344. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung der operationellen Abwicklung der Ausgangsbestätigungen im Rahmen des sogenannten Touristenexportes an Unternehmen (Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 – Zoll-TE-Inf-V 2019)
Aufgrund des § 6a des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/194 (ZollR-DG), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 6 a, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/194 (ZollR-DG), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird verordnet:
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die bescheidmäßige Übertragung der operationellen Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG an private Unternehmen und deren Durchführung im Rahmen eines Informatikverfahrens. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die bescheidmäßige Übertragung der operationellen Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG an private Unternehmen und deren Durchführung im Rahmen eines Informatikverfahrens.
Bewilligung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Bewilligung im Sinne des § 6a ZollR-DG wird durch das zuständige Zollamt auf Antrag eines Unternehmens bei Vorliegen der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erteilt.Die Bewilligung im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG wird durch das zuständige Zollamt auf Antrag eines Unternehmens bei Vorliegen der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erteilt.
(2)Absatz 2Das antragstellende Unternehmen muss für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG geeignet sein. Geeignet sind Unternehmen, die befugt, finanziell und wirtschaftlich leistungsfähig sowie zuverlässig sind. Die Eignung ist vom Unternehmen durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachzuweisen und zu belegen.Das antragstellende Unternehmen muss für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG geeignet sein. Geeignet sind Unternehmen, die befugt, finanziell und wirtschaftlich leistungsfähig sowie zuverlässig sind. Die Eignung ist vom Unternehmen durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachzuweisen und zu belegen.
(3)Absatz 3Die Bewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Unternehmens Gewähr für die Einhaltung der Zoll- und Steuervorschriften bietet und das von ihm bereitgestellte Informatikverfahren die Richtigkeit und Vollständigkeit der operationellen Abwicklung von Ausgangsbestätigungen gewährleistet.
(4)Absatz 4Das Informatikverfahren gemäß § 3 sowie die für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG erforderlichen Infrastruktur- und Personalressourcen für den jeweiligen Standort sind durch das Unternehmen bereitzustellen. Die Standorte und Betriebszeiten sind durch das bewilligungserteilende Zollamt unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Verwaltungsökonomie in der Bewilligung festzusetzen.Das Informatikverfahren gemäß Paragraph 3, sowie die für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG erforderlichen Infrastruktur- und Personalressourcen für den jeweiligen Standort sind durch das Unternehmen bereitzustellen. Die Standorte und Betriebszeiten sind durch das bewilligungserteilende Zollamt unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Verwaltungsökonomie in der Bewilligung festzusetzen.
(5)Absatz 5Die Nichtbeachtung der in dieser Verordnung und in der Bewilligung festgelegten Pflichten und Auflagen stellt einen Grund für den Widerruf der Bewilligung dar.
Operationelle Abwicklung und Informatikverfahren
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG ist durch den Bewilligungsinhaber im Rahmen eines Informatikverfahrens durchzuführen und umfasst:Die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG ist durch den Bewilligungsinhaber im Rahmen eines Informatikverfahrens durchzuführen und umfasst:
die elektronische Übernahme der für die Validierung erforderlichen Daten gemäß Anlage 1 Z 1 bis 9, welche dafür in elektronischer Form bereitzustellen sind, Ziffer eins bis 9, welche dafür in elektronischer Form bereitzustellen sind,
die elektronische Validierung der übernommenen Daten auf der Grundlage von den Steuer- und Zollbehörden vorgegebenen Risikokriterien,
die Erstellung von Ausgangsbestätigungen, die Durchführung von Warenkontrollen bzw. die Veranlassung von Kontrollen durch die Zollbehörden entsprechend des jeweiligen Validierungsergebnisses sowie
die elektronische Bereitstellung der Daten gemäß Anlage 1 Z 1 bis 9 und der Validierungsergebnisse gemäß Ziffer eins bis 9 und der Validierungsergebnisse gemäß Anlage 1 Z 10 bis 16 für die Steuer- und Zollbehörden. Ziffer 10 bis 16 für die Steuer- und Zollbehörden.
(2)Absatz 2Die Ausgangsbestätigung der Waren hat grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen. Bei in Papierform vorgelegten Dokumenten hat die Bestätigung mittels Stempelabdruck zu erfolgen, der dem Muster gemäß Anlage 3 entspricht.
(3)Absatz 3Der Bewilligungsinhaber hat den Steuer- und Zollbehörden einen uneingeschränkten Zugang zu den im Informatikverfahren elektronisch bereitgestellten Daten gemäß Abs. 1 Z 4 zu gewährleisten. Die Bereitstellung der Daten hat in Echtzeit zu erfolgen. Die erforderlichen Zugriffsberechtigungen sind den Steuer- und Zollbehörden zuzuweisen.Der Bewilligungsinhaber hat den Steuer- und Zollbehörden einen uneingeschränkten Zugang zu den im Informatikverfahren elektronisch bereitgestellten Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zu gewährleisten. Die Bereitstellung der Daten hat in Echtzeit zu erfolgen. Die erforderlichen Zugriffsberechtigungen sind den Steuer- und Zollbehörden zuzuweisen.
(4)Absatz 4Unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 4 (Notfallverfahren) kann die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde auf Grund von Abfertigungsspitzen vorübergehend von der unmittelbaren elektronischen Bereitstellung der Daten durch den Bewilligungsinhaber absehen. Dies gilt ausschließlich für Rechnungen, die einen Gesamtbetrag von 200,00 Euro nicht übersteigen, und nur in den in der Bewilligung festgelegten Ausnahmefällen. Die Bestätigung dieser Rechnungen hat mittels Stempelabdruck auf der Rechnung zu erfolgen, der dem Muster gemäß Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Paragraph 4, (Notfallverfahren) kann die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde auf Grund von Abfertigungsspitzen vorübergehend von der unmittelbaren elektronischen Bereitstellung der Daten durch den Bewilligungsinhaber absehen. Dies gilt ausschließlich für Rechnungen, die einen Gesamtbetrag von 200,00 Euro nicht übersteigen, und nur in den in der Bewilligung festgelegten Ausnahmefällen. Die Bestätigung dieser Rechnungen hat mittels Stempelabdruck auf der Rechnung zu erfolgen, der dem Muster gemäß Anlage 2 entspricht. Die Daten sind in diesen Fällen vom Bewilligungsinhaber innerhalb von drei Kalendertagen nach Ausstellung der Ausgangsbestätigung den Steuer- und Zollbehörden im Informatikverfahren elektronisch bereitzustellen.
(5)Absatz 5Der Bewilligungsinhaber unterliegt im Rahmen der operationellen Abwicklung von Ausgangsbestätigungen der Zollaufsicht im Sinne des Abschnittes C des ZollR-DG, den Aufsichtsmaßnahmen gemäß den §§ 143 ff der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der geltenden Fassung, sowie den Weisungen der Steuer- und Zollbehörden.Der Bewilligungsinhaber unterliegt im Rahmen der operationellen Abwicklung von Ausgangsbestätigungen der Zollaufsicht im Sinne des Abschnittes C des ZollR-DG, den Aufsichtsmaßnahmen gemäß den Paragraphen 143, ff der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der geltenden Fassung, sowie den Weisungen der Steuer- und Zollbehörden.
Notfallverfahren
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsIm Falle eines Ausfalls des Informatikverfahrens gemäß § 3 ist die zuständige Zollbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ein Notfallverfahren einzuleiten. Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 3 Abs. 1 angeführten Daten manuell zu verarbeiten. Die dafür notwendigen Unterlagen sind unverzüglich der zuständigen Zollbehörde vorzulegen oder mittels Telefax zu übermitteln.Im Falle eines Ausfalls des Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3, ist die zuständige Zollbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ein Notfallverfahren einzuleiten. Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Daten manuell zu verarbeiten. Die dafür notwendigen Unterlagen sind unverzüglich der zuständigen Zollbehörde vorzulegen oder mittels Telefax zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die zuständige Zollbehörde überprüft die ihr vorgelegten oder übermittelten Unterlagen und
erteilt die Zustimmung zur Erstellung der Ausgangsbestätigung auf der Rechnung mittels Stempelabdruck, der dem Muster gemäß Anlage 2 entspricht, durch den Bewilligungsinhaber oder
untersagt die Erstellung der Ausgangsbestätigung durch den Bewilligungsinhaber.
(3)Absatz 3Die im Rahmen des Notfallverfahrens manuell verarbeiteten Daten sind innerhalb von drei Kalendertagen ab Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens den Steuer- und Zollbehörden im Informatikverfahren elektronisch bereitzustellen.
Geheimhaltungspflicht
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDer Bewilligungsinhaber leistet Gewähr dafür, dass die abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflichten gemäß § 48a BAO, sowie die datenschutzrechtlichen Geheimhaltungspflichten gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der geltenden Fassung, eingehalten werden.Der Bewilligungsinhaber leistet Gewähr dafür, dass die abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflichten gemäß Paragraph 48 a, BAO, sowie die datenschutzrechtlichen Geheimhaltungspflichten gemäß Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der geltenden Fassung, eingehalten werden.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO gelten die Organe und Arbeitnehmer des Bewilligungsinhabers als Beamte im Sinne von § 74 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 in der geltenden Fassung.Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 48 a, BAO gelten die Organe und Arbeitnehmer des Bewilligungsinhabers als Beamte im Sinne von Paragraph 74, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der geltenden Fassung.
(3)Absatz 3Die Organe und die Arbeitnehmer des Bewilligungsinhabers sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann nur durch die sachlich und örtlich zustände Zollbehörde erfolgen.
Verantwortliche und Auftragsverarbeiter gemäß DSGVO
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen und die sachlich und örtlich zuständigen Steuer- und Zollbehörden sind bezüglich des Informatikverfahrens gemäß § 3 gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO).Der Bundesminister für Finanzen und die sachlich und örtlich zuständigen Steuer- und Zollbehörden sind bezüglich des Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3, gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO).
(2)Absatz 2Der Bewilligungsinhaber ist bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß § 3 Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO und darf die verarbeiteten Daten ausschließlich zum Zweck der Auftragsverarbeitung und nach Weisung der Verantwortlichen verarbeiten. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Der Bewilligungsinhaber ist bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3, Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO und darf die verarbeiteten Daten ausschließlich zum Zweck der Auftragsverarbeitung und nach Weisung der Verantwortlichen verarbeiten. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
Aufteilung der Pflichten gemäß DSGVO
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Wahrnehmung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Rechten der betroffenen Person und die Erfüllung von Informationspflichten nach den Bestimmungen des Kapitels III der DSGVO obliegen der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehörde. Sie fungiert als Anlaufstelle für betroffene Personen. Macht eine betroffene Person ihre Rechte nach den Bestimmungen des Kapitels III der DSGVO gegenüber einer unzuständigen Zollbehörde geltend, ist sie an die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde zu verweisen.Die Wahrnehmung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Rechten der betroffenen Person und die Erfüllung von Informationspflichten nach den Bestimmungen des Kapitels römisch III der DSGVO obliegen der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehörde. Sie fungiert als Anlaufstelle für betroffene Personen. Macht eine betroffene Person ihre Rechte nach den Bestimmungen des Kapitels römisch III der DSGVO gegenüber einer unzuständigen Zollbehörde geltend, ist sie an die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde zu verweisen.
(2)Absatz 2Die Wahrnehmung der Pflichten der Verantwortlichen nach den Bestimmungen des Kapitels IV der DSGVO erfolgt durch die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen.Die Wahrnehmung der Pflichten der Verantwortlichen nach den Bestimmungen des Kapitels römisch IV der DSGVO erfolgt durch die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen.
(3)Absatz 3Die gemeinsam Verantwortlichen haben einander bei der Erfüllung der Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO zu unterstützen.
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDer Bewilligungsinhaber hat bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß § 3 die Sicherheit der verarbeiteten Daten gemäß Art. 32 DSGVO sicherzustellen und alle dafür erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesministers für Finanzen zu ergreifen, um folgende Zwecke zu erreichen:Der Bewilligungsinhaber hat bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3, die Sicherheit der verarbeiteten Daten gemäß Artikel 32, DSGVO sicherzustellen und alle dafür erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesministers für Finanzen zu ergreifen, um folgende Zwecke zu erreichen:
Verwehrung des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird, für Unbefugte (Zugangskontrolle);
Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns, Löschen oder Entfernens von Datenträgern (Datenträgerkontrolle);
Verhinderung der unbefugten Eingabe von personenbezogenen Daten sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle);
Verhinderung der Nutzung automatisierter Verarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte (Benutzerkontrolle);
Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich zu den ihrer Zugangsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten Zugang haben (Zugriffskontrolle);
Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können (Übertragungskontrolle);
Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben oder verändert worden sind (Eingabekontrolle);
Verhinderung, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle);
Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellbarkeit);
Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen und auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit);
Gewährleistung, dass gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität);
Gewährleistung, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle);
Gewährleistung, dass personenbezogene Daten gegen Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle).
(2)Absatz 2Zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus ist die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen durch den Bewilligungsinhaber regelmäßig zu überprüfen, zu bewerten und zu evaluieren.
Protokollierung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDer Bewilligungsinhaber hat bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß § 3 sicherzustellen, dass alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge protokolliert werden.Der Bewilligungsinhaber hat bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3, sicherzustellen, dass alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge protokolliert werden.
(2)Absatz 2Aus diesen Protokolldaten müssen zumindest
das Datum und die Uhrzeit der Verarbeitung sowie
die Identifizierung der Person, die die personenbezogenen Daten verarbeitet hat,
hervorgehen.
(3)Absatz 3Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung einschließlich der Eigenüberwachung sowie der Gewährleistung von Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten verwendet werden. Nach Ablauf von drei Jahren ab Protokollierung sind die Protokolldaten sicher zu löschen.
Dokumentation
§ 10.Paragraph 10,
Der Bewilligungsinhaber hat
die Aufbau- und Ablauforganisation für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG,die Aufbau- und Ablauforganisation für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG,
die Systemdokumentation und Benutzerhandbücher für das Informatikverfahren gemäß § 3 sowiedie Systemdokumentation und Benutzerhandbücher für das Informatikverfahren gemäß Paragraph 3, sowie
die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 8,
zu dokumentieren und die Dokumentation aktuell zu halten.
Mitteilungen an die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde
§ 11.Paragraph 11,
Der Bewilligungsinhaber hat der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehörde unverzüglich mitzuteilen:
Veränderungen im Zusammenhang mit der Befugnis, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit des Bewilligungsinhabers, die dessen Eignung gemäß § 2 Abs. 2 beeinträchtigen;Veränderungen im Zusammenhang mit der Befugnis, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit des Bewilligungsinhabers, die dessen Eignung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, beeinträchtigen;
das Auftreten von Abfertigungsspitzen gemäß § 3 Abs. 4;das Auftreten von Abfertigungsspitzen gemäß Paragraph 3, Absatz 4 ;,
das Auftreten von Störungen, die die ordnungsgemäße operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG gefährden könnten;das Auftreten von Störungen, die die ordnungsgemäße operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG gefährden könnten;
die Einleitung eines Notfallverfahrens gemäß § 4 sowie die Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens gemäß § 3;die Einleitung eines Notfallverfahrens gemäß Paragraph 4, sowie die Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3 ;,
das Auftreten von Abweichungen im Zusammenhang mit den festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8;das Auftreten von Abweichungen im Zusammenhang mit den festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 8 ;,
das Auftreten von Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit dem Informatikverfahren und den verarbeiteten Daten gemäß § 3.das Auftreten von Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit dem Informatikverfahren und den verarbeiteten Daten gemäß Paragraph 3,
Kontrolle durch den Bundesminister für Finanzen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann im Zusammenwirken mit der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehörde überprüfen, ob
die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG den geltenden Zoll- und Steuervorschriften entspricht,die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG den geltenden Zoll- und Steuervorschriften entspricht,
bei der Verarbeitung der Daten im Informatikverfahren gemäß § 3 die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden undbei der Verarbeitung der Daten im Informatikverfahren gemäß Paragraph 3, die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden und
die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
(2)Absatz 2Der Bewilligungsinhaber stellt sicher, dass sich die Kontrollorgane von der Einhaltung seiner Pflichten überzeugen können und stellt ihnen die dafür erforderlichen Zugänge, Informationen, Aufzeichnungen, Protokolldaten und Nachweise zur Verfügung.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 13.Paragraph 13,
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
Schlussbestimmungen
§ 14.Paragraph 14,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt die Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2015, BGBl. II Nr. 53/2016, außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt die Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2016,, außer Kraft.
Löger