BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 21. Dezember 2018

Teil römisch zwei

367. Verordnung:

Ergänzungszulagenverordnung 2019 – ErgZV 2019

367. Verordnung des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2019 (Ergänzungszulagenverordnung 2019 – ErgZV 2019)

Auf Grund des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2019

  1. Ziffer eins
    für Beamtinnen und Beamte 933,06 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 465,91 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 143,97 €;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 933,06 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 143,97 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 343,19 € und nach diesem Zeitpunkt 609,85 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 515,30 € und nach diesem Zeitpunkt 933,06 €;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 933,06 €.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Strache