Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 28. März 2018 |
Teil II |
51. Verordnung: | Änderung der Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung |
Auf Grund der Paragraphen 21, Absatz 6,, 51 und 52 Absatz 6, des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, wird von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus verordnet:
Die Verordnung über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) und die Kontrolle ihrer Einhaltung (Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung – GLP-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 4, lautet:
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Wege des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In 4 Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ und die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz 4, entfällt im Klammerausdruck nach dem Wort „Landeshauptmann“ die Wortfolge „ , Anmeldebehörde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ChemG 1996“.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge „den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 7, Absatz 3, wird der Ausdruck „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch den Ausdruck „dem Bundesamt für Ernährungssicherheit“ und die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 7, Absatz 4, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt und die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt:
Novellierungsanordnung 14, Im Anhang B Abschnitt A Unterabschnitt „Begriffsbestimmungen“ lautet der letzte Spiegelstrich:
„ – Bewertungsbehörde: eine nationale Behörde, die für rechtliche Aspekte der Regulierung von Chemikalien zuständig ist.“
Novellierungsanordnung 15, Im Anhang B Abschnitt A Kapitel Unterabschnitt „Umfang des nationalen GLP-Überwachungsprogrammes“ wird im ersten Satz das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, Im Anhang B Abschnitt A Unterabschnitt „Umfang des nationalen GLP-Überwachungsprogrammes“ entfallen die Wortfolge „Insbesondere folgende nachstehend genannte Prüfungen:“ sowie die Ziffer eins bis 3.
Novellierungsanordnung 17, Im Anhang B Abschnitt B Unterabschnitt „Abschluss der Inspektion oder der Überprüfung von Prüfungen“ wird im letzten Absatz der Ausdruck „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch den Ausdruck „dem Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.
Köstinger