BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 11. September 2018

Teil II

242. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016); Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

242. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) geändert wird; Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (des Lehrplans 2016)

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Bautechnische Assistenz

Anlage 197“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Druckvorstufentechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau

Anlage 198“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Glasmacherei betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Glasverfahrenstechnik

Anlage 199“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Maler und Beschichtungstechniker/Malerin und Beschichtungstechnikerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Maskenbildner/Maskenbildnerin

Anlage 200“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, werden die die Lehrberufe Medienfachmann – Marktkommunikation und Werbung/Medienfachfrau – Marktkommunikation und Werbung (Anlage 89), Medienfachmann – Mediendesign/Medienfachfrau – Mediendesign (Anlage 90) sowie Medienfachmann – Medientechnik/Medienfachfrau – Medientechnik (Anlage 91) betreffenden Zeilen durch die folgende Zeile ersetzt:

„Medienfachmann/Medienfachfrau

Anlage 201“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Steinmetztechnik

Anlage 202“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Tiefbauer/Tiefbauerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Tierärztliche Ordinationsassistenz

Anlage 203“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph eins, wird die den Lehrberuf Zahntechniker/Zahntechnikerin betreffende Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:

„Zahntechnik

Anlage 163

Zahntechnische Fachassistenz

Anlage 204“

Novellierungsanordnung 9, In den Paragraphen 2,, 3 Absatz eins,, 3 und 6 sowie 4 Absatz 3, wird die Wendung „haben die Landesschulräte“ jeweils durch die Wendung „hat die Bildungsdirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In den Paragraphen 3, Absatz eins a,, 4, 5, 7 bis 10, 4 Absatz eins, sowie 6 Absatz eins, wird die Wendung „Die Landesschulräte werden“ jeweils durch die Wendung „Die Bildungsdirektion wird“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In den Paragraphen 3, Absatz 2 und 10 wird die Wendung „werden die Landesschulräte“ jeweils durch die Wendung „wird die Bildungsdirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 3, Absatz 10, wird die Wortfolge „Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen“ durch das Wort „Deutschförderkursen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 5 a, wird das Wort „Landesschulräte“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2018, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 10, in der Fassung der Ziffer 12,, der römisch XI. Teil der Anlagen 19, 20, 21, 28, 42, 92, 112, 171, 172 sowie 196 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins und die Anlagen 24, 163 sowie 197 bis 204 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2019, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2021 klassenweise aufsteigend in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Die Paragraphen 2,, 3 Absatz eins bis 9 und 10 in der Fassung der Ziffer 11,, 4 Absatz eins und 3, 5a sowie 6 Absatz eins und der römisch II. Teil der Anlagen 1 bis 5, 7 bis 31, 34 bis 46, 48 bis 55, 57 bis 63, 65 bis 72, 74 bis 77, 79 bis 87, 89 bis 95, 97 bis 161 sowie 163 bis 196, der römisch III. Teil der Anlagen 6, 32, 33, 47, 64, 73, 78, 88, 96 sowie 162 sowie der römisch IV. Teil der Anlage 56 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  2. Absatz 5Die Anlagen 89 bis 91 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2018, treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2019, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2020 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2021 klassenweise auslaufend außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 15, In den Anlagen 1 bis 5, 7 bis 31, 34 bis 46, 48 bis 55, 57 bis 63, 65 bis 72, 74 bis 77, 79 bis 87, 89 bis 95, 97 bis 161 sowie 163 bis 196 wird im römisch II. Teil (Bemerkungen zur Stundentafel) die Wendung „Der Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In den Anlagen 6, 32, 33, 47, 64, 73, 78, 88, 96 sowie 162 wird im römisch III. Teil (Bemerkungen zur Stundentafel) die Wendung „Der Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In den Anlagen 19 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel), 20 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch und Pressegroßhandel), 21 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Verlag), 28 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Drogist/Drogistin), 42 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau), 92 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau), 112 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz), 171 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf EDV-Kaufmann/EDV-Kauffrau), 172 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Einzelhandel) sowie 196 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler/Waffen- und Munitionshändlerin) römisch XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Betriebswirtschaftlicher Unterricht wird im Pflichtgegenstand Angewandte Wirtschaftslehre im Kompetenzbereich Unternehmerisches Denken und Handeln im Unterabschnitt Lehrstoff nach der Wendung „Unternehmensgründung.“ jeweils die Wendung „Marketing.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Anlage 24 wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 24 ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 56 wird im römisch IV. Teil (Bemerkungen zur Stundentafel) die Wendung „Der Landesschulrat“ durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Die Anlagen 89 bis 91 entfallen.

Novellierungsanordnung 21, Anlage 163 wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 163 ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In der Anlage 172 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Einzelhandel) römisch XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Politische Bildung Kompetenzbereich Lernen und Arbeiten lautet der Abschnitt Bildungs- und Lehraufgabe samt Überschrift:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler

Novellierungsanordnung 23, In der Anlage 172 römisch XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Politische Bildung Kompetenzbereich Mitgestalten in der Gesellschaft Abschnitt Bildungs- und Lehraufgabe wird der erste Spiegelstrich durch folgende Spiegelstriche ersetzt:

Novellierungsanordnung 24, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 197 bis 204 werden nach der Anlage 196 angefügt.

Artikel 2
Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den Religionsunterricht an Berufsschulen

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Berufsschulen, Artikel 2 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 25, Die einen Bestandteil dieser Bekanntmachung bildende Anlage Rel-LP wird vor Anlage 1 der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2018,, eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, In den Anlagen 1 bis 5, 7 bis 31, 34 bis 46, 48 bis 55, 57 bis 63, 65 bis 72, 74 bis 77, 79 bis 87, 89 bis 95, 97 bis 161 sowie 163 bis 196 lautet jeweils der römisch zehn. Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht):

„X. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage Rel-LP.“

Novellierungsanordnung 27, In den Anlagen 6, 32, 33, 47, 64, 73, 78, 88, 96 sowie 162 lautet jeweils der römisch XI. Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht):

„XI. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage Rel-LP.“

Novellierungsanordnung 28, In der Anlage 56 lautet der römisch XII. Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht):

„XII. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage Rel-LP.“

Artikel 3
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bekannt gemacht.

Faßmann