340. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Prüfung des Steuerkontrollsystems (SKS-Prüfungsverordnung – SKS-PV)
Aufgrund des § 153b Abs. 7 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 153 b, Absatz 7, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
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1. Hauptstück
Allgemeines
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1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
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§ 1.Paragraph eins,
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Anwendungsbereich
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§ 2.Paragraph 2,
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Begriffsbestimmungen
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2. Abschnitt
Grundelemente und Beschreibung des SKS
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§ 3.Paragraph 3,
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Grundelemente des SKS
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§ 4.Paragraph 4,
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Kontrollumfeld
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§ 5.Paragraph 5,
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Ziele des SKS
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§ 6.Paragraph 6,
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Beurteilung der steuerrelevanten Risiken
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§ 7.Paragraph 7,
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Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen
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§ 8.Paragraph 8,
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Informations- und Kommunikationsmaßnahmen
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§ 9.Paragraph 9,
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Sanktions- und Präventionsmaßnahmen
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§ 10.Paragraph 10,
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Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung
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§ 11.Paragraph 11,
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Beschreibung des SKS
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2. Hauptstück
Systematik der Erstellung von Befund und Gutachten
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§ 12.Paragraph 12,
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Prüfungsgegenstand (Befundaufnahme)
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§ 13.Paragraph 13,
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Prüfungsziele (Gutachtenauftrag)
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3. Hauptstück
Aufbau des Gutachtens
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§ 14.Paragraph 14,
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Mindestinhalt des Gutachtens für einen einzelnen Unternehmer
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§ 15.Paragraph 15,
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Mindestinhalt des Gutachtens für einen Kontrollverbund
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4. Hauptstück
Schlussbestimmungen
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§ 16.Paragraph 16,
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Inkrafttreten
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1. Hauptstück
Allgemeines
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Erstellung und den Inhalt des Gutachtens über das Steuerkontrollsystem (SKS), das gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO für einen Antrag auf begleitende Kontrolle bzw. gemäß § 153f Abs. 5 BAO erforderlich ist, und zwar:Diese Verordnung regelt die Erstellung und den Inhalt des Gutachtens über das Steuerkontrollsystem (SKS), das gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, BAO für einen Antrag auf begleitende Kontrolle bzw. gemäß Paragraph 153 f, Absatz 5, BAO erforderlich ist, und zwar:
die Grundelemente und die Beschreibung des SKS,
die Systematik, nach der bei der Erstellung des Gutachtens vorzugehen ist und
den Aufbau und die erforderlichen Mindestinhalte des Gutachtens.
(2)Absatz 2,Das SKS kann für einen einzelnen Unternehmer oder für einen Kontrollverbund insgesamt eingerichtet sein. Bei einem Kontrollverbund hat das SKS die Erfordernisse der einzelnen Unternehmer des Kontrollverbunds zu berücksichtigen. Ist für einen Kontrollverbund kein einheitliches SKS eingerichtet, muss für jeden einzelnen Unternehmer des Kontrollverbunds ein eigenständiges SKS eingerichtet sein und ein dieser Verordnung entsprechendes Gutachten vorgelegt werden.
(3)Absatz 3,Gegenstand des Gutachtens ist eine sachverständige Beurteilung des SKS, das ein Unternehmer oder ein Kontrollverbund eingerichtet hat.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
In dieser Verordnung werden die folgenden Begriffe in der jeweils angeführten Bedeutung verwendet:
SKS: Das Steuerkontrollsystem (SKS) umfasst die Summe aller Maßnahmen (Prozesse und Prozessschritte), die gewährleisten sollen, dass die Besteuerungsgrundlagen für die jeweilige Abgabenart (§ 153e Abs. 1 BAO) in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt werden (§ 153b Abs. 6 BAO). Das SKS hat den Erfordernissen des Unternehmens zu entsprechen und kann auch Teil eines umfassenderen innerbetrieblichen Kontrollsystems sein.SKS: Das Steuerkontrollsystem (SKS) umfasst die Summe aller Maßnahmen (Prozesse und Prozessschritte), die gewährleisten sollen, dass die Besteuerungsgrundlagen für die jeweilige Abgabenart (Paragraph 153 e, Absatz eins, BAO) in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt werden (Paragraph 153 b, Absatz 6, BAO). Das SKS hat den Erfordernissen des Unternehmens zu entsprechen und kann auch Teil eines umfassenderen innerbetrieblichen Kontrollsystems sein.
Grundelemente des SKS: Die Grundelemente des SKS sind die konkreten inhaltlichen Anforderungen an das SKS, die im SKS jedenfalls enthalten sein müssen und zu berücksichtigen sind.
Beschreibung des SKS: Die Beschreibung des SKS ist die vom Unternehmer vorgelegte schriftliche und/oder bildliche Darstellung zu sämtlichen Grundelementen des SKS (§ 3).Beschreibung des SKS: Die Beschreibung des SKS ist die vom Unternehmer vorgelegte schriftliche und/oder bildliche Darstellung zu sämtlichen Grundelementen des SKS (Paragraph 3,).
Prüfung des SKS: Die Prüfung des SKS umfasst alle für die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO oder § 153f Abs. 5 BAO erforderlichen Tätigkeiten. Die Prüfung des SKS besteht ausPrüfung des SKS: Die Prüfung des SKS umfasst alle für die Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, BAO oder Paragraph 153 f, Absatz 5, BAO erforderlichen Tätigkeiten. Die Prüfung des SKS besteht aus
der Konzeptionsprüfung (§ 13 Abs. 1),der Konzeptionsprüfung (Paragraph 13, Absatz eins,),
der Umsetzungsprüfung (§ 13 Abs. 2) und bei allen Folgeprüfungen des SKS auch ausder Umsetzungsprüfung (Paragraph 13, Absatz 2,) und bei allen Folgeprüfungen des SKS auch aus
der Wirksamkeitsprüfung (§ 13 Abs. 3).der Wirksamkeitsprüfung (Paragraph 13, Absatz 3,).
Erstprüfung des SKS: Eine Erstprüfung des SKS ist die erste Prüfung des SKS. Das Gutachten, das während der Erstprüfung des SKS erstellt worden ist, muss gleichzeitig mit dem Antrag auf begleitende Kontrolle gemäß § 153b BAO vorgelegt werden.Erstprüfung des SKS: Eine Erstprüfung des SKS ist die erste Prüfung des SKS. Das Gutachten, das während der Erstprüfung des SKS erstellt worden ist, muss gleichzeitig mit dem Antrag auf begleitende Kontrolle gemäß Paragraph 153 b, BAO vorgelegt werden.
Folgeprüfung des SKS: Eine Folgeprüfung des SKS ist jede Prüfung des SKS, die nach Vorlage des Gutachtens über die Erstprüfung des SKS erfolgt (§ 153f Abs. 5 BAO).Folgeprüfung des SKS: Eine Folgeprüfung des SKS ist jede Prüfung des SKS, die nach Vorlage des Gutachtens über die Erstprüfung des SKS erfolgt (Paragraph 153 f, Absatz 5, BAO).
2. Abschnitt
Grundelemente und Beschreibung des SKS
Grundelemente des SKS
§ 3.Paragraph 3,
Jedes SKS hat folgende Grundelemente zu enthalten, die schriftlich zu dokumentieren sind:
die Beurteilung der steuerrelevanten Risiken,
die Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen,
die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen,
die Sanktions- und Präventionsmaßnahmen,
die Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung.
Kontrollumfeld
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Unternehmer bzw. die Personen, die die obersten Leitungsaufgaben innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds ausüben, bekennen sich nachweislich zur Steuerehrlichkeit – das bedeutet vor allem
zu einem rechtskonformen Verhalten im Hinblick auf steuerliche Verpflichtungen und Obliegenheiten,
zur steuerlichen Zuverlässigkeit gemäß § 153c Abs. 4 BAO,zur steuerlichen Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 153 c, Absatz 4, BAO,
zur Vermeidung von missbräuchlichen oder missbrauchsverdächtigen Gestaltungen gemäß § 22 BAO und von Abgabenhinterziehungen und Abgabenverkürzungen im Sinne des Finanzstrafgesetzes.zur Vermeidung von missbräuchlichen oder missbrauchsverdächtigen Gestaltungen gemäß Paragraph 22, BAO und von Abgabenhinterziehungen und Abgabenverkürzungen im Sinne des Finanzstrafgesetzes.
(2)Absatz 2,Der Unternehmer bzw. die Personen, die die obersten Leitungsaufgaben innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds ausüben, geben die Verhaltensgrundsätze im Hinblick auf Steuerehrlichkeit vor und stellen sicher, dass die Steuerehrlichkeitsstrategie in konkrete operative Maßnahmen umgesetzt und mit den anderen Zielen des Unternehmens abgestimmt ist.
(3)Absatz 3,Der Unternehmer bzw. der Kontrollverbund hat die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das SKS funktionsfähig bleibt, indem die dafür erforderlichen Ressourcen bereitgestellt und beispielsweise indem
die dafür erforderlichen Berechtigungen, Verantwortlichkeiten und Berichtsstrukturen eingeführt,
die erforderliche Anzahl von geeigneten Arbeitnehmern beschäftigt oder die Erfüllung der Aufgaben einem geeigneten Dienstleister überbunden und
Aus- und Weiterbildungen der Arbeitnehmer durchgeführt werden.
Ziele des SKS
§ 5.Paragraph 5,
Das SKS soll gewährleisten, dass
die Besteuerungsgrundlage für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt,
die Risiken wesentlicher Verstöße gegen steuerliche Vorschriften rechtzeitig erkannt und
solche Regelverstöße verhindert werden.
Beurteilung der steuerrelevanten Risiken
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Einrichtung eines SKS beruht auf einer Beurteilung der steuerrelevanten Risiken durch ein systematisches Verfahren zur Identifizierung, Analyse und Bewertung dieser Risiken.
(2)Absatz 2,Die Beurteilung der steuerrelevanten Risiken erfolgt entweder regelmäßig und umfassend oder anlassfallbezogen. Eine umfassende Beurteilung findet mindestens in einem Abstand von drei Jahren statt und betrifft den Unternehmer bzw. den gesamten Kontrollverbund. Eine anlassfallbezogene Beurteilung erfolgt, wenn zu erwarten ist, dass ein Sachverhalt ein wesentliches steuerrelevantes Risiko verursachen könnte; in diesem Fall bezieht sich die Beurteilung nur auf den Anlassfall.
(3)Absatz 3,Die Beurteilung umfasst sowohl die steuerrelevanten Risiken aus der laufenden Geschäftstätigkeit als auch die steuerrelevanten Risiken aus außerordentlichen Sachverhalten. Die Risiken aus der laufenden Geschäftstätigkeit ergeben sich aus den aktuellen Geschäften und Prozessen des Unternehmers bzw. des Kontrollverbunds. Die Risiken aus außerordentlichen Sachverhalten ergeben sich aus zu erwartenden Veränderungen innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds oder aus zu erwartenden externen Veränderungen, die den Unternehmer bzw. den Kontrollverbund betreffen. Einige dieser Risikobereiche sind beispielhaft angeführt in Anlage 1 und Anlage 2.
(4)Absatz 4,Die steuerrelevanten Risiken werden hinsichtlich ihres Gefahrenpotentials (gering/mittel/hoch) in Bezug auf ihre Eintrittswahrscheinlichkeit und ihre betragliche Auswirkung bewertet. Die Bewertung der steuerrelevanten Risiken kann sich dabei beispielweise an betragsmäßigen Kriterien, an der Komplexität der zugrundeliegenden rechtlichen Bestimmung oder an einer möglichen Betrugsanfälligkeit von Vorgängen orientieren.
(5)Absatz 5,Umstände, die für die Beurteilung der steuerrelevanten Risiken relevant sein können bzw. Anlassfälle darstellen können, sind beispielsweise:
wesentliche steuerliche Änderungen,
wesentliche Änderungen in anderen Rechtsgebieten,
wesentliche Änderungen im wirtschaftlichen Umfeld,
wesentliche Änderungen im Personalstand,
wesentliche Änderungen bei den Systemen der Rechnungslegung,
Änderungen in der Struktur der Anteilsinhaber,
überdurchschnittliches Unternehmenswachstum oder Unternehmensschrumpfung,
die Einführung neuer Technologien im Unternehmen,
neue oder atypische Geschäftsfelder oder Produkte bzw. der Wegfall von Geschäftsfeldern oder Produkten,
Ausdehnung der Geschäftstätigkeit auf neue Märkte bzw. Rückzug aus bestehenden Märkten,
Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Zu den Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen, die ein SKS enthalten muss, gehören unternehmensinterne Regelwerke wie ein Verhaltenskodex, Prozessbeschreibungen, Kontrolldefinitionen und -beschreibungen sowie Handlungsanweisungen. Diese Regelwerke sind auf die Ziele des SKS ausgerichtet und haben ihre Grundlage in der Beurteilung der steuerrelevanten Risiken. Ihre Wirksamkeit wird regelmäßig überwacht und sie werden auf dem jeweils aktuellsten Stand gehalten.
(2)Absatz 2,Die Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen haben entweder fehlervermeidenden oder fehleraufdeckenden Charakter. Durch fehlervermeidende Maßnahmen soll die Eintrittswahrscheinlichkeit steuerrelevanter Risiken vermindert, durch fehleraufdeckende Maßnahmen soll die betragliche Auswirkung steuerrelevanter Risiken vermindert werden.
Informations- und Kommunikationsmaßnahmen
§ 8.Paragraph 8,
Zu den Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die ein SKS enthalten muss, gehören
die Generierung, Sammlung, Analyse und Verwertung aller für die Funktionsfähigkeit bzw. Verbesserung des SKS relevanten Informationen,
das regelmäßig aktiv kommunizierte Bekenntnis des Unternehmers bzw. der Personen, die die obersten Leitungsaufgaben innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds ausüben, zur Steuerehrlichkeit, zur Unterstützung der Funktionsfähigkeit des SKS und generell zum regelkonformen Verhalten als Grundwert des Unternehmens bzw. Kontrollverbunds,
regelmäßige Informations- und Schulungsmaßnahmen, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die Anforderungen, die sich aus den Zielen des SKS ergeben, zu erkennen und danach zu handeln.
Sanktions- und Präventionsmaßnahmen
§ 9.Paragraph 9,
Zu den Sanktions- und Präventionsmaßnahmen, die ein SKS enthalten muss, gehören im Vorhinein festgelegte Reaktionen des Unternehmers auf festgestellte Regelverstöße in Bezug auf die Ziele des SKS. Erforderlich ist jedenfalls die Untersuchung des Vorfalls im Hinblick auf seine Auswirkung auf die Ziele des SKS und auf seine Auswirkung auf die Wirksamkeit des SKS. Abhängig von der Art des Vorfalls sind festzulegen
Maßnahmen zur Verhinderung der Wiederholung des Vorfalls,
individuelle Konsequenzen des Fehlverhaltens.
Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung
§ 10.Paragraph 10,
Die Wirksamkeit des SKS wird regelmäßig überwacht. Dabei festgestellte wesentliche Mängel werden ohne unnötigen Aufschub behoben. Vorschläge zur Verbesserung des SKS werden ohne unnötigen Aufschub analysiert und gegebenenfalls umgesetzt.
Beschreibung des SKS
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Beschreibung des SKS hat folgende Sachverhalte – gegebenenfalls auch grafisch oder durch Verweis auf andere Dokumente – darzustellen:
das Unternehmen bzw. den Kontrollverbund aus betriebswirtschaftlicher Sicht im Hinblick auf das für die Ziele des SKS Relevante. Dazu gehören insbesondere
die Aufbau- und Ablauforganisation,
die Organisationsprinzipien,
die Geschäftszwecke einzelner Einheiten oder Unternehmen,
die Rollen und Verantwortlichkeiten der Personen, die die obersten Leitungsaufgaben innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds ausüben, sowie aller Personen, die mit der Überwachung sowie der Durchführung der Kontrollen betraut sind,
das Kontrollumfeld (§ 4). Dazu gehört insbesonderedas Kontrollumfeld (Paragraph 4,). Dazu gehört insbesondere
die Grundeinstellung der Personen, die mit der Überwachung sowie der Durchführung der Kontrollen innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds betraut sind,
die vorgegebenen Verhaltensgrundsätze im Unternehmen bzw. im Kontrollverbund und
die Ressourcen, die für das SKS zur Verfügung stehen.
die Ziele des SKS (§ 5); insbesondere deren individuelle Bedeutung bezogen auf den Unternehmer bzw. den Kontrollverbund.die Ziele des SKS (Paragraph 5,); insbesondere deren individuelle Bedeutung bezogen auf den Unternehmer bzw. den Kontrollverbund.
die beurteilten steuerrelevanten Risiken und den Prozess sowie die Bewertungsmethodik, welche für die Identifikation und Beurteilung der Risiken angewendet worden sind (§ 6).die beurteilten steuerrelevanten Risiken und den Prozess sowie die Bewertungsmethodik, welche für die Identifikation und Beurteilung der Risiken angewendet worden sind (Paragraph 6,).
die Maßnahmen, die zur Bedeckung der identifizierten und beurteilten Risiken jeweils umgesetzt worden sind oder sich im Planungsstadium befinden (§§ 7 bis 9). Im Hinblick auf Kontrollmaßnahmen hat die Beschreibung des SKS (allenfalls durch Verweis auf externe Dokumente) jedenfalls zu enthalten:die Maßnahmen, die zur Bedeckung der identifizierten und beurteilten Risiken jeweils umgesetzt worden sind oder sich im Planungsstadium befinden (Paragraphen 7 bis 9). Im Hinblick auf Kontrollmaßnahmen hat die Beschreibung des SKS (allenfalls durch Verweis auf externe Dokumente) jedenfalls zu enthalten:
das konkrete Risiko bzw. das Kontrollziel
die Beschreibung der Kontrolle
den Anlass für eine Kontrolle bzw. die Kontrollfrequenz
den Umgang mit aufgedeckten Fehlern.
die Verantwortlichkeiten, Prozesse und Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung des SKS (§ 10). Das umfasst die Beschreibung der prozessintegrierten und der prozessunabhängigen Überwachungsmaßnahmen sowie die Vorgehensweise zur Beseitigung von identifizierten Mängeln des SKS.die Verantwortlichkeiten, Prozesse und Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung des SKS (Paragraph 10,). Das umfasst die Beschreibung der prozessintegrierten und der prozessunabhängigen Überwachungsmaßnahmen sowie die Vorgehensweise zur Beseitigung von identifizierten Mängeln des SKS.
(2)Absatz 2,Die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen sind dann angemessen dargestellt, wenn sie den Erfordernissen des Unternehmens entsprechend auf sämtliche Grundelemente des SKS (§ 3) eingehen und keine falschen oder widersprüchlichen Angaben, unangemessene Verallgemeinerungen oder unausgewogene und verzerrte Darstellungen enthalten. Die Darstellung von Prozessen, die kein oder ein geringes Risikopotential aufweisen, kann entfallen.Die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen sind dann angemessen dargestellt, wenn sie den Erfordernissen des Unternehmens entsprechend auf sämtliche Grundelemente des SKS (Paragraph 3,) eingehen und keine falschen oder widersprüchlichen Angaben, unangemessene Verallgemeinerungen oder unausgewogene und verzerrte Darstellungen enthalten. Die Darstellung von Prozessen, die kein oder ein geringes Risikopotential aufweisen, kann entfallen.
2. Hauptstück
Systematik der Erstellung von Befund und Gutachten
Prüfungsgegenstand (Befundaufnahme)
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Gegenstand der Erstprüfung des SKS (§ 2 Z 5) sind die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über das SKS und die Umsetzung der in der Beschreibung des SKS enthaltenen Maßnahmen (Angemessenheitsprüfung bestehend aus der Konzeptionsprüfung und der Umsetzungsprüfung). Diese Prüfung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung.Gegenstand der Erstprüfung des SKS (Paragraph 2, Ziffer 5,) sind die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über das SKS und die Umsetzung der in der Beschreibung des SKS enthaltenen Maßnahmen (Angemessenheitsprüfung bestehend aus der Konzeptionsprüfung und der Umsetzungsprüfung). Diese Prüfung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung.
(2)Absatz 2,Gegenstand aller Folgeprüfungen des SKS (§ 2 Z 6) sind die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über das SKS, die Umsetzung der in der Beschreibung des SKS enthaltenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit (Wirksamkeitsprüfung). Diese Prüfung bezieht sich auf den Zeitraum zwischen der letzten abgeschlossenen Prüfung des SKS und den Zeitpunkt der aktuellen Prüfung.Gegenstand aller Folgeprüfungen des SKS (Paragraph 2, Ziffer 6,) sind die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über das SKS, die Umsetzung der in der Beschreibung des SKS enthaltenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit (Wirksamkeitsprüfung). Diese Prüfung bezieht sich auf den Zeitraum zwischen der letzten abgeschlossenen Prüfung des SKS und den Zeitpunkt der aktuellen Prüfung.
Prüfungsziele (Gutachtenauftrag)
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Das Ziel der Konzeptionsprüfung ist es, zu beurteilen,
ob die Analyse aller wesentlichen steuerrelevanten Risiken, die daraus folgenden Prozesse und Prozessschritte sowie die erforderlichen Kontrollmaßnahmen sachgerecht, vollständig und überprüfbar durchgeführt worden und dokumentiert sind;
ob die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen zur Konzeption des SKS in allen wesentlichen Belangen angemessen dargestellt (§ 11 Abs. 2) sind undob die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen zur Konzeption des SKS in allen wesentlichen Belangen angemessen dargestellt (Paragraph 11, Absatz 2,) sind und
ob die in der Beschreibung des SKS dargestellten Grundelemente des SKS geeignet sind, die Ziele des SKS (§ 5) zu erreichen.ob die in der Beschreibung des SKS dargestellten Grundelemente des SKS geeignet sind, die Ziele des SKS (Paragraph 5,) zu erreichen.
(2)Absatz 2,Das Ziel der Umsetzungsprüfung ist es, zu beurteilen,
ob und zu welchem Zeitpunkt die Maßnahmen umgesetzt waren,
ob alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen worden sind, um gewährleisten zu können, dass
das SKS an geänderte Rahmenbedingungen angepasst und verbessert wird, und
die Dokumentation der Beurteilung der wesentlichen steuerrelevanten Risiken und der vorgesehenen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des SKS sowie der wesentlichen steuerlich relevanten Prozesse regelmäßig aktualisiert wird.
(3)Absatz 3,Das Ziel der Wirksamkeitsprüfung ist es, zu beurteilen, ob die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Grundelemente des SKS innerhalb des Zeitraumes seit der letzten abgeschlossenen Prüfung des SKS wirksam waren. Das ist dann der Fall, wenn sich aufgrund der Prüfungshandlungen ergibt, dass gewährleistet ist, dass mit hinreichender Sicherheit in der überwiegenden Anzahl der Fälle, jedenfalls aber in sämtlichen wesentlichen Fällen
die Besteuerungsgrundlage für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe ausgewiesen ist und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt worden sind,
die Risiken wesentlicher Verstöße gegen steuerliche Vorschriften rechtzeitig erkannt worden sind und
Vorgänge, die zu Regelverstößen führen hätten können in der Regel rechtzeitig beendet worden sind oder
im Fall bereits eingetretener Regelverstöße zeitnah die zuständige Abgabenbehörde informiert worden ist.
Der Umfang der Wirksamkeitsprüfung kann unter Berücksichtigung der vom Unternehmer der Abgabenbehörde vorgelegten anderen Nachweise festgelegt werden. Im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung ist auch zu beurteilen, ob die seit der Erstellung des letzten Gutachtens mit den Organen des zuständigen Finanzamtes (§ 153f Abs. 4 BAO) vereinbarten wesentlichen Schlüsselkontrollen durchgeführt und allenfalls aufgetragene Verbesserungsmaßnahmen ohne unnötigen Aufschub und vollständig umgesetzt worden sind.Der Umfang der Wirksamkeitsprüfung kann unter Berücksichtigung der vom Unternehmer der Abgabenbehörde vorgelegten anderen Nachweise festgelegt werden. Im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung ist auch zu beurteilen, ob die seit der Erstellung des letzten Gutachtens mit den Organen des zuständigen Finanzamtes (Paragraph 153 f, Absatz 4, BAO) vereinbarten wesentlichen Schlüsselkontrollen durchgeführt und allenfalls aufgetragene Verbesserungsmaßnahmen ohne unnötigen Aufschub und vollständig umgesetzt worden sind.
3. Hauptstück
Gutachten
Mindestinhalt des Gutachtens für einen einzelnen Unternehmer
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Das Gutachten nach einer Erstprüfung ist schriftlich zu verfassen und hat zumindest folgende Bestandteile enthalten:
Beschreibung der durchgeführten Prüfungshandlungen (zur Risikobeurteilung, Aufbau- und Funktionsprüfungen sowie der weiteren Prüfungshandlungen).
gegebenenfalls die Beschreibung des unter Berücksichtigung der vom Unternehmer der Abgabenbehörde vorgelegten anderen Nachweise festgelegten Umfangs der Wirksamkeitsprüfung samt Aufzählung der Nachweise.
eine Aussage,
ob die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über die Grundelemente des SKS den Erfordernissen des Unternehmens entsprechend in allen wesentlichen Belangen angemessen dargestellt (§ 11 Abs. 2) sind.ob die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über die Grundelemente des SKS den Erfordernissen des Unternehmens entsprechend in allen wesentlichen Belangen angemessen dargestellt (Paragraph 11, Absatz 2,) sind.
dass die dargestellten Grundelemente dazu geeignet sind,
die Besteuerungsgrundlage für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe auszuweisen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abzuführen,
die Risiken wesentlicher Verstöße gegen steuerliche Vorschriften rechtzeitig zu erkennen und
solche Regelverstöße zu verhindern.
zu welchem Zeitpunkt die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Grundelemente des SKS umgesetzt waren.
ob gewährleistet ist, dass das SKS laufend an geänderte Rahmenbedingungen angepasst und verbessert wird.
ob gewährleistet ist, dass die Beurteilung der steuerrelevanten Risiken und die vorgesehenen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des SKS sowie die regelmäßig anfallenden steuerlich relevanten Prozesse überprüfbar dokumentiert sind und diese Dokumentation laufend aktualisiert wird.
eine Aussage über die inhärenten Grenzen des SKS.
eine Aussage zur weiterhin bestehenden Eignung des für die folgenden drei Geschäftsjahre eingerichteten SKS, wenn sich die Rahmenbedingungen nicht wesentlich ändern.
Datum des Gutachtens: Das Gutachten ist auf den Tag der Beendigung der Prüfung zu datieren.
Name der Gutachterin bzw. des Gutachters (SteuerberaterIn/WirtschaftsprüferIn).
Dem Gutachten ist die vom Unternehmer bzw. Kontrollverbund erstellte Beschreibung des SKS beizulegen.
(2)Absatz 2,Das Gutachten nach einer Folgeprüfung ist schriftlich zu verfassen. Dabei ist anzugeben, auf welchen Zeitraum es sich bezieht. Es hat alle Bestandteile eines Gutachtens nach einer Erstprüfung (Abs. 1) zu enthalten. Zusätzlich hat das Gutachten nach einer Folgeprüfung ein Urteil darüber zu enthalten, dass die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Grundelemente des SKS wirksam waren.Das Gutachten nach einer Folgeprüfung ist schriftlich zu verfassen. Dabei ist anzugeben, auf welchen Zeitraum es sich bezieht. Es hat alle Bestandteile eines Gutachtens nach einer Erstprüfung (Absatz eins,) zu enthalten. Zusätzlich hat das Gutachten nach einer Folgeprüfung ein Urteil darüber zu enthalten, dass die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Grundelemente des SKS wirksam waren.
Mindestinhalt des Gutachtens für einen Kontrollverbund
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Wird das Gutachten für einen Kontrollverbund insgesamt erteilt, sind § 13 und § 14 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Unternehmers der Kontrollverbund tritt.Wird das Gutachten für einen Kontrollverbund insgesamt erteilt, sind Paragraph 13 und Paragraph 14, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Unternehmers der Kontrollverbund tritt.
(2)Absatz 2,Das Gutachten für einen Kontrollverbund muss alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, um die Funktionsweise, die Aufgaben- und Risikoverteilung sowie die Verantwortlichkeiten innerhalb des Kontrollverbunds nachvollziehen zu können.
(3)Absatz 3,Abweichungen in der Umsetzung des SKS bei einzelnen Unternehmern des Kontrollverbunds sind zu beschreiben und bei Wesentlichkeit gesondert zu bewerten.
4. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 16.Paragraph 16,
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Löger