BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 2. Oktober 2018

Teil römisch zwei

262. Verordnung:

Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung

262. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Extraktionslösungsmittelverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird verordnet:

Die Extraktionslösungsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, wird am Ende des zweiten Spiegelstrichs ein Beistrich angefügt; danach wird folgender Spiegelstrich angefügt:

„- Richtlinie (EU) 2016 aus 1855, zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden, ABl. Nr. L 284 vom 20.10.2016, S.19.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage 2 lautet der Eintrag für„Dimethylether“ wie folgt:

„Dimethylether

Herstellung von entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine 3)

0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine

 

Herstellung von Kollagen 4) und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine

3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage 2 werden nach Fußnote 2 folgende Fußnoten angefügt:

Ziffer 3 „Gelatine“ bedeutet ein natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, gewonnen wird.

4)„Kollagen“ bedeutet ein Erzeugnis auf Eiweißbasis aus tierischen Knochen, Häuten, Fellen und Sehnen, das gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, hergestellt worden ist.“

Hartinger-Klein