Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 21. Dezember 2018 |
Teil II |
363. Verordnung: | 60. Nachtrag zum Arzneibuch |
Auf Grund des Paragraph 2, des Arzneibuchgesetzes 2012 – ABG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2012,, wird verordnet:
Die deutschsprachige Fassung des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.2, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
Die Monographien und Texte der neunten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, Nachtrag 9.1, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.2 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Hartinger-Klein