BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 26. April 2018

Teil römisch zwei

78. Verordnung:

Änderung der Zeugnisformularverordnung

78. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 18 a, 22, 22 a, 23 a und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird verordnet:

Die Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    wenn der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz gemäß Paragraph 25, Absatz 10, dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes trotz dreier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist oder war:
    „Er/Sie ist/war gemäß Paragraph 25, Absatz 10, dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes trotz dreier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die/den … Klasse/Jahrgang (… Schulstufe) berechtigt. Ein Aufsteigen mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen ist daher kein weiteres Mal zulässig.“;“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 a, wird folgende Ziffer 6 b, eingefügt:

  1. Ziffer 6 b
    wenn der Schüler zur Ablegung einer Semesterprüfung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist:
    „Im Pflichtgegenstand/In den Pflichtgegenständen ................................................... ist/sind eine Semesterprüfung/…..Semesterprüfungen gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vorgemerkt.“;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15 b, lautet:

  1. Ziffer 15 b
    wenn der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in zumindest einem Pflichtgegenstand der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß Paragraph 23 a, des Schulunterrichtsgesetzes zu keinem (weiteren) Antritt zu einer Semesterprüfung berechtigt ist und Ziffer 4 b, nicht zur Anwendung kommt:
    „Er/Sie hat aufgrund des Fehlens einer (weiteren) Antrittsmöglichkeit zu Semesterprüfungen in Pflichtgegenständen nach Paragraph 23 a, bzw. Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,In das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe bzw. das Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule oder in einen Anhang zu diesen Zeugnissen ist die jeweilige von der zuständigen Schulbehörde verordnete Stundentafel oder, im Falle von Lehrplänen gemäß Paragraph 3 a, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976, in der jeweils geltenden Fassung, sowie im Falle von Lehrplänen gemäß Paragraph 4, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016, in der jeweils geltenden Fassung, ein geeigneter Hinweis auf den individuellen oder generellen Lehrplan aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 6, wird im Klammerausdruck die Wendung „Führung der Standesbezeichnung“ durch die Wendung „Erlangung der Qualifikationsbezeichnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 werden in den Klammerausdrücken die Ziffern „13“ bzw. „14“ durch die Ziffern „15“ bzw. „16“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 11 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Für die erste Seite der Jahresinformationen ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern für Semester- und Jahresinformationen mehrere Seiten benötigt werden, sind diese zu verbinden.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18,Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 a, 6 b und 15 b, Paragraph 3, Absatz 10,, Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 6,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 11 a, Absatz 4, sowie die Anlagen 2, 5 bis 15 und 17 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Novellierungsanordnung 9, In den Anlagen 2, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 wird jeweils die Wendung „Familien- oder Nachname und Vorname(n)“ durch die Wendung „Familienname und Vorname(n)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Anlage 8 wird die Wendung „Prüfer/Prüferin“ durch die Wendung „Prüfer/Prüferin/Prüferinnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Anlage 14 wird die das Unterschriftsfeld betreffende Wendung „Lehrer/Lehrerin“ durch die Wendung „Lehrer/Lehrerin/Lehrerinnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Anlage 15 werden die Wendungen „Pflichtgegenstände/Beurteilung“ und „Freigegenstände/Beurteilung“ durch die Wendungen „Pflichtgegenstände/Beurteilung/Leistungsinformation“ und „Freigegenstände/Beurteilung/Leistungsinformation“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 6 und 17 treten an die Stelle der entsprechenden Anlagen.

Faßmann