BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 19. Oktober 2018

Teil römisch zwei

271. Kundmachung:

Aufhebung der Wortfolge “,ausgenommen jene nach Paragraph eins, Ziffer 9, (Vertreter)“ in Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten durch den Verfassungsgerichtshof

271. Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Aufhebung der Wortfolge “,ausgenommen jene nach Paragraph eins, Ziffer 9, (Vertreter)“ in Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG und gemäß Paragraph 59, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2018, römisch fünf 60/2018-4, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 11. Oktober 2018, zu Recht erkannt:

Die Wortfolge „,ausgenommen jene nach Paragraph eins, Ziffer 9, (Vertreter)“ in Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, Bundesgesetzblatt Teil 2, 382 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 382 aus 2015,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Löger