269. Kundmachung des Bundesministers für Inneres über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark „Auflösung einer Besetzung gem § 37 SPG“ vom 2. Juli 2017, Z E1/53694/2017, kundgemacht durch Anschlag rund um die in der Verordnung näher bezeichneten Grundstücke sowie durch Verlesen mittels Megafon, gesetzwidrig war269. Kundmachung des Bundesministers für Inneres über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark „Auflösung einer Besetzung gem Paragraph 37, SPG“ vom 2. Juli 2017, Z E1/53694/2017, kundgemacht durch Anschlag rund um die in der Verordnung näher bezeichneten Grundstücke sowie durch Verlesen mittels Megafon, gesetzwidrig war
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:Gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, BGBlG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 28. September 2018, V1/2018-11, den Bundesminister für Inneres zugestellt am 17. Oktober 2018, erkannt, dass die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark „Auflösung einer Besetzung gem § 37 SPG“ vom 2. Juli 2017, Z E1/53694/2017, kundgemacht durch Anschlag rund um die in der Verordnung näher bezeichneten Grundstücke sowie durch Verlesen mittels Megafon, gesetzwidrig war.Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 28. September 2018, V1/2018-11, den Bundesminister für Inneres zugestellt am 17. Oktober 2018, erkannt, dass die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark „Auflösung einer Besetzung gem Paragraph 37, SPG“ vom 2. Juli 2017, Z E1/53694/2017, kundgemacht durch Anschlag rund um die in der Verordnung näher bezeichneten Grundstücke sowie durch Verlesen mittels Megafon, gesetzwidrig war.
Kickl