BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 27. Dezember 2018

Teil römisch zwei

372. Verordnung:

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

372. Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Aufgrund des Paragraph 59, Absatz 4, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, des Paragraph 59, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, und des Paragraph 5, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Soweit eine Veräußerung der eingegangenen Ehrengeschenke zu erfolgen hat, kann diese insbesondere auch im Wege des Justizauktionsportals vorgenommen werden.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, zu verwenden. Neben der Unterstützung in konkreten Einzelfällen eignet sich dafür vor allem eine Zuwendung an Vereine und Einrichtungen, die sich in genereller Art und Weise dem Wohle der Bediensteten widmen, etwa an das Sozialwerk für Justizbedienstete und an den allgemeinen Unterstützungsverein der Bediensteten der Justizwache, der Bewährungshilfe und der sonstigen Bediensteten an Justizanstalten.
  2. Absatz 2,Sollen die vereinnahmten Erlöse einem sonstigen karitativen Zweck zugewendet werden, so kommen hiefür nur solche Einrichtungen und Organisationen infrage, die sich in besonderer Weise in Bereichen betätigen, die einen Justizbezug aufweisen, beispielsweise Opferschutz, Resozialisierung oder Prävention.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Moser