BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 18. September 2018

Teil römisch zwei

249. Verordnung:

Änderung der Landeslehrer-Controllingverordnung

249. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Landeslehrer-Controllingverordnung geändert wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 4, Absatz 7, des Finanzausgleichsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, und
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Landeslehrer-Controllingverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird die Wendung „§ 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. römisch eins Nr. 103/2007“ durch die Wendung „§ 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. römisch eins Nr. 116/2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Für Schulclustersekretariatskräfte gemäß Paragraph 26 c, Absatz 6, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, ist eine Vollbeschäftigung 62,5 vH eines Vollbeschäftigungsäquivalents gleichzuhalten, soweit deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt römisch sechs des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr.86 aus 1948,, entspricht.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird die Wortfolge „des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, (LDG)“ durch die Wortfolge „LDG 1984“ sowie die Wortfolge „des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, (VBG)“ durch das Wort „VBG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sowie Absatz 2 und in der Anlage in den Zeilen TEILB, ZK-AV, G_ZKAV und Z_SCHL wird jeweils nach dem Wort „LDG“ die Jahreszahl „1984“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera c, angefügt:

  1. Litera c
    jede Überstunde einer Schulclustersekretariatskraft, soweit einem Vertragsbediensteten des Bundes eine Vergütung gemäß Paragraph 22, VBG in Verbindung mit Paragraph 16, GehG gebühren würde und deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt römisch sechs VBG entspricht.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wendung „der Bundesministerin für Bildung und Frauen“ durch die Wendung „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz eins und 2 und Paragraph 5, wird die Wendung „von der Bundesministerin für Bildung und Frauen“ jeweils durch die Wendung „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz 2, wird jeweils die Wendung „der Bundesministerin für Bildung und Frauen“ durch die Wendung „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, wird der Ziffer eins, folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon sind die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK jener Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung S gesetzt ist, zu addieren, durch (100 x 12) zu teilen und mit 62,5 vH zu multiplizieren.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 6, wird der Ziffer 2, folgender Schlussteil angefügt:

„Abweichend davon ist die Zahl der Stunden jener Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung S gesetzt ist, zu addieren, durch (4,33 x 12 x 40) zu teilen und mit 62,5 vH zu multiplizieren.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 6, Ziffer 5, wird die Wendung „§ 4 FAG 2005“ durch die Wendung „§ 4 FAG 2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der letzten in Paragraph 11, angeführten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 10, wird die Wendung „die Bundesministerin für Bildung und Frauen“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Paragraphen eins bis 4 sowie die Paragraphen 6, 8, 10 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage lautet in der Tabelle die den Feldnamen „SJ“ betreffende Zeile:

„SJ

7-stellig,

alphanumerisch

laufendes Schuljahr (Bsp.: 2018/19 – mit Schrägstrich getrennt)“

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage lautet in der Tabelle die den Feldnamen „SKZ“ betreffende Zeile:

„SKZ

6-stellig,

numerisch

Schulkennzahl der Stammschule bzw. des Clusters (gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)“

Novellierungsanordnung 17, In der Anlage lautet in der Tabelle die den Feldnamen „SART“ betreffende Zeile:

„SART

1-stellig,

numerisch

Schulart:

1 – Volksschule

2 – Neue Mittelschule/Hauptschule

3 – Sonderschule

4 – Polytechnische Schule

5 – Berufsschule“

Novellierungsanordnung 18, In der Anlage lautet in der Tabelle die den Feldnamen „ART2“ betreffende Zeile:

„ART2

1-stellig,

alphanumerisch

Zuordnung zu einem Dienstgeber:

K – kirchlich bestellt

P – privat (gemeint sind nicht die Vertragsbediensteten)

O – ohne besondere Zuordnung

S – Schulclustersekretariatskraft“

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage lautet in der Tabelle die den Feldnamen „INSP“ betreffende Zeile:

„INSP

3-stellig,

alphanumerisch

FIDS – Fachbereich für Inklusion, Diversität u. Sonderpädagogik

SQM – Schulqualitätsmanagement

FI – betrauter Fachinspektor“

Novellierungsanordnung 20, In der Anlage lautet in der Tabelle die den Feldnamen „SCHEMA“ betreffende Zeile:

„SCHEMA

9-stellig,

alphanumerisch

Besoldungsrechtliche Einstufung an der Stammschule (z. B. pd, L1, L2a2, L2a1, L2b1, L3, ILl1, ILl2a2, ILl2a1, ILl2b1, ILl3, IILl1 oder S, bzw. Sondervertragslehrer z. B. ILSV, IILSV, ILl2a2SV, ILl2a1SV, ILl2b1SV, ILl3SV,IILl1SV oder pdSV)“

Novellierungsanordnung 21, In der Anlage lautet in der Tabelle die den Feldnamen „SCHL1“ betreffende Zeile:

„SCHL1

1-stellig,

numerisch

Schulleitung , 0 = nicht zutreffend, 1 = ernannt bzw. bestellt , 2 = betraut , 3 = teilbetraut

4 = Clusterleitung ernannt bzw. bestellt, 5 = Clusterleitung betraut, 6 = Clusterleitung teilbetraut, 7 = Bereichsleitung“

Novellierungsanordnung 22, In der Anlage lautet in der Tabelle die den Feldnamen „Z_SCHL“ betreffende Zeile:

„Z_SCHL

8-stellig,

numerisch (NK)

Leiterzulage (Paragraph 57, GehG, Paragraph 20, LVG), betraute Leiter (Paragraph 59, Absatz eins, GehG, Paragraph 19, Absatz 10, LVG), teilbetraute Leiter (Paragraph 106 a, LDG, Paragraph 21 a, LVG), Berufsschuldirektorstellvertreter (Paragraph 58, Absatz eins, GehG, Paragraph 21, LVG) und Vertreter (Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 LDG), Bereichsleiter (Paragraph 59 c, Absatz 4, GehG, Paragraph 21, Absatz 3, LVG)“

Novellierungsanordnung 23, In der Anlage lautet in der Tabelle die den Feldnamen „Z_INSP“ betreffende Zeile:

„Z_INSP

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage und Vergütung für Lehrer, die für einen Teil des Beschäftigungsausmaßes mit der Funktion eines Schulinspektors, Fachinspektors oder Schulqualitätsmanagement betraut sind (Paragraph 71, Absatz 4, GehG), und für Mitarbeiter im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik (FIDS) (Paragraph 58, Absatz 9, GehG, Paragraph 21 b, LVG)“

Novellierungsanordnung 24, In der Anlage wird in der Tabelle die den Feldnamen „SprFö-K“ betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„DeFö

6-stellig,

numerisch (NK)

Lehrperson für Deutschförderung gemäß Paragraph 8 h, SchOG: Ausmaß in Wochenstunden“

Novellierungsanordnung 25, In der Anlage lautet in der Tabelle die den Feldnamen „SprFö“ betreffende Zeile:

„SprFö

6-stellig,

numerisch (NK)

Lehrperson für Sprachförderung, die NICHT in Deutschfördermaßnahmen gemäß Paragraph 8 h, SchOG eingesetzt ist: Ausmaß in Wochenstunden“

Novellierungsanordnung 26, In der Anlage entfallen in der Tabelle die letzten fünf Zeilen.

Faßmann