31. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen 2018 (BEV-Grundausbildungsverordnung 2018 – BEV-GA-V 2018)
Auf Grund § 26 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017, wird verordnet:Auf Grund Paragraph 26, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Ziele der Grundausbildung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen.
(2)Absatz 2,Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind
die Vermittlung jener Kenntnisse, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vertraut zu machen,
den flexiblen Einsatz der Bediensteten zu unterstützen und
Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.
Ausbildungsleiter
§ 3.Paragraph 3,
Ausbildungsleiter ist derjenige, der nach der Geschäftseinteilung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für die Ausbildung zuständig ist.
Ausbildungsformen
§ 4.Paragraph 4,
Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Traineeprogrammen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, e-learning oder Selbststudium gestaltet werden.
Aufbau der Grundausbildung
§ 5.Paragraph 5,
Die Grundausbildung setzt sich für Bedienstete aller Verwendungsgruppen aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:
Ausbildungsplan
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für jeden Auszubildenden ist vom Ausbildungsleiter unter Mitwirkung des jeweiligen Dienststellenleiters und des Auszubildenden ein individueller Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.
(2)Absatz 2,Für die Grundausbildung sind im Ausbildungsplan die Stationen des Ausbildungsturnusses sowie die einzelnen Fächer der theoretischen Grundlagen anzuführen. Es sind deren Dauer sowie die allfällige Reihenfolge ihrer Absolvierung festzulegen. Das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung im Rahmen der Zuteilung zu den einzelnen Stationen des Ausbildungsturnusses im Sinne des § 9 Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 167/2017, bleibt unberührt.Für die Grundausbildung sind im Ausbildungsplan die Stationen des Ausbildungsturnusses sowie die einzelnen Fächer der theoretischen Grundlagen anzuführen. Es sind deren Dauer sowie die allfällige Reihenfolge ihrer Absolvierung festzulegen. Das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung im Rahmen der Zuteilung zu den einzelnen Stationen des Ausbildungsturnusses im Sinne des Paragraph 9, Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, bleibt unberührt.
(3)Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass die Grundausbildung möglichst innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt abgeschlossen ist.
(4)Absatz 4,Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der Bedienstete als der Grundausbildung zugewiesen.
(5)Absatz 5,Im Ausbildungsplan ist festzulegen, ob von der Ablegung einer Teilprüfung nach Absolvierung einzelner Fächer der theoretischen Grundlagen abgesehen werden kann.
(6)Absatz 6,Der Ausbildungsplan hat weiters festzulegen, ob die Absolvierung einzelner Ausbildungsinhalte der theoretischen Grundlagen im Rahmen des Bildungsprogramms des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport inklusive der darin vorgesehenen Einzelprüfungen zu erfolgen hat.
(7)Absatz 7,Die Grundausbildung ist zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jeder Ausbildungsabschnitt und jedes Fach von dem Auszubildenden zu beurteilen. Die Ergebnisse sind dem Ausbildungsleiter zu übermitteln.
Basisausbildung
§ 7.Paragraph 7,
Die Basisausbildung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Basisausbildung hat den theoretischen Grundlagen und dem Ausbildungsturnus zeitlich voran zu gehen und erfolgt durch die Verwendung in jener Organisationseinheit, in der sich der Stammarbeitsplatz des Bediensteten befindet. Die Basisausbildung soll möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt abgeschlossen sein.
Ausbildungsturnus
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Ausbildungsturnus stellt einen Schwerpunkt der Grundausbildung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 dar. Diese sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms, das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Bedürfnisse ihrer Verwendung anderen Organisationseinheiten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Ausbildung zuzuteilen. Der Zeitraum dieser Zuteilungen beträgt bis zu 34 Wochen, in der Regel 13 Wochen, mindestens jedoch 8 Wochen.
(2)Absatz 2,Der Ausbildungsturnus für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, v2 und A3, v3 wird individuell auf den jeweiligen Arbeitsplatz abgestimmt. Er dauert für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2, v2 in der Regel acht Wochen, mindestens jedoch zwei Wochen. Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3, v3 dauert er in der Regel vier Wochen, mindestens jedoch zwei Wochen. Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A4, A5 und v4 können im Ausmaß von bis zu zwei Wochen einen Ausbildungsturnus absolvieren.
Mentoring
§ 9.Paragraph 9,
Für die Dauer der Grundausbildung wird vom Ausbildungsleiter jedem Bediensteten ein für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe verantwortlicher und entsprechend geeigneter Mentor zur Seite gestellt.
Theoretische Grundlagen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die theoretischen Grundlagen der Grundausbildung dienen dem vertiefenden Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die für den Dienst erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Hat ein Bediensteter weniger als zwei Drittel der erforderlichen Stundenanzahl in einem Prüfungsfach absolviert, kann der Ausbildungsleiter den Bediensteten einer Nachschulung zuweisen.
(3)Absatz 3,Als theoretische Ausbildung sind im Ausbildungsplan die theoretischen Grundlagen zumindest im Rahmen des Stundenausmaßes unter Einhaltung der themenspezifischen Mindeststundenanzahl gemäß § 11 festzulegen.Als theoretische Ausbildung sind im Ausbildungsplan die theoretischen Grundlagen zumindest im Rahmen des Stundenausmaßes unter Einhaltung der themenspezifischen Mindeststundenanzahl gemäß Paragraph 11, festzulegen.
(4)Absatz 4,Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils einheitliche theoretische Ausbildungsinhalte festgelegt:
Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1,
Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2, v2,
Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3, v3.
Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A4, A5, v4.
Inhalte der theoretischen Grundlagen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 183 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:
|
|
Mindeststunden
|
|
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts
|
20
|
|
Einführung in das AVG-Verfahren
|
20
|
|
Der öffentliche Dienst
|
20
|
|
Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung
|
60
|
|
Fachliche Kenntnisse
|
35
|
|
Managementgrundlagen und soziale Kompetenz
|
28
|
|
Gesamt
|
183
|
|
|
(2)Absatz 2,Anstelle der Fächer „Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts“ und „Einführung in das AVG-Verfahren“ können rechtskundige Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 auch andere, für ihre vorgesehene Verwendung geeignete, Fächer zu theoretischen Grundlagen im Gesamtausmaß von zumindest 40 Stunden absolvieren, wenn diese mit einer zu § 13 Abs. 1 vergleichbaren Teilprüfung abzuschließen sind.Anstelle der Fächer „Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts“ und „Einführung in das AVG-Verfahren“ können rechtskundige Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 auch andere, für ihre vorgesehene Verwendung geeignete, Fächer zu theoretischen Grundlagen im Gesamtausmaß von zumindest 40 Stunden absolvieren, wenn diese mit einer zu Paragraph 13, Absatz eins, vergleichbaren Teilprüfung abzuschließen sind.
(3)Absatz 3,Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2 und v2 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 158 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:
|
|
Mindeststunden
|
|
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts
|
20
|
|
Einführung in das AVG-Verfahren
|
20
|
|
Der öffentliche Dienst
|
20
|
|
Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung
|
35
|
|
Fachliche Kenntnisse
|
35
|
|
Managementgrundlagen und soziale Kompetenz
|
28
|
|
Gesamt
|
158
|
|
|
(4)Absatz 4,Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 und v3 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 118 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:
|
|
Mindeststunden
|
|
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts
|
20
|
|
Der öffentliche Dienst
|
14
|
|
Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung
|
35
|
|
Fachliche Kenntnisse
|
35
|
|
Managementgrundlagen und soziale Kompetenz
|
14
|
|
Gesamt
|
118
|
|
|
(5)Absatz 5,Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A4, A5 und v4 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 60 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:
|
|
Mindeststunden
|
|
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts
|
20
|
|
Der öffentliche Dienst
|
14
|
|
Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung
|
12
|
|
Managementgrundlagen und soziale Kompetenz
|
14
|
|
Gesamt
|
60
|
|
|
(6)Absatz 6,Im Rahmen des Faches „Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung“ (Abs. 1 und Abs. 3 bis 5) sind Ausbildungsinhalte zu „Compliance“ und „Menschen mit Behinderung“ im Ausmaß von jeweils zumindest zwei Stunden vorzusehen.Im Rahmen des Faches „Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung“ (Absatz eins und Absatz 3 bis 5) sind Ausbildungsinhalte zu „Compliance“ und „Menschen mit Behinderung“ im Ausmaß von jeweils zumindest zwei Stunden vorzusehen.
Dienstprüfungskommission
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3)Absatz 3,Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(4)Absatz 4,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.
Prüfungsordnung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht – sofern für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe gemäß § 11 vorgesehen – aus Teilprüfungen über folgende Fächer der theoretischen Grundlagen:Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht – sofern für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe gemäß Paragraph 11, vorgesehen – aus Teilprüfungen über folgende Fächer der theoretischen Grundlagen:
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts
Einführung in das AVG-Verfahren
Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung
(2)Absatz 2,Rechtskundige Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 haben gegebenenfalls anstelle der in Abs. 1 lit. a und b genannten Fächer Teilprüfungen über die für ihre vorgesehene Verwendung geeigneten Fächer (§ 11 Abs. 2) abzulegen.Rechtskundige Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 haben gegebenenfalls anstelle der in Absatz eins, Litera a und b genannten Fächer Teilprüfungen über die für ihre vorgesehene Verwendung geeigneten Fächer (Paragraph 11, Absatz 2,) abzulegen.
(3)Absatz 3,Eine Teilprüfung über die Inhalte der theoretischen Grundlagen kann als Klausurarbeit oder als mündliche Prüfung oder als Kombination daraus stattfinden.
(4)Absatz 4,Die im Rahmen des Bildungsprogramms des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport absolvierten Teilprüfungen sind einer Teilprüfung gemäß Abs. 2 gleichwertig, sofern sie in jenen Fächern abgelegt werden, die in § 11 genannt werden. Die erfolgreiche Ablegung jeder Teilprüfung ist der Prüfungskommission in Form eines Zeugnisses vorzulegen.Die im Rahmen des Bildungsprogramms des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport absolvierten Teilprüfungen sind einer Teilprüfung gemäß Absatz 2, gleichwertig, sofern sie in jenen Fächern abgelegt werden, die in Paragraph 11, genannt werden. Die erfolgreiche Ablegung jeder Teilprüfung ist der Prüfungskommission in Form eines Zeugnisses vorzulegen.
(5)Absatz 5,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden sowie die gemäß § 11 geforderte Ausbildung im Fach „Managementgrundlagen und soziale Kompetenz“ und der gemäß § 8 geforderte Ausbildungsturnus vollständig absolviert wurden.Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden sowie die gemäß Paragraph 11, geforderte Ausbildung im Fach „Managementgrundlagen und soziale Kompetenz“ und der gemäß Paragraph 8, geforderte Ausbildungsturnus vollständig absolviert wurden.
(6)Absatz 6,Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Fach der theoretischen Grundlagen als ausgezeichnet zu bewerten, so ist das im Prüfungszeugnis zu vermerken. Der Ausbildungsturnus gemäß § 8 ist kurz zu beschreiben.Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Fach der theoretischen Grundlagen als ausgezeichnet zu bewerten, so ist das im Prüfungszeugnis zu vermerken. Der Ausbildungsturnus gemäß Paragraph 8, ist kurz zu beschreiben.
(7)Absatz 7,Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
Anrechnungsbestimmung
§ 14.Paragraph 14,
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsfächer in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsfächer bzw. der Nachweis von praktischen beruflichen Erfahrungen kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsfächer in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsfächer bzw. der Nachweis von praktischen beruflichen Erfahrungen kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 angerechnet werden. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.
Inkrafttreten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. März 2018 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, BGBl. II Nr. 402/2004, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. März 2018 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004,, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung ist auf Grundausbildungen von Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, A3 sowie v1, v2, v3 anzuwenden, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden.
Schramböck