BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 8. Jänner 2018

Teil römisch zwei

3. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister übertragen wird

3. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister übertragen wird

Aufgrund des Artikel 77, Absatz 3, B-VG übertrage ich dem Bundesminister im Bundeskanzleramt Mag. Gernot BLÜMEL die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:

  1. Absatz eins,, Ziffer eins
    Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union; Erteilung von Weisungen an die Ausschüsse der ständigen Vertreter (römisch eins, römisch zwei) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres; Rechtliche Angelegenheiten der Europäischen Integration, insbesondere Hinwirken auf die rechtzeitige und vollständige Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union; wirtschaftliche Koordination, einschließlich der Koordination der Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der Frühjahrstagungen des Europäischen Rates.
  2. Ziffer 2
    Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung; Koordination des Bundessicherheitsrates; Anlassbezogene Koordination innerstaatlicher Maßnahmen zur Bewältigung überregionaler oder internationaler Krisen oder Katastrophen.
  3. Ziffer 3
    Koordination in Angelegenheiten der Telekommunikation, Informationstechnologien und Medien; Angelegenheiten der strategischen Netz- und Informationssicherheit, Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.
  4. Ziffer 4
    Angelegenheiten der Wiener Zeitung GmbH.
  5. Ziffer 5
    Angelegenheiten der Volksgruppen.
  6. Ziffer 6
    Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport.
  7. Ziffer 7
    Allgemeine Angelegenheiten der Registratur, der Behördenbibliotheken und der Statistik.
  8. Ziffer 8
    Zusammenfassende Behandlung und Koordination in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Bundesministerien berühren.
  9. Ziffer 9
    Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts; Koordinierung der Informationsgesellschaft
  10. Ziffer 10
    Angelegenheiten des Parteienrechts; Parteien- und Parteienakademieförderungen.
  11. Ziffer 11
    Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.
  12. Ziffer 12
    Angelegenheiten der Archive, insbesondere: Führung des Österreichischen Staatsarchivs.
  13. Ziffer 13
    Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.
  14. Ziffer 14
    Angelegenheiten der Filmförderung.
  15. Ziffer 15
    Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Landesverteidigung oder des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fallen; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek.
  16. Ziffer 16
    Angelegenheiten des Denkmalschutzes.
  17. Ziffer 17
    Angelegenheiten des öffentlichen Büchereiwesens und der Hofmusikkapelle.
  18. Ziffer 18
    Angelegenheiten des Kultus.
  19. Ziffer 19
    Angelegenheiten der kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.
  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.
  2. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.
  3. Absatz 4,Diese Entschließung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Entschließung vom 21. Dezember 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2017,, außer Kraft.

Van der Bellen

Kurz