Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 26. Februar 2018 |
Teil römisch zwei |
30. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen |
Auf Grund
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2017, und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Artikel römisch drei, wird nach dem Paragraph eins, folgender Paragraph eins a, eingefügt:
Bis zum Inkrafttreten des Dritten Teils der Anlage A gemäß Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz 20, oder nach Maßgabe einer Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Paragraph 132 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, (SchOG) zu den in Paragraph 132 a, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 SchOG genannten Zeitpunkten lautet Anlage A Dritter Teil Ziffer 4, (Leistungsfeststellung):
Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihr Gesamtkonzept der Rückmeldung und Leistungsfeststellung den Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten zu Beginn jedes Unterrichtsjahres in geeigneter Weise bekannt zu geben.
In jenen Unterrichtsgegenständen, für welche im Sechsten Teil Schularbeiten vorgesehen sind und keine näheren Festlegungen über Anzahl und Dauer getroffen werden, betragen die Anzahl und der Zeitrahmen für deren Durchführung pro Unterrichtsjahr:
|
Dauer insgesamt pro Unterrichtsjahr |
Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr |
|
|
1. bis 4. Klasse |
200 bis 250 Minuten |
4 bis 6 |
|
erstes Lernjahr einer Fremdsprache |
150 bis 200 Minuten |
3 bis 4 |
|
Klasse |
Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr in Minuten |
Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr |
Dauer pro Schularbeit in Minuten |
|
5. und 6. |
150 bis 300 |
2 bis 4 mindestens eine pro Semester |
50 bis 100 |
|
7.1 |
250 bis 400 |
2 bis 4 mindestens eine pro Semester |
50 bis 150 eine mindestens 100-minütig |
|
8.2 |
250 bis 400 |
2 bis 3 mindestens eine im 1. Semester |
mindestens 50 eine mindestens 150-minütig |
|
Klasse |
Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr in Minuten |
Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr |
Dauer pro Schularbeit in Minuten |
|
5. bis 7.3 |
200 bis 400 |
3 bis 5 mindestens eine pro Semester |
50 bis 100 mindestens eine 100-minütig |
|
8.2 |
250 bis 350 |
2 bis 3 mindestens eine im 1. Semester |
mindestens 50 eine mindestens 150-minütig |
|
Klasse |
Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr in Minuten |
Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr |
Dauer pro Schularbeit in Minuten |
|
7. |
200 bis 300 |
2 bis 3 mindestens eine pro Semester |
50 bis 100 mindestens eine 100-minütig |
|
8.2 |
250 bis 350 |
2 bis 3 mindestens eine im 1.Semester |
mindestens 50 eine mindestens 150-minütig |
|
Klasse |
Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr in Minuten |
Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr |
Dauer pro Schularbeit in Minuten |
|
7. |
150 bis 200 |
2 bis 3 mindestens eine pro Semester |
50 bis 100 mindestens eine 100-minütig |
|
8.2 |
250 bis 350 |
2 bis 3 mindestens eine im 1.Semester |
mindestens 50 eine mindestens 150-minütig |
In den übrigen Unterrichtsgegenständen, für welche im Sechsten Teil Schularbeiten vorgesehen sind, erfolgt die Festlegung der Anzahl der Schularbeiten – vorbehaltlich einer Regelung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen – durch die jeweilige Lehrerin oder den jeweiligen Lehrer, wobei Folgendes zu beachten ist:
Novellierungsanordnung 2, Dem Artikel römisch drei, Paragraph 2, wird folgender Absatz 23, angefügt:
Faßmann
1 Im Schuljahr 2017/18 kann durch die unterrichtende Lehrerin oder den unterrichtenden Lehrer auch folgende Regelung festgelegt werden: „Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr: 150 bis 350 Minuten; Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr: 2 bis 4, mindestens eine Schularbeit je Semester; Dauer pro Schularbeit: 50 bis 150 Minuten, mindestens eine 100-minütige“
2 Im Schuljahr 2017/18 kann durch die unterrichtende Lehrerin oder den unterrichtenden Lehrer auch folgende Regelung festgelegt werden: „Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr: 250 bis 350 Minuten; Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr: 2 bis 3, mindestens eine Schularbeit je Semester; Dauer pro Schularbeit: mindestens 50 Minuten, eine mindestens 150-minütige“
3 Im Schuljahr 2017/18 kann durch die unterrichtende Lehrerin oder den unterrichtenden Lehrer für die 5. und 6. Klasse auch folgende Regelung festgelegt werden: „Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr: 200 bis 400 Minuten; Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr: 3 bis 5, mindestens eine Schularbeit pro Semester; Dauer pro Schularbeit: 50 bis 100 Minuten“