69. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern, die Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen und die Verordnung über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen geändert werden
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen
Auf Grund der § 2 und § 4 Abs. 2 und 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, BGBl. I Nr. 103/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2017, wird von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:Auf Grund der Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz 2 und 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2017,, wird von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, BGBl. II Nr. 2/2011, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel, in § 3 Abs. 1 und 2 sowie in § 4 Abs. 2 entfällt jeweils das Wort „ortsfesten“.Im Titel, in Paragraph 3, Absatz eins und 2 sowie in Paragraph 4, Absatz 2, entfällt jeweils das Wort „ortsfesten“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Titel, § 2 Abs. 2 vierter und fünfter Satz sowie Abs. 6, § 3 Abs. 3 zweiter Satz und § 4 Abs. 1 bis 3 wird jeweils die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.Im Titel, Paragraph 2, Absatz 2, vierter und fünfter Satz sowie Absatz 6,, Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 4, Absatz eins bis 3 wird jeweils die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Z 1 lautet:Paragraph eins, Ziffer eins, lautet:
die nähere Festlegung der Durchführung von Prüfungen und Zertifizierungen für Personen und Unternehmen, die bestimmte in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 – der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 28, festgelegte Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen ausüben und“die nähere Festlegung der Durchführung von Prüfungen und Zertifizierungen für Personen und Unternehmen, die bestimmte in der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 20.05.2014 Seite 195, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 2067, zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, – der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Amtsblatt Nummer L 301 vom 18.11.2015 Seite 28, festgelegte Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen ausüben und“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 erster Satz und § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 303/2008“ durch die Wortfolge „der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 3, Absatz eins, wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 303/2008“ durch die Wortfolge „der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 2 zweiter Satz sowie in § 2 Abs. 3, 4 und 5 wird das Wort „Anhang“ durch die Wortfolge „Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz sowie in Paragraph 2, Absatz 3, 4 und 5 wird das Wort „Anhang“ durch die Wortfolge „Anhang römisch eins der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 2 dritter Satz wird der Ausdruck „Artikel 3 (6) der Verordnung (EG) Nr. 842/2006“ durch den Ausdruck „Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, dritter Satz wird der Ausdruck „Artikel 3 (6) der Verordnung (EG) Nr. 842/2006“ durch den Ausdruck „"Art". 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 7 wird das Wort „Anhangs“ durch die Wortfolge „Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 7, wird das Wort „Anhangs“ durch die Wortfolge „Anhangs römisch eins der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 3 Abs. 2 entfallen die Wortfolgen „oder ein vorläufiges Zertifikat“ und „bzw. „Vorläufiges Zertifikat für Personen für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen“ “; die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ wird durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, entfallen die Wortfolgen „oder ein vorläufiges Zertifikat“ und „bzw. „Vorläufiges Zertifikat für Personen für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen nach Paragraph 4, Absatz eins, Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen“ “; die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ wird durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 Abs. 2 Z 4 entfällt der Klammerausdruck „(bei vorläufigen Zertifikaten 4. Juli 2011)“.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt der Klammerausdruck „(bei vorläufigen Zertifikaten 4. Juli 2011)“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 3 Abs. 3 wird der Ausdruck „Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008“ durch den Ausdruck „Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, wird der Ausdruck „Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008“ durch den Ausdruck „"Art". 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 5 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 5, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Titel, § 1 Z 1, § 2 Abs. 1 erster Satz, § 2 Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 3 bis 7, § 3 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft.Der Titel, Paragraph eins, Ziffer eins,, Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 2, Absatz 2, zweiter bis fünfter Satz und Absatz 3 bis 7, Paragraph 3, Absatz eins bis 3, Paragraph 4, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft.
(5)Absatz 5,Mit dieser Verordnung in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 69/2018 sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 verlangten Maßnahmen erlassen.“Mit dieser Verordnung in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2018, sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 2067, verlangten Maßnahmen erlassen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Der Anhang entfällt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern
Auf Grund der § 2 und § 4 Abs. 2 und 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, BGBl. I Nr. 103/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2017, wird von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:Auf Grund der Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz 2, und 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2017,, wird von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern, BGBl. II Nr. 236/2010, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel, § 2 Abs. 2 vierter und fünfter Satz sowie Abs. 4, § 3 Abs. 3 zweiter Satz und § 4 Abs. 1 bis 3 wird jeweils die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.Im Titel, Paragraph 2, Absatz 2, vierter und fünfter Satz sowie Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 4, Absatz eins bis 3 wird jeweils die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Z 1 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195“ ersetzt.In Paragraph eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006, über bestimmte fluorierte Treibhausgase, Amtsblatt Nummer L 161 vom 14.06.2006 Seite 1“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 20.05.2014 Seite 195“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Anhang“ die Wortfolge „der Verordnung (EG) Nr. 304/2008“ eingefügt; im dritten Satz wird die Wortfolge „Artikel 3 (6) der Verordnung (EG) Nr. 842/2006“ durch die Wortfolge „Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Wort „Anhang“ die Wortfolge „der Verordnung (EG) Nr. 304/2008“ eingefügt; im dritten Satz wird die Wortfolge „Artikel 3 (6) der Verordnung (EG) Nr. 842/2006“ durch die Wortfolge „"Art". 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 3 letzter Satz entfällt.Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 2 entfallen die Wortfolgen „oder ein vorläufiges Zertifikat“ und „bzw. „Vorläufiges Zertifikat für Personen für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an ortsfesten Brandschutzsystemen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern“ “; die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ wird durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, entfallen die Wortfolgen „oder ein vorläufiges Zertifikat“ und „bzw. „Vorläufiges Zertifikat für Personen für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an ortsfesten Brandschutzsystemen nach Paragraph 4, Absatz eins, Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern“ “; die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ wird durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 2 Z 4 entfällt der Klammerausdruck „(bei vorläufigen Zertifikaten 4. Juli 2010)“.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt der Klammerausdruck „(bei vorläufigen Zertifikaten 4. Juli 2010)“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 2 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 2 Z 2“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 3 Absatz 2, Ziffer eins, durch den Ausdruck „§ 3 Absatz 2, Ziffer 2, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 5 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 5, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Titel, § 1 Z 1, § 2 Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz, Abs. 3 und 4, § 3 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz, § 4 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft.Der Titel, Paragraph eins, Ziffer eins,, Paragraph 2, Absatz 2, zweiter bis fünfter Satz, Absatz 3 und 4, Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 4, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft.
(5)Absatz 5,Mit dieser Verordnung in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 69/2018 sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 verlangten Maßnahmen erlassen.“Mit dieser Verordnung in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2018, sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 304 aus 2008, verlangten Maßnahmen erlassen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Der Anhang entfällt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen
Auf Grund der § 2 und § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, BGBl. I Nr. 103/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2017, wird von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:Auf Grund der Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2017,, wird von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen, BGBl. II Nr. 235/2010, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird das Wort „Hochspannungsschaltanlagen“ durch die Wortfolge „elektrischen Schaltanlagen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Titel, § 1 Z 2, § 2 Abs. 1 erster Satz und § 3 Abs. 1 bis 3 wird jeweils die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.Im Titel, Paragraph eins, Ziffer 2,, Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 3, Absatz eins bis 3 wird jeweils die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Z 1 lautet:Paragraph eins, Ziffer eins, lautet:
die nähere Festlegung der Durchführung von Prüfungen und Zertifizierungen für Personen, die bestimmte in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 – der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 22, festgelegte Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen ausüben, und“die nähere Festlegung der Durchführung von Prüfungen und Zertifizierungen für Personen, die bestimmte in der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 20.05.2014 Seite 195, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 2066, zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, – der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen, Amtsblatt Nummer L 301 vom 18.11.2015 Seite 22, festgelegte Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen ausüben, und“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Anhang“ durch die Wortfolge „Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „Anhang“ durch die Wortfolge „Anhang römisch eins der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 2 dritter Satz und in § 3 Abs. 2 wird das Wort „Hochspannungsschaltanlagen“ durch die Wortfolge „elektrischen Schaltanlagen“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, dritter Satz und in Paragraph 3, Absatz 2, wird das Wort „Hochspannungsschaltanlagen“ durch die Wortfolge „elektrischen Schaltanlagen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008“ durch die Wortfolge „Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008“ durch die Wortfolge „"Art". 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 4 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 3 Abs. 1 bis 3 und § 4 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft.Der Titel, Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2, zweiter und dritter Satz, Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 4, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft.
(5)Absatz 5,Mit dieser Verordnung in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 69/2018 sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 verlangten Maßnahmen erlassen.“Mit dieser Verordnung in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2018, sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 2066, verlangten Maßnahmen erlassen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Der Anhang entfällt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen
Auf Grund der § 2 und § 4 Abs. 2 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, BGBl. I Nr. 103/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2017, wird von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:Auf Grund der Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz 2, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2017,, wird von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen, BGBl. II Nr. 234/2010, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel, § 5 und § 6 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.Im Titel, Paragraph 5 und Paragraph 6, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Z 1 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195“ ersetzt.In Paragraph eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006, über fluorierte Treibhausgase, Amtsblatt Nummer L 161 vom 14.06.2006 Seite 1“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 20.05.2014 Seite 195“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 sowie in § 3 Abs. 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Anhang“ die Wortfolge „der Verordnung (EG) Nr. 307/2008“ eingefügt.In Paragraph 2, sowie in Paragraph 3, Absatz 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Anhang“ die Wortfolge „der Verordnung (EG) Nr. 307/2008“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Z 4 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 842/2006“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ ersetzt.In Paragraph 5, Ziffer 4, wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 842/2006“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 7 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Titel, § 1 Z 1, § 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 5, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft.Der Titel, Paragraph eins, Ziffer eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft.
(5)Absatz 5,Mit dieser Verordnung in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 69/2018 sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 verlangten Maßnahmen erlassen.“Mit dieser Verordnung in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2018, sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 307 aus 2008, verlangten Maßnahmen erlassen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der Anhang entfällt.
Köstinger