BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 1. März 2018

Teil II

33. Verordnung:

Section Control-Messstreckenverordnung Tunnel Kollmann 2018

33. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf der A 2 Süd Autobahn im Bereich Tunnel Kollmann 2018 (Section Control-Messstreckenverordnung Tunnel Kollmann 2018)

Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960 wird verordnet:

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 2 Süd Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    auf der Richtungsfahrbahn Wien für die Fahrtrichtung Italien der Abschnitt von km 272,52 bis km 271,67 und
  2. Ziffer 2
    auf der Richtungsfahrbahn Wien für die Fahrtrichtung Wien der Abschnitt von km 272,41 bis km 271,69.

Paragraph 2,

Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Paragraph 3,

Die Section Control-Messstreckenverordnung Tunnel Kollmann 2017-2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2017,, wird aufgehoben.

Hofer