der im Anhang Xa Teil B angeführten Werte.Die Umrechnung der Kraftstoffmengen in die unteren Heizwerte erfolgt für Biokraftstoffmengen anhand der in Anhang römisch IX aufgeführten Energiedichten und für Mengen von Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs anhand der im Anhang römisch zehn a Teil B angeführten Werte.
(4)Absatz 4Für die Berechnung der Energiemengen gemeinsam verarbeiteter Ausgangsstoffe oder Kraftstoffmengen gilt Folgendes:
Die Verarbeitung umfasst jede Veränderung während des Lebenszyklusses eines gelieferten Kraftstoffs oder Energieträgers, die zu einer Veränderung der Molekularstruktur dieses Erzeugnisses führt. Die Zugabe eines Denaturierungsmittels fällt nicht unter diese Verarbeitung.
Die Menge Biokraftstoffe, die zusammen mit Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs verarbeitet wird, gibt den Zustand des Biokraftstoffs nach der Verarbeitung wieder. Die Menge des mitverarbeiteten Biokraftstoffs wird gemäß Anhang X Teil C Z 17 des anhand der Energiebilanz und der Effizienz des Mitverarbeitungsprozesses bestimmt.Die Menge Biokraftstoffe, die zusammen mit Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs verarbeitet wird, gibt den Zustand des Biokraftstoffs nach der Verarbeitung wieder. Die Menge des mitverarbeiteten Biokraftstoffs wird gemäß Anhang römisch zehn Teil C Ziffer 17, des anhand der Energiebilanz und der Effizienz des Mitverarbeitungsprozesses bestimmt.
Werden unterschiedliche Biokraftstoffe mit fossilen Kraftstoffen vermischt, so berücksichtigen die Meldeverpflichteten Menge und Art der einzelnen Biokraftstoffe in der Berechnung und teilen sie im Rahmen der Berichtspflicht gemäß § 20 mit.Werden unterschiedliche Biokraftstoffe mit fossilen Kraftstoffen vermischt, so berücksichtigen die Meldeverpflichteten Menge und Art der einzelnen Biokraftstoffe in der Berechnung und teilen sie im Rahmen der Berichtspflicht gemäß Paragraph 20, mit.
Die Menge des gelieferten Biokraftstoffs, die nicht die Nachhaltigkeitskriterien nach § 12 erfüllt, wird als fossiler Kraftstoff gezählt.Die Menge des gelieferten Biokraftstoffs, die nicht die Nachhaltigkeitskriterien nach Paragraph 12, erfüllt, wird als fossiler Kraftstoff gezählt.
Für die Zwecke von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. Nr. L 105 vom 21.04.2016 S. 24, wird ein E85-Benzin-Ethanol-Gemisch als separater Kraftstoff berechnet. Für die Zwecke von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. Nr. L 105 vom 21.04.2016 Sitzung 24, wird ein E85-Benzin-Ethanol-Gemisch als separater Kraftstoff berechnet.
(5)Absatz 5Die Upstream-Emissions-Reduktionen (UER) werden entsprechend den Anforderungen des § 19b ermittelt.Die Upstream-Emissions-Reduktionen (UER) werden entsprechend den Anforderungen des Paragraph 19 b, ermittelt.
(6)Absatz 6Die Treibhausgasintensität jedes Kraftstoffs oder Energieträgers ist wie folgt zu berechnen:
Die Treibhausgasintensität von fossilen Kraftstoffen und erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs ist die in Spalte 4 der Tabelle in Anhang Xa Teil D aufgelistete gewichtete Lebenszyklustreibhausgasintensität je Kraftstoffart.Die Treibhausgasintensität von fossilen Kraftstoffen und erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs ist die in Spalte 4 der Tabelle in Anhang römisch zehn a Teil D aufgelistete gewichtete Lebenszyklustreibhausgasintensität je Kraftstoffart.
Die Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien gemäß § 12 erfüllen, wird gemäß § 19 berechnet. Wurden die Daten zu den Lebenszyklustreibhausgasemissionen entsprechend einer Übereinkunft oder einem System gemäß § 17 Abs. 3 gewonnen, so werden diese Daten auch zur Bestimmung der Treibhausgasintensität dieser Biokraftstoffe herangezogen.Die Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Paragraph 12, erfüllen, wird gemäß Paragraph 19, berechnet. Wurden die Daten zu den Lebenszyklustreibhausgasemissionen entsprechend einer Übereinkunft oder einem System gemäß Paragraph 17, Absatz 3, gewonnen, so werden diese Daten auch zur Bestimmung der Treibhausgasintensität dieser Biokraftstoffe herangezogen.
Die Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien nach § 12 nicht erfüllen, entspricht der Treibhausgasintensität des entsprechenden fossilen, aus konventionellem Rohöl oder -gas gewonnenen Kraftstoffs.Die Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien nach Paragraph 12, nicht erfüllen, entspricht der Treibhausgasintensität des entsprechenden fossilen, aus konventionellem Rohöl oder -gas gewonnenen Kraftstoffs.
Die Treibhausgasintensität von elektrischem Strom wird für Österreich nach den geeigneten internationalen Normen durch die Umweltbundesamt GmbH berechnet und jährlich veröffentlicht.
Bei der Berechnung der Treibhausgasintensität gemeinsam verarbeiteter Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs und von Biokraftstoffen gilt, dass die Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen, die zusammen mit fossilen Kraftstoffen verarbeitet werden, den Zustand des Biokraftstoffs nach der Verarbeitung wieder gibt.
Upstream Emissions-Reduktionen
§ 19b.Paragraph 19 b,
(1)Absatz einsUpstream Emissions-Reduktionen aus Projekten gemäß § 2 Z 20, die in einem beliebigen Land bei Förderstellen von fossilen Rohstoffen bzw. im Upstream Bereich generiert wurden, können von einem nach § 7 Verpflichteten auf die Treibhausgasintensität eines beliebigen Kraftstoffes angerechnet werden. Die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen für das Verpflichtungsjahr 2020 auf die Ziele gemäß § 7 kann erfolgen, wennUpstream Emissions-Reduktionen aus Projekten gemäß Paragraph 2, Ziffer 20,, die in einem beliebigen Land bei Förderstellen von fossilen Rohstoffen bzw. im Upstream Bereich generiert wurden, können von einem nach Paragraph 7, Verpflichteten auf die Treibhausgasintensität eines beliebigen Kraftstoffes angerechnet werden. Die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen für das Verpflichtungsjahr 2020 auf die Ziele gemäß Paragraph 7, kann erfolgen, wenn
die Upstream Emissions-Reduktionen nur auf den die Upstream-Emissionen betreffenden Teil der durchschnittlichen Standardwerte für Ottokraftstoff, Diesel, komprimiertes Erdgas (CNG, LNG) oder Flüssiggas (LPG) angewendet werden. Die Obergrenzen für die Anrechnung sind gemäß Anhang X Teil E zu berechnen und einzuhalten;die Upstream Emissions-Reduktionen nur auf den die Upstream-Emissionen betreffenden Teil der durchschnittlichen Standardwerte für Ottokraftstoff, Diesel, komprimiertes Erdgas (CNG, LNG) oder Flüssiggas (LPG) angewendet werden. Die Obergrenzen für die Anrechnung sind gemäß Anhang römisch zehn Teil E zu berechnen und einzuhalten;
sie mit Projekten in Verbindung stehen, aus denen die ersten Emissions-Reduktionen nachweislich nach dem 1. Januar 2011 generiert wurden und nachweislich im Jahr 2020 erbracht wurden.
ein in Österreich positiv beurteilter Projektantrag entsprechend Abs. 2 vorliegt, die Abschätzung und Validierung der Upstream Emissions-Reduktionen im Rahmen dieses Projekts gemäß Abs. 3 durchgeführt wurden und ein positiv beurteilter Anrechnungsantrag gemäß Abs. 5 vorliegt oderein in Österreich positiv beurteilter Projektantrag entsprechend Absatz 2, vorliegt, die Abschätzung und Validierung der Upstream Emissions-Reduktionen im Rahmen dieses Projekts gemäß Absatz 3, durchgeführt wurden und ein positiv beurteilter Anrechnungsantrag gemäß Absatz 5, vorliegt oder
ein Nachweis für Reduktionen aus Upstream Emissionen für das Jahr 2020 aus Systemen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorliegt. Dieser Nachweis ist nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen, wenn dieser Nachweis durch die von der Behörde benannten Stelle, die in diesem Mitgliedstaat für die Nachweisführung zuständig ist, anerkannt ist oder
wenn Upstream Emissions-Reduktionen aus Projekten stammen, deren zertifizierte Emissionsreduktionen in einem Register entsprechend § 43 des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2015, registriert sind;wenn Upstream Emissions-Reduktionen aus Projekten stammen, deren zertifizierte Emissionsreduktionen in einem Register entsprechend Paragraph 43, des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2015,, registriert sind;
im Land, in dem die entsprechenden Projekte zur Reduktion von Upstream Emissionen durchgeführt werden, diese nicht in Folge von rechtlich bindenden Vorschriften des jeweiligen Landes durchgeführt werden oder wenn Vorschriften, die die Umsetzung betreffen, im betreffenden Land nicht durchgesetzt werden können;
für die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen ein Anrechnungsantrag gemäß Abs. 5 an die Umweltbundesamt GmbH gerichtet wurde.für die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen ein Anrechnungsantrag gemäß Absatz 5, an die Umweltbundesamt GmbH gerichtet wurde.
Die Umweltbundesamt GmbH hat eine Liste der in Österreich anerkannten Systeme und Nachweise für Reduktionen aus Upstream Emissionen aus anderen Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Der Antrag für ein in Österreich anzuerkennendes Projekt zur Reduktion von Upstream Emissionen muss den folgenden Bedingungen entsprechen:
Der Antrag ist ab 1. Jänner 2019 bis spätestens 1. April 2021 in elektronischer Form an die Umweltbundesamt GmbH zu richten, die zu verwendenden Muster sind von der Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen.
Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
Namen und die Anschrift des Projektträgers;
Namen und die Anschrift der vom Projektträger beauftragten Validierungsstelle und die Kopie der entsprechende Akkreditierungsurkunde gemäß Abs. 3 Z 4;Namen und die Anschrift der vom Projektträger beauftragten Validierungsstelle und die Kopie der entsprechende Akkreditierungsurkunde gemäß Absatz 3, Ziffer 4 ;,
Optional Namen und die Anschrift der vom Projektträger beauftragten Verifizierungsstelle und die Kopie der entsprechende Akkreditierungsurkunde gemäß Abs. 3 Z 4;Optional Namen und die Anschrift der vom Projektträger beauftragten Verifizierungsstelle und die Kopie der entsprechende Akkreditierungsurkunde gemäß Absatz 3, Ziffer 4 ;,
das Startdatum des Projekts, jenes Datum, an dem die ersten Reduktionen von Emissionen aus dem Projekt generiert wurden;
die geschätzten erwarteten jährlichen Upstream- Emissionsreduktionen in gCO2-Äq;
den Zeitraum im Jahr 2020, in dem die angegebenen Reduktionen erzielt werden;
das Datum, ab dem die ersten Reduktionen von Emissionen aus dem Projekt erreicht werden sollen;
den der Emissionsquelle am nächsten gelegene Projektort unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle. Im Falle von Projekten mit räumlich verteilten Standorten der Emissionsreduktionen ist der geographische Mittelpunkt des Projekts zu wählen;
die jährlichen Baseline-Emissionen vor der Installation von Reduzierungsmaßnahmen und die jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Reduzierungsmaßnahmen in CO2-Äquivalent in g/MJ des produzierten Rohstoffs, sowie eine Beschreibung, wie die Baseline-Emissionen geschätzt wurden;
die verwendeten Berechnungsverfahren gemäß Abs. 3;die verwendeten Berechnungsverfahren gemäß Absatz 3 ;,
bei Projekten in Zusammenhang mit der Erdölförderung:
das Gas-Öl-Verhältnis (GOR) im Durchschnitt vergangener Jahre, insbesondere als Durchschnittswert des Jahres vor dem Startdatum des Projekts und im Berichtsjahr;
sowie die Rohölproduktionsrate je Ölquelle;
eine Projektdokumentation, die eine technische Beschreibung der Projekttätigkeit, des Projektziels, der Systemgrenzen und der Berechnungsverfahren gemäß Abs. 3 umfasst;eine Projektdokumentation, die eine technische Beschreibung der Projekttätigkeit, des Projektziels, der Systemgrenzen und der Berechnungsverfahren gemäß Absatz 3, umfasst;
Die Dokumentation aller relevanten Quellen, Senken und Reservoire für Treibhausgasemissionen, die mit dem Projekt in Zusammenhang stehen;
Die Dokumentation darüber, dass durch die Durchführung des Projekts zusätzliche Einsparungen von Upstream Emissionen möglich sind, die im Vergleich zum wahrscheinlichsten Referenzfall ohne die Durchführung eines derartigen Projektes nicht generiert werden könnten;
Eine Darstellung der geplanten Überwachungstätigkeit und die Dokumentation der Überwachungstätigkeit der Treibhausgasemissionen im Rahmen der Projekttätigkeit durch den Projektträger entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM ISO 14064, „Treibhausgase“, ausgegeben am 1. April 2012. Die Ergebnisse der Überwachung müssen dabei eine gleichwertige Zuverlässigkeit aufweisen wie diejenige gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/91/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert mit Beschluss (EU) 2015/1814 ABl. Nr. L 264 vom 09.10.2015 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 181 vom 12.07.2012 S. 30;Eine Darstellung der geplanten Überwachungstätigkeit und die Dokumentation der Überwachungstätigkeit der Treibhausgasemissionen im Rahmen der Projekttätigkeit durch den Projektträger entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM ISO 14064, „Treibhausgase“, ausgegeben am 1. April 2012. Die Ergebnisse der Überwachung müssen dabei eine gleichwertige Zuverlässigkeit aufweisen wie diejenige gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/91/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 Sitzung 32, zuletzt geändert mit Beschluss (EU) 2015/1814 ABl. Nr. L 264 vom 09.10.2015 Sitzung 1, und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 181 vom 12.07.2012 Sitzung 30;
Angaben darüber, ob eine Antragstellung im Zusammenhang mit erwarteten Upstream Emissions-Reduktionen aus diesem bereits in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt oder geplant ist;
Ein Nachweis, dass in den Ländern, in denen die Projekte zur Reduktion von Upstream Emissionen durchgeführt werden, diese nicht in Folge von rechtlich bindenden Vorschriften des jeweiligen Landes durchgeführt werden, oder wenn Vorschriften, die die Umsetzung betreffen, im betreffenden Land nicht durchgesetzt werden können;
Einen Validierungsbericht gemäß Abs. 3 Z 4, der eine zusätzliche Emissionsminderung durch die Projekttätigkeit erwarten lässt;Einen Validierungsbericht gemäß Absatz 3, Ziffer 4,, der eine zusätzliche Emissionsminderung durch die Projekttätigkeit erwarten lässt;
Optional einen oder mehrere Verifizierungsberichte gemäß Abs. 3 Z 4.Optional einen oder mehrere Verifizierungsberichte gemäß Absatz 3, Ziffer 4,
Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus erteilt nach positiver Prüfung des Antrags durch die Umweltbundesamt GmbH eine schriftliche Zustimmung über die grundsätzliche Anerkennung des beantragten Projekts hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Upstream Emissions-Reduktionen auf die Verpflichtungen gemäß § 7 und teilt dabei eine eindeutige nicht wiederverwendbare Nummer für das Projekt mit, mit der das Projekt, das Berechnungsverfahren und die geltend gemachten Treibhausgasreduktionen eindeutig identifiziert werden können. Werden die Voraussetzungen für die grundsätzliche Anerkennung des Projekts gemäß Abs. 1 bis 2 nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid abzulehnen.Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus erteilt nach positiver Prüfung des Antrags durch die Umweltbundesamt GmbH eine schriftliche Zustimmung über die grundsätzliche Anerkennung des beantragten Projekts hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Upstream Emissions-Reduktionen auf die Verpflichtungen gemäß Paragraph 7 und teilt dabei eine eindeutige nicht wiederverwendbare Nummer für das Projekt mit, mit der das Projekt, das Berechnungsverfahren und die geltend gemachten Treibhausgasreduktionen eindeutig identifiziert werden können. Werden die Voraussetzungen für die grundsätzliche Anerkennung des Projekts gemäß Absatz eins bis 2 nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid abzulehnen.
(3)Absatz 3Upstream Emissions-Reduktionen (UER) im Rahmen eines Projekts, das in Österreich entsprechend eines Antrags gemäß Abs. 2 anerkannt werden soll, müssen nach den folgenden Bestimmungen abgeschätzt, validiert und verifiziert werden:Upstream Emissions-Reduktionen (UER) im Rahmen eines Projekts, das in Österreich entsprechend eines Antrags gemäß Absatz 2, anerkannt werden soll, müssen nach den folgenden Bestimmungen abgeschätzt, validiert und verifiziert werden:
Upstream Emissions-Reduktionen haben nach Grundsätzen und Normen geschätzt zu werden, die in ÖNORM EN ISO 14064, „Treibhausgase“, ÖNORM EN ISO 14065 „Treibhausgase – Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen für Treibhausgase zur Anwendung bei der Akkreditierung oder anderen Formen der Anerkennung“, ausgegeben am 15. Juli 2013 und ISO 14066, „Greenhouse gases — Competence requirements for greenhouse gas validation teams and verification teams“, ausgegeben am 15. April 2011, festgelegt sind.
Die Berechnung der Emissionen hat gemäß dem Prinzip der Konservativität zu erfolgen und alle relevanten Quellen, Senken und Reservoire für Treibhausgasemissionen zu berücksichtigen. Die Prüfung der Zusätzlichkeit der Einsparungen von Upstream Emissionen hat gemäß der ÖNORM EN ISO 14064 zu erfolgen.
Projekte gemäß Abs. 2 müssen validiert und verifiziert werden, wobei Validierungs- und Verifizierungsstellen grundsätzlich zwei verschiedene Stellen sein müssen. Auf Antrag durch den Projektträger beim BMNT können in begründeten Fällen diesbezügliche Ausnahmen gewährt werden.Projekte gemäß Absatz 2, müssen validiert und verifiziert werden, wobei Validierungs- und Verifizierungsstellen grundsätzlich zwei verschiedene Stellen sein müssen. Auf Antrag durch den Projektträger beim BMNT können in begründeten Fällen diesbezügliche Ausnahmen gewährt werden.
Die Validierung des Projekts hat vor Ort und anhand von Unterlagen entsprechend den in den ÖNORM EN ISO 14064, ÖNORM EN ISO 14065, und ISO 14066 festgelegten Grundsätzen durch eine gemäß ÖNORM EN ISO 14065 akkreditierte Validierungsstelle zu erfolgen. Die Überprüfung der Methoden für die Berechnung von Upstream Emissions-Reduktionen muss dabei mit ÖNORM ISO 14064-3 „Treibhausgase – Teil 3: Spezifikation mit Anleitung zur Validierung und Verifizierung von Erklärungen über Treibhausgase“, ausgegeben am 1. April 2012, im Einklang stehen.
Die Verifizierung, Berichterstattung und Überprüfung der Upstream Emissions-Reduktionen und der Baseline-Emissionen muss im Einklang mit ÖNORM EN ISO 14064 durch eine gemäß ÖNORM EN ISO 14065 akkreditierte Verifizierungsstelle erfolgen. Die Ergebnisse der Verifizierung müssen eine gleichwertige Zuverlässigkeit aufweisen wie diejenige gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012. Die Verifizierung muss anhand der Überwachungsberichte sowie anderer Unterlagen und vor Ort durchgeführt werden.
(4)Absatz 4Die Anrechnung von zertifizierten Emissionsreduktionen gemäß Abs. 1 Z 3c als Upstream Emissions-Reduktionen ist möglich, sofern eine Bestätigung der Umweltbundesamt GmbH vorliegt, dassDie Anrechnung von zertifizierten Emissionsreduktionen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 c, als Upstream Emissions-Reduktionen ist möglich, sofern eine Bestätigung der Umweltbundesamt GmbH vorliegt, dass
die zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projekten oder Projektteilen im Sinn des § 2 Z 20 stammen und der als Nachweis notwendige Monitoring-Report sich auf das Jahr 2020 bezieht;die zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projekten oder Projektteilen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 20, stammen und der als Nachweis notwendige Monitoring-Report sich auf das Jahr 2020 bezieht;
die erforderlichen Daten an die Umweltbundesamt GmbH übermittelt wurden, die eine eindeutige Identifikation des Projekts und der daraus resultierenden Emissionsreduktionen im Sinn des § 2 Z 20 ermöglichen;die erforderlichen Daten an die Umweltbundesamt GmbH übermittelt wurden, die eine eindeutige Identifikation des Projekts und der daraus resultierenden Emissionsreduktionen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 20, ermöglichen;
die zertifizierten Emissionsreduktionen im Register entsprechend § 43 EZG 2011 durch die Umweltbundesamt GmbH gelöscht wurden;die zertifizierten Emissionsreduktionen im Register entsprechend Paragraph 43, EZG 2011 durch die Umweltbundesamt GmbH gelöscht wurden;
die zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projekttätigkeiten nicht durch eine Maßnahme nach Artikel 11a Abs. 9 der Richtlinie 2003/87/EG von der Anrechnung auf einen europäischen Emissionshandel ausgeschlossen sind.die zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projekttätigkeiten nicht durch eine Maßnahme nach Artikel 11a Absatz 9, der Richtlinie 2003/87/EG von der Anrechnung auf einen europäischen Emissionshandel ausgeschlossen sind.
(5)Absatz 5Ein Antrag hinsichtlich der Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen auf das Ziel gemäß §7 muss unter Einhaltung der folgenden Bedingungen durch einen Verpflichteten bzw. durch eine Gruppe von Verpflichteten gemäß § 7 oder im Falle der Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen des § 7 auf Dritte gemäß § 7a durch Dritte gestellt werden. Die zu verwendenden Muster sind von der Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen. Der Antrag ist ab 1. Jänner 2020 bis spätestens 1. August 2021 in elektronischer Form an die Umweltbundesamt GmbH zu richten und hat folgende Angaben zu enthalten:Ein Antrag hinsichtlich der Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen auf das Ziel gemäß §7 muss unter Einhaltung der folgenden Bedingungen durch einen Verpflichteten bzw. durch eine Gruppe von Verpflichteten gemäß Paragraph 7, oder im Falle der Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen des Paragraph 7, auf Dritte gemäß Paragraph 7 a, durch Dritte gestellt werden. Die zu verwendenden Muster sind von der Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen. Der Antrag ist ab 1. Jänner 2020 bis spätestens 1. August 2021 in elektronischer Form an die Umweltbundesamt GmbH zu richten und hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Antragstellers;
Namen und die Anschrift der vom Projektträger beauftragten Verifizierungsstelle und die Kopie der entsprechende Akkreditierungsurkunde gemäß § 19b Abs. 3 Z 4;Namen und die Anschrift der vom Projektträger beauftragten Verifizierungsstelle und die Kopie der entsprechende Akkreditierungsurkunde gemäß Paragraph 19 b, Absatz 3, Ziffer 4 ;,
die Menge der Upstream Emissions- Reduktionen, die auf die Ziele gemäß § 7 angerechnet werden sollen;die Menge der Upstream Emissions- Reduktionen, die auf die Ziele gemäß Paragraph 7, angerechnet werden sollen;
im Falle eines in Österreich anerkannten Projekts zur Reduktion der Upstream Emissionen die Projektnummer des zugrunde liegenden Projekts gemäß Abs. 2 Z 3 und die entsprechenden Verifizierungsberichte;im Falle eines in Österreich anerkannten Projekts zur Reduktion der Upstream Emissionen die Projektnummer des zugrunde liegenden Projekts gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und die entsprechenden Verifizierungsberichte;
im Falle eines Nachweises gemäß Abs. 1 Z 3b und c die entsprechenden Unterlagen, die eine nachvollziehbare überprüfbare Dokumentation der Nachweise ermöglichen;im Falle eines Nachweises gemäß Absatz eins, Ziffer 3 b und c die entsprechenden Unterlagen, die eine nachvollziehbare überprüfbare Dokumentation der Nachweise ermöglichen;
eine Erklärung des Antragstellers, dass die anrechenbaren Upstream Emissions-Reduktion nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend gemacht wurde oder eine Geltendmachung beabsichtigt wird;
(6)Absatz 6Die Anträge sind durch die Umweltbundesamt GmbH zu prüfen, wobei im Falle von Unklarheiten und unzureichenden Angaben entsprechende Nachforderungen an die Antragsteller durch die Umweltbundesamt GmbH gestellt werden können. Im Falle eines positiv beurteilten Antrages hat die Umweltbundesamt GmbH die entsprechenden Upstream Emissions-Reduktionen auf die Ziele nach § 7 anzurechnen, den mit einer eindeutigen Nummer versehenen Antrag zu veröffentlichen und die zur Identifikation der angerechneten Upstream Emissions-Reduktionen notwendigen Daten unverzüglich an die für die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen zuständige Behörde der anderen Mitgliedstaaten zu senden. Werden die Voraussetzungen für den Antrag nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus abzulehnen.“Die Anträge sind durch die Umweltbundesamt GmbH zu prüfen, wobei im Falle von Unklarheiten und unzureichenden Angaben entsprechende Nachforderungen an die Antragsteller durch die Umweltbundesamt GmbH gestellt werden können. Im Falle eines positiv beurteilten Antrages hat die Umweltbundesamt GmbH die entsprechenden Upstream Emissions-Reduktionen auf die Ziele nach Paragraph 7, anzurechnen, den mit einer eindeutigen Nummer versehenen Antrag zu veröffentlichen und die zur Identifikation der angerechneten Upstream Emissions-Reduktionen notwendigen Daten unverzüglich an die für die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen zuständige Behörde der anderen Mitgliedstaaten zu senden. Werden die Voraussetzungen für den Antrag nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus abzulehnen.“
41.Novellierungsanordnung 41, In § 20 werden die Abs. 2 und 3 durch folgende Abs. 2 bis 6 ersetzt:In Paragraph 20, werden die Absatz 2 und 3 durch folgende Absatz 2 bis 6 ersetzt:
„(2)Absatz 2Berichtspflichtige gemäß Abs. 1 Z 1 haben der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus jährlich einen Bericht vorzulegen, der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:Berichtspflichtige gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus jährlich einen Bericht vorzulegen, der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
einen Nachweis über die von ihm erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten, verwendeten oder gehandelten Mengen aller flüssigen und gasförmigen fossilen Kraftstoffe und Energieträger für den Einsatz im Verkehrsbereich unter Angabe des Ursprungs und des Erwerbsorts gemäß § 2 Z 28 und 30;einen Nachweis über die von ihm erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten, verwendeten oder gehandelten Mengen aller flüssigen und gasförmigen fossilen Kraftstoffe und Energieträger für den Einsatz im Verkehrsbereich unter Angabe des Ursprungs und des Erwerbsorts gemäß Paragraph 2, Ziffer 28 und 30;
Der Ursprung gemäß § 2 Z 28 ist zumindest in folgenden Fällen zu melden:Der Ursprung gemäß Paragraph 2, Ziffer 28, ist zumindest in folgenden Fällen zu melden:
wenn der Meldeverpflichtete eine Person oder Gesellschaft ist, die gemäß Artikel 1 der Verordnung 2964/95/EG zur Schaffung eines Registrierungssystems für Rohöleinfuhren und –lieferungen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 22.12.1995 S. 5, eine Einfuhr von Rohöl aus Drittländern vornimmt oder eine Rohöllieferung aus einem anderen Mitgliedstaat erhält;wenn der Meldeverpflichtete eine Person oder Gesellschaft ist, die gemäß Artikel 1 der Verordnung 2964/95/EG zur Schaffung eines Registrierungssystems für Rohöleinfuhren und –lieferungen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 22.12.1995 Sitzung 5, eine Einfuhr von Rohöl aus Drittländern vornimmt oder eine Rohöllieferung aus einem anderen Mitgliedstaat erhält;
wenn der Meldeverpflichtete mit anderen Anbietern von Kraftstoffen eine Vereinbarung über die Weitergabe von Informationen betreffend des Ursprungs der Kraftstoffe geschlossen hat. In allen anderen Fällen bezieht sich die Meldung des Ursprungs darauf, ob der Ursprung des Kraftstoffs in der EU oder nicht in der EU liegt.
Bei Meldeverpflichteten, die KMU sind, bezeichnen die Begriffe Ursprung und Erwerbsort entweder die EU oder ein Drittland, unabhängig davon, ob sie Rohöl importieren oder Erdöl und/oder Öl aus bituminösen Mineralien liefern.
Ist der Handelsname des verwendeten Rohstoffs nicht in der Liste in Anhang XIV enthalten, so sind bei der Berichtslegung der Handelsnamen und die entsprechenden Daten der Liste im Anhang XIV nach Möglichkeit zu ergänzen.Ist der Handelsname des verwendeten Rohstoffs nicht in der Liste in Anhang römisch XIV enthalten, so sind bei der Berichtslegung der Handelsnamen und die entsprechenden Daten der Liste im Anhang römisch XIV nach Möglichkeit zu ergänzen.
einen Nachweis über die von ihm erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen aller flüssigen und gasförmigen Biokraftstoffe unter Angabe des Ursprungs und des Erwerbsorts, untergliedert nach:
den Mengen, welche den Anforderungen gemäß § 12 genügen sowie den Mengen, welche den Anforderungen gemäß § 12 nicht genügenden Mengen, welche den Anforderungen gemäß Paragraph 12, genügen sowie den Mengen, welche den Anforderungen gemäß Paragraph 12, nicht genügen
den Mengen, die aus den Ausgangsstoffen in Anhang XII Teil B und Anhang XIII angeführten Rohstoffen hergestellt wurden. Werden unterschiedliche Rohstoffe verwendet, so geben die Meldepflichtigen die Menge des Endprodukts für jeden Einsatzstoff an, die im Berichtsjahr in den entsprechenden Verarbeitungsanlagen produziert wurde.den Mengen, die aus den Ausgangsstoffen in Anhang römisch XII Teil B und Anhang römisch XIII angeführten Rohstoffen hergestellt wurden. Werden unterschiedliche Rohstoffe verwendet, so geben die Meldepflichtigen die Menge des Endprodukts für jeden Einsatzstoff an, die im Berichtsjahr in den entsprechenden Verarbeitungsanlagen produziert wurde.
einen Nachweis über die in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen aller sonstiger erneuerbarer Kraftstoffe für den Einsatz in Kraftfahrzeugen, mit Angaben zur Art und Menge der Kraftstoffe;
einen Nachweis über alle gemäß § 19a Abs. 4 gemeinsam verarbeiteter Kraftstoffmengen mit Angaben zur Art und Menge der einzelnen Ausgangsstoffe sowie Ort und Zeitpunkt der Herstellung des Endprodukts;einen Nachweis über alle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 4, gemeinsam verarbeiteter Kraftstoffmengen mit Angaben zur Art und Menge der einzelnen Ausgangsstoffe sowie Ort und Zeitpunkt der Herstellung des Endprodukts;
einen Nachweis, dass die zur Zielerreichung gemäß §§ 5, 6 und 7 anzurechnende erneuerbare Energie den Kriterien nach § 12 entspricht, sowie eine tabellarische Auflistung der einzelnen Nachhaltigkeitsnachweise und der darin enthaltenen Daten für die erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr verbrachten oder verwendeten Biokraftstoffe undeinen Nachweis, dass die zur Zielerreichung gemäß Paragraphen 5,, 6 und 7 anzurechnende erneuerbare Energie den Kriterien nach Paragraph 12, entspricht, sowie eine tabellarische Auflistung der einzelnen Nachhaltigkeitsnachweise und der darin enthaltenen Daten für die erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr verbrachten oder verwendeten Biokraftstoffe und
die Höhe der nach § 19 berechneten Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen und nach § 19a der Treibhausgasintensität jedes einzelnen in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Kraftstoffs und Energieträgers für den Einsatz im Verkehrsbereich pro Energieeinheit und den spezifischen Summenwert, gemäß den jeweiligen Anteilen an der Gesamtmenge im jeweiligen Berichtsjahr. Die Berechnungsergebnisse nach § 19 sind einschließlich der vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe gemäß Anhang XII anzugeben.die Höhe der nach Paragraph 19, berechneten Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen und nach Paragraph 19 a, der Treibhausgasintensität jedes einzelnen in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Kraftstoffs und Energieträgers für den Einsatz im Verkehrsbereich pro Energieeinheit und den spezifischen Summenwert, gemäß den jeweiligen Anteilen an der Gesamtmenge im jeweiligen Berichtsjahr. Die Berechnungsergebnisse nach Paragraph 19, sind einschließlich der vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe gemäß Anhang römisch XII anzugeben.
Bei den entsprechend §19b Abs. 1 Z 5 anzurechnende UERs sind für jedes einzelne anzurechnende UER Projekt folgende Angaben zu berichten:Bei den entsprechend §19b Absatz eins, Ziffer 5, anzurechnende UERs sind für jedes einzelne anzurechnende UER Projekt folgende Angaben zu berichten:
das Startdatum des Projekts;
die jährlichen Emissionsreduktionen in CO2-Äquivalent in g/MJ;
den Zeitraum, in dem die angegebenen Reduktionen erzielt wurden;
den der Emissionsquelle am nächsten gelegenen Projektort unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle;
die jährlichen Baseline-Emissionen vor der Installation von Reduzierungsmaßnahmen und die jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Reduzierungsmaßnahmen in CO2-Äquivalent in g/MJ des produzierten Rohstoffs;
die nicht wiederverwendbare Nummer des Zertifikats, mit der das System und die geltend gemachten Treibhausgasreduktionen eindeutig identifiziert werden;
die nicht wiederverwendbare Nummer, mit der das Berechnungsverfahren und das entsprechende System eindeutig identifiziert werden;
bei Projekten in Zusammenhang mit der Erdölförderung das Gas-Öl-Verhältnis (GOR) im Durchschnitt vergangener Jahre und im Berichtsjahr, den Lagerstättendruck, die Tiefe sowie die Rohölproduktionsrate je Ölquelle.
(3)Absatz 3Wird die Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 7a auf Dritte übertragen, so habenWird die Erfüllung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 7 a, auf Dritte übertragen, so haben
die Dritten auf Grund ihrer vertraglichen Verpflichtung die erforderlichen Nachweise gemäß Abs. 2 zu den von ihnen in Verkehr gebrachte Menge der unterschiedlichen Kraftstoffe und Energieträger zu übermitteln;die Dritten auf Grund ihrer vertraglichen Verpflichtung die erforderlichen Nachweise gemäß Absatz 2, zu den von ihnen in Verkehr gebrachte Menge der unterschiedlichen Kraftstoffe und Energieträger zu übermitteln;
die Verpflichteten Angaben über die vertraglich übernommene Erfüllung der Verpflichtungen durch Dritte mitzuteilen;
(4)Absatz 4Die jeweiligen Nachweise gemäß Abs. 2 haben für den Zeitraum eines Kalenderjahres beginnend mit 1. Jänner 2013 spätestens am 1. Mai des darauf folgenden Jahres bei der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in elektronischer Form einzulangen.Die jeweiligen Nachweise gemäß Absatz 2, haben für den Zeitraum eines Kalenderjahres beginnend mit 1. Jänner 2013 spätestens am 1. Mai des darauf folgenden Jahres bei der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in elektronischer Form einzulangen.
(5)Absatz 5Berichtspflichtige gemäß Abs. 1 haben der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus für den Zeitraum eines Quartals spätestens am Monatsletzten des darauf folgenden Monats eine tabellarische Auflistung der einzelnen ausgestellten, in Verkehr gebrachten oder gehandelten Nachhaltigkeitsnachweise und der darin enthaltenen Daten in elNa zu übermitteln.Berichtspflichtige gemäß Absatz eins, haben der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus für den Zeitraum eines Quartals spätestens am Monatsletzten des darauf folgenden Monats eine tabellarische Auflistung der einzelnen ausgestellten, in Verkehr gebrachten oder gehandelten Nachhaltigkeitsnachweise und der darin enthaltenen Daten in elNa zu übermitteln.
(6)Absatz 6Die Daten für alle Berichtspflichten sind in elNa oder durch von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichte Muster in elektronischer Form an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln.“
42.Novellierungsanordnung 42, §§ 21und 22 samt Überschriften lauten:Paragraphen 21 u, n, d, 22 samt Überschriften lauten:
„Kostenersatz
„§ 21.Paragraph 21,
Die Umweltbundesamt GmbH kann für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Betrieben einheben:
Registrierung bzw. Änderung der Registrierung der Betriebe, die Biokraftstoffe herstellen oder die Biokraftstoffe zum Zweck des Weiterhandelns aufnehmen in elNa (§ 14);Registrierung bzw. Änderung der Registrierung der Betriebe, die Biokraftstoffe herstellen oder die Biokraftstoffe zum Zweck des Weiterhandelns aufnehmen in elNa (Paragraph 14,);
Überprüfung und Kontrolle (§§ 13, 17, 18);Überprüfung und Kontrolle (Paragraphen 13,, 17, 18);
Registrierung und Zulassung von Biokraftstoffen aus Abfällen und Reststoffen, die auf das Substitutionsziel nach §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden sollen;Registrierung und Zulassung von Biokraftstoffen aus Abfällen und Reststoffen, die auf das Substitutionsziel nach Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden sollen;
Ausstellung von Nachweisen zur Anrechenbarkeit des Beitrags von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen (§ 11);Ausstellung von Nachweisen zur Anrechenbarkeit des Beitrags von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen (Paragraph 11,);
Antragsprüfung für UER-Projekte und Antragsprüfung für die Anrechnung von UER-Emissionen (§ 19b); Antragsprüfung und Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen in Upstream Emissions-Reduktionen (§ 19b Abs. 4);Antragsprüfung für UER-Projekte und Antragsprüfung für die Anrechnung von UER-Emissionen (Paragraph 19 b,); Antragsprüfung und Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen in Upstream Emissions-Reduktionen (Paragraph 19 b, Absatz 4,);
Prüfung des Antrags zur Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte (§ 7a);Prüfung des Antrags zur Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte (Paragraph 7 a,);
Prüfung des Antrags auf Reduktion der Verpflichtung nach § 6.“Prüfung des Antrags auf Reduktion der Verpflichtung nach Paragraph 6,
Ausgleichsbetrag
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsKommt ein Verpflichteter seinen Verpflichtungen nach §§ 5, 6 oder 7 nicht nach, wird für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge ein Ausgleichsbetrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus festgesetzt.Kommt ein Verpflichteter seinen Verpflichtungen nach Paragraphen 5,, 6 oder 7 nicht nach, wird für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge ein Ausgleichsbetrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus festgesetzt.
In den Fällen der Nichterreichung des Ziels gemäß §§ 5 und 6 beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrages für den nach § 5 zu substituierenden Anteil von fossilem Ottokraftstoff 43 Euro pro Gigajoule und für den zu substituierenden Anteil von fossilem Dieselkraftstoff 19 Euro pro Gigajoule.In den Fällen der Nichterreichung des Ziels gemäß Paragraphen 5, und 6 beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrages für den nach Paragraph 5, zu substituierenden Anteil von fossilem Ottokraftstoff 43 Euro pro Gigajoule und für den zu substituierenden Anteil von fossilem Dieselkraftstoff 19 Euro pro Gigajoule.
In den Fällen der Nichterreichung des Ziels gemäß § 7 beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrages 15 Euro pro Tonne CO2 Äquivalent. Der Ausgleichsbetrag wird unter der Annahme berechnet, dass die Treibhausgasminderung der Fehlmenge pro Energieeinheit so hoch gewesen wäre wie die durchschnittliche Treibhausgasminderung pro Energieeinheit aller Biokraftstoffe, die im Vorvorjahr in Österreich zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 5 zum Tragen gekommen sind.In den Fällen der Nichterreichung des Ziels gemäß Paragraph 7, beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrages 15 Euro pro Tonne CO2 Äquivalent. Der Ausgleichsbetrag wird unter der Annahme berechnet, dass die Treibhausgasminderung der Fehlmenge pro Energieeinheit so hoch gewesen wäre wie die durchschnittliche Treibhausgasminderung pro Energieeinheit aller Biokraftstoffe, die im Vorvorjahr in Österreich zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Paragraph 5, zum Tragen gekommen sind.
(2)Absatz 2Soweit im Falle der Verpflichtungen gemäß §§ 5, 6 und 7 Dritte ihre vertraglich übernomme Erfüllung von Verpflichtungen nicht leisten, wird der Ausgleichsbetrag gegenüber dem Verpflichteten mit Bescheid festgelegt.Soweit im Falle der Verpflichtungen gemäß Paragraphen 5,, 6 und 7 Dritte ihre vertraglich übernomme Erfüllung von Verpflichtungen nicht leisten, wird der Ausgleichsbetrag gegenüber dem Verpflichteten mit Bescheid festgelegt.
(3)Absatz 3Soweit der Verpflichtete die nach § 7a erforderlichen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, wird entsprechend der vom Verpflichteten im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Mengen an Kraftstoffen die für die Zielsetzungen im Verpflichtungsjahr ausschlaggebende Menge geschätzt und als Basis für die Berechnung der Höhe ders Ausgleichsbetrages per Bescheid festgelegt. Die Schätzung unterbleibt, soweit der Verpflichtete im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid die Mitteilung nachholt.“Soweit der Verpflichtete die nach Paragraph 7 a, erforderlichen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, wird entsprechend der vom Verpflichteten im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Mengen an Kraftstoffen die für die Zielsetzungen im Verpflichtungsjahr ausschlaggebende Menge geschätzt und als Basis für die Berechnung der Höhe ders Ausgleichsbetrages per Bescheid festgelegt. Die Schätzung unterbleibt, soweit der Verpflichtete im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid die Mitteilung nachholt.“
43.Novellierungsanordnung 43, Dem § 23 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 23, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4§ 1 Abs. 1 und 2, § 2 Z 1-36, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 8, 9, 10 bis 12 und Abs. 4, §§ 5, 6 und 6a, § 7 Abs. 1 und 2, § 7a, § 8, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 1. Satz und Z 6, § 11, §12, § 13 Abs. 2 und Abs. 2 Z 2 lit.c, § 13 Abs. 3 bis 5, Abs. 6 Z 2, Z 5, Z 9, § 13 Abs. 7 1. Satz und Abs. 8 Z 1 1. Satz und Z 2, § 14 Abs. 1 und 2, Abs. 3 2. Satz, Abs. 6 und 6a, § 17 Abs. 2, 3 und 4, § 18 Abs. 1 bis 4, § 19 Abs. 1 Z 1 lit.b und Z 3, Abs. 3 und 4, §§ 19a und 19b, § 20 Abs. 2 bis 6, §§ 21 und 22, § 23 Abs. 4 und 5, § 24 Z 3, 5 und 6, § 25, Anhänge I bis XIV in der Fassung des BGBl. II Nr. 86/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 2, Ziffer eins -, 36,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 5, 8, 9, 10 bis 12 und Absatz 4,, Paragraphen 5,, 6 und 6a, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 7 a,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10, 1. Satz und Ziffer 6,, Paragraph 11,, §12, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 2, Ziffer 2, Litera ,, Paragraph 13, Absatz 3 bis 5, Absatz 6, Ziffer 2,, Ziffer 5,, Ziffer 9,, Paragraph 13, Absatz 7, 1. Satz und Absatz 8, Ziffer eins, 1. Satz und Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz eins, und 2, Absatz 3, 2. Satz, Absatz 6 und 6a, Paragraph 17, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 18, Absatz eins bis 4, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera und Ziffer 3,, Absatz 3 und 4, Paragraphen 19 a und 19b, Paragraph 20, Absatz 2 bis 6, Paragraphen 21, und 22, Paragraph 23, Absatz 4 und 5, Paragraph 24, Ziffer 3,, 5 und 6, Paragraph 25,, Anhänge römisch eins bis römisch XIV in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5)Absatz 5Die Berichtspflichten gemäß § 20 betreffend die Angabe zum Ursprung und des Erwerbsortes von Kraftstoffen treten außer Kraft, falls die entsprechenden Bestimmungen in Richtlinie (EU) 2015/652 im Rahmen der Annahme des Vorschlags für eine Verordnung über das Governance-Systems der Energieunion zur Änderung der Richtlinie 94/22/EG, der Richtlinie 98/70/EG, der Richtlinie 2009/31/EG, der Verordnung (EG) Nr. 663/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinie 2009/73/EG, der Richtlinie 2009/119/EG des Rates, der Richtlinie 2010/31/EU, der Richtlinie 2012/27/EU, der Richtlinie 2013/30/EU und der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 aufgehoben werden.“Die Berichtspflichten gemäß Paragraph 20, betreffend die Angabe zum Ursprung und des Erwerbsortes von Kraftstoffen treten außer Kraft, falls die entsprechenden Bestimmungen in Richtlinie (EU) 2015/652 im Rahmen der Annahme des Vorschlags für eine Verordnung über das Governance-Systems der Energieunion zur Änderung der Richtlinie 94/22/EG, der Richtlinie 98/70/EG, der Richtlinie 2009/31/EG, der Verordnung (EG) Nr. 663/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinie 2009/73/EG, der Richtlinie 2009/119/EG des Rates, der Richtlinie 2010/31/EU, der Richtlinie 2012/27/EU, der Richtlinie 2013/30/EU und der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 aufgehoben werden.“
44.Novellierungsanordnung 44, In § 24 wird das Wort „und“ am Ende der Z 3 durch einen Bestrich ersetzt; nach der Z 4 werden folgende Z 5 und 6 eingefügt:In Paragraph 24, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 3, durch einen Bestrich ersetzt; nach der Ziffer 4, werden folgende Ziffer 5 und 6 eingefügt:
die Richtlinie (EU) 2015/1513 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2015 S. 1,die Richtlinie (EU) 2015/1513 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2015 Sitzung 1,
die Richtlinie (EU) 2015/652 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen, ABl. Nr. L 107 vom 25.04.2015 S. 26,die Richtlinie (EU) 2015/652 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen, ABl. Nr. L 107 vom 25.04.2015 Sitzung 26,
umgesetzt.“
45.Novellierungsanordnung 45, Dem § 24 wird ein § 25 samt Überschrift angefügt:Dem Paragraph 24, wird ein Paragraph 25, samt Überschrift angefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 25.Paragraph 25,
Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.“
46.Novellierungsanordnung 46, Die Anhänge I bis XI werden durch folgende die Anhänge I bis XIV ersetzt:Die Anhänge römisch eins bis römisch XI werden durch folgende die Anhänge römisch eins bis römisch XIV ersetzt:
„Anhang I
Umweltbezogene Spezifikationen für handelsübliche Kraftstoffe zur Verwendung in Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor
|
Typ:
|
Ottokraftstoff
|
|
|
|
|
|
|
|
Grenzwerte (2)
|
|
|
Merkmal (1)
|
Einheit
|
Mindestwert
|
Höchstwert
|
|
|
Research - Oktanzahl
|
|
95 (3)
|
--
|
|
|
Motor - Oktanzahl
|
|
85
|
--
|
|
|
Dampfdruck,
|
|
|
|
|
|
Sommerperiode (4)
|
kPa
|
--
|
60,0
|
|
|
Siedeverlauf:
|
% v/v
|
|
|
|
|
- bei 100°C verdunstet
|
|
46,0
|
--
|
|
|
- bei 150°C verdunstet
|
|
75,0
|
--
|
|
|
Analyse der Kohlenwasserstoffe:
|
|
|
|
|
|
- Olefine
|
% v/v
|
--
|
18,0
|
|
|
- Aromaten
|
% v/v
|
--
|
35,0
|
|
|
- Benzol
|
% v/v
|
--
|
1,0
|
|
|
Sauerstoffgehalt
|
% m/m
|
--
|
2,7
|
|
|
Sauerstoffhaltige Komponenten
|
|
|
|
|
|
- Methanol (dem Stabilisatoren hinzuzufügen sind)
|
% v/v
|
|
3
|
|
|
- Ethanol
|
% v/v
|
|
5
|
|
|
(gegebenenfalls sind Stabilisatoren erforderlich)
|
|
|
|
|
|
- Isopropylalkohol
|
% v/v
|
|
10
|
|
|
- Tertiarer Butylalkohol
|
% v/v
|
|
7
|
|
|
- Isobutylalkohol
|
% v/v
|
|
10
|
|
|
- Ether, die 5 oder mehr Kohlenstoffatome je Molekül enthalten
|
% v/v
|
|
15
|
|
|
- Sonstige sauerstoffhaltige Komponenten (5)
|
% v/v
|
|
10
|
|
|
Schwefelgehalt
|
mg/kg
|
--
|
10
|
|
|
Bleigehalt
|
g/l
|
--
|
0,005
|
|
|
|
|
|
(1)Absatz einsDie Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 15. Juli 2017, genannten Verfahren.
(2)Absatz 2Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der ÖNORM EN ISO 4259 „Mineralölerzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ vom 1. April 2007 angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in ISO 4259 beschriebenen Kriterien ausgewertet.
(3)Absatz 3Unverbleites Normalbenzin darf mit einer Mindest-Motor-Oktanzahl (MOZ) und Mindest-Research-Oktanzahl (ROZ) nach ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 15. Juli 2017, in Verkehr gebracht werden.
(4)Absatz 4Die Sommerperiode beginnt spätestens am 1. Mai und endet nicht vor dem 30. September.
(5)Absatz 5Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedepunkt nicht höher liegt als in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 15. Juli 2017, angegeben.
Anhang II
Umweltbezogene Spezifikationen für handelsübliche Kraftstoffe zur Verwendung in Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor
Typ: Ottokraftstoff
|
Parameter1
|
Einheit
|
Grenzwerte2
|
|
Minimum
|
Maximum
|
|
Research-Oktanzahl
|
|
953
|
-
|
|
Motor-Oktanzahl
|
|
85
|
-
|
|
Dampfdruck, Sommerperiode4
|
kPa
|
-
|
60,0
|
|
Siedeverlauf:
|
|
|
- verdampft bei 100°C
|
% v/v
|
46,0
|
-
|
|
- verdampft bei 150°C
|
% v/v
|
75,0
|
-
|
|
Analyse der Kohlenwasserstoffe:
|
|
|
- Olefine
|
% v/v
|
-
|
18,0
|
|
- Aromaten
|
% v/v
|
-
|
35,0
|
|
- Benzol
|
% v/v
|
-
|
1,0
|
|
Sauerstoffgehalt
|
% m/m
|
|
3,7
|
|
Sauerstoffhaltige Komponenten
|
|
|
- Methanol
|
% v/v
|
|
3,0
|
|
- Ethanol (Stabilisierungsmittel können notwendig sein)
|
% v/v
|
|
10,0
|
|
- Isopropylalkohol
|
% v/v
|
-
|
12,0
|
|
- Tertiärer Butylalkohol
|
% v/v
|
-
|
15,0
|
|
- Isobutylalkohol
|
% v/v
|
-
|
15,0
|
|
- Ether, die fünf oder mehr Kohlenstoffatome je Molekül enthalten
|
% v/v
|
-
|
22,0
|
|
- sonstige sauerstoffhaltige Komponenten5
|
% v/v
|
-
|
15,0
|
|
Schwefelgehalt
|
mg/kg
|
-
|
10,0
|
|
Bleigehalt
|
g/l
|
-
|
0,005
|
|
|
|
|
(1)Absatz einsDie Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 15. Juli 2017, genannten Verfahren. Es können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 15. Juli 2017, ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.
(2)Absatz 2Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der ÖNORM EN ISO 4249 „Mineralölerzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ vom 1. April 2007 angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R= Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in ÖNORM EN ISO 4259 vom 1. April 2007 beschriebenen Kriterien ausgewertet.
(3)Absatz 3Unverbleites Normalbenzin darf mit einer Mindest-Motor-Oktanzahl (MOZ) und Mindest-Research-Oktanzahl (ROZ) nach ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2013, in Verkehr gebracht werden.
(4)Absatz 4Die Sommerperiode beginnt spätestens am 1. Mai und endet nicht vor dem 30. September.
(5)Absatz 5Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedepunkt nicht höher liegt als in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 15. Juli 2017, angegeben.
Anhang III
Umweltbezogene Spezifikationen für handelsübliche Kraftstoffe zur Verwendung in Fahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor
|
Typ: Diesel
|
|
|
|
Parameter (1)
|
Einheit
|
Grenzwerte (2)
|
|
Minimum
|
Maximum
|
|
Cetanzahl
|
|
51,0
|
-
|
|
Dichte bei 15°C
|
kg/m (3)
|
-
|
845,0
|
|
Siedeverlauf
|
|
|
|
95 Vol % rückgewonnen bei:
|
°C
|
-
|
360,0
|
|
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
|
% m/m
|
-
|
8,0
|
|
Schwefelgehalt
|
mg/kg
|
-
|
10,0
|
|
FAME-Gehalt – EN 14078
|
% v/v
|
-
|
7,0 (3)
|
|
|
|
|
(1)Absatz einsDie Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Juli 2017 genannten Verfahren.
(2)Absatz 2Die in den Spezifikationen angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der ÖNORM EN ISO 4259 „Mineralölerzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ vom 1. April 2007 angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf der Grundlage der in ISO 4259 beschriebenen Kriterien ausgewertet.
(3)Absatz 3FAME erfüllt die Anforderungen der ÖNORM 14214 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2014.
Anhang IV
Spezifikationen für Flüssiggas gemäß der ÖNORM EN 589 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Flüssiggas – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. November 2012
|
Eigenschaft 1
|
Einheit
|
Grenzwerte
|
|
|
|
Minimum
|
Maximum
|
|
Klopffestigkeit, MOZ (MOZ: Motor-Octanzahl)
|
|
89,0
|
|
|
Gesamtgehalt an Dienen (einschließlich 1,3-Butadien)
|
Mol %
|
|
0,5
|
|
Schwefelwasserstoff
|
|
Nicht nachweisbar
|
|
Gesamtschwefelgehalt (nach Odorierung)
|
mg/kg
|
|
50
|
|
|
|
|
|
Korrosionswirkung auf Kupfer (1 h bei 40°C)
|
Korrosionsgrad
|
Klasse 1
|
|
Abdampfrückstand
|
mg/kg
|
|
60
|
|
|
|
Dampfdruck, Manometerdampfdruck, bei 40°C
|
kPa
|
|
1 550
|
|
|
|
|
|
Dampfdruck, Manometerdampfdruck, min 150 kPa bei einer Temperatur von
|
°C
|
|
|
|
|
- für Klasse A
|
-10
|
|
- für Klasse B
|
-5
|
|
- für Klasse C
|
0
|
|
- für Klasse D
|
+10
|
|
- für Klasse E
|
+20
|
|
Wassergehalt
|
|
Bestanden
|
|
Geruch
|
|
Unangenehm und spezifisch bei 20% UEG
|
|
|
|
|
|
(1)Absatz einsDie Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 589 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Flüssiggas – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. November 2012, genannten Verfahren.
Anhang V
Kraftstoffspezifikationen für Erdgas (CNG und LNG) und Biomethan und Mischprodukte aus Erdgas und Biomethan
|
Merkmal
|
Einheit
|
Grenzwerte
|
Prüfverfahren
|
|
|
|
Mindestwert
|
Höchstwert
|
Verfahren
|
Veröffentlichung
|
|
Relative Dichte
|
|
0,55
|
0,65
|
ÖNORM EN ISO 6976
|
15. November 2016
|
|
Brennwert (2)
|
MJ/m3
|
38,5
|
46
|
ÖNORM EN ISO 6976
|
15. November 2016
|
|
Wobbe Index (2)
|
MJ/m3
|
47,7
|
56,5
|
ÖNORM EN ISO 6976
|
15. November
2016
|
|
Staub
|
Technisch frei
|
|
|
|
|
|
|
(2)Absatz 2Bei 1,01325 bar und 0°C.
Anhang VI
Spezifikation für Fettsäuremethylester gemäß der ÖNORM EN 14214 „Flüssige Mineralölerzeugnisse – Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2014
|
Eigenschaft1
|
Einheit
|
Grenzwerte
|
|
|
|
min.
|
max.
|
|
Fettsäure-Methyl-Ester-Gehalt
|
% (m/m)
|
96,5
|
-
|
|
Dichte bei 15°Ca
|
kg/m3
|
860
|
900
|
|
|
|
Viskosität bei 40°Cb
|
mm2/s
|
3,50
|
5,00
|
|
Flammpunkt
|
°C
|
101
|
-
|
|
|
|
|
|
|
|
Cetanzahlc
|
-
|
51,0
|
-
|
|
Korrosionswirkung auf Kupfer (3 h bei 50°C)
|
Korrosionsgrad
|
Klasse 1
|
|
Oxidationsstabilität, 110°C
|
h
|
8,0
|
-
|
|
|
|
Säurezahl
|
mg KOH/g
|
-
|
0,50
|
|
Iodzahl
|
g Iod/100 g
|
-
|
120
|
|
Gehalt an Linolensäure-Methylester
|
% (m/m)
|
-
|
12,0
|
|
Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuremethylestern mit ≥ 4 Doppelbindungen
|
% (m/m)
|
-
|
1
|
|
Methanol-Gehalt
|
% (m/m)
|
-
|
0,20
|
|
Monoglycerid-Gehalt
|
% (m/m)
|
-
|
0,70
|
|
Diglycerid-Gehalt
|
% (m/m)
|
-
|
0,20
|
|
Triglycerid-Gehalt
|
% (m/m)
|
-
|
0,20
|
|
Gehalt an freiem Glycerin
|
% (m/m)
|
-
|
0,02
|
|
|
|
Gehalt an Gesamt-Glycerin
|
% (m/m)
|
-
|
0,25
|
|
Wassergehalt
|
mg/kg
|
-
|
500
|
|
Gesamtverschmutzungd
|
mg/kg
|
-
|
24
|
|
Asche-Gehalt (Sulfat-Asche)
|
% (m/m)
|
-
|
0,02
|
|
Schwefel-Gehalt
|
mg/kg
|
-
|
10,0
|
|
|
|
|
|
Gehalt an Alkali-Metallen (Na+K)
|
mg/kg
|
-
|
5,0
|
|
|
|
|
|
Gehalt an Erdalkali-Metallen (Ca+Mg)
|
mg/kg
|
-
|
5,0
|
|
Phosphor-Gehalt
|
mg/kg
|
-
|
4,0
|
|
|
|
|
|
(1)Absatz einsDie Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 14214 „Flüssige Mineralölerzeugnisse – Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl – Anforderungen und Prüfverfahren“ ausgegeben am 1. April 2014 genannten Verfahren.
Die Dichte kann im Temperaturbereich von 20 °C bis 60 °C gemessen werden. Dabei ist eine Temperaturkorrektur mit der in Anhang C der ÖNORM EN 14214 „Flüssige Mineralölerzeugnisse – Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl – Anforderungen und Prüfverfahren“ ausgegeben am 1. April 2014, angegebenen Gleichung durchzuführen.
Falls der CFPP -20°C oder weniger beträgt, muss die Viskosität bei -20°C gemessen werden und darf nicht 48 mm2/s überschreiten. In diesem Fall ist ÖNORM EN ISO 3104 „Mineralölerzeugnisse – Durchsichtige und undurchsichtige Flüssigkeiten – Bestimmung der kinematischen Viskosität und Berechnung der dynamischen Viskosität“ vom 1. Mai 1997 wegen des nicht-Newton’schen Verhaltens in einem zwei-Phasen-System nur ohne die zugehörigen Präzisionswerte anwendbar.
Siehe auch 5.5.3. der ÖNORM EN 14214 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren – Anforderungen „Flüssige Mineralölerzeugnisse – Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl – Anforderungen und Prüfverfahren“ ausgegeben am 1. April 2014.
Zur Bestimmung der Gesamtverschmutzung ist die ÖNORM EN 12662 „Flüssige Mineralölerzeugnisse – Bestimmung der Verschmutzung in Mitteldestillaten“ausgegeben am 1. August 2008 heranzuziehen.
Anhang VII
Kraftstoffspezifikationen für reines Pflanzenöl
|
Merkmal
|
Einheit
|
Grenzwert
|
Prüfverfahren
|
|
|
|
Mindestwert
|
Höchstwert
|
Verfahren
|
Veröffentlichung
|
|
Dichte
|
kg/m3
|
900
|
930
|
ÖNORM EN ISO 3675
|
1. Oktober 1999
|
|
ÖNORM EN ISO 12185
|
1. Dezember 1997
|
|
Flammpunkt nach Pensky-Martens
|
°C
|
220
|
|
ÖNORM EN ISO 2719
|
1. November 2016
|
|
Heizwert(1)
|
kJ/kg
|
35 000
|
|
DIN 51900-3
|
Jänner 2005
|
|
Kinematische Viskosität (40°C)
|
mm2/s
|
|
38
|
ÖNORM EN ISO 3104
|
1. September 1999
|
|
Kälteverhalten
|
|
|
|
Rotationsviskosimetrie
|
|
|
Zündwilligkeit
|
|
|
|
Prüfverfahren wird evaluiert
|
|
|
Koksrückstand
|
Masse-%
|
|
0,40
|
ÖNORM EN ISO 10370
|
1. Juni 2015
|
|
Iodzahl
|
g/100 g
|
100
|
120
|
ÖNORM EN 14111
|
1. Oktober 2003
|
|
Schwefelgehalt
|
mg/kg
|
|
10
|
ÖNORM EN ISO 20884
|
1. Juli 2011
|
|
ÖNORM EN ISO 20846
|
1. Februar 2012
|
|
Variable Eigenschaften
|
|
|
|
|
|
|
Gesamtverschmutzung
|
mg/kg
|
|
25
|
ÖNORM EN 12662
|
1. September 2014
|
|
Neutralisationszahl
|
mg KOH/kg
|
|
2,0
|
ÖNORM EN 14104
|
1. Oktober 2003
|
|
Oxidationsstabilität (110°C)
|
h
|
5,0
|
|
ÖNORM EN 14112
|
1. Dezember 2016
|
|
Phosphorgehalt
|
mg/kg
|
|
15
|
ÖNORM EN 14107
|
1. Oktober 2003
|
|
Aschegehalt
|
Masse-%
|
|
0,01
|
ÖNORM EN ISO 6245
|
1. Juli 2003
|
|
Wassergehalt
|
Masse-%
|
|
0,075
|
ÖNORM ISO 12937
|
1. Februar 2003
|
|
|
|
|
|
|
(1)Absatz einsDer typische Wert liegt bei 37 500 kJ/kg.
Die Spezifikationen werden nach Vorliegen einer europäischen Standardisierung angepasst bzw. ergänzt.
Anhang VIII
Kraftstoffspezifikationen für Superethanol E 85 gemäß ONR CEN/TS 15293 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge – Ethanolkraftstoff (E85) für Kraftfahrzeuge – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Mai 2014
Tabelle 1 – Anforderungen für Superethanol E 85
|
Eigenschaft
1
|
Einheit
|
Grenzwerte
|
Grenzwerte
|
|
|
|
min.
|
max.
|
|
Dichte (bei 15°C)
|
kg/m3
|
760,0
|
800,0
|
|
Oxidationsstabilität
|
min
|
360
|
-
|
|
Abdampfrückstand (gewaschen)
|
mg/100ml
|
-
|
5
|
|
Korrosionswirkung auf Kupfer (3h bei 50°C)
|
Korrosionsgrad
|
Klasse 1
|
Klasse 1
|
|
Gesamtsäurezahl (angegeben als Essigsäure)
|
%(m/m)
|
-
|
0,005
|
|
elektrische Leitfähigkeit
|
µS/cm
|
-
|
1,5
|
|
Methanolgehalt
|
% (V/V)
|
-
|
1,0
|
|
Höhere gesättigte Monoalkohole (C3-C5)
|
% (V/V)
|
-
|
6,0
|
|
Ether (5 oder mehr C-Atome)
|
% (V/V)
|
-
|
11,0
|
|
Wassergehalt
|
% (m/m)
|
-
|
0,400
|
|
Anorganisches Chlor
|
mg/kg
|
-
|
1,2
|
|
Kupferc
|
mg/kg
|
-
|
0,10
|
|
Phosphorc
|
mg/l
|
-
|
0,15
|
|
Schwefelc
|
mg/kg
|
-
|
10,0
|
|
Sulfat
|
mg/kg
|
-
|
4,0
|
|
|
|
|
(1)Absatz einsDie Prüfverfahren sind die in ONR CEN/TS 15293 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge – Ethanolkraftstoff (E85) für Kraftfahrzeuge – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Mai 2014 genannten Verfahren.
Anhang VIIIa
Spezifikationen für Paraffinischen Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren gemäß ÖNORM EN 15940 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Oktober 2016;
Anforderungen für Paraffinische Dieselkraftstoffe
|
Eigenschaft 1
|
Einheit
|
Grenzwerte Klasse A
Min
|
Grenzwerte Klasse A
Max
|
Grenzwerte Klasse B
Min
|
Grenzwerte Klasse B Max
|
|
Cetanzahl
|
|
70,0
|
-
|
51,0
|
-
|
|
Dichte bei 15°C
|
kg/m3
|
765,0
|
800,0
|
780,0
|
810,0
|
|
Flammpunkt
|
°C
|
über 55,0
|
-
|
über 55,0
|
-
|
|
Viskosität bei 40°C
|
mm2/s
|
2,000
|
4,500
|
2,000
|
4,500
|
|
Destillation
|
|
|
|
|
|
|
%(V/V)aufgefangen bei 250° C
|
%(V/V)
|
|
65
|
|
65
|
|
%(V/V)aufgefangen bei 350°C
|
%(V/V)
|
85
|
|
85
|
|
|
95%(V/V)aufgefangen bei
|
°C
|
|
360
|
|
360
|
|
Schmierfähigkeit, korrigierter „Durchmesser der Verschleißkalotte“ (en:wear scar diameter)(WSD1,4) bei 60°C
|
µm
|
-
|
460
|
-
|
460
|
|
FAME-Gehalt2
|
%(V/V)
|
-
|
7,0
|
-
|
7,0
|
|
Mangangehalt
|
mg/l
|
-
|
2,0
|
-
|
2,0
|
|
Gesamtaromatengehalt3
|
%(m/m)
|
-
|
1,1
|
-
|
1,1
|
|
Schwefelgehalt
|
mg/kg
|
-
|
5,0
|
-
|
5,0
|
|
Koksrückstand (von 10% Destillationsrückstand)
|
%(m/m)
|
-
|
0,30
|
-
|
0,30
|
|
Aschegehalt
|
%(m/m)
|
-
|
0,010
|
-
|
0,010
|
|
Wassergehalt
|
mg/kg
|
-
|
200
|
-
|
200
|
|
Gesamtverschmutzung
|
mg/kg
|
-
|
24
|
-
|
24
|
|
Korrosionswirkung auf Kupfer (3h bei 50°C)
|
Korrosionsgrad
|
Klasse 1
|
Klasse1
|
Klasse 1
|
Klasse 1
|
|
Oxidationsstabilität
|
g/m3
h
|
-
20,04
|
25
-
|
-
20,05
|
25
-
|
|
|
|
|
|
|
Anhang VIIIb
Spezifikationen für B10 Dieselkraftstoff gemäß ÖNORM EN 16734 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge ― B10 Dieselkraftstoff ― Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Jänner 2017
Allgemein anwendbare Anforderungen für Dieselkraftstoff B10
|
Eigenschaft6
|
Einheit
|
Grenzwerte
Minimum
|
Grenzwerte
Maximum
|
|
Cetanzahl
|
|
51,0
|
-
|
|
Cetanindex
|
|
46,0
|
-
|
|
Dichte bei 15°C
|
kg/m3
|
820,0
|
845,0
|
|
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe7
|
%(m/m)
|
-
|
8,0
|
|
Schwefelgehalt
|
mg/kg
|
-
|
10,0
|
|
Mangangehalt
|
mg/l
|
-
|
2,0
|
|
Flammpunkt
|
°C
|
>55,0
|
-
|
|
Koksrückstand (von 10% Destillationsrückstand)
|
%(m/m)
|
-
|
0,30
|
|
Aschegehalt
|
%(m/m)
|
-
|
0,010
|
|
Wassergehalt
|
mg/kg
|
-
|
200
|
|
Gesamtverschmutzung
|
mg/kg
|
-
|
24
|
|
Korrosionswirkung auf Kupfer (3h bei 50°C)
|
Korrosionsgrad
|
Klasse 1
|
Klasse 1
|
|
Fettsäure-Metylester-Gehalt (FAME-Gehalt)8
|
% (V/V)
|
-
|
10,0
|
|
Oxidationsstabilität
|
g/m3
h
|
-
20,09
|
25
-
|
|
Schmierfähigkeit, korrigierter „Durchmesser der Verschleißkalotte“ (en:wear scar diameter)(WSD1,4) bei 60°C
|
µm
|
-
|
460
|
|
Viskosität bei 40°C
|
mm2/s
|
2,000
|
4,500
|
|
Destillation10
|
|
|
|
|
%(V/V)aufgefangen bei 250°C11
|
%(V/V)
|
|
65
|
|
%(V/V)aufgefangen bei 350°C
|
%(V/V)
|
85
|
|
|
95%(V/V)aufgefangen bei
|
°C
|
|
360
|
|
|
|
|
Anhang VIIIc Spezifikationen für Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B20 und B30) gemäß ÖNORM EN 16709 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B20 und B30) ― Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. März 2016
Allgemein anwendbare Anforderungen für Kraftstoff mit hohemFAME-Gehalt (B20)
|
Eigenschaft12
|
Einheit
|
Grenzwerte
Minimum
|
Grenzwerte
Maximum
|
|
Fettsäuremetylester-Gehalt (FAME)13
|
% (V/V)
|
14,0
|
20,0
|
|
Cetanzahl
|
|
51,0
|
-
|
|
Dichte bei 15°C
|
kg/m3
|
820,0
|
860,0
|
|
Flammpunkt
|
°C
|
über 55,0
|
-
|
|
Viskosität bei 40°C
|
mm2/s
|
2,000
|
4,620
|
|
Schwefelgehalt
|
mg/kg
|
-
|
10,0
|
|
Mangangehalt
|
mg/kg
|
-
|
2,0
|
|
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe14
|
% (m/m)
|
-
|
8,0
|
|
Aschegehalt
|
% (m/m)
|
-
|
0,010
|
|
Wassergehalt
|
mg/kg
|
-
|
260
|
|
Gesamtverschmutzung15
|
mg/kg
|
-
|
24
|
|
Oxidationsstabilität
|
h
|
20,0
|
|
|
Destillation16
|
|
|
|
|
% (V/V) aufgefangen bei 250°C
|
%(V/V)
|
|
65
|
|
%(V/V)aufgefangen bei 350°C
|
%(V/V)
|
85
|
|
|
95%(V/V)aufgefangen bei
|
°C
|
|
360
|
|
|
|
|
Allgemein anwendbare Anforderungen für Kraftstoff mit hohemFAME-Gehalt (B30)
|
Eigenschaft17
|
Einheit
|
Grenzwerte
Minimum
|
Grenzwerte
Maximum
|
|
Fettsäuremetylester-Gehalt (FAME)18
|
% (V/V)
|
24,0
|
30,0
|
|
Cetanzahl
|
|
51,0
|
-
|
|
Dichte bei 15°C
|
kg/m3
|
825,0
|
865,0
|
|
Flammpunkt
|
°C
|
über 55,0
|
-
|
|
Viskosität bei 40°C
|
mm2/s
|
2,000
|
4,650
|
|
Schwefelgehalt
|
mg/kg
|
-
|
10,0
|
|
Mangangehalt
|
mg/l
|
-
|
2,0
|
|
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe19
|
% (m/m)
|
-
|
8,0
|
|
Aschegehalt
|
% (m/m)
|
-
|
0,010
|
|
Wassergehalt
|
mg/kg
|
-
|
290
|
|
Gesamtverschmutzung20
|
mg/kg
|
-
|
24
|
|
Oxidationsstabilität
|
h
|
20,0
|
-
|
|
Destillation21
|
|
|
|
|
% (V/V) aufgefangen bei 250°C
|
%(V/V)
|
|
65
|
|
%(V/V)aufgefangen bei 350°C
|
%(V/V)
|
85
|
|
|
95%(V/V)aufgefangen bei
|
°C
|
|
360
|
|
|
|
|
Anhang IX
Energiegehalt von Kraftstoffen gemäß der Richtlinie 2009/28/EG
|
Kraftstoff
|
Gewichtspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/kg)
|
Volumenspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/l)
|
Dichte
|
|
Wert
|
Einheit
|
|
Bioethanol (aus Biomasse hergestelltes Ethanol)
|
27
|
21
|
0,778
|
kg/l
|
|
Bio-ETBE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Ethyl-Tertiär-Butylether)
|
36 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen)
|
27 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen)
|
0,750
|
kg/l
|
|
Biomethanol (aus Biomasse hergestelltes Methanol zur Verwendung als Biokraftstoff)
|
20
|
16
|
0,800
|
kg/l
|
|
Bio-MTBE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Methyl-Tertiär-Butylether)
|
35 (davon 22% aus erneuerbaren Quellen)
|
26 (davon 22% aus erneuerbaren Quellen)
|
0,743
|
kg/l
|
|
Bio-DME (aus Biomasse hergestellter Dimethylether zur Verwendung als Biokraftstoff)
|
28
|
19
|
0,679
|
kg/l
|
|
Bio-TAEE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether)
|
38 (davon 29% aus erneuerbaren Quellen)
|
29 (davon 29% aus erneuerbaren Quellen)
|
0,763
|
kg/l
|
|
Biobutanol (aus Biomasse hergestelltes Butanol zur Verwendung als Biokraftstoff)
|
33
|
27
|
0,818
|
kg/l
|
|
Biodiesel (Methylester eines pflanzlichen oder tierischen Öls mit Dieselkraftstoffqualität zur Verwendung als Biokraftstoff)
|
37
|
33
|
0,892
|
kg/l
|
|
Fischer-Tropsch-Diesel (aus Biomasse hergestellter/s synthetischer/s Kohlenwasserstoff(gemisch))
|
44
|
34
|
0,773
|
kg/l
|
|
Hydriertes Pflanzenöl (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes Pflanzenöl)
|
44
|
34
|
0,773
|
kg/l
|
|
Reines Pflanzenöl (durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes Öl, roh oder raffiniert, jedoch chemisch unverändert, sofern es für den betreffenden Motorentyp geeignet ist und die entsprechenden Emissionsanforderungen erfüllt)
|
37
|
34
|
0,919
|
kg/l
|
|
Biomethan
|
50
|
-
|
0,730
|
kg/m3(a)
|
|
Ottokraftstoff
|
43
|
32
|
0,744
|
kg/l
|
|
Dieselkraftstoff
|
43
|
36
|
0,837
|
kg/l
|
|
CNG(a) (Erdgas, Biomethan)
|
49,2
|
-
|
0,728
|
kg/m3
|
|
LNG (Erdgas; Biomethan)
|
22
|
-
|
0,430
|
kg/l
|
|
|
|
|
|
(a) Einheit „kg/m3“: bei Normbedingungen p=1,013 bar; T= 273,15 K
Anhang X
Regeln für die Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen und des entsprechenden Vergleichswerts für fossile Brennstoffe zum Treibhauseffekt
Typische Werte und Standardwerte für Biokraftstoffe bei Herstellung ohne Netto
CO 2-Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen;
|
Herstellungsweg des Biokraftstoffs
|
Typische Werte für die Minderung von Treibhausgasemissionen
|
Standardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen
|
|
Ethanol aus Zuckerrüben
|
61%
|
52%
|
|
Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)
|
32%
|
16%
|
|
Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
|
32%
|
16%
|
|
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)
|
45%
|
34%
|
|
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
|
53%
|
47%
|
|
Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
|
69%
|
69%
|
|
Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
|
56%
|
49%
|
|
Ethanol aus Zuckerrohr
|
71%
|
71%
|
|
Ethyl-Tertiär-Butylether /ETBE), Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
|
Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
|
|
Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether /TAEE) Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
|
Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
|
|
Biodiesel aus Raps
|
45%
|
38%
|
|
Biodiesel aus Sonnenblumen
|
58%
|
51%
|
|
Biodiesel aus Sojabohnen
|
40%
|
31%
|
|
Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)
|
36%
|
19%
|
|
Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)
|
62%
|
56%
|
|
Biodiesel aus pflanzlichen oder tierischem Abfallöl (*)
|
88%
|
83%
|
|
Hydriertes Rapsöl
|
51%
|
47%
|
|
Hydriertes Sonnenblumenöl
|
65%
|
62%
|
|
Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)
|
40%
|
26%
|
|
Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)
|
68%
|
65%
|
|
Reines Rapsöl
|
58%
|
57%
|
|
Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas
|
80%
|
73%
|
|
Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas
|
84%
|
81%
|
|
Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas
|
86%
|
82%
|
|
|
|
(*) Mit Ausnahme von tierischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. L Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 348 vom 04.12.2014 S. 31 als Material der Kategorie 3 eingestuft werden.(*) Mit Ausnahme von tierischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. L Nr. L 300 vom 14.11.2009 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 348 vom 04.12.2014 Sitzung 31 als Material der Kategorie 3 eingestuft werden.
Geschätzte typische Werte und Standardwerte für künftige Biokraftstoffe, die im Januar 2008 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren, bei Herstellung ohne Netto-CO2-Emission infolge von Landnutzungsänderungen
|
Herstellungsweg des Biokraftstoffs
|
Typische Werte für die Minderung von Treibhausgasemissionen
|
Standardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen
|
|
Ethanol aus Weizenstroh
|
87%
|
85%
|
|
Ethanol aus Abfallholz
|
80%
|
74%
|
|
Ethanol aus Kulturholz
|
76%
|
70%
|
|
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz
|
95%
|
95%
|
|
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz
|
93%
|
93%
|
|
Dimethylether (DME) aus Abfallholz
|
95%
|
95%
|
|
DME aus Kulturholz
|
92%
|
92%
|
|
Methanol aus Abfallholz
|
94%
|
94%
|
|
Methanol aus Kulturholz
|
91%
|
91%
|
|
Methyl-Tertiär-Butylether (MTBE), Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
Wie beim Herstellungsweg für Methanol
|
Wie beim Herstellungsweg für Methanol
|
|
|
|
Die Treibhausgasemissionen bei der Herstellung und Verwendung von Kraftstoffen und Biokraftstoffen werden wie folgt berechnet:
E = eec + el + ep + etd + eu – esca – eccs – eccr – eee,
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wobei
|
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E
|
= Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs
|
|
eec
|
= Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe;
|
|
el
|
= auf das Jahr umgerechnete Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen;
|
|
ep
|
= Emissionen bei der Verarbeitung;
|
|
etd
|
= Emissionen bei Transport und Vertrieb;
|
|
eu
|
= Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs;
|
|
esca
|
= Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken;
|
|
eccs
|
= Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid;
|
|
eccr
|
=.Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid und
|
|
eee
|
= Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung.
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Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt.
|
|
|
Die durch Kraftstoffe verursachten Treibhausgasemissionen E werden in CO2-Äquivalent in g/MJ (Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule Kraftstoff) angegeben.
Abweichend von Nummer 2 können für Kraftstoffe die in die in CO2-Äquivalent in g/MJ berechneten Werte so angepasst werden, dass Unterschiede zwischen Kraftstoffen bei der in km/MJ ausgedrückten geleisteten Nutzarbeit berücksichtigt werden. Derartige Anpassungen sind nur zulässig, wenn Belege für die Unterschiede bei der geleisteten Nutzarbeit angeführt werden.
Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird wie folgt berechnet:
EINSPARUNG = (EF – EB)/EF
dabei sind:
EB = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Biokraftstoffs;
EF = Gesamtemissionen des Komparators für Fossilbrennstoffe.
Die für die unter Nummer 1 genannten Zwecke berücksichtigten Treibhausgase sind CO2, N2O und CH4. Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden diese Gase wie folgt gewichtet:
Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe (eec) schließen die Emissionen des Gewinnungs- oder Anbauprozesses selbst, beim Sammeln der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die CO2-Bindung beim Anbau der Rohstoffe wird nicht berücksichtigt. Zertifizierte Reduktionen von Treibhausgasemissionen aus dem Abfackeln an Ölförderstätten in allen Teilen der Welt werden abgezogen. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die Emissionen beim Anbau Schätzungen aus den Durchschnittswerten abgeleitet werden, die für kleinere als die bei der Berechnung der Standardwerte herangezogenen geografischen Gebiete berechnet wurden.
Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (el) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:
el = (CSR – CSA) × 3,664 × 1/20 × 1/P – eB(22)
dabei sind:
el = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse (Gramm) an CO2-Äquivalent pro Energieeinheit (Megajoule) Biokraftstoff); „Kulturflächen“ (23) und „Dauerkulturen“ (24) sind als eine einzige Landnutzungsart zu betrachten;
CSR= der mit der Bezugsfläche verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Referenzlandnutzung ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffs, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;
CSA =.der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;
P = die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie des Biokraftstoffs pro Flächeneinheit und Jahr) und
eB = Bonus von 29 CO2-Äquivalent in g/MJ Biokraftstoff, wenn die Biomasse unter den in Nummer 8 genannten Bedingungen auf wiederhergestellten degradierten Flächen gewonnen wird
Der Bonus von 29 CO2-Äquivalent in g/MJ wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffende Fläche
im Januar 2008 nicht landwirtschaftlich oder zu einem anderen Zweck genutzt wurde und
unter eine der folgenden zwei Kategorien fällt:
stark degradierte Flächen einschließlich früherer landwirtschaftlicher Nutzflächen,
stark verschmutzte Flächen.
Der Bonus von 29 CO2-Äquivalent in g/MJ gilt für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Umwandlung der Fläche in eine landwirtschaftliche Nutzfläche, sofern ein kontinuierlicher Anstieg des Kohlenstoffbestands und ein nennenswerter Rückgang der Erosion auf unter Z i fallenden Flächen gewährleistet werden und die Bodenverschmutzung auf unter Z ii fallenden Flächen gesenkt wird.
Die in Nummer 8 Buchstabe b genannten Kategorien werden wie folgt definiert:
„stark degradierte Flächen“ sind Flächen, die während eines längeren Zeitraums entweder in hohem Maße versalzt wurden oder die einen besonders niedrigen Gehalt an organischen Stoffen aufweisen und stark erodiert sind;
„stark verschmutzte Flächen“ sind Flächen, die aufgrund der Bodenverschmutzung ungeeignet für den Anbau von Lebens- und Futtermitteln sind.
Dazu gehören auch Flächen, die Gegenstand eines Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 18 Abs. 4 Unterabsatz 4 sind. Dazu gehören auch Flächen, die Gegenstand eines Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 4, Unterabsatz 4 sind.
Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands auf der Grundlage der von der Kommission auf der Basis von Band 4 der IPPC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006 erstellten Leitlinien für die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands (Beschluss der Kommission 2010/335/EU über Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden für die Zwecke des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG, ABl. Nr. L 151 vom 17.06.2010 S.19).Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands auf der Grundlage der von der Kommission auf der Basis von Band 4 der IPPC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006 erstellten Leitlinien für die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands (Beschluss der Kommission 2010/335/EU über Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden für die Zwecke des Anhangs römisch fünf der Richtlinie 2009/28/EG, ABl. Nr. L 151 vom 17.06.2010 S.19).
Die Emissionen bei der Verarbeitung (ep) schließen die Emissionen bei der Verarbeitung selbst, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Verarbeitung verwendeten Chemikalien oder sonstigen Produkte ein. Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an nicht in der Anlage zur Kraftstoffherstellung erzeugter Elektrizität wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung dieser Elektrizität der durchschnittlichen Emissionsintensität bei der Produktion und Verteilung von Elektrizität in einer bestimmten Region entspricht. Abweichend von dieser Regel gilt: Die Produzenten können für die von einer einzelnen Elektrizitätserzeugungsanlage erzeugte Elektrizität einen Durchschnittswert verwenden, falls diese Anlage nicht an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist.
Die Emissionen beim Transport und Vertrieb (etd) schließen die beim Transport und der Lagerung von Rohstoffen und Halbfertigerzeugnissen sowie bei der Lagerung und dem Vertrieb von Fertigerzeugnissen anfallenden Emissionen ein. Die Emissionen beim Transport und Vertrieb, die unter Nummer 6 berücksichtigt werden, fallen nicht unter diese Nummer.
Die Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs (eu) werden für Biokraftstoffe mit null angesetzt.
Die Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (eccs), die nicht bereits in ep berücksichtigt wurde, wird auf die durch Abscheidung und Sequestrierung von emittiertem CO2 vermiedenen Emissionen begrenzt, die unmittelbar mit der Gewinnung, dem Transport, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Kraftstoff verbunden sind.
Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und -ersetzung (eccr) wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle des auf fossile Brennstoffe zurückgehenden Kohlendioxids für gewerbliche Erzeugnisse und Dienstleistungen verwendet wird.
Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) wird im Verhältnis zu dem von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung, welche als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände einsetzen, erzeugten Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt. Für die Berücksichtigung dieses Elektrizitätsüberschusses wird davon ausgegangen, dass die Größe der KWK-Anlage der Mindestgröße entspricht, die erforderlich ist, um die für die Kraftstoffherstellung benötigte Wärme zu liefern. Die mit diesem Elektrizitätsüberschuss verbundene Minderung an Treibhausgasemissionen werden der Treibhausgasmenge gleichgesetzt, die bei der Erzeugung einer entsprechenden Elektrizitätsmenge in einem Kraftwerk emittiert würde, das den gleichen Brennstoff einsetzt wie die KWK-Anlage.
Werden bei einem Kraftstoffherstellungsverfahren neben dem Kraftstoff, für den die Emissionen berechnet werden, weitere Erzeugnisse („Nebenerzeugnisse“) hergestellt, so werden die anfallenden Treibhausgasemissionen zwischen dem Kraftstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebenerzeugnissen nach Maßgabe ihres Energiegehalts (der bei anderen Nebenerzeugnissen als Elektrizität durch den unteren Heizwert bestimmt wird) aufgeteilt.
Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el + die Anteile von ep, etd und eee, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt wird. Wurden in einem früheren Verfahrensschritt Emissionen Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird.
Im Falle von Biokraftstoffen werden sämtliche Nebenerzeugnisse, einschließlich nicht unter Nummer 16 fallender Elektrizität, für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von Nebenerzeugnissen mit negativem Energiegehalt auf null festgesetzt.
Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen, Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen sowie Produktionsrückständen einschließlich Rohglycerin (nicht raffiniertes Glycerin) werden bis zur Sammlung dieser Materialien auf null angesetzt.
Bei Kraftstoffen, die in Raffinerien hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 die Raffinerie.
Disaggregierte Standardwerte für Biokraftstoffe
Disaggregierte Standardwerte für den Anbau: „eec“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
|
Herstellungsweg der Biokraftstoffe
|
Typische Treibhausgasemissionen
(CO2-Äquivalent in g/MJ)
|
Standardtreibhaus-
gasemissionen
(CO2-Äquivalent in g/MJ)
|
|
Ethanol aus Zuckerrüben
|
12
|
12
|
|
Ethanol aus Weizen
|
23
|
23
|
|
Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt
|
20
|
20
|
|
Ethanol aus Zuckerrohr
|
14
|
14
|
|
ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
|
|
|
TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
|
|
|
Biodiesel aus Raps
|
29
|
29
|
|
Biodiesel aus Sonnenblumen
|
18
|
18
|
|
Biodiesel aus Sojabohnen
|
19
|
19
|
|
Biodiesel aus Palmöl
|
14
|
14
|
|
Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem (*) Abfallöl
|
0
|
0
|
|
Hydriertes Rapsöl
|
30
|
30
|
|
Hydriertes Sonnenblumenöl
|
18
|
18
|
|
Hydriertes Palmöl
|
15
|
15
|
|
Reines Rapsöl
|
30
|
30
|
|
Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas
|
0
|
0
|
|
Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas
|
0
|
0
|
|
Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas
|
0
|
0
|
|
|
|
(*)Mit Ausnahme von tierischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 3 eingestuft werden.
Disaggregierte Standardwerte für die Verarbeitung (einschl. Elektrizitätsüberschuss):„ep – eee“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
|
Herstellungsweg der Biokraftstoffe
|
Typische Treibhausgasemissionen
(CO2-Äquivalent in g/MJ)
|
Standardtreibhausgas-
emissionen
(CO2-Äquivalent in g/MJ)
|
|
Ethanol aus Zuckerrüben
|
19
|
26
|
|
Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)
|
32
|
45
|
|
Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
|
32
|
45
|
|
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)
|
21
|
30
|
|
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
|
14
|
19
|
|
Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
|
1
|
1
|
|
Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
|
15
|
21
|
|
Ethanol aus Zuckerrohr
|
1
|
1
|
|
ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
|
|
|
TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
|
|
|
Biodiesel aus Raps
|
16
|
22
|
|
Biodiesel aus Sonnenblumen
|
16
|
22
|
|
Biodiesel aus Sojabohnen
|
18
|
26
|
|
Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)
|
35
|
49
|
|
Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)
|
13
|
18
|
|
Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl
|
9
|
13
|
|
Hydriertes Rapsöl
|
10
|
13
|
|
Hydriertes Sonnenblumenöl
|
10
|
13
|
|
Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)
|
30
|
42
|
|
Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)
|
7
|
9
|
|
Reines Rapsöl
|
4
|
5
|
|
Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas
|
14
|
20
|
|
Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas
|
8
|
11
|
|
Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas
|
8
|
11
|
|
|
|
Disaggregierte Standardwerte für Transport und Vertrieb: „etd“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
|
Herstellungsweg der Biokraftstoffe
|
Typische Treibhausgasemissionen
(CO2-Äquivalent in g/MJ)
|
Standardtreibhausgasemissionen
(CO2-Äquivalent in g/MJ)
|
|
Ethanol aus Zuckerrüben
|
2
|
2
|
|
Ethanol aus Weizen
|
2
|
2
|
|
Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt
|
2
|
2
|
|
Ethanol aus Zuckerrohr
|
9
|
9
|
|
ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
|
|
|
TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
|
|
|
Biodiesel aus Raps
|
1
|
1
|
|
Biodiesel aus Sonnenblumen
|
1
|
1
|
|
Biodiesel aus Sojabohnen
|
13
|
13
|
|
Biodiesel aus Palmöl
|
5
|
5
|
|
Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl
|
1
|
1
|
|
Hydriertes Rapsöl
|
1
|
1
|
|
Hydriertes Sonnenblumenöl
|
1
|
1
|
|
Hydriertes Palmöl
|
5
|
5
|
|
Reines Rapsöl
|
1
|
1
|
|
Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas
|
3
|
3
|
|
Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas
|
5
|
5
|
|
Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas
|
4
|
4
|
|
|
|
Insgesamt für Anbau, Verarbeitung, Transport und Vertrieb
|
Herstellungsweg der Biokraftstoffe
|
Typische Treibhausgasemissionen
(CO2-Äquivalent in g/MJ)
|
Standardtreibhausgas-
emissionen
(CO2-Äquivalent in g/MJ)
|
|
Ethanol aus Zuckerrüben
|
33
|
40
|
|
Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)
|
57
|
70
|
|
Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
|
57
|
70
|
|
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)
|
46
|
55
|
|
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
|
39
|
44
|
|
Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
|
26
|
26
|
|
Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
|
37
|
43
|
|
Ethanol aus Zuckerrohr
|
24
|
24
|
|
ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
|
|
|
TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
|
|
|
Biodiesel aus Raps
|
46
|
52
|
|
Biodiesel aus Sonnenblumen
|
35
|
41
|
|
Biodiesel aus Sojabohnen
|
50
|
58
|
|
Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)
|
54
|
68
|
|
Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)
|
32
|
37
|
|
Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl
|
10
|
14
|
|
Hydriertes Rapsöl
|
41
|
44
|
|
Hydriertes Sonnenblumenöl
|
29
|
32
|
|
Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)
|
50
|
62
|
|
Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)
|
27
|
29
|
|
Reines Rapsöl
|
35
|
36
|
|
Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas
|
17
|
23
|
|
Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas
|
13
|
16
|
|
Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas
|
12
|
15
|
|
|
|
Geschätzte disaggregierte Standardwerte für künftige Biokraftstoffe, die im Januar 2008 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren
Disaggregierte Standardwerte für den Anbau: „eec“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
|
Herstellungsweg der Biokraftstoffe
|
Typische Treibhausgasemissionen
(CO2-Äquivalent in g/MJ)
|
Standardtreibhausgasemissionen
(CO2-Äquivalent in g/MJ)
|
|
Ethanol aus Weizenstroh
|
3
|
3
|
|
Ethanol aus Holz
|
1
|
1
|
|
Ethanol aus Kulturholz
|
6
|
6
|
|
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz
|
1
|
1
|
|
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz
|
4
|
4
|
|
DME aus Abfallholz
|
1
|
1
|
|
DME aus Kulturholz
|
5
|
5
|
|
Methanol aus Abfallholz
|
1
|
1
|
|
Methanol aus Kulturholz
|
5
|
5
|
|
MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
Wie beim Herstellungsweg für Methanol
|
|
|
|
|
Disaggregierte Standardwerte für die Verarbeitung (einschl. Elektrizitätsüberschuss):„ep – eee“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
|
Herstellungsweg der Biokraftstoffe
|
Typische Treibhausgasemissionen (CO2-Äquivalent in g/MJ)
|
Standardtreibhausgas-
Emissionen (CO2-Äquivalent in g/MJ)
|
|
Ethanol aus Weizenstroh
|
5
|
7
|
|
Ethanol aus Holz
|
12
|
17
|
|
Fischer-Tropsch-Diesel aus Holz
|
0
|
0
|
|
DME aus Holz
|
0
|
0
|
|
Methanol aus Holz
|
0
|
0
|
|
MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
|
|
|
|
Disaggregierte Standardwerte für den Transport und Vertrieb: „etd“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
|
Herstellungsweg der Biokraftstoffe
|
Typische Treibhausgasemissionen
(CO2-Äquivalent in g/MJ)
|
Standardtreibhausgasemissionen
(CO2-Äquivalent in g/MJ)
|
|
Ethanol aus Weizenstroh
|
2
|
2
|
|
Ethanol aus Abfallholz
|
4
|
4
|
|
Ethanol aus Kulturholz
|
2
|
2
|
|
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz
|
3
|
3
|
|
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz
|
2
|
2
|
|
DME aus Abfallholz
|
4
|
4
|
|
DME aus Kulturholz
|
2
|
2
|
|
Methanol aus Abfallholz
|
4
|
4
|
|
Methanol aus Kulturholz
|
2
|
2
|
|
MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
Wie beim Herstellungsweg für Methanol
|
|
|
|
|
Insgesamt für Anbau, Verarbeitung, Transport und Vertrieb
|
Herstellungsweg der Biokraftstoffe
|
Typische Treibhausgasemissionen
(CO2-Äquivalent in g/MJ)
|
Standardtreibhausgas-
emissionen
(CO2-Äquivalent in g/MJ)
|
|
Ethanol aus Weizenstroh
|
11
|
13
|
|
Ethanol aus Abfallholz
|
17
|
22
|
|
Ethanol aus Kulturholz
|
20
|
25
|
|
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz
|
4
|
4
|
|
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz
|
6
|
6
|
|
DME aus Abfallholz
|
5
|
5
|
|
DME aus Kulturholz
|
7
|
7
|
|
Methanol aus Abfallholz
|
5
|
5
|
|
Methanol aus Kulturholz
|
7
|
7
|
|
MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
Wie beim Herstellungsweg für Methanol“
|
|
|
|
|
Anhang Xa
Berechnung der Treibhausgasintensität der Kraftstoffe und Energieträger eines Meldeverpflichteten
A
Die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen und Energieträgern wird in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Kraftstoff (CO2-Äquivalent in g/MJ) angegeben.
1. Für die Berechnung der Treibhausgasintensität von Kraftstoffen werden die Treibhausgase Kohlendioxid (CO2), Lachgas/Distickstoffoxid (N2O) und Methan (CH4) berücksichtigt. Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden Emissionen dieser Gase wie folgt nach Emissionen in CO2-Äquivalent gewichtet: CO2: 1; CH4: 25; N2O: 298
2. Die Emissionen aus der Herstellung von Maschinen und Ausrüstungen für die Förderung, Produktion, Raffinierung und den Verbrauch von fossilen Kraftstoffen fließen nicht in die Berechnung von Treibhausgasemissionen ein.
3. Die Treibhausgasintensität eines Meldeverpflichteten, die sich aus den Lebenszyklustreibhausgasemissionen sämtlicher gelieferter Kraftstoffe und der gesamten gelieferten Energie ergibt, wird nach der nachstehenden Formel berechnet:
Treibhausgasintensität eines Meldeverpflichteten(#)
Dabei ist
„#“ die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Meldeverpflichteten
„x“ die Arten von Kraftstoffen und Energieträgern, die gemäß Anhang I Tabelle 1 Z 17 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 unter diese Richtlinie fallen.„x“ die Arten von Kraftstoffen und Energieträgern, die gemäß Anhang römisch eins Tabelle 1 Ziffer 17, Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 unter diese Richtlinie fallen.
„MJx“ die gesamte gelieferte Energie, ausgedrückt in Megajoule, die aus den mitgeteilten Mengen des Kraftstoffes „x“ umgewandelt wurde.
Upstream-Emissions-Reduktionen (UER)
„GHGix“ ist die Treibhausgasintensität des Kraftstoffs oder des Energieträgers „x“, ausgedrückt in CO2Äquivalent in g/MJ.
„AF“ sind die Anpassungsfaktoren für die Antriebsstrangeffizienz:
|
Vorherrschende Umwandlungstechnologie
|
Effizienzfaktor
|
|
Verbrennungsmotor
|
1
|
|
Batteriegestützter Elektroantrieb
|
0,4
|
|
Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb
|
0,4
|
|
|
B
Energiegehalt von Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs entsprechend des „Well-to-Tank-Report“ (Version 4) vom Juli 2013
|
Kraftstoff
|
Gewichtspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/kg)
|
Dichte
|
|
Wert
|
Einheit
|
|
Ottokraftstoff
|
43,2
|
745
|
kg/m3
|
|
Dieselkraftstoff
|
43,1
|
832
|
kg/m3
|
|
Syn Diesel
|
44
|
780
|
kg/m3
|
|
Methanol
|
19,9
|
793
|
kg/m3
|
|
MTBE
|
35,1
|
745
|
kg/m3
|
|
ETBE
|
36,3
|
750
|
kg/m3
|
|
CNG (EU mix)25
|
45,1
|
0,792
|
kg/m3
|
|
CNG (Russland)26
|
49,2
|
0,728
|
kg/m3
|
|
LPG27
|
46
|
2,237
|
kg/m3
|
|
Wasserstoff28
|
120,1
|
0,089
|
kg/m3
|
|
|
|
|
C
Formel zur Meldung der Menge des verbrauchten elektrischen Stroms:
Verbrauchter elektrischer Strom = zurückgelegte Strecke (km) × Effizienz des Stromverbrauchs (MJ/km)
D
Durchschnittliche Standardwerte für Lebenszyklustreibhausgasintensität von Kraftstoffen außer Biokraftstoffen und elektrischem Strom
|
Spalte 1
|
Spalte 2
|
Spalte 3
|
Spalte 4
|
|
Rohstoffquelle und Verfahren
|
In Verkehr gebrachte(r) Kraftstoff
|
Lebenszyklustreibhausgasintensität (in CO2-Äquivalent in g/MJ)
|
Gewichtete Lebenszyklustreibhausgasintensität (in CO2-Äquivalent in g/MJ)
|
|
Konventionelles Rohöl
|
Ottokraftstoff
|
93,2
|
93,3
|
|
Verflüssigtes Erdgas
|
94,3
|
|
Verflüssigte Kohle
|
172
|
|
Naturbitumen
|
107
|
|
Ölschiefer
|
131,3
|
|
Konventionelles Rohöl
|
Diesel- oder Gasölkraftstoffe
|
95
|
95,1
|
|
Verflüssigtes Erdgas
|
94,3
|
|
Verflüssigte Kohle
|
172
|
|
Naturbitumen
|
108,5
|
|
Ölschiefer
|
133,7
|
|
Alle fossilen Quellen
|
Flüssiggas im Fremdzündungsmotor
|
73,6
|
73,6
|
|
Erdgas, EU-Mix
|
Komprimiertes Erdgas im Fremdzündungsmotor
|
69,3
|
69,3
|
|
Erdgas, EU-Mix
|
Verflüssigtes Erdgas im Fremdzündungsmotor
|
74,5
|
74,5
|
|
Sabatier-Prozess mit Wasserstoff aus der durch nicht-biogene erneuerbare Energien gespeisten Elektrolyse
|
Komprimiertes synthetisches Methan im Fremdzündungsmotor
|
3,3
|
3,3
|
|
Erdgas mit Dampfreformierung
|
Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle
|
104,3
|
104,3
|
|
Vollständig durch nicht-biogene erneuerbare Energien gespeiste Elektrolyse
|
Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle
|
9,1
|
9,1
|
|
Kohle
|
Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle
|
234,4
|
234,4
|
|
Kohle mit Abscheidung und Speicherung von CO2 aus Prozessemissionen
|
Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle
|
52,7
|
52,7
|
|
Altkunststoff aus fossilen Einsatzstoffen
|
Otto-, Diesel- oder Gasölkraftstoff
|
86
|
86
|
|
|
|
|
E
Obergrenzen für die Anrechnung von Upstream Emissons-Reduktionen:
Die Obergrenzen hinsichtlich der Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen gelten jeweils spezifisch für die einzelnen Kraftstoffe und sind wie folgt zu berechnen:
Die maximal anrechenbare Menge an Upstream Emissions-Reduktionen in CO2-Äquivalent ergibt sich für die Anrechenbarkeit hinsichtlich der Summe der öl-basierten Produkte aus:
MJOttokraftstoffx11.0+MJDieselkraftstoffx11.3+𝛼 x MJLPGx6.2
Die maximal anrechenbare Menge an Upstream Emissions-Reduktionen in CO2-Äquivalent ergibt sich für die Anrechenbarkeit hinsichtlich der Summe der gas-basierten Produkte aus:
MJCNGx9.1+MJLNGx15.0+(1−𝛼)xMJLPGx6.2
LPG kann unabhängig von der Rohstoffbasis in beiden Fällen angerechnet werden, wobei 𝛼 dabei den durch den Verpflichteten wählbaren Anteil zwischen 0 und 1 des in Verkehr gebrachten LPG angibt.
Anhang XI
Nachhaltigkeitskriterien für Ausgangsstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen
Ausgangsstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen dürfen nicht von folgenden Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt stammen, das heißt von Flächen, die im oder nach Januar 2008 folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen noch diesen Status haben:
Primärwald und andere bewaldete Flächen, das heißt Wald und andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind;
Folgende ausgewiesene Flächen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderläuft;
durch gesetzliche Bestimmungen oder von der zuständigen Behörde ausgewiesene Flächen für Naturschutzzwecke,
Flächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, vorbehaltlich ihrer Anerkennung gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG.Flächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, vorbehaltlich ihrer Anerkennung gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 4, Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG.
Grünland mit großer biologischer Vielfalt entsprechend der Definition der Verordnung (EU) 1307/2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 351 vom 09.12.2014 S. 3, sowie der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, BGBl. II Nr. 250/2010.Grünland mit großer biologischer Vielfalt entsprechend der Definition der Verordnung (EU) 1307/2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 351 vom 09.12.2014 Sitzung 3, sowie der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2010,.
Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand, die im Januar 2008 einen der folgenden Stati hatten, diesen Status aber nicht mehr haben. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Gewinnung des Ausgangsstoffes zur Herstellung von Biokraftstoffen die Flächen denselben Status hatten wie im Januar 2008:
Feuchtgebiete, d. h. Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind;
kontinuierlich bewaldete Gebiete, d. h. Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können;
Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass unter Anwendung der in Anhang X Teil C beschriebenen Methode die in §12 Abs. 3 genannten Bedingungen erfüllt wäre.Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass unter Anwendung der in Anhang römisch zehn Teil C beschriebenen Methode die in §12 Absatz 3, genannten Bedingungen erfüllt wäre.
Anhang XII
Teil A. Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe (CO2-Äquivalent in g/MJ) (+)
|
Rohstoffgruppe
|
Mittelwert (*)
|
Aus der Sensitivitätsanalyse
abgeleitete Bandbreite zwischen den Perzentilen (**)
|
|
Getreide und sonstige Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt
|
12
|
8 bis 16
|
|
Zuckerpflanzen
|
13
|
4 bis 17
|
|
Ölpflanzen
|
55
|
33 bis 66
|
|
|
|
(*) Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.
(**)Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 % der Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 % der Beobachtungen angesiedelt waren (d. h. 5 % der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und 33 CO2-Äquivalent in g/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 95 % der Beobachtungen angesiedelt waren (d. h. 5 % der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 CO2-Äquivalent in g/MJ), Amtsblatt der Europäischen Union DE L 239/25 vom 15.09.2015
Teil B. Biokraftstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden
Bei Biokraftstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt:
Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs aufgeführt sind;
Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d. h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung — bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen — zu Kulturflächen oder Dauerkulturen(29). In diesem Fall hätte ein ‚Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (e1)‘ nach Anhang IX Teil C Nummer 7 berechnet werden müssen.30Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d. h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung — bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen — zu Kulturflächen oder Dauerkulturen(29). In diesem Fall hätte ein ‚Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (e1)‘ nach Anhang römisch IX Teil C Nummer 7 berechnet werden müssen.30
Anhang XIII
Teil A.
Fortschrittliche Biokraftstoffe gemäß Anhang IX Teil A der Richtlinie (EU) 2015/1513Fortschrittliche Biokraftstoffe gemäß Anhang römisch IX Teil A der Richtlinie (EU) 2015/1513
Algen, sofern zu Land in Becken oder Photobioreaktoren kultiviert;
Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S 3 gelten;Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2, Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S 3 gelten;
Bioabfall im Sinn des Artikels 3 Abs. 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushalten, der einer getrennten Sammlung im Sinn des Artikels 3 Abs. 11 der genannten Richtlinie unterliegt;Bioabfall im Sinn des Artikels 3 Absatz 4, der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushalten, der einer getrennten Sammlung im Sinn des Artikels 3 Absatz 11, der genannten Richtlinie unterliegt;
Biomasse-Anteil von Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie und ausschließlich der in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Rohstoffe;
Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel;
Traubentrester und Weintrub;
Biomasse-Anteile von Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und forstbasierten Industrien, d. h. Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl;
anderes zellulosehaltiges Non-Food-Material im Sinne des §°2 Z°12;
anderes lignozellulosehaltiges Material im Sinn des §°2 Z°11 mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz;
im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs;
Abscheidung und Nutzung von CO2 für Verkehrszwecke, sofern die Energiequelle in Übereinstimmung mit §°2 Z 8 erneuerbar istAbscheidung und Nutzung von CO2 für Verkehrszwecke, sofern die Energiequelle in Übereinstimmung mit §°2 Ziffer 8, erneuerbar ist
Bakterien, sofern die Energiequelle in Übereinstimmung mit §°2 Z 8 erneuerbar ist.Bakterien, sofern die Energiequelle in Übereinstimmung mit §°2 Ziffer 8, erneuerbar ist.
Teil B.
Rohstoffe für Biokraftstoffe gemäß Anhang IX Teil B der Richtlinie (EU) 2015/1513Rohstoffe für Biokraftstoffe gemäß Anhang römisch IX Teil B der Richtlinie (EU) 2015/1513
tierische Fette, derKategorien 1 und 2 der Verordnung 1069/2009/EG.
Anhang XIV
Handelsnahme des Rohstoffs
|
Land
|
Handelsname des Rohstoffs
|
API
|
Schwefel (% Massenanteil)
|
|
Abu Dhabi
|
Al Bunduq
|
38,5
|
1,1
|
|
Abu Dhabi
|
Mubarraz
|
38,1
|
0,9
|
|
Abu Dhabi
|
Murban
|
40,5
|
0,8
|
|
Abu Dhabi
|
Zakum (Lower Zakum/Abu Dhabi Marine)
|
40,6
|
1
|
|
Abu Dhabi
|
Umm Shaif (Abu Dhabi Marine)
|
37,4
|
1,5
|
|
Abu Dhabi
|
Arzanah
|
44
|
0
|
|
Abu Dhabi
|
Abu Al Bu Khoosh
|
31,6
|
2
|
|
Abu Dhabi
|
Murban Bottoms
|
21,4
|
NICHT VERFÜGBAR (N.V.)
|
|
Abu Dhabi
|
Top Murban
|
21
|
N.V.
|
|
Abu Dhabi
|
Upper Zakum
|
34,4
|
1,7
|
|
Algerien
|
Arzew
|
44,3
|
0,1
|
|
Algerien
|
Hassi Messaoud
|
42,8
|
0,2
|
|
Algerien
|
Zarzaitine
|
43
|
0,1
|
|
Algerien
|
Algerian
|
44
|
0,1
|
|
Algerien
|
Skikda
|
44,3
|
0,1
|
|
Algerien
|
Saharan Blend
|
45,5
|
0,1
|
|
Algerien
|
Hassi Ramal
|
60
|
0,1
|
|
Algerien
|
Algerian Condensate
|
64,5
|
N.V.
|
|
Algerien
|
Algerian Mix
|
45,6
|
0,2
|
|
Algerien
|
Algerian Condensate (Arzew)
|
65,8
|
0
|
|
Algerien
|
Algerian Condensate (Bejaia)
|
65,0
|
0
|
|
Algerien
|
Top Algerian
|
24,6
|
N.V.
|
|
Angola
|
Cabinda
|
31,7
|
0,2
|
|
Angola
|
Takula
|
33,7
|
0,1
|
|
Angola
|
Soyo Blend
|
33,7
|
0,2
|
|
Angola
|
Mandji
|
29,5
|
1,3
|
|
Angola
|
Malongo (West)
|
26
|
N.V.
|
|
Angola
|
Cavala-1
|
42,3
|
N.V.
|
|
Angola
|
Sulele (South-1)
|
38,7
|
N.V.
|
|
Angola
|
Palanca
|
40
|
0,14
|
|
Angola
|
Malongo (North)
|
30
|
N.V.
|
|
Angola
|
Malongo (South)
|
25
|
N.V.
|
|
Angola
|
Nemba
|
38,5
|
0
|
|
Angola
|
Girassol
|
31,3
|
N.V.
|
|
Angola
|
Kuito
|
20
|
N.V.
|
|
Angola
|
Hungo
|
28,8
|
N.V.
|
|
Angola
|
Kissinje
|
30,5
|
0,37
|
|
Angola
|
Dalia
|
23,6
|
1,48
|
|
Angola
|
Gimboa
|
23,7
|
0,65
|
|
Angola
|
Mondo
|
28,8
|
0,44
|
|
Angola
|
Plutonio
|
33,2
|
0,036
|
|
Angola
|
Saxi Batuque Blend
|
33,2
|
0,36
|
|
Angola
|
Xikomba
|
34,4
|
0,41
|
|
Argentinien
|
Tierra del Fuego
|
42,4
|
N.V.
|
|
Argentinien
|
Santa Cruz
|
26,9
|
N.V.
|
|
Argentinien
|
Escalante
|
24
|
0,2
|
|
Argentinien
|
Canadon Seco
|
27
|
0,2
|
|
Argentinien
|
Hidra
|
51,7
|
0,05
|
|
Argentinien
|
Medanito
|
34,93
|
0,48
|
|
Armenien
|
Armenian Miscellaneous
|
N.V.
|
N.V.
|
|
Australien
|
Jabiru
|
42,3
|
0,03
|
|
Australien
|
Kooroopa (Jurassic)
|
42
|
N.V.
|
|
Australien
|
Talgeberry (Jurassic)
|
43
|
N.V.
|
|
Australien
|
Talgeberry (Up Cretaceous)
|
51
|
N.V.
|
|
Australien
|
Woodside Condensate
|
51,8
|
N.V.
|
|
Australien
|
Saladin-3 (Top Barrow)
|
49
|
N.V.
|
|
Australien
|
Harriet
|
38
|
N.V.
|
|
Australien
|
Skua-3 (Challis Field)
|
43
|
N.V.
|
|
Australien
|
Barrow Island
|
36,8
|
0,1
|
|
Australien
|
Northwest Shelf Condensate
|
53,1
|
0
|
|
Australien
|
Jackson Blend
|
41,9
|
0
|
|
Australien
|
Cooper Basin
|
45,2
|
0,02
|
|
Australien
|
Griffin
|
55
|
0,03
|
|
Australien
|
Buffalo Crude
|
53
|
N.V.
|
|
Australien
|
Cossack
|
48,2
|
0,04
|
|
Australien
|
Elang
|
56,2
|
N.V.
|
|
Australien
|
Enfield
|
21,7
|
0,13
|
|
Australien
|
Gippsland (Bass Strait)
|
45,4
|
0,1
|
|
Aserbaidschan
|
Azeri Light
|
34,8
|
0,15
|
|
Bahrain
|
Bahrain Miscellaneous
|
N.V.
|
N.V.
|
|
Belarus
|
Belarus Miscellaneous
|
N.V.
|
N.V.
|
|
Benin
|
Seme
|
22,6
|
0,5
|
|
Benin
|
Benin Miscellaneous
|
N.V.
|
N.V.
|
|
Belize
|
Belize Light Crude
|
40
|
N.V.
|
|
Belize
|
Belize Miscellaneous
|
N.V.
|
N.V.
|
|
Bolivien
|
Bolivian Condensate
|
58,8
|
0,1
|
|
Brasilien
|
Garoupa
|
30,5
|
0,1
|
|
Brasilien
|
Sergipano
|
25,1
|
0,4
|
|
Brasilien
|
Campos Basin
|
20
|
N.V.
|
|
Brasilien
|
Urucu (Upper Amazon)
|
42
|
N.V.
|
|
Brasilien
|
Marlim
|
20
|
N.V.
|
|
Brasilien
|
Brazil Polvo
|
19,6
|
1,14
|
|
Brasilien
|
Roncador
|
28,3
|
0,58
|
|
Brasilien
|
Roncador Heavy
|
18
|
N.V.
|
|
Brasilien
|
Albacora East
|
19,8
|
0,52
|
|
Brunei
|
Seria Light
|
36,2
|
0,1
|
|
Brunei
|
Champion
|
24,4
|
0,1
|
|
Brunei
|
Champion Condensate
|
65
|
0,1
|
|
Brunei
|
Brunei LS Blend
|
32
|
0,1
|
|
Brunei
|
Brunei Condensate
|
65
|
N.V.
|
|
Brunei
|
Champion Export
|
23,9
|
0,12
|
|
Kamerun
|
Kole Marine Blend
|
34,9
|
0,3
|
|
Kamerun
|
Lokele
|
21,5
|
0,5
|
|
Kamerun
|
Moudi Light
|
40
|
N.V.
|
|
Kamerun
|
Moudi Heavy
|
21,3
|
N.V.
|
|
Kamerun
|
Ebome
|
32,1
|
0,35
|
|
Kamerun
|
Cameroon Miscellaneous
|
N.V.
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Peace River Light
|
41
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Peace River Medium
|
33
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Peace River Heavy
|
23
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Manyberries
|
36,5
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Rainbow Light and Medium
|
40,7
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Pembina
|
33
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Bells Hill Lake
|
32
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Fosterton Condensate
|
63
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Rangeland Condensate
|
67,3
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Redwater
|
35
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Lloydminster
|
20,7
|
2,8
|
|
Kanada
|
Wainwright-Kinsella
|
23,1
|
2,3
|
|
Kanada
|
Bow River Heavy
|
26,7
|
2,4
|
|
Kanada
|
Fosterton
|
21,4
|
3
|
|
Kanada
|
Smiley-Coleville
|
22,5
|
2,2
|
|
Kanada
|
Midale
|
29
|
2,4
|
|
Kanada
|
Milk River Pipeline
|
36
|
1,4
|
|
Kanada
|
Ipl-Mix Sweet
|
40
|
0,2
|
|
Kanada
|
Ipl-Mix Sour
|
38
|
0,5
|
|
Kanada
|
Ipl Condensate
|
55
|
0,3
|
|
Kanada
|
Aurora Light
|
39,5
|
0,4
|
|
Kanada
|
Aurora Condensate
|
65
|
0,3
|
|
Kanada
|
Reagan Field
|
35
|
0,2
|
|
Kanada
|
Synthetic Canada
|
30,3
|
1,7
|
|
Kanada
|
Cold Lake
|
13,2
|
4,1
|
|
Kanada
|
Cold Lake Blend
|
26,9
|
3
|
|
Kanada
|
Canadian Federated
|
39,4
|
0,3
|
|
Kanada
|
Chauvin
|
22
|
2,7
|
|
Kanada
|
Gcos
|
23
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Gulf Alberta L & M
|
35,1
|
1
|
|
Kanada
|
Light Sour Blend
|
35
|
1,2
|
|
Kanada
|
Lloyd Blend
|
22
|
2,8
|
|
Kanada
|
Peace River Condensate
|
54,9
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Sarnium Condensate
|
57,7
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Saskatchewan Light
|
32,9
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Sweet Mixed Blend
|
38
|
0,5
|
|
Kanada
|
Syncrude
|
32
|
0,1
|
|
Kanada
|
Rangeland — South L & M
|
39,5
|
0,5
|
|
Kanada
|
Northblend Nevis
|
34
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Canadian Common Condensate
|
55
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Canadian Common
|
39
|
0,3
|
|
Kanada
|
Waterton Condensate
|
65,1
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Panuke Condensate
|
56
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Federated Light and Medium
|
39,7
|
2
|
|
Kanada
|
Wabasca
|
23
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Hibernia
|
37,3
|
0,37
|
|
Kanada
|
BC Light
|
40
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Boundary
|
39
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Albian Heavy
|
21
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Koch Alberta
|
34
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Terra Nova
|
32,3
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Echo Blend
|
20,6
|
3,15
|
|
Kanada
|
Western Canadian Blend
|
19,8
|
3
|
|
Kanada
|
Western Canadian Select
|
20,5
|
3,33
|
|
Kanada
|
White Rose
|
31,0
|
0,31
|
|
Kanada
|
Access
|
22
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Premium Albian Synthetic Heavy
|
20,9
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Albian Residuum Blend (ARB)
|
20,03
|
2,62
|
|
Kanada
|
Christina Lake
|
20,5
|
3
|
|
Kanada
|
CNRL
|
34
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Husky Synthetic Blend
|
31,91
|
0,11
|
|
Kanada
|
Premium Albian Synthetic (PAS)
|
35,5
|
0,04
|
|
Kanada
|
Seal Heavy (SH)
|
19,89
|
4,54
|
|
Kanada
|
Suncor Synthetic A (OSA)
|
33,61
|
0,178
|
|
Kanada
|
Suncor Synthetic H (OSH)
|
19,53
|
3,079
|
|
Kanada
|
Peace Sour
|
33
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Western Canadian Resid
|
20,7
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Christina Dilbit Blend
|
21,0
|
N.V.
|
|
Kanada
|
Christina Lake Dilbit
|
38,08
|
3,80
|
|
Tschad
|
Doba Blend (Early Production)
|
24,8
|
0,14
|
|
Tschad
|
Doba Blend (Later Production)
|
20,8
|
0,17
|
|
Chile
|
Chile Miscellaneous
|
N.V.
|
N.V.
|
|
China
|
Taching (Daqing)
|
33
|
0,1
|
|
China
|
Shengli
|
24,2
|
1
|
|
China
|
Beibu
|
N.V.
|
N.V.
|
|
China
|
Chengbei
|
17
|
N.V.
|
|
China
|
Lufeng
|
34,4
|
N.V.
|
|
China
|
Xijiang
|
28
|
N.V.
|
|
China
|
Wei Zhou
|
39,9
|
N.V.
|
|
China
|
Liu Hua
|
21
|
N.V.
|
|
China
|
Boz Hong
|
17
|
0,282
|
|
China
|
Peng Lai
|
21,8
|
0,29
|
|
China
|
Xi Xiangrömisch zehn i Xiang
|
32,18
|
0,09
|
|
Kolumbien
|
Onto
|
35,3
|
0,5
|
|
Kolumbien
|
Putamayo
|
35
|
0,5
|
|
Kolumbien
|
Rio Zulia
|
40,4
|
0,3
|
|
Kolumbien
|
Orito
|
34,9
|
0,5
|
|
Kolumbien
|
Cano-Limon
|
30,8
|
0,5
|
|
Kolumbien
|
Lasmo
|
30
|
N.V.
|
|
Kolumbien
|
Cano Duya-1
|
28
|
N.V.
|
|
Kolumbien
|
Corocora-1
|
31,6
|
N.V.
|
|
Kolumbien
|
Suria Sur-1
|
32
|
N.V.
|
|
Kolumbien
|
Tunane-1
|
29
|
N.V.
|
|
Kolumbien
|
Casanare
|
23
|
N.V.
|
|
Kolumbien
|
Cusiana
|
44,4
|
0,2
|
|
Kolumbien
|
Vasconia
|
27,3
|
0,6
|
|
Kolumbien
|
Castilla Blend
|
20,8
|
1,72
|
|
Kolumbien
|
Cupiaga
|
43,11
|
0,082
|
|
Kolumbien
|
South Blend
|
28,6
|
0,72
|
|
Kongo (Brazzaville)
|
Emeraude
|
23,6
|
0,5
|
|
Kongo (Brazzaville)
|
Djeno Blend
|
26,9
|
0,3
|
|
Kongo (Brazzaville)
|
Viodo Marina-1
|
26,5
|
N.V.
|
|
Kongo (Brazzaville)
|
Nkossa
|
47
|
0,03
|
|
Kongo (Kinshasa)
|
Muanda
|
34
|
0,1
|
|
Kongo (Kinshasa)
|
Congo/Zaire
|
31,7
|
0,1
|
|
Kongo (Kinshasa)
|
Coco
|
30,4
|
0,15
|
|
Côte d'Ivoire
|
Espoir
|
31,4
|
0,3
|
|
Côte d'Ivoire
|
Lion Cote
|
41,1
|
0,101
|
|
Dänemark
|
Dan
|
30,4
|
0,3
|
|
Dänemark
|
Gorm
|
33,9
|
0,2
|
|
Dänemark
|
Danish North Sea
|
34,5
|
0,26
|
|
Dubai
|
Dubai (Fateh)
|
31,1
|
2
|
|
Dubai
|
Margham Light
|
50,3
|
0
|
|
Ecuador
|
Oriente
|
29,2
|
1
|
|
Ecuador
|
Quito
|
29,5
|
0,7
|
|
Ecuador
|
Santa Elena
|
35
|
0,1
|
|
Ecuador
|
Limoncoha-1
|
28
|
N.V.
|
|
Ecuador
|
Frontera-1
|
30,7
|
N.V.
|
|
Ecuador
|
Bogi-1
|
21,2
|
N.V.
|
|
Ecuador
|
Napo
|
19
|
2
|
|
Ecuador
|
Napo Light
|
19,3
|
N.V.
|
|
Ägypten
|
Belayim
|
27,5
|
2,2
|
|
Ägypten
|
El Morgan
|
29,4
|
1,7
|
|
Ägypten
|
Rhas Gharib
|
24,3
|
3,3
|
|
Ägypten
|
Gulf of Suez Mix
|
31,9
|
1,5
|
|
Ägypten
|
Geysum
|
19,5
|
N.V.
|
|
Ägypten
|
East Gharib (J-1)
|
37,9
|
N.V.
|
|
Ägypten
|
Mango-1
|
35,1
|
N.V.
|
|
Ägypten
|
Rhas Budran
|
25
|
N.V.
|
|
Ägypten
|
Zeit Bay
|
34,1
|
0,1
|
|
Ägypten
|
East Zeit Mix
|
39
|
0,87
|
|
Äquatorialguinea
|
Zafiro
|
30,3
|
N.V.
|
|
Äquatorialguinea
|
Alba Condensate
|
55
|
N.V.
|
|
Äquatorialguinea
|
Ceiba
|
30,1
|
0,42
|
|
Gabun
|
Gamba
|
31,8
|
0,1
|
|
Gabun
|
Mandji
|
30,5
|
1,1
|
|
Gabun
|
Lucina Marine
|
39,5
|
0,1
|
|
Gabun
|
Oguendjo
|
35
|
N.V.
|
|
Gabun
|
Rabi-Kouanga
|
34
|
0,6
|
|
Gabun
|
T'Catamba
|
44,3
|
0,21
|
|
Gabun
|
Rabi
|
33,4
|
0,06
|
|
Gabun
|
Rabi Blend
|
34
|
N.V.
|
|
Gabun
|
Rabi Light
|
37,7
|
0,15
|
|
Gabun
|
Etame Marin
|
36
|
N.V.
|
|
Gabun
|
Olende
|
17,6
|
1,54
|
|
Gabun
|
Gabonian Miscellaneous
|
N.V.
|
N.V.
|
|
Georgien
|
Georgian Miscellaneous
|
N.V.
|
N.V.
|
|
Ghana
|
Bonsu
|
32
|
0,1
|
|
Ghana
|
Salt Pond
|
37,4
|
0,1
|
|
Guatemala
|
Coban
|
27,7
|
N.V.
|
|
Guatemala
|
Rubelsanto
|
27
|
N.V.
|
|
Indien
|
Bombay High
|
39,4
|
0,2
|
|
Indonesien
|
Minas (Sumatron Light)
|
34,5
|
0,1
|
|
Indonesien
|
Ardjuna
|
35,2
|
0,1
|
|
Indonesien
|
Attaka
|
42,3
|
0,1
|
|
Indonesien
|
Suri
|
18,4
|
0,2
|
|
Indonesien
|
Sanga Sanga
|
25,7
|
0,2
|
|
Indonesien
|
Sepinggan
|
37,9
|
0,9
|
|
Indonesien
|
Walio
|
34,1
|
0,7
|
|
Indonesien
|
Arimbi
|
31,8
|
0,2
|
|
Indonesien
|
Poleng
|
43,2
|
0,2
|
|
Indonesien
|
Handil
|
32,8
|
0,1
|
|
Indonesien
|
Jatibarang
|
29
|
0,1
|
|
Indonesien
|
Cinta
|
33,4
|
0,1
|
|
Indonesien
|
Bekapai
|
40
|
0,1
|
|
Indonesien
|
Katapa
|
52
|
0,1
|
|
Indonesien
|
Salawati
|
38
|
0,5
|
|
Indonesien
|
Duri (Sumatran Heavy)
|
21,1
|
0,2
|
|
Indonesien
|
Sembakung
|
37,5
|
0,1
|
|
Indonesien
|
Badak
|
41,3
|
0,1
|
|
Indonesien
|
Arun Condensate
|
54,5
|
N.V.
|
|
Indonesien
|
Udang
|
38
|
0,1
|
|
Indonesien
|
Klamono
|
18,7
|
1
|
|
Indonesien
|
Bunya
|
31,7
|
0,1
|
|
Indonesien
|
Pamusian
|
18,1
|
0,2
|
|
Indonesien
|
Kerindigan
|
21,6
|
0,3
|
|
Indonesien
|
Melahin
|
24,7
|
0,3
|
|
Indonesien
|
Bunyu
|
31,7
|
0,1
|
|
Indonesien
|
Camar
|
36,3
|
N.V.
|
|
Indonesien
|
Cinta Heavy
|
27
|
N.V.
|
|
Indonesien
|
Lalang
|
40,4
|
N.V.
|
|
Indonesien
|
Kakap
|
46,6
|
N.V.
|
|
Indonesien
|
Sisi-1
|
40
|
N.V.
|
|
Indonesien
|
Giti-1
|
33,6
|
N.V.
|
|
Indonesien
|
Ayu-1
|
34,3
|
N.V.
|
|
Indonesien
|
Bima
|
22,5
|
N.V.
|
|
Indonesien
|
Padang Isle
|
34,7
|
N.V.
|
|
Indonesien
|
Intan
|
32,8
|
N.V.
|
|
Indonesien
|
Sepinggan — Yakin Mixed
|
31,7
|
0,1
|
|
Indonesien
|
Widuri
|
32
|
0,1
|
|
Indonesien
|
Belida
|
45,9
|
0
|
|
Indonesien
|
Senipah
|
51,9
|
0,03
|
|
Iran
|
Iranian Light
|
33,8
|
1,4
|
|
Iran
|
Iranian Heavy
|
31
|
1,7
|
|
Iran
|
Soroosh (Cyrus)
|
18,1
|
3,3
|
|
Iran
|
Dorrood (Darius)
|
33,6
|
2,4
|
|
Iran
|
Rostam
|
35,9
|
1,55
|
|
Iran
|
Salmon (Sassan)
|
33,9
|
1,9
|
|
Iran
|
Foroozan (Fereidoon)
|
31,3
|
2,5
|
|
Iran
|
Aboozar (Ardeshir)
|
26,9
|
2,5
|
|
Iran
|
Sirri
|
30,9
|
2,3
|
|
Iran
|
Bahrgansar/Nowruz (SIRIP Blend)
|
27,1
|
2,5
|
|
Iran
|
Bahr/Nowruz
|
25,0
|
2,5
|
|
Iran
|
Iranian Miscellaneous
|
N.V.
|
N.V.
|
|
Irak
|
Basrah Light (Pers. Gulf)
|
33,7
|
2
|
|
Irak
|
Kirkuk (Pers. Gulf)
|
35,1
|
1,9
|
|
Irak
|
Mishrif (Pers. Gulf)
|
28
|
N.V.
|
|
Irak
|
Bai Hasson (Pers. Gulf)
|
34,1
|
2,4
|
|
Irak
|
Basrah Medium (Pers. Gulf)
|
31,1
|
2,6
|
|
Irak
|
Basrah Heavy (Pers. Gulf)
|
24,7
|
3,5
|
|
Irak
|
Kirkuk Blend (Pers. Gulf)
|
35,1
|
2
|
|
Irak
|
N. Rumalia (Pers. Gulf)
|
34,3
|
2
|
|
Irak
|
Ras el Behar
|
33
|
N.V.
|
|
Irak
|
Basrah Light (Red Sea)
|
33,7
|
2
|
|
Irak
|
Kirkuk (Red Sea)
|
36,1
|
1,9
|
|
Irak
|
Mishrif (Red Sea)
|
28
|
N.V.
|
|
Irak
|
Bai Hasson (Red Sea)
|
34,1
|
2,4
|
|
Irak
|
Basrah Medium (Red Sea)
|
31,1
|
2,6
|
|
Irak
|
Basrah Heavy (Red Sea)
|
24,7
|
3,5
|
|
Irak
|
Kirkuk Blend (Red Sea)
|
34
|
1,9
|
|
Irak
|
N. Rumalia (Red Sea)
|
34,3
|
2
|
|
Irak
|
Ratawi
|
23,5
|
4,1
|
|
Irak
|
Basrah Light (Turkey)
|
33,7
|
2
|
|
Irak
|
Kirkuk (Turkey)
|
36,1
|
1,9
|
|
Irak
|
Mishrif (Turkey)
|
28
|
N.V.
|
|
Irak
|
Bai Hasson (Turkey)
|
34,1
|
2,4
|
|
Irak
|
Basrah Medium (Turkey)
|
31,1
|
2,6
|
|
Irak
|
Basrah Heavy (Turkey)
|
24,7
|
3,5
|
|
Irak
|
Kirkuk Blend (Turkey)
|
34
|
1,9
|
|
Irak
|
N. Rumalia (Turkey)
|
34,3
|
2
|
|
Irak
|
FAO Blend
|
27,7
|
3,6
|
|
Kasachstan
|
Kumkol
|
42,5
|
0,07
|
|
Kasachstan
|
CPC Blend
|
44,2
|
0,54
|
|
Kuwait
|
Mina al Ahmadi (Kuwait Export)
|
31,4
|
2,5
|
|
Kuwait
|
Magwa (Lower Jurassic)
|
38
|
N.V.
|
|
Kuwait
|
Burgan (Wafra)
|
23,3
|
3,4
|
|
Libyen
|
Bu Attifel
|
43,6
|
0
|
|
Libyen
|
Amna (high pour)
|
36,1
|
0,2
|
|
Libyen
|
Brega
|
40,4
|
0,2
|
|
Libyen
|
Sirtica
|
43,3
|
0,43
|
|
Libyen
|
Zueitina
|
41,3
|
0,3
|
|
Libyen
|
Bunker Hunt
|
37,6
|
0,2
|
|
Libyen
|
El Hofra
|
42,3
|
0,3
|
|
Libyen
|
Dahra
|
41
|
0,4
|
|
Libyen
|
Sarir
|
38,3
|
0,2
|
|
Libyen
|
Zueitina Condensate
|
65
|
0,1
|
|
Libyen
|
El Sharara
|
42,1
|
0,07
|
|
Malaysia
|
Miri Light
|
36,3
|
0,1
|
|
Malaysia
|
Tembungo
|
37,5
|
N.V.
|
|
Malaysia
|
Labuan Blend
|
33,2
|
0,1
|
|
Malaysia
|
Tapis
|
44,3
|
0,1
|
|
Malaysia
|
Tembungo
|
37,4
|
0
|
|
Malaysia
|
Bintulu
|
26,5
|
0,1
|
|
Malaysia
|
Bekok
|
49
|
N.V.
|
|
Malaysia
|
Pulai
|
42,6
|
N.V.
|
|
Malaysia
|
Dulang
|
39
|
0,037
|
|
Mauretanien
|
Chinguetti
|
28,2
|
0,51
|
|
Mexiko
|
Isthmus
|
32,8
|
1,5
|
|
Mexiko
|
Maya
|
22
|
3,3
|
|
Mexiko
|
Olmeca
|
39
|
N.V.
|
|
Mexiko
|
Altamira
|
16
|
N.V.
|
|
Mexiko
|
Topped Isthmus
|
26,1
|
1,72
|
|
Niederlande
|
Alba
|
19,59
|
N.V.
|
|
Neutrale Zone
|
Eocene (Wafra)
|
18,6
|
4,6
|
|
Neutrale Zone
|
Hout
|
32,8
|
1,9
|
|
Neutrale Zone
|
Khafji
|
28,5
|
2,9
|
|
Neutrale Zone
|
Burgan (Wafra)
|
23,3
|
3,4
|
|
Neutrale Zone
|
Ratawi
|
23,5
|
4,1
|
|
Neutrale Zone
|
Neutral Zone Mix
|
23,1
|
N.V.
|
|
Neutrale Zone
|
Khafji Blend
|
23,4
|
3,8
|
|
Nigeria
|
Forcados Blend
|
29,7
|
0,3
|
|
Nigeria
|
Escravos
|
36,2
|
0,1
|
|
Nigeria
|
Brass River
|
40,9
|
0,1
|
|
Nigeria
|
Qua Iboe
|
35,8
|
0,1
|
|
Nigeria
|
Bonny Medium
|
25,2
|
0,2
|
|
Nigeria
|
Pennington
|
36,6
|
0,1
|
|
Nigeria
|
Bomu
|
33
|
0,2
|
|
Nigeria
|
Bonny Light
|
36,7
|
0,1
|
|
Nigeria
|
Brass Blend
|
40,9
|
0,1
|
|
Nigeria
|
Gilli Gilli
|
47,3
|
N.V.
|
|
Nigeria
|
Adanga
|
35,1
|
N.V.
|
|
Nigeria
|
Iyak-3
|
36
|
N.V.
|
|
Nigeria
|
Antan
|
35,2
|
N.V.
|
|
Nigeria
|
OSO
|
47
|
0,06
|
|
Nigeria
|
Ukpokiti
|
42,3
|
0,01
|
|
Nigeria
|
Yoho
|
39,6
|
N.V.
|
|
Nigeria
|
Okwori
|
36,9
|
N.V.
|
|
Nigeria
|
Bonga
|
28,1
|
N.V.
|
|
Nigeria
|
ERHA
|
31,7
|
0,21
|
|
Nigeria
|
Amenam Blend
|
39
|
0,09
|
|
Nigeria
|
Akpo
|
45,17
|
0,06
|
|
Nigeria
|
EA
|
38
|
N.V.
|
|
Nigeria
|
Agbami
|
47,2
|
0,044
|
|
Norwegen
|
Ekofisk
|
43,4
|
0,2
|
|
Norwegen
|
Tor
|
42
|
0,1
|
|
Norwegen
|
Statfjord
|
38,4
|
0,3
|
|
Norwegen
|
Heidrun
|
29
|
N.V.
|
|
Norwegen
|
Norwegian Forties
|
37,1
|
N.V.
|
|
Norwegen
|
Gullfaks
|
28,6
|
0,4
|
|
Norwegen
|
Oseberg
|
32,5
|
0,2
|
|
Norwegen
|
Norne
|
33,1
|
0,19
|
|
Norwegen
|
Troll
|
28,3
|
0,31
|
|
Norwegen
|
Draugen
|
39,6
|
N.V.
|
|
Norwegen
|
Sleipner Condensate
|
62
|
0,02
|
|
Oman
|
Oman Export
|
36,3
|
0,8
|
|
Papua-Neuguinea
|
Kutubu
|
44
|
0,04
|
|
Peru
|
Loreto
|
34
|
0,3
|
|
Peru
|
Talara
|
32,7
|
0,1
|
|
Peru
|
High Cold Test
|
37,5
|
N.V.
|
|
Peru
|
Bayovar
|
22,6
|
N.V.
|
|
Peru
|
Low Cold Test
|
34,3
|
N.V.
|
|
Peru
|
Carmen Central-5
|
20,7
|
N.V.
|
|
Peru
|
Shiviyacu-23
|
20,8
|
N.V.
|
|
Peru
|
Mayna
|
25,7
|
N.V.
|
|
Philippinen
|
Nido
|
26,5
|
N.V.
|
|
Philippinen
|
Philippines Miscellaneous
|
N.V.
|
N.V.
|
|
Katar
|
Dukhan
|
41,7
|
1,3
|
|
Katar
|
Qatar Marine
|
35,3
|
1,6
|
|
Katar
|
Qatar Land
|
41,4
|
N.V.
|
|
Ras al Chaima
|
Rak Condensate
|
54,1
|
N.V.
|
|
Ras al Chaima
|
Ras Al Khaimah Miscellaneous
|
N.V.
|
N.V.
|
|
Russland
|
Urals
|
31
|
2
|
|
Russland
|
Russian Export Blend
|
32,5
|
1,4
|
|
Russland
|
M100
|
17,6
|
2,02
|
|
Russland
|
M100 Heavy
|
16,67
|
2,09
|
|
Russland
|
Siberian Light
|
37,8
|
0,4
|
|
Russland
|
E4 (Gravenshon)
|
19,84
|
1,95
|
|
Russland
|
E4 Heavy
|
18
|
2,35
|
|
Russland
|
Purovsky Condensate
|
64,1
|
0,01
|
|
Russland
|
Sokol
|
39,7
|
0,18
|
|
Saudi-Arabien
|
Light (Pers. Gulf)
|
33,4
|
1,8
|
|
Saudi-Arabien
|
Heavy (Pers. Gulf) (Safaniya)
|
27,9
|
2,8
|
|
Saudi-Arabien
|
Medium (Pers. Gulf) (Khursaniyah)
|
30,8
|
2,4
|
|
Saudi-Arabien
|
Extra Light (Pers. Gulf) (Berri)
|
37,8
|
1,1
|
|
Saudi-Arabien
|
Light (Yanbu)
|
33,4
|
1,2
|
|
Saudi-Arabien
|
Heavy (Yanbu)
|
27,9
|
2,8
|
|
Saudi-Arabien
|
Medium (Yanbu)
|
30,8
|
2,4
|
|
Saudi-Arabien
|
Berri (Yanbu)
|
37,8
|
1,1
|
|
Saudi-Arabien
|
Medium (Zuluf/Marjan)
|
31,1
|
2,5
|
|
Schardscha
|
Mubarek Schardscha
|
37
|
0,6
|
|
Schardscha
|
Sharjah Condensate
|
49,7
|
0,1
|
|
Singapur
|
Rantau
|
50,5
|
0,1
|
|
Spanien
|
Amposta Marina North
|
37
|
N.V.
|
|
Spanien
|
Casablanca
|
34
|
N.V.
|
|
Spanien
|
El Dorado
|
26,6
|
N.V.
|
|
Syrien
|
Syrian Straight
|
15
|
N.V.
|
|
Syrien
|
Thayyem
|
35
|
N.V.
|
|
Syrien
|
Omar Blend
|
38
|
N.V.
|
|
Syrien
|
Omar
|
36,5
|
0,1
|
|
Syrien
|
Syrian Light
|
36
|
0,6
|
|
Syrien
|
Souedie
|
24,9
|
3,8
|
|
Thailand
|
Erawan Condensate
|
54,1
|
N.V.
|
|
Thailand
|
Sirikit
|
41
|
N.V.
|
|
Thailand
|
Nang Nuan
|
30
|
N.V.
|
|
Thailand
|
Bualuang
|
27
|
N.V.
|
|
Thailand
|
Benchamas
|
42,4
|
0,12
|
|
Trinidad und Tobago
|
Galeota Mix
|
32,8
|
0,3
|
|
Trinidad und Tobago
|
Trintopec
|
24,8
|
N.V.
|
|
Trinidad und Tobago
|
Land/Trinmar
|
23,4
|
1,2
|
|
Trinidad und Tobago
|
Calypso Miscellaneous
|
30,84
|
0,59
|
|
Tunesien
|
Zarzaitine
|
41,9
|
0,1
|
|
Tunesien
|
Ashtart
|
29
|
1
|
|
Tunesien
|
El Borma
|
43,3
|
0,1
|
|
Tunesien
|
Ezzaouia-2
|
41,5
|
N.V.
|
|
Türkei
|
Turkish Miscellaneous
|
N.V.
|
N.V.
|
|
Ukraine
|
Ukraine Miscellaneous
|
N.V.
|
N.V.
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Auk
|
37,2
|
0,5
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Beatrice
|
38,7
|
0,05
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Brae
|
33,6
|
0,7
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Buchan
|
33,7
|
0,8
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Claymore
|
30,5
|
1,6
|
|
Vereinigtes Königreich
|
S.V. (Brent)
|
36,7
|
0,3
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Tartan
|
41,7
|
0,6
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Tern
|
35
|
0,7
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Magnus
|
39,3
|
0,3
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Dunlin
|
34,9
|
0,4
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Fulmar
|
40
|
0,3
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Hutton
|
30,5
|
0,7
|
|
Vereinigtes Königreich
|
N.W. Hutton
|
36,2
|
0,3
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Maureen
|
35,5
|
0,6
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Murchison
|
38,8
|
0,3
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Ninian Blend
|
35,6
|
0,4
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Montrose
|
40,1
|
0,2
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Beryl
|
36,5
|
0,4
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Piper
|
35,6
|
0,9
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Forties
|
36,6
|
0,3
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Brent Blend
|
38
|
0,4
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Flotta
|
35,7
|
1,1
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Thistle
|
37
|
0,3
|
|
Vereinigtes Königreich
|
S.V. (Ninian)
|
38
|
0,3
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Argyle
|
38,6
|
0,2
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Heather
|
33,8
|
0,7
|
|
Vereinigtes Königreich
|
South Birch
|
38,6
|
N.V.
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Wytch Farm
|
41,5
|
N.V.
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Cormorant North
|
34,9
|
0,7
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Cormorant South (Cormorant „A“)
|
35,7
|
0,6
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Alba
|
19,2
|
N.V.
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Foinhaven
|
26,3
|
0,38
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Schiehallion
|
25,8
|
N.V.
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Captain
|
19,1
|
0,7
|
|
Vereinigtes Königreich
|
Harding
|
20,7
|
0,59
|
|
US Alaska
|
ANS
|
N.V.
|
N.V.
|
|
US Colorado
|
Niobrara
|
N.V.
|
N.V.
|
|
US New Mexico
|
Four Corners
|
N.V.
|
N.V.
|
|
US North Dakota
|
Bakken
|
N.V.
|
N.V.
|
|
US North Dakota
|
North Dakota Sweet
|
N.V.
|
N.V.
|
|
US Texas
|
WTI
|
N.V.
|
N.V.
|
|
US Texas
|
Eagle Ford
|
N.V.
|
N.V.
|
|
US Utah
|
Covenant
|
N.V.
|
N.V.
|
|
US Federal OCS
|
Beta
|
N.V.
|
N.V.
|
|
US Federal OCS
|
Carpinteria
|
N.V.
|
N.V.
|
|
US Federal OCS
|
Dos Cuadras
|
N.V.
|
N.V.
|
|
US Federal OCS
|
Hondo
|
N.V.
|
N.V.
|
|
US Federal OCS
|
Hueneme
|
N.V.
|
N.V.
|
|
US Federal OCS
|
Pescado
|
N.V.
|
N.V.
|
|
US Federal OCS
|
Point Arguello
|
N.V.
|
N.V.
|
|
US Federal OCS
|
Point Pedernales
|
N.V.
|
N.V.
|
|
US Federal OCS
|
Sacate
|
N.V.
|
N.V.
|
|
US Federal OCS
|
Santa Clara
|
N.V.
|
N.V.
|
|
US Federal OCS
|
Sockeye
|
N.V.
|
N.V.
|
|
Usbekistan
|
Uzbekistan Miscellaneous
|
N.V.
|
N.V.
|
|
Venezuela
|
Jobo (Monagas)
|
12,6
|
2
|
|
Venezuela
|
Lama Lamar
|
36,7
|
1
|
|
Venezuela
|
Mariago
|
27
|
1,5
|
|
Venezuela
|
Ruiz
|
32,4
|
1,3
|
|
Venezuela
|
Tucipido
|
36
|
0,3
|
|
Venezuela
|
Venez Lot 17
|
36,3
|
0,9
|
|
Venezuela
|
Mara 16/18
|
16,5
|
3,5
|
|
Venezuela
|
Tia Juana Light
|
32,1
|
1,1
|
|
Venezuela
|
Tia Juana Med 26
|
24,8
|
1,6
|
|
Venezuela
|
Officina
|
35,1
|
0,7
|
|
Venezuela
|
Bachaquero
|
16,8
|
2,4
|
|
Venezuela
|
Cento Lago
|
36,9
|
1,1
|
|
Venezuela
|
Lagunillas
|
17,8
|
2,2
|
|
Venezuela
|
La Rosa Medium
|
25,3
|
1,7
|
|
Venezuela
|
San Joaquin
|
42
|
0,2
|
|
Venezuela
|
Lagotreco
|
29,5
|
1,3
|
|
Venezuela
|
Lagocinco
|
36
|
1,1
|
|
Venezuela
|
Boscan
|
10,1
|
5,5
|
|
Venezuela
|
Leona
|
24,1
|
1,5
|
|
Venezuela
|
Barinas
|
26,2
|
1,8
|
|
Venezuela
|
Sylvestre
|
28,4
|
1
|
|
Venezuela
|
Mesa
|
29,2
|
1,2
|
|
Venezuela
|
Ceuta
|
31,8
|
1,2
|
|
Venezuela
|
Lago Medio
|
31,5
|
1,2
|
|
Venezuela
|
Tigre
|
24,5
|
N.V.
|
|
Venezuela
|
Anaco Wax
|
41,5
|
0,2
|
|
Venezuela
|
Santa Rosa
|
49
|
0,1
|
|
Venezuela
|
Bombai
|
19,6
|
1,6
|
|
Venezuela
|
Aguasay
|
41,1
|
0,3
|
|
Venezuela
|
Anaco
|
43,4
|
0,1
|
|
Venezuela
|
BCF-Bach/Lag17
|
16,8
|
2,4
|
|
Venezuela
|
BCF-Bach/Lag21
|
20,4
|
2,1
|
|
Venezuela
|
BCF-21,9
|
21,9
|
N.V.
|
|
Venezuela
|
BCF-24
|
23,5
|
1,9
|
|
Venezuela
|
BCF-31
|
31
|
1,2
|
|
Venezuela
|
BCF Blend
|
34
|
1
|
|
Venezuela
|
Bolival Coast
|
23,5
|
1,8
|
|
Venezuela
|
Ceuta/Bach 18
|
18,5
|
2,3
|
|
Venezuela
|
Corridor Block
|
26,9
|
1,6
|
|
Venezuela
|
Cretaceous
|
42
|
0,4
|
|
Venezuela
|
Guanipa
|
30
|
0,7
|
|
Venezuela
|
Lago Mix Med.
|
23,4
|
1,9
|
|
Venezuela
|
Larosa/Lagun
|
23,8
|
1,8
|
|
Venezuela
|
Menemoto
|
19,3
|
2,2
|
|
Venezuela
|
Cabimas
|
20,8
|
1,8
|
|
Venezuela
|
BCF-23
|
23
|
1,9
|
|
Venezuela
|
Oficina/Mesa
|
32,2
|
0,9
|
|
Venezuela
|
Pilon
|
13,8
|
2
|
|
Venezuela
|
Recon (Venez)
|
34
|
N.V.
|
|
Venezuela
|
102 Tj (25)
|
25
|
1,6
|
|
Venezuela
|
Tjl Cretaceous
|
39
|
0,6
|
|
Venezuela
|
Tia Juana Pesado (Heavy)
|
12,1
|
2,7
|
|
Venezuela
|
Mesa-Recon
|
28,4
|
1,3
|
|
Venezuela
|
Oritupano
|
19
|
2
|
|
Venezuela
|
Hombre Pintado
|
29,7
|
0,3
|
|
Venezuela
|
Merey
|
17,4
|
2,2
|
|
Venezuela
|
Lago Light
|
41,2
|
0,4
|
|
Venezuela
|
Laguna
|
11,2
|
0,3
|
|
Venezuela
|
Bach/Ceuta Mix
|
24
|
1,2
|
|
Venezuela
|
Bachaquero 13
|
13
|
2,7
|
|
Venezuela
|
Ceuta — 28
|
28
|
1,6
|
|
Venezuela
|
Temblador
|
23,1
|
0,8
|
|
Venezuela
|
Lagomar
|
32
|
1,2
|
|
Venezuela
|
Taparito
|
17
|
N.V.
|
|
Venezuela
|
BCF-Heavy
|
16,7
|
N.V.
|
|
Venezuela
|
BCF-Medium
|
22
|
N.V.
|
|
Venezuela
|
Caripito Blend
|
17,8
|
N.V.
|
|
Venezuela
|
Laguna/Ceuta Mix
|
18,1
|
N.V.
|
|
Venezuela
|
Morichal
|
10,6
|
N.V.
|
|
Venezuela
|
Pedenales
|
20,1
|
N.V.
|
|
Venezuela
|
Quiriquire
|
16,3
|
N.V.
|
|
Venezuela
|
Tucupita
|
17
|
N.V.
|
|
Venezuela
|
Furrial-2 (E. Venezuela)
|
27
|
N.V.
|
|
Venezuela
|
Curazao Blend
|
18
|
N.V.
|
|
Venezuela
|
Santa Barbara
|
36,5
|
N.V.
|
|
Venezuela
|
Cerro Negro
|
15
|
N.V.
|
|
Venezuela
|
BCF22
|
21,1
|
2,11
|
|
Venezuela
|
Hamaca
|
26
|
1,55
|
|
Venezuela
|
Zuata 10
|
15
|
N.V.
|
|
Venezuela
|
Zuata 20
|
25
|
N.V.
|
|
Venezuela
|
Zuata 30
|
35
|
N.V.
|
|
Venezuela
|
Monogas
|
15,9
|
3,3
|
|
Venezuela
|
Corocoro
|
24
|
N.V.
|
|
Venezuela
|
Petrozuata
|
19,5
|
2,69
|
|
Venezuela
|
Morichal 16
|
16
|
N.V.
|
|
Venezuela
|
Guafita
|
28,6
|
0,73
|
|
Vietnam
|
Bach Ho (White Tiger)
|
38,6
|
0
|
|
Vietnam
|
Dai Hung (Big Bear)
|
36,9
|
0,1
|
|
Vietnam
|
Rang Dong
|
37,7
|
0,5
|
|
Vietnam
|
Ruby
|
35,6
|
0,08
|
|
Vietnam
|
Su Tu Den (Black Lion)
|
36,8
|
0,05
|
|
Jemen
|
North Yemeni Blend
|
40,5
|
N.V.
|
|
Jemen
|
Alif
|
40,4
|
0,1
|
|
Jemen
|
Maarib Lt.
|
49
|
0,2
|
|
Jemen
|
Masila Blend
|
30-31
|
0,6
|
|
Jemen
|
Shabwa Blend
|
34,6
|
0,6
|
|
Andere
|
Ölschiefer
|
N.V.
|
N.V.
|
|
Andere
|
Schieferöl
|
N.V.
|
N.V.
|
|
Andere
|
Erdgas: aus der Quelle
|
N.V.
|
N.V.
|
|
Andere
|
Erdgas: aus LNG
|
N.V.
|
N.V.
|
|
Andere
|
Schiefergas: aus der Quelle
|
N.V.
|
N.V.
|
|
Andere
|
Kohle
|
N.V.
|
N.V.
|
|
|
|
|
Köstinger