361. Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung geändert wird
Aufgrund des § 60 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018, und des § 23 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 60, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, und des Paragraph 23, Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung, BGBl. II Nr. 57/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 239/2015, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2014,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „von der obersten Dienstbehörde“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „von der obersten Dienstbehörde“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 3 wird das Wort „Tagen“ durch das Wort „Tragen“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 3, wird das Wort „Tagen“ durch das Wort „Tragen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 wird folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 7, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes und der Generaldirektion für den Strafvollzug und Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen haben sich bei der Dienstverrichtung in Zivilkleidung außerhalb einer Justizanstalt mit dem Dienstabzeichen (Kokarde) oder dem Dienstausweis, auf Verlangen jedoch jedenfalls mit dem Dienstausweis auszuweisen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „und Abs. 2“ durch die Wortfolge „bis Abs. 2a“ sowie das Wort „Zwecke“ durch das Wort „Zweck“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wortfolge „und Absatz 2, durch die Wortfolge „bis Absatz 2 a, sowie das Wort „Zwecke“ durch das Wort „Zweck“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 3 sowie § 7 Abs. 2a und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 361/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 3, sowie Paragraph 7, Absatz 2 a und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Moser