BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 17. Dezember 2018

Teil römisch zwei

336. Verordnung:

4. CRR-BV-Novelle

336. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die CRR-Begleitverordnung geändert wird (4. CRR-BV-Novelle)

Auf Grund des Paragraph 21 b, Absatz eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,, wird verordnet:

Die CRR-Begleitverordnung – CRR-BV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des Paragraph 21 a, lautet:

„Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2019 aufgrund von gekündigten Genossenschaftsanteilen“

Novellierungsanordnung 2, Der Einleitungssatz von Paragraph 21 a, Absatz eins, lautet:

„Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, die gemäß Artikel 6, Absatz 4, Unterabs. 1 und Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 218 vom 19.08.2015 Seite 82, nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, wird für das Kalenderjahr 2019 aufgrund der Artikel 77 und 78 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 32, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241 aus 2014, zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute, Amtsblatt Nummer L 74 vom 14.03.2014 Seite 8, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/923, Amtsblatt Nummer L 150 vom 17.06.2015 Seite 1, vorab die Genehmigung der Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund von ab dem 1. Jänner 2017 erfolgten Kündigungen von Geschäftsanteilen, die als Posten des harten Kernkapitals im Sinne des Artikel 26, Absatz eins, Buchstabe a oder Artikel 484, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, gelten, bis zu 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals erteilt, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2016“ durch die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1702 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680 aus 2014, in Bezug auf Meldebögen und Erläuterungen, Amtsblatt Nummer L 263 vom 29.09.2016 Seite 1“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1627, Amtsblatt Nummer L 281 vom 9.11.2018 Seite 1“ und die Wortfolge „zum 11. November 2017“ durch die Wortfolge „zum 11. November 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „bis zum 31. Dezember 2017“ durch die Wortfolge „bis zum 31. Dezember 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 21 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Geschäftsjahres 2016“ durch die Wortfolge „des Geschäftsjahres 2017“, die Wortfolge „zum Ende des Geschäftsjahres 2016“ durch die Wortfolge „zum Ende des Geschäftsjahres 2017“ und die Wortfolge „Berechnung für das Geschäftsjahr 2016“ durch die Wortfolge „Berechnung für das Geschäftsjahr 2017“ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2016“ durch die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 23, lautet:

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Eine Verbindlichkeit gilt jedenfalls dann als wesentlich im Sinne des Artikel 178, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, wenn an 90 aufeinanderfolgenden Tagen
    1. Ziffer eins
      die Relation der Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners gegenüber dem Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen zum Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen des Instituts, dessen Mutterunternehmens oder dessen Tochterunternehmen gegenüber diesem Schuldner, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen, 1 vH übersteigt, und
    2. Ziffer 2
      die Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners gegenüber dem Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen
      1. Litera a
        für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft den Betrag von 100 Euro oder
      2. Litera b
        für Risikopositionen, die nicht dem Mengengeschäft zuzuordnen sind, den Betrag von 500 Euro
      übersteigt.
  2. Absatz 2,Bei Instituten, die die in Artikel 178, Absatz eins, Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegte Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten anwenden, findet Absatz eins, mit der Maßgabe Anwendung, dass als „Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen des Instituts, dessen Mutterunternehmens oder dessen Tochterunternehmen gegenüber diesem Schuldner, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie als „Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Höhe der Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer einzigen vom Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen gewährten Kreditfazilität heranzuziehen ist.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 24, wird nach dem Verweis „"Art". 142 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ die Wortfolge „, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2401, Amtsblatt Nummer L 347 vom 28.12.2017 Seite 1,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 31, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Überschrift des Paragraph 21 a,, Paragraph 21 a, Absatz eins, 2, 3, Ziffer eins,, Paragraph 23 und Paragraph 24, in der Fassung der 4. CRR-BV-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Auf Rückzahlungen von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2018 ist Paragraph 21 a, in der Fassung der 3. CRR-BV-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2017,, anzuwenden. Paragraph 23, in der Fassung der 4. CRR-BV-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2018, ist ab 31. Dezember 2020 anwendbar. Davon abweichend können Institute der FMA schriftlich anzeigen, dass sie Paragraph 23, in der Fassung der 4. CRR-BV-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2018,, ab einem vom Institut gewählten Datum, das zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 31. Dezember 2020 liegt, anwenden. Die Anzeige hat zumindest zwei Monate vor dem vom Institut gewählten Datum der Anwendung zu erfolgen.“

Ettl     Kumpfmüller