BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 16. November 2018

Teil II

283. Verordnung:

Override-Verordnung

283. Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Nichtanwendung einer Rechnungslegungsvorschrift des Unternehmensgesetzbuches (Override-Verordnung)

Aufgrund des Paragraph 222, Absatz 3, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung ist auf alle Rechtsträger anzuwenden, die die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des dritten Buchs des UGB anwenden.

Nichtanwendung einer Rechnungslegungsvorschrift

Paragraph 2,

  1. Absatz einsWerden die den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechenden biometrischen Rechnungsgrundlagen geändert und ist dadurch eine Zuführung zu oder eine Auflösung von Pensionsrückstellungen, Abfertigungsrückstellungen oder Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums notwendig, so ist der Unterschiedsbetrag, wenn durch die sofortige Zuführung oder Auflösung des gesamten Betrages das möglichst getreue Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auch mit zusätzlichen Angaben nach Paragraph 222, Absatz 2, UGB nicht vermittelt werden kann, beginnend mit dem Geschäftsjahr der Änderung gleichmäßig auf längstens fünf Jahre zu verteilen. Der Unterschiedsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem nach den bisherigen Rechnungsgrundlagen errechneten Rückstellungsbetrag und dem Rückstellungsbetrag auf der Grundlage der geänderten Rechnungsgrundlagen.
  2. Absatz 2Anstelle der Verteilung nach Absatz eins, kann die gebotene Rückstellung voll in die Bilanz eingestellt und unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten der sich gegenüber der nach Absatz eins, gebotenen Rückstellung in den einzelnen Jahren ergebende Unterschiedsbetrag gesondert ausgewiesen werden.

Ausschüttungssperre

Paragraph 3,

Bei einer Verteilung nach Paragraph 2, dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit, zusätzlich zu den Regelungen des Paragraph 235, Absatz 2, UGB, die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags folgendem Betrag mindestens entsprechen:

  1. Ziffer eins
    bei Verteilung nach Paragraph 2, Absatz eins, dem gesamten Unterschiedsbetrag abzüglich des bereits in der Rückstellung berücksichtigten Betrags;
  2. Ziffer 2
    bei Anwendung des Paragraph 2, Absatz 2, dem in die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellten Betrag.

Anhangangabe

Paragraph 4,

Im Anhang ist anzugeben, für welchen Betrag und welchen Verteilungszeitraum von der in Paragraph 2, genannten Verteilung Gebrauch gemacht wurde.

Inkrafttreten

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 20. November 2018 in Kraft.

  1. Absatz 2Diese Verordnung ist anwendbar auf Jahresabschlüsse von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2017 enden, sofern der Jahresabschluss am Tag nach der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt noch nicht aufgestellt wurde.

Moser