BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 12. Dezember 2018

Teil römisch zwei

327. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen

 

[CELEX-Nr.: 32015L1513]

327. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 4, 8, 32 und 74 Absatz eins, Ziffer 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 7, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, wird die Wortfolge „2013/18/EU, Amtsblatt L 158 vom 10.06.2013 S. 230“ durch die Wortfolge „2015/1513/EU, ABl. Nummer L 239 vom 15.09.2015 Seite 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 9, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 10 und 11 werden angefügt:

  1. Ziffer 10
    Abfall: jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss; Stoffe, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, um dieser Definition zu entsprechen, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;
  2. Ziffer 11
    Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt: Pflanzen, unter die überwiegend Getreide (ungeachtet dessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die gesamte Pflanze verwendet wird, wie bei Grünmais), Knollen- und Wurzelfrüchte (wie Kartoffeln, Topinambur, Süßkartoffeln, Maniok und Yamswurzeln) sowie Knollenfrüchte (wie Taro und Cocoyam) fallen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer eins, wird „bei“ durch „Bei“ und am Ende der Ziffer eins, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Nach der Wortfolge „Biokraftstoff und Elektrizität“ wird die Wortfolge „ , einschließlich der Elektrizität, die für die Herstellung von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs verwendet wird,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer 2, wird „bei“ durch „Bei“ und am Ende der Ziffer 2, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Dem Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer 2, wird folgender Halbsatz angefügt:

„dies gilt unbeschadet der Ziffer 4,;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer 3, wird „bei“ durch „Bei“ und am Ende der Ziffer 3, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Im ersten Satz wird nach der Wortfolge „Fahrzeugen mit Elektroantrieb“ die Wortfolge „und bei der Herstellung von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer 3, wird im zweiten Satz die Wortfolge „in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb“ durch die Wortfolge „im elektrifizierten Schienenverkehr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer 3, wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb verbraucht wird, wird dieser Verbrauch als der 5-fache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angesetzt;“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 5, Absatz 6, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Bei der Berechnung der Biokraftstoffe im Zähler darf der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, höchstens 7% des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Jahr 2020 betragen. Biokraftstoffe, die aus den in Anhang römisch dreizehn der Kraftstoffverordnung 2012 angeführten Rohstoffen hergestellt werden, werden nicht auf den Grenzwert von 7% angerechnet. Ebenso wenig wird der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen mit Ausnahme von Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellt werden, auf den Grenzwert von 7% angerechnet, sofern:
    1. Litera a
      die Vereinbarkeit mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Paragraph eins, der Verordnung über die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen zur Minderung der Treibhausgasemissionen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2015,, und Anhang römisch elf der Kraftstoffverordnung 2012 geprüft wurde und
    2. Litera b
      diese Pflanzen auf Flächen angebaut wurden, die unter den Anhang römisch zehn Teil C Ziffer 8, der Kraftstoffverordnung 2012 fallen, und der entsprechende Bonus ‚eB‘ gemäß Anhang römisch zehn Teil C Ziffer 7, der Kraftstoffverordnung 2012 bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen berücksichtigt wurde, um die Vereinbarkeit mit Paragraph eins, der Verordnung über die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen zur Minderung der Treibhausgasemissionen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2015,, nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 5, Absatz 6, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Biokraftstoffe, die aus den in Anhang römisch dreizehn der Kraftstoffverordnung 2012 angeführten Rohstoffen hergestellt werden, werden mit dem Doppelten ihres Energiegehaltes angerechnet.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 5, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Der maximale gemeinsame Beitrag von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, darf nicht die Energiemenge übersteigen, die dem Höchstbetrag in Absatz 6, Ziffer 4, entspricht.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 5, Absatz 7, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt:

  1. Absatz 7 a,Alle Bezugnahmen auf die Bezeichnung „Biokraftstoffe“ im Anhang römisch zehn Teil C Ziffer eins,, 4, 7, 13, 18, Teil D und Teil E sowie im Anhang römisch elf der Kraftstoffverordnung 2012 sind als Bezugnahme auf die Bezeichnung „flüssige Biobrennstoffe“ zu lesen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 6, wird die Wortfolge „30. November“ durch „15. Dezember“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 7, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 15, Dem Text des Paragraph 7, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat der Bundesanstalt für die Berechnungen gemäß dieser Verordnung, erstmals für das Jahr 2018, einen jährlichen Kostenersatz in der Höhe von 3.345 Euro zu leisten. Dieser Betrag unterliegt ab 2019 einer jährlichen Valorisierung von 2,5%.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:

„Anlage 3

Teil A. Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe (CO2-Äquivalent in g/MJ) (+)

Rohstoffgruppe

Mittelwert (*)

Aus der Sensitivitätsanalyse abgeleitete Bandbreite zwischen den Perzentilen (**)

Getreide und sonstige Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt

12

8 bis 16

Zuckerpflanzen

13

4 bis 17

Ölpflanzen

55

33 bis 66

(*) Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.

(**) Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90% der Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden fünften und fünfundneunzigsten Perzentilswerts. Das fünfte Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5% der Beobachtungen angesiedelt waren (d.h. 5% der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und 33 CO2-Äquivalent in g/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 95% der Beobachtungen angesiedelt waren (d.h. 5% der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 CO2-Äquivalent in g/MJ), Amtsblatt der Europäischen Union DE L 239/25 vom 15.09.2015.

Teil B. Flüssige Biobrennstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden

Bei flüssigen Biobrennstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt:

  1. Ziffer eins
    Rohstoffe, die nicht in Teil A dieser Anlage aufgeführt sind;
  2. Ziffer 2
    Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d.h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung – bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen – zu Kulturflächen oder Dauerkulturen (++). In diesem Fall hätte ein ‚Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (e1)‘ nach Anhang römisch zehn Teil C Ziffer 7, der Kraftstoffverordnung 2012 berechnet werden müssen.

(+) Die hier gemeldeten Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell modellierten Rohstoffwerte dar. Die Höhe der Werte in dieser Anlage kann durch die Bandbreite der Grundannahmen (wie etwa Behandlung von Nebenprodukten, Entwicklung der Erträge, Kohlenstoffbestände und Verdrängung anderer Grundstoffe) beeinflusst werden, die in den für deren Schätzung herangezogenen Wirtschaftsmodellen verwendet werden. Obwohl es daher nicht möglich ist, die mit derartigen Schätzungen verbundene Unsicherheitsbandbreite vollständig zu beschreiben, wurde eine Sensitivitätsanalyse der Ergebnisse durchgeführt, die auf einer zufälligen Variation der Kernparameter basiert (sogenannte Monte-Carlo-Analyse).

(++) Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen).“

Köstinger  Hofer