43. Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes
Die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes hat am 8. März 2018 auf Grund des Artikels 136 des Bundes-Verfassungsgesetzes und des § 19 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 beschlossen:Die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes hat am 8. März 2018 auf Grund des Artikels 136 des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Paragraph 19, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 beschlossen:
Die Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl II Nr. 1/2014, wird wie folgt geändert:Die Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Artikel 3 Absatz 5 entfällt; der bisherige Absatz 6 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
2.Novellierungsanordnung 2, Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:
„(13)Absatz 13,Der/Die Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen ein Strafsenat (§ 11 Abs. 1 VwGG 1985) oder Dreiersenat (§ 12 Abs. 1 VwGG 1985) entscheidet, durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines der Mitglieder widerspricht. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden.“Der/Die Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen ein Strafsenat (Paragraph 11, Absatz eins, VwGG 1985) oder Dreiersenat (Paragraph 12, Absatz eins, VwGG 1985) entscheidet, durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines der Mitglieder widerspricht. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Artikel 7 entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In Art 15 Abs. 2 zweiter Satz wird das Zitat „Artikel 3 Abs. 5“ durch das Zitat „Artikel 4 Abs. 13“ ersetzt.In Artikel 15, Absatz 2, zweiter Satz wird das Zitat „Artikel 3 Absatz 5, durch das Zitat „Artikel 4 Absatz 13, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Bezeichnung des bisherigen Artikel 3 Abs. 6 als Abs. 5, Artikel 4 Abs. 13 sowie Artikel 15 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 43/2018 treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel 7 außer Kraft.“Die Bezeichnung des bisherigen Artikel 3 Absatz 6, als Absatz 5,, Artikel 4 Absatz 13, sowie Artikel 15 Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel 7 außer Kraft.“
Thienel