268. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, geändert wird268. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung, mit der Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, geändert wird
Auf Grund des § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport verordnet:Auf Grund des Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, BGBl. II Nr. 324/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden“„Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden“
2.Novellierungsanordnung 2, Die §§ 1, 4 und 6 entfallen.Die Paragraphen eins, 4 und 6 entfallen.
3.Novellierungsanordnung 3, Der „§ 2.“ erhält die Bezeichnung „§ 1.“ und der neue § 1 Abs. 1 lautet:Der „§ 2.“ erhält die Bezeichnung „§ 1.“ und der neue Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Für die Tätigkeit Bildungsberatung an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, für die der jeweiligen Lehrperson entsprechende Verwendungsgruppe:Für die Tätigkeit Bildungsberatung an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bzw. Litera b, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, für die der jeweiligen Lehrperson entsprechende Verwendungsgruppe:
Für die Bildungsberatung an höheren Schulen
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bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 100
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50 vH,
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bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 101 bis einschließlich 475
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100 vH,
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bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1 000
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200 vH,
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bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 001 bis einschließlich 1 600
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300 vH,
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bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 601 bis einschließlich 2 300
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400 vH,
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bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 2 301 bis einschließlich 3 000
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500 vH,
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bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 3 000
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600 vH;
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für die Bildungsberatung an selbstständig geführten mittleren Schulen:
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bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110
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50 vH,
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sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl unter 60,
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bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 111 bis einschließlich 575
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100 vH,
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bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 575
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200 vH.“
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4.Novellierungsanordnung 4, Die §§ 3 und 5 erhalten die Bezeichnungen „§ 2.“ und „§ 3.“ und im neuen § 2 entfällt die Wortfolge „erster Satz“.Die Paragraphen 3 und 5 erhalten die Bezeichnungen „§ 2.“ und „§ 3.“ und im neuen Paragraph 2, entfällt die Wortfolge „erster Satz“.
5.Novellierungsanordnung 5, Der § 4 lautet:Der Paragraph 4, lautet:
„§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) kann bis zu 15 von Hundert der einer mittleren oder höheren Schule für Kustodiate und Nebenleistungen zugewiesenen Ressourcen (Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II) einer oder mehreren Lehrpersonen für Nebenleistungen übertragen. Bruchteile einer Wochenstunde sind auf eine volle Wochenstunde aufzurunden.Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) kann bis zu 15 von Hundert der einer mittleren oder höheren Schule für Kustodiate und Nebenleistungen zugewiesenen Ressourcen (Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei) einer oder mehreren Lehrpersonen für Nebenleistungen übertragen. Bruchteile einer Wochenstunde sind auf eine volle Wochenstunde aufzurunden.
(2)Absatz 2,Der oder den Lehrpersonen gebührt für die Wahrnehmung der übertragenen Nebenleistungen in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
wenn die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,wenn die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei bewertet ist,
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inSub-Litera, i, n der in § 61b Abs. 1 Z 1 lit a GehG vorgesehenen Höhe,der in Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GehG vorgesehenen Höhe,
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wenn die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,wenn die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei bewertet ist,
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inSub-Litera, i, n der in § 61b Abs. 1 Z 2 lit. a GehG vorgesehenen Höhe.“der in Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GehG vorgesehenen Höhe.“
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6.Novellierungsanordnung 6, Der § 5 lautet:Der Paragraph 5, lautet:
„§ 5.Paragraph 5,
Für die Tätigkeit Studienberatung an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 im nachstehenden Ausmaß: Für die Tätigkeit Studienberatung an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, im nachstehenden Ausmaß:
bei einer Studierendenzahl von 50 bis einschließlich 400
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150 vH,
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bei einer Studierendenzahl von 401 bis einschließlich 750
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300 vH,
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bei einer Studierendenzahl von 751 bis einschließlich 1 100
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400 vH,
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bei einer Studierendenzahl von mehr als 1 100
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500 vH,
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wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen zu zählen sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der § 6a erhält die Bezeichnung „§ 6.“.Der Paragraph 6 a, erhält die Bezeichnung „§ 6.“.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 7 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die §§ 1, 4 und 6 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft. Die §§ 1, 2, 3, 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 268/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.“Die Paragraphen eins, 4 und 6 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft. Die Paragraphen eins, 2, 3, 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft.“
Faßmann