BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 14. September 2018

Teil römisch zwei

245. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten geändert wird

245. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten geändert wird

Aufgrund des Artikel 66, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes ändere ich die Entschließung betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1995,, wie folgt:

Artikel römisch eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Litera b, lautet:

  1. Ziffer 3
    Beamtinnen und Beamte des militärischen Dienstes auf Planstellen
    1. Litera a
      der Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO und M BUO,“
    2. Litera b
      der Verwendungsgruppen M ZO 3, M ZO 2 und M BO 2 mit Ausnahme der Funktionsgruppen 8 und 9,“

Artikel römisch eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b und c lautet:

  1. Ziffer 4
    Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Planstellen
    1. Litera a
      der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter,
    2. Litera b
      der Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppen römisch eins und R 1a und R 1b mit Ausnahme der Präsidentinnen und Präsidenten sowie Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz,
    3. Litera c
      der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins und St 1 mit Ausnahme der Leitenden und Ersten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,“

Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, lautet:

  1. Ziffer 3
    Beamtinnen und Beamte des militärischen Dienstes auf Planstellen
    1. Litera a
      der Verwendungsgruppen M ZCh sowie der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZUO und M BUO,“
    2. Litera b
      der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZO 3, M ZO 2 und M BO 2,“

Van der Bellen

Kurz