BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 17. Dezember 2018

Teil römisch zwei

330. Verordnung:

Änderung der Quartalsmeldeverordnung 2012

330. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Quartalsmeldeverordnung 2012 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 36, Absatz 3, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,, wird verordnet:

Die Quartalsmeldeverordnung 2012 – QMV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2011,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Pensionskassen haben gemäß Paragraph 36, Absatz 2, PKG binnen vier Wochen nach den Meldestichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln, der Folgendes beinhaltet:

  1. Ziffer eins
    einen Vermögensausweis je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG), je Subveranlagungsgemeinschaft (Sub-VG) und je Sicherheits-VRG gemäß Anlage 1,
  2. Ziffer 2
    eine Auflistung der Vermögenswerte, die insbesondere nähere Angaben zu Emittenten, Vermögenswertkategorien samt Unterkategorien, die Bewertung und Merkmale der Vermögenswerte und eine Durchrechnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 beinhaltet,
  3. Ziffer 3
    einen Ausweis über die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten je VRG, je Sub-VG und je Sicherheits-VRG gemäß Anlage 2.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Vermögenswerte sind unter Beachtung des Paragraph 23, PKG auszuweisen; abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) gemäß Paragraph 73, InvFG 2011 sind gemäß Paragraph 3, auszuweisen.
  2. Absatz 2,Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 4, PKG auf die Veranlagungskategorien gemäß Anlage 1 sowie nach Land, Währung und Vermögenswertkategorie (Complementary Identification Code – CIC) aufzuteilen (Durchrechnung). Dabei sind weitere Durchrechnungen vorzunehmen, bis jeder Vermögenswert ausschließlich einer Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1 sowie einem Land, einer Währung und einer Vermögenswertkategorie zugeordnet werden kann.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 3, wird der Begriff „Kategorie“ durch die Wortfolge „Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „oder andere Sondervermögen im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. römisch eins Nr. 77/2011“ durch die Wortfolge „, Immobilienfonds oder AIF“ ersetzt und die Wortfolge „für die Berechnung der in Paragraph 25, PKG angeführten Veranlagungsgrenzen“ entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraphen 4 und 5 samt Überschriften lauten:

„Überprüfung der Veranlagungsvorschriften

Paragraph 4,

Die Überprüfung der Veranlagungsvorschrift gemäß Paragraph 25, Absatz 2, PKG hat je VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG nach Durchrechnung zu erfolgen; Paragraph 2, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Dokumentation

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Im Fall einer vereinfachenden Aufteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ist diese nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

Der Quartalsausweis gemäß Paragraph 36, Absatz 2, PKG ist in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaus einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins bis 3, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraphen 4 und 5 samt Überschriften, und Paragraph 6, sowie die Bezeichnungen und Überschriften von Anlage 1 und Anlage 2, Positionsnummern 140 und 864 der Anlage 1, die Tabellenüberschrift und die Positionsnummern 310, 320 und 300 der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 330 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2019 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, Die Bezeichnung und Überschrift der Anlage 1 lautet:

„Anlage 1 zu Paragraph eins, Ziffer eins

Vermögensausweis
(Formblatt Nr. 800)“

Novellierungsanordnung 9, Nach Positionsnummer 130 wird die folgende Positionsnummer 140 eingefügt:

„140

 

Kreditfinanzierung“

Novellierungsanordnung 10, Nach Positionsnummer 863 wird folgende Positionsnummer 864 angefügt:

„864

 

Hievon: Veranlagung in Infrastrukturen“

Novellierungsanordnung 11, Die Bezeichnung und Überschrift der Anlage 2 lautet:

„Anlage 2 zu Paragraph eins, Ziffer 3

Ausweis über die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
(Formblatt Nr. 900)“

Novellierungsanordnung 12, In der Tabellenüberschrift der Anlage 2 wird der Begriff „Veranlagungskategorie“ durch den Begriff „Bezeichnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Positionen 210, 220 und 200 werden durch folgende Positionen 310, 320 und 300 ersetzt:

„310

 

Anwartschaftsberechtigte – konsortialgeführt

320

 

Leistungsberechtigte – konsortialgeführt

300

 

Anwartschafts- und Leistungsberechtigte – konsortialgeführt“

Ettl     Kumpfmüller