BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 26. Februar 2018

Teil römisch zwei

30. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen

30. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 39, sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 29, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2017, und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Artikel römisch drei, wird nach dem Paragraph eins, folgender Paragraph eins a, eingefügt:

Paragraph eins a,

Bis zum Inkrafttreten des Dritten Teils der Anlage A gemäß Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz 20, oder nach Maßgabe einer Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Paragraph 132 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, (SchOG) zu den in Paragraph 132 a, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 SchOG genannten Zeitpunkten lautet Anlage A Dritter Teil Ziffer 4, (Leistungsfeststellung):

„4. Leistungsfeststellung

Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihr Gesamtkonzept der Rückmeldung und Leistungsfeststellung den Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten zu Beginn jedes Unterrichtsjahres in geeigneter Weise bekannt zu geben.

In jenen Unterrichtsgegenständen, für welche im Sechsten Teil Schularbeiten vorgesehen sind und keine näheren Festlegungen über Anzahl und Dauer getroffen werden, betragen die Anzahl und der Zeitrahmen für deren Durchführung pro Unterrichtsjahr:

Unterstufe

 

Dauer insgesamt pro Unterrichtsjahr

Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr

1. bis 4. Klasse

200 bis 250 Minuten

4 bis 6

erstes Lernjahr einer Fremdsprache

150 bis 200 Minuten

3 bis 4

Oberstufe

In Deutsch und in allen Fremdsprachen

Klasse

Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr

in Minuten

Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr

Dauer pro Schularbeit

in Minuten

5. und 6.

150 bis 300

2 bis 4

mindestens eine pro Semester

50 bis 100

7.1

250 bis 400

2 bis 4

mindestens eine pro Semester

50 bis 150

eine mindestens 100-minütig

8.2

250 bis 400

2 bis 3

mindestens eine im 1. Semester

mindestens 50

eine mindestens 150-minütig

In Mathematik

Klasse

Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr in Minuten

Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr

Dauer pro Schularbeit

in Minuten

5. bis 7.3

200 bis 400

3 bis 5

mindestens eine pro Semester

50 bis 100

mindestens eine 100-minütig

8.2

250 bis 350

2 bis 3

mindestens eine im 1. Semester

mindestens 50

eine mindestens 150-minütig

In Darstellende Geometrie

Klasse

Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr in Minuten

Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr

Dauer pro Schularbeit

in Minuten

7.

200 bis 300

2 bis 3

mindestens eine pro Semester

50 bis 100

mindestens eine 100-minütig

8.2

250 bis 350

2 bis 3

mindestens eine im 1.Semester

mindestens 50

eine mindestens 150-minütig

In Physik und in Biologie und Umweltkunde

Klasse

Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr in Minuten

Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr

Dauer pro Schularbeit

in Minuten

7.

150 bis 200

2 bis 3

mindestens eine pro Semester

50 bis 100

mindestens eine 100-minütig

8.2

250 bis 350

2 bis 3

mindestens eine im 1.Semester

mindestens 50

eine mindestens 150-minütig

In den übrigen Unterrichtsgegenständen, für welche im Sechsten Teil Schularbeiten vorgesehen sind, erfolgt die Festlegung der Anzahl der Schularbeiten – vorbehaltlich einer Regelung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen – durch die jeweilige Lehrerin oder den jeweiligen Lehrer, wobei Folgendes zu beachten ist:

Novellierungsanordnung 2, Dem Artikel römisch drei, Paragraph 2, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23,Artikel römisch drei, Paragraph eins a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2018, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.“

Faßmann

1  Im Schuljahr 2017/18 kann durch die unterrichtende Lehrerin oder den unterrichtenden Lehrer auch folgende Regelung festgelegt werden: „Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr: 150 bis 350 Minuten; Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr: 2 bis 4, mindestens eine Schularbeit je Semester; Dauer pro Schularbeit: 50 bis 150 Minuten, mindestens eine 100-minütige“

2  Im Schuljahr 2017/18 kann durch die unterrichtende Lehrerin oder den unterrichtenden Lehrer auch folgende Regelung festgelegt werden: „Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr: 250 bis 350 Minuten; Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr: 2 bis 3, mindestens eine Schularbeit je Semester; Dauer pro Schularbeit: mindestens 50 Minuten, eine mindestens 150-minütige“

3  Im Schuljahr 2017/18 kann durch die unterrichtende Lehrerin oder den unterrichtenden Lehrer für die 5. und 6. Klasse auch folgende Regelung festgelegt werden: „Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr: 200 bis 400 Minuten; Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr: 3 bis 5, mindestens eine Schularbeit pro Semester; Dauer pro Schularbeit: 50 bis 100 Minuten“