Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 21. November 2018 |
Teil römisch zwei |
287. Verordnung: | Änderung der Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung |
Auf Grund der Paragraphen 12, 13 und 16 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.62 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungserklärung und die Übermittlung von Daten an die Justiz (Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung – GrESt-SBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
In Paragraph 6, wird folgender Satz angefügt:
„Wenn die Vorgangsnummer nicht durch den Parteienvertreter, der die Selbstberechnung vorgenommen hat, sondern durch einen anderen Parteienvertreter oder die Partei selbst dem Grundbuchsgericht bekannt gegeben wird, gilt auch das als wirksame Selbstberechnungserklärung.“
Löger