BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 19. Oktober 2018

Teil römisch zwei

270. Verordnung:

Initialbefüllung für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung (IB-ANB-V)

270. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Initialbefüllung für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung (IB-ANB-V)

Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 27, des Versicherungssteuergesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird verordnet:

Allgemeine Vorschriften und Datenschutz

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die notwendigen Daten und deren Überführung in die Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4 a, des Kraftfahrgesetzes 1967 (im Folgenden „Zulassungsevidenz“) im Rahmen der Vorbereitung der Einführung des automationsunterstützten Nachweises der Behinderung durch eine Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung (im Folgenden „Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass“), im Rahmen des Vollzuges der Befreiung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, des Versicherungssteuergesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953, und Paragraph 13, Absatz 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, (im Folgenden „Initialbefüllung“).
  2. Absatz 2,Die an der Datenverarbeitung im Rahmen der Initialbefüllung Beteiligten, das sind
    • Strichaufzählung
      das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden „Sozialministeriumservice“),
    • Strichaufzählung
      die Versicherer, die für die Erhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Versicherungssteuergesetzes 1953 zuständig sind (im Folgenden „Versicherer“), sowie
    • Strichaufzählung
      die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (im Folgenden „Gemeinschaftseinrichtung“),
    tragen für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Verpflichtungen, insbesondere Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten, nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, erfüllt werden können.
  3. Absatz 3,Die jeweils zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sind von der Gemeinschaftseinrichtung und den Versicherern ausschließlich für den Zweck der Initialbefüllung zu verarbeiten.

Initialbefüllung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Sozialministeriumservice und die Versicherer haben der Gemeinschaftseinrichtung bestimmte Daten gemäß Absatz 2 und 3 zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinschaftseinrichtung hat einen Datenabgleich (Absatz 4,) durchzuführen und die abgeglichenen Daten bis zum 1. Dezember 2019 oder bis zu einem durch eine Verordnung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 28, des Versicherungssteuergesetzes 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, festgelegten späteren Zeitpunkt in die Zulassungsevidenz zu überführen.
  2. Absatz 2,Das Sozialministeriumservice hat folgende Daten von Personen, für die eine gültige Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass vorliegt, in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen:
    • Strichaufzählung
      verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Verkehr und Technik gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,
    • Strichaufzählung
      Datum, ab dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist,
    • Strichaufzählung
      gegebenenfalls das Datum bis zu dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist,
    • Strichaufzählung
      Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Befristung, Stornierung) und
    • Strichaufzählung
      Gültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.
  3. Absatz 3,Die Versicherer haben folgende Daten über Kraftfahrzeuge, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Versicherungssteuergesetz 1953 von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind, in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen:
    • Strichaufzählung
      Kennzeichen,
    • Strichaufzählung
      Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
    • Strichaufzählung
      Art des Befreiungsnachweises, sofern datenbankmäßig erfasst,
    • Strichaufzählung
      Identifikationszeichen des Versicherungsunternehmens und
    • Strichaufzählung
      Gültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.
  4. Absatz 4,Die Gemeinschaftseinrichtung hat die Daten gemäß Absatz 2 und 3 sowie die in der Zulassungsevidenz vorhandenen Daten miteinander abzugleichen, zusammenzuführen und in der Zulassungsevidenz zu vermerken. Dabei sind in einem ersten Schritt die Daten der Versicherer über Kraftfahrzeuge mit Zulassungsbesitzern in der Zulassungsevidenz zu verknüpfen. In einem zweiten Schritt sind die verknüpften Daten mit den Daten des Sozialministeriumservice abzugleichen. Hier gilt:
    1. Ziffer eins
      Kann eine Übereinstimmung zwischen einem Datensatz des Sozialministeriumservice und einem verknüpften Datensatz eines Versicherers festgestellt werden, ist das entsprechende Kraftfahrzeug und der Zulassungsbesitzer als begünstigt auf Grund der Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass in der Zulassungsevidenz zu vermerken.
    2. Ziffer 2
      Kann bei einem Datensatz des Sozialministeriumservice kein entsprechender verknüpfter Datensatz eines Versicherers festgestellt werden, ist der Datensatz für eine zukünftige Inanspruchnahme der Begünstigungen in der Zulassungsevidenz zu vermerken.
    3. Ziffer 3
      Kann bei einem verknüpften Datensatz eines Versicherers kein übereinstimmender Datensatz des Sozialministeriumservice festgestellt werden, ist das entsprechende Kraftfahrzeug und der Zulassungsbesitzer als begünstigt auf Grund eines sonstigen Nachweisdokumentes (beispielsweise eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960) in der Zulassungsevidenz zu vermerken.
  5. Absatz 5,Um die Überprüfbarkeit des Vorliegens einer Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass durchgehend zu gewährleisten, müssen alle Versicherer und das Sozialministeriumservice die Daten gemäß Absatz 2 und 3 ab 1. September 2019 laufend an die Gemeinschaftseinrichtung übermitteln. Sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, können die Daten gemäß Absatz 2 und 3 laufend ab 1. September 2018 an die Gemeinschaftseinrichtung übermittelt werden.

Schlussbestimmung

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

Löger   Hofer   Hartinger-Klein