84. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 geändert wird
Aufgrund des § 10 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. I Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017 wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 10, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV), BGBl. II Nr. 165/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 375/2016, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
§ 10a Abs. 3 lautet wie folgt:Paragraph 10 a, Absatz 3, lautet wie folgt:
„(3)Absatz 3,In Verfahren der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (§§ 86 ff des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der geltenden Fassung) können die Organe folgender Finanzämter für andere Finanzämter tätig werden:In Verfahren der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (Paragraphen 86, ff des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der geltenden Fassung) können die Organe folgender Finanzämter für andere Finanzämter tätig werden:
die Organe des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf für jedes Finanzamt mit Sitz in Wien, ausgenommen für das Finanzamt Wien 1/23;
die Organe des Finanzamts Lilienfeld St. Pölten für jedes Finanzamt mit Sitz in Niederösterreich, ausgenommen für die Finanzämter Neunkirchen Wr. Neustadt und Bruck Eisenstadt Oberwart;
die Organe des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart für das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt;
die Organe der Finanzämter Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch für jedes Finanzamt im Bereich des Landes, in dem diese Finanzämter jeweils ihren Sitz haben.
Die Ermächtigung zum Tätigwerden umfasst sämtliche Prüfungstätigkeiten einschließlich der Auswahl der zu prüfenden Fälle und die Erlassung von Bescheiden, Tätigkeiten in einschlägigen Beschwerdeverfahren und die Erlassung von Bescheiden im Beschwerdeverfahren sowie die Einbringung von Amtsrevisionen.“
Löger