Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 6. April 2018 |
Teil II |
63. Verordnung: | Omnibusverordnung zur AEV Zellstoff und Papier 2018 |
Inhaltsverzeichnis
Artikel1 | Änderung der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV) |
Artikel2 | Änderung der AEV Holzwerkstoffe |
Artikel3 | Änderung der EmRegV-OW 2017 |
Auf Grund der Paragraphen 32 a, Absatz eins,, 33b Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 2, werden die Wortfolgen „2.1 Abwasser aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff“, „2.2 Abwasser aus der Erzeugung von Papier und Pappe“ und „2.3 Abwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten“ ersetzt durch die Wortfolgen „2.1 Abwasser aus der Herstellung von Zellstoff und Papier“ und „2.2 Abwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten“.
Novellierungsanordnung 2, Dem Text des Paragraph 9, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen (AEV Holzwerkstoffe), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
Ziffer eins Abwasser aus der Herstellung von Zellstoff und Papier (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 Punkt eins, AAEV)“
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Auf Grund des Paragraph 59 a, Absatz 2 und 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017 (EmRegV-OW 2017), Bundesgesetzblatt Teil 2, 207 aus 2017, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In der Anlage C werden in der ersten Spalte der Tabelle die Zellen mit den Einträgen „2.1“ und „2.2“ verbunden; der Eintrag „2.2“ entfällt.
Novellierungsanordnung 2, In der Anlage C werden in der zweiten Spalte der Tabelle die Zellen mit den Einträgen „Abwasser aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff“ und „Abwasser aus der Erzeugung von Papier und Pappe“ verbunden; die genannten Einträge werden durch den Eintrag „Abwasser aus der Herstellung von Zellstoff und Papier“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Dem Text des Paragraph 8, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
Köstinger