38. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vergällung von Alkohol (VO-Vergällung) geändert wird
Auf Grund der §§ 17 Abs. 4, 79 und 86 des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 17, Absatz 4, 79 und 86 des Alkoholsteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vergällung von Alkohol (VO-Vergällung) BGBl. Nr. 41/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 326/2013, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vergällung von Alkohol (VO-Vergällung) Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 lautet Abs. 1:In Paragraph 2, lautet Absatz eins :
„(1)Absatz eins,Alkohol ist im Sinne des § 17 Abs. 4 des Alkoholsteuergesetzes vollständig vergällt, wenn er nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. Nr. L 288 vom 23.11.1993, S. 12), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2236 der Kommission vom 5. Dezember 2017 (ABl. Nr. L 320 vom 6.12.2017, S. 6) vergällt worden ist. Für Österreich und andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist das in Abschnitt I des Anhanges zu dieser Durchführungsverordnung beschriebene gemeinsame Denaturierungsverfahren zugelassen, wobei in einzelnen, in Abschnitt II dieses Anhanges aufgelisteten Mitgliedstaaten eine erhöhte Konzentration des gemeinsamen Denaturierungsverfahrens und in den in Abschnitt III dieses Anhanges aufgelisteten Mitgliedstaaten zusätzliche Denaturierungsverfahren angewandt werden.“Alkohol ist im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, des Alkoholsteuergesetzes vollständig vergällt, wenn er nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung Amtsblatt Nummer L 288 vom 23.11.1993, Seite 12), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2236 der Kommission vom 5. Dezember 2017 Amtsblatt Nummer L 320 vom 6.12.2017, Seite 6) vergällt worden ist. Für Österreich und andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist das in Abschnitt römisch eins des Anhanges zu dieser Durchführungsverordnung beschriebene gemeinsame Denaturierungsverfahren zugelassen, wobei in einzelnen, in Abschnitt römisch zwei dieses Anhanges aufgelisteten Mitgliedstaaten eine erhöhte Konzentration des gemeinsamen Denaturierungsverfahrens und in den in Abschnitt römisch drei dieses Anhanges aufgelisteten Mitgliedstaaten zusätzliche Denaturierungsverfahren angewandt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 5 lautet:Paragraph 7, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Das Zollamt kann in begründeten Einzelfällen die Durchführung von Vergällungen in anderer Weise mit Bescheid zulassen, wenn dies auf Grund der Art und Beschaffenheit des eingesetzten Vergällungsmittels oder der aus vergälltem Alkohol herzustellenden Ware erforderlich ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„§ 9.Paragraph 9,
Nach Zusetzen des Vergällungsmittels ist der Alkohol gründlich zu durchmischen. Zum Nachweis der gleichmäßigen Vergällung sind Proben zu ziehen. Die für die Feststellung der ausreichenden Vergällung entnommenen Proben müssen der durchschnittlichen Beschaffenheit des gesamten vergällten Alkohols je Behältnis entsprechen. Vor Entnahme einer Probe ist daher die Flüssigkeit im Behälter gut durchzumischen. Die Probe ist aus verschiedenen Höhen des Behälters mit geeigneten Vorrichtungen zu entnehmen. Die ausreichende Durchmischung kann während der Durchführung der Vergällung durch Ermittlung der Volumenkonzentration in regelmäßigen Zeitabständen und durch Geruchskontrollen der entnommenen Proben geprüft werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 38/2018 ist auf Vergällungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2017 vorgenommen werden.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2018, ist auf Vergällungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2017 vorgenommen werden.
(3)Absatz 3,Alkohol, der nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 326/2013 vollständig vergällt worden ist, kann bis Ablauf des 31. Juli 2018 entsprechend den vor dem 1. August 2017 anwendbaren Bestimmungen im Steuergebiet verwendet werden.Alkohol, der nach Paragraph 2, Absatz eins, dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2013, vollständig vergällt worden ist, kann bis Ablauf des 31. Juli 2018 entsprechend den vor dem 1. August 2017 anwendbaren Bestimmungen im Steuergebiet verwendet werden.
(4)Absatz 4,Auf Alkohol, der nach den vor dem 1. August 2017 anwendbaren Bestimmungen vollständig vergällt worden ist und der nach diesem Zeitpunkt unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten versandt oder aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet empfangen werden soll, sind die Bestimmungen über den Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, insbesondere die §§ 37a und 39 Alkoholsteuergesetz anzuwenden.Auf Alkohol, der nach den vor dem 1. August 2017 anwendbaren Bestimmungen vollständig vergällt worden ist und der nach diesem Zeitpunkt unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten versandt oder aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet empfangen werden soll, sind die Bestimmungen über den Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, insbesondere die Paragraphen 37 a und 39 Alkoholsteuergesetz anzuwenden.
(5)Absatz 5,Auf Alkohol, der nach den vor dem 1. August 2017 anwendbaren Bestimmungen vollständig vergällt, vor diesem Zeitpunkt aus anderen Mitgliedstaaten versandt worden ist und nach diesem Zeitpunkt im Steuergebiet in Empfang genommen wird, sind die vor dem 1. August 2017 anwendbaren Bestimmungen anzuwenden.“
Löger