BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 30. November 2018

Teil römisch zwei

300. Verordnung:

Schulreifeverordnung

300. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die näheren Festlegungen betreffend das Vorliegen der Schulreife (Schulreifeverordnung)

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2 d, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,, wird verordnet:

Schulreife

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Schulreife eines Kindes gemäß Paragraph 6, Absatz 2 b, Ziffer 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, liegt vor, wenn es dem Unterricht der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Dies setzt ausreichende kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen, ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderliche körperliche und sozial-emotionale Reife voraus.
  2. Absatz 2,Die Kriterien gemäß Absatz eins, sind entsprechend den Festlegungen der Paragraphen 2 bis 5 zu überprüfen.

Kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken

Paragraph 2,

Die kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen sind ausreichend entwickelt, wenn das Kind

  1. Ziffer eins
    über phonologische Bewusstheit verfügt,
  2. Ziffer 2
    rasch und sicher vertraute Objekte benennen kann,
  3. Ziffer 3
    über ein mengenbezogenes Vorwissen verfügt,
  4. Ziffer 4
    über ein zahlenbezogenes Vorwissen verfügt sowie
  5. Ziffer 5
    ein altersgemäßes Aufmerksamkeits- und Konzentrationsverhalten zeigt.

Sprachliche Kompetenz

Paragraph 3,

Für die Überprüfung der sprachlichen Kompetenz sind ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit zu berücksichtigen.

Körperliche Reife

Paragraph 4,

Für die Überprüfung der körperlichen Reife sind allgemeine körperliche Fähigkeiten zur Erfüllung schulischer Aufgaben sowie die dafür maßgebliche grob- und feinmotorische Geschicklichkeit zu berücksichtigen.

Sozial-emotionale Reife

Paragraph 5,

Eine ausreichende sozial-emotionale Reife liegt vor, wenn das Kind insbesondere über die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderlichen

  1. Ziffer eins
    sozialkommunikativen Kompetenzen sowie
  2. Ziffer 2
    personalen Kompetenzen
verfügt.

Verweisungen

Paragraph 6,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Faßmann