Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 21. Dezember 2018 |
Teil römisch zwei |
365. Verordnung: | GuK-LFV-Novelle 2018 |
Auf Grund des Paragraph 65 a, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird verordnet:
Die Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung – GuK-LFV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
Novellierungsanordnung 2, Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 1. Abschnitts, die Paragraphen 2 bis 7 und 8 samt Überschriften und die Anlage 5 entfallen.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 lautet:
Novellierungsanordnung 6, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 7 a, lautet:
Die Bestimmungen der GuK-SV hinsichtlich Nostrifikationen und EWR-Anerkennungen (Paragraphen 41 bis 49 GuK-SV) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:
Novellierungsanordnung 9, Die Paragraphen 9 bis 11 samt Überschriften lauten:
Die in der Anlage 6 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, UWK-Gesetz, DUK-Gesetz oder PUG, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.
Die in der Anlage 7 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, UWK-Gesetz, DUK-Gesetz oder PUG, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.
Die in der Anlage 8 angeführten Ausbildungen,
Novellierungsanordnung 10, In der Überschrift zu den Anlagen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Sonderausbildungen“ durch das Wort „Ausbildungen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, In der Überschrift zu den Anlagen 3 und 4 wird jeweils das Wort „Sonderausbildung“ durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, In der Überschrift zu den Anlagen 6 bis 8 wird jeweils das Wort „Gleichgehaltene“ durch das Wort „Anerkannte“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 7 Punkt „I. Universitätsstudien und Universitätslehrgänge“ wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
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2a. |
Universität für Weiterbildung Krems in Kooperation mit IBG Institut für Bildung im Gesundheitsdienst GmbH |
Universitätslehrgang „Health Care Management mit Schwerpunkt Pflegemanagement“ |
Wintersemester 2017/2018 |
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Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 7 Punkt „III. Studien gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz oder Privatuniversitätengesetz“ wird folgende Ziffer 4, angefügt:
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4. |
Paracelsus Medizinische Privatuniversität |
Universitätslehrgang „Health Sciences & Leadership“ und Zusatzmodul „Führungsaufgaben in der Pflege“ |
Sommersemester 2014 |
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Hartinger-Klein