BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 9. April 2018

Teil römisch zwei

64. Verordnung:

Änderung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (8. Novelle zur FSG-GV)

64. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung geändert wird (8. Novelle zur FSG-GV)

Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 6, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2017,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verordnet:

Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Herz-Kreislauf-Erkrankungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Personen mit nachfolgend genannten Herz-Kreislauf-Erkrankungen darf eine Lenkberechtigung der jeweils genannten Gruppe(n) nur erteilt oder belassen werden, wenn die Erkrankung wirksam behandelt wurde und eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme beigebracht wurde; erforderlichenfalls ist die Lenkberechtigung unter der Auflage amtsärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen zu erteilen oder zu belassen:
    1. Ziffer eins
      bradykarde Herzrhythmusstörungen (Sinusknotenerkrankungen und Störungen des Reizleitungssystems) und tachykarde Herzrhythmusstörungen (supraventrikuläre und ventrikuläre Herzrhythmusstörungen) mit Anamnese von Synkopen oder synkopalen Episoden aufgrund von Herzrhythmusstörungen (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
    2. Ziffer 2
      bradykarde Herzrhythmusstörungen: Sinusknotenerkrankungen und Störungen des Reizleitungssystems mit AV-Block zweiten Grades Mobitz Typ römisch zwei, AV-Block dritten Grades oder alternierendem Schenkelblock (gilt nur für Gruppe 2);
    3. Ziffer 3
      tachykarde Herzrhythmusstörungen (supraventrikuläre und ventrikuläre Herzrhythmusstörungen) mit
      1. Litera a
        strukturellen Herzerkrankungen und anhaltenden ventrikulären Tachykardien (VT) (gilt für Gruppe 1 und 2), oder
      2. Litera b
        polymorphen nichtanhaltenden VT, anhaltenden ventrikulären Tachykardien oder mit Indikation für einen Defibrillator (gilt nur für Gruppe 2);
    4. Ziffer 4
      Angina-Symptomatik (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
    5. Ziffer 5
      Implantation oder Austausch eines permanenten Schrittmachers (gilt nur für Gruppe 2);
    6. Ziffer 6
      Implantation oder Austausch eines Defibrillators oder angemessene oder nicht angemessene Schockabgabe (gilt nur für Gruppe 1);
    7. Ziffer 7
      Synkope (vorübergehender Verlust des Bewusstseins und Tonusverlust, gekennzeichnet durch plötzliches Einsetzen, kurze Dauer und spontane Erholung, zurückzuführen auf eine globale Minderdurchblutung des Gehirns, vermutlich reflexvermittelt, Ursache unbekannt, ohne Anzeichen einer bestehenden Herzerkrankung) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
    8. Ziffer 8
      akutes Koronarsyndrom (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
    9. Ziffer 9
      stabile Angina, wenn Symptome bei leichter körperlicher Beanspruchung nicht auftreten (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
    10. Ziffer 10
      perkutane Koronarintervention (PCI) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
    11. Ziffer 11
      Koronararterien-Bypass (CABG) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
    12. Ziffer 12
      Schlaganfall/vorübergehende Durchblutungsstörung (TIA) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
    13. Ziffer 13
      signifikante Verengung der Halsschlagader (gilt nur für Gruppe 2);
    14. Ziffer 14
      maximaler Aortendurchmesser übersteigt 5,5 cm (gilt nur für Gruppe 2);
    15. Ziffer 15
      Herzversagen: — New York Heart Association (NYHA) Stadien römisch eins, römisch zwei, römisch drei (gilt nur für Gruppe 1), — NYHA Stadien römisch eins und römisch zwei, vorausgesetzt, die linksventrikuläre Ejektionsfraktion beträgt mindestens 35 % (gilt nur für Gruppe 2);
    16. Ziffer 16
      Herztransplantation (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
    17. Ziffer 17
      herzunterstützendes Gerät (gilt nur für Gruppe 1);
    18. Ziffer 18
      Herzklappenchirurgie (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
    19. Ziffer 19
      maligne Hypertonie (Erhöhung des systolischen Blutdrucks ≥ 180 mmHg oder des diastolischen Blutdrucks ≥ 110 mmHg, verbunden mit drohender oder progressiver Organschädigung) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
    20. Ziffer 20
      Blutdruck Stadium römisch drei (diastolischer Blutdruck ≥ 110 mmHg und/oder systolischer Blutdruck ≥ 180 mmHg) (gilt nur für Gruppe 2);
    21. Ziffer 21
      angeborene Herzerkrankung (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
    22. Ziffer 22
      hypertrophe Kardiomyopathie, wenn keine Synkope auftritt (gilt nur für Gruppe 1);
    23. Ziffer 23
      Long-QT-Syndrom mit Synkope, Torsade des Pointes oder QTc > 500 ms (gilt nur für Gruppe 1).
  2. Absatz 2,Bei folgenden Herz-Kreislauf-Erkrankungen darf die Lenkberechtigung für die jeweils genannte(n) Gruppe(n) nur in besonderen Ausnahmefällen nach Beibringung einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage amtsärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden:
    1. Ziffer eins
      Implantation eines Defibrillators (gilt nur für Gruppe 2);
    2. Ziffer 2
      periphere Gefäßerkrankung — thorakales und abdominales Aortenaneurysma, wenn der maximale Aortendurchmesser zu einer Prädisposition für ein signifikantes Risiko einer plötzlichen Ruptur und folglich einer unvermittelten Fahrunfähigkeit führt (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
    3. Ziffer 3
      Herzversagen:
      1. Litera a
        NYHA Stadium römisch vier (gilt nur für Gruppe 1),
      2. Litera b
        NYHA Stadium römisch drei und römisch vier (gilt nur für Gruppe 2),
    4. Ziffer 4
      herzunterstützende Geräte (gilt nur für Gruppe 2);
    5. Ziffer 5
      Herzklappenerkrankung mit Aorteninsuffizienz, Aortenstenose, Mitralinsuffizienz oder Mitralstenose, wenn die funktionelle Fähigkeit als NYHA Stadium römisch vier eingeschätzt wird oder wenn synkopale Episoden aufgetreten sind (gilt nur für Gruppe 1);
    6. Ziffer 6
      Herzklappenerkrankung im NYHA Stadium römisch drei oder römisch vier oder mit Ejektionsfraktion (EF) unter 35 %, Mitralstenose und schwerer pulmonaler Hypertonie oder mit schwerer echokardiographischer Aortenstenose oder Aortenstenose, die Synkopen auslöst; außer für vollständig asymptomatische schwere Aortenstenose, wenn die Anforderungen des Belastungstests erfüllt sind (gilt nur für Gruppe 2);
    7. Ziffer 7
      strukturelle und elektrische Kardiomyopathien — hypertrophe Kardiomyopathie mit Anamnese von Synkopen oder wenn zwei oder mehr der folgenden Probleme bestehen: Wanddicke der linken Herzkammer (LV) > 3 cm, nichtanhaltende ventrikuläre Tachykardie, Familienanamnese von plötzlichem Tod (bei Verwandten ersten Grades), keine Erhöhung des Blutdrucks unter Belastung (gilt nur für Gruppe 2);
    8. Ziffer 8
      Long-QT-Syndrom mit Synkope, Torsade des Pointes und QTc > 500 ms (gilt nur für Gruppe 2);
    9. Ziffer 9
      Brugada-Syndrom mit Synkope oder Zustand nach erfolgreicher Reanimation (gilt für Gruppe 1 und 2).
  3. Absatz 3,Beim Vorliegen von anderen als die in Absatz eins und 2 genannten Kardiomyopathien (z. B. arrhythmogene rechtsventrikuläre Kardiomyopathie, Non-Compaction-Kardiomyopathie, katecholaminerge polymorphe ventrikuläre Tachykardie und Short-QT-Syndrom) die das Risiko plötzlich eintretender Ereignisse umfassen, die zum Verlust der Fahrtüchtigkeit führen, kann eine Lenkberechtigung für die Gruppe 1 oder 2 nur erteilt oder belassen werden wenn dies durch eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme begründet ist. Gegebenenfalls kann auch die Auflage von Kontrolluntersuchungen mit amtsärztlichen Nachuntersuchungen vorgeschrieben werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „weder erteilt noch belassen werden.“ ersetzt durch die Wortfolge „nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme sowie unter der Auflage von Kontrolluntersuchungen und Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„Bei wiederholten schweren Hypoglykämien im Wachzustand darf eine Lenkberechtigung erst drei Monate nach der letzten Episode erteilt oder verlängert werden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12 b, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz wird vor dem Wort „Schlafapnoe-Syndrom“ jeweils das Wort „obstruktives“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12 b, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Adhärenz“ durch das Wort „Compliance“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 12 b, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, wird nach dem Wort „Tagesmüdigkeit“ die Wortfolge „oder -schläfrigkeit“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 12 b, Absatz 3, erster Satz wird vor der Wortfolge „drei Jahren“ sowie vor der Wortfolge „einem Jahr“ jeweils das Wort „höchstens“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 12 b, Absatz 4, wird das Wort „Hypnoen“ jeweils durch das Wort „Hypopnoen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz entfällt die Wortfolge „und 2“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 22, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Der Arzt hat in seinem Antrag den oder die Berufssitze zu benennen, an denen er gemäß Paragraph 45, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, als sachverständiger Arzt tätig werden will.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 24, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Sachverständige Ärzte die bis zum 1. März 2018 ihre Sachverständigentätigkeit ausschließlich aufgrund der Benennung eines Wohnsitzes ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum Ende des Bestellungszeitraumes weiterhin ausüben.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 25, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12 b, Absatz 2 bis 4, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 6 und Paragraph 24, Absatz 6, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2018, treten am 1. März 2018 in Kraft.“

Hofer