337. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Pensionskassen Informationspflichtenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 19 Abs. 6 und des § 19b Abs. 3 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 6 und des Paragraph 19 b, Absatz 3, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,, wird verordnet:
Die Pensionskassen Informationspflichtenverordnung (PK-InfoV), BGBl. II Nr. 424/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 196/2016, wird wie folgt geändert:Die Pensionskassen Informationspflichtenverordnung (PK-InfoV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:
„Allgemeine Informationen
§ 1a.Paragraph eins a,
Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten folgende allgemeine Informationen gemäß § 19 Abs. 2a PKG zur Verfügung zu stellen: Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten folgende allgemeine Informationen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 a, PKG zur Verfügung zu stellen:
Firma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
den Mitgliedstaat, in dem die Pensionskasse zugelassen oder eingetragen ist;
die für die Pensionskasse zuständige Aufsichtsbehörde;
die Rechte und Pflichten
der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;
die Grundsätze der Veranlagungspolitik der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
die Art der von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanziellen Risiken, insbesondere ob sie Veranlagungsrisiken oder versicherungstechnische Risiken tragen;
ob und in welchem Ausmaß eine Garantie durch die Pensionskasse vorgesehen ist;
falls keine Garantie vorgesehen ist, eine entsprechende Klarstellung;
die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offen stehen;
die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 5 Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses);die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990, (Beendigung des Arbeitsverhältnisses);
die Beschreibung etwaiger Wahlrechte gemäß § 12 Abs. 7 PKG (Wechsel in andere VRG oder Sub-VG) und § 12a PKG (Wechsel in eine Sicherheits-VRG);die Beschreibung etwaiger Wahlrechte gemäß Paragraph 12, Absatz 7, PKG (Wechsel in andere VRG oder Sub-VG) und Paragraph 12 a, PKG (Wechsel in eine Sicherheits-VRG);
für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3 PKGfür Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, PKG
eine Beschreibung der Mechanismen, die Versorgungsansprüche mindern können,
eine Darstellung der Performance der jeweiligen VRG oder Sub-VG oder Sicherheits-VRG über die letzten fünf Jahre,
die Art der Verwaltungskosten und wie sie bemessen sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im ersten Satz von § 2 Abs. 1 entfällt das Wort „schriftlich“.Im ersten Satz von Paragraph 2, Absatz eins, entfällt das Wort „schriftlich“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Firma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 2 Abs. 1 Z 16 wird folgende Z 16a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, wird folgende Ziffer 16 a, eingefügt:
das im Pensionskassenvertrag festgelegte Pensionsalter;“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Anwartschaftsberechtigten sind gemäß dem Schlussteil des § 19 Abs. 3 PKGDie Anwartschaftsberechtigten sind gemäß dem Schlussteil des Paragraph 19, Absatz 3, PKG
über etwaige ausübbare Optionen,
auf die Möglichkeit einer Anfrage, Informationen gemäß § 25a Abs. 3 PKG (Grundsätze der Veranlagungspolitik) und § 30a Abs. 2 PKG (Jahresabschluss und Lagebericht der Pensionskasse sowie der Rechenschaftsbericht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft) zu erhalten, sowieauf die Möglichkeit einer Anfrage, Informationen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, PKG (Grundsätze der Veranlagungspolitik) und Paragraph 30 a, Absatz 2, PKG (Jahresabschluss und Lagebericht der Pensionskasse sowie der Rechenschaftsbericht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft) zu erhalten, sowie
falls anwendbar, auf die Informationen gemäß § 19b PKG (Information vor einem Wechsel)falls anwendbar, auf die Informationen gemäß Paragraph 19 b, PKG (Information vor einem Wechsel)
hinzuweisen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 2 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Information gemäß Abs. 1 bis 6 hat die Bezeichnung „Leistungs-/Renteninformation“ zu enthalten. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben.“Die Information gemäß Absatz eins bis 6 hat die Bezeichnung „Leistungs-/Renteninformation“ zu enthalten. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im ersten Satz des § 3 Abs. 1 entfällt das Wort „schriftlich“.Im ersten Satz des Paragraph 3, Absatz eins, entfällt das Wort „schriftlich“.
8.Novellierungsanordnung 8, § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Firma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 3 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,In der Information gemäß Abs. 1 bis 4 sind wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres deutlich hervorzuheben.In der Information gemäß Absatz eins bis 4 sind wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres deutlich hervorzuheben.
(6)Absatz 6,Die Leistungsberechtigten sind gemäß § 19 Abs. 4 PKG über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. In der Information sind die Gründe für die Änderung der Pensionsleistung anzugeben.“Die Leistungsberechtigten sind gemäß Paragraph 19, Absatz 4, PKG über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. In der Information sind die Gründe für die Änderung der Pensionsleistung anzugeben.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:
„Information bei Erreichen des im Pensionskassenvertrag festgelegten Pensionsalters
§ 3a.Paragraph 3 a,
Die Pensionskasse hat den Anwartschaftsberechtigten bei Erreichen des im Pensionskassenvertrag festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen gemäß PKG und BPG zu informieren.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 4 Z 1 lautet:Paragraph 4, Ziffer eins, lautet:
Firma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 4 Z 16 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 17 angefügt:In Paragraph 4, Ziffer 16, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 17, angefügt:
Auszahlungsoptionen gemäß PKG und BPG.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Informationen gemäß § 1a und §§ 4 bis 10 sind in der in § 1a, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 vorgesehenen Reihenfolge zu gliedern.Die Informationen gemäß Paragraph eins a und Paragraphen 4 bis 10 sind in der in Paragraph eins a,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, vorgesehenen Reihenfolge zu gliedern.
(2)Absatz 2,Die Informationen gemäß § 2 sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:Die Informationen gemäß Paragraph 2, sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:
Angaben zur Pensionskasse, zum Arbeitgeber und zum Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6);Angaben zur Pensionskasse, zum Arbeitgeber und zum Begünstigten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6);
Beitrags- und Kapitalwerte sowie erworbene Ansprüche der Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 13);Beitrags- und Kapitalwerte sowie erworbene Ansprüche der Begünstigten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 13);
Voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 14);Voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen (umfasst Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14,);
Performancewerte, Veranlagungsstrategie und Risiken des Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 und 16);Performancewerte, Veranlagungsstrategie und Risiken des Begünstigten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 16);
Relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 16a bis 18).Relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16 a bis 18).
(3)Absatz 3,Die Informationen gemäß § 3 sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:Die Informationen gemäß Paragraph 3, sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:
Angaben zur Pensionskasse, zum Arbeitgeber und zum Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7);Angaben zur Pensionskasse, zum Arbeitgeber und zum Begünstigten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7);
Pensionsleistungen (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 14);Pensionsleistungen (umfasst Informationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8 bis 11 und 14);
Beitrags- und Kapitalwerte (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 bis 13);Beitrags- und Kapitalwerte (umfasst Informationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12 bis 13);
Performancewerte, Veranlagungsstrategie und Risiken des Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 bis 16);Performancewerte, Veranlagungsstrategie und Risiken des Begünstigten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15 bis 16);
Relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 bis 18).“Relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 17 bis 18).“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:
„Einrichtungen gemäß § 5 Z 4 PKG„Einrichtungen gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, PKG
§ 11a.Paragraph 11 a,
Einrichtungen gemäß § 5 Z 4 PKG haben die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß einzuhalten.“ Einrichtungen gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, PKG haben die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß einzuhalten.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 1, 2a und 7, § 3 Abs. 1, 5 und 6, § 3a samt Überschrift, § 4 Z 1 und 17, § 11 und § 11a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 2 Abs. 1, 2a und 7, § 3 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 11 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2018 sind auf jährliche Kontonachrichten für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.“Paragraph eins a, samt Überschrift, Paragraph 2, Absatz eins, 2 a und 7, Paragraph 3, Absatz eins, 5 und 6, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4, Ziffer eins und 17, Paragraph 11 und Paragraph 11 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins, 2 a und 7, Paragraph 3, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 11, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2018, sind auf jährliche Kontonachrichten für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.“
Ettl Kumpfmüller