BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 9. April 2018

Teil II

65. Verordnung:

Änderung der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (9. Novelle zur PBStV)

65. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geändert wird (9. Novelle zur PBStV)

Auf Grund der Paragraphen 24, Absatz 5,, 24a Absatz 7,, 56 Absatz 4,, 57 Absatz 9,, 57a Absatz 2,, Absatz 7 c und Absatz 8 und Paragraph 58, Absatz 2 und Absatz 4 und Paragraph 58 a, Absatz 5 und Absatz 7, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2017,, wird verordnet:

Die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 4. Abschnittes:

„Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 11 :,

„§ 11.

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Verzeichnis der Anlagen die Zeile betreffend den Eintrag zu Anlage 3.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile betreffend die Anlage 4 folgende Zeile angefügt:

„Anlage

4a: § 6 Abs. 1 Begutachtungsplakette“

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des 1. Abschnittes lautet:

„Besondere Überprüfung, Kostenersatz“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die jeweils technisch niederwertige Einrichtung kann bei Vorhandensein einer technisch höherwertigen Einrichtung durch diese ersetzt werden (etwa Bremsverzögerungsmessgerät durch geeigneten Rollenbremsprüfstand).“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz eins, entfällt der vorletzte Satz.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Bundesministerin“ durch die Wortfolge „den Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Felddefinitionen der eingesetzten Begutachtungsprogramme müssen für die Übermittlung der Dateneinlieferung in die Begutachtungsplakettendatenbank (ZBD) den vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die ZBD erstellten Vorgaben entsprechen und diese Kompatibilität muss im Vorfeld der Genehmigung des Programmes geprüft werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Auf Antrag hat der Landeshauptmann auch den in Paragraph 57 a, Absatz eins b, KFG 1967 genannten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Begutachtungsplaketten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967 müssen nach dem Muster der Anlage 4 (weiß) ausgeführt sein. Begutachtungsplaketten für historische Fahrzeuge müssen nach dem Muster der Anlage 4a (rot) ausgeführt sein.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 6, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 8, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt.

„Werden ausschließlich rote Begutachtungsplaketten bestellt, so können bei einer Bestellmenge von bis zu 100 Stück auch angemessene Versandkosten verrechnet werden.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „müssen“ im letzten Satz durch das Wort „sollten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, wird angefügt:

„Weiters ist er darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug noch längstens zwei Monate nach dieser Begutachtung jedoch nicht über die auf der bisherigen Plakette angegebenen Frist hinausgehend, verwendet werden darf.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, letzter Satz lautet:

„Wird ein solcher Mangel im Zuge einer Prüfung an Ort und Stelle gemäß Paragraph 58, KFG 1967 oder einer technischen Unterwegskontrolle gemäß Paragraph 58 a, KFG 1967 festgestellt, so sind im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, letzter Satz KFG 1967 Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzunehmen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die Überprüfung oder Begutachtung des Fahrzeuges und die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen haben nach Anlage 6 mit den aktuell verfügbaren Methoden und Geräten und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile zu erfolgen, ausgenommen solcher Zerlegungsarbeiten, die für den Zugang zu Prüfanschluss- oder Entnahmepunkten notwendig sind.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 10, Absatz 3 a, lautet der 2. Satz:

„Im Falle einer Wiedervorführung des Fahrzeugs in derselben Prüf- oder Begutachtungsstelle innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen gerechnet ab dem Tag nach der seinerzeitigen Begutachtung müssen nur die Prüfpositionen neuerlich geprüft werden, bei denen diese Mängel festgestellt worden sind, sofern seither nicht mehr als 1 000 km zurückgelegt worden sind und das Fahrzeug keine offensichtlichen neuen Mängel, die ein positives Gutachten verhindern, aufweist (Nachprüfung).“

Novellierungsanordnung 19, Der bisherige Inhalt des Paragraph 10 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Verweis „§ 58 Absatz 2 a, KFG 1967“ wird ersetzt durch „§ 58a KFG 1967“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 10 a, werden nach Absatz eins, folgende Absatz 2 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 2Wird im Zuge einer technischen Unterwegskontrolle auch eine Kontrolle der Ladungssicherung vorgenommen, so ist diese von besonders geschulten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder besonders geschulten Prüforganen unter Beachtung der Vorgaben des Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 durchzuführen. Das Kontrollverfahren besteht aus einer Sichtprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung geeigneter Maßnahmen in dem Umfang, der zur Sicherung der Ladung erforderlich ist; zusätzlich oder alternativ kann eine Messung der Zugkräfte, eine Berechnung der Wirksamkeit der Sicherung und, falls zutreffend, eine Prüfung der Bescheinigungen erfolgen.
  2. Absatz 3Grundsätzlich ist bei der Ladungssicherung zu beachten, dass die Ladungssicherung folgenden, beim Beschleunigen bzw. Abbremsen des Fahrzeugs auftretenden Kräften standhält:
    1. Ziffer eins
      in Fahrtrichtung dem 0,8-Fachen des Gewichts der Ladung,
    2. Ziffer 2
      in seitlicher Richtung dem 0,5-Fachen des Gewichts der Ladung,
    3. Ziffer 3
      entgegen der Fahrtrichtung dem 0,5-Fachen des Gewichts der Ladung,
    und dass sie generell das Kippen oder Umstürzen der Ladung verhindert.
  3. Absatz 4Festgestellte Mängel bei der Ladungssicherung sind in eine der folgenden Mängelgruppen einzustufen:
    1. Ziffer eins
      Geringer Mangel: ein geringer Mangel liegt vor, wenn die Ladung zwar sachgerecht gesichert ist, aber möglicherweise ein Sicherheitshinweis angezeigt ist.
    2. Ziffer 2
      Erheblicher Mangel: ein erheblicher Mangel liegt vor, wenn die Ladung nur unzureichend gesichert ist und eine erhebliche Verlagerung oder ein Umkippen der Ladung oder von Ladungsteilen möglich ist.
    3. Ziffer 3
      Gefährlicher Mangel: Ein gefährlicher Mangel liegt vor, wenn die Verkehrssicherheit aufgrund der Gefahr des Verlusts der Ladung oder von Ladungsteilen oder aufgrund einer von der Ladung unmittelbar ausgehenden Gefahr unmittelbar beeinträchtigt ist oder wenn Menschen unmittelbar gefährdet werden.
    Treten mehrere Mängel gleichzeitig auf, wird die Beförderung in die jeweils höchste Mängelgruppe eingestuft. Falls sich bei mehreren gleichzeitig auftretenden Mängeln die Wirkungen aufgrund des Zusammenwirkens dieser Mängel voraussichtlich gegenseitig verstärken, ist die Beförderung in die nächsthöhere Mängelgruppe einzustufen.
  4. Absatz 5Bei der Bewertung der Mängel kann nach den Vorgaben der Tabelle 1 des Anhang römisch III zur Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 Sitzung 134 (auf Seite 201 bis 206 wiedergegeben) vorgegangen werden, wobei die in dieser Tabelle 1 aufgeführten Werte lediglich Richtwerte darstellen und im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung als Richtschnur zur Einstufung des gegebenen Mangels unter Berücksichtigung der besonderen Umstände – abhängig insbesondere von der Art der Ladung und vom Ermessen des Prüfers/des Prüforgans – dienen sollten.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 16, Absatz 12, wird die Wortfolge „noch bis spätestens 1. Juni 2016“ durch die Wortfolge „auch weiterhin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 16, Absatz 13, wird folgender Absatz 14 und Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 14An Fahrzeugen angebrachte grüne Begutachtungsplaketten bleiben weiter gültig. Vor dem 20. Mai 2018 bereits hergestellte grüne Begutachtungsplaketten dürfen weiterhin vertrieben und nach den Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2015, ausgefolgt und an Fahrzeugen angebracht werden.
  2. Absatz 15Bereits vor dem 20. Mai 2018 ermächtigte Stellen müssen bis 31. Dezember 2018 alle Geräte im Sinne der Anlage 2a aufweisen. Die Kalibrierfristen für die Messgeräte gemäß Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Ziffer 18, entsprechend Anlage 2a sind ab diesem Zeitpunkt einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 17, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Die Änderungen durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2018, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, 2a und 3, Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz 12, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2018, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung; gleichzeitig entfällt die Anlage 3;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Paragraph 10 a,, Paragraph 16, Absatz 14 und 15, Anlage 2a, Anlage 4, Anlage 4a und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2018, mit 20. Mai 2018; gleichzeitig tritt Paragraph 6, Absatz 2, außer Kraft;
    3. Ziffer 3
      die elektronische Umsetzung der Prüfpositionen der Anlage 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2018, in der Begutachtungsplakettendatenbank hat bis 1. Juni 2018 zu erfolgen, die elektronische Umsetzung der Anlage 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2018, in den Begutachtungsprogrammen bis 1. Oktober 2018.“

Novellierungsanordnung 24, In der Anlage 2a wird der Punkt am Ende der Ziffer 17, durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffer 18 bis 20 angefügt:

  1. Ziffer 18
    ein Schallpegelmessgerät der Klasse römisch II, wenn eine Schallpegelmessung vorgenommen wird;
  2. Ziffer 19
    ein Gerät zum Anschluss an die elektronische Fahrzeugschnittstelle wie etwa ein OBD-Lesegerät;
  3. Ziffer 20
    ein Gerät zum Aufspüren von Leckagen im LPG-/CNG-/LNG-System, wenn Fahrzeuge mit solchen Systemen geprüft werden.“

Novellierungsanordnung 25, In der Anlage 2a lautet der Schlussteil nach Ziffer 20 :,

„Die genannten Geräte müssen durch einen vom Gerätehersteller anerkannten Fachbetrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlich akkreditierte Kalibrierstelle oder den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen überprüft sein.
Soweit durch einschlägige Rechtsvorschriften der Union nicht anders geregelt, dürfen die zeitlichen Abstände zwischen zwei nachfolgenden Kalibrierungen folgende Zeiträume nicht überschreiten:
  1. Litera a
    24 Monate für die Messung von Masse, Druck und Schallpegel (Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5,, Ziffer 7,, Ziffer 8,, Ziffer 18,),
  2. Litera b
    24 Monate für die Messung von Kräften sowie für Bremsverzögerungsmessgeräte (Ziffer 6,),
  3. Litera c
    12 Monate für die Abgasmessungen (Ziffer 10,, Ziffer 11,, Ziffer 12,, Ziffer 13,).
Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen.
Die oben genannten Geräte können auch als kombiniertes Gerät ausgelegt sein, sofern dies die Genauigkeit jedes einzelnen Geräts nicht beeinträchtigt.“

Novellierungsanordnung 26, In der Anlage 2a lautet die Tabelle: siehe Anlagen

Novellierungsanordnung 27, Anlage 3 entfällt.

Novellierungsanordnung 28, In der Anlage 4 entfällt das bisherige Muster 1 (grün) und das bisherige Muster 2 (weiß) wird als Muster bezeichnet.

Novellierungsanordnung 29, Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a eingefügt: siehe Anlagen

Novellierungsanordnung 30, In der Anlage 6 wird in den einleitenden Teil nach der Überschrift „Katalog der Prüfpositionen“ folgender Satz angefügt:

„Wenn in der Anlage auf eine Fehleranzeige des Systems über die elektronische Schnittstelle verwiesen wird, so ist dies erst nach Erlassung des entsprechenden Durchführungsrechtsakts zu Artikel 4 Absatz 3, der Richtlinie 2014/45/EU anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 31, In der Anlage 6, Prüfnummer 0.1 entfällt bei der Position „Beschriftung fehlt oder ist unleserlich“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 32, In der Anlage 6, Prüfnummer 0.2 wird die Überschrift „Fahrzeugidentifizierungsnummer“ ersetzt durch die Überschrift „Fahrzeugidentifizierungs-/Fahrgestell-/Seriennummer“.

Novellierungsanordnung 33, In der Anlage 6, Prüfnummer 0.2 wird nach der Position „entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -aufzeichnungen“ folgende Position samt Mängelzuordnung „LM“ eingefügt:

„Unleserliche Fahrzeugdokumente oder Unstimmigkeiten“.

Novellierungsanordnung 34, In der Anlage 6 wird nach Prüfnummer 0.3 die Prüfnummer

„0.4

Übereinstimmung mit dem Genehmigungsdokument

Fahrzeug entspricht offensichtlich nicht den Aufzeichnungen im Genehmigungsdokument“

mit der Zuordnung „VM“ und der Anmerkung „Für Prüfungen von historischen Fahrzeugen gemäß Paragraph 34, Absatz 4, KFG relevant“ und die Prüfnummer

„0.5

Führung des Fahrtenbuches

Überschreitung der Fahrbeschränkung gemäß Paragraph 34, Absatz 4, KFG“

mit der Anmerkung „Für Prüfungen von historischen Fahrzeugen gemäß Paragraph 34, Absatz 4, KFG relevant“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.1 wird die Position „schwergängig (bei ausreichender Wirkung der Betriebsbremse)“ samt Mängelzuordnung durch folgende Position samt Mängelzuordnung „SM“ ersetzt:

„Pedalachse schwergängig“.

Novellierungsanordnung 36, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.3 wird die Position „Luftdruck bzw. Vakuum unzureichend für mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone)“ samt Mängelzuordnung durch die Position „Luftdruck bzw. Unterdruck unzureichend für mindestens vier Bremsvorgänge nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrenzone)“ samt Mängelzuordnung „SM“ ersetzt und nach dieser Position wird folgende Position samt Mängelzuordnung „GV“ eingefügt:

„unzureichend für mindestens zwei Bremsvorgänge nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrenzone)“.

Novellierungsanordnung 37, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.6 wird die Position „übermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oder an Ratschenmechanismus“ durch folgende Position ersetzt:

„Verschleiß an Hebellagerung oder an Ratschenmechanismus“.

Novellierungsanordnung 38, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.9 wird die Position „Entwässerungsvorrichtung ohne Funktion“ samt Mängelzuordnung durch die Position „Funktion der Entwässerungsvorrichtung beeinträchtigt“ samt Mängelzuordnung „LM“, „SM“ und „GV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.10 lautet bei der Position „Bremskraftverstärker schadhaft oder ohne Wirkung“ die Mängelzuordnung „SM“ und „GV“.

Novellierungsanordnung 40, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.10 wird als letzte Position die Position „Mangelhafte Funktion der Warnvorrichtung für Bremsflüssigkeitsstand“ samt Mängelzuordnung „SM“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 41, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.11 entfällt bei der Position „Leitungen beschädigt“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 42, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.12 wird die Position „Schläuche beschädigt, durchgescheuert, verdreht oder zu kurz“ samt Mängelzuordnung durch folgende Position samt Mängelzuordnung „LM“, „SM“ und „GV“ ersetzt:

„Schläuche beschädigt, scheuern, angescheuert, verdreht oder zu kurz“.

Novellierungsanordnung 43, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.12 lautet bei der Position „Ausbeulung der Schläuche unter Druck“ die Mängelzuordnung „SM“ und „GV“.

Novellierungsanordnung 44, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.12 entfällt bei der Position „Porosität“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 45, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.13 wird die Position „fehlender Belag oder Klotz“ samt Mängelzuordnung durch folgende Position samt Mängelzuordnung „GV“ ersetzt:

„Belag oder Klotz fehlt oder falsch montiert“.

Novellierungsanordnung 46, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.14 entfällt bei der Position „Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt, übermäßige Riefenbildung“ die Mängelzuordnung „SM“.

Novellierungsanordnung 47, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.14 entfällt bei der Position „Trommel oder Scheibe gerissen“ die Mängelzuordnung „LM“ und „SM“.

Novellierungsanordnung 48, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.15 entfällt bei der Position „Seilführung schadhaft“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 49, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.16 wird nach der Position „Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membran“ folgende Position samt Mängelzuordnung „LM“ eingefügt:

„Staubabdichtung beschädigt“.

Novellierungsanordnung 50, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.17 lautet bei der Position „Typenschild fehlt“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 51, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.17 wird bei der Position „Daten unleserlich oder nicht vorschriftsmäßig“ die Mängelzuordnung „LM“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 52, In der Anlage 6, wird nach der Prüfnummer 1.1.22 die Prüfnummer 1.1.23 mit der Überschrift „Auflaufbremse“ eingefügt und danach wird folgende Position samt Mängelzuordnung „SM“ eingefügt:

„Wirksamkeit unzureichend“.

Novellierungsanordnung 53, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.2.1 entfällt bei der Position „ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 54, In der Anlage 6 wird nach Prüfnummer 1.2.2. folgende Prüfnummer 1.2.3 eingefügt:

„1.2.3   Wirksamkeit für Prüfungen im Rahmen einer technischen Unterwegskontrolle

              Abbremswirkung von weniger als den unten angegebenen Werten für Fahrzeuge, die einer tech- nischen Unterwegskontrolle (nach RL 2014/47/EU) unterzogen werden:

Klassen M1, M2 und M3:……………………………………..

50 %

Klasse N 1:……………………………………………………

45 %

Klassen N2 und N3: …………………………………………

43 %

Klassen O3 und O4: …………………………………………

40 %

SM

Abbremswirkung der Betriebsbremse von weniger als der Hälfte der für dieBetriebsbremsanlage geforderten

   

Mindestbremswirksamkeit

 

GV“

Novellierungsanordnung 55, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.6 wird nach der Position „in der Fahrzeugkombination nicht betriebsfähig“ folgende Position samt Mängelzuordnung „SM“ eingefügt:

„System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an“.

Novellierungsanordnung 56, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.7 werden nach der Position „Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an“ folgende Positionen samt Mängelzuordnung eingefügt:

„System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an“  „SM“

„Anschluss zwischen Zugfahrzeug und Anhänger ist nicht kompatibel oder fehlt“ „GV“.

Novellierungsanordnung 57, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.8 wird die Position „Bremsflüssigkeit offensichtlich verschmutzt“ ersetzt durch die Position „Bremsflüssigkeit verschmutzt oder weist Ablagerungen auf“.

Novellierungsanordnung 58, In der Anlage 6, Prüfnummer 2.1.3 entfällt bei der Position „ein Bauteil gebrochen oder verformt“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 59, In der Anlage 6, Prüfnummer 2.1.5 wird die Position „Flüssigkeitsleck“ durch folgende Position ersetzt:

„Flüssigkeitsleck oder Funktionsfähigkeit beeinträchtigt“.

Novellierungsanordnung 60, In der Anlage 6, Prüfnummer 2.2.1 wird bei der Position „Relativbewegung zwischen Lenkrad und Lenksäule wegen Lockerung“ die Mängelzuordnung „GV“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 61, In der Anlage 6, Prüfnummer 2.2.2 wird die Überschrift „Lenksäule/-bügel und -gabel“ ersetzt durch die Überschrift „Lenksäule/-bügel, Gabeljoch und Gabel sowie Lenkungsdämpfer“.

Novellierungsanordnung 62, In der Anlage 6, Prüfnummer 2.6 wird nach der Position „Lenkhilfe funktioniert nicht“ folgende Position samt Mängelzuordnung „SM“ eingefügt:

„System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an“.

Novellierungsanordnung 63, In der Anlage 6, Prüfnummer 3.1 lautet die Anmerkung „Sichtfeld innerhalb des fahrerseitigen Wischbereichs der Scheibenwischer“.

Novellierungsanordnung 64, In der Anlage 6, Prüfnummer 3.2 entfällt bei der Position „Windschutzscheibe im Hauptsichtbereich des Fahrers sichtbehindernd beschädigt oder gesprungen“ die Mängelzuordnung „GV“.

Novellierungsanordnung 65, In der Anlage 6, Prüfnummer 3.3 wird nach der Position „Genehmigungszeichen fehlt“ folgende Position samt Mängelzuordnung „SM“ eingefügt:

„Erforderliches Sichtfeld nicht erfasst“.

Novellierungsanordnung 66, In der Anlage 6, Prüfnummer 3.5 wird nach der Überschrift „Scheibenwaschanlage“ folgende Position samt Mängelzuordnung „LM“ eingefügt:

„Waschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß (Pumpe funktioniert, aber fehlende Waschflüssigkeit oder Wasserstrahl falsch ausgerichtet)“.

Novellierungsanordnung 67, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.1.1 wird die Position „Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen 50% oder mehr der Lichtquellen ausgefallen“ ersetzt durch folgende Position:

„bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig“.

Novellierungsanordnung 68, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.1.1 wird die Position „Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen“ ersetzt durch folgende Position:

„bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig“.

Novellierungsanordnung 69, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.1.1 entfällt bei der Position „Befestigung unzureichend“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 70, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.1.2 wird nach der Position „Scheinwerfer zu hoch oder zu niedrig“ folgende Position samt Mängelzuordnung „SM“ eingefügt:

„System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an“.

Novellierungsanordnung 71, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.1.3 wird nach der Position „Verpflichtende Fernlichtkontrollleuchte defekt, fehlt oder Schaltfehler“ folgende Position samt Mängelzuordnung „SM“ eingefügt:

„System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an“.

Novellierungsanordnung 72, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.1.4 wird die Position „Farbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig“ ersetzt durch die Position „Scheinwerfer, Lichtfarbe, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsmäßig“.

Novellierungsanordnung 73, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.1.5. wird nach der Position „manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden“ folgende Position samt Mängelzuordnung „SM“ eingefügt:

„System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an“.

Novellierungsanordnung 74, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.2.1 wird die Position „bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen“ ersetzt durch folgende Position:

„bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig“.

Novellierungsanordnung 75, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.2.1 wird die Position „bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen“ ersetzt durch folgende Position:

„bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig“.

Novellierungsanordnung 76, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.2.3 wird die Position „Farbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig“ samt Mängelzuordnung ersetzt durch folgende Position samt Mängelzuordnung „LM“, „SM“ und „VM“:

„Leuchte, Lichtfarbe, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsmäßig“.

Novellierungsanordnung 77, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.3.1 wird die Position „bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen“ ersetzt durch folgende Position:

„bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig“.

Novellierungsanordnung 78, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.3.1 wird die Position „bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen“ ersetzt durch folgende Position:

„bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig“.

Novellierungsanordnung 79, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.3.2 werden nach der Position „Schaltfehler“ folgende Positionen samt Mängelzuordnung eingefügt:

„System gibt eine Fehlermeldung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle“

„SM“.

„Notbremslicht funktioniert nicht oder nicht ordnungsgemäß“

„SM“.

Novellierungsanordnung 80, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.3.3 wird die Position „Lichtfarbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig“ samt Mängelzuordnung ersetzt durch die Position „Leuchte, Lichtfarbe, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsmäßig“ samt Mängelzuordnung „LM“, „SM“ und „VM“.

Novellierungsanordnung 81, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.4.1 wird die Position „bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen“ ersetzt durch folgende Position:

„Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig“.

Novellierungsanordnung 82, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.4.1 wird die Position „bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen“ ersetzt durch folgende Position:

„bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig“.

Novellierungsanordnung 83, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.4.3 wird die Position „Lichtfarbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig“ samt Mängelzuordnung durch folgende Position samt Mängelzuordnung „SM“ und „VM“ ersetzt:

„Leuchte, Lichtfarbe, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsmäßig“.

Novellierungsanordnung 84, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.5.1 wird die Position „bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen“ ersetzt durch folgende Position:

„Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig“.

Novellierungsanordnung 85, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.5.1 wird die Position „bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen“ ersetzt durch folgende Position:

„bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig“.

Novellierungsanordnung 86, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.5.4 wird die Position „Farbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig“ samt Mängelzuordnung durch folgende Position samt Mängelzuordnung „SM“ und „VM“ ersetzt:

„Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsmäßig“.

Novellierungsanordnung 87, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.5.4 entfällt bei der Position „System nicht vorschriftsmäßig“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 88, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.6.1 wird die Position „Streu- oder Leuchtscheibe geringfügig gesprungen“ durch folgende Position ersetzt:

„Streu-/Leucht-/Abschlussscheibe beschädigt“.

Novellierungsanordnung 89, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.6.1 wird die Position „bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen“ ersetzt durch folgende Position:

„Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig“.

Novellierungsanordnung 90, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.6.1 wird die Position „bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen“ ersetzt durch folgende Position:

„bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig“.

Novellierungsanordnung 91, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.6.2 wird die Position „Farbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig“ samt Mängelzuordnung durch folgende Position samt Mängelzuordnung „SM“ und „VM“ ersetzt:

„Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsmäßig“.

Novellierungsanordnung 92, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.6.2 entfällt bei der Position „System nicht vorschriftsmäßig“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 93, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.7.1 wird die Position „Leuchte strahlt direktes Licht nach hinten aus“ durch folgende Position ersetzt:

„Leuchte strahlt direktes oder weißes Licht nach hinten aus“.

Novellierungsanordnung 94, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.14.1 wird die Position „bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen“ ersetzt durch folgende Position:

„Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig“.

Novellierungsanordnung 95, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.14.1 wird die Position „bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen“ ersetzt durch folgende Position:

„bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig“.

Novellierungsanordnung 96, In der Anlage 6, Prüfnummer 4.14.1 entfällt bei der Position „Befestigung unzureichend“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 97, In der Anlage 6, Prüfnummer 5.1.1 wird die Position „angerissen, gebrochen oder verbogen, Korrosion“ durch die Position „angerissen oder Korrosion“ ersetzt und nach dieser Position wird folgende Position samt Mängelzuordnung „GV“ eingefügt:

„Achse gebrochen oder verbogen“.

Novellierungsanordnung 98, In der Anlage 6, Prüfnummer 5.2.3 wird die Position „Reifengröße, Tragfähigkeit oder Geschwindigkeitsklasse nicht vorschriftsmäßig mit resultierender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit“ durch die Position „Reifengröße, Tragfähigkeit, Genehmigungszeichen oder Geschwindigkeitsklasse nicht vorschriftsmäßig mit resultierender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 99, In der Anlage 6, Prüfnummer 5.2.3 lautet bei der Position „Luftdrucküberwachungssystem defekt oder offensichtlich unwirksam“ die Mängelzuordnung „LM“ und „SM“.

Novellierungsanordnung 100, In der Anlage 6, Prüfnummer 5.3.2 entfällt bei der Position „beschädigt, wesentliche Leckage oder Funktionsstörung“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 101, In der Anlage 6, Prüfnummer 5.3.2.1 wird nach der Überschrift „Wirksamkeit der Dämpfung“ folgende Position samt Mängelzuordnung „SM“ eingefügt:

„Erheblicher Unterschied zwischen links und rechts“.

Novellierungsanordnung 102, In der Anlage 6, Prüfnummer 5.3.2.1 entfällt bei der Position „offensichtlich beeinträchtigte Dämpfungseigenschaft“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 103, In der Anlage 6, Prüfnummer 6.1.2 entfällt bei der Position „Auspuffanlage unsicher“ die Mängelzuordnung „LM“

Novellierungsanordnung 104, In der Anlage 6, Prüfnummer 6.1.3 wird die Position „Leitungen beschädigt oder durchgescheuert“ ersetzt durch die Position „Leitungen beschädigt oder angescheuert“.

Novellierungsanordnung 105, In der Anlage 6, Prüfnummer 6.1.3 entfällt bei der Position „Brandgefahr aufgrund von Kraftstoffaustritt abgeschirmtem Kraftstofftank oder Auspuff Zustand des Motorraums“ die Mängelzuordnung „SM“.

Novellierungsanordnung 106, In der Anlage 6, Prüfnummer 6.1.3 wird die Überschrift „LPG/CNG oder Wasserstoffsystem zum Fahrzeugantrieb“ durch folgende Überschrift ersetzt:

„LPG/CNG/LNG- oder Wasserstoffsystem zum Fahrzeugantrieb“

Novellierungsanordnung 107, In der Anlage 6, Prüfnummer 6.1.3 lautet bei der Position „mangelhafter Schutz von Anlagenbauteilen“ die Mängelzuordnung „LM“, „SM“ und „GV“.

Novellierungsanordnung 108, In der Anlage 6, Prüfnummer 6.1.4 entfällt bei der Position „Einrichtung offensichtlich nicht vorschriftsmäßig“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 109, In der Anlage 6, Prüfnummer 6.1.6 entfällt bei der Position „Bauteil beschädigt, defekt oder gerissen, in der Funktion beeinträchtigt“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 110, In der Anlage 6, Prüfnummer 6.1.6 wird nach der Position „Typenschild/Genehmigungszeichen fehlt“ folgende Position samt Mängelzuordnung „GV“ und „VM“ eingefügt:

„Verbindungseinrichtung zu schwach, nicht kompatibel oder Anhängevorrichtung nicht vorschriftsmäßig“.

Novellierungsanordnung 111, In der Anlage 6, Prüfnummer 6.1.9 lautet bei der Position „unzulässige Veränderung des Motors“ die Mängelzuordnung „SM“ und „GV“.

Novellierungsanordnung 112, In der Anlage 6, Prüfnummer 6.1.9 lautet bei der Position „offensichtliche Steigerung der Motorleistung durch unzulässiges Chip-Tuning“ die Mängelzuordnung „SM“ und „GV“.

Novellierungsanordnung 113, In der Anlage 6, Prüfnummer 6.2.1 wird nach der Position „nicht genehmigte Veränderungen (Zu- oder Anbauten)“ die Position „nicht genehmigte Veränderungen mit daraus resultierender offensichtlicher Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit“ mit der Mängelzuordnung „SM“ und „GV“ angefügt.

Novellierungsanordnung 114, In der Anlage 6, Prüfnummer 6.2.2 entfällt bei der Position „Karosserie/Fahrerhaus sitzt offensichtlich nicht korrekt ausgerichtet auf dem Fahrgestell“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 115, In der Anlage 6, Prüfnummer 6.2.3 entfällt bei der Position „Tür öffnet oder schließt nicht einwandfrei“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 116, In der Anlage 6, Prüfnummer 6.2.5 entfällt bei der Position „keine sichere Lehnenbefestigung oder Arretierung“ die Mängelzuordnung „SM“.

Novellierungsanordnung 117, In der Anlage 6, Prüfnummer 6.2.6 wird die Position „Montage der Sitze offensichtlich nicht vorschriftsmäßig“ durch die Position „Montage der Sitze nicht vorschriftsmäßig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 118, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.1.2 entfällt bei der Position „Sicherheitsgurt nicht vorschriftsmäßig“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 119, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.1.3 wird nach der Position „Kraftbegrenzer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet“ folgende Position samt Mängelzuordnung „SM“ und „GV“ eingefügt:

„System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an“.

Novellierungsanordnung 120, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.1.4 wird nach der Position „Fehlt, offensichtlich defekt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet“ folgende Position samt Mängelzuordnung „SM“ und „GV“ eingefügt:

„System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an“.

Novellierungsanordnung 121, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.1.5 entfallen die Anmerkungen und wird nach der Position „fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet“ folgende Position samt Mängelzuordnung „SM“ und „GV“ eingefügt:

„System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an“.

Novellierungsanordnung 122, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.1.6 entfallen bei der Position „SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin“ die Mängelzuordnung „LM“ sowie die Anmerkung und nach dieser Position wird folgende Position samt Mängelzuordnung „SM“ und „GV“ eingefügt:

„System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an“.

Novellierungsanordnung 123, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.4 wird die Position „fehlt oder beschädigt“ durch folgende Position ersetzt:

„fehlt, ist unvollständig oder beschädigt“.

Novellierungsanordnung 124, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.5 wird die Position „fehlt oder unvollständig“ durch folgende Position ersetzt:

„fehlt, unvollständig oder nicht vorschriftsmäßig“.

Novellierungsanordnung 125, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.6 wird die Position „fehlen, unbrauchbar“ samt Mängelzuordnung durch folgende Position samt Mängelzuordnung „SM“ ersetzt:

„Fehlen oder sind nicht in gutem Zustand, unzureichende Stabilität oder falsche Abmessungen“.

Novellierungsanordnung 126, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.7 wird nach der Position „funktionslos“ folgende Position samt Mängelzuordnung „LM“ eingefügt:

„funktioniert nicht ordnungsgemäß“.

Novellierungsanordnung 127, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.7 wird nach der Position „zu laut, zu leise“ folgende Position samt Mängelzuordnung „LM“ eingefügt:

„nicht vorschriftsmäßig“.

Novellierungsanordnung 128, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.8 wird nach der Position „fehlt“ folgende Position samt Mängelzuordnung „LM“ eingefügt:

„Funktionsfähigkeit beeinträchtigt“.

Novellierungsanordnung 129, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.8 entfällt bei der Position „funktioniert nicht, offensichtlich erhebliche Abweichungen“ die Anmerkung.

Novellierungsanordnung 130, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.9 entfällt bei der Position „nicht vorschriftsmäßig eingebaut“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 131, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.10 entfällt bei der Position „nicht vorschriftsmäßig eingebaut“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 132, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.10 wird die Position „Einbauschild ungültig, fehlt“ durch folgende Position ersetzt:

„Einbauschild ungültig, fehlt oder ist unleserlich“.

Novellierungsanordnung 133, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.11 wird nach der Überschrift „Kilometerzähler (falls vorhanden)“ folgende Position samt Mängelzuordnung „SM“ eingefügt:

„Offensichtlich manipuliert (Betrug), um den Kilometerstand eines Fahrzeugs zu verringern oder falsch darzustellen“.

Novellierungsanordnung 134, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.11 lautet bei der Position „funktioniert offensichtlich nicht“ die Mängelzuordnung „SM“.

Novellierungsanordnung 135, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.12 entfällt bei der Position „Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 136, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.12 entfällt bei der Position „Kabel beschädigt“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 137, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.12 entfällt bei der Position „andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 138, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.12 entfällt bei der Position „Schalter beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 139, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.12 entfällt bei der Position „ESC-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin“ die Mängelzuordnung „LM“ und nach dieser Position wird folgende Position samt Mängelzuordnung „SM“ eingefügt:

„System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an“.

Novellierungsanordnung 140, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.14 wird die Position „Ständer fehlt oder unbrauchbar“ durch die Position „Ständer fehlt, ist locker, stark korrodiert oder unbrauchbar“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 141, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.14 wird die Position „Seitenständer vorschriftswidrig“ durch die Position „Ständer vorschriftswidrig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 142, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.14 wird die Position „Fußrasten fehlen, stark beschädigt, nicht arretierbar“ samt Mängelzuordnung durch folgende Position samt Mängelzuordnung „SM“ ersetzt:

„Fußrasten fehlen, sind locker, stark korrodiert, stark beschädigt oder nicht arretierbar“.

Novellierungsanordnung 143, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.16 wird die Position „fehlt, gebrochen“ samt Mängelzuordnung durch die Position „Schutzkappe fehlt oder beschädigt (Zugmaschine nach 31.12.1985 genehmigt sowie Schutzvorrichtung für Zapfwelle vorhanden und intakt)“ samt Mängelzuordnung „LM“ ersetzt und nach dieser Position werden folgende Positionen eingefügt:

„Schutzkappe fehlt oder beschädigt (Zugmaschine mit defekter bzw. ohne Schutzvorrichtung für Zapfwelle)“ samt Mängelzuordnung „SM“

„fehlende oder beschädigte Schutzvorrichtung, die Bestandteil der Genehmigung ist (mit oder ohne intakter Schutzkappe)“ samt Mängelzuordnung „SM“

„Schutzkappe fehlt oder beschädigt (Zugmaschine vor 1.1.1986 genehmigt und mit nicht genehmigter Schutzvorrichtung)“ samt Mängelzuordnung „SM“.

Novellierungsanordnung 144, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.19 wird die Position „fehlt oder beschädigt“ durch folgende Position ersetzt:

„fehlt, beschädigt oder nicht vorschriftsmäßig“.

Novellierungsanordnung 145, In der Anlage 6, Prüfnummer 8.2.1.1 lautet bei der Position „das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt, wurde verändert oder ist offensichtlich defekt“ die Mängelzuordnung „SM“ und „GV“.

Novellierungsanordnung 146, In der Anlage 6, Prüfnummer 8.2.1.2 wird nach dem letzten Satz folgende Position samt Mängelzuordnung „SM“ eingefügt:

„Bei technischer Unterwegskontrolle gemäß Richtlinie 2014/47/EU: Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin“.

Novellierungsanordnung 147, In der Anlage 6 wird bei der Prüfnummer 8.2.1.2 folgende Anmerkung eingefügt:

„Für Fahrzeuge mit modernem Abgasnachbehandlungssystem (ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L), die ab dem 1. 1. 2006 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden, kann die Messung der Abgase unter folgenden Voraussetzungen entfallen:

Novellierungsanordnung 148, In der Anlage 6, Prüfnummer 8.2.2.1 lautet bei der Position „das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt“ die Mängelzuordnung „SM“ und „GV“.

Novellierungsanordnung 149, In der Anlage 6, Prüfnummer 8.2.2.1 wird nach der Position „Leckagen, die die Emissionsmessungen beeinträchtigen“ folgende Position samt Mängelzuordnung „SM“ eingefügt:

„Zu wenig Reagenzmittel (falls anwendbar)“.

Novellierungsanordnung 150, In der Anlage 6, Prüfnummer 8.2.2.2 wird nach der Position „iii) bei Kraftfahrzeugen, welche gem. den Grenzwerten Zeile B, Anh. römisch eins, Abschnitt 5.3.1.4. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO 4) genehmigt wurden oder welche gem. den Grenzwerten Zeile B1, Anh. römisch eins, Abschnitt 6.2.1. der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung 1999/96/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO römisch IV) genehmigt wurden oder bei Kraftfahrzeugen mit einer erstmaligen Zulassung nach dem 1. Juli 2008 1,5 m 1“ folgende Position samt Mängelzuordnung „SM“ eingefügt:

„iv) bei Fahrzeugen, deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang römisch eins Tabelle 2 (Euro 6) erteilt wurde oder deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro römisch VI) erteilt wurde 0,7 m -1.“.

Novellierungsanordnung 151, In der Anlage 6, Prüfnummer 8.2.2.2 wird nach dem letzten Satz folgende Position samt Mängelzuordnung „SM“ eingefügt:

„Bei technischer Unterwegskontrolle gemäß Richtlinie 2014/47/EU: Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin“.

Novellierungsanordnung 152, In der Anlage 6 wird bei der Prüfnummer 8.2.2.2 folgende Anmerkung eingefügt:

„Für Fahrzeuge, die ab dem 1. 1. 2006 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden, kann die Messung der Abgase unter folgenden Voraussetzungen entfallen:

Novellierungsanordnung 153, In der Anlage 6, Prüfnummer 9.10.1 entfällt bei der Position „Türenschutz für diese Beförderungsart nicht vorschriftsmäßig“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 154, In der Anlage 6, Prüfnummer 9.11.1 entfällt bei der Position „nicht vorschriftsmäßig“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 155, In der Anlage 6, Prüfnummer 9.11.2 entfällt bei der Position „nicht vorschriftsmäßig“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 156, In der Anlage 6, Prüfnummer 9.11.3 entfällt bei der Position „Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsmäßig“ die Mängelzuordnung „LM“.

Novellierungsanordnung 157, In der Anlage 6, Prüfnummer 9.12.1 entfällt bei der Position „Einrichtung nicht vorschriftsmäßig“ die Mängelzuordnung „LM“.

Hofer