376. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend Bestimmungen für die Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken sowie von weiterführenden statistischen Auswertungen (Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012 – PDStV 2012), BGBl. II Nr. 302/2012, geändert wird376. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend Bestimmungen für die Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken sowie von weiterführenden statistischen Auswertungen (Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012 – PDStV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2012,, geändert wird
Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Pflegefondsgesetzes (PFG), BGBl. I Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2017 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 4, des Pflegefondsgesetzes (PFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2017, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Ländern an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermittelnden Daten zur Einrichtung und Führung einer Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen im Auftrag des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 5 PFG.“ Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Ländern an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermittelnden Daten zur Einrichtung und Führung einer Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen im Auftrag des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 5, PFG.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Z 1 lautet:Paragraph 2, Ziffer eins, lautet:
Pflege- und Betreuungsdienste (Soziale Dienste): Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 PFG aufgelisteten Dienstleistungsbereiche der Länder und Gemeinden in der Langzeitpflege (die aus Mitteln der Sozialhilfe bzw. der Mindestsicherung (mit)finanziert werden). Nicht umfasst sind Leistungen der Behindertenhilfe und der Grundversorgung.“Pflege- und Betreuungsdienste (Soziale Dienste): Die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 PFG aufgelisteten Dienstleistungsbereiche der Länder und Gemeinden in der Langzeitpflege (die aus Mitteln der Sozialhilfe bzw. der Mindestsicherung (mit)finanziert werden). Nicht umfasst sind Leistungen der Behindertenhilfe und der Grundversorgung.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Z 7 wird der Ausdruck „Klienten“ durch die Wortfolge „Klienten/Klientinnen“ und der Ausdruck „Selbstzahler“ durch die Wortfolge „Selbstzahler/Selbstzahlerinnen“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 7, wird der Ausdruck „Klienten“ durch die Wortfolge „Klienten/Klientinnen“ und der Ausdruck „Selbstzahler“ durch die Wortfolge „Selbstzahler/Selbstzahlerinnen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Z 8 wird der Ausdruck „Selbstzahler“ durch die Wortfolge „Selbstzahler/Selbstzahlerinnen“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 8, wird der Ausdruck „Selbstzahler“ durch die Wortfolge „Selbstzahler/Selbstzahlerinnen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Z 10 wird der Ausdruck „Dienstnehmer“ durch die Wortfolge „Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 10, wird der Ausdruck „Dienstnehmer“ durch die Wortfolge „Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Z 13 wird der Ausdruck „Erben“ durch die Wortfolge „Erben/Erbinnen“ sowie der Ausdruck „Geschenknehmer“ durch die Wortfolge „Geschenknehmer/Geschenknehmerinnen“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 13, wird der Ausdruck „Erben“ durch die Wortfolge „Erben/Erbinnen“ sowie der Ausdruck „Geschenknehmer“ durch die Wortfolge „Geschenknehmer/Geschenknehmerinnen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 3 samt Überschrift lautet:Paragraph 3, samt Überschrift lautet:
„Erhebungsmerkmale
§ 3.Paragraph 3,
Die Länder haben in den einzelnen Pflege- und Betreuungsdiensten folgende Merkmale als Aggregat zu erheben und zu übermitteln:
Mobile Dienste
Leistungsstunden je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
Anzahl der Klienten/Klientinnen je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
Anzahl der Klienten/Klientinnen, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
Anzahl der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten
Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
Zuschüsse der Krankenversicherung zu den Kosten der medizinischen Hauskrankenpflege je Bundesland im Berichtszeitraum
Kosten der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
Teilstationäre Dienste
Besuchstage je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
Plätze je Leistungserbringer zum Stichtag oder im Berichtszeitraum
Anzahl der Klienten/Klientinnen je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
Anzahl der Klienten/Klientinnen, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
Anzahl der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten
Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
Kosten der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
Stationäre Dienste
Verrechnungstage je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
Plätze je Leistungserbringer zum Stichtag
Plätze nach politischen Bezirken zum Stichtag
Anzahl der Klienten/Klientinnen je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
Anzahl der Klienten/Klientinnen, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
Anzahl der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten
Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
Kosten der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen
Verrechnungstage je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
Plätze je Leistungserbringer zum Stichtag oder im Berichtszeitraum
Anzahl der Klienten/Klientinnen je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
Anzahl der Klienten/Klientinnen, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
Anzahl der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten
Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
Kosten der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
Alternative Wohnformen
Plätze je Leistungserbringer zum Stichtag
Anzahl der Klienten/Klientinnen je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
Anzahl der Klienten/Klientinnen, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
Anzahl der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten
Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
Kosten der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
Case- und Caremanagement
Leistungsstunden je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
Anzahl der Klienten/Klientinnen je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
Anzahl der Klienten/Klientinnen, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem Case- und Caremanagement standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
Anzahl der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten
Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
Kosten der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
Mehrstündige Alltagsbegleitungen und Entlastungsdienste
Leistungsstunden je Leistungserbringer im Berichtszeitraum.
Anzahl der Klienten/Klientinnen je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
Anzahl der Klienten/Klientinnen, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
Anzahl der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und Vollzeitäquivalenten
Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
Kosten der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 11 wird der Ausdruck „Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 11, wird der Ausdruck „Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 12 samt Überschrift entfällt.Paragraph 12, samt Überschrift entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 13 samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 12“.Paragraph 13, samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 12“.
11.Novellierungsanordnung 11, § 14 erhält die Bezeichnung „§ 13“ und lautet samt Überschrift:Paragraph 14, erhält die Bezeichnung „§ 13“ und lautet samt Überschrift:
„Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 1, § 2 Z 1, Z 7, Z 8, Z 10 und Z 13, § 3 samt Überschrift, § 11 sowie § 12 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 376/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer 7,, Ziffer 8,, Ziffer 10 und Ziffer 13,, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 11, sowie Paragraph 12, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“
Hartinger-Klein