BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 21. Dezember 2018

Teil römisch zwei

361. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

361. Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung geändert wird

Aufgrund des Paragraph 60, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, und des Paragraph 23, Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2014,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „von der obersten Dienstbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 3, wird das Wort „Tagen“ durch das Wort „Tragen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes und der Generaldirektion für den Strafvollzug und Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen haben sich bei der Dienstverrichtung in Zivilkleidung außerhalb einer Justizanstalt mit dem Dienstabzeichen (Kokarde) oder dem Dienstausweis, auf Verlangen jedoch jedenfalls mit dem Dienstausweis auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wortfolge „und Absatz 2, durch die Wortfolge „bis Absatz 2 a, sowie das Wort „Zwecke“ durch das Wort „Zweck“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 3, sowie Paragraph 7, Absatz 2 a und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Moser