BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 28. Dezember 2018

Teil römisch zwei

375. Verordnung:

Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung

375. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Sicherheiten, Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumente für Marktordnungswaren (Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz eins, 7, Absatz eins, Ziffer eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz 4, Ziffer eins und 22 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2018,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeiner Teil

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften zu Sicherheiten für Marktordnungswaren im Bereich
    1. Ziffer eins
      der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671,
    2. Ziffer 2
      der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 549,
    3. Ziffer 3
      der Verordnung (EU) Nr. 510 aus 2014, zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216 aus 2009, und (EG) Nr. 614 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 20.05.2014 Seite 1,
    4. Ziffer 4
      der Verordnung (EU) Nr. 1144 aus 2014, über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 317 vom 04.11.2014 Seite 56,
    5. Ziffer 5
      der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907 aus 2014, zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro, Amtsblatt Nummer L 255 vom 28.08.2014 Seite 18,
    6. Ziffer 6
      der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908 aus 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz, Amtsblatt Nummer L 255 vom 28.08.2014 Seite 59 und
    7. Ziffer 7
      sonstiger Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der für Marktordnungswaren zu leistenden Sicherheiten erlassen worden sind.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften zu Einfuhrlizenzen, Ausfuhrlizenzen, Vorausfestsetzungsbescheinigungen, Bescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang römisch eins des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, Lizenzen für die aktive Veredelung (AV-Lizenzen) und Überwachungsdokumenten im Sinne von Artikel 11, der Verordnung (EU) 2015/478 über eine gemeinsame Einfuhrregelung, Amtsblatt Nummer L 83 vom 27.03.2015 Seite 16 sowie von Artikel 8, der Verordnung (EU) 2015/755 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern, Amtsblatt Nummer L 123 vom 19.05.2015 Seite 33 (im Folgenden Überwachungsdokumente genannt), im Bereich
    1. Ziffer eins
      der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013,,
    2. Ziffer 2
      der Verordnung (EU) Nr. 2015/478,
    3. Ziffer 3
      der Verordnung (EU) Nr. 2015/755,
    4. Ziffer 4
      der Verordnung (EG) Nr. 510 aus 2014,,
    5. Ziffer 5
      der delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535 aus 2001,, (EG) Nr. 1342 aus 2003,, (EG) Nr. 2336 aus 2003,, (EG) Nr. 951 aus 2006,, (EG) Nr. 341 aus 2007, und (EG) Nr. 382 aus 2008, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345 aus 2005,, (EG) Nr. 376 aus 2008, und (EG) Nr. 507 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 206 vom 30.07.2016 Seite 1,
    6. Ziffer 6
      der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen, Amtsblatt Nummer L 206 vom 30.07.2016 Seite 44,
    7. Ziffer 7
      der Verordnung (EG) Nr. 1488 aus 2001, über Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 3448/93 für die Überführung bestimmter Mengen bestimmter unter Anhang römisch eins des Vertrages fallender Grunderzeugnisse in das Verfahren der aktiven Veredelung ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, Amtsblatt Nummer L 196 vom 20.07.2001 Seite 9,
    8. Ziffer 8
      der Verordnung (EG) Nr. 578 aus 2010, zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216 aus 2009, im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang römisch eins des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, Amtsblatt Nummer L 171 vom 06.07.2010 Seite 1 und
    9. Ziffer 9
      sonstiger Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der für Marktordnungswaren zu erteilenden Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten erlassen worden sind.

Zuständige Stelle

Paragraph 2,

Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.

2. Abschnitt
Vorschriften für Sicherheiten

Arten der Sicherheit

Paragraph 3,

Die AMA kann abweichend von Artikel 51, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908 aus 2014, andere Arten von Sicherheiten im Sinne des Artikel 51, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908 aus 2014, zulassen, wenn andernfalls die wirtschaftliche Existenz des Verpflichteten gefährdet wäre.

Höhe der Sicherheit bei Vorschusszahlungen

Paragraph 4,

Soweit in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten nichts anderes über die Höhe der Vorschusssicherheit vorgeschrieben ist, beträgt diese Vorschusssicherheit 110% des Vorschussbetrages.

Verzicht auf die Sicherheitsleistung

Paragraph 5,

Soweit in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, kann die AMA auf die Leistung einer Sicherheit verzichten, wenn der Betrag der Sicherheitsleistung weniger als 500 Euro beträgt und das Zahlungsversprechen nach Artikel 18, Absatz 2, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907 aus 2014, abgegeben wird.

Befreiung von der Sicherheitsleistung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Behörden, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, sind von der Leistung einer Sicherheit befreit.
  2. Absatz 2,Bei juristischen Personen des privaten Rechts (privatrechtliche Institutionen), die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, kann die AMA von der Leistung der Sicherheit absehen, wenn auf Grund der aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber der juristischen Person des privaten Rechts eine Sicherheitsleistung nicht notwendig ist.

Verfallene Sicherheiten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Sofern in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten nicht anderes vorgeschrieben ist, verfallen die Sicherheiten sowie etwaige Zinsen zugunsten des Bundes.
  2. Absatz 2,Die AMA kann unter Anwendung des Artikel 25, Absatz 2, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907 aus 2014, vom Verfall eines Betrages von weniger als 100 Euro Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des verfallenen Betrages steht.

Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten

Paragraph 8,

Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.

Zinsen

Paragraph 9,

Im Falle des Artikel 55, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908 aus 2014, sind verfallene Beträge für einen Zeitraum, der 30 Tage nach dem Tag des Zugangs der Zahlungsaufforderung beginnt und am Tag vor der Zahlung des tatsächlich verfallenen Betrages endet, mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung des verfallenen Betrages hat die Berechnung der Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

3. Abschnitt
Vorschriften für Ein- und Ausfuhren

Antrag

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die antragstellende Person hat von den Formblattsätzen gemäß
    1. Ziffer eins
      Anhang römisch eins der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239,
    2. Ziffer 2
      Artikel 9, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1488 aus 2001, und
    3. Ziffer 3
      Anhang römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 578/2010

lediglich den Antrag bei der AMA einzureichen.

  1. Absatz 2,Der antragstellenden Person wird gestattet, die Anträge von Hand mit Tinte oder Kugelschreiber und in Großbuchstaben auszufüllen.
  2. Absatz 3,Die AMA kann bei den in Absatz eins, genannten Anträgen eine Möglichkeit zur elektronischen Beantragung vorsehen, die Lizenzdaten elektronisch verwalten und den Zollbehörden zum Zwecke der Zollanmeldung elektronisch übermitteln.
  3. Absatz 4,Die antragstellende Person hat bei der Beantragung bekannt zu geben, ob sie beabsichtigt, die Zollanmeldung bei einer österreichischen Zollstelle durchzuführen.

Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten, mit Ausnahme der Erstattungsbescheinigungen, hat die beteiligte Person im Sinne des Zollrechts vorzunehmen. Diese Abschreibungen sind von der Zollstelle zu prüfen und zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen von elektronisch verwalteten Lizenzen erfolgen die Abschreibungen der Lizenzen durch die Zollbehörden und die Rückübermittlung der Daten an die AMA ebenfalls auf elektronischem Weg.

Aufbewahrung

Paragraph 12,

Die Lizenz kann gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 in den IT-Anwendungen der AMA bereitgehalten werden.

4. Abschnitt
Vorschriften für die Einfuhr von Hanfsamen

Zulassung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Nicht zur Aussaat bestimmte Samen von Hanf des KN-Codes 1207 99 91 dürfen nur eingeführt werden von:
    1. Ziffer eins
      Forschungsinstituten und sonstigen Forschungseinrichtungen sowie
    2. Ziffer 2
      sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, die eine Tätigkeit im Lebensmittel- und Futtermittelsektor ausüben.
  2. Absatz 2,Die Zulassung gemäß Artikel 9, Absatz 3, der delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 ist schriftlich bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name/Firma, Firmenbuchnummer und Anschrift der antragstellenden Person,
    2. Ziffer 2
      aktueller Auszug aus dem Firmenbuch,
    3. Ziffer 3
      Verwendungszweck der importierten Ware,
    4. Ziffer 4
      Angabe der Handelspartner und
    5. Ziffer 5
      Verpflichtungserklärung der für die Einfuhr verantwortlichen Person zur ordnungsgemäßen Durchführung der in dieser Verordnung genannten Bedingungen.
    Die AMA ist berechtigt, zusätzliche Nachweise über die Tätigkeiten gemäß Absatz eins, zu verlangen.
  3. Absatz 3,Die Zulassung erfolgt mittels Bescheid der AMA und ist auf drei Jahre befristet. Sie ist auf Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern.

Einfuhrlizenz

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 9, Absatz 2, der delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 ist mittels Formblatt der AMA zu beantragen. Im Falle der Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen verpflichtet sich die antragstellende Person darin, die Bescheinigung über die Behandlung der eingeführten Hanfsamen gemäß Paragraph 15, an die AMA zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Einfuhrlizenz gilt vom Tag ihrer Ausstellung bis zum Ende des dritten Monats nach dem Ende des Monats der Lizenzerteilung.

Bescheinigung

Paragraph 15,

Nach Paragraph 13, zugelassene Personen haben der AMA innerhalb von zwei Wochen nach der Behandlung der Hanfsamen eine Bescheinigung gemäß Artikel 9, Absatz 4, der delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 vorzulegen.

Behandlung

Paragraph 16,

Auf begründeten Antrag der nach Paragraph 13, zugelassenen Personen kann die Frist zur Behandlung der eingeführten Hanfsamen von der AMA zweimal um jeweils sechs Monate verlängert werden.

Bestandsbuchführung

Paragraph 17,

Nach Paragraph 13, zugelassene Personen haben ordnungsgemäß Bücher zu führen und die bei ihnen verbleibenden Antragsunterlagen und die sonstigen maßgeblichen geschäftlichen Unterlagen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet aufzubewahren. Längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Nach Paragraph 13, zugelassene Personen haben den Organen und Beauftragten der AMA, des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus und der Europäischen Union (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
  2. Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher und sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die für eine Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Nach Paragraph 13, zugelassene Personen sind verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten Auskunftsperson bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die in Absatz 2, genannten Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu gewähren. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere die Angabe, an welchem Ort sich die eingeführte Ware befindet und verarbeitet wird.
  4. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen.
  5. Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die nach Paragraph 13, zugelassenen Personen auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen der Prüforgane im unbedingt erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Beteiligte Personen

Paragraph 19,

Die Vorschriften dieser Verordnung betreffend Bestandsbuchführung, Duldungs- und Mitwirkungspflichten sowie Kontrollen gelten auch für beteiligte natürliche und juristische Personen, die den eingeführten Hanf lagern, verarbeiten oder ausführen.

Kontrollen

Paragraph 20,

Die Kontrollen erstrecken sich auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen, die ordnungsgemäße Lagerung und Behandlung der eingeführten Ware, die vorgelegten Bescheinigungen sowie auf die Bestandsbuchführung. Die Kontrollen erfassen mindestens 20 % der Transaktionen und Behandlungsvorgänge eines Betriebes innerhalb eines Kalenderjahres.

Sanktionen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 begeht, wer
    1. Ziffer eins
      eine Behandlung der eingeführten Hanfsamen nicht fristgerecht vornimmt,
    2. Ziffer 2
      gegen die Bestimmungen betreffend die ordnungsgemäße Bestandsbuchführung verstößt,
    3. Ziffer 3
      die Bescheinigung gemäß Paragraph 15, nicht rechtzeitig übermittelt oder
    4. Ziffer 4
      nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen einer verordnungswidrigen Verwendung zuführt.
  2. Absatz 2,Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gemäß Absatz eins, hat die AMA die Zulassung nach Paragraph 13, zu entziehen.

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Paragraph 22,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten

  1. Ziffer eins
    die Marktordnungs-Sicherheitenverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2008,,
  2. Ziffer 2
    die Marktordnungs-Lizenzenverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2008, und
  3. Ziffer 3
    die Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2008,
außer Kraft.

Köstinger