335. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kapitalpuffer-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 23c Abs. 5 und des § 23d Abs. 3 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2018, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 23 c, Absatz 5 und des Paragraph 23 d, Absatz 3, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Kapitalpuffer-Verordnung – KP-V, BGBl. II Nr. 435/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 357/2017, wird wie folgt geändert:Die Kapitalpuffer-Verordnung – KP-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird nach der Wortfolge „Richtlinie 2013/36/EU“ die Wortfolge „über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43,“ eingefügt.In Paragraph eins, wird nach der Wortfolge „Richtlinie 2013/36/EU“ die Wortfolge „über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19.06.2018 Seite 43,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „2015/62, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37“ durch die Wortfolge „2018/405, ABl. Nr. L 74 vom 16.03.2018 S. 3“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „2015/62, Amtsblatt Nummer L 11 vom 17.01.2015 Seite 37“ durch die Wortfolge „2018/405, Amtsblatt Nummer L 74 vom 16.03.2018 Seite 3“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Am Ende von § 3 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:Am Ende von Paragraph 3, Ziffer 8, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:
Sonstige nicht abgedeckte systemische Risiken: Langfristige, nicht zyklische systemische Risiken gemäß § 2 Z 41 BWG, die nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind, die nicht hinreichend sicher durch andere Maßnahmen nach dem BWG oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgenommen nach den Art. 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, vermindert oder abgewehrt werden können, und bei denen es sich nicht um systemische Verwundbarkeit gemäß Z 7 oder systemisches Klumpenrisiko gemäß Z 8 handelt.“Sonstige nicht abgedeckte systemische Risiken: Langfristige, nicht zyklische systemische Risiken gemäß Paragraph 2, Ziffer 41, BWG, die nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, abgedeckt sind, die nicht hinreichend sicher durch andere Maßnahmen nach dem BWG oder der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, ausgenommen nach den Artikel 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, vermindert oder abgewehrt werden können, und bei denen es sich nicht um systemische Verwundbarkeit gemäß Ziffer 7, oder systemisches Klumpenrisiko gemäß Ziffer 8, handelt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 1 Z 1 wird die Bezeichnung „Promontoria Sacher Holding“ durch die Bezeichnung „BAWAG Group AG“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Bezeichnung „Promontoria Sacher Holding“ durch die Bezeichnung „BAWAG Group AG“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 1 Z 12 wird nach dem Verweis „§ 30a BWG“ die Wortfolge „auf Basis der konsolidierten Lage des Volksbanken-Verbundes“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 12, wird nach dem Verweis „§ 30a BWG“ die Wortfolge „auf Basis der konsolidierten Lage des Volksbanken-Verbundes“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Der Einleitungssatz von § 7 Abs. 2 lautet:Der Einleitungssatz von Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„Die Kapitalpuffer-Quote für das systemische Klumpenrisiko und die sonstigen nicht abgedeckten systemischen Risiken beträgt nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis:“„Die Kapitalpuffer-Quote für das systemische Klumpenrisiko und die sonstigen nicht abgedeckten systemischen Risiken beträgt nach Maßgabe von Artikel 133, der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis:“
7.Novellierungsanordnung 7, § 7a lautet:Paragraph 7 a, lautet:
„§ 7a.Paragraph 7 a,
Für die Zwecke des § 23c Abs. 5 BWG ist die Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute Für die Zwecke des Paragraph 23 c, Absatz 5, BWG ist die Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute
für die in § 7b Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 7b Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag;für die in Paragraph 7 b, Absatz eins, genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in Paragraph 7 b, Absatz eins, für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrag;
für die in § 7b Abs. 2 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 7b Abs. 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.für die in Paragraph 7 b, Absatz 2, genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in Paragraph 7 b, Absatz 2, für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrag.
Institute, die sowohl in § 7b Abs. 1 als auch in § 7b Abs. 2 genannt werden, haben die Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Z 1 und auf Einzelbasis gemäß Z 2 einzuhalten.“Institute, die sowohl in Paragraph 7 b, Absatz eins, als auch in Paragraph 7 b, Absatz 2, genannt werden, haben die Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Ziffer eins und auf Einzelbasis gemäß Ziffer 2, einzuhalten.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 7b lautet:Paragraph 7 b, lautet:
„§ 7b.Paragraph 7 b,
(1)Absatz eins,Die Kapitalpuffer-Quote für Systemrelevante Institute beträgt nach Maßgabe von Art. 131 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis:Die Kapitalpuffer-Quote für Systemrelevante Institute beträgt nach Maßgabe von Artikel 131, der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis:
für die Erste Group Bank AG 2%;
für die Raiffeisen Bank International AG 2%;
für die UniCredit Bank Austria AG 2% vor Berücksichtigung von § 23c Abs. 8 BWG;für die UniCredit Bank Austria AG 2% vor Berücksichtigung von Paragraph 23 c, Absatz 8, BWG;
für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der BAWAG Group AG 1%;
für die RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung 1%;
für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der Raiffeisenbankengruppe OÖ Verbund eGen 1%;
für die VOLKSBANK WIEN AG in ihrer Funktion als Zentralorganisation gemäß § 30a BWG auf Basis der konsolidierten Lage des Volksbanken-Verbundes 1%.für die VOLKSBANK WIEN AG in ihrer Funktion als Zentralorganisation gemäß Paragraph 30 a, BWG auf Basis der konsolidierten Lage des Volksbanken-Verbundes 1%.
(2)Absatz 2,Die Kapitalpuffer-Quote für Systemrelevante Institute beträgt nach Maßgabe von Art. 131 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis:Die Kapitalpuffer-Quote für Systemrelevante Institute beträgt nach Maßgabe von Artikel 131, der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis:
für die Erste Group Bank AG 2%;
für die Raiffeisen Bank International AG 2%;
für die UniCredit Bank Austria AG 2% vor Berücksichtigung von § 23c Abs. 8 BWG;für die UniCredit Bank Austria AG 2% vor Berücksichtigung von Paragraph 23 c, Absatz 8, BWG;
für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft 1%;
für die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG 1%;
für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft 1%;
für die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG 1%.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Z 8 und 9, § 7 Abs. 1 Z 1 und 12, § 7 Abs. 2, § 7a, § 7b und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 335/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Die Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Ziffer 8 und 9, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 12, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 7 a,, Paragraph 7 b und Paragraph 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11.Paragraph 11,
Die in § 7b Abs. 1 Z 7 und § 7b Abs. 2 Z 7 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegte Quote ist für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2019 mit 0,5% begrenzt.“ Die in Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer 7, für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegte Quote ist für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2019 mit 0,5% begrenzt.“
Ettl Kumpfmüller