BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 19. Dezember 2018

Teil römisch zwei

350. Verordnung:

Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF

350. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke (Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF)

Auf Grund des Paragraph 59, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetztes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und des Paragraph 5, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an die Dienstbehörde zu erfolgen, die unverzüglich die weitere Veranlassung gemäß Paragraph 2, zu treffen hat.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Dienstbehörde hat das Einlangen der Ehrengeschenke der in ihrem Bereich eingerichteten Internen Revision anzuzeigen. Sofern innerhalb der Dienststelle eine solche nicht eingerichtet ist, hat die Bekanntgabe an die Interne Revision des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung – Zentralstelle zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Dienstbehörde hat die Interne Revision gemäß Absatz eins, bezüglich des Verkehrswertes anzuhören und danach eine Veräußerung der Ehrengeschenke zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten einer Verwertung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft die Dienstbehörde eine Verfügung im Einzelfall.
  3. Absatz 3,Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken fließen der Dienstbehörde zu. Nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes sind die Erlöse zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete des Ressortbereichs des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

Paragraph 3,

Auf Grund des Paragraph 2, erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Paragraph 5,

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke (Ehrengeschenk-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2012,, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Faßmann