369. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer geändert wird sowie die Fischgewässerverordnung, die Verordnung zur Verbesserung der Wassergüte der Mur und ihrer Zubringer im Land Steiermark und die Verordnung zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer aufgehoben werden
Artikel 1
Änderung der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer
Auf Grund des § 30a Abs. 2 Z 1 und 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer eins und 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG), BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 461/2010, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 erhalten die Z 25 bis 30 die Bezeichunungen „26.“ bis „31.“; nach Z 24 wird folgende Z 25 eingefügt:In Paragraph 3, erhalten die Ziffer 25 bis 30 die Bezeichunungen „26.“ bis „31.“; nach Ziffer 24, wird folgende Ziffer 25, eingefügt:
Schwall und Sunk: Anthropogen erzeugte schnelle Abflussänderungen in Fließgewässern. Erhöhter Abfluss wird als Schwall, geringer Abfluss als Sunk bezeichnet.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sind zur Beurteilung der Auswirkungen von Eingriffen in Fließgewässer und Seen auf den ökologischen Zustand jene Qualitätskomponenten heranzuziehen, die hinsichtlich der jeweiligen neuen Belastung sowie schon bestehender Vorbelastungen aussagekräftig sind. Die Aussagekraft der Qualitätskomponenten in Bezug auf Belastungen der Oberflächengewässer ist für Fließgewässer in B 1 der Anlage B und für Seen in B 2 der Anlage B dargestellt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Bewertungsergebnisse der biologischen Qualitätskomponenten Makrophyten (§ 8, Anlage C), Phytobenthos (§ 9, Anlage D), benthische wirbellose Fauna (§ 10, Anlage E), Fischfauna (§ 11, Anlage F) in Fließgewässern und der biologischen Qualitätskomponenten Phytoplankton (§ 15, Anlage I), Makrophyten (§ 16, Anlage J) und Fischfauna (§ 17, Anlage K) in Seen sind gemäß § 9 Z 7 in Verbindung mit Anlage 5 der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung auf Plausibilität zu überprüfen. Für die Plausibilitätsprüfung ist die Belastungssituation (Einzelbelastungen und Belastungskombinationen) und das Ergebnis aller anderen relevanten biologischen, hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten heranzuziehen, die Gründe unterschiedlicher Bewertungsergebnisse der Qualitätskomponenten zu prüfen und nicht plausible Bewertungsergebnisse von der Gesamtbewertung auszuschließen. Die Ermittlung der Werte für die einzelnen Qualitätskomponenten hat unter Heranziehung der in den Anlagen genannten methodischen Vorgaben zu erfolgen.“Die Bewertungsergebnisse der biologischen Qualitätskomponenten Makrophyten (Paragraph 8,, Anlage C), Phytobenthos (Paragraph 9,, Anlage D), benthische wirbellose Fauna (Paragraph 10,, Anlage E), Fischfauna (Paragraph 11,, Anlage F) in Fließgewässern und der biologischen Qualitätskomponenten Phytoplankton (Paragraph 15,, Anlage römisch eins), Makrophyten (Paragraph 16,, Anlage J) und Fischfauna (Paragraph 17,, Anlage K) in Seen sind gemäß Paragraph 9, Ziffer 7, in Verbindung mit Anlage 5 der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung auf Plausibilität zu überprüfen. Für die Plausibilitätsprüfung ist die Belastungssituation (Einzelbelastungen und Belastungskombinationen) und das Ergebnis aller anderen relevanten biologischen, hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten heranzuziehen, die Gründe unterschiedlicher Bewertungsergebnisse der Qualitätskomponenten zu prüfen und nicht plausible Bewertungsergebnisse von der Gesamtbewertung auszuschließen. Die Ermittlung der Werte für die einzelnen Qualitätskomponenten hat unter Heranziehung der in den Anlagen genannten methodischen Vorgaben zu erfolgen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 12 wird der Abs. 2 durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:In Paragraph 12, wird der Absatz 2, durch folgende Absatz 2 bis 4 ersetzt:
„(2)Absatz 2,Der Wasserhaushalt eines Oberflächenwasserkörpers befindet sich in einem sehr guten Zustand, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Im Oberflächenwasserkörper darf nur eine solche Wasserentnahme erfolgen, die mit 20% der Jahreswasserfracht an der Fassungsstelle begrenzt ist. Zu Zeiten, in denen die Wasserführung von April bis September unter der Jahresmittelwasserführung bzw. von Oktober bis März unter der Mittelwasserführung der Wintermonate liegt, ist die Entnahmemenge auf 10% des NQt begrenzt.
Es treten im Oberflächenwasserkörper nur sehr geringfügige anthropogene Abflussschwankungen auf.
(3)Absatz 3,Der Oberflächenwasserkörper befindet sich in Bezug auf die Durchgängigkeit in einem sehr guten Zustand, wenn die Durchgängigkeit nur derartig geringfügig durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst wird, dass eine ungestörte Migration der gewässertypischen aquatischen Organismen und der natürliche Transport von Sedimenten im Gewässerbett möglich sind.
(4)Absatz 4,Die Morphologie eines Oberflächenwasserkörpers befindet sich in einem sehr guten Zustand, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Die Uferdynamik ist bis auf vereinzelte punktuelle Sicherungen insbesondere an Prallufern oder Uferanbrüchen uneingeschränkt möglich.
Die Sohldynamik ist uneingeschränkt möglich, es gibt keine oder nur vereinzelte Maßnahmen zur Sohlstabilisierung.
Anthropogene Veränderungen der mittleren Fließgeschwindigkeit im Querprofil treten nur vereinzelt und nur auf sehr kurzen Strecken auf.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 13 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Der gute hydromorphologische Zustand“ die Wortfolge „eines Oberflächenwasserkörpers“ eingefügt.In Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „Der gute hydromorphologische Zustand“ die Wortfolge „eines Oberflächenwasserkörpers“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 13 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Mindestwasserführung“ durch das Wort „Basiswasserführung“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Mindestwasserführung“ durch das Wort „Basiswasserführung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 13 Abs. 3 wird das Wort „Wasserführungsschwankungen“ durch das Wort „Abflussschwankungen ersetzt“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 3, wird das Wort „Wasserführungsschwankungen“ durch das Wort „Abflussschwankungen ersetzt“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 13 Abs. 4 lautet:Paragraph 13, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Anthropogene Veränderungen der mittleren Fließgeschwindigkeit im Querprofil beeinträchtigen die typspezifischen Substratbedingungen nur auf kurzen Strecken mehr als gering und ermöglichen zielgerichtete Wanderbewegungen der Fischfauna.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 14 Abs. 2 entfällt die Z 3; die Z 4 bis 8 erhalten die Bezeichnungen „3.“ bis „7.“.In Paragraph 14, Absatz 2, entfällt die Ziffer 3,; die Ziffer 4 bis 8 erhalten die Bezeichnungen „3.“ bis „7.“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 14 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Die für den guten Zustand“ die Wortfolge „eines Oberflächenwasserkörpers“ eingefügt.In Paragraph 14, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Die für den guten Zustand“ die Wortfolge „eines Oberflächenwasserkörpers“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 15 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Brettum-Index“ der Ausdruck „, Chlorophyll-a-Konzentration“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Brettum-Index“ der Ausdruck „, Chlorophyll-a-Konzentration“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 15 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Beide“ durch das Wort „Alle“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Beide“ durch das Wort „Alle“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 15 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Gesamtbiovolumen“ der Ausdruck „, Chlorophyll-a-Konzentration“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „Gesamtbiovolumen“ der Ausdruck „, Chlorophyll-a-Konzentration“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 15 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Biovolumen“ der Ausdruck „, Chlorophyll-a-Konzentration“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Wort „Biovolumen“ der Ausdruck „, Chlorophyll-a-Konzentration“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 15 Abs. 3 erster Satz entfallen die Klammerausdrücke „(EQRBV)“ und „(EQRBI)“. Nach dem Wort „Biovolumen“ wird der Ausdruck „, Chlorophyll-a-Konzentration“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz entfallen die Klammerausdrücke „(EQRBV)“ und „(EQRBI)“. Nach dem Wort „Biovolumen“ wird der Ausdruck „, Chlorophyll-a-Konzentration“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 17 lautet:Paragraph 17, lautet:
„§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der Austrian Lake Fish Index (ALFI) heranzuziehen. Der Fischindex ALFI besteht aus den Modulen Arteninventar, Gilden, Längenfrequenz und Fischbiomasse und besteht aus folgenden acht Maßzahlen:
Abundanzindex typspezifische Fischarten;
Anteil Abundanzindex Fremdfischarten;
Abundanzindex Kleinfischarten;
Abundanzindex stenöke Arten;
Abundanzindex Laichwanderer;
Abundanzindex Laichgilden;
Längenfrequenz Leitfischart;
(2)Absatz 2,Die einzelnen Maßzahlen sind in der Anlage K 1 festgelegt und können einen Wert zwischen 0 und 1 annehmen, wobei 1 den Referenzzustand definiert und jeder kleinere Wert die entsprechende Abweichung vom Referenzzustand ausdrückt. Der Gesamt EQR errechnet sich als arithmetisches Mittel der einzelnen Maßzahlen.
(3)Absatz 3,Der Zustand der Qualitätskomponente Fischfauna ist in Anlage K 2 festgelegt.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 19 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Der gute hydromorphologische Zustand“ die Wortfolge „eines Oberflächenwasserkörpers“ eingefügt.In Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „Der gute hydromorphologische Zustand“ die Wortfolge „eines Oberflächenwasserkörpers“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 20 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Chlorophyll-a-Konzentration,“.In Paragraph 20, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „Chlorophyll-a-Konzentration,“.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 20 Abs. 2 entfällt die Z 5; die Z 6 bis 7 erhalten die Bezeichnungen „5.“ bis „6.“.In Paragraph 20, Absatz 2, entfällt die Ziffer 5,; die Ziffer 6 bis 7 erhalten die Bezeichnungen „5.“ bis „6.“.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 20 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Die für den guten Zustand“ die Wortfolge „eines Oberflächenwasserkörpers“ eingefügt.In Paragraph 20, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Die für den guten Zustand“ die Wortfolge „eines Oberflächenwasserkörpers“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 3 Z 25 bis 31, § 6 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2 bis 4, § 13 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 4, § 14 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster und zweiter Satz, Abs. 3 erster Satz, § 17, § 19 Abs. 1 erster Satz, § 20 Abs. 1, 2 und 3 sowie die Anlagen A bis L in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 369/2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 3, Ziffer 25 bis 31, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz 2 bis 4, Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3 und 4, Paragraph 14, Absatz 2 und 3, Paragraph 15, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 2, erster und zweiter Satz, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 17,, Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 20, Absatz eins, 2 und 3 sowie die Anlagen A bis L in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2018,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Aufhebung der Fischgewässerverordnung
Auf Grund des § 30a Abs. 2 Z 1 und 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer eins und 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, über die Qualität von schutz- oder verbesserungsbedürftigem Süßwasser zur Erhaltung des Lebens der Fische (Fischgewässerverordnung), veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15. Dezember 2000 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 369/2018 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, über die Qualität von schutz- oder verbesserungsbedürftigem Süßwasser zur Erhaltung des Lebens der Fische (Fischgewässerverordnung), veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15. Dezember 2000 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2018, außer Kraft.
Artikel 3
Aufhebung der Verordnung zur Verbesserung der Wassergüte der Mur und ihrer Zubringer im Land Steiermark
Auf Grund des § 55g Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. August 1973 zur Verbesserung der Wassergüte der Mur und ihrer Zubringer im Land Steiermark, BGBl. Nr. 423/1973, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 369/2018 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. August 1973 zur Verbesserung der Wassergüte der Mur und ihrer Zubringer im Land Steiermark, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1973,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2018, außer Kraft.
Artikel 4
Aufhebung der Verordnung zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer
Auf Grund des § 55g Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 55 g, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. April 1977 zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer, BGBl. Nr. 210/1977, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 369/2018 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. April 1977 zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1977,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2018, außer Kraft.
Köstinger