BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 17. Dezember 2018

Teil II

331. Verordnung:

Pensionskassen-Risikomanagementverordnung 2019 – PK-RiMaV 2019

331. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindeststandards für das Risikomanagement bei Pensionskassen 2019 (Pensionskassen-Risikomanagementverordnung 2019 – PK-RiMaV 2019)

Auf Grund des Paragraph 21 a, Absatz 5, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,, wird verordnet:

Allgemeines

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung legt Anforderungen für das Risikomanagement gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins bis 4 PKG fest, welches die Gesamtheit aus Risikomanagementsystem, Risikomanagementprozessen und der Risikomanagementfunktion umfasst und vom Vorstand als dauerhafter Prozess in Form eines Regelkreises zu implementieren ist.
  2. Absatz 2Der Vorstand der Pensionskasse hat dafür Sorge zu tragen, dass das Risikomanagement durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind, und dass angemessene technische Ressourcen für das Risikomanagement zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3Für konsortial geführte Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind die Bestimmungen dieser Verordnung auf konsolidierter Ebene anzuwenden.

Risikomanagementfunktion

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, PKG eingerichtete Risikomanagementfunktion hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Unterstützung des Vorstands bei der Umsetzung des Risikomanagementsystems;
    2. Ziffer 2
      Überwachung des Risikomanagementsystems;
    3. Ziffer 3
      Überwachung des Risikoprofils der Pensionskasse und der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und
    4. Ziffer 4
      Berichterstattung über Risikoexponierungen (risk exposure), die neben Kennzahlen auch eine Beurteilung der Risikosituation und die durchgeführten und geplanten Maßnahmen (Paragraph 21 a, Absatz 3, PKG) zu enthalten hat.
  2. Absatz 2Die Risikomanagementfunktion ist in wesentliche strategische Entscheidungen einzubinden. Davon sind jedenfalls Entscheidungen über die in Paragraph 3, Ziffer eins, angeführten Maßnahmen erfasst.
  3. Absatz 3Mögliche Interessenkonflikte der Risikomanagementfunktion sind zu identifizieren. Liegen Interessenkonflikte vor, sind diese zu beschreiben und Mitigationsmaßnahmen zu dokumentieren. Die Risikomanagementfunktion ist derart einzurichten, dass Interessenkonflikte, die mit Tätigkeiten der Vermögensveranlagung verbunden sind, vermieden werden. Die Risikomanagementfunktion ist von durchführenden Tätigkeiten der Vermögensveranlagung organisatorisch zu trennen.
  4. Absatz 4Die Pensionskassen haben Vertretungsregelungen für den Inhaber der Risikomanagementfunktion vorzusehen, die sicherstellen, dass die Abwesenheit oder das Ausscheiden von verantwortlichen Personen nicht zu bedeutsamen Störungen des Risikomanagementprozesses führen.

Risikomanagementsystem

Paragraph 3,

Die Pensionskassen stellen sicher, dass die Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines gemäß Paragraph 21 a, Absatz 2 bis 4 PKG eingerichteten Risikomanagementsystems jedenfalls Folgendes umfasst:

  1. Ziffer eins
    eine klar definierte Risikostrategie, die insbesondere im Einklang mit
    1. Litera a
      der allgemeinen Geschäftsstrategie der Pensionskasse,
    2. Litera b
      den Grundsätzen der Veranlagungspolitik gemäß Paragraph 25 a, PKG,
    3. Litera c
      den Leitlinien der Veranlagung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, PKG,
    4. Litera d
      den Geschäftsplänen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, PKG,
    5. Litera e
      der Risikotragfähigkeit und der Risikobereitschaft gemäß Paragraph 4, und
    6. Litera f
      den Ergebnissen der eigenen Risikobeurteilung gemäß Paragraph 22 a, PKG ist;
  2. Ziffer 2
    vom Vorstand beschlossene Leitlinien gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, PKG, die die Einhaltung dieser Verordnung gewährleisten;
  3. Ziffer 3
    klar definierte und aufeinander abgestimmte Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Entscheidungs- und Eskalationsprozesse;
  4. Ziffer 4
    die Umsetzung mit Hilfe von IT-Systemen. Darunter fallen jedenfalls auch Finanzmarktdaten-Informationssysteme. Die für das Risikomanagement verwendeten IT-Systeme und -Prozesse haben die Integrität, die Verfügbarkeit, die Authentizität sowie die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen und sind auf deren Wirksamkeit regelmäßig zu überprüfen;
  5. Ziffer 5
    die Dokumentation, aus der die Einhaltung der Anforderungen des Paragraph 21 a, PKG und dieser Verordnung für sachkundige Dritte nachvollziehbar hervorgeht;
  6. Ziffer 6
    das Berichtsverfahren und Prozesse, die gewährleisten, dass Informationen über die wesentlichen Risiken, denen die Risikoträger ausgesetzt sind, den verantwortlichen Personen der Pensionskasse zugänglich sind; und
  7. Ziffer 7
    die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems und bei Bedarf dessen Anpassung.

Risikoanalyse

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Pensionskassen haben im Rahmen der Risikoanalyse gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer eins, PKG die Risiken aus Sicht der Risikoträger, insbesondere der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, der Arbeitgeber und der Pensionskasse, pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, pro Sub-VG und pro Sicherheits-VRG systematisch und frühzeitig zu identifizieren. Hierbei sind auch die Risiken im Zusammenhang mit Auslagerungen und IT-Systemen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die gemäß Absatz eins, identifizierten Risiken sind hinsichtlich ihrer Wesentlichkeit einzustufen. Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen Risiken sind zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Pensionskassen stellen sicher, dass das Risikomanagement hinsichtlich der Veranlagung insbesondere folgende Risiken berücksichtigt:
    1. Ziffer eins
      Marktrisiken,
    2. Ziffer 2
      Zinsrisiken,
    3. Ziffer 3
      Kreditrisiken einschließlich Länder- und Emittentenrisiken,
    4. Ziffer 4
      Währungsrisiken,
    5. Ziffer 5
      Risiken aus dem Einsatz von Derivaten, Verbriefungen und ähnliche Verpflichtungen,
    6. Ziffer 6
      Liquiditätsrisiken,
    7. Ziffer 7
      ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Risiken und
    8. Ziffer 8
      damit verbundene Risikokonzentrationen und Wechselwirkungen.
  4. Absatz 4Die Pensionskassen haben für alle Risikoträger gemäß Absatz eins, die Risikotragfähigkeit für wesentliche Risiken einzuschätzen. Dabei sind die Auswirkungen ungünstiger Ereignisse über eine geeignete Betrachtungsperiode zu quantifizieren. Für allfällige nicht-quantifizierbare Risiken ist die Risikotragfähigkeit in qualitativer Form einzuschätzen.
  5. Absatz 5Auf Grundlage der Risikotragfähigkeit ist die Risikobereitschaft festzulegen. In diesem Rahmen ist zu entscheiden, ob Risiken übernommen werden können oder zu vermeiden, zu vermindern oder zu übertragen sind.
  6. Absatz 6Bei der Ermittlung der Risikotragfähigkeit und der Risikobereitschaft sind Aspekte des Aktiv-Passiv-Managements zu berücksichtigen. Darunter fallen insbesondere
    1. Ziffer eins
      in Bezug auf die Pensionskasse: die Verwaltungskostenrückstellung, die Höhe und mögliche Entwicklungen wesentlicher Kostenbestandteile, die Verpflichtungen aus Garantien, operationelle und technologische Aufwendungen, die Rückversicherung und andere Risikominderungstechniken und
    2. Ziffer 2
      in Bezug auf die Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, die Sub-VG und die Sicherheits-VRG: die Höhe und mögliche Entwicklungen der Schwankungsrückstellung, die Rückversicherung, die Höhe und mögliche Entwicklungen weiterer Rückstellungen sowie Fehlbeträge, die Höhe und mögliche Entwicklungen wesentlicher Kostenbestandteile, die Höhe und mögliche Entwicklungen des technischen Ergebnisses und das zu erwartende Liquiditätsprofil.

Risikobewertung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Pensionskassen haben im Rahmen der Risikobewertung gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer eins, PKG alle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, als wesentlich eingestuften Risiken zu bewerten. Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen Risiken sind zu berücksichtigen. Die Häufigkeit der Risikobewertungen hat die Art, den Umfang und die möglichen Entwicklungen der Risiken zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Pensionskasse hat für die Risikobewertungen Risikomodelle zu verwenden, mit deren Hilfe sich Aussagen über die jeweilige Risikosituation und Risikoentwicklung ableiten lassen. Die Risikobewertung hat im Einklang mit der Risikotragfähigkeit und der Risikobereitschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 4, und 5 zu erfolgen und hat in den Risikomanagementprozess eingebunden zu sein.
  3. Absatz 3Die Risikomodelle sind zumindest einmal im Kalenderjahr auf ihre Eignung zu überprüfen. Bei wesentlichen Änderungen eines Risikomodells sind mindestens einmal die Berechnungen mit den bisherigen und den geänderten Modellannahmen parallel durchzuführen.
  4. Absatz 4Szenarioanalysen und Stresstests, die nicht nur mehr oder minder wahrscheinliche, sondern auch außergewöhnliche Szenarien in Betracht ziehen und auf die jeweiligen Risikoträger abgestimmt sind, sind regelmäßig durchzuführen.

Risikosteuerung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsBei der Risikosteuerung sind gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer 2, PKG die Ergebnisse der Risikoanalyse und Risikobewertung zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Für wesentliche Risiken sind im Einklang mit der gemäß Paragraph 4, Absatz 5, festgelegten Risikobereitschaft Limits festzulegen.

Risikoüberwachung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Maßnahmen, die zur Risikosteuerung getroffen wurden, sind zu überwachen. Für Zwecke der Risikoüberwachung gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer 2, PKG haben die Pensionskassen regelmäßig Soll/Ist-Vergleiche zwischen der tatsächlichen und der anhand der Risikostrategie gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, definierten Risikosituation durchzuführen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen.
  2. Absatz 2Die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, festgelegten Limits sind im Rahmen des Risikomanagementsystems unter Vermeidung von Interessenkonflikten fortlaufend zu überwachen.
  3. Absatz 3Prozesse und angemessene Maßnahmen bei Limitüberschreitungen sind vorab festzulegen. Im Fall einer Limitüberschreitung ist die Einhaltung dieser Maßnahmen zu dokumentieren.
  4. Absatz 4Mit Hilfe von Frühwarnmechanismen ist zu gewährleisten, dass geänderte Risikosituationen, verringerte Risikotragfähigkeit sowie drohende Limitüberschreitungen zeitnah erkannt und die notwendigen Maßnahmen daraus abgeleitet werden können.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 8,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Ettl     Kumpfmüller